Datum: 13.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Weidenstraße, Fl.Nr. 252/3, BA 2021/34
4 Antrag auf Abweichung zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes Lechnerstraße 2 in Co-Working-Räume, Fl.Nr. 1396/14, BA 2021/1
5 Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirtschaftlicher Maschinenhalle, Kirchberg, Fl.Nr. 336/0, BA 2021/35
6 Informationen
7 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 22.11.2021 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 22.11.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Weidenstraße, Fl.Nr. 252/3, BA 2021/34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 16.11.2020 ö 6
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö vorberatend 7
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 12,50 x 8,00 m liegt ein genehmigter Vorbescheid vor.
Geplant ist nun der Neubau eines Einfamilienhauses in den Maßen 10,30 x 8,30 mit Flachdachgarage. Nach Angaben des Planers beträgt die GRZ 0,15 und die GFZ 0,30.
Beantragt wird eine Abweichung von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung, da sich im Bereich der geplanten Garage eine nachträgliche Aufschüttung befindet. Um die Zufahrt zur Garage zu ermöglichen, wird im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 252/3 die Aufschüttung abgegraben und der entstehende Geländesprung von ca. 15 – 70 cm mit einer Stützwand abgefangen. Die Stützwand fällt zur Straße hin mit dem Gelände ab.
Entsprechend der formlosen Bauvoranfrage beträgt die Firsthöhe 691,90 ü.NN. 

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass die giebelseitigen Abstandsflächen im Eingabeplan nicht korrekt berechnet/dargestellt wurden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Abweichung von der Ortsgestaltung hinsichtlich der Abgrabung wird zugestimmt. Die Garage ist extensiv zu begrünen. Weiteren Abweichungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Abweichung zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes Lechnerstraße 2 in Co-Working-Räume, Fl.Nr. 1396/14, BA 2021/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.02.2021 ö beschliessend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.07.2022 ö beschliessend 6
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Zum laufenden Bauantragsverfahren zur Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes in der Lechnerstraße 2 wurde auf Nachforderung des Landratsamts München ein Antrag auf Abweichung eingereicht. 
Gem. Bebauungsplan Nr. 33 „Poststraße“ – 2. Änderung ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nutzungen gem. § 4 BauNVO Abs. 3 Nrn. 4 und 5 (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind nicht zulässig. Zulässig sind demnach Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsbetriebs, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
Beantragt wird die Ausnahme für eine nichtstörende gewerbliche Nutzung mit freiberuflicher Nutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung von 33 bis max. 66% (56,86 m² bis 115,44 m²) jeweils mit geringem Besucherverkehr. 

Beschluss

Der beantragten Ausnahme für die gewerbliche und freiberufliche Nutzung wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirtschaftlicher Maschinenhalle, Kirchberg, Fl.Nr. 336/0, BA 2021/35

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 14
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. 
Mit Bescheid vom 28.02.1978 wurde auf dem Grundstück Flnr. 336 der Neubau einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bestehend aus Scheune, Schweine-, Rinderstall, Dungstätte und Jauchegrube baugenehmigt. Geplant ist der Abbruch des landwirtschaft­lichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirt­schaftlicher Maschinenhalle. 
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist das Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
  • Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohngebäude mit landwirtschaftlicher Maschinenhalle zulässig?
  • Ist das geplante Maß der Nutzung mit 2 Vollgeschossen und einer Grundfläche von 170 m² zulässig?

Das Vorhaben würde sich im konkreten Einzelfall dann als bauplanungsrechtlich zulässig erweisen, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (insb. die Ver­festig­ung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist) und die Erschließung gesichert ist.
Vorliegend erscheint der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB empfehlenswert.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Stoiber erklärt, dass aufgrund des Umstands, dass ein genehmigtes Bestandsgebäude vorhanden ist sowie die Fläche im FNP als Dorfgebiet dargestellt ist der Vorschlag mit der Einbeziehungssatzung ok ist. Ohne den Gebäudebestand hätte er mit der Lösung „extreme Bauchschmerzen“.

Frau Dichtl fragt nach, ob durch die Nutzungsänderung ein Bezugsfall geschaffen werden würde. Dies wird von der Verwaltung verneint, da die östlich angrenzenden Grundstücke im FNP nicht als MD dargestellt sind und zwischen dem Bestandsgebäude und den auf der Grundlage des BPlans Nr. 43m'Nördliche Schorner Straße' errichteten Wirtschafts­gebäuden ein Abstand von fast 100m besteht.

Herr Blomeyer fragt nach, ob die Erschließung gesichert ist. Die Verwaltung erläutert, dass ausweislich des im Vorbescheidsantrag dargestellten Lageplans die Erschließung über die neu herausgemessenen Flnrn. 335/1 und 336/3 beabsichtigt ist.  Die Sicherung der Erschließung würde bei Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als grundlegende Fragestellung in Abstimmung mit dem Landratsamt im weiteren Verfahren geklärt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nach Maßgabe einer nach § 34 Abs. 4 BauGB zu erlassenden Satzung in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö informativ 6

Sachverhalt

Es erfolgte keine Bekanntgabe von Informationen.

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7. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö 7

Sachverhalt

Herr Dr. Ruhdorfer fragt nach, ob bereits Erkenntnisse hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs vorliegen. Der Erster Bürgermeister teilt mit, dass aufgrund der kürzlich aufgenommenen Überwachung des ruhenden Verkehrs erste positive Effekte wahrnehmbar sind und bei einem hinreichenden Sachstand weitere Informationen erfolgen werden.
Herr Blomeyer teilt mit, dass nach der Beseitigung des Muhrenabgangs am Klosterbach der Bach erneut wieder mit Kies blockiert wäre, dass auf einer Länge von 500m ein Rück­stau aufgetreten wäre. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass der Bauhof verständigt wird.
Frau Keller erkundigt sich darüber, wann die vollständige Inbetriebnahme des Glasfaser­netzes durch die Deutsche Glasfaser erfolgen wird. Der Erste Bürgermeister entgegnet, dass dies seitens der Deutschen Glasfaser voraussichtlich für Januar 2022 vorgesehen ist.
Frau Keller teilt mit, dass nach den jüngsten Schneefällen im Bereich der Schorner Straße Glätte aufgetreten ist und bittet darum gegenzusteuern. Der Erste Bürgermeister erläutert, dass gem. dem Räum- und Streuplan die zahlreich im Gemeindegebiet vorhandenen Bergstrecken durch den Bauhof priorisiert behandelt werden. Allerdings könne der Bauhof  nicht zu jedem Zeitpunkt überall gleichzeitig sein und es  gilt trotz allem der Grundsatz, dass im Winter jederzeit mit Glätte zu rechnen ist. 

Datenstand vom 14.02.2024 17:21 Uhr