Datum: 21.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Kirchberg, Fl.Nr. 291/6, BA 2022/5
4 Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit (hier: zusätzlicher Balkon auf der Nordostseite und Fassadenänderung), Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 2022/6
5 Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Doppelgarage in Wohnnutzung, Starnberger Straße 128 in Neufahrn, Fl.Nr. 1711/10, BA 2022/8
6 Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus, Starnberger Straße 62, Fl.Nr. 274/1, BA 2022/9
7 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit Garagen, Poststraße 14, Fl.Nr. 1376/8, BA 2022/10
8 Formlose Anfrage zur Bebauung des Grundstücks Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2
9 Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte und eines Zweifamilienhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13, BA 2021/33
10 Informationen
10.1 Ansiedlung Starnberger Brauhaus GmbH in Schorn - Verkehrsgutachten
10.2 Standortsuche Fitnesstower
11 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 1
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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 21.02.2022 wurde den Mitgliedern des Bau-·, Planungs- und Ortsentwicklungsaus­schusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 21.02.2022 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Kirchberg, Fl.Nr. 291/6, BA 2022/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an die bestehende Remise. Die notwendigen vier Stellplätze werden in der bestehenden Garage und als offener Stellplatz nachgewiesen. Die Stellplätze des Bestandsgebäudes Starnberger Straße 66 werden mit sechs Stellplätzen nachgewiesen.  
Für die Übernahme der Abstandsflächen liegt die Zustimmung des Nachbarn (Fl.Nr. 291/0) vor.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer und Herr von Hoyos erscheinen zur Sitzung.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit (hier: zusätzlicher Balkon auf der Nordostseite und Fassadenänderung), Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 2022/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 16.11.2020 ö beschliessend 8
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet dargestellt und liegt im rechtskräftigen einfachen Bebauungsplan „nördlich des Steinbergs“. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Im Nachgang zum genehmigten Bauvorhaben soll an der Nordostseite ein weiterer Balkon als untergeordnetes Bauteil mit den Abmessungen 2,80 x 1,00 m innerhalb des Baufensters angebracht werden. Die Fassadengestaltung im Dachgeschoss und der Dachgeschossgrundriss wurden entsprechend angepasst.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Doppelgarage in Wohnnutzung, Starnberger Straße 128 in Neufahrn, Fl.Nr. 1711/10, BA 2022/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Nutzungsänderung der bestehenden Doppelgarage in Wohnnutzung für die Errichtung von zwei Kinderzimmern, einem Elternschlafzimmer und eines Bades.
Beantragt wird die Abweichung von der Garagen-/Stellplatzsatzung, da durch die Umnutzung der Garage sechs oberirdische Stellplätze geschaffen werden sollen. Der Bau einer Tiefgarage ist wegen der vorhandenen Bebauung nicht möglich, die Außenanlagen werden durch den zusätzlichen Stellplatz nicht verändert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Abweichung von der Garagen-/Stellplatzsatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus, Starnberger Straße 62, Fl.Nr. 274/1, BA 2022/9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Nutzungsänderung des bestehenden Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus und die Errichtung einer Außentreppe auf der Nordseite. Die notwendigen Stellplätze werden mit fünf Stellplätzen nachgewiesen.
Beantragt wird die Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung, da die erforderlichen Abstandsflächen an den beiden Traufseiten des Bestandsgebäudes nicht eingehalten werden.
Begründung: Es handelt sich aktuell um einen Antrag auf Nutzungsänderungen mit nur geringen baulichen Maßnahmen am Bestandsgebäude. Die bestehenden First- und Traufhöhen des Bestandsgebäudes bleiben unverändert. Es werden keine baulichen Maßnahmen durchgeführt, die die Abstandsflächen verändern. Zum Zeitpunkt der ersten Genehmigung bestand diese Forderung noch nicht. Ein Rückbau ist wirtschaftlich nicht zumutbar und als nicht unverhältnismäßig anzusehen.
Weiterhin wird die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand beantragt. Das Lärmschutzelement, das in Form eines begrünbaren 2 m hohen Zaunes errichtet werden soll, soll einerseits als Lärmabschottung nach Süden und Südwesten des Grundstücks zur vielbefahrenen Starnberger Straße dienen. 
Begründung: Es ist allgemein bekannt, dass die Lärmimmission der Starnberger Straße eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anrainer darstellt und eine gesundheitsschädigende Auswirkung auf die anliegenden Bewohner haben kann. 
Nachdem die Ausführung der Umgehungsstraße aktuell durch Naturschutzgründe auf unbestimmte Zeit verschoben ist, ist es nicht absehbar, wann sich die Situation für die anliegenden Bewohner bessern wird. 
Auf der anderen Seite wird der Lärmschutzzaun der Abschottung des Nachbarn (Flur 27 4/2) vor dem Ein­ und Ausfahrtslärm der PKWs dienen, deren Stellplätze, bedingt durch die Nutzungsänderung des Gebäudes von einem EFH zu einem MFH notwendigerweise zu errichten sind und welche sich im Nordwesten und somit neben dem Rückzugsort besagten Nachbars vor dem Lärm der Starnberger Straße befinden. 
Der Lärmschutzzaun, der mit einer Höhe von 2 Metern geplant ist, beeinträchtigt das Ortsbild in dem Sinne nicht, da er sich auf der einen Seite in seiner Gestaltung durch die Begrünung in die Umgebung einfügt (Maximalhöhe von Hecken von 2m). Auf der anderen Seite, handelt es sich bei dem Grundstück um Hinterliegergrundstück, das mit seiner geplanten Einfriedung nicht direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen grenzt.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos macht deutlich, dass ein Zaun mit einer Höhe von 2,0m in der ÖBV nicht vorgesehen ist. Herr Dr. Stoiber erklärt, dass der Einwand von Herrn von Hoyos berechtigt ist. 
Der Erste Bürgermeister erläutert, dass es darum geht, Präzedenzfälle zu vermeiden. Der Lärmschutzwall am Weiherweg stellt keinen Präzedenzfall dar, da dieser aus einem Bebauungsplan aus den 1980er Jahren mit einer Umsetzungsverpflichtung durch einen städtebaulichen Vertrag weit vor einem Inkrafttreten der aktuellen ÖBV entspringt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Abweichung von der Abstandsflächensatzung für das Bestandsgebäude wird zugestimmt. Der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Errichtung eines 2 m hohen Lärmschutzzauns wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit Garagen, Poststraße 14, Fl.Nr. 1376/8, BA 2022/10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 33 „Gebiet südlich der Hackerstraße, nördlich der Lechnerstraße, nördlich der Bahnlinie München-Wolfratshausen und südlich der Poststraße“ in Ebenhausen.
Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus im nördlichen Teil des Grundstücks, entlang der Poststraße, bebaut. Der Bebauungsplan sieht für das Grundstück zwei Baufenster vor, eins im nördlichen Bereich (bestehendes Wohnhaus) und ein Baufenster im südlichen Bereich des Grundstücks, bei dem gemäß Planzeichen und Abmessung auch eine Doppelhausbebauung möglich ist.
Geplant ist, das Grundstück zu teilen und im südlichen Grundstücksteil ein Wohnhaus zu errichten. Dabei sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich, die jedoch dem Ziel des Bebauungsplans, nämlich dem einer maßvollen Nachverdichtung bei Wahrung der Durchgrünung, nicht grundsätzlich widersprechen. 
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Grundstücksmindestgrößen
Die geplante Teilung des 1.824 m² großen Buchgrundstücks sieht eine Grundstücksgröße von 800,03 m² für das bestehende Einfamilienhaus im nördlichen Grundstücksteil zur Poststraße hin vor und die verbleibenden 1.023,97 m² für die geplante Bebauung mit einem Einzelhaus im südlichen Teil des Grundstücks.
1.1 Die Zufahrt zu dem südlichen Grundstücksteil soll über ein Geh- Fahrt- und Leitungsrecht von 4 m Breite auf dem Vorderliegergrundstück erfolgen. Diese Fläche soll auf die geforderte Mindestgrundstücksgröße von 800 m² für die Bebauung des nördlichen Grundstücks mit einem Einzelhaus mitgerechnet werden.
Ist dies planungsrechtlich zulässig, bzw. erfüllt dies die Anforderungen des Bebauungsplans? Kann gegebenenfalls eine Befreiung für die Anrechenbarkeit von Zufahrten zur Grundstücksmindestgröße in Aussicht gestellt werden?
1.2 Kann eine Befreiung von der festgesetzten Grundstücksmindestgröße von 1.200 m² für ein Doppelhaus in der südlichen Grundstückshälfte in Aussicht gestellt werden?

2. Baufenster
Durch die geplante Grundstücksteilung und die gemäß aktueller BayBO und Abstandsflächensatzung der Gemeinde Schäftlarn geänderten Abstandsflächen, soll das Baufenster für das Hinterliegergrundstück verschoben werden. Aufgrund des näheren Heranrückens an die Bahnlinie würde im Rahmen der Eingabeplanung vom Antragsteller ein Schallschutz- und Erschütterungsgutachten vorgelegt werden.
2.1 Ist eine Verschiebung des Baufensters nach Südwesten, wie im Plan eingezeichnet, mit den gleichen Abmessungen (16,00 x 11,00 m + Anbauzone), wie im Bebauungsplanvorgegeben, planungsrechtlich zulässig bzw. kann hierfür eine Befreiung in Aussicht gestellt werden?
2.2 Ist es planungsrechtlich zulässig, dass die nach Norden hin anfallenden Abstandsflächen des geplanten (hinteren) Wohngebäudes bei einer Grundstücksteilung über eine Abstandsflächenübernahme auf dem Vorderliegergrundstück nachgewiesen werden?
Gem. Auskunft des Landratsamtes München ist eine Realteilung des 1.824 m² großen Grundstücks aufgrund der im Bebauungsplan geregelten Mindestgrundstücksgrößen in ein 800 m² großes Vorderliegergrundstück angrenzend an die Poststraße, sowie ein Hinterliegergrundstück mit rund 1.024 m² und die Verschiebung des Baufensters bei Einhaltung der Abstandsflächen grundsätzlich genehmigungsfähig. Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Geh-, Fahrt- und Leitungsrechts über das Vorderliegergrundstück mit einer Breite von 4 m.
Aufgrund des näheren Heranrückens an die Bahnlinie weist das Landratsamt darauf hin, dass vom Antragsteller ein Schallschutz- und Erschütterungsgutachten vorgelegt werden müsste.
Gemäß den Festsetzungen 4.6 und 4.7 sind auf dem Baugrundstück, Fl.Nr. 1376/8, eine Bebauung mit einem Einzelhaus im nördlichen Teil und eine Bebauung mit einem Einzel- oder Doppelhaus im südlichen Teil des Grundstücks dem Grunde nach zulässig. 
Da infolge der Grundstücksteilung die gemäß Punkt 3.9 festgesetzten Mindestgröße von 1200 m² für eine Doppelhausbebauung für das rund 1.024 m² große Hinterlieger­grundstück nicht erreicht wird und es sich um einen Grundzug der Planung handelt, kann an dieser Stelle lediglich eine Einzelhausbebauung verwirklicht werden.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos weist darauf hin, dass die Bahn als Grundstücksnachbar im Vorbescheidsverfahren beteiligt werden wird.

Herr Waldherr hebt positiv hervor, dass mit der Baufensterverschiebung keine Baurechtsmehrung verbunden ist. Bedauerlich erscheint demgebenüber, dass der im Bebauungsplan vorgesehene  „Zusammenbau“ der Garagen im Osten auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1376 nicht mehr realisiert werden kann.

Frau Keller erklärt, bei dem Vorbescheidsantrag mitgehen zu können.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Verschiebung des Baufensters wird erteilt. 
Weiteren Abweichungen und Befreiungen insb. hinsichtlich Festsetzung A. 3.9 zur Mindestgrundstücksgröße wird ausdrücklich nicht zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Formlose Anfrage zur Bebauung des Grundstücks Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö vorberatend 8

Sachverhalt

In der Sitzung vom 21.02.2022 wurde der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung abgelehnt und eine Bauberatung vorgeschlagen. Diese hat mit den Bauherren und der Planerin stattgefunden. Zur Bebauung des Grundstücks wurden nun drei Varianten vorgelegt.
Variante 1: 
Errichtung eines Einzelhauses mit Zwischenliegender begrünter Flachdachgarage. Das Wohngebäude wird 60 cm nach Norden verschoben und 10 cm tiefer gesetzt und die Dachneigung verringert. Die Abstandsflächen werden eingehalten und der Erdgeschoßanbau kann dadurch auch ein geneigtes Dach bekommen.
Für die Höhenlage der Kellerdecke wird eine Abweichung von der Ortssatzung benötigt. Das Gelände bleibt unverändert, lediglich an der Garagenecke wird eine Abgrabung benötigt.
Variante 2: 
Direkter Anbau mit durchgehender Firstlinie. Die seitlichen Abstandsflächen können nicht eingehalten werden. Durch die Hanglage entsteht ein Geschoß mehr, was bezüglich der Nachbar- und Dorfrandbebauung an dieser Stelle zu hoch erscheint.
Variante 3:
Abriss des vorhandenen Gebäudes und Neubebauung des gesamten Grundstückes, mit Tiefgarage und Mietwohnungen. Der nördliche Wohnbereich soll durch die Antragsteller/Grundstückseigentümerin genutzt werden.
Die Antragsteller bevorzugen Variante 1. Besucherstellplätze sind nicht explizit nachzuweisen. Die Vorschrift „hiervon für Besucher“ meint nicht, dass die Besucherstellplätze zusätzlich herzustellen sind, sondern bereits in der ermittelten Anzahl inkludiert sind.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr weist darauf hin, dass die Garage ohne Auskragung  vorgesehen werden soll.

Herr von Hoyos fragt nach, ob die Garage gem.  ÖBV nicht mit einem geneigten Dach zu errichten wäre. Der Erste Bürgermeister erläutert, dass mit der ÖBV 2020 nunmehr auf begrünte Flachdachgaragen grundsätzlich zulässig sind.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird für die Variante 1 in Aussicht gestellt, der erdgeschossige Anbau muss ein geneigtes Dach aufweisen. Den notwendigen Abweichungen hinsichtlich der Höhenlage für das Hauptgebäude und der Abgrabung im Bereich der Garage wird die Zustimmung in Aussicht gestellt.
Die geplante Garage ist auf die Gebäudeflucht des Bestandsgebäudes zu begrenzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte und eines Zweifamilienhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13, BA 2021/33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 8
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 9
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Auf Anregung des Landratsamts wurde aufgrund der Nähe zu einem Baudenkmal der vollverglaste Wintergarten umgeplant und soll nun als erdgeschossiger Anbau ausgeführt werden. 
Beantragt wird die Abweichung von § 4 der Ortsgestaltungssatzung, da der Baukörper keine rechteckige Grundrissform aufweist. Weiterhin wird eine Abweichung von Art. 6 BayBO beantragt, da sich die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes im Norden und des Neubaus im Süden geringfügig überschneiden. Die Belichtung im Neubau der südlichen Räume erfolgt über die Ost-/Westfassade, in der südlichen Wand sind keine Fenster geplant. Nachbarliche Belange hinsichtlich Belichtung, Belüftung oder Verschattung werden weder im Bestand noch im Neubau beeinträchtigt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beiden beantragten Abweichungen (Grundrissform, geringfügige Überschneidung der Abstandsflächen) wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö informativ 10
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10.1. Ansiedlung Starnberger Brauhaus GmbH in Schorn - Verkehrsgutachten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö 10.1

Sachverhalt

Zur Ansiedlung der Starnberger Brauhaus GmbH in Schorn wurde im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens ein Gutachten „Verkehrsentwicklung durch die Ansiedlung der Brauerei in Schorn“ erstellt (siehe Anlagen).
Das Verkehrsgutachten kommt zum nachfolgend dargelegten Ergebnis:

„3.3 Zusammenfassung
Die bestehende Post-Nutzung als Briefverteilzentrum erzeugt im Bestand gemäß Angaben des Schallgutachtens circa 970 Kfz/24h. Durch die neue Nutzung des Untersuchungsgebiets durch die Brauerei wird das induzierte Verkehrsaufkommen mehr als halbiert. Die neue Nutzung induziert nur noch 460 Kfz/24h in das umliegende Verkehrsnetz. Ebenfalls sinkt der Schwerverkehrsanteil von circa 265 SV/24h im Bestand auf circa 110 SV/24h bei Realisierung der geplanten Nutzung. In Tabelle 6 ist das Verkehrsaufkommen, dass durch die bestehende und durch die neue Nutzung erzeugt wird, dargestellt.“

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10.2. Standortsuche Fitnesstower

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö 10.2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister berichtet, dass in dem dieser Sitzung vorhergehenden Ortstermin aktuell kein geeigneter Standort für den Fitnesstower gefunden werden konnte. 
Der beabsichtigte Standort auf dem TSV-Gelände ist nicht geeignet, weil der Bereich mit der Drainage für das Spielfeld unterbaut ist.
Ebenso wurde der Standort an der Forststraße im Bereich zwischen Spielplatz und den Containern nicht für geeignet erachtet.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass die Standortsuche fortgesetzt wird.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö 11

Sachverhalt

Herr Blomeyer fragt nach, ob die Gemeinde Erkenntnisse hinsichtlich der zum Monatsende beabsichtigten Inbetriebnahme des PoP-Standorts hat. Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die Gemeinde zwar regelmäßig in Kontakt mit der Deutschen Glasfaser steht, allerdings wurde die in der Vergangenheit angekündigte Inbetriebnahme seitens der Deutschen Glasfaser aus verschiedenen Gründen bereits mehrmals verschoben.

Datenstand vom 14.02.2024 14:21 Uhr