Datum: 21.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Aufkirchner Straße 54, Fl.Nr. 235/4, BA 2021/28
4 Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau für das frühere Schlachthaus, Nutzungsänderung in eine Wohnung und ein Büro, Starnberger Straße, Fl.Nr. 63/0 + 63/5, BA 2022/1
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines EFH mit Einl.wohnung und Doppelgarage, Err. einer 3. Wohnung im DG des Bestandsgeb. mit Anbau Balkon, Abbruch Doppelgarage u. -carport und Neubau von 3 Carports und 1 Garage, Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2
6 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses, Münchner Straße, Fl.Nr. 1212/12, BA 2022/3
7 Informationen
8 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 24.01.2022 wurde den Mitgliedern des Bau-·, Planungs- und Ortsentwicklungsaus­schusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 24.01.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus, Aufkirchner Straße 54, Fl.Nr. 235/4, BA 2021/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.10.2021 ö beschliessend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.10.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als WR (reines Wohngebiet) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8 „südlich des Steinberges, nördlich der Aufkirchner Straße und westlich des Ortskerns“ in Hohenschäftlarn. Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 25.10.2021 beraten.
Der geplante Anbau soll nun im Erdgeschoss um ca. 4 m² Richtung Osten erweitert werden. Dadurch würde die Baugrenze um weitere 70 cm (insgesamt nun um 2,20 m) überschritten werden. Nach Angaben des Planers beträgt die GRZ 0,19 und bleibt weiterhin im Rahmen des Bebauungsplanes.
Durch die Vergrößerung des Erdgeschosszimmers entsteht zum 1. Obergeschoss ein Versprung, der mit einem Pultdach versehen ist. 

Beschluss

Der Tekturplanung wird zugestimmt. Der weiteren Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzbau für das frühere Schlachthaus, Nutzungsänderung in eine Wohnung und ein Büro, Starnberger Straße, Fl.Nr. 63/0 + 63/5, BA 2022/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im einfachen rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 50 „Südlich der Schmiedgasse“. Das Bauvorhaben beurteilt sich neben den Vorgaben des Bebauungsplans nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Ersatzbau für das frühere Schlachthaus und die Nutzungsänderung in eine Wohnung und ein Büro.
Beantragt wird die Abweichung von § 11 Abs. 5 der Ortsgestaltungssatzung aufgrund des Längsparkplatzes direkt an der Zufahrt. Weiterhin wird die Ausnahme von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze wegen Überschreitung durch Balkon, Außentreppe und Dachüberstand beantragt. Die Ausnahme ist in Festsetzung A 3.4 vorgesehen.
Auf dem Grundstück werden fünf Stellplätze und eine Garage errichtet. Ein Auszug aus der Dienstbarkeit für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 63/4 liegt vor.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass laut Freiflächengestaltungsplan das Mülltonnen­häuschen im Bereich der  Ausfahrt-/Zufahrt zur Starnberger Straße situiert ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Abweichung und der beantragten Ausnahme wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen und Ausnahmen wird ausdrücklich nicht zugestimmt. 

Die Dreifachstellplätze und der Langsparkplatz sollen wegen der Lage an der Staatsstraße um 30 cm nach Norden eingerückt werden.

Es darf hangabwärts kein Niederschlagswasser hangabwärts auf die Starnberger Straße laufen.

Es dürfen keine Stellplatzflächen, die bereits dem Bestandsgebäude Starnberger Str. 30 („Dröscher“) bauordnungsrechtlich zugeordnet sind, doppelt in Anspruch genommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines EFH mit Einl.wohnung und Doppelgarage, Err. einer 3. Wohnung im DG des Bestandsgeb. mit Anbau Balkon, Abbruch Doppelgarage u. -carport und Neubau von 3 Carports und 1 Garage, Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö vorberatend 8

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als MD (Dorfgebiet) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Anbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, die Errichtung einer dritten Wohnung im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes mit Anbau eines Balkons, Abbruch der Doppelgarage und des Doppelcarports und Neubau von drei Carports und einer Garage.
Es werden insgesamt 10 Stellplätze (drei Garagen, drei Carports und vier Stellplätze) auf dem Grundstück nachgewiesen. Das Grundstück soll geteilt werden, so dass keine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Stellplätze notwendig ist.
Die GRZ beträgt nach Angaben des Planers nach der geplanten Teilung 0,23 bzw. 0,21. 
Beantragt wird die Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Errichtung von Besucherparkplätzen, da vor den geplanten Garagen und Carports Stellflächen und Stauraum vorgesehen ist.
Weiterhin werden folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung beantragt:
§ 3 Höhenlage: Durch die starke Hanglage (im Mittel 4 m Gefälle im Bereich des geplanten Anbaus) ist diese Festsetzung nicht realisierbar.
§ 4 Gestaltung von Hauptgebäuden: Das Grundstück wird im Bereich des geplanten Anbaus schmäler, dadurch muss auch der Anbau schmäler werden und von den Hauskanten des Bestandsgebäudes abrücken.
§ 6 Dachgestaltung: Die Ausführung Flachdach extensiv begrünt über dem EG gewährt eine bessere Belichtung im Treppenraum OG. Zudem müsste das Gebäude noch schmäler gebaut werden, da für ein geneigtes Dach zusätzlich Abstandsflächen benötigt werden. Durch die starke Hanglage ist eine durchgehende First- und Trauflinie, bezogen auf das Bestandsgebäude nicht anzustreben. Der geplante Anbau würde viel höher werden. Die geplante Höhe orientiert sich an der Höhe des östlichen Nachbargebäudes. Der westliche Nachbar ist lediglich eingeschoßig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt und den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Besucherstellplätze, der Dachgestaltung und der Gestaltung des Hauptgebäudes nicht wird zugestimmt.
Das gemeindliche Einvernehmen kann für die Errichtung eines Gebäudes in offener Bauweise in Aussicht gestellt werden. 
Dem Antragsteller wird eine Bauberatung im gemeindlichen Bauamt empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses, Münchner Straße, Fl.Nr. 1212/12, BA 2022/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
Ist ein Wohngebäude (Doppel-, Zwei- oder Einfamilienhaus) 
  1. mit einer Grundfläche von 160 m² (16,0 x 10,00 m) planungsrechtlich zulässig?
  2. mit einer Wandhöhe von 7,00 m (gemessen ab OK natürliches Gelände) planungsrechtlich zulässig?
  3. mit einer Firsthöhe von 9,50 m (gemessen ab OK natürliches Gelände) planungsrechtlich zulässig?
  4. hinsichtlich der Lage zulässig?
Die Abstandsflächen sind gem. der Abstandsflächensatzung dargestellt und werden eingehalten. Diese sollen im Rahmen des Vorbescheids nicht geprüft werden.
Die Erschließung des Baugrundstückes soll im Rahmen des Vorbescheids ebenfalls nicht geprüft werden.
Es wurde bereits 2007 ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses (GR <= 120 m²; E+D oder E+I; DN <= 24°) genehmigt. Der Vorbescheid ist zwischenzeitlich ausgelaufen.
Das Grundstück Fl.Nr. 1212/12 weist eine Fläche von ca. 691,50 m² auf. Bei der umliegenden Bebauung beträgt die GRZ der Hauptgebäude bei Fl.Nr. 1212/9 / 0,19; Fl.Nr. 1212/2 / 0,11; Fl.Nr. 1211/0 / 0,12 und Fl.Nr. 1212/10 / 0,17.  Ein Wohngebäude mit der Fläche von 160 m² würde eine GRZ von 0,23 bedeuten.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass aufgrund des Geländeunterschieds eine Wandhöhe von 7,00m vertretbar erscheint.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss ist auf der Grundlage einer örtlichen Inaugenscheinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. den nachfolgenden Vorgaben in Aussicht gestellt werden kann:
  • GR von höchstens 140;
  • Wandhöhe aufgrund der ansteigenden Grundstückslage von höchstens 7,00m; 
  • Firsthöhe aufgrund der ansteigenden Grundstückslage von höchstens 9,50m.
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss weist darauf hin, dass die Lage und GR des Hauptgebäudes sowohl die gemeindliche AFS vom 27.01.2021, als auch durch zu erhaltenden Baumbestand in Richtung B11 bestimmt wird.
Der Nullpunkt befindet sich an der tiefsten Stelle des Gebäudes

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö informativ 7

Sachverhalt

Es erfolgte keine Bekanntgabe von Informationen.

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö 8

Sachverhalt

Herr Waldherr bittet darum, dass künftig die Bauwerberdaten in den RIS-Unterlagen für die Gemeinderatsmitglieder nicht mehr geschwärzt werden sollen. 

Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz hat sich dazu im 29. Tätigkeitsbericht 2019 (unter der Geltung der DSGVO) folgendermaßen geäußert:

Auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO sind in der Tagesordnung bei der Behandlung von Bauanträgen regelmäßig der Bauort (Straße und Hausnummer oder Flurstücksnummer) und die Art des Bauvorhabens zu nennen. 

„Darüber hinaus kann regelmäßig auch der Name der Bauherrin beziehungsweise des Bauherrn genannt werden, da die mit der Veröffentlichung der Tagesordnung und der Behandlung in öffentlicher Sitzung verbundene Kontrollfunktion - beispielsweise im Hinblick auf eine mögliche Ungleichbehandlung - ansonsten nicht ausgeübt werden kann. Nicht erforderlich ist jedoch die Bekanntgabe eines vom Bauort abweichenden Wohnortes der Bauherrin oder des Bauherrn. Bei Identität von Bau- und Wohnort bleibt die Veröffentlichung des Bauorts zulässig.

Soll die Tagesordnung zusätzlich zur ortsüblichen Bekanntmachung auch im Internet, etwa auf der Homepage der Gemeinde, veröffentlicht werden, ist auch ein für die Ausübung der Kontrollfunktion im obigen Sinne erforderlicher Name wegzulassen beziehungsweise zu anonymisieren, soweit dies für die Information der Öffentlichkeit nicht ausnahmsweise zwingend erforderlich ist. Diese Einschränkung beruht darauf, dass das Kommunalrecht lediglich eine ortübliche Bekanntmachung fordert und der Wirkungskreis der Gemeinde örtlich begrenzt ist.“

Ergebnis: Es begegnet bei der Behandlung von Bauanträgen in datenschutzrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, wenn die ausschließlich den Gemeinderatsmitgliedern intern im RIS zur Verfügung stehenden Bauwerber- und Architektendaten zur Ausübung der Kontrollfunktion künftig nicht mehr anonymisiert dargestellt werden.
 

Datenstand vom 14.02.2024 14:20 Uhr