Datum: 22.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 22:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Wasserversorgung - Bau einer Verbundleitung zwischen den Gemeinden Icking und Schäftlarn
6 Neuaufstellung BPlan Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 09.12.2020; Klarstellende Neufassung des Satzungsbeschlusses
8 Beitritt zur ARGE Forstenrieder Park
9 Ernennung von Frau Marina Gröbmair zur stellvertretenden Kassenverwalterin
10 Informationen
10.1 Start der Kontrolle des ruhenden Verkehrs
10.2 Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Klosterstraße (St 2071) auf 30 km/h tagsüber (6 bis 22 Uhr) durch das Landratsamt
10.3 Lüftungsanlage der Grundschule - Ergebnis der Leistungsüberprüfung
10.4 Förderung für IT-Administration an Schulen
10.5 Situationsbericht zur Corona-Pandemie
10.6 Errichtung des PoP-Verteilerstandorts durch die Deutsche Glasfaser
11 Anfragen
11.1 Bernd Büttner: Äste- und Zweigeaktion
11.2 Fabian Blomeyer: Autofrei, ich bin dabei

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 21.07.2021 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 21.07.2021 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Wasserversorgung - Bau einer Verbundleitung zwischen den Gemeinden Icking und Schäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö beschliessend 5
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 29.06.2022 informativ 17.1

Sachverhalt

Die Gemeinden Icking und Schäftlarn arbeiten derzeit an zwei zukunftsweisenden Projekten für die Wasserversorgung in den Gemeinden.
Aktuell wird eine Verbundleitung zwischen den beiden Wasserversorgern geplant. Diese wird als weiteres Standbein die Trinkwasser-Versorgungssicherheit beider Gemeinden erhöhen. Für Schäftlarn bedeutet dies, dass bei Wartungsarbeiten oder Ausfall der Hauptleitung (DN 300) vom Schäftlarner Brunnen zum Hochbehälter (Steinberg), oder der Hauptleitung (DN 250) vom Hochbehälter nach Ebenhausen, in Zukunft die Lieferung des Wassers über die Wasserversorgung der Gemeinde Icking sichergestellt werden kann.
Eine Mischbarkeitsanalyse der beiden Wässer wurde durchgeführt, die beiden Wässer sind uneingeschränkt mischbar.
Daneben soll die technische Betriebsführung gemeinsam gestemmt werden. Die Anforderungen an die Betriebsführung steigen ständig. Das Fachpersonal muss auch für die vielen Bereitschaftsstunden an Wochenenden und Feiertagen vorhanden sein. Diese Anforderungen an die technische Betriebsführung können hochwertiger und kostengünstiger in einer größeren Einheit erfüllt werden.
Die Wasserversorgung Icking und die Wasserversorgung Schäftlarn bleiben selbständige Wasserversorger, die gemeinsam effizient, technisch betrieben werden sollen.
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 14.07.2021 bereits zugestimmt, dass die Gemeinde Icking im Zuge des neuen Radwegebaus an der B11 von der Gemeindegrenze Schäftlarn bis zur Einmündung Alpenblickstraße eine Frischwasser-Notverbundleitung auf Schäftlarner Flur verlegen darf.
Der Schätzkostenanteil der Verbundleitung beträgt für die Gemeindewerke Schäftlarn ca. 300.000,- €, dies entspricht ca. 1/3 der Gesamtschätzkosten.
 
Aufgrund des Höhenunterschieds der Hochbehälter läuft das Ickinger Wasser selbständig nach Schäftlarn. Im Gegensatz dazu benötigt die Gemeinde Icking Pumpen um das Wasser aus Schäftlarn nutzen zu können. Dies begründet in der Hauptsache die unterschiedliche Kostenaufteilung von ca. 1/3 zu 2/3.
Ein Vertragsentwurf zur interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Icking und Schäftlarn wurde durch den Kommunalen Prüfungsverband geprüft, die Anregungen / Änderungsvorschläge sind inzwischen eingearbeitet.
Der derzeitige Stand des Vertrages (Zweckvereinbarung) zu den Projekten „Wasserlieferung & technische Betriebsführung“ ist den Gemeinderäten mit der Sitzungseinladung zugegangen, damit sie ihre Vorstellungen und Verbesserungsvorschläge frühzeitig einfließen lassen können.

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Herr Waldherr und Herr Blomeyer.
Der Erste Bürgermeister erläutert nochmal ausführlich die Wichtigkeit der Trinkwasser - Notverbundleitung für die Gemeinde Schäftlarn und die Vorteile des Zusammenschlusses der technischen Betriebsführung mit der Gemeinde Icking. 
Herr Zattler merkte an, dass es bereits einen Notverbund mit der Gemeinde Icking gab, dieser aber wegen Bedenken bezüglich bakterieller Belastungen nicht mehr genutzt wurde. Der Erste Bürgermeister erläuterte, dass die neuen Notverbundleitungen in regelmäßigen Abständen in ausreichender Menge gespült werden und der alte Notverbund nicht das ganze Gemeindegebiet abdecken konnte.
Frau Keller erkundigte sich auf die Auswirkungen auf den Wasserpreis im Gemeindegebiet. Herr Streidl erklärte, dass die gegenseitige Wasserlieferung nach Auskunft vom BKPV keine Auswirkungen auf den Wasserpreis hat, da es sich um einen Notverbund handelt und dieser bei der Kalkulation nicht berücksichtigt wird. Im Regelfall wird das Wasser zum Spülen der Leitungen in gleicher Menge in beide Richtungen gefördert, so dass es keine gegenseitigen Verrechnungen gibt. Nur im Notfall einer Gemeinde wird Wasser gegen Verrechnung an die andere Gemeinde geliefert. Der zu erhebende Preis ist noch nicht kalkuliert / verhandelt. Da es sich hier um Ausnahmesituationen handelt, fließt dies nicht in die Kalkulation ein. Der Bau der Leitung hingegen (ca. 300.000 €) fließt in die Kalkulation mir ein und erhöht somit den Wasserpreis, dafür bekommt der Bürger mehr Versorgungssicherheit.
Frau Dichtl fragt nach, ob die Gemeinde Icking bezüglich der gemeinsamen technischen Betriebsführung für die Nutzung der Büro-, Lager- und Werkstatträume in Schäftlarn Miete bezahlt. Herr Streidl erläutert, dass dies im Vertrag geregelt wird und die Gemeinde Icking sowohl anteilig Miete als auch Kosten für den technischen Betriebsleiter (Hr. Engelhard) übernimmt. Die jeweiligen Höhen sind derzeit noch nicht fixiert.
Herr Streidl weist darauf hin, dass der Vertragsentwurf zur Notverbundleitung und zur gemeinsamen technischen Betriebsführung im Ratsinformationssystem hinterlegt ist und bittet die Räte jederzeit Änderungen / Ergänzungen an ihn zu melden, damit diese rechtzeitig berücksichtigt werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass ein Wasser-Notverbund mit der Gemeinde Icking geschlossen wird. Der Schätzkostenanteil der Gemeinde Schäftlarn für die Notverbundleitung beträgt ca. 300.000 € die aus dem Haushalt der Gemeindewerke beglichen werden. Die Notverbundleitung für die gegenseitige Wasserlieferung wird unter der Federführung der Gemeinde Icking im Zuge des neuen Radwegebaus an der B11 verlegt und an beide Ortswassernetze angeschlossen.  

Der Werkleiter wird beauftragt den Vertrag (Zweckvereinbarung) „Wasserlieferung & technische Betriebsführung“ samt Anlagen mit der Gemeinde Icking weiter zu verhandeln und dem Gemeinderat zum Beschluss vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Neuaufstellung BPlan Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 27.05.2020 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg - Flurstraße“ beschlossen, um den im Gebiet vorhandenen Gebäude- und Wohnraumbestand zu sichern und zugleich eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen.
Dadurch soll im Besonderen den Wohnraumbedürfnissen der im Gebiet ansässigen und nachwachsenden Bewohner Rechnung getragen werden. Während die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Grundsatz erhalten bleiben, um die für das Gebiet charakteristische Wohn- und Aufenthaltsqualität zu sichern und zu stärken, werden die Baugrenzen großzügiger gefasst, so dass Spielräume für die Stellung der baulichen Anlagen bei Neu-, An- und Erweiterungsbauten eröffnet werden. 
Durch Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,2, einer maximal zulässigen Wandhöhe von 6,50m in Kombination mit zwei Vollgeschossen bzw. einem Untergeschoss plus einem Vollgeschoss im Hangbereich wird ein Maß der Bebauung erreicht, welches der im Bestand vorhandenen Bebauung entspricht, eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht und weiterhin ein hohes Maß an Wohn- und Aufenthaltsqualität gewährleistet. Zugleich tragen die differenzierten Festsetzungen zur Geschossigkeit der bestehenden Hanglage Rechnung und stützen eine landschafts- und ortsbildgerechte Einbindung der Bebauung. 
Indem die Baugrenzen gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan weiter gefasst wurden, werden in Bezug auf die Stellung der baulichen Anlagen Spielräume für etwaige Neu-, An- und Erweiterungsbauten eröffnet, ohne das Maß der Bebauung wesentlich zu erhöhen.
Die Festsetzungen zur Grünordnung werden dergestalt gefasst, dass eine qualitätsvolle Ein- und Durchgrünung weiterhin sichergestellt ist. Die nachrichtliche Übernahme der ÖBV gewährleistet eine harmonische Einbindung etwaiger Neubauten sowie eine Wahrung des Ortsbildes.

Diskussionsverlauf

Herr Urban schlägt vor, die Festsetzung A. 3.5 (Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten pro Gebäude) zu streichen. Frau Keller weist darauf hin, dass dieser Vorschlag aufgrund der Hangsituation gut zu überdenken sein, allerdings würde sich bei einem Entfall dieser Festsetzung eine Beschränkung mittelbar durch die Einhaltung der Vorgaben der Stellplatzsatzung ergeben.

Herr Waldherr regt an, die Festsetzung A. 8.3 (Dachgauben sind unzulässig) ebenfalls zu streichen, da in diesem Fall die Vorgaben der ÖBV zum Tragen kommen.

Herr Waldherr weist darauf hin, dass die Festsetzung A. 3.4 (Untergeschoss als Vollgeschoss im Hanggelände) nicht klar genug formuliert ist. Das Untergeschoss (U) darf auf der Hangseite mit der Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses (I) maximal 1,20 m über das natürliche Gelände ragen. Wenn in der Festsetzung anstelle des Obergeschosses das Erdgeschoss als Bezugspunkt genannt wird, so wäre dies im Hinblick auf den beabsichtigten Regelungszweck missverständlich.

Beschluss

Der Entwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - in der Fassung vom 22.09.2021 wird mit den nachstehenden Änderungen gebilligt:
  1. Die Festsetzung A. 3.5 (Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten pro Gebäude) wird gestrichen und die Begründung ist zu aktualisieren.
  2. Die Festsetzung A. 8.3 (Dachgauben sind unzulässig) wird gestrichen und die Begründung ist zu aktualisieren.
  3. Die Festsetzung A. 3.4 (Untergeschoss als Vollgeschoss im Hanggelände) wird aktualisiert und zur Klarstellung folgendermaßen neu gefasst: „Das Untergeschoss (U) darf auf der Hangseite mit der Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses (I) maximal 1,20 m über das natürliche Gelände ragen.“ Die Begründung wird entsprechend aktualisiert.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 09.12.2020; Klarstellende Neufassung des Satzungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 09.12.2020 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister erst dann durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen, wenn der Nachweis der dinglichen Sicherung der CEF-Fläche gegenüber der Gemeinde sowie der Unteren Naturschutzbehörde erbracht wurde.“
Nachdem am 02.07.2021 die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben zugestimmt hat, wurde der Bebauungsplan am 14.07.2021 bekanntgemacht.
Aufgrund des mit Wirkung zum 01.02.2021 geänderten Abstandsflächenrechts weist das Landratsamt darauf hin, dass aufgrund der geänderten BayBO eine klarstellende Regelung zu den Abstandsflächen betreffend die Bauräume WA 1 und WA 2 erfolgen soll.
In der Begründung des Bebauungsplans ist unter Punkt 5.3 erläutert, dass die Abstandsflächen im Planungsgebiet über Wandhöhen und Baugrenzen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. festgesetzt werden. Hierdurch wurde zwischen den Bauräumen WA 1 und WA 2 eine Abstandsflächenverkürzung ermöglicht. Aufgrund des zwischenzeitlichen Entfalls von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. empfiehlt das Landratsamt eine klarstellende Regelung zu den Abstandsflächen im Bebauungsplan aufzunehmen. 
Die bauliche Lage des neuen Gebäudes WA 1 zum Gebäude WA 2 war im gesamten Verfahren seitens der Gemeinde ausdrücklich abwägungsrelevante Planungsgrundlage, da u.a. die vorhandene ortsbild­prägende Gehölzgruppe am nördlichen Rand des Grundstücks der Inneren Mission durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden soll und eine ausreichende Belüftung, Belichtung sowie die Belange des Brandschutzes gleichwohl gewahrt bleibt.
Zu diesem Zweck wird zur Klarstellung vorgeschlagen, im Planteil A. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB die Festsetzung 3.3 mit dem nachfolgenden Wortlaut aufzunehmen: gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen im Bereich zwischen WA 1 und WA 2 durch die Festsetzungen der Baugrenzen, der Wandhöhen und der Vermaßung der Baugrenzen geregelt“.
Ferner wird in den Hinweisen unter Ziffer 16 die nachfolgende Erläuterung eingefügt: „Sofern nicht durch die Festsetzung A 3.3 abweichend geregelt gilt die Satzung der Gemeinde Schäftlarn über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung - AFS) in ihrer jeweils gültigen Fassung.“
Da die nach der öffentlichen Auslegung vorgenommene Ergänzung der Festsetzung A 3.3 lediglich klarstellende Bedeutung aufweist, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Zudem werden im konkreten Fall auch keine abwägungsrelevanten Rechtspositionen Dritter berührt (siehe BVerwG, 4 BN 25.19, Beschluss vom 03. Januar 2020, Rdnr. 7).
Verfahrensrechtlich bedarf es somit (lediglich) einer Aufhebung des am 09.12.2020 unter TOP 6 gefassten Satzungsbeschlusses, eines Beschlusses über die ergänzende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB und eines anschließenden neuen Satzungsbeschlusses.
Der Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ kann gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 14.07.2021 in Kraft gesetzt werden.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt betreffend den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ in Zell die Aufhebung des in der Sitzung vom 09.12.2020 unter TOP 6 gefassten Satzungsbeschlusses.

  1. Der in der Sitzung vom 09.12.2020 unter TOP 5 gefasste Abwägungsbeschluss zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ in Zell wird auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zur Klarstellung folgendermaßen ergänzt:

  1. In den Bebauungsplanentwurf wird unter der Überschrift Abstandsflächen die Festsetzung A. 3.3 mit dem nachfolgenden Wortlaut eingefügt: „gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen im Bereich zwischen WA 1 und WA 2 durch die Festsetzungen der Baugrenzen, der Wandhöhen und der Vermaßung der Baugrenzen geregelt.“

  1. Im Bebauungsplanentwurf wird unter den Hinweisen die Ziffer 16 mit dem nachfolgenden Wortlaut eingefügt: „Sofern nicht durch die Festsetzung A 3.3 abweichend geregelt gilt die Satzung der Gemeinde Schäftlarn über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung - AFS) in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

  1. Die Begründung zum Bebauungsplan ist bei Ziffer 5.3 wie von der Verwaltung vorgeschlagen redaktionell zu ändern. Der Gemeinderat stellt hierzu insbesondere fest, dass die Anordnung des Bauraums WA 1 zum Bauraum WA 2 aus städtebaulichen Gründen bewusst gewählt wurde, um die natur­räumlichen Gegebenheiten weitgehend zu erhalten.

  1. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ unter Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss vom 09.12.2020 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 22.09.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Bebauungsplan gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 14.07.2021 in Kraft zu setzen.


 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Beitritt zur ARGE Forstenrieder Park

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die Gemeinden Pullach und Neuried forcieren die Planungen für den Bau von drei bis sechs Windkraftanlagen im Forstenrieder Park entlang der A95. Entlang der Autobahn gibt es eine Fläche auf der 10H eingehalten werden kann und Windkraft somit privilegiert ist.  Es gibt allerdings auch potentielle Standorte, bei denen 10H  nicht eingehalten werden kann. Eine Ertragsabschätzung durch Windgutachter hat ergeben, dass die Standorte innerhalb der 10 H Fläche einen ähnlich guten Ertrag erbringen werden, wie die Standorte weiter im Süden des Forstenrieder Parks außerhalb der 10H Fläche. Daher  haben sich  beide Gemeinden darauf verständigt, nur Windräder innerhalb  der Privilegierungsfläche (Einhaltung der 10H Regel) zu planen.   Da es sich beim Forstenrieder Park um ein gemeindefreies Gebiet handelt soll eine ARGE in Kooperation mit dem Landkreis München gegründet werden. Die Gemeinde Baierbrunn hast zwischenzeitlich  Interesse  an einem möglichen Beitritt geäußert. Es laufen bereits die Verhandlungen mit dem Landkreis München zur Gründung einer ARGE. Auch Gespräche mit der Stadt Starnberg, der Gemeinde Gauting und dem Landkreis Starnberg bezüglich eines Beitritts zu einer künftigen ARGE gibt es. Am 27. August erfolgte bereits die Unterzeichnung eines Standortsicherungsvertrags der Gemeinden Pullach und Neuried mit den Bayerischen Staatsforsten für das 10 H Gebiet entlang der A95. Für die Gemeinde Schäftlarn ist ein Beitritt zu einer ARGE Windkraft Forstenrieder Park  ein wichtiger Schritt um aktiv an der Energiewende mitzuwirken und auch um bei den Planungen mitreden zu können. Die Kosten für die Planungen und notwendigen Untersuchungen trägt bei Gründung einer ARGE dann der Landkreis München. Die Finanzierung der Windkraftanlagen soll über Investoren aus dem kommunalen und privaten Bereich erfolgen. Auch Bürger sollen sich an  den Windkraftanlagen beteiligen können.  Ob und in welcher Höhe sich die Gemeinde Schäftlarn an  der Errichtung der Windkraftanlagen beteiligt ist momentan nicht das Thema und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein. Eine Beteiligung an den Investitionen für die Windkraftanlagen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünde der Gemeinde aber sicher gut zu Gesicht.

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Herr Ertl und Herr Dr. Ruhdorfer.

Beschluss

Die Gemeinde Schäftlarn möchte  einer noch zu gründenden „ARGE Forstenrieder Park“ beitreten. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt mit den Gemeinden Pullach und Neuried  Verhandlungen über einen Beitritt zu führen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 18

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9. Ernennung von Frau Marina Gröbmair zur stellvertretenden Kassenverwalterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 9

Sachverhalt

Frau Marina Gröbmair wurde am 01.07.2021 als künftige Stellvertretung der Kassenverwalterin als Nachfolgerin von Frau Pillen, welche sich seit Anfang Juni 2021 in Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet, eingestellt. Ihr Hauptaufgabengebiet ist der Bereich Wasser- und Kanalabrechnungen sowie Teile der Liegenschaftsverwaltung und des Inventarisierungswesens.
Frau Gröbmair soll noch Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres am „Grundseminar Kasse“ teilnehmen, welcher vom Verband der kommunalen Kassenverwalter durchgeführt wird. Sie hat eine gute Auffassungsgabe, arbeitet sehr zuverlässig und gewissenhaft. Die Einarbeitung auch schwerpunktmäßig im Bereich der Gemeindekasse ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Um einen reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf in der Kasse insbesondere bei Abwesenheiten unserer Kassenverwalterin Frau Preising zu gewährleisten, wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, Frau Gröbmair zur stellvertretenden Kassenverwalterin zu ernennen. Nach Aussage des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes hat dies bereits zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab wann die Stelle  nachbesetzt wird, unabhängig von den bereits vorhandenen fachlichen Kenntnissen.

Beschluss

Der Gemeinderat ernennt Frau Marina Gröbmair mit Wirkung vom 23.09.2021 zur stellvertretenden Kassenverwalterin der Gemeinde Schäftlarn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 10
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10.1. Start der Kontrolle des ruhenden Verkehrs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 10.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich mit Beschluss vom 24.02.2021 dem Zweckverband Kommunales Dienstleistungszentrum Oberland für den Bereich „Ruhenden Verkehr“ als Mitglied angeschlossen.
Leider sind im Gemeindegebiet immer mehr Parksünder unterwegs, daher ist dies nun eine sinnvolle Schlussfolgerung, um einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs, der Feuerwehren, des Winterdienstes, der Müllabfuhren, etc. zu gewährleisten.
Seit September hat nun die Überwachung des „Ruhenden Verkehrs“ gestartet. Zunächst verteilen die Verkehrsüberwacher des Zweckverbandes im September sog. Gelbe Karten als Verwarnung ohne Gebühr. Ab Oktober wird dann gebührenpflichtig kontrolliert. Überwacht werden alle öffentlichen Straßen, schwerpunktmäßig vor allem die Wohngebiete, in denen die Straßen eine schmale Straßenbreite aufweisen.

Ab dem 22.09.21 beginnt die Überwachung, wobei im restlichen Monat September 2021 noch „gelbe Karten“ verteilt werden. Ab Oktober 2021 erfolgen dann die gebührenpflichtigen Verwarnungen des ruhenden Verkehrs.

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10.2. Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Klosterstraße (St 2071) auf 30 km/h tagsüber (6 bis 22 Uhr) durch das Landratsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 10.2

Sachverhalt

Das Landratsamt München erlässt als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44, 45 StVO i. V. m. Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen folgende verkehrsrechtliche 

Anordnung:

  1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Klosterstraße (St 2071) wird vom östlichen Ortseingang bis zur Kreuzung mit der B 11 auf 30 km/h begrenzt.

  1. Die Maßnahme erfolgt zur Erprobung begrenzt für die Dauer von fünf Jahren ab Vollzug der Anordnung. 

  1. Die Beschilderung ist, wie aus der Anlage ersichtlich, in geeigneter Art und Weise anzubringen. 

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10.3. Lüftungsanlage der Grundschule - Ergebnis der Leistungsüberprüfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 10.3

Sachverhalt

1) Lüftungsanlage:
Auf Anfrage aus dem Gemeinderat hin wurde durch die Verwaltung einer Prüfung der Lüftungsanlage in der Grundschule Ebenhausen durchgeführt. Aufgrund der evtl. Anschaffung von geförderten Luftwäschern (Corona) war zu prüfen, ob ein ausreichender Luftwechsel in den Unterrichtsräumen durch die vorhandene Lüftungsanlage vorherrscht.
Nach Rücksprache mit dem Planer und der ausführenden Firma wurde die Anlage so konzipiert, das 500 m³/h Frischluft in jedem Unterrichtsraum zugeführt und eben so viel Abluft abgeführt wird. Abluft und Zuluft stehen in keiner Verbindung zueinander.
Bei einer Raumgröße von ca. 210 m³ wird die Luft je Stunde ca. 2,4 mal ausgetauscht. Die Richtlinie für die Luftwäscher empfiehlt einen 3-maligen Luftwechsel je Stunde. 
Weiter heißt es, dass pro Person 25 m³/h gewechselt werden sollen (dezentrale geförderte Anlagen). Dies bedeutet für die Leistung der bestehenden Anlage, dass sich bei 500 m³/h Luftwechsel 20 Personen im Raum aufhalten dürften. Derzeit wird noch geprüft, ob die Anlage eine höhere Leistung (Luftwechselrate) erbringen kann. Weiterhin kann empfohlen werden, dass in den Pausen zusätzlich durch die Fenster gelüftet werden sollte.

2) Mittagsbetreuung:
Bei einem Vororttermin mit dem Planer Herrn Martin (lechner + martin) wurde der Umbau der Mittagsbetreuung noch einmal besprochen. Geplant ist der Einbau von mobilen Trennwänden. Herr Matin wird die Planung noch im September fertigstellen. Nach Unterzeichnung kann diese dann direkt ans Landratsamt weitergeleitet werden.

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar empfiehlt den Nebeltest in verschiedenen Klassenräumen in Anwesenheit von Herrn Prechter zu wiederholen.

Frau Dichtl weist auf die doch vorteilhaften großen Klassenräume hin.

Herr Blomeyer erkundigt sich darüber, ob die Lüftung sämtliche Räume betrifft und bittet darum dass der Schulleiter über Ergebnisse informiert wird.

Herr Zattler weist im Zusammenhang mit der Lüftungsanlage auf den hohen Stromverbrauch hin und dass dieser weiter beobachtet wird.
Herr Tonnar bittet in Bezug auf den Stromverbrauch die Firma EEP zu beteiligen um Energieeinsparmöglichkeiten zu sondieren. Weiter fragt er an, ob auch die Krippen mit Lüftungsanlagen ausgestattet sind bzw. diese auch geprüft wurden.

Herr Dr. Ruhdorfer befindet die Lüftungssituation als besonders gut, auch die Verbrauchsdaten der Anlagen werden ständig erfasst.

Herr Blomeyer erkundigt sich über die Betriebszeiten des Familienzentrums, nach seiner Auffassung und Erkenntnis läuft diese auch in der Nacht. Dies möge bitte überprüft werden.

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10.4. Förderung für IT-Administration an Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 10.4

Sachverhalt

Durch den Digitalpakt und diverse Sonderförderprogramme des Freistaates Bayern konnte in den letzten Jahren v. a. die Hardware in den Schulen stark verbessert werden (z. B. durch die Beschaffung von Leihgeräten, Lehrerdienstgeräten, IT-Infrastrukur etc.). Diese Technik muss langfristig von entsprechenden IT-Administratoren technisch betreut werden. Lehrkräfte können diese Aufgabe nicht übernehmen. Die Gemeinde Schäftlarn hat im Jahr 2021 bisher ca. € 4.000,- für externe IT-Dienstleistungen im Schulbereich  aufgewendet.  
Der Bund und der Freistaat Bayern haben nun Mittel zur Förderung von IT-Administratoren für die Sachaufwandsträger der Schulen aufgelegt. Hierzu wird mit der Richtlinie zur Bayerischen IT-Administrationsförderung zum einen der Digitalpakt des Bundes umgesetzt und zum anderen eine ergänzende Landesförderung umgesetzt. Beide Förderungen sind zeitlich befristet von 2021 bis 2024 angelegt. Im Rahmen des Digitalpaktes stehen bayernweit von 2021 bis 2024 77,8 Mio € und mit der Landesförderung nochmals jährlich 19,6 Mio € zur Verfügung. Das Budget für das Kalenderjahr 2021 wurde bereits für alle Kommunen festgelegt. Es beträgt für die Gemeinde Schäftlarn € 2.778,-.
Sobald der Freistaat Bayern eine Antragsstellung für den Zuschuss ermöglicht hat wird die Gemeinde beim Kultusministerium – zunächst für das Jahr 2021 - einen entsprechenden Antrag einreichen.

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10.5. Situationsbericht zur Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 10.5

Sachverhalt

In Schäftlarn haben sich – Stand 20.09.2021 – seit März 2020 insgesamt 210 Personen mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Wert hat sich somit seit Mitte Juli erhöht. Die Inzidenzwerte im Landkreis München sind im Verlauf der letzten Woche von 76,0 am 10.09.2021 auf einen Wert von 84,6 am 16.09.2021 leicht angestiegen.  

Im Landkreis München haben seit Start der Impfungen am 27. Dezember 2020 229.506 Personen eine Erstimpfung erhalten (Stand 19.09.2021), 229.381 verfügen bereits über den vollständigen Impfschutz (Stand 19.09.2021). Zudem wurden 2.290 Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Insgesamt wurden somit 461.177 Impfungen (Stand 19.09.2021) durchgeführt.


Mit Einführung der 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. IfSMV) wurden die geltenden Regeln deutlich reduziert und vereinfacht:

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr.
  • An Orten mit Maskenpflicht reicht jetzt eine medizinische Gesichtsmaske.
  • Sport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Es gelten nur die allgemeinen Regeln.
  • Die Regeln für Veranstaltungen wurden deutlich gelockert.
  • Es gibt nur noch einen relevanten 7-Tage-Inzidenzwert von 35. Von diesem Inzidenzwert hängt im Regelfall ab, ob 3G gilt oder nicht.
  • Es gibt jetzt eine bayernweite Krankenhausampel. Sie soll verhindern, dass das Gesundheitssystem überlastet wird.

Mit Beginn des neuen Schuljahres werden u. a. in Grundschulen zweimal wöchentlich sog. Pooltestungen durchgeführt.  Bis zum 01.10.2021 gilt inzidenzunabhängig im Schulgebäude Maskenpflicht. Präsenzunterricht findet künftig unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz statt.

Seit dem 20. September 2021 gilt für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung eine Testnachweispflicht. Hierdurch soll die Sicherheit für die Beschäftigten, die betreuten Kinder und ihre Familie weiter erhöht werden.

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10.6. Errichtung des PoP-Verteilerstandorts durch die Deutsche Glasfaser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 10.6

Sachverhalt

Herr Porer berichtet bezugnehmend auf die Anfrage von Herrn Blomeyer aus der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 13.09.2021, dass die Errichtung des PoP-Verteilerstandorts auf der von der Gemeinde gepachteten Fläche am Kapuzinerweg für den 12.10.2021 vorgesehen ist.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö 11
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11.1. Bernd Büttner: Äste- und Zweigeaktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Herr Büttner fragt an, ob es möglich wäre die gemeindliche Aktion zur Abholung von Ästen und Zweigen gegen Gebühr wieder durchzuführen.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass eine Abholung gegen Gebühr für die Gemeinde umsatzsteuerpflichtig wäre, da die Gemeinde damit in Konkurrenz zu gewerblichen Gartenbaubetrieben treten würde. Nicht zuletzt wegen des damit verbundenen bürokratischen Mehraufwandes wurde die Aktion letztes Jahr eingestellt. 

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11.2. Fabian Blomeyer: Autofrei, ich bin dabei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.09.2021 ö informativ 11.2

Sachverhalt

Herr Blomeyer fragt an, ob die Aktion „Autofrei, ich bin dabei“ von der Grundschule schon gestartet wurde. 
Der Erste Bürgermeister sichert eine Nachfrage bei der Schulleitung zu. 

Datenstand vom 14.02.2024 16:59 Uhr