Formlose Anfrage zur Errichtung einer vierten Dachgaube bei dem best. Mehrfamilienhaus, Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Fl.Nr. 1500/12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.06.2021 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Das Grundstück mit dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.11.2009.
Geplant ist die Errichtung einer vierten Dachgaube in einer Breite von 2 m. Mit Beschluss vom 07.12.2020 wurde bereits der Errichtung von drei Dachgauben zugestimmt.
Der Bauherr möchte vor Einreichung eines Bauantrags klären, ob der Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht stellen kann. 
Durch die zusätzliche Gaube widerspricht der Ortsgestaltungssatzung, da die Summe der Ansichtsbreite von Dachgauben die Hälfte der Fassadenlänge des Hauptgebäudes nicht überschreiten darf (=> § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖBV 2020).
Die Summe der Ansichtsbreite beträgt 7,96 m, die Fassadenlänge beträgt 12,06 m.  Die Abstände zu den Dachrändern entsprechen den Vorgaben, die Abstände der Gauben untereinander betragen lediglich zwischen 0,42 m bis 0,81 m. Die Breite der Gauben widerspricht zudem den Festsetzungen des Bebauungsplans von max. 1,5 m.
Begründet wird die Anfrage für den Bau einer vierten Gaube damit, dass alle vier Kinder gleichbehandelt werden sollen – alle Kinderzimmer haben nach Angaben des Bauherrn eine vergleichbare Grundfläche, der 3. Sohn soll nicht benachteiligt werden.
Die Belichtung des Kinderzimmers erfolgt derzeit über die stehenden Fenster an der Westseite.  Zudem kann es nach Angaben des Planers durch den zu berücksichtigenden Abstand zum Ortgang mit 1 m (=> § 8 Abs. 2 Satz 2 ÖBV 2020) dazu führen, dass die Innenwand zwischen den Kinderzimmern nicht erhalten werden könnte. 

Diskussionsverlauf

Frau Keller hält eine Zustimmung zu einer vierten Gaube für möglich, da auch im Fall der Errichtung einer vierten Gaube die Symmetrie gewahrt bleiben würde.

Herr Dr. Ruhdorfer ist der Ansicht, dass der Bauausschuss bei der Ortsbegehung zu den Befreiungen im Rahmen der baugenehmigten Lösung entschieden hat. Ein weiteres Nachfassen würde ein Bezugsfallproblem eröffnen. Herr Waldherr schließt sich dieser Auffassung an und erläutert, dass soweit Befreiungen ausgesprochen wurden, wie dies rechtlich noch möglich war (z.B. bei der Gaubenbreite). Eine vierte Gaube würde eine Bezugsfallproblematik im Hinblick auf unser Ortsrecht auslösen.

Herr Dr. Stoiber erklärt, dass er kein „Fan“ der ÖBV-Regelungen betreffend die Dachgauben wäre, allerdings handelt es sich um „fixe Regeln“, so dass eine Zustimmung eine beispielhafte Bezugsfallproblematik auslösen würde.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer vierten Dachgaube kann aufgrund der Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung nicht in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 16:50 Uhr