Datum: 23.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Beratung und Beschluss über die Beschaffung sowie Aufstellung eines Fitness-Towers
6 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung
7 Neuaufstellung BPlan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
8 Neuaufstellung BPlan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell - Satzungsbeschluss
9 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes zur Unterbringung einer Hackgutheizung mit Hackgutlager, Münchner Straße 117, Fl.Nr. 525/0, BA 2022/4
10 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube, Fl.Nrn. 393, 399 und 400
11 Neubau Mehrfamilienhaus Auenstraße; hier Beratung und Beschluss Heizsystem
12 Bestellung eines Kassenprüfers für die VHS Pullach
13 Informationen
13.1 Bestattervertrag
13.2 Situationsbericht zur Corona-Pandemie
13.3 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms
13.4 Kriegerdenkmal Ebenhausen - Aufnahme in die Denkmalliste
14 Anfragen
14.1 Christian Lankes: Sachstand zusätzlicher Raum für Nachmittagsbetreuung

zum Seitenanfang

1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 1

Sachverhalt

Nach einer Gedenkminute für die Opfer des S-Bahnunglücks von Ebenhausen am 14.02.2022 eröffnet der Erste Bürgermeister um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

zum Seitenanfang

2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

zum Seitenanfang

3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 26.01.2022 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 26.01.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

zum Seitenanfang

5. Beratung und Beschluss über die Beschaffung sowie Aufstellung eines Fitness-Towers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion hat in der Gemeinderatssitzung vom 24.11.2021 beantragt einen Fitness-Tower im Gemeindegebiet zu errichten. Das Gerät soll es Sportlern ermöglichen Krafttraining mit dem eigenen Körpergewicht zu betreiben (Calisthenics). 
Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt, die tatsächlichen Kosten zu eruieren, mögliche Standorte vorzuschlagen und die Möglichkeit etwaiger Fördergelder und Einbeziehung von Sponsoren zu prüfen. 
Eine Recherche der Verwaltung hat ergeben, dass ein Fitness-Tower in der gewünschten Größe für ca. € 11.500,- zu beschaffen wäre (anbei Beispiel). 
 

Des Weiteren wurden mögliche Standorte geprüft. Der mögliche Standort muss ausreichend Freifläche bieten, möglichst verkehrsgünstig zu allen Ortteilen gelegen sein und sich nach Möglichkeit im Eigentum der Gemeinde befinden. Aufgrund dieser Prämissen käme eine Fläche auf dem kleinen Bolzplatz in der Forststraße in Betracht. Alternativ wäre eine Fläche in der Zechstraße beim Spielplatz St. Benedikt oder eine Fläche beim Feuerwehrübungsstadel in Neufahrn denkbar.  
Die Finanzierung des Fitness-Towers wird über Haushaltsstelle 5500/9400 erfolgen. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr schlägt vor zu prüfen, ob nicht eine Fläche beim TSV Schäftlarn (z. B. in der Nähe des Soccer 5 Platzes zur Verfügung steht. 

Herr Berger und Frau Keller vertreten ebenfalls die Auffassung, dass das Gelände des TSV Schäftlarn gut geeignet wäre. So wäre auch eine „Bündelung“ von verschiedenen Sportgeräten möglich.

Herr Büttner fragt an, ob für das Gerät Unterhaltskosten anfallen.

Herr Urban führt aus, dass der Standort Forststraße ein guter Kompromiss wäre, aus seiner Sicht aber auch ein Standort auf dem TSV-Gelände denkbar wäre.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Errichtung eines Fitness-Towers, wenn möglich auf dem Gelände des TSV Schäftlarn (alternativ auf dem Bolzplatz an der Forststraße). Die Verwaltung wird beauftragt, die Beschaffung und Errichtung in Abstimmung mit dem TSV Schäftlarn am gewählten Standort durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 6

Sachverhalt

Zusammenfassung / Vorbemerkung:
Die Würdigung der Stellungnahmen hat ergeben, dass im Wesentlichen aufgrund der nachfolgend darstellten Aspekte eine Überarbeitung des Planteils und der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem Erfordernis einer erneuten Auslegung gegeben ist:
  • Planteil: 
Das Landratsamt weist in der Stellungnahme vom 07.01.2022 zurecht darauf hin, dass zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung des Gewerbegebiets die schwarz schraffierte Straßenfläche künftig planzeichenkonform als öffentliche Verkehrsfläche (gelb) mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden muss. 
         
Da die Grundstückzuteilung noch nicht abgeschlossen ist, handelt es sich zum aktuellen Ver­­fahrensstand tatsächlich nur um eine Blankett-Plandarstellung, bei der lediglich das blau um­randete Baufenster verbindlich ist. Der Bauraum muss u.a. auch deshalb von der öffentlichen Straßenfläche klar abgegrenzt werden, weil für die künftigen Bauwerber eine finanzielle Doppelbelastung durch abzulösende Erschließungsbeiträge einerseits und einer Belastung mit Erwerbskosten (hier: Erbbauzinsen) andererseits ausgeschlossen werden muss.
  • Der Nachweis der erforderlichen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde wird planungsrechtlich durch eine Ausgleichsflächen­zuordnungs­festsetzung gesichert.
  • Es ist eine schalltechnische Untersuchung für die zulässigen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Betriebsleiterwohnungen) zu veranlassen. Erforderlichenfalls werden Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in den Planentwurf aufgenommen werden. Gleichmaßen wird eine hydrogeologische Untersuchung zur Ermittlung der Sickerfähigkeit veranlasst.
Die Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Am Wangener Feld fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 29.11.2021 bis 11.01.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:
       Deutsche Telekom 
       Gemeinde Baierbrunn 
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
       Staatliches Bauamt Freising

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Isartalverein, eMail vom 15.11.2021

Wir bedanken uns für Ihre Mail vom 12.11.2021.
Es gibt weder Bedenken noch gibt es Anregungen zum Verfahren.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Bayernwerk Netz GmbH, AZ: DOsNPe Fe 3288 vom 21.12.2021

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Kabelplanung(en) 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: 
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. 
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Herr Ertl erscheint im Sitzungssaal.

Stellungnahme /Abwägung: 
Der Bebauungsplanentwurf wird bei den Hinweisen entsprechend ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf wird bei den Hinweisen ergänzt.
Abstimmung: 20:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 03.01.2022

Anregungen zur Grünordnung:
Im ursprünglichen Bebauungsplan sind die Bestandsbäume nur als zu erhalten festgesetzt. Wir empfehlen folgende Verbesserung des Erhaltungsgebots in der Änderung:
Mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzte Gehölze (alternativ: Bäume und Sträucher) sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode gleichwertig in der Wuchsordnung nachzupflanzen.

Die Darstellung der Baumkronen ist im alten gültigen Bebauungsplan realistisch mit unterschiedlich großen Kronen (aufgemessen oder nach Luftbild?). Dies sollte auch für die Änderung wieder so übernommen und aktualisiert werden. 

Die neuen größeren Baufenster/Baugrenzen sollten soweit verschoben, bzw. verkleinert werden, dass sie sich nicht mehr im Kronentraufbereich bzw. im Wurzelbereich des erhaltenswerten Baumbestands befinden. Laut DIN 18920 sollen in der Kronentraufe plus 1,5 m keine Eingriffe stattfinden. Selbst wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Schutz der zu erhaltenden Bäume ein Verbau beauflagt wird, so wird für diesen circa 1,20 m zusätzlicher Raum zur Gebäude-Außenkante im Wurzelbereich des Baumes benötigt. Daher ist es so wichtig, den Bauraum so weit vom Baum weg festzulegen, dass sich auch die Baugrube bzw. der Verbau nicht mehr im Kronentraufbereich des Baumes befindet und bei Baumaßnahmen möglichst wenig Wurzelmasse verloren geht 
Die im ursprünglichen Bebauungsplan unter B 6.1.4 festgesetzten Pflanzräume sind überholt. Wir bitten um eine Aktualisierung: 
Um für die Neupflanzungen eine langfristige gute Entwicklung in Zeiten des Klimawandels und immer häufigeren längeren Trockenperioden zu gewährleisten, bitten wir um eine Ergänzung hinsichtlich des spartenfreien Wurzelraumes für alle Baumpflanzungen. 

Für eine gesunde Entwicklung, Langlebigkeit und wenig Pflegeaufwand empfehlen wir folgende Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen:
       Bäume 1. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29 - 36 m³ 
       Bäume II. Ordnung (mittelgroße Baume 15-20 m Höhe): 21 - 28 m³ 
       Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 15 m Höhe): 13 - 20 m³ 
       Obstbäume: 13 - 18 m³

Hintergrundinformationen: 
Gemäß DIN 18916 ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 16 m² Grundfläche und mind. 80 cm Tiefe, also von knapp 13 m³ sicherzustellen. Nach Angaben der FLL sollte eine Baumgrube jedoch eine Mindesttiefe von 1,5 m haben. 
Eine offene Baumscheibe kann eine deutlich geringere Fläche als 16 m² aufweisen, wenn eine Erweiterung des Wurzelraumes unter Verkehrsflächen nach den Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten (ZTV-Vegtra-Mü) erfolgt. Die Größe der offenen Bodenfläche mit Substrat A muss mindestens 2 m² bei einer Tiefe von 1,5 m betragen, die Erweiterung mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra-Mü (Substrat B) muss je nach Wuchsordnung des Baumes ein Gesamtvolumen von bis zu 36 m³ durchwurzelbaren Raum bieten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Verbesserung des Erhaltungsgebotes und die Anregung für die Neupflanzungen werden als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. 
Da der Bauraum kann ohnehin aufgrund der GRZ von 0,5 nicht vollständig genutzt werden kann und im Gewerbegebiet eine möglichst flexible Bebauung ohne unnötige Versprünge grundsätzlich möglich sein soll, ist eine Verschiebung der Baufenster/Baugrenzen nicht veranlasst. Die Baumkronen wurden nach Luftbild aufgenommen und es befindet sich lediglich ein Baum teilweise im Bereich des südwestlichen Baufensters an der Starnberger Straße.
Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend der Abwägung redaktionell überarbeitet und ergänzt.
Abstimmung: 20:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 03.01.2022

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 04.05.2021, wonach eine schalltechnische Untersuchung erforderlich wäre.

Begründung:
Es ist nach Satzungsentwurf und Begründung davon auszugehen, dass im Planungsgebiet schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Büronutzung, Betriebsleiterwohnungen etc.) realisiert werden. In Abhängigkeit des Gesamtlärmpegels sind die Fassaden schutzbedürftiger Räumlichkeiten nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, derzeitige Fassung Januar/2018) zu bemessen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Es wird eine schalltechnische Untersuchung veranlasst, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan (Planteil, Festsetzungen, Begründung sowie Umweltbericht) eingearbeitet werden.

Beschluss: 
Die Ergebnisse des zu veranlassenden Schallschutzgutachtens werden in den Planteil sowie die Festsetzungen übernommen. Der Umweltbericht sowie die Begründung werden ent­sprechend fortgeschrieben.
Abstimmung: 20:0


  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3*0023/21/Sie vom 04.01.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Eingriffsbilanzierung 
Die Angaben zum ermittelten Ausgleichsbedarf unterscheiden sich immer wieder:
  • im Umweltbericht (Stand: 21.07.21), Gesamtausgleichsbedarf: 772 m²
  • im beglaubigten Auszug aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 21.07.21, erforderlicher Ausgleichsbedarf 872 m²
  • im Bebauungsplan: 772 m²
  • im Ausgleichsplan 872 m²
Der richtige Wert ist durchgehend zu verwenden und entsprechend zu korrigieren.
C) Ausgleichsflächenzuordnung
Im Zuge der Ausgleichsflächenzuordnung zum Ökokonto der Gemeinde bittet die untere Naturschutzbehörde die Gemeinde um Rücksprache und Abstimmung, da die Maßnahmen am Klingenbach noch nicht umgesetzt wurden (Ansprechpartner Fr. Resch, Durchwahl -2320 oder Hr. Wagner, Durchwahl -2367).

Stellungnahme /Abwägung: 

Der Nachweis der erforderlichen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde wird planungsrechtlich durch eine Ausgleichsflächen­zuordnungs­festsetzung gesichert. Nach der Überarbeitung des Planentwurfs wird der in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde final festzusetzende Wert durchgängig in allen Bestandteilen des Bebauungsplans übernommen werden.

Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend des Abwägungsvorschlags überarbeitet.

Abstimmung: 20:0


  1. Landratsamt München AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 07.01.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
  1. In unserer letzten Stellungnahme haben wir zur Prüfung um Übersendung einer maßstabsgerechten Planzeichnung gebeten. Leider wurde den Verfahrensunterlagen keine Planzeichnung im angegebenen Maßstab M 1: 500 beigegeben. Die im Plan eingetragenen Maßzahlen sind daher nicht überprüfbar.
  2. Nachdem der vorliegende Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich den rechtskräftigen Bebauungsplan ersetzt, sind alle Planzeichen, die im Geltungsbereich der Änderung verwendet werden, auch im Satzungstext unter den Festsetzungen (z. B. das Planzeichen für die Baugrenze, die öffentliche Verkehrsfläche, die Straßenbegrenzungslinie, die Maßzahlen, die Grünflächen, die Bäume zu pflanzen, die private Erschließungsfläche) bzw. den Hinweisen (z.B. die bestehenden und geplanten Grundstücksgrenzen, die Flurnummern, bestehende Gebäude) aufzuführen, damit sie rechtliche Wirkung entfalten können.
Hierzu haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 18.06.2021 hingewiesen. Dieser Punkt wurde aber im Abwägungsbeschluss der Gemeinde vom 21.07.2021 nicht ausdrücklich behandelt und auch in der vorliegenden Satzung sind die noch fehlenden Planzeichen nicht aufgeführt worden.
  1. In die Satzung ist außerdem auch das Planzeichen für die Geltungsbereichsgrenze aufzunehmen, da gemäß § 9 Abs. 7 BauGB der Bebauungsplan, auch ein Änderungsbebauungsplan, grundsätzlich die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches festsetzen muss.
  2. Aus der Darstellung in der Planzeichnung ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob nur der Bereich der Flurnummer 313/17 als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt werden soll, oder ob die Festsetzungen auch für die Flurnummer 313/5, die bisher als Gemeinbedarfsfläche mit einer GRZ von 0, 11 festgesetzt worden ist, gelten sollen. Sofern auch das Grundstück Flurnummer 313/5 als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt werden soll, empfehlen wir der Gemeinde, aus Gründen der Rechtsklarheit, von der Nutzungsschablone entsprechende Bezugslinien zu ziehen.
  3. Für den Änderungsbereich soll eine max. Wandhöhe von 7,0 m zulässig sein. Das Planzeichen hierfür (WH) muss daher aus Gründen der Rechtseindeutigkeit noch in der Nutzungsschablone in der Planzeichnung aufgeführt werden, oder die Festsetzung hierzu wird ohne dem Planzeichen „WH" formuliert (z. B." die max. zulässige Wandhöhe für den Änderungsbereich beträgt 7,0 m").
  4. Für die Festsetzung der Bauverbotszone entlang der Starnberger Straße gibt es im Bauplanungsrecht keine Rechtsgrundlage; die Bauverbotszone ergibt sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, die unabhängig vom Bebauungsplan zu beachten sind. Das Planzeichen kann daher nur unter Hinweisen bzw. nachrichtlichen Übernahmen aufgeführt werden (vgl. § 9 Abs. 6 BauGB).
  5. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021 muss die Erschließung des Plangebietes rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Staatsstraße sind nicht zulässig. Im Abwägungsbeschluss zu dieser Stellungnahme wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamtes vorhanden ist, und diese bereits eine Zufahrt zur Starnberger Straße besitzt, die nicht verändert werden soll.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wird der Gemeinde mit dem Staatlichen Bauamt nochmals abzuklären, ob auch bei einer anderen Nutzung (nicht mehr Straßenmeisterei) die bestehende Zufahrt zur Starnberger Straße geduldet wird, ansonsten wäre in diesem Fall dann das Grundstück planungsrechtlich nicht erschlossen.
  1. Aus der Planzeichnung ist erkennbar, dass das Grundstück Flurnummer 313/17 geteilt werden soll. Zur Erschließung der einzelnen Teilflächen wurde in der Planzeichnung eine schwarz gestrichelte Fläche eingetragen. Für diese Fläche gibt es bisher kein Planzeichen in der Satzung. Damit die Erschließung der vorgesehenen Teilflächen planungsrechtlich gesichert ist, müsste diese Erschließungsfläche entweder als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden, oder sie wird als private Verkehrsfläche festgesetzt, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der angrenzenden Grundstücke belastet ist.
Im Bereich der Erschließungsstraße ist die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum zurückzunehmen, da ansonsten ein Widerspruch in den Festsetzungen bestehen würde, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat der Bauherr grundsätzlich auch das Recht, diese Flächen vollständig zu überbauen.
In unserer letzten Stellungnahme haben wir uns zu dieser Problematik bereits geäußert, im Abwägungsbeschluss der Gemeinde gibt es hierzu aber keine Aussage.
  1. Die erforderliche Ausgleichsfläche soll außerhalb des Plangebietes aus dem Ökokonto der Gemeinde nachgewiesen werden. Hierauf wird im Umweltbericht hingewiesen. Ziffer II 6 der Satzung zum naturschutzrechtlichen Ausgleich kann daher nur unter den Hinweisen aufgeführt werden. Sofern die Ausgleichsfläche festgesetzt werden sollte, müsste hierzu eine Planzeichnung mit entsprechendem Geltungsbereich als Teil 2 der Satzung aufgenommen werden und die einzelnen Maßnahmen als Festsetzung in der Satzung formuliert werden.
  2. Ferner weisen wir darauf hin, dass es bzgl. der erforderlichen Größe der Ausgleichsfläche Unstimmigkeiten in den vorliegenden Unterlagen gibt. In Ziffer II 6 der Satzung und auf Seite 17 des Umweltberichtes wird eine Fläche von 772 qm angegeben; in der Anlage zum Umweltbericht und in der Begründung wird· eine Größe von 872 qm genannt. Um nochmalige Überprüfung und Anpassung der Unterlagen wird gebeten.

Zur Grünordnung, zum Immissionsschutz und zum Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.)
Bei der erneuten Auslegung werden maßstabsgetreue Planunterlagen übermittelt.
Zu 2.) und 3.)
Der Bebauungsplan wird in Planteil und textlichen Festsetzungen entsprechend den Vorgaben der Planzeichenverordnung überarbeitet.
Zu 4.) und 5.)
Der Planteil und die Festsetzungen werden wie dargelegt überarbeitet.
Zu 6.)
Die Anbauverbotszone wird als Hinweis aufgeführt.
Zu 7.) 
Die Erschließungssituation des Grundstücks der Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts erfährt durch die beabsichtige 1. Änderung des BPlans Nr. 40 keinerlei inhaltliche Änderung im Vergleich zur aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanfassung:
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich das Grundstück der Straßenmeisterei mittlerweile innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet. Das Ortschild wurde erst vor kurzem im Zusammenhang mit dem Neubau des Feuerwehrhauses durch das Staatliche Bauamt versetzt.
Im derzeit nicht absehbaren Fall einer künftigen Nutzungsänderung müsste vorrangig zu einer künftigen Bebauungsplanänderung geprüft werden, ob ggf. gem. Art. 23 Abs. 2 BayStWG von den zuständigen Behörden eine Ausnahme bewilligt werden könnte. Die Gemeinde wird vorsorglich –wie angeregt- mit dem Staatlichen Bauamt in Kontakt treten.

Zu 8.)
Sobald die konkreten Grundstückszuteilungen feststehen und die öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgelegt ist, werden der Planteil sowie die textlichen Fest­setzungen / Hinweise entsprechend den Vorgaben der Planzeichenverordnung überarbeitet.
Zu 9.:
Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplan „Am Wagener Feld“ im Jahr 2004 wurde ein Ausgleichsbedarf von 511,10m² ermittelt. Dieser wurde auf der Fl.-Nr. 119 Gemarkung Schäftlarn erbracht. 
In Folge der Baurechtsmehrung wird durch die Bebauungsplanänderung ist ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf erforderlich, der über das kommunale Ökokonto erbracht wird. Dem Umweltbericht sowie der Anlage zum Umweltbericht ist die Abgrenzung sowie die Beschreibung der Maßnahmen zu entnehmen. Für die Sicherung der Ausgleichsfläche wird eine Zuordnungsfestsetzung ergänzt, in der die Größe und die räumliche Lage der Fläche dargelegt werden. Zudem wird ein Kartenausschnitt mit der Abgrenzung der Ausgleichsfläche ergänzt.
Beschluss: 
Die Planunterlagen werden entsprechend den vorgenannten Abwägungen überarbeitet.        
Abstimmung: 20:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-805/2022 vom 11.01.2022
Wir verweisen zu o.g. Vorhaben auf die Stellungnahme vom 04.06.2021 und die darin genannten Festsetzungsempfehlungen und Hinweise, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Starkregen und zur Niederschlagswasserbeseitigung.
Die avisierte Kompensation aus dem Ökokontokonzept am Klingenbach wird ausdrücklich begrüßt.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.


Stellungnahme /Abwägung: 

Aus dem für den benachbarten Bebauungsplan Nr. 48 (Bauhof und Feuerwehr) erstellten hydrogeologischen Gutachten liegen der Gemeinde grundsätzliche Erkenntnisse zur Sickerfähigkeit des Plangebiets „Am Wagnerfeld“ vor. 
Aus der vorstehend abgedruckten geologischen Karte M 1:25.000 lässt sich der Rückschluss ziehen, dass im Geltungsbereich des Planumgriffs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 ebenfalls sickerfähige Kiese anzutreffen sind.
Zur konkreten Abgrenzung der sickerfähigen Bereiche von partiell nicht sickerfähigem Untergrund im Plangebiet wird eine hydrogeologische Untersuchung veranlasst, deren Erkenntnisse in die Hinweise sowie die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet werden.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet.

Abstimmung: 20:0


  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-10 vom 11.01.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.06.2021 bereits eine grundsätzlich positive landesplanerische Stellungnahme abgegeben. Im aktuellen Planentwurf sind keine Änderungen enthalten, die Anlass geben von diesem Bewertungsergebnis abzurücken. Vielmehr wird durch die Ergänzung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen der Entstehung einer unzulässigen Einzelhandelsagglomeration gemäß LEP 5.3.1 vorgebeugt.
Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung weiterhin als raumverträglich zu bewerten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 20:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 70/2021MM vom 13.01.2022
Die Kreisgruppe München des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung: 

Der BN bittet um die Berücksichtigung der folgenden Vorschläge und Einwände.

1. Baumbestand
Der BN begrüßt den Erhalt des Baumbestands im Planungsgebiet. Wir empfehlen dennoch, den Baumbestand auch explizit im Bebauungsplan zeichnerisch darzustellen und als zum Erhalt festzusetzen.

2. Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz
Wie im Umweltbericht richtig dargestellt, werden Starkregenereignisse und Hitzewellen in ihrer Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Aktuelle und zukünftige Planungen müssen sich deshalb mit geeigneten Maßnahmen an die Folgen des Klimawandels anpassen. Da ein Teil des Baufensters in einem potenziellen Überschwemmungsbereich liegt, sollte dieser Bereich von Bebauung freigehalten und das Baufenster entsprechend verkleinert werden. Hier wäre es sinnvoll, mit einer entsprechenden Grünplanung auf die Überschwemmungsgefahr zu reagieren. Des Weiteren empfehlen wir, eine hochwertige Dachbegrünung im Bebauungsplan festzusetzen (siehe Stellungnahme des BN vom 17.06.2021). 
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2021 zum Klimaschutz verstärkt sich zudem die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung und Berücksichtigung des Klimaschutzes. Die Klimaauswirkungen (z.B. bau- und betriebsbedingte Treibhausgasemissionen) sollten deshalb im Umweltbericht konkret ermittelt, beschrieben und bewertet werden. 
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.)
Der Baumbestand wird im Planteil und den textlichen Festsetzungen nach den Vorgaben der Planzeichenverordnung als zu erhaltend festgesetzt.
Zu 2.) 
Es wird zur Gewinnung von konkreten Erkenntnissen über die Sickerfähigkeit des Bodens ein hydrogeologisches Gutachten erstellt.
Die angeregte Dachflächenbegrünung ist im Wesentlichen nur bei Flachdächern geeignet. Im Be­bau­ungsplan sind als Dachformen ausschließlich Satteldächer oder Pultdächer mit einer Dach­neigung von 18 Grad bis maximal 26 Grad vorgeschrieben. Dadurch wird den Ge­werbe­treibenden die Möglichkeit zur Errichtung von Dachflächen­photo­voltaik­anlagen eröffnet. Die Möglichkeit der wirtschaftlich und ökologisch vorteilhaften Eigennutzung von lokal produzierten „Solar“-Stroms ist in einem festgesetzten Gewerbegebiet in klimatischer Hinsicht der Vorrang gegenüber der Vorgabe einer im konkreten Fall wenig geeigneten Dachflächenbegrünung ein­zu­­räumen.
Herr Tonnar ist der Ansicht, dass die Festsetzung einer Dachflächenbegrünung wünschenswert erscheint, allerdings ist die Dachflächenphotovoltaik gerade im gewerlichen Bereich sinnvoll.
Herr Erster Bürgermeister und Herr Urban sprechen sich dafür aus, den Gewerbetreibenden keine zusätzlichen Einschränkungen aufzuerlegen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet.

Abstimmung: 20:0

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Ertl (ab Ziff. 3).

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen und dem Gemeinderat im Anschluss zur Fassung eines Billigungs- und Aus­legungs­beschlusses erneut vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Neuaufstellung BPlan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 7

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplans Nr. 53 „Winklweg“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 10.12.2021 bis 26.01.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
  • Bayernwerk Netzcenter
  • Deutsche Telekom
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
  1. Isartalverein, Stellungnahme vom 10.01.2022
Von unserer Seite aus gibt es weder Bedenken noch Anregungen zum Verfahren.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 20:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-7-3 vom 10.01.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Sachverhalt
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanung die Rahmenbedingungen für eine verträgliche Nachverdichtung zu schaffen. Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt; die bestehende Bebauung entspricht dem Charakter eines Wohngebietes. Auf eine Festsetzung im Bebauungsplanentwurf zur Art der baulichen Nutzung wird laut Planunterlagen verzichtet, weil hierzu kein Regelungsbedarf besteht.

Bewertung und Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch als raumverträglich zu bewerten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 20:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2-4622-ML 24-345/2022 vom 19.01.2022
Zu oben genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Niederschlagswasserbeseitigung
Mit dem Konzept der Niederschlagswasserbeseitigung besteht prinzipiell Einverständnis. Um den Versiegelungsgrad weiter zu verringern, empfehlen wir zusätzlich folgenden Hinweise aufzunehmen:
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“

Stellungnahme /Abwägung: 
Wie aus Ziffer 6.1 hervorgeht, besitzt die Gemeinde Schäftlarn eine Ortsgestaltungssatzung, in der u.a. auch die wasserdurchlässige Ausbildung von Zufahrten und Stellplätzen festgelegt wird. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf über den vorliegenden einfachen Bebauungsplan ist demnach nicht erforderlich. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 20:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 19.01.2022

Laut Begründung ist ein Ziel die Schonung des wertvollen Baumbestandes.
Eine Überprüfung des Luftbildes hat ergeben, dass besonders auf der Flurnummer 1486 und 1486/1 Baumkronen auch in die Baugrenzen ragen.
Die Baugrenzen sollten soweit verschoben, bzw. verkleinert werden, dass sie sich nicht mehr im Kronentraufbereich bzw. im Wurzelbereich des erhaltenswerten Baumbestands befinden.
Laut DIN 18920 sollen in der Kronentraufe plus 1,5 m keine Eingriffe stattfinden. Selbst wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Schutz der zu erhaltenden Bäume ein Verbau beauflagt wird, so wird für diesen circa 1,20 m zusätzlicher Raum zur Gebäude-Außenkante im Wurzelbereich des Baumes benötigt. Daher ist es so wichtig, den Bauraum soweit vom Baum weg festzulegen, dass sich auch die Baugrube bzw. der Verbau nicht mehr im Kronentraufbereich des Baumes befindet und bei Baumaßnahmen möglichst wenig Wurzelmasse verloren geht.
Idealerweise sollte, trotz Baumschutzverordnung der erhaltenswerte Baumbestand aufgemessen und als dauerhaft zu erhalten, zu schützen und bei Ausfall gleichwertig hinsichtlich der Wuchsklasse zu ersetzen festgesetzt werden.
Sollen unökologische Schotterwüsten verhindert werden, empfiehlt sich folgende Festsetzung:
Unbebaute Baugrundstücksflächen sind auch innerhalb der Baugrenzen, soweit sie nicht unbedingt
für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Stellplätze oder Terrassen erforderlich sind, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.
Zusätzlich sollte unter Hinweise aufgenommen werden, dass die DIN 18920 - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen - sowie die RASLP4 - Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren - zu beachten sind.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zum erhaltenswerten Baumbestand:
Wie aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist, sind insbesondere im Bereich der genannten Flurstücke mehrere größere Bäume vorhanden. Die Baugrenzen betreffen deshalb in Teilbereichen auch die Traufe der Bäume. Dies ist dadurch bedingt, als dass hier z.T. bereits Terrassen vorhanden sind, die als Teil der Hauptanlage baurechtlich ins Baufenster gehören. Im Übrigen wurden die Baugrenzen so situiert, dass auf den Grundstücken mit ausreichender Größe eine maßvolle Nachverdichtung möglich ist. Trotz der heranrückenden Baugrenzen kann der überwiegende Teil der Bäume erhalten werden. Eine Vermessung des Baumbestands ist nicht vorgesehen.

Gestaltung der Freiflächen:
Die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde enthält bereits in Kapitel 11 Angaben zur Freiflächengestaltung. Demnach sind nicht genutzte Flächen als Grünflächen anzulegen oder gärtnerisch zu gestalten. Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizulegen, in dem neben der Höhenentwicklung auch die geplante Durchgrünung darzulegen ist. 
Der Hinweis zum Baumschutz ist im Bebauungsplan zu ergänzen.

Beschluss: 
Der Hinweis zum Baumschutz ist im Bebauungsplan zu ergänzen.
Abstimmung: 20:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0050/2021 /BL Schäftlarn vom 25.01 .2022  
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Im Bereich der Einmündung des Winklweges in die Straße ,,Anwänden"' kommt es zu einer Überschneidung des Geltungsbereiches des vorliegenden Bebauungsplanes mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2. Um nochmalige Überprüfung wird gebeten.
  2. In der Präambel der Satzung ist bei der Zitierung der gesetzlichen Grundlagen immer das aktuelle Fassungsdatum anzugeben, oder auf die Angabe der Fassungsdaten wird verzichtet (z. B. BauGB zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetz vom 10.09.2021 BGBI. I S. 4147).
  3. In Ziffer 1.1.1 wird für das Plangebiet eine GRZ von O,2 festgesetzt. Nach der Aussage in der Begründung (Seite 5) handelt es sich hierbei wohl nur um die Grundflächenzahl für die Hauptgebäude. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit sollte das auch zweifelsfrei aus der Festsetzung hervorgehen. Sofern für die Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO die 50%ige ÜberschreitungsmögIichkeit nicht ausreichend ist, wäre hierfür noch eine Festsetzung, mit Angabe einer max. Obergrenze, in die Satzung aufzunehmen, da ansonsten die Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegebenenfalls nicht wie geplant verwirklicht werden können.
  4. Bei Ziffer 1.1.2 sollte noch eingefügt werden „max. zwei Vollgeschosse". Im Hinblick auf das Höhenprofil des Geländes empfehlen wir der Gemeinde nochmals zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, statt der Anzahl der Vollgeschosse bzw. zusätzlich zur Zahl der Vollgeschosse eine max. Wandhöhe mit Angabe des unteren Bezugspunktes als NN-Kote für die jeweiligen Bauräume festzusetzen, da damit die Höhenentwicklung in dieser sensiblen Lage besser gesteuert werden kann.
  5. Nach der Festsetzung 1.2.4 sind pro Wohngebäude 2 Wohneinheiten zulässig; damit wären auch pro Doppelhaushälfte 2 Wohneinheiten möglich. Sofern das von der Gemeinde nicht beabsichtigt ist, müsste in der Festsetzung zwischen Einzelhaus und Doppelhaushälfte differenziert werden.
  6. Die öffentliche Verkehrsfläche und der Wendehammer sollten noch vermaßt werden.
  7. Sofern im vorliegenden Fall für das Plangebiet die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Fassung vom 15.01.1998 immer anwendbar sein soll (vgl. Ziffer 6.2), auch wenn die Satzung gegebenenfalls später geändert wird, dann müsste das analog der Regelung zur AbstandsfIächensatzung in einer Festsetzung zum Ausdruck gebracht werden.
  8. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da die Art der Nutzung nicht festgesetzt wird. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich deshalb gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 BauGB. Nachdem die Ziffer 7.1 der Satzung insoweit nur die gesetzliche Regelung wiedergibt, und somit keinen Festsetzungscharakter hat, sollte die Ziffer nur unter den Hinweisen aufgeführt werden.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes erfolgt keine Äußerung. Zur Grünordnung wird auf beiliegende Stellungnahme des SG 4.1.2.4 v. 19.1.2022 verwiesen, die Bestandteil dieser Stellungnahme ist.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1: Überschneidung mit BP Nr. 2:
Im BP Nr. 2 ist der südliche Abschnitt des Winklwegs als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies deckt sich mit der Festsetzung des nun vorliegenden B-Plans Nr. 53. Um Überschneidungen zu vermeiden, wird der Geltungsbereich des BP Nr. 53 soweit reduziert, dass eine Überschneidung entfällt. Dadurch ergibt sich eine Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie in der vorstehenden Abbildung rechts oben dargestellt reduziert.

Zu 2: Präambel:
Die Präambel wird redaktionell überarbeitet. Auf die Angabe der Daten wird verzichtet. Das hätte hier im „Einfachen Bebauungsplan“ den Vorteil, dass die Bauanträge bezüglich der nicht geregelten baurechtlichen Inhalte im Sinne von § 34BauGB auf der jeweils geltenden Gesetzesgrundlage zu beurteilen wären.

Zu 3: GRZ:
Bei der Ermittlung der GRZ sind gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mit anzurechnen. Es ist die Mitanrechnungsregelung gem. § 19 in Abs. 4 Satz 2 BauNVO, die ein entsprechende Überschreitungsmöglichkeit von 50% für die vorgenannten Nebenanlagen vorsieht anwendbar, da keine abweichenden Bestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO getroffen werden. Die Begründung wird zur Klarstellung wie folgt ergänzt: „Abweichende Bestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO werden nicht getroffen.“

Zu 4: Wandhöhen:
Das Gebiet ist bereits vollständig bebaut, der Regelungsbedarf bezüglich des Baurechts deshalb gering. Mit Hilfe des einfachen Bebauungsplans soll aus diesem Grund nur der grundsätzliche Rahmen für die Be­bauung festgelegt werden. Dazu zählt neben der Bebauungsdichte die Anzahl der Vollgeschosse sowie die überbaubare Grundstücksfläche. Aufgrund des hängigen Geländes ist im Rahmen der Bau­ge­nehmigung im Einzelfall die Einbindung möglicher An-/Ersatzbauten im Gelände mit Hilfe des Frei­flächen­gestaltungsplans zu prüfen.  Die Formulierung „maximal zwei Vollgeschosse“ ist redaktionell zu ergänzen. Die Festsetzung wird entsprechend der Abwägung konkretisiert.
Zu 5: Wohneinheiten:
Die Festsetzung unterscheidet nicht zwischen Einzel- und Doppelhäuser. Zulässig sind beide Häusertypen. Derzeit gibt es keine Doppelhäuser im Baugebiet. Bei zwei Wohneinheiten im Doppelhaus wären die entsprechende Anzahl an Stellplätzen auf dem Grundstück nachzuweisen. Dabei stellt sind aber auch die festgesetzte GRZ als limitierender Faktor dar. 
Zu 6: Bemaßung Verkehrsflächen:
Die Bemaßung wird ergänzt.
Zu 7: Stellplätze:
Ähnlich wie bereits zur Präambel dargelegt, sollte im vorliegenden einfachen Bebauungsplan, wo das Baurecht nicht vollständig konkret vorgegeben ist, sondern auf der Basis des § 34 BauGB zu beurteilen ist, wird klarstellend eine dynamische Regelung bezüglich der Satzungen vorgesehen. 
Zu 8: Einfacher Bebauungsplan:
Die Festsetzung Ziffer 7 des Bebauungsplans wird in die Hinweise übernommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung wird wie jeweils vorstehend dargelegt redaktionell ergänzt.
Abstimmung: 20:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 78/2021MM vom 24.01.2022
Der BN nimmt als anerkannter Naturschutzverband gern. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung: 
Baumbestand 
Der BN begrüßt die Wertschätzung des alten Baumbestands und den Willen, diesen im Umgriff des Bebauungsplans vollständig zu erhalten. Unterstützend bitten wir darum, die DIN 18920 zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Es sollte zudem geprüft werden, ob sich die nun geplanten Baugrenzen mit dem Wurzelbereich der zu schützenden Bäume überschneiden. In solchen Fällen sollten die Baugrenzen zum Schutz der Bäume angepasst werden. 
Des Weiteren empfehlen wir, die Pflanzqualität und den Erhalt etwaiger Nachpflanzungen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu sichern. Wenn Nachpflanzungen ausfallen, müssen diese ersetzt werden. 
Auf lange Sicht muss zudem garantiert werden, dass nachgepflanzte Bäume oberirdisch wie unterirdisch den Raum bekommen, der es ihnen ermöglicht eine ihrer Art und Wuchsordnung entsprechende Größe zu erreichen.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.

Stellungnahme /Abwägung: 
Bezüglich der Baugrenzen wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamts, SG Grünordnung verwiesen. 
Die DIN 18920 wird entsprechend vorangegangenen Beschlusses zur Stellungnahme des SG Grünordnung in die Hinweise aufgenommen.
Die Nachpflanzung von Bäumen ist über die kommunale Baumschutzsatzung hinreichend verankert. 

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde durch den Gemeinderat und die Verwaltung ernsthaft geprüft. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 20:0

Beschluss 1

Der Entwurf des BPlans Nr. 53 „Winklweg“ in Zell wird entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags behandelt. Der Bebauungsplan-Entwurf ist -wie vorstehend beschlossen- redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Entwurf des BPlans Nr. 53 „Winklweg“ in Zell wird entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags behandelt. Der Bebauungsplan-Entwurf ist -wie vorstehend beschlossen- redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Neuaufstellung BPlan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 19.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 53 „Winklweg“ in Zell gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.02.2020 bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (§ 13 a BauGB). 
Durch den einfachen Bebauungsplan sollen aufgrund der engen Erschließungs­verhältnisse sowie der Lage auf einer Kuppe bzw. am Hang die grundlegenden Rahmen­bedingungen zur verträglichen Nachverdichtung des bereits vollständig mit Wohn­gebäuden erschlossenen Quartiers geregelt werden. Durch den Bebauungsplan soll daher die zulässige Baudichte durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, der GRZ sowie der zulässigen Anzahl an Wohneinheiten geregelt werden.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 24.11.2021 gebilligten Be­bauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 24.11.2021 hat in der Zeit vom 10.12.2021 bis 26.01.2022 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Be­bauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 24.11.2021 hat in der Zeit vom 10.12.2021 bis 26.01.2022 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 23.02.2022 die zu dem Entwurf des Be­bauungsplanes Nr. 53 „Winklweg“ in Zell vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlich­keit und der Träger öffentlicher Belange gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.
 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 53 „Winklweg“ in Zell gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes zur Unterbringung einer Hackgutheizung mit Hackgutlager, Münchner Straße 117, Fl.Nr. 525/0, BA 2022/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Erwerbsgärtnerei/Baumschule dargestellt und befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB. 
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes zur Unterbringung einer Hackgutheizung mit Hackgutlager. Das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Beantragt wird die Abweichung von § 6 Abs. 4 der Ortsgestaltungssatzung, da die Dacheindeckung des geplanten Gebäudes analog zum angrenzenden Bestandsgebäude mit Trapezblecheindeckung erfolgen soll.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes erkundigt sich nach Erforderlichkeit der Größe des Gebäudes. Es wird erläutert, dass eine Heizleistung von 150 kW bis 200 kW erforderlich ist. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben. Die Beantragung des Vorhabens im vorliegenden Umfang erfolgt darüber hinaus auch aus versicherungsrechtlichen Gründen.

Beschluss 1

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für die Ausführung der Dachdeckung in Trapezblech rot wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für die Ausführung der Dachdeckung in Trapezblech rot wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube, Fl.Nrn. 393, 399 und 400

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 10

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Fläche mit ökologischer und gestalterischer Funktion dargestellt und befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben und beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist der Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles sowie einer Güllegrube. Die nächste Wohnbebauung ist ca. 110 m entfernt. 
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage hat der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss in der Sitzung vom 24.01.2022 mit 8:0 Stimmen die Zustimmung zu den nachfolgend aufgeführten Abweichungen von der ÖBV in Aussicht gestellt:
  1. First: 
Der First des geplanten Stalles ist auf die gesamte Länge innerhalb der Außenwände und auf eine Breite von 1,44 m offen, um für die Kühe einen Außenklimareiz gemäß den aktuellen Förderrichtlinien zu ermöglichen. 
  1. Symmetrie: 
Eine Symmetrie der Dachflächen kann nicht eingehalten werden, weil dadurch der offene First über dem Futtertisch läge und deshalb bei Niederschlagwetter das Futter durchnässt werden würde. Der offene First ist über dem Fressgang geplant. 
  1. Dachneigung: 
Die geplante Dachneigung beträgt 10°. Aufgrund der benötigten Durchfahrtshöhen an den Traufseiten sowie den nötigen Höhen an den Traufseiten für Belichtung und Durchlüftung ergeben sich die Traufhöhen von 3,64 m an der Nordseite und 3,36 m bzw. 4,14 m an der Südseite. Bei Einhaltung der in der Ortsgestaltungssatzung vorgeschriebenen Mindestdachneigung würde das Gebäude sehr hoch ausfallen. Durch eine höhere Lage des offenen Firstes würde der beabsichtigte Außenklimareiz für die Tiere erheblich minimiert werden. 
  1. Dachdeckung: 
Aufgrund der Dachneigung von 10° ist eine Dachdeckung mit Dachziegeln bzw. -pfannen nicht möglich, weshalb eine Trapezblech-Deckung geplant ist. 
  1. Gelände: 
Der Bauort befindet sich in einer Hanglage, was einen Eingriff in die bestehende Geländeform nötig macht. An der Süd-West-Ecke des Stalles muss das Gelände um maximal 1,20 m abgetragen werden, um eine Zufahrt für Betriebsfahrzeuge und Milchtankwagen zu ermöglichen.

Da es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt ist aus Sicht der Bauverwaltung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.

Diskussionsverlauf

Herr Ertl nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teil.
Herr von Hoyos erkundigt sich wegen der Erforderlichkeit der beantragten Abweichung von der Dachneigung. Es wurde seitens der Verwaltung erläutert, dass diese Abweichung aus funktionalen Gründen bei dem hier gegebenen Zweckbau erforderlich ist, weil bei deer höheren Lage des Firsts der Außenklimareiz für die Tiere erheblich minimiert werden würde.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Abweichungen von der ÖBV hinsichtlich des Firstes, der Symmetrie, der Dachneigung, der Dachdeckung und der Geländeveränderung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Neubau Mehrfamilienhaus Auenstraße; hier Beratung und Beschluss Heizsystem

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Aktuell befindet sich das Bauvorhaben MFH Auenstraße in der finalen Werkplanung, zu klären ist, wie auch schon beim letzten MFH, die Art der Beheizung.
Die beiden vergangenen Mehrfamilienhäuser wurden auf Beschluss des Gemeinderates mit einer Pelletsheizung ausgerüstet. 
Die Erfahrungswerte der Haustechnik fallen bezüglich Wartungen und Störanfälligkeit nicht gut aus. Nach Inbetriebnahme gab es vermehrt Störungen, teilweise waren die Mieter tagelang ohne Heizung und Warmwasser. Inzwischen laufen die Anlagen zwar besser aber immer wieder kommt es zu Ausfällen oder sonstigen Störungen, insbesondere in der Schorner Straße. Bei beiden Anlagen wurden qualitativ hochwertige Anlagen (Hargassner) verbaut. Die damit verbundenen Kosten sind derzeit noch über die Gewährleistung gedeckt. Dies wird sich aber später ändern. 
Bei der Anlage in der Schule wird aktuell die Reparatur für den Brennraum fällig, die Kosten sind mit 6.500 € veranschlagt. Die Anlage ist ca. 10 Jahren alt. Weiter war erst im letzten Jahr die Reparatur der Austragung aus dem Bunker notwendig, wobei der Pellet-Bunker, der fast vollständig gefüllt war, entleert werden musste. Die entnommenen Pellets konnten nicht mehr verwendet werden. Aktuell gibt es wieder einen Defekt an der   Austragung. Als Redundanzheizung ist in der Schule eine Gasheizung verbaut.

Aufgrund der Erfahrungen wurden mehrere Varianten untersucht und miteinander verglichen. Dabei sind alle Varianten nach KfW55 förderfähig.

Vortrag Herr Tonnar (auf die Anlagen wird verwiesen)

Aus Sicht der Verwaltung macht ein Anschluss an eine regenerative Heizanlage (Hackschnitzel) über einen Versorger am meisten Sinn (Nahwärmenetz), ob dies möglich ist wird aktuell noch geprüft. Als weitere Variante würde eine Luftwärmepumpe in Kombination mit einer Gastherme, wie bereits bei Feuerwehr und Bauhof realisiert, den wirtschaftlichsten Eindruck hinterlassen. Hier würden ca. 95 % der Energie von der Wärmepumpe und lediglich 5% über Gas gedeckt. Weiter kann bei Ausfall der Wärmepumpe die Gastherme die Versorgung weitestgehend übernehmen. In Verbindung mit einer PV-Anlage und einem kleinen Speicher könnte die Energie selbst erzeugt werden und nach Amortisation zusätzliche Einnahmen generiert werden. Der kleine Speicher fungiert hierbei als Übergangsversorgung der Heizanlage bei Stromausfall in Verbindung mit der Gastherme.

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar erläutert in seinem Vortrag den Unterschied der verschiedenen Varianten. Daraus hervorgehend ist eine Nahwärmeversorgung durch einen externen Versorger zu bevorzugen. Dies wurde auch grundsätzlich durch die Mitglieder des Gemeinderates bestätigt. Auf vorheriger Nachfrage bei einem Nachbarn, der nahe am Bauvorhaben liegt und Betreiber einer Hackschnitzelanlage mit Nahwärmenetz ist, wurde die Versorgung aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten abgelehnt. Der Aufwand einer Erweiterung der Anlage steht hierbei in keinem wirtschaftlichen Verhältnis. 
Die zweite Variante mit dem Betrieb einer Luftwärmepumpe in Verbindung mit einer Gastherme zur Abdeckung der hohen Temperaturen, hier für die Erzeugung von Warmwasser und als Ausfallanlage, wurde intensiv diskutiert. Dabei sprach sich die Mehrheit gegen die Nutzung von Gas aus. Im Rahmen der weiteren Beratungen wurde sich auf die Variante mit einer Luftwärmepumpe in Verbindung mit einer PV-Anlage und der dezentralen Wassererwärmung mit Übergabestationen und Warmwasserspeichern  geeinigt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 
7 Wohneinheiten in der Auenstraße den Einbau eines Heizsystems mit Luft-Wärmepumpe. Dabei soll die Warmwasserbereitung dezentral mit Übergabestationen und Warmwasserspeichern erfolgen. Über eine PV-Anlage soll der notwendige Strom erzeugt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Bestellung eines Kassenprüfers für die VHS Pullach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Herr Lankes erklärt sich bereit, das Amt des Kassenprüfers für die VHS Pullach zu übernehmen.

zum Seitenanfang

13. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö informativ 13
zum Seitenanfang

13.1. Bestattervertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 13.1

Sachverhalt

Der Bestattervertrag läuft zum 31.12.2022 ab. Der Vertrag auf Bestattungsleistungen ist daher neu auszuschreiben. Da die Leistungen und die Kostenaufstellung des Bestattervertrages auch für die heuer fällige Neukalkulation der Friedhofsgebühren benötigt wird, erfolgt die Ausschreibung bereits in der nächsten Zeit erfolgen.
Eine Vorabinformation zur Ausschreibung wurde bereits veröffentlicht. Die Ausschreibung wird entsprechend Nr. 1.2.5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern und für Integration für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich als Verhandlungsvergabe erfolgen.

zum Seitenanfang

13.2. Situationsbericht zur Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 13.2

Sachverhalt

In Schäftlarn haben sich – Stand 21.02.2022 – seit März 2020 insgesamt 936 Personen mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Wert hat sich somit seit Januar 2022 um knapp 300 Personen erhöht. Die Inzidenzwerte im Landkreis München sind im Verlauf der letzten Woche von 1.718 am 11.02.2022 auf einen Wert von 1.473 am 17.02.2022 leicht gesunken. 
Im Landkreis München haben seit Start der Impfungen am 27. Dezember 2020 264.610 Personen eine Erstimpfung erhalten (Stand 21.02.2022), 280.096 verfügen bereits über den vollständigen Impfschutz (Stand 21.02.2022). Zudem wurden 224.155 Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Insgesamt wurden somit 768.861 Impfungen (Stand 21.02.2022) durchgeführt.
Am 16.02.2022 wurde durch die Johanniter im Haus der evangelischen Kirchengemeinde ein Sonderimpftag durchgeführt. Der Landkreis München führt derzeit „Auffrischimpftage“ – u. a. am 24.02.2022 in Pullach durch.

zum Seitenanfang

13.3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 13.3

Sachverhalt

Der Bayerische Ministerrat hat am 14.12.2021 einen Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen.
Das zuständige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) führt derzeit ein Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch.
Gemeinden, Städte und Landkreise können gegenüber dem StMWi eine Stellungnahme zu den im Entwurf dargestellten Änderungen bis einschließlich 01.04.2022 abgeben:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstraße 38
80538 München
E-Mail: Lep-Beteiligung@stmwi.bayern.de

zum Seitenanfang

13.4. Kriegerdenkmal Ebenhausen - Aufnahme in die Denkmalliste

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 13.4

Sachverhalt

Das Kriegerdenkmal in der Anlage von 1923 und mit der Erweiterung von 1962 erfüllt die Voraussetzungen als Baudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG. Es wurde daher mit folgendem Text in die Denkmalliste eingetragen:

D-1-84-142-55 
Nähe Wolfratshauser Straße      Kriegerdenkmal, rechteckige Stele mit
Gedenkinschrift, über Sockel und mit Skulptur eines knienden Kriegers in
trauernder Haltung, 1923; mit seitlichen Tafeln mit Gedenkinschrift und
Liegefigur als Relief, von Hans Grießmeyer, 1962.
FlstNr. 1365 [Gemarkung Schäftlarn]

Das Kriegerdenkmal weist geschichtliche und künstlerische Bedeutung im Sinne von Art. 1 BayDSchG auf. Die Erhaltung liegt damit im Interesse der Allgemeinheit.


Für 2022 ist eine Renovierung des kompletten Denkmals vorgesehen. Die Anträge auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis  zur Renovierung und ein Förderantrag wurden bei der Unteren Denkmalschutzbehörde  beim Landratsamt München eingereicht. 

zum Seitenanfang

14. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 14
zum Seitenanfang

14.1. Christian Lankes: Sachstand zusätzlicher Raum für Nachmittagsbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö informativ 14.1

Sachverhalt

Herr Lankes fragt nach dem Sachstand hinsichtlich der Schaffung eines zusätzlichen Raumes in der Aula der Grundschule für die Nachmittagsbetreuung.
Herr Buchberger führt aus, dass der Auftrag für die mobile Trennwand bereits vergeben wurde. Die Fertigstellung soll in den Osterferien erfolgen. 

Datenstand vom 14.02.2024 14:53 Uhr