Datum: 22.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:34 Uhr bis 22:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss
6 Neuaufstellung BPlan Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung
7 2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ullrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen
8 Grundsatzbeschluss zur Machbarkeitsstudie für die Erweiterung der Grundschule / OGS
9 Bekanntgabe der Jahresrechnung 2021
10 Informationen
10.1 Ladesäulen an der Fischerschlößlstraße
10.2 Schaden durch Glasfaserbaustelle an der Kanalisation in der Bahnhofstraße
10.3 100-jähriges Jubiläum des GTEV Almrösl
10.4 Tag der Gemeinde am 09.07.2022
11 Anfragen
11.1 Bernd Büttner: Leinenpflicht für Hunde
11.2 Bernd Büttner: Sachstand zur Umrüstung der Straßenlaternen auf LED
11.3 Sebastian Berger: Positionierung der Ortseingangstafel an der westlichen Ortseinfahrt nach Hohenschäftlarn (St2071)
11.4 Christine Keller: Überwachung der Anmeldepflicht für Hunde
11.5 Susanne Dichtl: Energiesparinitiative für gemeindliche Gebäude

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  
Frau Jenny Dölling stellt sich dem Gemeinderat als neue Beschäftigte im Einwohnermeldeamt vor.

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschriften der Sitzung des Gemeinderates vom 27.04. und 18.05.2022 den Mitgliedern zugegangen sind. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschriften bestehen. 

Diskussionsverlauf

Es erscheint Frau Reitinger.

Frau Dichtl weist darauf hin, dass bei der Niederschrift vom 18.05.2022 Seite 1 fehlt. Zudem sei der TOP 5 in seiner Überschrift im Vergleich zum Text in der Ladung verändert worden. So lautete der ursprüngliche Text „Anmietung des alten Pfarrhauses Hohenschäftlarn für ukrainische Kriegsflüchtlinge“. In der Niederschrift sei hingegen „Anmietung des alten Pfarrhauses Hohenschäftlarn“ festgehalten. Darüber hinaus sei der Mietpreis erst nach Beschlussfassung festgestanden und nachträglich in die Beschlussfassung eingetragen worden. 
Diese Sachverhalte seien daher vor einer Zustimmung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2022 klärungsbedürftig.

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 27.04.2022 zu TOP 6.2 der Text zum Sachvortrag fehlen würde.

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 27.04.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18.05.2022 den Auftrag für die Abbrucharbeiten am gemeindlichen Mehrfamilienhaus in der Auenstraße 9 an die Firma Ottl aus Alling vergeben.

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5. 3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 5

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.02. bis 25.03.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 
Während der Auslegung wurde von der Öffentlichkeit und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ) 
  • Bayernwerk Netzcenter 
  • Bund Naturschutz 
  • Deutsche Telekom
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

1.Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0007/21/FNP2 vom 15.03.2022

Keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

2. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-3-8 vom 21.03.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.06.2021 bereits eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass eine behördliche Abstimmung zu Belangen von Natur und Landschaft stattfindet. Darüber hinaus sind bei der Planung keine Änderungen vorgenommen worden, die Anlass geben, von unserem Bewertungsergebnis abzurücken.
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch weiterhin als grundsätzlich raumverträglich einzustufen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

3. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0007/21/FNP Schäftlarn vom 23.03.2022
1. Unter den Darstellungen sollten nur die im Geltungsbereich der 3. Flächennutzungs­plan­änderung verwendeten Planzeichen aufgeführt werden. Die übrigen Planzeichen sollten unter den Hinweisen erläutert werden, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens sind (siehe auch Ziff. 2 unserer Stellungnahme vom 12.07.2021).

2. Bei der Erläuterung der Planzeichen „Bäume“ und „Grünflächen“ müsste es u. E. jeweils „zu erhalten“ lauten.

3. In der Planzeichnung der 3. Flächennutzungsplanänderung ist gegenüber dem rechtswirksamen FNP der Verlauf der Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der westlichen Geltungs­bereichs­grenze entfallen. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze müsste wieder in die Plan­zeichn­ung aufgenommen werden.

4. Beim Planzeichen „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ handelt es sich um eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. Das Planzeichen ist deshalb in der Legende auch unter den Darstellungen aufzuführen.

Zum Immissionsschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist.

Der Fachbereich Naturschutz gibt ggf. eine eigene Stellungnahme ab, die bei Vorliegen nach­gereicht wird.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Empfehlungen zur Planzeichenerklärung sind ausschließlich redaktioneller Natur. Die Planunterlagen sind entsprechend dieser Empfehlungen redaktionell zu überarbeiten. Bezüglich der LSG-Grenze ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht wie im „alten“ FNP dargestellt entlang der Westgrenze des Geltungsbereichs verläuft, sondern wie in der Planzeichnung gestrichelt dargestellt nach Osten leicht verschwenkt ist. Die Planänderung greift hier nur noch die aktuelle Grenze auf.
Auszug aus dem Fachinformation Natur, LfU, Stand 2022
Die aktuelle Darstellung der FNP-Änderung wird in Bezug auf den Grenzverlauf des LSGs beibehalten.

Beschluss:
Die Legende wird entsprechend der Empfehlungen redaktionell überarbeitet. Der aktuelle Grenzverlauf des LSGs wird beibehalten.
Abstimmung: 18:0

4. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4621-ML 24-10929/2022 vom 25.03.2022

Zu oben genanntem Flächennutzungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes München keine Anregungen oder Einwände. Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 18:0

5. Isartalverein vom 26.03.2022
Wir liefern zu diesem Verfahren keine Stellungnahme ab.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 18:0

6. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0007/21/Sie vom 11.04.2022

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen):


Landschaftsschutzgebiet
Die Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Ver­ordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschafts­schutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Flächennutzungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.

Artenschutz
Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Bauleitplanung nicht ausreichend be­wältigt, können sich bei der Umsetzung der Planung unüberwindbare Hindernisse bzw. zeitliche Ver­schiebungen der Umsetzung ergeben. Anhand der Unterlagen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten, sind Belange des Artenschutzes bereits während der Aufstellung der Bauleitplanung ausreichend zu prüfen.

Rechtsgrundlagen LSG-VO ; § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Landschaftsschutzgebiet
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten ist vorranging auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und wird im BPlan-Verfahren dargestellt.

Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.

Artenschutz
Für die Gebäudebrüter Haus- und Feldsperlinge sollten, um artenschutzrechtliche Verstöße sicher ausschließen zu können, ebenfalls 6 Ersatznistkästen mit vorgesehen werden, die frühzeitig im näheren Umfeld aufgehängt werden. Sollten sich im Frühjahr Mauersegler einstellen, die die überplanten Gebäude als Quartier nutzen, ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde, Herr Wagner, Tel. 089 6221 2367, zu beteiligen. Dies muss auch erfolgen, wenn beim Abriss oder Umbau aktuell nicht besetzt Nester von Mauerseglern oder Sperlingen festgestellt werden.
Stellungnahme /Abwägung: 

Zur Lage im LSG: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Zum Artenschutz:
Die seitens des LRAs geforderten Maßnahmen zum Artenschutz können im Rahmen der Flächen­nutzungsplanung nicht umgesetzt werden, werden aber im Rahmen der Bebauungsplanänderung auf­gegriffen. Es wird auf die Stellungnahme sowie die zugehörige Abwägung im parallel durch­geführten Bebauungsplanverfahrens Bezug genommen.

Beschluss
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 19:0

Diskussionsverlauf

Herr Ertl erscheint zum Zeitpunkt der Behandlung der Stellungnahme Landratsamts München, SG Naturschutz vom 11.04.2022 (Ziffer 6) zur Sitzung und wirkt ab dem Erscheinen an der Beschlussfassung mit.

Beschluss

Der Planentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. den vorstehend ge­fassten Beschlüssen redaktionell ergänzt.
Das gemeindliche Aufstellungsverfahren zur 3. Flächennutzungsplanänderung mit Be­gründung und Umweltbericht mit Plandatum vom 22.06.2022 wird hiermit durch den Fest­stellungsbeschluss vom 22.06.2022 abgeschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahrensunterlagen dem Landratsamt München zur Ge­nehmigung vorzulegen und nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Neuaufstellung BPlan Nr. 13 „Hangweg / Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 6

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg/Flurstraße“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.10. bis 26.11.2021 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
       Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Isartalverein eMail vom 03.11.2021

Der Isartalverein dankt für die Zusendung und hat keine Einwände dazu.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Deutsche Telekom, AZ: 2021656 vom 05.11.2021

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. 

Gegen eine maßvolle Nachverdichtung im Plangebiet, wie im Begründungsteil erläutert, erheben wir jedoch prinzipiell keine Einwände. 
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Es ist bereits ein entsprechender Hinweis zu den Telekommunikationsanlagen enthalten. Einer weiteren Ergänzung der Hinweise bedarf es deshalb nicht.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-6 vom 12.11.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab

Sachverhalt
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der o.g. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 die bauleitplanerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den vorhandenen Gebäude- und Wohnraumbestand zu sichern und zugleich eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen.

Bewertung
Gemäß Ziel 6.2.1 im Landesentwicklungsprogramm Bayern sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Möglichkeit zu prüfen, ob im Bebauungsplan Festsetzungen zur Förderung einer verstärkten Erschließung und Nutzung von erneuerbaren Energien getroffen werden können. Denkbare Inhalte wären beispielsweise Festsetzungen zu baulichen Maßnahmen, die die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaik begünstigen.
Ergebnis
Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich zu bewerten. Unseren o.g. Hinweis zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien bitten wir zu berücksichtigen.

Stellungnahme /Abwägung: 
In Anbetracht der Bindung an den Festsetzungskatalog von § 9 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde zur Entfaltung einer zusätzlichen Anstoßwirkung in den Bebauungsplan einen Hinweis neu aufnehmen, dass die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie gefördert werden soll. Zu diesem Zweck wird insbesondere auf § 248 BauGB sowie auf Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO hingewiesen.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein gesonderter Hinweis aufgenommen, dass die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie forciert werden soll.
Abstimmung: 19:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2-4622-ML 24-35782/2021 vom 22.11.2021

Zu o.g. Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände. 
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 64/2021MM vom 23.11.2021

Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung: 
Der BN bittet um die Berücksichtigung der folgenden Vorschläge und Einwände: 
1. Nachverdichtung
Gärten spielen beim Erhalt der städtischen Artenvielfalt durchaus eine wichtige Rolle. Mit ihren teilweise arten- und strukturreichen unversiegelten Grünflächen stellen sie Habitate für eine große Anzahl an Tierarten bereit und sorgen für eine Vernetzung von Populationen und größeren zusammenhängenden Lebensräumen. Es gilt deswegen diese Art der kommunalen grünen Infrastruktur zu erhalten und zu verbessern.  
Der BN empfiehlt deshalb, auch einen Ausbau der Dachgeschosse zu ermöglichen. So kann zunächst in die Höhe verdichtet werden, bevor neue Grünflächen beansprucht werden müssen.  

2. Baumbestand und Grünordnung
In der vorliegenden Begründung zum Bebauungsplan wird auf im Gebiet vorhandene Siedlungsgehölze sowie auf bemerkenswerte großkronige Bäume hingewiesen. Alte Bäume erfüllen für diverse Tierarten wichtige ökologische Funktionen. Gleichzeitig erfüllen sie auch essentielle klimatische Dienstleistungen, wie CO2-Speicherung, Kühlung und Beschattung der Umgebung. Diese Dienstleistungen sind für uns Menschen sowohl hinsichtlich Bekämpfung des Klimawandels als auch zur Anpassung an seine Folgen (z.B. Hitzewellen) von immenser Bedeutung. Dabei sind alte Bäume jungen, neugepflanzten Individuen hinsichtlich CO2-Speicherung, Kühlungsleistung und ihrer ökologischen Bedeutung für die Artenvielfalt weit überlegen. Erst nach mehreren Jahrzehnten können die gleichen Leistungen von den Ersatzpflanzungen erwartet werden.  
Aufgrund dessen empfiehlt der BN, alle unter die Baumschutzverordnung fallenden Bäume explizit als zum Erhalt festzusetzen und im Bebauungsplan zeichnerisch darzustellen. So erhalten die in der Begründung als wertvoll beschriebenen Gehölze und markanten Bäume eine konkrete Sicherung durch den Bebauungsplan.    
Des Weiteren sollten bei Bauarbeiten die Baumschutzrichtlinien RAS-LP4 und DIN 18920 beachtet werden. Wir bitten dies im Bebauungsplan festzusetzen.
Abschließend empfehlen wir folgenden Text in die Festsetzungen mit aufzunehmen: „Alle Flächen des Baugrundstückes, die nicht für zulässige bauliche Anlagen genutzt werden, sind vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichen Belägen, insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien, sind unzulässig.“ 

3. Dachbegrünung
Der BN regt an, die artenreiche Begrünung von Flachdächern mit autochthonen Gräsern und Kräutern als verpflichtend im Bebauungsplan festzusetzen. Bei Fragen zu Details hinsichtlich biodiverser grüner Dächer können Sie sich gerne an uns wenden. 

4. Lichtverschmutzung
Der BN begrüßt die Berücksichtigung von Lichtverschmutzung im Bebauungsplan. Wir empfehlen allerdings hier detailliertere Angaben zu machen. Zum Beispiel sollten nur warmweiße Lampen bis max. 2.700 Kelvin (LEDs ohne Blauanteile) verwendet werden, da vor allem der Blau- und UV-Anteil des Spektrums negative Auswirkungen auf verschiedene Tiergruppen hat. Die Leuchtintensität sollte dabei so gering wie möglich sein. Durch Bewegungsmelder, (Teil- bzw.) Nachtabschaltung oder dimmbare Systeme lässt sich die Lichtverschmutzung weiter reduzieren. Für weitere Details siehe zum Beispiel: 

https://www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/doc/an41122voith_et_al_2 019_lichtverschmutzung.pdf
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.  

Stellungnahme /Abwägung: 
Beschluss: 
Zu 1. Nachverdichtung
Die Bedeutung von Gärten für die Artenvielfalt und für die Aufenthaltsqualität wurde gewürdigt, indem im Bebauungsplan eine zulässige Grundflächenzahl von 0,2 festgesetzt wird, womit ein qualitätsvoller Erhalt der Freiflächen sichergestellt ist. Zudem unterstützen die Festsetzungen zur Wandhöhe (6,50 m) das Planungsziel, den vorhandenen Gebietscharakter des sich in einer Ortsrandlage befindlichen und bereits weitgehend bebauten Plangebiets zu erhalten.
Zu 2. Baumbestand und Grünordnung
Die Baumschutzverordnung wurde bereits nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, so dass der Erhalt der unter sie fallenden Einzelbäume sichergestellt ist.
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: „Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die RAS-LP4 „Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren“ sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.“
In den Bebauungsplan wird folgende Festsetzung aufgenommen: „Unbebaute Baugrundstücksflächen sind, soweit sie nicht für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Terrassen oder Stellplätze erforderlich sind, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.“
Zu 3. Dachbegrünung
In den Bebauungsplan wird im Gleichlauf mit § 10 Abs. 1 Satz 2 ÖBV folgende Festsetzung aufgenommen: „Flachdächer von Nebengebäuden sind extensiv zu begrünen.“ Für Hauptgebäude sind nur symmetrischen Satteldächer zulässig (s. Festsetzung Nr. 8.1)
Zu 4. Lichtverschmutzung
Der bereits im Bebauungsplan enthaltene Hinweis wird folgendermaßen ergänzt: „Zum Schutze nachtaktiver Insekten ist umweltfreundlichen und energiesparenden Natriumdampfleuchten oder LED-Lampen für Beleuchtungsanlagen der Vorrang zu geben. Insbesondere sollten warmweiße Lampen bis max. 2.700 Kelvin (LEDs ohne Blauanteile) verwendet werden, da vor allem der Blau- und UV-Anteil des Spektrums negative Auswirkungen auf verschiedene Tiergruppen hat. Die Leuchtintensität sollte dabei so gering wie möglich sein. Durch Bewegungsmelder, (Teil- bzw.) Nachtabschaltung oder dimmbare Systeme lässt sich die Lichtverschmutzung weiter reduzieren.“

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde durch den Gemeinderat und die Verwaltung ernsthaft geprüft. Die Festsetzungen sowie Hinweise werden entsprechend den vorstehenden Abwägungen ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0

  1. Bayernwerk Netzcenter, AZ: DOsNPe Fe 3009 vom 25.11.2021

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. 
Stellungnahme /Abwägung: 
Es ist bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. Einer weiteren Ergänzung der Hinweise bedarf es deshalb nicht.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 18.11.2021

Anregungen zur Grünordnung 
Laut Luftbild von 2020 befindet sich auf dem Grundstück mit der Flur-Nummer 203/4 ein großer Baum, der ins Baufenster ragt. Hier könnte das Baufenster soweit verkleinert werden, dass der Baum stehen bleiben kann. 

Zu 7. Grünordnung 
Sollen unökologische Schotterwüsten verhindert werden, empfiehlt sich folgende Formulierung: „Unbebaute Baugrundstücksflächen sind, soweit sie nicht für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Terrassen oder Stellplätze erforderlich sind, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.“
Zu 7.2  
Da keine Bäume durch Planzeichen festgesetzt sind, kann der Satz „Eine Anrechnung der durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Einzelbäume ist nicht zulässig.“ entfallen. Stattdessen sollte ergänzt werden, dass Bestandsgehölze, die mindestens den festgesetzten Größen entsprechen angerechnet werden können. 
Zu B) Hinweise 5.1 
Hier könnte noch ergänzt werden, dass die Freiflächengestaltungspläne auch den vorhandenen Baumbestand (plus Baumbestand im 5-Meter Umgriff um das Grundstück) enthalten müssen und dass die DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sowie die RAS-LP4 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren in der jeweils gültigen Fassung zu beachten sind. 
Zu B 5.2 
Ist nicht „Nutzungsaufnahme“ statt „Inbetriebnahme“ bei einer Wohnsiedlung eher der übliche Begriff?

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu Anregungen zur Grünordnung:
Auf der Grundlage der auf dem Grundstück Flnr. 203/4 vorhandenen Bestandsvegetation wird die Breite des Baufensters auf 16,00m festgesetzt. Im Ergebnis kommt es damit für die betroffenen Grundeigentümer zu keinen Einschränkungen, weil die rechtliche und tatsächliche Nutzbarkeit vom Baugrenzen ohnehin durch weitergehende Rechtsnormen wie beispielsweise dem Abstandsflächenrecht oder aber der gemeindlichen Baumschutzverordnung determiniert wird.
Zu 7. Grünordnung
Es wird folgende Festsetzung ergänzt: „Unbebaute Baugrundstücksflächen sind, soweit sie nicht für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Terrassen oder Stellplätze erforderlich sind, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.“
Zu 7.2
Der letzte Satz der Festsetzung 7.2 wird folgendermaßen geändert: „Eine Anrechnung der durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Einzelbäume ist nicht zulässig. Bestandsgehölze, die mindestens den festgesetzten Pflanzqualitäten entsprechen, können angerechnet werden.“

Zu Hinweis 5.1
Der Hinweis 5.1 wird um folgenden Passus ergänzt: „[…] Zugleich ist in den Freiflächengestaltungsplänen der vorhandene Baumbestand (plus Baumbestand im 5-Meter Umgriff um das Grundstück) darzustellen.“
Ferner wird in den Bebauungsplan folgender Hinweis aufgenommen: „Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie die RAS-LP4 „Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren“ sind in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.“
Zu Hinweis 5.2
Der Begriff „Inbetriebnahme“ wird durch „Nutzungsaufnahme“ ersetzt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.

Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0043/2021/BL Schäftlarn vom 01.12.2021 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Wir weisen darauf hin, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ortsüblich bekannt zu machen ist, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden hat (siehe § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).
Ob im vorliegenden Fall die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB oder alternativ die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 BauGB durchgeführt worden ist, ist aus den uns vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
  1. In der Bekanntmachung vom 12.10.2021 fehlt ein Hinweis auf die Auslegung der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ob im vorliegenden Fall umweltbezogene Stellungnahmen bereits vorliegen und mit ausgelegt worden sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 14.07.2016, Az. 2 N 15.2839) trägt die Gemeinde die materielle Beweislast dafür, dass die umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB tatsächlich öffentlich ausgelegt worden sind. Ist der Nachweis nicht möglich, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich ist.
  2. Wir empfehlen für die Planzeichnung einen größeren Maßstab zu wählen, um die Lesbarkeit zu verbessern.
  3. Ziff. A 3.2: Als unterer Schnittpunkt für die Ermittlung der Wandhöhe wird die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss festgesetzt. Wir weisen darauf hin, dass nur Bezugspunkte festgesetzt werden können, die eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind. Hier wurde kein vorhandener, sondern ein erst im Zuge der Baumaßnahmen entstehender Bezugspunkt gewählt. Somit ist die OK Fertigfußboden nicht bestimmbar und kein geeigneter Höhenbezugspunkt. Wir empfehlen der Gemeinde, ggf. für jeden Bauraum eine Höhenkote festzusetzen, auf die rechtssicher Bezug genommen werden kann.
  4. Ziff. A 3.4: Hier wird mit der Oberkante des Fertigfußbodens des Obergeschosses Bezug auf das natürliche Gelände genommen. Hierzu weisen wir darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (Urteil VGH Mannheim vom 09.05.2019 Az. 5 S2015/17) die vorhandene oder natürliche Geländeoberfläche keinen hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 18 Abs. 1 BauNVO darstellt, wenn die Höhenlage des Geländes im Plan nicht näher bestimmt ist, da nachträglich vorgenommene Geländeveränderungen nicht immer nachvollzogen werden können. Wir empfehlen der Gemeinde daher, eine NN-Kote als Bezugspunkt festzusetzen.
  5. Ziff. A 3.5: Bei der Erläuterung des Planzeichens sollte noch ergänzt werden, welches Maß der baulichen Nutzung mittels Knödellinie abgegrenzt wird (Zahl der Vollgeschosse, Untergeschoss als Vollgeschoss in Hanglage).
  6. Ziff. A 4.2: Da im Bebauungsplan keine von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung abweichenden Regelungen getroffen werden, ist die Satzung anzuwenden. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen Festsetzung. Der entsprechende Passus kann aus der Satzung gestrichen werden.
  7. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass unter Anwendung der gemeindlichen Abstandsflächensatzung (0,65 H, mind. 3 m) die festgesetzten Baugrenzen bzw. die zulässige Wandhöhe (6,50 m) nicht vollständig ausgeschöpft werden können, da größtenteils ein Abstand zwischen Bau- und Grundstücksgrenze von 4 m festgesetzt wird.
  8. Zur eindeutigen Lagebestimmung der Baugrenzen sollten noch die Vor- und Rücksprünge der Baugrenzen ausgehend von den Grundstücksgrenzen vermaßt werden (z. B. auf Fl.Nr. 1522/1, Fl.Nr. 1523/1, Fl.Nr. 200/13 und Fl.Nr. 200/2).
  9. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 202/10 und 202/7 wird ein gemeinsamer Bauraum festgesetzt, der sich nur zu einem sehr geringen Teil auf Fl.Nr. 202/7 erstreckt. Ggf. kann hier die Grundstücksgrenze als aufzuheben dargestellt werden.
  10. Ziff. 6.2: Entlang der Aufkirchner Straße empfehlen wird der Gemeinde, noch die Straßenbegrenzungslinie als Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche vom privaten Baugrundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen und in die Planzeichnung einzutragen.
  11. Ziff. 7.1: Es wird hier eine private Grünfläche mit Pflanzgebot festgesetzt. Wir bitten die Gemeinde um Überprüfung, ob hier tatsächlich eine private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden soll. Bei der Festsetzung von privaten Grünflächen ist in der Regel die Zweckbestimmung anzugeben. In der Begründung sind die städtebaulichen Gründe zu erläutern. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass festgesetzte Grünflächen keine „Baulandqualität“ besitzen. Dies ist bei der Ermittlung des zulässigen Nutzungsmaßes zu berücksichtigen.
Alternativ könnte die Fläche auch als zu begründende Fläche auf dem Baugrundstück mit Pflanzbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden.
  1. Ziff. A 7.2: Hier wird in Satz 3 auf in der Planzeichnung festgesetzte Einzelbäume Bezug genommen. Diese müssten in der Planzeichnung noch ergänzt und das Planzeichen unter den Festsetzungen erläutert werden.
  2. Ziff. A 8.2: Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 203/2 und 203/13 sind zwei Firstrichtungen als zwingend festgesetzt. Da ausschließlich Satteldächer zulässig sind, ist eine Umsetzung dieser Festsetzung nicht möglich. Falls beide Firstrichtungen zulässig sein sollen, könnte auf diesen Grundstücken ggf. auf eine Festsetzung der Firstrichtung verzichtet werden.
  3. Ziff. C 1 bis C 4: Die Verweise auf die geltenden gemeindlichen Satzungen sollten unten den Hinweisen aufgeführt werden, da es sich bei nachrichtlichen Übernahmen um Festsetzungen im Bebauungsplan nach anderen gesetzlichen Vorschriften handelt (siehe § 9 Abs. 6 BauGB). Die gemeindlichen Satzungen kommen zur Anwendung, soweit der Bebauungsplan keine hiervon abweichenden Festsetzungen vorsieht.
  4. In der Begründung sollte noch thematisiert werden, ob die Anwendungs­voraus­setzungen des § 13a Abs. 1 BauGB für das beschleunigte Verfahren vorliegen.
  5. Begründung Seite 2, Ziff. 2: Zu den Grundstücksgrößen im Plangebiet weisen wir auf Fl.Nr. 1522/1 hin, welches eine Größe von ca. 2.000 m² aufweist.
Zur Grünordnung wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist. Aus Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1. und 2. Die verfahrensrechtlichen Hinweise werden beachtet.
Zu 3. Die Planzeichnung ist im Maßstab 1:1000 angelegt, was einem üblichen Maßstab von Bebauungsplänen entspricht. Die maßstabsgerechte Darstellung erfordert einen Ausdruck auf DIN A2. Die Planzeichen und Bemaßungen sind im Maßstab 1:1000 gut lesbar, so dass an dem Maßstab festgehalten wird.
Zu 4 und zu 5. Die bauraumbezogene Festsetzung von Höhenkoten sowie die Festsetzung von Höhenbezugspunkten in m ü. NN. ist in Festsetzung A) Ziffer 4.1 und 4.2 in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet worden.
Zu 6. Die Festsetzung Nr. 3.5 wird mit folgendem Hinweis ergänzt: „Abgrenzung von Gebieten unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung (Abgrenzung von Gebieten mit maximal zwei zulässigen Vollgeschossen und Gebieten mit zulässigem Untergeschoss als Vollgeschoss in Hanglage).
Zu 7. Der Satz „Die Geltung des § 1 der AFS (Abstandsflächensatzung der Gemeinde Schäftlarn) wird angeordnet.“ wird gestrichen.
Zu 8. Der Hinweis ist vollumfänglich zutreffend. 
Zu 9. Die Ergänzung der Bemaßung wird vorgenommen.
Zu 10. Die Grundstücksgrenzen werden als aufzuhebend bzw. die Grundstücke als zu
verschmelzend gekennzeichnet und das entsprechende Planzeichen wird unter den Hinweisen aufgenommen. 
Zu 11. Die Straßenbegrenzungslinie wird entlang der Aufkirchner Straße als Abgrenzung der privaten Grundstücke zur öffentlichen Verkehrsfläche in den Bebauungsplan aufgenommen werden.. 
Zu 12. Die Festsetzung Nr. 7.1 wird folgendermaßen geändert: „Private Grünfläche Sonstige Grünfläche auf dem Baugrundstück. Die Fläche ist zu 75% mit standort­gerechten, heimischen Baum- und Straucharten zu bepflanzen.“ In der Begründung ist dargestellt, dass die Pflanzgebote einer qualitätsvollen Durchgrünung und Eingrünung des Plangebiets und der Wahrung des Ortsbildes dienen.
Zu 13.  Der letzte Satz der Festsetzung 7.2 wird folgendermaßen geändert: „Eine Anrechnung der durch Planzeichen festgesetzten zu pflanzenden Einzelbäume ist nicht zulässig. Bestandsgehölze, die mindestens den festgesetzten Pflanzqualitäten entsprechen, können angerechnet werden.“
Zu 14. Die Firstrichtung für den Bauraum, welcher sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 203/1, 203/2 und 203/13 erstreckt, wird nicht festgesetzt, das Planzeichen in diesem Bereich gestrichen.
Zu 15. Die Satzungen werden unter den Hinweisen aufgeführt werden und der Punkt C) Nachrichtliche Übernahmen wird gestrichen.
Zu 16. Die Begründung wird entsprechend ergänzt (s. Abwägung zu Stellungnahme Nr. 9).
Zu 17. Das Grundstück Fl.Nr. 1522/1 weist zwar in seiner Gesamtgröße eine Grundstücksgröße von ca. 2002 m² auf, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt jedoch nur eine ca. 1.388 m² große Teilfläche. Zur Klarstellung wird der entsprechende Passus in der Begründung folgendermaßen angepasst: „Die Baugrundstücke, welche deren Teilflächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, Grundstücksflächengrößen von ca. 600 m² bis ca. 1.740 m² aufweisen, …“

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0


  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0043/2021/BL Schäftlarn vom 09.12.2021 

Diese Stellungnahme ergänzt unsere Stellungnahme vom 01.12.2021: 
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt (Bebauungsplan der Innenentwicklung).  
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG ZfBR 2016, 260, beck-online).  
Bei den beiden Grundstücken Fl.Nrn. 200/11 und 200/12 handelt es sich um Außenbereichsgrundstücke. Diese befinden sich im Geltungsbereich des seit 03.03.1983 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 13; jedoch geht das BVerwG davon aus, dass ein beplantes aber bislang unbebautes Plangebiet nach § 13a BauGB nicht entwickelt werden kann, da die Grenze des Siedlungsbereichs sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebe und nicht aus Planungen (BVerwG BeckRS 2020, 21366 Rn. 24 f. mwN). Eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist nur im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB zulässig. Grundsätzlich ist es wohl zulässig, in einem Bebauungsplan einen Teil der Fläche im Verfahren nach § 13a BauGB und einen anderen Teil gemäß § 13b BauGB zu überplanen. Es muss dann aber trennscharf feststehen, welche Teilflächen im Verfahren nach der einen Norm und welche nach der anderen Norm überplant werden sollen. Denn nur dann kann der Gemeinderat zutreffend abwägen, welche Festsetzungen er jeweils treffen will (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.05.2020 – 3 S 3137/19, Rn. 39). Sollte die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind die Bebauungsplanunterlagen zu überarbeiten; die Bereiche, die nach § 13b BauGB überplant werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und abzugrenzen.  

Stellungnahme /Abwägung: 

Beschluss: 
In der Planzeichnung wird gekennzeichnet, dass der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 200/11 und 200/12 nach § 13 b BauGB und für die übrigen Grundstücke nach § 13 a BauGB aufgestellt wird. In der Begründung werden entsprechende Erläuterungen ergänzt.
Abstimmung: 19:0



Sonstige:
  1. Schreiben der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der vom 12.11.2011 Grundstücke mit den Flurnummern 203/1, 203/2 und 203/13

Als Eigentümer und Nutzungsberechtigte der von der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 betroffenen Grundstücke mit den Flurnummern 203/1, 203/2 und 203/13 beantragen wir im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13, das für die oben genannten Flurnummern ausgewiesene Baufenster entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Zeichnung zu erweitern.
Hilfsweise beantragen wir, dass für die oben genannten Flurnummern ausgewiesene Baufenster entsprechend der als Anlage 3 beigefügten Zeichnung zu verschieben.

Begründung
Durch die Erweiterung bzw. die hilfsweise beantragte Verschiebung des Baufensters soll eine zukünftig flexiblere bauliche Nutzung der Grundstücke mit den Flurnummern 203/1, 203/2 und 203/13 gewährleistet werden. Durch die Erweiterung bzw. Verschiebung des Baufensters wird zudem eine Angleichung an die bestehenden rückwärtigen Baulinien der Grundstücke mit den Flurnummern 203/1 und 203/3 erreicht. Die bebaubare Gesamtfläche der Grundstücke wird durch die Vorgaben des Bebauungsplans geregelt und durch die beantragte Änderung des Zuschnitts des Baufensters nicht erweitert. Die Erweiterung bzw. hilfsweise Verschiebung des Baufensters soll vielmehr flexiblere Möglichkeiten einer zukünftigen Erweiterung der Bestandsbauten oder einer Neubebauung der Grundstücke eröffnen und andernfalls eventuell erforderliche erneute Änderungen oder Befreiungen vom Bebauungsplan überflüssig machen.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Der Verschiebung des Baufensters gemäß der Zeichnung in Anlage 3 kann zugestimmt werden. Gegen eine Erweiterung der Baugrenze gemäß der Zeichnung in Anlage 1 spricht die durch das Plankonzept angestrebte Gleichbehandlung aller Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Planteil wird entsprechend der vorstehenden Abwägung geändert.
Abstimmung:
19:0

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer bittet bei der Behandlung der Stellungnahme der höheren Landesplanungs­behörde vom 12.11.2022 (Gliederungsziffer 3) darum, dass die Verwaltung  den Ge­meinde­ratsmitgliedern eine Handreichung zu Klimaregelungen in der Bauleitplanung zukommen lassen soll.

Beschluss

Der Entwurf zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg/Flurstraße“ mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. 2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ullrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 7

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten‐, Lechner‐, Ulrich von‐Hassell‐ und Alpenblickstraße in Ebenhausen“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.07. bis 31.08.2021 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:
• Deutsche Telekom
• Gemeinde Baierbrunn
• Gemeinde Icking
• Isartalverein
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
• Vermessungsamt Wolfratshausen
• Wasserwirtschaftsamt
• Landratsamt München, SG Naturschutz

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Staatliches Bauamt Freising, AZ: S2300‐4622.0 vom 06.07.2021

Uns wurde mit o.g. Schreiben der Bebauungsplan Nr. 18 „Garten‐, Lechner‐, Ulrich‐von‐Hassel‐ und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen zur Stellungnahme vorgelegt. Gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 16.06.2021 bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine Einwände.
Stellungnahme /Abwägung:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich, da keine Einwände gegen die Bebauungsplanänderung vom 16.06.21 bestehen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

2. Bayernwerk Netz GmbH, AZ: DOsNPe Fe 1898 vom 28.07.2021
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Stellungnahme /Abwägung:
Durch die geplante Bebauungsplanänderung wird der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

3. DB Immobilien, AZ: CR.R 04‐S(E1) XP TOEB‐MÜN‐21‐111701 vom 19.08.2021
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zu, o.a. Verfahren:
Leider können wir der vorgelegten Planung derzeit nicht zustimmen:
Von dem Bebauungsplan wird unser Bahnübergang im Bahn‐km 18.020 direkt betroffen. Eine Änderung der Verkehrssituation ist nicht auszuschließen. Der Verkehr darf durch eine Ein‐ bzw. Ausfahrt in/aus der Tiefgarage bzw. auf das Grundstück nicht so behindert werden, dass es zu einem Rückstau auf dem BÜ kommt und dieser immer rechtzeitig geräumt werden kann. Um zu klären, ob und in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen am vorhandenen Bahnübergang angepasst werden müssen, ist eine Verkehrsschau durchzuführen. Wir empfehlen nach der DB Konzernrichtlinie 815.0040 Abschnitt 5 eine Verkehrsschau durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder den Straßen­baulastträger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßen­verkehrsordnung (StVO), bei der auch die Straßenverkehrsanlagen an Bahnanlagen zu prüfen sind, durchzuführen.
An dem bestehenden / benachbarten Bahnübergang in km 18.020 der Bahnstrecke 5507 München Süd ‐ Wolfratshausen sind sicherheitstechnische Auflagen zur Vermeidung von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Insbesondere weisen wir auf den nötigen Stauraum (27,00 m), die Schleppkurve, die richtige Beschilderung und die Übersicht (Sichtdreieck) hin.
Für den Fall, dass keine Lösung bei der Verkehrsschau bezüglich des BÜs gefunden werden kann, muss die Einfahrt zur Tiefgarage mindestens 27m vom Andreaskreuz geplant werden. Die Unterlagen sind uns in diesem Fall erneut zur Prüfung vorzulegen.
Zudem ist uns eine detaillierte Planung der Tiefgarage (Querschnitte, Abstand zum Gleis etc.) vorzulegen um einen möglichen Eingriff in den Druckbereich der Gleise beurteilen zu können. Im Druckbereich der Gleise darf es zu keinerlei statisch beeinträchtigenden Eingriffen kommen. Wege‐ und Leitungsrechte müssen uneingeschränkt erhalten bleiben. Dienst‐ und Rettungswege müssen zu jedem Zeitpunkt gesichert bleiben (hierzu zählen auch die Türen der Schallschutzwände, Zäune, etc.) Kommt es zum Einsatz eines Krans, ist vorab eine Krananweisung zu erstellen. Bei Arbeiten im Gleisbereich ist ein BETRA erforderlich und ein technisch Berechtigter seitens des Antragstellers zu stellen.
Für Sicherungsplanungen ist die BZS der DB Netz zuständig. Die Vegetation auf dem Grundstück ist so zu pflegen und zu scheiden, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs führt.
Wir bitten Sie die Unterlagen zu überarbeiten und uns die Planung erneut zur Prüfung vorzulegen. Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Stellungnahme /Abwägung:
Um den von der Bahn geforderten Stauraum von mindestens 27m zum Bahnübergang einhalten zu können, damit es zu keinem Rückstau bei der Ein‐/ bzw. Ausfahrt aus der Tiefgarage kommt, wurde die Lage der Tiefgaragenrampe an die nordwestliche Grundstücksgrenze verlegt und befindet sich somit ca. 47m vom Andreaskreuz entfernt.
Darüber hinaus wurde am 27.10.21 auch eine Verkehrsschau durchgeführt, bei der die geänderte Lage der Tiefgaragen Zu‐ und Abfahrt besprochen wurde. Einwände dazu gab es diesbezüglich nicht (mehr).
Die geänderte Planung wird der Bahn im Rahmen der nächsten Auslegung zur erneuten Stellungnahme zugesendet. Ein Vorentwurf für die Tiefgarage mit entsprechendem Schnitt wird zur Beurteilung möglicher Eingriffe in den Druckbereich der Gleise der Bahn vorgelegt.
Wege und Leitungsrechte bleiben uneingeschränkt erhalten, Dienst‐ und Rettungswege bleiben gesichert. Eine Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch die Vegetation ist nicht zu erwarten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, die Lage der geplanten Tiefgaragenrampe wird an die nordwestliche Grundstücksgrenze verlegt. Die geforderten Unterlagen werden im Rahmen der Auslegung zur erneuten Stellungnahme der Bahn zugesendet.
Abstimmung: 19:0

4. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M‐23‐5 vom 2.08.2021
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Sachverhalt
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine Fläche in zentraler Lage im Ortsteil Ebenhausen zu schaffen, um dort ein Mehrfamilienhaus mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss errichten zu können.
Bewertung und Ergebnis
Aus landesplanerischer Sicht kann die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich bewertet werden.
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

5. Bund Naturschutz, eMail vom 03.09.2021
Aufgrund fehlender freier Kapazitäten erfolgt keine Stellungnahme zum Bauleitplan­verfahren "Garten‐ Lechner‐ Ullrich‐von‐Hassell‐ und Alpenblickstraße".
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

6. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 18.08.2021

Zu 3.1
Die Baugrenzen bei Baum 3 sollten noch ein wenig verkleinert werden, dass sie sich nicht mehr im Kronentraufbereich bzw. im Wurzelbereich des erhaltenswerten Baumbestands befinden. Laut DIN 18920 sollen in der Kronentraufe plus 1,5 m keine Eingriffe stattfinden. Selbst wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Schutz der zu erhaltenden Bäume ein Verbau beauflagt wird, so wird für diesen circa 1 m zusätzlicher Raum zur Gebäude‐Außenkante im Wurzelbereich des Baumes benötigt. Daher ist es so wichtig, den Bauraum so weit vom Baum weg festzulegen, dass sich auch die Baugrube bzw. der Verbau nicht mehr im Kronentraufbereich des Baumes befindet und bei Baumaßnahmen möglichst wenig Wurzelmasse verloren geht.
Zu B 4.3
Gleichartiger Ersatz ist bei Ausfall von Pflanzen durch Schädlinge oder Krankheiten oft nicht sinnvoll.
Ich empfehle umzuformulieren in ,,... gleichwertig hinsichtlich der Wuchshöhe bzw. Wuchs­ordnung innerhalb der nächsten geeigneten Pflanzperiode zu ersetzen."
Um für die Neupflanzungen eine langfristige gute Entwicklung in Zeiten des Klimawandels und immer häufigeren längeren Trockenperioden zu gewährleisten, bitten wir um eine Ergänzung hinsichtlich des spartenfreien Wurzelraumes für alle Baumpflanzungen.
Für eine gesunde Entwicklung, Langlebigkeit und wenig Pflegeaufwand empfehlen wir folgende Gesamtvolumina für den durchwurzelbaren Raum bei Baumneupflanzungen:
• Bäume 1. Ordnung (Großbäume über 20 m Höhe): 29 ‐36 m³
• Bäume II. Ordnung (mittelgroße Bäume 15‐20 m Höhe): 21 ‐28 m³
• Bäume III. Ordnung (Kleinbäume bis 15 m Höhe): 13‐20 m³
• Obstbäume: 13 ‐18 m³

Hintergrundinformationen:
Gemäß DIN 18916 ist ein durchwurzelbarer Raum von mind. 16 m² Grundfläche und mind. 80 cm Tiefe, also von knapp 13 m³ sicherzustellen. Nach Angaben der FLL sollte eine Baumgrube jedoch eine Mindesttiefe von 1,5 m haben.
Eine offene Baumscheibe kann eine deutlich geringere Fläche als 16 m² aufweisen, wenn eine Erweiterung des Wurzelraumes unter Verkehrsflächen nach den Zusätzlichen Technischen Vorschriften für die Herstellung und Anwendung verbesserter Vegetationstragschichten (ZTV-Vegtra-Mü) erfolgt.
Die Größe der offenen Bodenfläche mit Substrat A muss mindestens 2 m² bei einer Tiefe von 1,5 m betragen, die Erweiterung mit verdichtbarem Spezialsubstrat nach ZTV-Vegtra-Mü (Substrat B) muss je nach Wuchsordnung des Baumes ein Gesamtvolumen von bis zu 36 m³ durchwurzelbaren Raum bieten.
Zusätzlich könnte wie folgt ergänzt werden:
Die Bäume und Baumscheiben sind mit geeigneten Baumschutzvorrichtungen (z. B. Bügel, Poller) gegen Anfahrschäden und Verdichtung zu schützen.

Stellungnahme /Abwägung:
Zu 3.1:
Die Baugrenzen für die Anbauzone werden zum Schutz der Wurzelmasse um 0,5 m auf 4,50 m verkleinert.
Zu B 4.3:
Der Satz „Ausgefallene oder abgestorbene Pflanzen sind gleichartig und gleichwertig zu ersetzen.“ wird durch den Satz „Ausgefallene oder abgestorbene Pflanzen sind gleichwertig hinsichtlich der Wuchshöhe bzw. Wuchsordnung innerhalb der nächsten Pflanzperiode zu ersetzen.“
Neu: B 4.5:
Der Satz „Der Wurzelraum aller Baumpflanzungen soll spartenfrei bleiben.“ wird ergänzt.
Neu: B 4.6:
Der Satz „Die Bäume sind mit geeigneten Baumschutzvorrichtungen (z.B. Bügel, Poller) gegen Anfahrschäden und Verdichtung zu schützen.“ wird ergänzt.

Beschluss:
Den Empfehlungen der Fachstelle Grünordnung wird entsprochen, die o.g. Änderungen und Ergänzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Auf die Angabe der Gesamtvolumina für den durchwurzelten Raum bei Baumneupflanzungen wird verzichtet.
Abstimmung: 19:0

7. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1‐0030/2021/BL vom 27.08.2021
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

1. Verkehrsgeräusche
Die geplante Bebauung ist Verkehrslärmimmissionen durch Straße und Schiene ausgesetzt. Es ist daher mit Überschreitungen der nach DIN 18005‐1, Beiblatt 1 maßgeblichen Orientierungswerte für Mischgebiete zu rechnen.
Die Verkehrslärmimmissionen sind anhand eines Lärm‐ bzw. Schallschutzgutachtens durch ein qualifiziertes lng.‐Büro ermitteln zu lassen. In Abhängigkeit der berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel sind auf Grundlage der DIN 4109 (Teil 1 und 2) ‐ Schallschutz und Hochbau ‐ vom Januar 2018 die erforderlichen Bauschalldämm-Maße der Außenbauteile (Fassaden) schutzbedürftiger Räumlichkeiten festzulegen.
An Fassaden mit Lärmbeurteilungspegeln von ≥ 49 dB(A) (nachts) sind zudem zum Lüften notwendige Fenster von Schlaf‐ und Kinderzimmern nicht zulässig, diese Fassaden sind ‐falls zutreffend ‐ im Bebauungsplan zu kennzeichnen und es sind alternative Schallschutzmaßnahmen seitens Gutachter vorzuschlagen (z.B. Lüftung über lärmärmere Fassadenbereiche, Einbau hochwertiger Schalldämm-Lüfter, etc.).

2. Erschütterungsimmissionen
Aufgrund der Nähe zur Bahnlinie (ca. 30m) ist auf der Grundlage der DIN 4150 Teil 2 ein erschütterungstechnisches Gutachten notwendig.

3. Gewerbelärm
Nach § 6 Abs.1 der BauNVO sind in Mischgebieten nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dennoch ist es im Hinblick auf § 15 BauNVO im Einzelfall möglich, dass auch nicht wesentlich störendes Gewerbe unzulässig ist, weil dadurch beispielweise unzumutbare Störungen für die vorhandene, schutzbedürftige Wohn­bebauung verursacht würden. Dies wäre der Fall, wenn durch das geplante Gewerbe Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen verursacht würden. In Abhängigkeit des vorgesehenen Gewerbes empfehlen wir, die Lärmauswirkungen anhand der TA Lärm gutachterlich untersuchen zu lassen.
Alle hier genannten immissionsschutztechnischen Untersuchungen sind auf Ebene der Bauleitplanung zu veranlassen und die Erkenntnisse daraus (Anforderungen) in der Satzung festzusetzen.

Stellungnahme /Abwägung:

Zu 1:
Der Punkt C 2.1 wird ersetzt durch die in der Stellungnahme des SG Immissionsschutz formulierten Empfehlungen:
2.1 „Auf Grund der Nähe zu den Bahnanlagen ist mit Überschreitungen der nach DIN 18005‐1 maßgeblichen Orientierungswerte zu rechnen. Vor Baubeginn sind die Verkehrslärmimmissionen anhand eines Lärm‐ bzw. Schallschutzgutachtens zu ermitteln und auf Grundlage der DIN 4109 (Teil 1 und 2)‐ Schallschutz im Hochbau‐vom Januar 2018 die erforderlichen Bauschalldämm‐Maße der Außenbauteile (Fassaden) schutzbedürftiger Räume festzulegen.“
2.2 „An Fassaden mit Lärmbeurteilungspegeln von >49 dB(A) (nachts) sollen zum Lüften erforderliche Räume (Schlafräume, Kinderzimmer) möglichst zur bahnabgewandten Seite hin orientiert sein oder durch den Einbau hochwertiger Schalldämm‐Lüfter o.ä. geschützt werden.“
2.3 „Aufgrund der Nähe zur Bahnlinie ist auf Grundlage der DIN 4150 Teil 2 wird vor Baubeginn ein erschütterungstechnisches Gutachten empfohlen.“

Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung sind grundsätzlich durch einen Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Ist dies im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend sicher abschätzbar, darf dem bei der planerischen Abwägung Rechnung getragen werden. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktlösung ist erst verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem insbesondere auch im Genehmigungsverfahren ungelöst bleiben würde.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der rechtskräftige Bebauungsplan zwei  Bau­fenster für  eine  Bebauung der  Grundstücke mit zwei Baukörpern mit unter­schiedlichen Ge­schoss­­zahlen, Wandhöhen und Grundflächen vorsieht. Durch die 2. Änderung des BPlans Nr. 18 wird lediglich eine Zusammenführung bereits bestehender, aber teilweise noch nicht ausgeschöpfter Bestandsbaurechte bezweckt. Im Rahmen einer durch­zuführenden Prognoseentscheidung ist im konkreten Einzelfall daher aus gemeindlicher Sicht hinreichend sicher abschätzbar, dass dem planerischen Gebot der Konflikt­bewältigung durch eine nachgelagerte Vorlage von Lärm-, Schall- und Erschütterungs­gutachten im Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen werden wird. Die Gemeinde erklärt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens zu diesem Zweck bestanden wird (Selbstbindung der Gemeinde).

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass im konkreten Einzelfall dem planerischen Gebot der Konfliktbewältigung durch eine nachgelagerte Vorlage von Lärm-, Schall- und Erschütterungsgutachten im Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden wird.
Abstimmung: 19:0

8. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1‐0030/2021/BL Schäftlarn vom 01.09.2021
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
1. Nach den Angaben in der Begründung (Punkt 6, 3. Absatz), soll die geplante Bebauung u.a. durch die Lage des Anbaus einen öffentlichen Raum formen. Wir empfehlen deshalb zu prüfen, ob weitere notwendige Nebenanlagen konkret festgesetzt werden können, damit diese die geplante Situation nicht stören. Dies gilt auch für die Lage von oberirdischen Stellplätzen. Falls diese nicht festgesetzt werden, sollte bei A.6 der Begriff Stellplätze entfallen.
2. Der Bebauungsplanentwurf ist noch mit einer Präambel zu versehen. Wir bitten um Ergänzung.
3. Der geplante Bauraum erstreckt sich über mehrere Flurnummern für die eine gemeinsame Grundfläche festgesetzt werden soll. Die räumliche Bezugsgröße für die zulässige Grundfläche ist jedoch allein das Baugrundstück. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Baugrundstück grundsätzlich mit dem Buchgrundstück gleichzusetzen (BVerwG v. 30.11.2000, Az.: 4 BN 57/00). Eine einheitliche Festsetzung der Grundfläche für ein gesamtes Baugebiet, das aus mehreren Buchgrundstücken besteht, ist in der Baunutzungsverordnung nicht vorgesehen und deshalb unzulässig (VG München Urteil vom 09.08.2010 ‐ M 8 K 09.929). Im vorliegenden Fall sollten daher die Grundstücksgrenzen als aufzuhebend bzw. die Grundstücke als zu verschmelzend gekennzeichnet werden und das entsprechende Planzeichen unter den Hinweisen aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang bitten wir auch die dargestellte Lage des Planzeichens für die Geltungsbereichsgrenze (teilweise mit Abstand zum tatsächlichen Geltungsbereich) zu überprüfen und anzupassen.
4. Um die Lage der überbaubaren Flächen eindeutig zu bestimmen, müsste noch der Abstand zwischen der Südostseite des Anbaus und der TG‐Zufahrt vermaßt werden. Die Vermaßungen, die sich auf die TG‐Zufahrt beziehen, liegen außerhalb des Geltungsbereichs. Damit sie rechtliche Wirkung entfalten können, sind sie mit Bezugslinien in den Geltungsbereich zu führen. Für die Maße des geplanten Quergiebels (Festsetzung B 2.6) ist ein gesondertes Planzeichen zu verwenden und unter den Hinweisen aufzunehmen, da sich diese Maße auf den vorgeschlagenen Baukörper (Hinweis 9.6) und nicht auf die Baugrenzen beziehen.
5. Wir empfehlen die Darstellung des Planzeichens A) 3.1 zu überprüfen. Passend zur Vermaßung der Baugrenzen, sollte die blaue und die gestrichelte schwarze Linie zeichnerisch übereinander angeordnet werden.
6. Das Planzeichen A) 3.2 für das Tiefgaragenbauwerk sollte, wie das Planzeichen für die Begrenzung der Tiefgarage, rot‐gestrichelt dargestellt werden, da es unabhängig vom Hauptgebäude festgesetzt wird.
7. In Festsetzung A) 4.4 muss u.E. auf Festsetzung 8) 2.7 ff. verwiesen werden; wir bitten um Überprüfung.
8. Bei Festsetzung A) 5.1 ist die Angabe „MI 1" zu überprüfen, da in der Planzeichnung und unter den Festsetzungen nur „MI" und „A Anbauzone" verwendet werden.
9. Die unter A) 9 aufgeführten Planzeichen haben alle nur Hinweischarakter und sind daher unter einer eigenen Überschrift; z.B. als Hinweise durch Planzeichen aufzuführen.
10. Aus den Festsetzungen B) 1.2 und B) 1.4 geht nicht hervor, was für die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 allgemein zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe gelten soll. Wir bitten um Überprüfung und Ergänzung.
11. Für die Festsetzung 8) 1.3 gibt es keine Rechtsgrundlage. Es ist nicht möglich, im Mischgebiet den prozentualen Anteil von Wohnnutzung oder gewerblicher Nutzung festzulegen. Festsetzungen von prozentualen Anteilen an Nutzungen können in bestimmten Fällen nur in besonderen Wohngebieten, Kerngebieten und urbanen Gebieten getroffen werden. Die Frage, welchen Anteil die Wohn‐ oder Gewerbenutzung im Mischgebiet erreichen kann oder nicht überschreiten darf, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Wahrung des Gebietscharakters nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die Festsetzung ist daher herauszunehmen. Stattdessen wär eine Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO grundsätzlich möglich, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Rein vorsorglich möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass die Wahrung des Gebietscharakters MI bei nur einem 25% Anteil (auch wenn er räumlich definiert wird) rechtlichen Bedenken begegnet. Wir bitten um Überprüfung und ggfs. Ergänzung.
12. Für die nach 8) 2.2.1 a) mögliche Grundflächenüberschreitung ist noch eine Obergrenze anzugeben. Da die maximal zulässige Grundfläche als absolute Zahl festgesetzt wird, empfehlen wir hier, sowie bei 2.2.1 b) und c), für die Überschreitungen ebenfalls GR‐Werte festzusetzen.
13. Bei Festsetzung 8) 2.2.2 ist unklar, ob sich die mögliche Überschreitung auf die maximal zulässige GR nach B) 2.2 oder auf die zulässige GR incl. der Überschreitungen nach 8) 2.2.1 bezieht. Um Unklarheiten zu vermeiden empfehlen wir, für diese Überschreitungen ebenfalls einen GR‐Wert festzusetzen.
14. In Festsetzung B) 2.3 wird die Höhenkote 662,60 m ü.NN auch als unterer Bezugs­punkt für die Ermittlung der Abstandsflächen angegeben. Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Abstandsflächen ist jedoch in Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO geregelt. Unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe (H) ist demnach die Geländeoberfläche. Eine von den Vorgaben der BayBO abweichende Regelung ist u.E. nur möglich, wenn mit der Höhenkote auch die Geländeoberfläche festgesetzt werden soll (vgl. Busse/Kraus/Kraus, 142. EL Mai 2021, BayBO Art. 6 Rn. 192). Wir bitten daher um Überprüfung und eindeutige Formulierung in der Festsetzung bzw. Herausnahme des Bezugs auf die Abstandsflächen.
15. Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Für die Wandhöhe (A) 4.2, B) 2.3) müsste daher noch der obere Bezugspunkt festgesetzt werden.
16. Im Hinblick auf den nach Festsetzung B) 2.6 zulässigen Quergiebel sollte überprüft werden, ob für diesen die Wandhöhe von 6,75 m ausreichend ist. Ggfs. sollte für diesen eine höhere Wandhöhe festgesetzt werden. In Satz 2 muss es bei der Angabe der Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB lauten.
17. Für das in Festsetzung 1B) 4.2 Satz 2 geregelte Verbot von Thujen‐ und Fichten­hecken gibt es keine Rechtsgrundlage. Aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können nur positive Festsetzungen zu der aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Bepflanzung getroffen werden. Ein Verbot bestimmter Pflanzen oder Baumarten kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt werden, da damit nicht das Anpflanzen geregelt wird (vgl. OVG Münster vom 02.03.1998 ‐ 7a D 125/96. NE). Der Satz ist daher herauszunehmen.
18. Die unter B) 4.5 aufgeführte Formulierung kann mangels Rechtsgrundlage lediglich unter den Hinweisen aufgenommen werden.
19. ln den Verfahrensvermerken fehlt noch ein Vermerk über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie ein Unterschriftsfeld für die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss. Wir empfehlen die Verfahrensvermerke entsprechend den Vorschlägen in den Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 20/21 S. 217) zu ergänzen.
20. In Punkt 1, 1. Absatz der Begründung fehlt bei der Auflistung der Flurnummern des Geltungsbereichs das Teilstück der FI.Nr. 1397 Lechnerstraße. Da dieses Teilstück der Lechnerstraße innerhalb des Geltungsbereichs liegt, beträgt die Gesamtfläche des Geltungsbereichs nach unseren Informationen ca. 1.533 m². Wir bitten um Überprüfung und ggfs. Anpassung bzw. Differenzierung der Flächenangabe. In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Ergänzung einer Flächenbilanz in der Begründung.
21. Die Ausführungen in Punkt der Begründung zum Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan sind an die jeweils aktuellen Fassungen (LEP 2020, Regionalplan 2019) anzupassen.
22. Der Schemaschnitt auf Seite 3 der Begründung sollte etwas größer und leichter lesbar abgedruckt werden, da hier auch auf die Abstandsflächen Bezug genommen wird.
23. Die Begründung für den in B) 1.4 festgesetzten Ausschluss bestimmter Nutzungen ist zu überarbeiten, da in Punkt 5 Satz 2 auf § 4 BauNVO Bezug genommen wird, hier jedoch § 6 BauNVO anzuwenden ist. Die Gründe für den Ausschluss sind zu erläutern.
Zur Grünordnung und zum Immissionsschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.
Zum Naturschutz erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1: Eine genaue Lage von Nebenanlagen und Stellplätze soll nicht dargestellt werden. Der Begriff “Stellplätze“ bei A.6 entfällt daher.
Zu 2: Die Präambel wird ergänzt.
Zu 3: Die Grundstücksgrenzen werden als aufzulösend dargestellt, die Grundstücke mit den Flurnummern 1398/33, 1398/32 und 1398/31 sollen mit dem Grundstück 1398/12 verschmolzen werden. Die Darstellung wird unter dem Punkt A 9.3 neu aufgenommen.
Zu 4 und 6: Die Lage der TG‐Rampe hat sich geändert. Sie wird auf das Gebäude bezogen vermasst und wie die Begrenzung der Tiefgarage rot gestrichelt dargestellt. Für den zulässigen bzw. geplanten Quergiebel wird kein gesondertes Planzeichen verwendet. Die Maßkette wird aus der Planzeichnung entfernt. Die zulässige Abmessung und Wandhöhe des Quergiebels wird in Punkt B 2.6, mit Verweis auf die Ortsgestaltungssatzung (ÖBV) vom 22.04.20 genauer definiert.
Zu 5: Die Darstellung der Baugrenzen wird überprüft und zeichnerisch dicht aneinander dargestellt.
Zu 7, 8 und 9: Die Unstimmigkeiten werden gemäß den Hinweisen des LRA korrigiert.
Zu 10: Im Punkten B 1.2 ist geregelt, welche Nutzungen zulässig sind. Falls die in § 6 Abs. 2 Punkt 4 genannten „sonstigen Gewerbebetriebe“ auch explizit aufgeführt werden müssen, können diese in Punkt 1.4 (neu 1.3) als „nicht zulässig“ mit aufgenommen werden.
Zu 11: Das Plangebiet wird analog zur  Darstellung  im  Flächennutzungsplan,  den  Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans und der tatsächlichen Umgebungs­bebauung als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie sind gekennzeichnet durch die quantitative und qualitative Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. 
Ausschließlich das Erdgeschoss wird in die Bereiche MI 1 und MI 2 unterteilt. Im MI 1 wird gem. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, dass nur eine Nutzung als Geschäftsgebäude, Einzelhandelsbetrieb, Schank- und Speisewirtschaft, Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder sonstiger Gewerbebetrieb sowie Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke zugelassen ist. Wohnnutzungen sind in diesem Bereich nicht zulässig. Diese Festlegung dient der Erhaltung und Fortentwicklung der gewachsenen Strukturen des Gebiets und soll der Belebung der öffentlichen Zonen des Straßenraums dienen.
Die Bereiche MI 1 werden als sog. “sonstige Teile baulicher Anlagen" durch Vermaßung in der Plan­­zeichnung örtlich lokalisiert. Eine unzulässige Festsetzung gemischtgenutzter Ge­bäude nach einem prozentualen Maßstab oder durch Festlegung zahlenmäßig fest­gelegter Nutzungseinheiten findet nicht statt. 
Es ist offenkundig, dass durch den Ausschluss der Wohnnutzung in den erdgeschossigen Bereichen MI 1 allein noch keine quantitative und qualitative Gleichrangigkeit und Gleich­wertig­keit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe be­zogen auf das Gesamtgebäude erreicht wird. Dies ist dem eingeschränkten Anwendungs­bereich des § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO geschuldet, wonach eine städtebauliche Recht­fertigung („besondere städtebauliche Gründe“) des örtlich lokalisierten Ausschlusses von Wohnnutzungen des in der Nähe der S-Bahn situierten Plangebiets lediglich erdge­schossig angrenzend an den Straßenraum als gerechtfertigt erachtet wird. Die Gleich­rangigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe gem. § 6 Abs. 1 BauNVO ist für das Gesamtgebäude -in Ermangelung einer städtebaulichen Recht­fertigung für eine weiterreichende örtliche Nutzungs­ein­schränkung- daher unter Ein­be­ziehung der Bereiche MI 2 sämtlicher drei Geschosse herzustellen.
Zu 12: Die Obergrenze für die Überschreitung der GR durch Gesims und Dachüberstände wird ergänzt, der Empfehlung, eine absolute Zahl als GR‐Grenze festzusetzen wird allerdings nicht entsprochen, da die Angabe der prozentualen Überschreitung als ausreichend erachtet wird. 
Der Punkt B 2.2.1 wird wie folgt geändert:
Die zulässige maximale Grundfläche kann überschritten werden
a) um 20% durch vor die Außenwand tretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände
b) um bis zu 15% durch Balkone, Vordächer und Außentreppen
c) um bis zu 20% für Terrassen.

Zu 13: Analog Punkt 12 wird die prozentuale Angabe der Überschreitung gemäß §19 Abs.4 Satz 1 BauNVO als ausreichend erachtet. Um Unklarheiten zu vermeiden wird der Punkt allerdings ergänzt durch den Zusatz einer „Überschreitung der in Punkt 2.2 festgesetzten maximalen Grundfläche…“
Zu 14: Gemäß dem Hinweis des Landratsamtes wird die Höhenkote 662,60 m ü. NN, die im Mittel dem vorhandenen Gelände entspricht, als Geländeoberfläche im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 festgesetzt.
Zu 15: Der obere Bezugspunkt zur Ermittlung der Wandhöhe wird in Punkt B 2.3 als „Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut“ ergänzt.
Zu 16: Die max. zulässige Wandhöhe des Quergiebels wird mit 8,50m festgesetzt, was der ÖBV vom 22.04.20 entspricht. Die Angabe der Rechtsgrundlage wird korrigiert.
Zu 17: Das Verbot von Thujen‐ und Fichtenhecken wird herausgenommen, die Festsetzung unmittelbar im Bebauungsplan beschränkt sich auf die Verwendung heimischer, standortgerechter Laubgehölze für Schnitthecken. Aufgrund der Geltung von § 12 Abs. 2 Satz 3 ÖBV 2020 ist ohnehin bereits anderweitig geregelt, dass Thujen und Taxushecken entlang der öffentlichen Straßen und Wege unzulässig sind.
Zu 18: Die in Punkt B 4.5 aufgeführte Forderung, bei Bauvorlagen einen qualifizierten Freiflächengestaltungsplan vorzulegen wird bei den Hinweisen unter dem Punkt C 7.1 aufgenommen.
Zu 19: Der Vermerk über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, sowie ein Unterschriftenfeld für den Satzungsbeschluss wird ergänzt. Die Planungshilfen zur Bauleitplanung wurden beachtet.
Zu 20: Das Teilstück der Lechnerstraße in diesem Bereich wird in der Auflistung mit aufgenommen. Die Flächenangabe ergänzt.
Zu 21: Die Ausführungen werden den aktuellen Fassungen des Landesentwicklungs­programms von 2020 und des Regionalplans von 2019 angepasst.
Zu 22: Aufgrund der geänderten Lage der Tiefgaragenzu‐/ und ‐abfahrt wurde ein entsprechend geänderter Entwurf in die Begründung aufgenommen. Dabei wurde der Schema‐Schnitt größer und damit leichter lesbar dargestellt als zuvor.
Zu 23: Der Bezug zur BauNVO wurde korrigiert (§6). Die Gründe für den Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben sind bereits in der Begründung aufgeführt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.

Abstimmung: 19:0

Diskussionsverlauf

Frau Keller fragt bei der Behandlung der Stellungnahme des Landratsamts München, SG Bauen vom 01.09.2022 bei der Behandlung von Ziffer 11 nach, ob angesichts des großen Bedarfs von Flachen für nichtstörende gewerbliche Nutzungen auch der komplette Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss gem. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO möglich wäre. Die Ver­waltung teilt mit, dass es dem Grunde nach möglich wäre, Nutzungen auch in einem ganzen Geschoss auszuschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht­fertigen würden. Im konkreten Einzelfall erscheint allerdings nur der Ausschluss von Wohn- und Büronutzungen im Erdgeschoss in den als MI 2 bezeichneten Bereichen städtebaulich zu rechtfertigen, um straßenseitig eine Belebung des Plangebiets zu erreichen. Für den rückwärtigen Bereich des Erdgeschosses und den Obergeschossen fehlt diese städtebauliche Rechtfertigung, so dass es im Übrigen bei den allgemeinen Regeln gem. § 6 Abs. 1 BauNVO verbleibt.

Beschluss

Der Entwurf zur 2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ullrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Grundsatzbeschluss zur Machbarkeitsstudie für die Erweiterung der Grundschule / OGS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.03.2022 ö 5

Sachverhalt

Am 22.03.2022 wurde die Machbarkeitsstudie für die Erweiterung der Grundschule / OGS dem Gemeinderat von Herrn Peck vom Büro PECK.DAAM Architekten GmbH vorgestellt.
Der Gemeinderat hat sich dabei für die Weiterverfolgung der Variante 6 der Mach­bar­keitsstudie ausgesprochen.
Am 04.05.2022 wurde die Variante 6 der Machbarkeitsstudie im Beisein von Frau Dritter Bürgermeisterin Dichtl durch Herrn Peck den Mitgliedern der Schulfamilie vorgestellt (siehe den in Anlage beigefügten Aktenvermerk vom 09.05.2022). Es wurde vereinbart, dass von Seiten der Nutzer im Anschluss ein Feedback gegeben werden wird, ob der in Variante 6 aufgezeigte Flächenbedarf hinreichend bemessen ist. In Abstimmung mit der Gemeinde wird daraufhin die Planung optimiert, so dass diese dem Bebauungsplan­aufstellungsverfahren zugrunde gelegt werden kann.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl berichtet über den Planertermin vom 04.05.2022 mit der Schulfamilie.
Der Erste Bürgermeister hebt hervor, dass bei der Umsetzung von Variante 6 keine Containerlösung erforderlich werden würde.
Herr Blomeyer bittet darum, die Planungen zu forcieren.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Grundsatzbeschluss, dass die mit der Schulfamilie vorabge­stimmte Variante 6 der Machbarkeitsstudie für die Erweiterung der Grundschule / OGS als Planungsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 „Grundschule Schäftlarn“ dienen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Bekanntgabe der Jahresrechnung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 9

Sachverhalt

Das Haushaltsjahr 2021 wurde gem. Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2021 wird hiermit dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.
Das Volumen des Gesamthaushalts sank gegenüber dem Rechnungsergebnis des Vorjahres um 578.083,74 € auf insgesamt 18.868.503,52 €.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 13.770.342,84 € und der Vermögenshaushalt mit 5.098.160,68 € ab.
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist als Anlage 1 dem Rechenschaftsbericht beigefügt. Im Weiteren wird auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Kämmerei steht für Fragen zum Rechenschaftsbericht jederzeit zur Verfügung.
Nachrichtlich wird erwähnt, dass im Haushaltsjahr 2021 eine Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe von 2.213.797,95 € (Vorjahr: 1.242.369,85 €) erwirtschaftet wurde. Auf Grund intensiver Investitionsmaßnahmen wurden der allgemeinen Rücklage 577.898,50 € entnommen.
Nach Prüfung der Jahresrechnung durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss wird die Jahresrechnung mit dem beigefügten Rechenschaftsbericht der Kämmerei in gesonderter Sitzung festgestellt.
Die Prüfung der Jahresrechnung 2021 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss sollte bis spätestens 30.11.2022 erfolgen. Die Sitzungstermine werden durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Christian Doll, festgelegt.
Der Jahresabschluss der Gemeindewerke Schäftlarn mit dem Lagebericht werden dem Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2021 in der Druckfassung vom 07.06.2022 mit folgenden Abschlussergebnissen:
Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.) im Verwaltungshaushalt mit                                  13.770.342,84 €
b.) im Vermögenshaushalt mit                                   5.098.160,68 €
Gesamt                                                  18.868.503,52 €
Fehlbetrag:                                                             0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                 559,82 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                     0,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                    0,00 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                             0,00 €

verweist der Gemeinderat die Jahresrechnung zur örtlichen Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GO an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Ein besonderer Auftrag zur Prüfung wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 10
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10.1. Ladesäulen an der Fischerschlößlstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 10.1

Sachverhalt

Die Ladesäulen für elektrisch betriebene Kfz an der Fischerschlößlstraße wurden nun errichtet. Auch wurde mit dem Bau von elektrischen Ladesäulen an der Bahnhofstraße begonnen.

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10.2. Schaden durch Glasfaserbaustelle an der Kanalisation in der Bahnhofstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 10.2

Sachverhalt

Durch unsachgemäße Handhabung eines Geräts der Glasfaserbaustelle an der Bahnhofstraße wurde ein Teilstück des Hauptwasserkanals zertrümmert. Der Kanal muss deshalb auf ca. 2m länge saniert werden. Derzeit wird der Schaden repariert. Hierzu muss auch ein Starkstromkabel verlegt werden. Die St2071 muss deshalb ab 04.07.2022 für eine Woche halbseitig und die Bahnhofstraße vollständig gesperrt werden. 

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10.3. 100-jähriges Jubiläum des GTEV Almrösl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 10.3

Sachverhalt

Der GTEV Almrösl Hohenschäftlarn begeht am 02. und am 03.07.2022 Feierlichkeiten zum 100-jährigen Vereinsjubiläum. Hierzu lädt der Verein alle Gemeinderatsmitglieder ein.

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10.4. Tag der Gemeinde am 09.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 10.4

Sachverhalt

Am 09.07.2022 findet der Tag der Gemeinde statt. Dabei besteht u. a. die Möglichkeit Fahrzeuge, Ausrüstung und Gebäude der Feuerwehren, des Bauhofes sowie das Klärwerk und den Hochbehälter des Wasserwerks zu besichtigen.  

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 11
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11.1. Bernd Büttner: Leinenpflicht für Hunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Herr Büttner fragt an, ob es auf Freiflächen im Gemeindegebiet eine Anleinpflicht für Hunde gibt. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass es im Gemeindegebiet keine Anleinpflicht für Hunde auf Freiflächen gibt.

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11.2. Bernd Büttner: Sachstand zur Umrüstung der Straßenlaternen auf LED

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 11.2

Sachverhalt

Herr Büttner fragt nach dem Sachstand hinsichtlich der Umrüstung von Straßenlaternen auf LED. Des Weiteren möchte er informiert werden, ob eine manuelle Zurückschaltung der bestehenden Straßenlaternen möglich sei. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass bereits eine Zusage für die Förderung der Umrüstung vorliegt. Durch Lieferengpässe von Bauteilen wird die Umsetzung der Maßnahme jedoch verzögert. Da die derzeitig betriebenen Straßenlaternen helligkeitsgesteuert sind, benötigen sie keine Möglichkeit zur manuellen Zurückschaltung.
Herr Dr. Ruhdorfer fragt zur gleichen Thematik an, durch wen der Förderantrag gestellt wurde. 
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass der Förderantrag durch den Versorger (e-on) gestellt wurde. 
 

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11.3. Sebastian Berger: Positionierung der Ortseingangstafel an der westlichen Ortseinfahrt nach Hohenschäftlarn (St2071)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 11.3

Sachverhalt

Herr Berger trägt vor, dass die Ortseingangstafel an der westlichen Ortseinfahrt nach Hohenschäftlarn (St2071) etwas verdeckt sei und daher durch die Verkehrsteilnehmer nicht so gut wahrnehmbar wäre.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass dieser Umstand dem zuständigen Staatlichen Straßenbauamt bekannt sei. Es wurde jedoch keine andere Möglichkeit zur Aufstellung gesehen.

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11.4. Christine Keller: Überwachung der Anmeldepflicht für Hunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 11.4

Sachverhalt

Frau Keller trägt vor, dass nach ihren Erkenntnissen viele Hundehalter ihre Hunde nicht bei der Gemeinde anmelden würden.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass es hierzu bei der Gemeindeverwaltung keine entsprechenden Hinweise gäbe. So wird z. B. in Verfahren gegen Hundehalter nach Art. 18 LStVG regelmäßig geprüft, ob diese Hunde angemeldet sind. Dies war bei nahezu allen betroffenen Hunden der Fall.

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11.5. Susanne Dichtl: Energiesparinitiative für gemeindliche Gebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö informativ 11.5

Sachverhalt

Frau Dichtl weist darauf hin, dass die CSU-Fraktion einen Antrag zur Energieeinsparung bei gemeindlichen Gebäuden eingereicht hat.
Der Erste Bürgermeister sichert eine zeitnahe Behandlung im zuständigen Gremium zu.

Datenstand vom 14.02.2024 15:11 Uhr