Datum: 26.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 22:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:06 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
2.1 Renate Utz: Neue Abfallwirtschaftssatzung - Tonnengrößen
3 Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Phillip von Hoyos (Listennachfolger für Herrn Gerd Zattler)
4 Besetzung von Ausschüssen und Referaten
5 Bestellung einer/eines Vorsitzenden für den Rechnungsprüfungsausschuss
6 Genehmigung der Niederschrift
7 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
8 Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2022, die Finanzplanung 2021-2025 und den Stellenplan
9 Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan 2022, der Finanzplanung 2021 - 2025 sowie des Stellenplans 2022
10 [Abgesetzt] 2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung
11 1. Änderung des BPlans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss
12 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss
13 Beratung über einen Aufstellungsbeschluss für den BPlan Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an der A95 in Neufahrn"
14 Beratung und Beschluss zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn
15 Antrag CSU-Fraktion auf Gewährung eines einmaligen Zuschusses für Eltern zur Beschaffung von Mehrwegwindeln
16 Informationen
16.1 Aufsuchung von Erdwärme im Erlaubnisfeld "Grosshesselohe Süd"
16.2 Abbau von öffentlichen Telefonstellen
16.3 Situationsbericht zur Coronapandemie
17 Anfragen
17.1 Dr. Matthias Ruhdorfer: Erschließungskosten für Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 2
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2.1. Renate Utz: Neue Abfallwirtschaftssatzung - Tonnengrößen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö informativ 2.1

Sachverhalt

Es erscheinen Herr Blomeyer, Herr Ertl und Herr Schmid.
Frau Utz trägt vor, dass es ihr unverständlich sei, weshalb in der Abfallwirtschaftssatzung die Tonnengröße 80l für die reduzierte Tonne eingeführt worden sei. Es sei Ressourcenverschwendung deshalb die dafür bisher genutzte und entsprechend angemeldete 120l Tonne zu entsorgen.
Der Erste Bürgermeister erläutert die Gründe für die Einführung der 80l-Größe als reduzierte Tonne, da bisher das 96l Maß ein fiktives Maß in 120l Tonnen war. Eine Nachprüfung, ob das reduzierte Maß tatsächlich eingehalten wird, war somit bisher nahezu nicht möglich. Darüber hinaus wird das Abfallabholsystem im Landkreis München erläutert. 

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3. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Phillip von Hoyos (Listennachfolger für Herrn Gerd Zattler)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 3

Sachverhalt

Herr Phillip von Hoyos ist als Listennachfolger für den verstorbenen Gemeinderat Gerd Zattler nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO in der ersten seiner Berufung folgenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre' die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verweigerung der Eidesleistung zum Verlust des Amtes führt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).

Diskussionsverlauf

Die Vereidigung wird entsprechend durchgeführt.

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4. Besetzung von Ausschüssen und Referaten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 4

Sachverhalt

Die durch den Tod von Herrn Gerd Zattler notwendige neue Besetzung der Ausschüsse und Referate des Gemeinderates soll auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig wie folgt erfolgen:

Haupt- und Finanzausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Doll Christian
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Urban Maximilian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Büttner Bernd
Berger Sebastian
Blomeyer Fabian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Blomeyer Fabian
Berger Sebastian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Brunner Julia
Blomeyer Fabian
Berger Sebastian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Ertl Christoph
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Ertl Christoph

Familien-, Jugend-, Kultur-, und Sozialausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 2. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Saur Karl-Otto
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Brunner Julia
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Berger Sebastian
Büttner Bernd
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Metz Jakob
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Metz Jakob

Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Doll Christian
Schmid Martin
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Schmid Martin
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Blomeyer Fabian
Berger Sebastian
Tonnar Marcel
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
von Hoyos Philipp
Brunner Julia
Tonnar Marcel
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Büttner Bernd
Lankes Christian
Tonnar Marcel
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Waldherr Michael
Metz Jakob
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Ertl Christoph
Metz Jakob

Umwelt- und Mobilitätsausschuss
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
CSU, 3. Sitz
Reitinger Maria
Doll Christian
Dr. Schrag-Presti Irene
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Saur Karl-Otto
von Hoyos Philipp
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Blomeyer Fabian
von Hoyos Philipp
von Hoyos Philipp
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Berger Sebastian
Büttner Bernd
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Waldherr Michael
Keller Christine
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Metz Jakob
Keller Christine
Waldherr Michael

Werkausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Doll Christian
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Schrag-Presti Irene
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dichtl Susanne
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Saur Karl-Otto
Berger Sebastian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Berger Sebastian
Saur Karl-Otto
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Brunner Julia
Berger Sebastian
Saur Karl-Otto
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Keller Christine
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Waldherr Michael
Ertl Christoph
Keller Christine

Rechnungsprüfungsausschuss:
Bez. der Fraktion
Mitglied 
CSU
Doll Christian
B90/Die Grünen
Büttner Bernd
GemeindeUnion
Keller Christine
Ausschussgmeienschaft

UWG/SPD
Reitinger Maria


Referat für Feuerschutz:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Urban Maximilian/Doll Christian
Bündnis 90/Die Grünen
Berger Sebastian/Tonnar Marcel
GemeindeUnion
Ertl Christoph/Waldherr Michael


Referat für Personalangelegenheiten:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Dichtl Susanne/Dr. Schrag-Presti Irene
Bündnis 90/Die Grünen
Lankes Christian/Saur Karl-Otto
GemeindeUnion
Keller Christine/Waldherr Michael


Sportbeirat:

CSU
Dr. Schrag-Presti Irene/Dr. Stoiber Dominic
Bündnis 90/Die Grünen
Berger Sebastian/Brunner Julia
GemeindeUnion
Metz Jakob/Keller Christine

Beschluss

Die Besetzung der Ausschüsse, Referate und des Sportbeirates wird bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bestellung einer/eines Vorsitzenden für den Rechnungsprüfungsausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Gemäß Art. 103 Abs. 2 GO ist aufgrund des Todes des Ausschussvorsitzenden Gerd Zattler ein/e neue/r Vorsitzende/r für den Rechnungsprüfungsausschusses vom Gemeinderat durch Beschluss (Art. 51 Abs. 1 GO) zu bestimmen. Die „Vorsitzautomatik“ des Art. 33 Abs. 2 GO findet keine Anwendung. Der Gemeinderat kann nur eines der Ausschussmitglieder zum oder zur Vorsitzenden bestellen.
Bei der Bestellung handelt es sich nicht um eine Wahl. Die Bestellung hat durch einen Gemeinderatsbeschluss gemäß Art 51 Abs. 1 GO zu erfolgen.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl und Herr Lankes schlagen Herrn Christian Doll als Vorsitzenden für den Rechnungsprüfungsausschuss vor.

Beschluss

Herr Christian Doll wird als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2021 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos enthält sich der Abstimmung.

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 15.12.2021  wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö informativ 7

Sachverhalt

Es liegen folgende bekannt zu gebende Beschlüsse vor:
  • Planungsauftrag für die Statik zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE in der Auenstraße an das Büro Lettl aus München
  • Planungsauftrag für die HSL-E-Planung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE in der Auenstraße an das Ing.-Büro Tonnar aus Hohenschäftlarn
  • Fachplanung Bauphysik die Energieberatung und den Wärmeschutz zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE in der Auenstraße an das Büro Tonnar, Hohenschäftlarn sowie den Schallschutz an das Büro Kurz und Fischer aus Feldkirchen-Westham
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordination zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE in der Auenstraße an das Büro Hoyer aus Altusried

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8. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2022, die Finanzplanung 2021-2025 und den Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 5. Sitzung des Werkausschusses 01.12.2021 ö vorberatend 7
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Wirtschaftsplan 2022, vom Finanzplan 2021 - 2025, vom Vor- und Erläuterungsbericht dazu und dem Stellenplan. Die Unterlagen wurden durch das Ratsinformationssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Auf die Anlagen wird verwiesen.

Der Wirtschaftsplan 2022 mit Anlagen und der Finanzplan 2021 – 2025 wurde dem Werkausschuss in der Sitzung vom 01.12.2021 eingehend erläutert.
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung vom 01.12.2021 den vorgelegten Entwürfen des
a) Wirtschaftsplans 2022 mit Anlagen,
b) Finanzplans 2021 bis 2025 und
c) Stellenplans,
jeweils in der Fassung 24.11.2021 einstimmig zugestimmt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.
Beim Stellenplan 2022 in der Fassung vom 24.11.21 wurde in Abstimmung mit dem Werkausschuss am 10.01.2022 eine Anpassung vorgenommen. Eine Stelle wurde von E6 auf E7 angehoben.

Der Wirtschaftsplan 2022 der Gemeindewerke schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 1.932.700 € und in den Aufwendungen mit 2.151.350 € und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 1.542.950 € ab. Das Ergebnis des Gesamtbetriebs schließt mit einem Verlust in Höhe von 218.650 € ab.
Der Erfolgsplan der Sparte Abwasser schließt in den Erträgen mit 1.230.700 € und in den Aufwendungen mit 1.456.850 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 226.150 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 923.650 €.
Der Erfolgsplan der Sparte Wasser schließt in den Erträgen mit 696.800 € und in den Aufwendungen mit 685.550 €. Dies führt zu einem Gewinn in Höhe von 11.250 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 557.200 € ab.
Der Erfolgsplan der Sparte Energie schließt in den Erträgen mit 5.200 € und in den Aufwendungen mit 8.950 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 3.750 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 6.300 € ab.
Des Weiteren wird auf den Vorbericht und den Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan 2022 mit Finanzplanung 2021 bis 2025 verwiesen.
Im gesamten Finanzplanungszeitraum sind sehr viele Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen sowohl im Abwasser- wie auch im Wasserbereich enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob diese tatsächlich in der Geschwindigkeit umgesetzt werden können oder ob es aufgrund der Pandemie oder aus anderen Gründen z. B. ausgebuchte Fremdfirmen zu Verzögerungen kommt. Da diese Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen aber zwingend notwendig sind, wollte die Werkleitung lieber optimistisch planen und den Haushalt dann nicht ganz ausschöpfen, als zu pessimistisch und dann kein Geld mehr zur Verfügung zu haben bzw. den Haushalt dann überziehen zu müssen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgelegten Entwürfen des
a) Wirtschaftsplans 2022 mit Anlagen,
b) Finanzplans 2021 bis 2025 und
c) Stellenplans
jeweils in der Fassung 24.11.2021, inklusive der Änderung des Stellenplanes vom 10.01.2022, zu.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2022 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan 2022, der Finanzplanung 2021 - 2025 sowie des Stellenplans 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Der Kämmerer erläutert den Haushaltsplan 2022 mit Finanzplan 2021 – 2025 in der Sitzung. Im Weiteren wird auf den umfassenden Vorbericht zum Haushalt verwiesen. Alle Unterlagen zum Haushalt sind als Anlagen beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 17.01.2022 den Haushaltsplan 2022, die Finanzplanung 2021 - 2025 und den Stellenplan vorberaten. Nach umfassender Erörterung wurden abschließend folgende Beschlüsse gefasst:
1.        Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Erhöhung des Kassenkredits in der Haushaltssatzung auf 1.000.000 €.
2.         Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Haushalts- und Finanzplan in der Fassung vom 05.01.2022 mit den besprochenen und durchgeführten Änderungen zu. Die Liste der Änderungen ist Bestandteil der Niederschrift (Anlage 1). Sofern Anpassungen durch noch zu klärende Punkte notwendig sind, werden diese genehmigt.
3.        Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Buchungen für den Ausgleich des Haushaltes 2022 und der Finanzplanungsjahre 2022 bis 2025 sowie die Zuführungen bzw. Entnahmen bei den Sonderrücklagen und der allgemeinen Rücklage vorzunehmen.
4.        Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Haushaltsplan 2022 sowie den Finanzplan 2021 bis 2025 zu beschließen.
In der Folge wurden dann alle notwendigen Anpassungen von der Kämmerei durchgeführt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                13.506.300 € 
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                   5.964.600 € ab.
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für die Gemeindewerke Schäftlarn schließt
im Erfolgsplan
in den Erträgen mit                1.932.700 €
und Aufwendungen mit                2.151.350 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben mit                1.542.950 €.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 1.612.200 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögensplan Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt der Gemeinde und im Vermögensplan der Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Schäftlarn wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Haushaltssatzung der Gemeinde ist wegen der Kreditaufnahme für den Wohnungsbau genehmigungspflichtig. Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

Der Kämmerer bedankt bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung für die Mitwirkung bei der Erstellung des umfangreichen Zahlenwerkes und den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses für die konstruktive Zusammenarbeit.
Nach Beschluss des Haushaltsplans 2022 und des Finanzplans 2021- 2025 durch den Gemeinderat werden diese der Rechtsaufsichtsbehörde (LRA München) zur Genehmigung übersandt. Sobald diese genehmigt wurden, ist die Haushaltssatzung entsprechend bekannt zu machen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan 2022 in der vorliegenden Fassung vom 21.01.2022, sowie die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2022 im Entwurf vom 20.01.2022 als Satzung. Der Haushaltsplan schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 13.506.600 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.964.600 € ab.
  2. Der Gemeinderat beschließt den Finanzplan 2021-2025 in der vorliegenden Fassung vom 21.01.2022.
  3. Der Gemeinderat beschließt den Stellenplan in der vorliegenden Fassung vom 03.01.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. [Abgesetzt] 2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 5
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.03.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 10

Sachverhalt

Der zu überarbeitende Planentwurf hat aufgrund noch erforderlicher fachlichen Klärungsbedarfs keine Behandlungsreife, so dass die Würdigung der Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung nicht mehr in der Sitzung vom 26.01.2022 gefasst werden kann. 

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11. 1. Änderung des BPlans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Die öffentliche Darlegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 03.05.2021 bis 09.06.2021 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gem. § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 03.05.2021 bis 09.06.2021. 
Während der Auslegung wurde von der Öffentlichkeit und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
  1. Staatliches Bauamt Freising, AZ: S2302-4622.0 vom 04.05.2021

Uns wurde mit oben genanntem Schreiben der Bebauungsplan Nr. 26 "Östlich Rodelweg" zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Einwände.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Deutsche Telekom, AZ: 2021350 vom 27.05.2021

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Plan­ungs­änderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Stellungnahme /Abwägung: 
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis (Nr. 6) dazu, dass vor Baubeginn die Lage bestehende Versorgungsleitungen und Kabel beim entsprechenden Versorger / Betreiber abzufragen ist. Eine weitere Ergänzung der Hinweise bedarf es deshalb nicht.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
Abstimmung: 19:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-17517/2021 vom 28.05.2021

Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. 
Über die im Text des Bebauungsplans aufgeführten Festsetzungen und Hinweise hinaus führen wir in den folgenden Punkten die aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Ergänzungen oder Änderungen auf. 
1. Niederschlagswasser
In der Begründung unter Punkt 4.6 wird dargestellt, dass das Niederschlagswasser bereits dezentral auf dem eigenen Grundstück versickert wird.  
Ergänzend zu Punkt 8. der Hinweise empfehlen wir, Folgendes in den Satzungstext aufzunehmen: 
„Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und sonstiger Randbedingungen möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden. Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies stichhaltig zu begründen. 
Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist darüber hinaus nur dort zulässig, wo zwischen dem mittleren höchsten (MHGW) Grundwasserstand und dem Sickerhorizont ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann.“
2. Altlasten
In Punkt 9 der Hinweise durch Planzeichen und Text der Satzung wird auf die Mitteilungspflicht gemäß Art. 1 BayBodSchG verwiesen. Wir empfehlen die Änderung durch folgenden Absatz: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ 

3. Grundwasser
Unter Punkt 5.3.3 des Umweltberichts wird aufgeführt, dass bei einem Aufschluss einer wasserführenden Schicht eine genehmigungspflichtige Bauwasserhaltung zu beantragen ist. Dies ist korrekt dargestellt. Wir empfehlen diesen Punkt in die Satzung aufzunehmen. Darüber hinaus weisen wir auf Folgendes hin: 
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich den jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Schichtenwasser sichern muss. Insbesondere hat der Bauherr zu überprüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. Darüber hinaus sind bauliche Anlagen, soweit erforderlich, druckwasserdicht und auftriebssicher auszubilden. 
4. Bodenschutz
Der Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).
5. Abgrabungen und Aufschüttungen
Im Punkt 6.1 der Festsetzungen ist festgehalten, dass Ausgrabungen und Aufschüttungen bis zu maximal zwei Metern zulässig sind. Es ist dabei aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu beachten, dass nach Herstellung der Geländeoberfläche eine humushaltige Oberbodenschicht mit mindestens 20 cm Mächtigkeit herzustellen ist. 
6. Starkregenereignisse
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Gebäude auch abseits von oberirdischen Gewässern Gefahren durch Wasser (z.B. Starkregenereignisse etc.) ausgesetzt sein können. Bei Starkregenereignissen und lokalen Unwetterereignissen können Straßen und Grundstücke überflutet werden. Dies sollte bei der Festlegung von Erdgeschosshöhen bzw. der Ausbildung von Kellern etc. Beachtung finden.  
Durch die entstehende Bebauung darf es zudem zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen (§37 WHG). 
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.

Stellungnahme /Abwägung: 
1. Niederschlagswasser
Gemäß den Angaben der Grundbesitzerin der nördlichen Flächen wird das anfallende Niederschlagswasser bereits jetzt vor Ort versickert. Eine Versickerung ist somit grundsätzlich möglich. Aktuelle Nachweise liegen zur Zeit nicht vor, sind aber spätestens zum Bauantrag nachzureichen. Im Umfeld der baulichen Anlagen im Planungsgebiet liegen große Grünflächen, die für die Versickerung zur Verfügung stehen würden. Hier soll das Wasser über zusätzliche Sickerschächte oder Rigolen versickert werden. Der seitens des WWA vorgeschlagenen Festsetzung steht somit nichts entgegen. Die Festsetzungen werden entsprechend wie folgt ergänzt: 
„Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und sonstiger Randbedingungen möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden. Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies stichhaltig zu begründen. 
Die Beseitigung des Niederschlagswassers über Sickerschächte ist darüber hinaus nur dort zulässig, wo zwischen dem mittleren höchsten (MHGW) Grundwasserstand und dem Sickerhorizont ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann.“
2. Altlasten
Ziffer 9 der Hinweise ist gemäß den Angaben des WWA anzupassen:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ 
3. Grundwasser
Die Genehmigungspflicht für Eingriffe in das Grundwasser wird bereits über das WHG geregelt. Anstelle einer Festsetzung wird deshalb empfohlen, im Bebauungsplan folgenden Hinweis zu ergänzen: 
„Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Schichtenwasser sichern muss. Insbesondere hat der Bauherr zu überprüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. Darüber hinaus sind bauliche Anlagen, soweit erforderlich, druckwasserdicht und auftriebssicher auszubilden. Sollten während der Baumaßnahme grundwasserführende Schichten erschlossen werden, die eine Bauwasserhaltung erforderlich macht, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.“
4. Bodenschutz
Bezüglich des Bodenschutzes ist ebenfalls ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen: 
„Der Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).“
5. Abgrabungen und Aufschüttungen
Ziffer 6.1 ist wie folgt zu ergänzen: „Im Falle von Geländeangleichungen sind im Bereich neu entstehender Grünflächen eine Oberbodenschicht mit einer Mächtigkeit von mind. 0,20 m vorzusehen.“
6. Starkregenereignisse
Das Planungsgebiet ist bereits zum überwiegenden Teil bebaut. Der im Baufeld SO 2 vorgesehene Anbau muss aus Gründen der Barrierefreiheit auf der gleichen Geländehöhe errichtet werden, wie der Bestand. Das Gebiet ist nur schwach geneigt und liegt außerhalb bekannter Gefährdungsgebiete für Erosionsgefährdungen durch Wasser. In wie weit bei den bestehenden Gebäuden inkl. der geplanten Anbauten Vorkehrungen zum Schutz gegen eindringendes Wasser vorzusehen ist, muss wie seitens des WWA oben beschrieben, durch den Bauherrn geprüft werden. 
Die aktuell festgesetzten Bezugshöhen für die Situierung des Fußbodens orientieren sich am Bestand. Aufgrund der leichten Geländeneigung wurde hier das Durchschnittsmaß angesetzt. Damit wurde auch bei Abriss und Neubau von Gebäuden eine ebenerdige Einbindung der Gebäude möglich, die für eine Einzelhandelsnutzung erforderlich ist (Barrierefreiheit). Sollte langfristig bei Abriss und Neubau eine andere Fußbodenhöhe erforderlich werden, könnte die Festsetzung zur Situierung der Oberkante des Erdgeschossfußbodens wie folgt angepasst werden: 
„Die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss darf maximal 0,25cm über der in der Planzeichnung festgesetzten Bezugshöhen in m üNN liegen.“
Das Verschlechterungsverbot bezüglich des wild abfließenden Oberflächenwassers ist wie folgt in die Hinweise aufzunehmen. „Durch die entstehende Bebauung darf es zudem zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen (§37 WHG).“
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-2 vom 01.06.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab: 
Sachverhalt 
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplans, insbesondere dem bereits ansässigen Lebensmittelvollsortimenter eine Erweiterung sowie einen zusätzlichen Backshop zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die im Plangebiet etablierten Nutzungen (Drogeriemarkt, Hotel, Wohnen) erhalten bleiben. 
Bewertung 
Natur und Landschaft / Regionaler Grünzug 
Das Plangebiet befindet sich zum überwiegenden Teil in einem Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund dieser Überlagerung, sowie auch hinsichtlich der Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung, wird eine fachbehördliche Abstimmung der o.g. Bauleitplanung mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen. 
Das Plangebiet liegt gemäß Karte 2 des Regionalplans der Region München (RP 14) im Randbereich des Regionalen Grünzugs Nr. 09 „Isartal“. Allerdings kann in Anbetracht der flächenmäßig vergleichsweise geringfügigen Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans, sowie der Art der vorgesehenen Nutzungen, eine nennenswerte Beeinträchtigung der Funktionen des Regionalen Grünzugs aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde ausgeschlossen werden.
Einzelhandel
Laut Begründung zu 5.3.1 im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) gelten als Einzelhandelsgroßprojekt Betriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO sowie aufgrund analoger räumlicher Wirkungen auch Agglomerationen von mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind. 
Nach Ziel 5.3.1 des LEP ist in der Gemeinde Schäftlarn die Ausweisung von Einzelhandelsgroßprojekten bis 1.200 m² Verkaufsfläche, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke), generell zulässig.  
Der Standort östlich des Rodelweges kann gemäß LEP-Ziel 5.3.2 landesplanerisch als städtebaulich integriert bewertet werden. Er grenzt an einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen und verfügt über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich sowie über die erforderliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. 
Dem Begründungstext zufolge (siehe Seite 6) wird auf eine gesonderte Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsflächen verzichtet, weil diese durch die engen Baugrenzen sowie die geschossweise Festsetzung der zulässigen Nutzung bestimmt sei. Dem ist auf Blick auf die landesplanerischen Ziele zu Einzelhandelsgroßprojekten entgegenzuhalten, dass sich bei Addition der einzelnen Grundflächen von SO1, SO2a/b sowie SO3 eine potenziell für Einzelhandel nutzbare Geschossfläche von insgesamt 2.830 m² ergibt. Insofern besteht aus landesplanerischer Sicht durchaus die Möglichkeit, dass im Rahmen der vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf ein unzulässiges Einzelhandelsgroßprojekt oder eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration im Sinne von LEP-Ziel 5.3.1 entsteht, weil die zulässige Kaufkraftabschöpfung gemäß LEP-Ziel 5.3.3 deutlich überschritten werden kann. Eine abschließende landesplanerische Bewertung der o.g. Bauleitplanung kann deshalb ohne genauere Angaben/Festsetzungen zur geplanten Einzelhandelsnutzung (insbesondere zu den beabsichtigten Ver­kaufs­flächen der jeweiligen Einzelhandelsbetriebe) noch nicht vorgenommen werden. 
Ergebnis 
Die o.g. Bauleitplanung steht den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass kein unzulässiges Einzelhandelsgroßprojekt oder eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration gemäß LEP-Ziel 5.3.3 i.V.m. LEP-Ziel 5.3.1 entstehen kann. Damit die höhere Landesplanungsbehörde diesen Sachverhalt abschließend bewerten kann, wird die Gemeinde Schäftlarn gebeten, die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan zu konkretisieren (z.B. über eine Begrenzung der Verkaufsfläche der jeweils geplanten Einzelhandelsnutzungen). Unseren Hinweis zur fachbehördlichen Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange bitten wir zu berücksichtigen. 
Für Rückfragen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Gemäß Landesplanung sind Einzelhandelsgroßprojekte (=Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800m² bzw. einer Geschossfläche größer 1.200m²) bis zu einer Verkaufsfläche von 1200m², „die ganz und überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs dienen, in allen Gemeinden zulässig.“ Voraussetzung ist allerdings eine städtebaulich integrierte Lage, die im vorliegenden Fall vorliegt. 
Eine darüberhinausgehende Erweiterung der Verkaufsfläche ist in Schäftlarn nicht möglich. Schäftlarn zwar die Funktion eines Grundzentrums, im Hinblick auf die Zu­lässigkeit von Einzelhandelgroßprojekten ist aber nicht nur die zentralörtliche Einstufung, sondern auch die Anzahl der Einwohner, Kaufkraft, Verflechtungsbereich etc. maßgeblich. In Bezug auf diese Kriterien ist die Gemeinde mit ca. 6000 Einwohnern zu klein. Dies betrifft die meisten ähnlich großen Gemeinden im Münchener Umland, da gerade hier viele Einzelhandelsbetriebe vorkommen, die dann aber entsprechend kleinere Einzugsgebiete haben. 
Damit bleibt in Schäftlarn ein so genanntes Einzelhandelsgroßprojekt unzulässig, was bedeutet, dass die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts maximal 1200 m² betragen darf. Darüber hinaus gibt es aber eine sogenannte Relevanzschwelle von 100 m² Verkaufsfläche, die für gesonderte Betriebe festgesetzt werden kann. Damit ergeben sich im Planungsgebiet folgende Zulässigkeiten:
  • ein Betrieb, der ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Metzgerei, Getränke) dient, mit maximal 1.200 m² Verkaufsfläche; 
  • ein Betrieb für den Verkauf von Backwaren unter 100 m²;
  • ein Betrieb mit maximal 800 m² Verkaufsfläche für den Verkauf von Drogeriewaren.

Herr von Hoyos bittet vor der Auslegung um Überprüfung auch der Wandhöhen der im Planteil neu bezeichneten Baufeldern (Teil B und C).
Herr Tonnar fragt nach der Möglichkeit der Realisierung von Fahrradstellplätzen. Die Verwaltung verweist auf den diesbezüglichen Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des BUND Naturschutz vom 17.06.2021.
Beschluss: 
Die zulässigen Verkaufsflächen werden in den Festsetzungen ergänzt. Die Begründung wird entsprechend fortgeschrieben. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird in diesem Zusammenhang das Baufeld SO 1 und SO 02a und b neu bezeichnet in SO 01 Teile A bis C. Die weiteren Bezeichnungen ändern sich entsprechend.
Abstimmung: 19:0

  1. Bayernwerk Netzcenter, AZ: DosNPe Fe vom 08.06.2021

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.
Stellungnahme /Abwägung: 
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom verwiesen. 
Ent­­­sprechende Hinweise im B-Plan sind bereits enthalten. Eine Planänderung ist nicht er­forderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ), AZ: P-2021-2297-1_S2 vom 08.06.2021

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, bestehen von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die oben genannte Planung keine grundsätzlichen Einwendungen. 
In der unmittelbaren Nähe des Planungsgebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch folgende Baudenkmäler:
  • D-1-84-142-14 - „Wohnteil des ehem. Bauernhauses, sog. Beim Haz, zweigeschossiger Blockbau mit flachem Satteldach und Lauben, 1. Hälfte 18. Jh.“
  • D-1-84-142-15 - „Doppelhaus, zweigeschossiges Wohnhaus mit Flachsatteldach und Lauben, z. T. in Blockbauweise, Südteil modern ausgebaut, im Kern 18. Jh.“ 
  • D-1-84-142-34 - „Villa, zweigeschossiger Walmdachbau mit niedrigerem Seitenflügel, rundbogigem Eingang, polygonalem Erker, Loggia und Terrasse, in Formen des klassizierenden Jugendstils, von Heilmann & Littmann, 1912/14; Garten, parkartig mit altem Baumbestand.“

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Denkmäler und der dafür geltenden Bestimmungen in Begründung und ggf. Umweltbericht. Die Denkmäler sind zunächst mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4-6 DSchG nachrichtlich zu übernehmen sowie im zugehörigen Planwerk als Denkmäler kenntlich zu machen. 
Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4-6 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Boden­denk­mal­pflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Baudenkmäler liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Sie können demnach nicht in der Planzeichnung des Bebauungsplans kenntlich gemacht werden. Der Umweltbericht enthält bereits einen Auszug (Grafik) aus dem Bayerischen Denkmalatlas. Im zugehörigen Erläuterungstext sind allerdings nicht alle seitens des Denkmalamts genannten relevanten Denkmäler aufgeführt. Dies ist entsprechend zu ergänzen. Darüber hinaus ist in den Hinweisen zum Bebauungsplan folgender Absatz zu ergänzen: 
„Im Nähebereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich Baudenkmäler. Eine grafische Darstellung und textliche Auflistung ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4-6 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.“
Beschluss:
Im Bebauungsplan ist ein Hinweis entsprechend der vorangegangenen Abwägung zu ergänzen. Ebenso ist der Umweltbericht entsprechend der Angaben der Behörde fortzuschreiben.
Abstimmung: 19:0

  1. Isartalverein vom 09.06.2021

Der lsartalverein dankt der Gemeinde für die Beteiligung im Bauleitplanverfahren und bittet um Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer vorgebrachten Belange im Abwägungsvorgang. 
Die Planunterlagen sind aus unserer Sicht technisch korrekt ausgearbeitet. Die Begründung mit Umweltbericht ist an vielen Stellen textgleich mit den Unterlagen der parallel im Bauleitplanverfahren befindlichen 3. Änderung des Flächennutzungsplans. Der lsartalverein kann sich satzungsgemäß nur mit den ihn betreffenden inhaltlichen Aspekten dieser Planung beschäftigen. 
Auslöser der Planung ist die Erweiterung des Lebensmitteleinzelhandels, welcher damit nun rechtlich als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb" nicht mehr wie bisher in einem Mischgebiet, sondern nur noch in einem Sondergebiet zulässig wäre. Infolge der geplanten baulichen Erweiterung schieben sich die Flächen für Stellplätze in den landwirtschaftlichen Außenbereich. Das Vorhaben liegt insgesamt im „Landschaftsschutzgebiet des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding" aus dem Jahr 1986. 
Erweitert werden soll der- nach Brandschäden neu aufgebaute- ehemalige Gutshof (Supermarkt, Hotel, Wohnungen) durch Anbauten nach Süden, etwa in Größenordnung des benachbarten Drogeriemarkts. Ein Nachweis von Ausgleichsmaßnahmen wird in der Planung bisher bewusst verweigert. 
Der lsartalverein kann eine bauliche Entwicklung östlich des Rodelwegs aus grundsätzlichen Erwägungen wegen seiner satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht befürworten. Eine Ausweisung von Bauland im Landschaftsschutzgebiet erscheint hier auch nicht zwingend erforderlich. Während der Drogeriemarkt noch weitgehend nicht im Landschaftsschutzgebiet errichtet wurde und die Nutzung des ehemaligen Gutshofs rechtlich hingenommen werden musste, wird jetzt gezielt eine Baumaßnahme im Landschaftsschutzgebiet angestrebt.
Abgesehen davon, dass damit auch ein Präzedenzfall für die Zukunft geschaffen würde für weitere bauliche Begehrlichkeiten, lässt auch die bisherige Gestaltung der Stellplätze im Detail erkennen, dass hier eine ökologisch abträgliche Bodenversiegelung erweitert würde. Der zentrale Punkt der Ablehnung des Vorhabens liegt für den lsartalverein in der Absicht, im Landschaftsschutzgebiet der Isar, ein Bauvorhaben anzustreben. 
Der lsartalverein bittet die Gemeinde Schäftlam dringlich, hier eine umweltverträglichere Plan­ung zu verfolgen. 
Stellungnahme /Abwägung: 
1. Zur Lage im Landschaftsschutzgebiet:
Die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets ist der Gemeinde bewusst. Auch die maßvolle Inanspruchnahme bisher grünlandwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen ist zu bestätigen. Vor Planungsbeginn wurde das Vorhaben deshalb zunächst mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt München abgestimmt. Dieses sieht das Vorhaben noch als verträglich an (siehe Stellungnahme UNB unten). Im vorliegenden Fall muss die Gemeinde neben den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes auch die Belange „Flächensparen“ oder der Sicherstellung des „Nahversorgungsangebots“ berücksichtigen. Das Vorhaben sieht eine Erweiterung unmittelbar an die bestehenden Gebäude vor. Vorhandene Infrastrukturen (Straße, der größte Teil der Parkplätze) können weiterhin genutzt werden. Die geringfügige Erweiterung der Stellplätze nach Südosten stellt im Vergleich zu einem Neubau auf der „Grünen Wiese“ die flächensparsamste Möglichkeit dar, einen gut etablierten Einzelhandelsbetrieb am Ort zu erhalten und qualitativ zu verbessern. Das Vorhaben stellt zudem eine städtebaulich günstige Lösung dar, die durch die angebundene Lage, die zumindest von den Bürgern im unmittelbar angrenzenden Ortsbereich fußläufig erreichbar ist, auch einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. An der Planung wird deshalb festgehalten. Ein Präzedenzfall wird in diesem Fall zudem auch nicht gesehen, da im Gemeindegebiet ähnliche Fälle (Einzelhandel im LSG) nicht vorhanden sind. 
2. Zum Umweltbericht (hier: Ökologische Ausgleichsflächen):
Die Angaben zu den geplanten Ausgleichsflächen wurden nicht „bewusst verweigert“, sondern standen zum derzeitigen Planstand noch nicht fest. Dies ist jedenfalls im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verfahrensrechtlich auch noch nicht erforderlich. Die entsprechenden Angaben liegen nunmehr vor, so dass der Umweltbericht unter Ziffer 5.4.2 „Maßnahmen zum Ausgleich“ überarbeitet wurde. Inhaltlich wird in dieser Stelle dargelegt, dass die Ausgleichsfläche innerhalb des Planungsgebiets bereitgestellt wird. Dazu wird die Ortsrandeingrünung auf der Ostseite des Parkplatzes auf eine 500m² große Fläche ausgeweitet. Die Fläche wird derzeit als Wirtschaftsgrünland mehrschürig genutzt. Eine Aufwertung um 100% durch die Pflanzung einer Baumhecke wie in den Festsetzungen beschrieben, ist somit möglich. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch die Festsetzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
3. Zu den Festsetzungen betreffend Stellplätze
Bezüglich der seitens des Isartalvereins angemahnten „ökologisch abträglichen“ Stellplatzsituation ist auf die Festsetzung Ziffer 3.3 hinzuweisen, wonach die Stellplätze wasserdurchlässig auszubilden sind. Zudem ist eine Durchgrünung der zentralen Stellplätze mit Einzelbäumen sowie eine seitliche Eingrünung mit Gehölzen und Bäumen vorgesehen, die den geplanten Zustand gegenüber dem Ist-Zustand deutlich verbessern werden. Daher ist keine Planänderung veranlasst.
Herr Lankes teilt mit, dass die Argumentation des Isartalvereins zur Lage Landschafts­schutzgebiet im Grundsatz nachvollziehbar wäre. Es ist diesbezüglich eine sachgerechte Abwägung erforderlich. Der Anbau an den bestehenden Lebensmittelmarkt unter geringfügiger Erweiterung des Stellplatzbereichs erscheint aufgrund der genannten Argumente besser als ein kompletter Neubau auf grüner Wiese.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.
Abstimmung: 19:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 26/2021MM vom 17.06.2021

Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung: 
Der BN lehnt die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung ab: 
Eine Bebauung auf bereits versiegelten Flächen ist grundsätzlich begrüßenswert. 
Allerdings lehnen wir die zusätzlichen Versiegelungen von Wiesenflächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ab. Deshalb schlägt der BN vor, die Anzahl der Stellplätze soweit zu reduzieren, dass keine Wiesenflächen beansprucht werden müssen. Diese Einsparung könnte unter anderem durch eine bessere Erschließung mittels ÖPNV und Radwegen sowie dem Bau von mehr Stellplätzen für Fahrräder und Lastenräder erreicht werden. 
Des Weiteren fordert der BN die Festsetzung der Baumschutzrichtlinien RAS-LP4 und DIN 18920. 
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung müssen um konkrete Angaben zur Substratdicke erweitert werden. Diese sollte mindestens 20 cm betragen. Dadurch besteht die Möglichkeit eine artenreiche Gras-Kraut-Vegetation anzulegen, die wiederum im Vergleich zur reinen Sedum-Begrünung eine wesentlich größere Artenvielfalt an Insekten unterstützt.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.
Stellungnahme /Abwägung: 
Optimierungen des ÖPNV sowie des Radwegenetzes können nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt werden. Im Rahmen der Bebauungsplanung werden ausschließlich Stellplatzflächen ergänzt, die durch den geplanten Anbau wegfallen. In diesem Zusammenhang ist auf die Doppelnutzung der Stellplatzflächen durch Kunden von Drogerie und Lebensmittelmarkt hinzuweisen, der zum Flächensparen beiträgt. Die nun festgesetzten Stellplatzflächen berücksichtigen weiterhin die erforderlichen Bewegungsradien für Feuerwehr und Rettungsdienste. 
Flächen für Fahrräder sind im Planungsgebiet unmittelbar südlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Diese liegen innerhalb des Baufelds und sind deshalb planzeichnerisch nicht gesondert dargestellt. 
Die DIN 18920 befasst sich mit dem Baumschutz auf Baustellen allgemein und kann bei den Hinweisen aufgenommen werden, entsprechend den wasserwirtschaftlichen Hinweisen.
Gemäß dem Bauherrn ist ohnehin eine intensivere Begrünung des Flachdachbereichs vorgesehen. Eine Oberbodenauflage von 20cm steht somit auch statischen Gründen nicht entgegen. Dazu ist eine entsprechende Ergänzung unter Ziffer 1.4.1.2 notwendig. 
Beschluss: 
Die Vorgaben zum Baumschutz werden bei den Hinweisen aufgenommen. Ebenso werden die Mindestschichtdichten für den Oberboden im Bereich der Dachbegrünung ergänzt. 
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0022/2021/BL vom 04.05.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils, mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 
Es ist ein Lärmschutzgutachten für die bauliche Erweiterung mit Backshop und Terrassenbetrieb zu erstellen. Dabei sind die Einwirkungen auf das bestehende Hotel und die Wohnbebauung zu prüfen.
Hinweis:
Die Abluft des Backshops ist über Dach in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Anlieferung muss nach 7.00 Uhr erfolgen und vor 22.00 Uhr beendet sein. Ein Betrieb der Terrasse in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ist unzulässig.

Stellungnahme /Abwägung: 
Gemäß der inzwischen vorliegenden schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Östlich Rodelweg“ (Müller-BBM München, Bericht Nr. M165464/02 vom 18.01.2022) können die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Voraussetzung ist dazu, dass die Betriebszeiten auf die Tagzeit begrenzt wird. Ebenso sind Warenanlieferungen auf die Tagzeit zu begrenzen. Stationäre Anlagenteile und Aggregate müssen so ausgewählt werden, dass sie die einschlägigen Richtwerte nicht überschreiten. Der Gutachter macht dazu entsprechende Vorschläge für Festsetzungen im Bebauungsplan.
Beschluss: 
Die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens werden in die Festsetzungen übernommen. Der Umweltbericht sowie die Begründung werden entsprechend fortgeschrieben. 
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0022/21 /Sie vom 01.06.2021

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)
Landschaftsschutzgebiet
Die Änderung des Bebauungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschaftsschutzgebiet", LSG-VO „lsartal“. Die LSG-VO könnte dem Bebauungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.
Artenschutz 
Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Bauleitplanung nicht ausreichend bewältigt, können sich bei der Umsetzung der Planung unüberwindbare Hindernisse bzw. zeitliche Verschiebungen der Umsetzung ergeben. Anhand der Unterlagen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen des§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten, sind Belange des Artenschutzes bereits während der Aufstellung des Bebauungsplanes umfassend und ausreichend zu prüfen. Bisher wurde der Artenschutz nicht ausreichend geprüft.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs; 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 3 LSG-VO; § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG 
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Landschaftsschutzgebiet 
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten sind vorranging auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. 
Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft. 
Artenschutz
Ein bereits länger leerstehendes Gebäude soll für die Erweiterung des Supermarktes abgerissen werden. Des Weiteren ist die Beseitigung von Gehölzen geplant. Laut Planunterlagen soll der Artenschutz im weiteren Verfahren geprüft werden. Um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu vermeiden, ist durch eine qualifizierte Fachkraft eine Potenzialabschätzung der zu fällenden Gehölze und des abzureißenden Gebäudes hinsichtlich der Habitateignung der Gehölze und gebäudebewohnender Arten (insbesondere von Vögeln und Fledermäuse) durchzuführen. 
Kann das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden, 
ist dies plausibel darzulegen. Kann das Eintreten von Verbotstatbeständen anhand der Vorabschätzung nicht ausgeschlossen werden, ist ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nötig.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Es wird gebeten folgende Punkte in die Hinweise aufzunehmen:
  • Für Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. - 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig. Bäume sind in jedem Fall vor Fällungen auf das Vorhandensein von Winterquartieren bzw. regelmäßig genutzte Nester und Höhlungen zu prüfen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
  • Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen (s.u.a. http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm).
  • Bei der Außenbeleuchtung ist der lnsektenschutz zu berücksichtigen (Art 11 a BayNatSchG). Die Umsetzung sollte gemäß der Recherche des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: ,,Lichtverschmutzung - Ursache des Insektenrückgangs?'' von Johannes Voith und Bernhard Hoiß erfolgen (www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/doc/an41122voith_et_al_2019_lichtverschmutzung.pdf).

Hinweise
  1. Der Ausgleichsbedarf von 440 m² soll laut Planunterlagen in den weiteren Verfahrensschritten festgesetzt werden. Die untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass die Ausgleichsmaßnahmen und -fläche hinreichend konkret (Lage, Herstellungs-, Entwicklungs-, Pflegemaßnahmen) festzulegen und in den Planunterlagen darzustellen sind.
  2. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
  3. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem In­krafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.

Stellungnahme /Abwägung: 
Landschaftsschutzgebiet 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich ist keine Planänderung erforderlich.
Artenschutz / Hinweise 1
Das Planungsgebiet wurde inzwischen von einer staatlich anerkannten Biologin (Frau Stefanie Mühl, 25.01.2022) im Rahmen einer Potentialabschätzung untersucht. Diese ergab, dass das Planungsgebiet zwar Eignungen für heimische Fledermausarten sowie Gebäudebrüter aufweist, Verbotstatbestände aber durch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung (hier Zeitpunkt des Abrisses / Rodung, Vorgaben zur Baustelleneinrichtung, Maßnahmen zur Beleuchtung und Verglasung, Schaffung von Ersatzquartieren) im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme vermieden werden können. 
Aus diesem Grund sind die Festsetzung zum Artenschutz entsprechend der Potential­abschätzung zu ergänzen:
„Baustelleneinrichtung und Gebäudeabriss: Bestehende Gebäude sind vor dem Abriss durch einen Fachgutachter auf das Vorkommen von Quartieren von Fledermäusen sowie Brutplätze geschützter Vogelarten hin zu untersuchen. Der Abriss von Gebäuden ist nur in der Zeit zwischen dem 01.09 und 15.04. eines jeden Jahres unter Begleitung einer ökologischen Baubegleitung zulässig. Bei Vorkommen von Gebäudebrütern an den zu erhaltenden Gebäuden ist die Baustelleneinrichtung so zu situieren, dass erhebliche Störungen der Arten vermieden werden.“
Die weiteren Vermeidungsmaßnahmen gemäß Potentialabschätzung decken sich mit den Hinweisen der UNB, die ebenfalls wie folgt in die Planunterlagen einzuarbeiten sind: 
„Beleuchtung: Zum Schutz der nachtaktiven Insekten sind zur Beleuchtung der öffentlichen und privaten Grundstücksflächen ausschließlich "insektenfreundliche" Lampen mit UV-armen Leuchtmitteln in einer Farbtemperatur zwischen 2200 und 2700 Kelvin. Um Streulicht nach oben und zur Seite zu vermeiden, sind die Strahler in Richtung Boden auszurichten und mit Ringblenden zu versehen. Darüber hinaus ist auf eine dichte und langlebige Ausführung des Gehäuses zu achten, so dass keine Insekten in das Innere der Lampe gelangen können.“
„Rodungen / Gehölzschnitte: Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen sind außerhalb der gesetzlich festgesetzten Brutzeiträume von Vögeln vorzunehmen. Bäume sind in jedem Fall vor Fällungen auf das Vorhandensein von Winterquartieren bzw. regelmäßig genutzte Nester und Höhlungen zu prüfen.“
„Kollisionsrisiken: Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.“
„Ersatznistkästen für Fledermäuse: Es sind 12 Fledermausflachkästen am Hauptgebäude im Baufeld SO 01 anzubringen. Die Art und Lage der Kästen ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.“
Hinweise 2
Die Ausgleichsfläche wird im Planungsgebiet durch die Anpflanzung einer artenreichen Hecke erbracht. Die Sicherung erfolgt über die Festsetzung im Bebauungsplan.
Die Meldung an das LfU erfolgt nach Satzungsbeschluss.
Beschluss: 
Im Bebauungsplan sind die Festsetzung zur Ausgleichsfläche und zum Artenschutz sowie die seitens der UNB vorgeschlagenen Hinweise zu ergänzen. Zudem wird der Umweltbericht und die Begründung um die genannten Aspekte fortgeschrieben. 
  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 02.06.2021

Stellungnahme Zu 4.1 bis 4.4:
Es könnte ergänzt werden, dass ausgefallene Gehölze in gleichwertiger Wuchsklasse in der nächsten geeigneten Pflanzperiode zu ersetzen sind. 
Um für die Neupflanzungen eine langfristige gute Entwicklung in Zeiten des Klimawandels und immer häufigeren längeren Trockenperioden zu gewährleisten, bitten wir um eine Ergänzung hinsichtlich des spartenfreien Wurzelraumes für alle Baumpflanzungen vor allem wegen der festgesetzten Baumpflanzungen zwischen Stellplätzen.
Für eine gesunde Entwicklung, Langlebigkeit und wenig Pflegeaufwand empfehlen wir folgende Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen:
  • Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29-36 m³ 
  • Bäume II. Ordnung (mittelgroße Bäume 15-20 m Höhe): .21 -28 m³
  • Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 15 m Höhe): 13 - 20 m³
  • Obstbäume: 13 - 18 m³
Hintergrundinformationen: 
Gemäß DIN 18916 ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 16 m² Grundfläche und mind. 80 cm Tiefe, also von knapp 13 m³ sicherzustellen. Nach Angaben der FLL sollte eine Baumgrube jedoch eine Mindesttiefe von 1,5 m haben. 
Eine offene Baumscheibe kann eine deutlich geringere Fläche als 16 m² aufweisen, wenn eine Erweiterung des Wurzelraumes unter Verkehrsflächen nach den Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten (ZTV-Vegtra-Mü) erfolgt. Die Größe der offenen Bodenfläche mit Substrat A muss mindestens 2 m² bei einer Tiefe von 1, 5 m betragen, die Erweiterung mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra-Mü (Substrat B) muss je nach Wuchsordnung des Baumes ein Gesamtvolumen von bis zu 36 m³ durchwurzelbaren Raum bieten. 
Zusätzlich könnte wie folgt ergänzt werden: 
Die Bäume und Baumscheiben sind mit geeigneten Baumschutzvorrichtungen (z. B. Bügel, Poller) gegen Anfahrschäden und Verdichtung zu schützen. 
Zusätzlich sollte unter Hinweise aufgenommen werden, dass die Baumschutzverordnung der Gemeinde Schäftlarn, die DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - sowie die RAS-LP4 - Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren - zu beachten sind. 
Zu 4.6
Es sind relativ kleine Pflanzgrößen festgesetzt. Ich bitte zu bedenken, dass diese Bäume auf jeden Fall noch mehrere Jahre Erziehungs- und Pflegeschnitte benötigen, um eine gute Krone aufzubauen. Da die Bäume unter 4.4 alle an Stellplätzen festgesetzt sind, sollte zumindest hier besser eine größere Pflanzqualität gewählt werden und eventuell auch einen besonders hohen Astansatz bereits bei der Pflanzung, damit es mit den Autos darunter keine Probleme gibt. 
Redaktioneller Hinweis zu 4.6 (2): 
Nachdem die anderen Bäume alle korrekt geschrieben sind, könnte hier auch noch in Feld-Ahorn verbessert werden. Der Feld-Ahorn ist ein echter Vertreter der Gattung Ahorn und darum schreibt man mit Bindestrich und danach groß weiter.

Stellungnahme /Abwägung: 
Bäume Festsetzungen Ziffern 4.1 bis 4.4
Um die Darstellungen im Bebauungsplan nicht zu überfrachten, wird empfohlen, die Empfehlungen des LRA wie folgt in die textlichen Festsetzungen zu übernehmen:
„Ausfallende Gehölze sind in der nächsten geeigneten Pflanzperiode in gleichwertiger Wuchsklasse zu ersetzen.
Die Bäume und Baumscheiben sind mit geeigneten Baumschutzvorrichtungen (z. B. Bügel, Poller) gegen Anfahrschäden und Verdichtung zu schützen.“
Unter der Ziffer „Nachrichtliche Übernahme“ ist die Baumschutzsatzung der Gemeinde Schäftlarn zu ergänzen. 
In die Hinweise wird folgende Formulierung aufgenommen:
„Baumschutz: Bei Baumaßnahmen im Nahbereich von Bestandsbäumen sind die DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - sowie die RAS-LP4 - Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren - zu beachten.“
„Für Neupflanzungen sind ausreichende durchwurzelbare und spartenfreie Räume vorzusehen. Folgende Gesamtvolumina werden dazu empfohlen: 
Bäume I. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29-36 m³ 
Bäume II. Ordnung (mittelgroße Bäume 15-20 m Höhe): .21 -28 m³
Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 15 m Höhe): 13 - 20 m³
Obstbäume: 13 - 18 m³“
Zu 4.6 Baumqualitäten
Da in Folge der Lage im LSG rasch eine gute Einbindung gewährleistet werden sollte, wird empfohlen, für Bäume ein Stammumfang von 12/14 statt 10/12 vorzusehen. Zudem ist im Bereich der Stellplätze ein hoher Astansatz in mind. 180cm Höhe zu ergänzen. 
Redaktioneller Hinweis zu 4.6 (2): 
Die Benennung wird korrigiert.
Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags ergänzt.
  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0022/2021/BL Schäftlarn vom 13.07.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
  1. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf entwickelt sich nicht aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde, der die überplante Fläche im Norden als Mischgebiet und im Süden als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Nachdem die Gemeinde bereits die 3. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchführt, weisen wir auf die evtl. Genehmigungspflicht des Bebauungsplanes (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB) hin.

  1. Damit die zulässigen Nutzungen eindeutig zugeordnet und aus der Planzeichnung abgelesen werden können, sind Bezugslinien zwischen den Nutzungsschablonen und den einzelnen Baufeldern zu ergänzen.
  2. Laut den Nutzungsschablonen in der Planzeichnung soll im SO 01 und SO 02 "g: geschlossene Bauweise" (Festsetzung 1.2.1) gelten. Wir weisen darauf hin, dass nach § 22 Abs. 3 BauNVO in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Dies trifft hier u.E. nicht zu, die geplanten Bauräume weisen zu allen Seiten einen Grenzabstand auf. Daher müsste hier ebenfalls die offene Bauweise festgesetzt werden. Wir bitten um Überprüfung und Berichtigung.

  1. Da im Plangebiet die Tiefe der Abstandsflächen durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmt werden soll (Festsetzung 1.3.5), sind die Abstände der Baugrenzen zu den bestehenden Grundstücksgrenzen zu vermaßen. Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Festsetzungen sind auch die Vorsprünge der Baugrenzen zu vermaßen. Auf die Vermaßung könnte nur verzichtet werden, wenn die Planzeichnung zur Maßentnahme geeignet wäre, dies geht jedoch aus den Planunterlagen nicht hervor.

  1. In der Planzeichnung ist westlich des MI 01 ein Nebengebäude eingezeichnet, das Planzeichen „N" ist dort jedoch kaum erkennbar; wir bitten um eindeutig ablesbare Darstellung. 

  1. In der Begründung (Punkt 4.1) wird ausgeführt, dass die zulässigen Verkaufsflächen durch die engen Baugrenzen sowie die geschossweise Festsetzung der zulässigen Nutzung bestimmt werden und aus diesem Grund keine gesonderte Festsetzung erfolgte. Nach dem Bebauungsplanentwurf sind jedoch insgesamt (GR SO 01 + SO 02 + SO 03) 2.830 m² Grundfläche für Einzelhandel möglich. Ohne weitere Einschränkung bestünde somit die Möglichkeit, dass hier ein Einzelhandelsgroßprojekt oder eine Einzelhandelsagglomeration entstehen könnte, die jedoch nach Ziel 5.3.1 i.V.m. Ziel 5.3.3 des LEP in der Gemeinde Schäftlarn nicht zulässig ist. Wir bitten daher die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen zu konkretisieren (z.B. durch Festsetzung der maximalen Verkaufsflächen der jeweils geplanten Einzelhandelsnutzungen).

  1. Nach Festsetzung 6.1 sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis maximal 2 m zulässig. Für die Bestimmung der Wandhöhe wird in Festsetzung 1.2.1 als unterer Bezugspunkt die OK des Fertigfußbodens EG angegeben. Wir weisen darauf hin, dass somit die Wandhöhe optisch 2 m höher in Erscheinung treten kann, als durch die Festsetzung vorgegeben wird.

  1. Die Überschreitungsregelungen der zulässigen Grundfläche (Festsetzung 1.2.2) beziehen sich auf „Baufelder''. Die Anlagen für die Überschreitungen zugelassen werden (z.B. Stellplätze und Zufahrten) liegen jedoch überwiegend außerhalb der Baufelder (Bauräume). Dies müsste in der Festsetzung noch eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.  Im Sondergebiet wird für die Baufelder SO 01 und SO 02 ein gemeinsamer maximaler Überschreitungswert angegeben. Für das SO 03 wird ein eigener Wert angegeben. Aus der Planzeichnung ist jedoch nicht ablesbar, welche Bereiche zu den Baufeldern SO 01 + SO 02 bzw. zum SO 03 gehören. Somit ist unklar, wo diese Überschreitungen stattfinden dürfen. Wir bitten daher um Überprüfung und Konkretisierung der Festsetzungen. In diesem Zusammenhang bitten wir auch zu überdenken, ob für die Grundflächenüberschreitung durch Bestandteile der Hauptanlagen (hier Terrassen und Überdachungen) eher ein gesonderter Wert festgesetzt werden sollte.
  2. Bei Festsetzung 1.3.5 sollte noch ergänzt werden, dass die Tiefe der Abstandsflächen durch die festgesetzten Baugrenzen „i.V.m. den maximal zulässigen Wandhöhen geregelt wird“.

  1. Wie in Festsetzung 5.1 bereits angegeben ist, muss der Ausgleichsbedarf im weiteren Verfahren ermittelt und entsprechend festgesetzt werden.

Zur Grünordnung, zum Immissionsschutz und Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.

Stellungnahme /Abwägung: 

  1. Genehmigungspflicht: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst. 

  1. Zuordnung Nutzungsschablonen: Die Zuordnungspfeile werden ergänzt. 

  1. Bauweise: Auf die Festsetzung der Bauweise wird verzichtet. Festsetzungen zur Bauweise gehören nicht zu den Mindestfestlegungen, die ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB enthalten muss, um als sog. qualifizierter Bebauungsplan für seinen Geltungsbereich eine abschließende Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu bilden.

  1. Bemaßung: Die Bemaßung wird ergänzt. 

  1. Leserlichkeit: Die Leserlichkeit der Nebenanlagenfestsetzung wird geprüft und verbessert.

  1. Verkaufsflächen: Es wird auf die Abwägung sowie die Beschlüsse zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern verwiesen. 

  1. Optische Erscheinung Wandhöhe und Aufschüttungen:  Das Gelände fällt langsam von Westen nach Osten hin um ca. 3,50 m ab. Der neue, westliche Teil des Gutsgebäudes ist deshalb auf der westlichen Seite auf Höhe des Erdgeschossfußbodens in das Gelände eingebunden. Der Erdgeschoss-Fußboden des östlichen Altbaus liegt dagegen um ca. 1,30m tiefer und schaut zudem ca. 70cm über der Geländeoberfläche hinaus. 

Abb. 1 Bestandshöhen im Bereich des östlichen Altbaus des Gutshauses (SO 01); Quelle: BVG Verwaltung GmbH & Co.KG, 19.11.2020). Die Höhe „Eingang Anlieferung“ entspricht ungefähr der Höhe des Erdgeschossfußbodens des westlichen Teils des Gutshofs
       Trotz der unterschiedlichen Fußbodenhöhen weisen Alt- und Neubau die gleichen         Firsthöhen auf und bilden damit einen einheitlichen Baukörper. Bereits im bisher         rechtskräftigen Ur-Bebauungsplans wurden Abgrabungen und Aufschüttungen im         begrenzten Rahmen zugelassen. Ebenso wurden Stützmauern in ausgewiesenen         Bereichen zugelassen, um insbesondere für die Herstellung der Parkplätze         ausreichend ebene Flächen zu erlangen. 
       Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden Abgrabungen und Auffüllungen         ebenfalls nur zur Anbindung der neuen Gebäude an das Bestandsgelände         zugelassen. Das Freilegen von Kellergeschossen sollte für Neubauten         eingeschränkt und für Bestandsgebäude ein Bestandsschutz vorgesehen werden.         Als Richtwert wäre hier die Bestandsaufnahme vom 31.07.2020 (Karner Ingenieure         GmbH, Bestandsaufnahme Rodlweg 7a-c, 82067 Ebenhausen) verwendbar. Es         wird folgende Festsetzung empfohlen: „Das Freilegen von Kellergeschossen ist         unzulässig. Bestehende Geländeabsenkungen unterhalb des Geländeniveaus des         Erdgeschossfertigfußbodens verbleiben von der Regelung ausgenommen.         Maßgeblich ist dazu die Geländevermessung vom 31.07.2020 (Karner Ingenieure         GmbH, Bestandsaufnahme Rodlweg 7a-c, 82067 Ebenhausen).“

  1. Überschreitungsregel: Die Überschreitungsregel ist missverständlich formuliert. Sie betrifft ausschließlich Flächen innerhalb der Baugrenzen. Die Festsetzung wird entsprechend konkretisiert. Dabei werden in jedem Baufenster gesonderte Grundflächen für Terrassen, Überdachungen und Zuwegungen zugelassen. In der Summe verbleiben die bisher festgesetzten Angaben jedoch unverändert erhalten. 

  1. Festsetzung Abstandsflächen: Die Festsetzung wird entsprechend der Angabe des LRA ergänzt. 

  1. Ausgleichsbedarf: Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der UNB verwiesen. 

Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell überarbeitet und ergänzt.

Beschluss

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Anschluss die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 12

Sachverhalt

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für die 3. Änderung des Flächen­nutzungsplans im Bereich des Rodelwegs fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 03.05.2021 bis 09.06.2021 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gem. § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 03.05.2021 bis 09.06.2021. 

Während der Auslegung wurden von der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange ebenfalls keine Ein­wendungen oder Anregungen vorgebracht:
       Deutsche Telekom
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
  1. Staatliches Bauamt Freising, AZ: S2302-4622.0 vom 04.05.2021
Uns wurde mit oben genanntem Schreiben der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schäftlarn Nr. 26 „Östlich Rodelweg" zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen den Flächennutzungsplan in der vorliegenden Fassung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Einwände.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmung: 19:0



  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ), AZ: P-2013-3933-3_S2 vom 27.05.2021

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, bestehen von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege gegen die oben genannte Planung keine grundsätzlichen Einwendungen. 
In der unmittelbaren Nähe des Planungsgebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch folgende Baudenkmäler:

  • D-1-84-142-14 – „Wohnteil des ehem. Bauernhauses, sog. Beim Haz, zweigeschossiger Blockbau mit flachem Satteldach und Lauben, 1. Hälfte 18. Jh.“ 
  • D-1-84-142-15 – „Doppelhaus, zweigeschossiges Wohnhaus mit Flachsatteldach und Lauben, z. T. in Blockbauweise, Südteil modern ausgebaut, im Kern 18. Jh.“ 
  • D-1-84-142-34 – „Villa, zweigeschossiger Walmdachbau mit niedrigerem Seitenflügel, rundbogigem Eingang, polygonalem Erker, Loggia und Terrasse, in Formen des klassizierenden Jugendstils, von Heilmann & Littmann, 1912/14; Garten, parkartig mit altem Baumbestand.“
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Denkmäler und der dafür geltenden Bestimmungen in Begründung und ggf. Umweltbericht. Die Denkmäler sind zunächst mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4‒6 DSchG nachrichtlich zu übernehmen sowie im zugehörigen Planwerk als Denkmäler kenntlich zu machen. 
Für jede Art von Veränderungen an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4-6 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenk­malpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Baudenkmäler liegen außerhalb des Geltungsbereichs der FNP-Änderung. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind zudem bereits die Baudenkmäler enthalten (vgl. rote Umgrenzung in der Planzeichnung. Der Umweltbericht enthält bereits einen Auszug (Grafik) aus dem Bayerischen Denkmalatlas. Im zugehörigen Erläuterungstext sind allerdings nicht alle seitens des Denkmalamts genannten relevanten Denkmäler aufgeführt. Diese werden im Umweltbericht ergänzt und auf die relevanten Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren hingewiesen.
Beschluss:
Der Umweltbericht wird gemäß den Angaben des Denkmalamts ergänzt.
Abstimmung: 19:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-3 vom 01.06.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab: 
Sachverhalt 
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans insbesondere die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Erweiterung eines bereits ansässigen Lebensmittelvollsortimenters zu schaffen. Etablierte weitere Nutzungen im Plangebiet (Drogeriemarkt, Hotel, Wohnen) sollen erhalten bleiben. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, ein Sondergebiet mit Zweck-bestimmung „Großflächiger Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen“ darzustellen. Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Planareal bereits größtenteils als Mischgebiet dargestellt, lediglich im Südwesten sollen ca. 0,2 ha Landwirtschaftsfläche als neue Siedlungsfläche hinzukommen. 
Bewertung 
Das Plangebiet befindet sich zum überwiegenden Teil in einem Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund dieser Überlagerung, sowie auch hinsichtlich der Maßnahmen zur landschaftlichen Einbindung, wird eine fachbehördliche Abstimmung der o.g. Bauleitplanung mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen. 
Das Plangebiet liegt gemäß Karte 2 des Regionalplans der Region München (RP 14) im Randbereich des Regionalen Grünzugs Nr. 09 „Isartal“. Allerdings kann in Anbetracht der flächenmäßig vergleichsweise geringfügigen Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans, sowie der Art der vorgesehenen Nutzungen, eine nennenswerte Beeinträchtigung der Funktionen des Regionalen Grünzugs aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde ausgeschlossen werden.  
Ergebnis 
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch grundsätzlich als raumverträglich zu bewerten. Unseren Hinweis zur fachbehördlichen Abstimmung naturschutzfachlicher Belange bitten wir zu berücksichtigen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Untere Naturschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf das parallel laufende Bebauungsplanverfahren verwiesen, in dem die Belange des Naturschutzes konkret durch entsprechende Festsetzungen berücksichtigt werden können. Eine Planänderung wird daher nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4621-ML 24-17812/2021 vom 04.06.2021

Mit der genannten Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus wasser­wirtschaft­licher Sicht Einverständnis. Zu allen wasserwirtschaftlichen Belangen wurden im parallel geprüften Bebauungsplan Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen Stellung genommen. 
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmung: 19:0

  1. Bayernwerk Netzcenter, AZ: DosNPe Fe vom 08.06.2021

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.
Stellungnahme /Abwägung: 
Nachdem durch den Flächennutzungsplan kein unmittelbares Baurecht entsteht, können Sparten erst im Rahmen der Bauleitplanung bzw. der nachfolgenden Bauantragserstellung berücksichtigt werden. Hinweise zur Informationspflicht sind im Bebauungsplan enthalten. Eine Planänderung auf FNP-Ebene ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmung: 19:0

  1. Isartalverein vom 09.06.2021

Der lsartalverein dankt der Gemeinde Schäftlarn für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren. 
Die Planunterlagen sind aus unserer Sicht fachlich sehr korrekt ausgeführt. Die dahinterstehende Planungsabsicht ist gut zu erkennen. 
Eine der satzungsgemäßen Hauptaufgaben des lsartalvereins seit seiner Begründung ist der Schutz des lsartals vor Zersiedlung. 
Die Fläche für die vorgesehene Bauleitplanung befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als LSG". 
Durch die Erweiterung des vorhandenen Lebensmittelmarktes würden sich befestigte Flächen weiter über den bestehen Ortsrand hinaus in den landwirtschaftlichen Freiraum schieben (Seite 8 der Begründung mit Umweltbericht). 
Die geplante Nutzungsänderung (Sondergebiet) würde bauleitplanerisch grundsätzlich bauliche Nutzungen erlauben, welche im Gegensatz zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen stehen und daher ein zusätzliches Konfliktpotential zur Landschaft und den Zielen des Landschaftsschutzgebiets darstellen. In einer gesamtheitlichen Betrachtung stellt sich das Ergebnis der beabsichtigten vorbereitenden Bauleitplanung aus unserer Sicht nicht als befriedigendes Gesamtkonzept dar, sondern als eine flächenscharf aus den beabsichtigten Nutzungen zusammengesetzte Gefälligkeitsplanung. 
Der lsartalverein sieht sich nicht in der Lage, diesem Vorhaben zuzustimmen und bittet die Gemeinde Schäftlarn auf diese bauliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet zu verzichten. 
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Betroffenheit des Landschaftsschutzgebiets ist der Gemeinde bewusst. Auch die maßvolle Inanspruchnahme bisher grünlandwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen ist zu bestätigen. Vor Planungsbeginn wurde das Vorhaben deshalb zunächst mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt München abgestimmt. Dieses sieht das Vorhaben noch als verträglich an (siehe Stellungnahme UNB unten). Im vorliegenden Fall muss die Gemeinde neben den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes auch die Belange „Flächensparen“ oder der Sicherstellung des „Nahversorgungsangebots“ berücksichtigen. 
Das Vorhaben sieht eine Erweiterung unmittelbar an die bestehenden Gebäude vor. Vorhandene Infrastrukturen (Straße, der überwiegende Teil der Parkplätze) können weiterhin genutzt werden. Die geringfügige Erweiterung der Sonderbaufläche wird notwendig, um auch weiterhin ausreichende Stellplätze zur Verfügung stellen zu können. 
Diese stellt aber im Vergleich zu einem Neubau auf der „Grünen Wiese“ die flächensparsamste Möglichkeit dar, einen gut etablierten Einzelhandelsbetrieb am Ort zu erhalten und qualitativ zu verbessern. Städtebaulich positiv, auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit und den Klimaschutz, ist die angebundene Lage, die zumindest von den Bürgern im unmittelbar angrenzenden Ortsbereich fußläufig erreichbar ist. An der Planung wird deshalb festgehalten. 
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0
  1. Bund Naturschutz, AZ: 26/2021MM vom 17.06.2021

Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung: 
Der BN lehnt die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung ab: 
Eine Bebauung auf bereits versiegelten Flächen ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings lehnen wir die zusätzlichen Versiegelungen von Wiesenflächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ab. Deshalb schlägt der BN vor, die Anzahl der Stellplätze soweit zu reduzieren, dass keine Wiesenflächen beansprucht werden müssen. Diese Einsparung könnte unter anderem durch eine bessere Erschließung mittels ÖPNV und Radwegen sowie dem Bau von mehr Stellplätzen für Fahrräder und Lastenräder erreicht werden. 
Des Weiteren fordert der BN die Festsetzung der Baumschutzrichtlinien RAS-LP4 und DIN 18920. 
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung müssen um konkrete Angaben zur Substratdicke erweitert werden. Diese sollte mindestens 20 cm betragen. Dadurch besteht die Möglichkeit eine artenreiche Gras-Kraut-Vegetation anzulegen, die wiederum im Vergleich zur reinen Sedum-Begrünung eine wesentlich größere Artenvielfalt an Insekten unterstützt.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.
Stellungnahme /Abwägung: 
Bezüglich der Erweiterung des Sondergebiets wird auf die Erläuterungen im Rahmen der Abwägung der Stellungnahme zum Bebauungsplan entsprechend Bezug genommen. Die weiteren Forderungen bezüglich des Ausbaus des ÖPNV sowie die Bereitstellung von Stellplätzen für Radfahrer können auf FNP-Ebene nicht gelöst werden. Die Forderungen zur Dachbegrünung sowie zum Baumschutz sind im Rahmen des Bebauungs­planverfahrens zu behandeln, da auch hierzu auf FNP-Ebene keine rechtlichen Möglichkeiten einer Regelung vorliegen. Eine Planänderung ist deshalb nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0007/21/FNP vom 04.05.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Immissionsschutzfachliche Belange werden im zugehörigen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0007/21/Sie vom 01.06.2021

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)
Einwendungen:
Landschaftsschutzgebiet
Die Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschaftsschutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Flächennutzungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.
Artenschutz
Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Bauleitplanung nicht ausreichend bewältigt, können sich bei der Umsetzung der Planung unüberwindbare Hindernisse bzw. zeitliche Verschiebungen der Umsetzung ergeben. Anhand der Unterlagen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten, sind Belange des Artenschutzes bereits während der Aufstellung der Bauleitplanung ausreichend zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: LSG-VO; § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Landschaftsschutzgebiet
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten ist vorrangig auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und wird im BPlan-Verfahren dargestellt. 
Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.
Artenschutz
In den Planunterlagen wird auf das potenzielle Vorkommen von Fledermäusen in dem abzureißenden Gebäude hingewiesen. Eine Untersuchung des Artenschutzes soll im weiteren Verfahren eingeholt werden und die Ergebnisse in den Umweltbericht eingearbeitet werden.
Stellungnahme /Abwägung: 
Nachdem durch die Änderung des Flächennutzungsplans kein unmittelbares Baurecht entsteht, kann eine konkretere Abschätzung artenschutzrechtlicher Belange erst im Rahmen der Bebauungsplanung erfolgen. Hinweise auf mögliche artenschutzrechtliche Problematiken enthalten aber bereits auch der Umweltbericht zur FNP-Änderung (vgl. Schutzgut Pflanzen und Tiere). Hier wurde die Erforderlichkeit von Gebäudekontrollen vor Abriss im Hinblick auf gebäudebewohnende Vögel oder Fledermäuse noch ergänzt (siehe Begründung mit Umweltbericht Ziffer 3.3.4, S.11). Weitere Planänderung werden aufgrund der Stellungnahme der UNB auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Umweltbericht wird in Bezug auf die Erfordernisse des Artenschutzes fortgeschrieben.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0007/21/FNP vom 12.07.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
  1. Das Planzeichen für den Geltungsbereich wirkt in der Planzeichnung im Maßstab 1:5000 wie ein unterbrochener Strich und stimmt nicht mit dem Planzeichen in der Zeichenerklärung überein. Wir bitten um Überprüfung und Anpassung.

  1. Unter den Darstellungen sollten nur die innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Flächennutzungsplanänderung verwendeten Planzeichen aufgeführt werden. Die anderen Planzeichen sollten unter den Hinweisen aufgenommen werden.

  1. Bei den Planzeichen für Bäume und Gehölzflächen müsste u.E. noch jeweils „zu“ erhalten ergänzt werden.

  2. Nach den Angaben in Punkt 2.3, Tab. 1, der Begründung wird mit der 3. FNP-Änderung eine Fläche von 10.515 m² überplant. Nach unseren Informationen umfasst der Geltungsbereich jedoch eine Fläche von ca. 13.700 m². Wir bitten um Überprüfung und ggfs. Berichtigung.

Zum Immissionsschutz und Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.
Zum Wasserrecht erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Plandarstellung sowie die Zeichenerklärung wird entsprechend der Angaben des LRA redaktionell überarbeitet. Auch die Größe des Planungsgebiets wurde geprüft und angepasst.
Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell angepasst.
Abstimmung: 19:0

Beschluss

Der Entwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, im Anschluss die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Beratung über einen Aufstellungsbeschluss für den BPlan Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an der A95 in Neufahrn"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.01.2021 ö 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Die Deutsche Energieunion (Neu-Isenburg) beabsichtigt an der A95 in Neufahrn eine Freiflächen­photo­voltaikanlage mit einer Leistung von voraussichtlich 3 Megawatt-Peak (3000 kWp) zu er­richten. Dies bedeutet, dass eine derartige Anlage voraussichtlich ca. 2.850.000 kwh Strom pro Jahr produzieren könnte, so dass im Vergleich zur Verstromung von fossilen Energieträgern eine CO2-Reduzierung von ca. 12.000 Tonnen pro Jahr erreicht werden könnte. Bei einem Basiswert 4000 kwh pro Haushalt könnte die Anlage rechnerisch rund 712 Haushalte pro Jahr klimaneutral versorgen.
Der für die Anlage erforderliche Umgriff umfasst eine insgesamt rund 28.300 m2 große Fläche bestehend aus den Grundstücken Flnrn. 1750 (Teilfläche), 1750/1 (Teilfläche), 1750/2 (Teilfläche), 1755 (Teilfläche) sowie 1755/3 (nur Wege­recht). Die Deutsche Energieunion hat mit den jeweiligen Eigentümern Nutzungsvereinbarungen hinsichtlich der vorgenannten Flächen geschlossen. Die „Solaranlage“ soll komplett eingezäunt und durch Schafe der Eigentümerfamilie beweidet werden.
Nach den Vorgaben des EEG 2021 können PV-Freiflächenanlagen gefördert werden, wenn sie maximal in einem 200 Meter Abstand entlang von Autobahnen errichtet werden und längs zur Fahrbahn ein mindestens 15 m breiter Korridor freigehalten wird.
Freiflächenphoto­voltaikanlagen sind nach der aktuellen Rechtslage nicht von den Privilegierungstat­beständen des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfasst. Aus diesem Grund ist generell eine gemeindliche Bauleitplanung, d.h. die Aufstellung eines Bebauungsplans und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. 
Da das Vorhaben mit den gemeindeeigenen Klimaschutzzielsetzungen (u.a. Umsetzungs­programm++ sowie Maßnahmen im Rahmen des Kommunalen Energieeffizienz-Netzwerks (KEEN) Ebersberg-München) im Einklang steht, könnte dem Antrag der Deutschen Energieunion zur Aufstellung des BPlans Nr. 58 „Freiflächenphotovoltaik an der Zeller Straße in Neufahrn“ gegen Übernahme der Planungskosten entsprochen werden.

Diskussionsverlauf

Herr Urban nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Tonnar erklärt, dass er das Projekt befürworten würde. Es wäre toll, dass der Investor ein Projekt mit einer Leistung von 3 MW-Peak umsetzen möchte, da ansonsten aus Wirtschaftlichkeitserwägungen oftmals Anlagen erst ab einer Leistung von 10 MW-Peak realisiert werden würden.
Frau Reitinger ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Auskragung von 200m an dieser Stelle kritisch zu betrachten sei. Es gäbe noch viele Dachflächen, die Vorrang mit Photovoltaik genutzt werden könnten.
Herr Dr. Ruhdorfer merkt an, dass das Gelände gut einsehbar wäre und daher einen orts­bild­prägenden Charakter aufweist. Es sollen vorab Kooperationsmöglichkeiten mit der Gemeinde als Kompensation für die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds geprüft werden.
Herr Waldherr ist ebenfalls der Ansicht, dass das Vorhaben an einer exponierten und prägenden Stelle beabsichtigt ist. Der Vorhabenträger soll dem Gemeinderat die Rück­seiten­ansichten der aufgeständerten Elemente vorstellen, damit eine Verschandelung des Orts­­bilds ausgeschlossen werden kann. 
Herr von Hoyos weist darauf hin, dass eine vergleichbare Anlage in Eschenlohe besichtigt werden könnte und stimmt Herrn Waldherr zu, dass Ansichten bzw. Animationen der Elemente gewünscht werden.
Herr Lankes betont, dass das Vorhaben in einem größeren Zusammenhang gesehen werden müsse. Es sollte die Energiewende in den Blick genommen werden, so dass sich Flächen an der Autobahn grundsätzlich anbieten würden. Weiterhin wäre die CO2-Einsparung erheblich und die Nutzung lokal produzierten Strom wünschenswert. Auch eine kleine Anlage mit 3 MW-Peak wäre positiv zu sehen, allerdings müsse der Beschluss noch nicht in dieser Sitzung gefasst werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Aufstellung des BPlans Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an der A95 in Neufahrn" grundsätzlich in Aussicht. 
Vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses sind Möglichkeiten der Beteiligung der Gemeinde und / oder der Bürger zu prüfen.
Dem Gemeinderat ist eine Präsentation mit der Visualisierung des geplanten Projekts in einer der kommenden Sitzungen vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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14. Beratung und Beschluss zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 14
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Mit der Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn, hat sich der Bau-, Planungs- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 13.12.2021 im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid zum Abbruch des landwirtschaftlichen Gebäudes und Neu­errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirtschaftlicher Maschinen­halle befasst. Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss hat dem Gemeinderat den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB empfohlen und mit 8:0 Stimmen beschlossen, dass das gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe einer zu erlassenden Einbeziehungssatzung in Aussicht gestellt werden kann.
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. 
 

Mit Bescheid vom 28.02.1978 wurde auf dem Grundstück Flnr. 336 der Neubau einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bestehend aus Scheune, Schweine-, Rinderstall, Dungstätte und Jauchegrube baugenehmigt. Geplant ist der Abbruch des landwirtschaft­lichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirt­schaftlicher Maschinenhalle. 
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
       Ist das Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
       Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohngebäude mit         landwirtschaftlicher Maschinenhalle zulässig?
       Ist das geplante Maß der Nutzung mit 2 Vollgeschossen und einer Grundfläche von         170 m² zulässig?
Das Vorhaben würde sich im konkreten Einzelfall dann als bauplanungsrechtlich zulässig erweisen, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (insb. die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist) und die Erschließung gesichert ist.
Vorliegend erscheint der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB empfehlenswert.“

Diskussionsverlauf

Herr Ertl nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Herr Waldherr weist darauf hin, dass das Grundstück mit einer Dienstbarkeit der Gemeinde Schäftlarn für den Überlauf des Weihers im Hirtenweg belastet wäre.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn.
Mit der Erstellung des Planentwurfes wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. 
Vor Beauftragung des Planungsverbandes sind mit den Eigentümern die Kostentragung der Planung sowie die ggfs. notwendige Bereitstellung von Ökologischen Ausgleichsflächen zu regeln.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung ist dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss zur Billigung vorzulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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15. Antrag CSU-Fraktion auf Gewährung eines einmaligen Zuschusses für Eltern zur Beschaffung von Mehrwegwindeln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 15

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion hat in der Sitzung des Familien-, Jugend-, Kultur- und Sozialausschusses vom 12.04.2021 beantragt, dass der Gemeinderat beschließen möge die Gewährung eines einmaligen Zuschusses für Schäftlarner Eltern, auf Antrag zur Erstbeschaffung von Mehrwegwindeln in Höhe von 50 Euro pro Kind zu gewähren. Als Begründung wurde angeführt, dass pro Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres durchschnittlich zwischen 4000 und 6000 Einwegwindeln verbraucht würden. Der Zuschuss könnte daher die Umwelt schonen und zur finanziellen Entlastung der Eltern beitragen. 
Der Familien-, Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss hat daraufhin folgenden Beschluss gefasst: 
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, unter welchen Bedingungen die Gewährung eines einmaligen Zuschusses an Schäftlarner Eltern zur Erstbeschaffung von Mehrwegwindeln durchgeführt werden kann.
Daraufhin wurde ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung erstellt. Hierzu wurde eine Information für die Eltern und ein Antragsformular erarbeitet (siehe Anlagen).  Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge soll organisatorisch beim Bürgerbüro angesiedelt werden.  
Entsprechende Haushaltsmittel für den Zuschuss wurden für das Jahr 2022 und die Folgejahre auf Haushaltsstelle 1114/7180 eingeplant. 

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer schlägt vor, dass im Rahmen der Verteilung von Geschenken für Neugeborene auf den Windelzuschuss hingewiesen werden könnte.

Herr Saur ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Gewährung eines jeweils einmaligen Zuschusses zur Hälfte des Kaufpreises i. H. v. max. € 50,- pro Kind auf Antrag für die Erstbeschaffung von Mehrwegwindeln für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zu. Die Verwaltung wird beauftragt, das entsprechende Konzept umzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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16. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö informativ 16
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16.1. Aufsuchung von Erdwärme im Erlaubnisfeld "Grosshesselohe Süd"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 16.1

Sachverhalt

Am 16.09.2020 wurde der Gemeinderat zuletzt darüber informiert, dass die Innovative Energie Pullach (IEP) GmbH beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beantragt hat, die mit Bescheid vom 08.09.2017 im Feld „Großhesselohe Süd“ bis zum 30.09.2020 bewilligte Erlaubnis der großräumigen Suche nach Erdwärme für ein weiteres Jahr zu verlängern.
Mit dem in Anlage beigefügten Schreiben vom 21.12.2021 hat die IEP einen weiteren Antrag auf Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme zu gewerblichen Zwecken im Erlaubnisfeld „Pullach Süd“ gestellt.

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16.2. Abbau von öffentlichen Telefonstellen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 16.2

Sachverhalt

Die Deutsche Telekom Technik GmbH betreibt öffentliche Telefonstellen.  Die Nachfrage für diese öffentliche Dienstleistung ist in Deutschland aufgrund des stetig wachsenden Festnetz- und Mobilfunknetzes nach Angabe des Unternehmens drastisch gesunken. 
In der Vergangenheit wurde dementsprechend der Rückbau von Standorten besprochen bzw. bereits durchgeführt. Bis Ende November 2021 war die öffentliche Telekommunikation Teil der Universaldienstleistungen (§78 TKG alt). Aufgrund dessen hatte sich die Telekom zur Erbringung dieser Universaldienstleistung selbst verpflichtet. Mit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 01.12.2021 ist dies entfallen.

Durch die fehlende Rechtsgrundlage wird auch die Selbstverpflichtung der Telekom Deutschland zum bedarfsgerechten Betrieb von öffentlichen Telefonstellen hinfällig.
Im Termin am 05.10.2021 wurden die kommunalen Spitzenverbände über die geänderte Rechtslage sowie das weitere Vorgehen bezüglich der öffentlichen Telekommunikation informiert. Die Telekom Technik plant daher den Standort in Hohenschäftlarn, Starnberger/Bahnhofstr. abzubauen. Der Abbau wird ab Frühjahr 2022 erfolgen.

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16.3. Situationsbericht zur Coronapandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 16.3

Sachverhalt

In Schäftlarn haben sich – Stand 24.01.2022 – seit März 2020 insgesamt 638 Personen mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Wert hat sich somit seit Dezember 2021 nochmals um über 200 Personen erhöht. Die Inzidenzwerte im Landkreis München sind im Verlauf der letzten Woche von 815 am 14.01.2022 auf einen Wert von 1.158 am 20.01.2022 angestiegen. 
Im Landkreis München haben seit Start der Impfungen am 27. Dezember 2020 262.226 Personen eine Erstimpfung erhalten (Stand 24.01.2022), 273.361 verfügen bereits über den vollständigen Impfschutz (Stand 24.01.2022). Zudem wurden 201.348 Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Insgesamt wurden somit 736.935 Impfungen (Stand 24.01.2022) durchgeführt.
Das Familienzentrum hat im Januar 2022 weitere Impftermine durchgeführt, der Landkreis München bietet zudem von 22. bis 28.01.2022 an verschiedenen Orten Sonderimpftermine an.  Darüber hinaus hat die Gemeinde Baierbrunn auch für Schäftlarner Kinder separate Kinderimpftage durchgeführt.

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17. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 17
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17.1. Dr. Matthias Ruhdorfer: Erschließungskosten für Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö 17.1

Sachverhalt

Herr Dr. Ruhdorfer merkt an, dass in einer Veröffentlichung behauptet wurde, dass für die Erschließung des neuen Feuerwehrgerätehauses in Hohenschäftlarn € 250.000,- „in den Sand gesetzt“ wurden. Die damit kritisierte Erschließung des Gerätehauses über den Drotwiesenweg hatte gute Gründe und sollte daher von der Gemeinde nochmals entsprechend erläutert werden.
Der Erste Bürgermeister weist darauf hin, dass das Staatliche Straßenbauamt Freising hierzu ohnehin aufgrund einer Presseanfrage eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlichen wird. 

Datenstand vom 14.02.2024 14:15 Uhr