Datum: 22.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Tektur zum Bauantrag zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Tiefgarage (Tektur der Freiflächengestaltung), Fl.Nr. 1597/2, Zeller Straße 52 in Zell, BA 2019/21T1
4 Antrag auf Verlängerung und Antrag auf Abweichung zum Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, Fl.Nr. 1363/8, Wolfratshauser Straße 59 in Ebenhausen, BA 2014/28
5 Anhörung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30
6 Antrag auf isolierte Befreiung für die Fassadengestaltung, Lechnerstraße 2 und 4, Fl.Nr. 1396/14
7 Formlose Anfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses, Steinberg 8, Fl.Nr. 252
8 Formlose Bauvoranfrage zum Um- und Anbau eines bestehenden Atelierhauses, Steinberg 10a und 12, Fl.Nrn. 246/1 und 246/7
9 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte und eines Zweifamilienhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13, BA 2021/33
10 Informationen
11 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 25.10.2021 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Beschluss

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 25.10.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Tektur zum Bauantrag zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Tiefgarage (Tektur der Freiflächengestaltung), Fl.Nr. 1597/2, Zeller Straße 52 in Zell, BA 2019/21T1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt, das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Mit Bescheid vom 18.10.2019 wurde das Bauvorhaben genehmigt. 
Aufgrund einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Freiflächengestaltung nicht der genehmigten Planung entspricht. Der Bauherr wurde vom Landratsamt München mit Schreiben vom 16.09.2021 aufgefordert, rechtmäßige Verhältnisse durch Rückbau bzw. ggf. Einreichung einer Tektur herzustellen.
Beantragt wird die Abweichung von der Ortsgestaltungsatzung zur Terrassierung mittels L-Steinen aus Sichtbeton (anstatt Abböschung), um eine ungesicherte Böschung und eine starke Ausspülung bei Starkregen und Unwettern zu verhindern. Die Terrassierung erfolgt auf drei Ebenen. Geändert wurde auch die Zuwegung durch andere Strukturierung der Stufenanlage. Die Zufahrt zur Tiefgarage wurde mittels L-Steinen auf zwei Ebenen befestigt und eine jeweilige Absturzsicherung mit Geländer und Handlauf vorgesehen.  
Der hintere Gartenbereich wurde ebenfalls mit L-Steinen auf drei Ebenen terrassiert anstatt abgeböscht und durch einen Freisitz mit den Maßen 2,60 x 5,70 m ergänzt. 

Nach Ansicht der Bauverwaltung erscheint es ohne Weiteres möglich, die flächenmäßig überschaubare Abböschung während der Pflanzphase durch landschafts­gärtnerische Maßnahmen so zu sichern, dass auch bei Starkregenereignissen ein Auswaschen von oberflächlichem Humus nicht zu befürchten ist.  
Der Tekturantrag ist wegen Verunstaltung des Ortsbildes („unangemessene Gestaltung der Freianlagen“) materiell nicht genehmigungsfähig, da gegen die Grundzüge der Örtlichen Bauvorschrift verstoßen wird und auch eine Abweichung im konkreten Einzelfall nicht genehmigungsfähig ist. 
Die Präambel der ÖBV 2020 legt den Sinn und Zweck der Ortsgestaltungssatzung nochmals in aller Klarheit dar:
Die im konkreten Einzelfall nicht in Betracht kommende Abweichungsmöglichkeit zeigt sich daran, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 zwar eine Abweichungsmöglichkeit für die Abwasserbeseitigung vorsieht, es sich hier aber nach dem Vortrag des Bauwerbers um zu versickerndes Niederschlags­wasser (Regenwasser) handelt. Anhand der Begründung zu § 11 ÖBV in Verbindung mit der Begründung zu § 3 ÖBV wird deutlich, dass insbesondere bei hydrogeologisch schwierigen Verhältnissen oder wegen des erforderlichen Anschlusses an Ver- oder Entsorgungsleitungen (=>Abwasser­beseitigung) eine Abweichung ausnahmsweise zugelassen werden kann. 
Für den hier vorliegenden Fall des grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickernden Niederschlagswassers verbleibt es daher bei dem in § 11 Abs. 4 Satz 1 ÖBV normierten Grundsatz, dass Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Hauszugänge und Garagenzufahrten als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu erhalten sind. Damit wird dem Grundsatz entsprochen, wonach zur Sicherung der bestehenden Topographie Abgrabungen und Aufschüttungen allgemein unzulässig sind (siehe Satz 7 der Begründung zu § 11 ÖBV). Es liegt kein ausnahmefähiger Tatbestand im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 ÖBV vor, da es eine Beeinträchtigung der Topographie durch eine unangemessene Freiflächengestaltung vorliegt und sich die Gestaltung der Freiflächen nicht in das für Schäftlarn typische Ortsbild einfügt.

Die Gemeinde Schäftlarn weist im Hinblick auf das vorstehende Schaubild ergänzend darauf hin, dass Einfriedungen gem. § 12   Abs. 2 Satz 1 ÖBV eine Höhe von 1,30 m über der Oberkante der natürlichen Geländeoberfläche oder des angrenzenden Gehwegs nicht überschreiten dürfen. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass eine dem Ortsbild fremde, abschirmende Wirkung („Einmauerungseffekt“) vermieden werden soll (siehe dazu auch die Sätze 2 und 3 der Begründung zu § 12 ÖBV).
Das durch das Errichten von Einfriedungen auf unzulässigen Abtreppungen würde dieser Einmauerungseffekt entgegen dem gewachsenen Ortsbild sogar noch potenziert werden. 

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Stoiber und Herr Blomeyer erscheinen zur Sitzung.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt und der beantragten Abweichung wird nicht zugestimmt. Die Freiflächengestaltung ist entsprechend dem genehmigten Baubescheid vom 18.10.2019 zurückzubauen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Verlängerung und Antrag auf Abweichung zum Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, Fl.Nr. 1363/8, Wolfratshauser Straße 59 in Ebenhausen, BA 2014/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 14.07.2014 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 19.11.2014 wurde der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses genehmigt und anschließend zweimal verlängert. Aufgrund Abriss des Altbestands ist die nachprägende Wirkung nicht mehr vorhanden und das Bauvorhaben somit planungsrechtlich nicht mehr zulässig. Zudem wurde im März 2020 per Gerichtsbeschluss festgestellt, dass es sich bei dem Baugrundstück um bauplanungsrechtlich um ein Außenbereichsgrundstück handelt.
Beantragt wird die erneute Verlängerung des Vorbescheids sowie die Abweichung von der Abstandsflächensatzung. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 - 1 B 91.2198 - NVwZ 1994, 307). 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids wird aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht erteilt. Einer Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Anhörung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 19.04.2021 ö beschliessend 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Orts­entwicklungsausschusses am 19.04.2021 behandelt. 
Mit Schreiben vom 25.10.2021 fordert das Landratsamt München die Gemeinde auf, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Da das Bauvorhaben bau­planungs­rechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist, die Voraussetzungen zur Erteilung der be­antragten Abweichung vorliegen und auch sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, welche im Prüfumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, wird die Gemeinde mit Schreiben vom 25.10.2021 hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Ein­ver­nehmens angehört. 
Die Bauverwaltung empfiehlt dem Bauplanungs-, Planungs- und Ortsentwicklungs­aus­schuss auf der Grundlage der untenstehenden auszugsweise wiedergegeben Er­wägungen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und den beantragten Ab­weichungen von § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV zuzustimmen:


Im Weiteren führt das Landratsamt die nachfolgenden Aspekte auf:

Bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen am 19.04.2021 wurde als „Nullpunkt“ für das Vorhaben Aufkirchner Str. 13 die deutlich tiefer liegende Fußbodenoberkante des Bestands­gebäudes zugrunde gelegt. Bei dieser Entscheidung wurde nicht hinreichend gewichtet, dass das Gebäude Aufkirchner Str. 15a seinerseits laut den Genehmigungsunterlagen eine Fußbodenoberkante nahezu auf Straßenniveau aufweist. Aufgrund des vorhandenen Bezugsfalls Aufkirchner Str. 15a hat der Bauwerber daher im Sinne der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass für das Neubauvorhaben Aufkirchner Str. 13 die Fuß­bodenoberkante ebenfalls in etwa auf Straßenniveau geplant werden darf. Da sich die Wand- und Firsthöhen des Vorhabens Aufkirchner Str. 13 unter Zugrundelegung der vor­stehenden Erwägungen zum „Nullpunkt“ innerhalb der Bandbreite des Bezugsfalls Auf­kirchner Str. 15a bewegen, ist die beschlossene Begrenzung der Firsthöhe von 5,00 m über der Straßenkante demzufolge wegen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im konkreten Einzelfall nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Bauverwaltung ferner auch zu berücksichtigen, dass die am 19.04.2021 be­handelte Eingabeplanung die Vorgaben der Abstandflächen­satzung (AFS) vom 27.01.2021 einhält, so dass diesbezüglich keine Ver­letzung von drittschützenden Normen im Raum steht.
Soweit die Geländeveränderungen des Steilhangs auf das technisch notwendige Maß beschränkt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ÖBV), ist vorliegend auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV gegeben.
Da eine Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 5 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, hat der Bauwerber -wie im Schreiben vom 25.10.2021 dargelegt- nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer erklärt, dass die Argumentation i.S.d. § 34 BauGB nachvollziehbar er­scheine. Allerdings wird die besondere Situation mit der Lage des Hanggrundstücks Aufkirchner Str. 13 angrenzend an das Isartalvereinsgrundstück nicht hinreichend gewürdigt. Weiterhin fällt die Straße im Bereich des Huf-Hauses (Aufkirchner Str. 15a) zum Antragsgrundstück stark ab. Die verlängerte Garagenwand an der Kante zum Gehweg begünstigt einen nicht im Ortsrecht vorgesehenen „Einmauerungseffekt“ und beeinträchtigt den Winter­dienst. Das durch den Bauantrag hervorgerufene Spannungs­verhältnis soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 mit Erlass einer Veränderungssperre gelöst werden.

Herr Waldherr ergänzt, dass im Ortsrecht die maximale Tiefe der Balkone 1,50m betragen würde und der Balkon vorliegend eine Tiefe von 2,45m aufweisen würde. Weiterhin weißt die durchgehende Mauer im nördlichen Einfahrtsbereich eine größere Höhenentwicklung auf, als dies im Ortsrecht vorgesehen ist. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 ÖBV vorgeschriebene Höhenentwicklung der Einfriedung von max. 1,30m wird bei dem beantragten Vorhaben überschritten.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss beschließt, nicht (erneut) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Tiefe der Balkone und die Höhe der Einfriedung im nördlichen Einfahrtsbereich nicht dem Ortsrecht entsprechen.
Dem Gemeinderat wird die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 nebst Beschluss über den Erlass einer Ver­änderungssperre empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung für die Fassadengestaltung, Lechnerstraße 2 und 4, Fl.Nr. 1396/14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Für das Baugrundstück Lechnerstraße 2-4 wird für die Bestandsgebäude (ehemaliges Postgebäude und Garage) erneut die isolierte Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 33 „Poststraße“ festgelegten Fassadengestaltung (F. 7.1: Mauerwerk oder Sichtbeton) beantragt.
Mit Beschluss vom 26.07.2021 wurde für die beiden Doppelhäuser bereits der isolierten Befreiung zugestimmt, dass die Fassade in Holzschalung Lärche natur ausgeführt werden kann.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer teilt mit, dass es sich bei der zuletzt getroffenen Entscheidung der im Be­bauungsplan als ausnahmeweise zulässig vorgesehenen Holzverschalung des ehe­maligen Postgebäudes um ein knappes Abstimmungsergebnis gehandelt hatte. Gleich­zeitig sollte die vorhandene Holzverschalung im Rahmen der C02-Einsparung und des ökologischen Bauens nicht beseitigt und entsorgt werden müssen. Zudem ist zu be­rücksichtigen, dass die ausnahmefähige Holzverschalung seit einer langen Zeitdauer an­gebracht wurde und bei der künftigen Doppelhausbebauung einer Holzverschalung bereits zugestimmt wurde.
Herr Waldherr, Herr Dr. Stoiber und Herr Büttner erklären, dass sie dem Antrag zustimmen werden.

Beschluss

Den Anträgen auf isolierte Befreiung von der Festsetzung A 7.1 zur Ausführung einer Lärchen­holzschalung natur wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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7. Formlose Anfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses, Steinberg 8, Fl.Nr. 252

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 16.11.2020 ö 6
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö vorberatend 7
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Im Rahmen eines Vorbescheid-Antrags wurde für das Baugrundstück ein Einfamilienhaus mit dem Maßen 12,50 x 8,00 m genehmigt.
In der formlosen Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob für die Errichtung des Wohnhauses Abweichungen hinsichtlich der Höhenlage zugelassen werden können. 
Die Begründung hierfür zusammen mit den Planskizzen wurde den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erläutert, dass beabsichtigt ist, die Böschung der Terrasse im Bereich der künftigen Garage abzugraben. Das Wohngebäude kann mit einer Betonabkantung errichtet werden, so dass einer Abweichung von ca. 30 cm zugestimmt werden könnte. Der Nullpunkt sollte daher auf 684,00m festgelegt sein.

Hinsichtlich der Dachform der Garage wird auf § 10 ÖBV verwiesen:

(1) 1Als Dachform von Garagen, Nebengebäuden sowie untergeordneten Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind geneigte Dächer mit einer Neigung von 15° bis 35° mit der Dachdeckung und in der Dachfarbe des Hauptdaches zulässig. 2Zusätzlich sind Flach­dächer mit extensiver Begrünung zulässig.

Beschluss

Die Zustimmung zu den Abweichungen hinsichtlich der Höhenlage wird bis zum Bezugspunkt von 684,00m in Aussicht gestellt.
Die Firsthöhe darf 691,90m nicht überschreiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Formlose Bauvoranfrage zum Um- und Anbau eines bestehenden Atelierhauses, Steinberg 10a und 12, Fl.Nrn. 246/1 und 246/7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö vorberatend 8
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 18.09.2023 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 15.04.2024 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 46 „Steinberg/Kurzweg“.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage soll die Möglichkeit zum Um- und Anbau des bestehenden Atelierhauses geklärt werden.

Bei Variante 1 soll das bestehende Garagengebäude auf Fl.Nr. 252/2 umgenutzt werden und das bestehende Ateliergebäude als Wohngebäude geändert werden. Das Garagengebäude liegt vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Gem. Beschluss des Gemeinderats vom 30.10.2013 sollen die südlichen Freiflächen erhalten werden (s.a. Begründung Nr. 3). 
Variante 2 sieht die Erweiterung des Ateliergebäudes mit einem Verbindungsbau zum be­stehenden Wohngebäude Steinberg 10a vor. 
Problematisch ist im konkreten Fall der Umstand, dass die Abstandsflächen im Bereich des eingeschossigen Atelierhaus­bestandsbaus Steinberg 12 (gelb dargestellt) zum Wohn­gebäude Steinberg 10a sowohl nach dem vor­maligen sog. 16m-Privileg, als auch nach der ge­meindlichen Abstandsflächensatzung nicht erfüllt sind. Offen bleibt zudem, ob der brand­schutzrechtlich erforderliche Mindest­abstand der beiden Gebäude von 5,0m erfüllt ist. Zur Lösung dieser Themenfelder wurde daher die Errichtung eines Verbindungsbaus im Bereich der Abstandsflächen­über­schneidung vor­gesehen.
Durch die zwischenzeitlich erfolgte Teilung des ursprünglichen Grundstücks Fl.Nr. 246/1 [alt] in zwei Grundstücke (Fl.Nrn. 246/1 [neu] und 246/7) würde das mit einer max. GRZ von 0,15 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. (Fl.Nr. 246/1 [neu] würde eine GRZ von 0,20 aufweisen).  Bei einer Verschmelzung der Grund­stücke würde die GRZ bei der Herstellung eines Verbindungsbaus ausweislich der Angaben der Planerin bei 0,16 liegen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr spricht sich dagegen aus, bereits zum derzeitigen Zeitpunkt eine Ab­weichung von der ÖBV hinsichtlich der Dachform in Aussicht zu stellen, ohne dass konkrete Baugestaltungsvorschläge der Bauwerber vorliegen.

Beschluss

Für die Variante 1 wird weder das gemeindliche Einvernehmen noch eine Bebauungs­planänderung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig wäre, in Aussicht gestellt.

Bei Variante 2 wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht gestellt. Eine Zustimmung für die Befreiung von der festgesetzten Dachgestaltung (Satteldach mit einer DN von 23-30°) kann derzeit noch nicht in Aussicht gestellt werden. 
Dem Bauwerber wird aufgegeben, vor einer künftigen Antragstellung die Genehmigungs­fähigkeit des Um- und Anbauvorhabens des bestehenden Atelierhauses mit dem Landrats­amt München als Baugenehmigungsbehörde abzuklären und dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss konkrete Planungsvarianten erneut im Rahmen einer informellen Bauvoranfrage vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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9. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte und eines Zweifamilienhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13, BA 2021/33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 8
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 9
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. 
Geplant ist der Neubau einer Doppelhaushälfte und eines Zweifamilienhauses. Die notwendigen Stellplätze werden mit einer Doppelgarage und vier Stellplätzen nachgewiesen.
Beantragt wird die isolierte Abweichung von § 3 Abs. 1 (Höhenlage) und § 11 Abs. 5 (max. Anzahl der Zufahrten je Grundstück 1 x 6,0 m) der Ortsgestaltungssatzung. Aufgrund der Topographie (Gefälle von West nach Ost und Nord nach Süd) soll das Gelände verändert werden.   An der westlichen Grundstücksseite (Terrassen) soll um bis zu 50 cm abgegraben werden, an der südöstlichen Gebäudeecke (Zugang von der Garage zum Hauseingang) soll das Gelände um bis zu 50 cm aufgeschüttet werden, um einen ebenerdigen Zugang zum Gebäude zu erreichen. Die westliche Grundstückszufahrt ist bereits vorhanden und dient der Erschließung der westlichen Gebäude. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beiden beantragten Abweichungen (Höhenlage, Anzahl der Zufahrten) wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

Es erfolgte keine Bekanntgabe von Informationen.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö 11

Sachverhalt

Es erfolgten keine Anfragen.

Datenstand vom 14.02.2024 17:19 Uhr