Datum: 20.07.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
4 Genehmigung der Niederschrift
5 Beratung und Beschluss über die Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Karl-Otto Saur
6 Ausscheiden von Herrn Sebastian Berger aus dem Gemeinderat
7 Beratung und Beschluss über die Bestätigung des Kommandanten und des stv. Kommandanten der FF Ebenhausen
8 Gemeindewerke - Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020, sowie Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2019 und 2020
9 Gemeindewerke - Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 und Ergebnisverwendung
10 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen; Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung
11 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24
12 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses, Stadtweg 5 in Hohenschäftlarn, Fl.Nrn. 81 und 399, BA 2022/28
13 Informationen
13.1 ÖPNV im Landkreis München
13.2 Betreuungssituation Kindergarten St. Georg und Hort Grundschule
14 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö informativ 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 die Beschaffung eines Gebrauchttraktors des Herstellers John Deere 3033R von der Firma Kogo Tec nachträglich genehmigt.
 

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4. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 22.06.2022 und zudem die in TOP 5 abgeänderte Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2022 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschriften bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschriften des öffentlichen Teils der Sitzungen des Gemeinderates vom 18.05. und vom 22.06.2022 werden genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Beratung und Beschluss über die Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Karl-Otto Saur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 5

Sachverhalt

Herr Karl-Otto Saur hat der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass er sein Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLkrWG zum 30.06.2022 niederlegen will. Listennachfolger auf der Liste der SPD ist Herr Florian Bieberbach, der erstmals zur Gemeinderatssitzung am 21.09.2022 geladen werden wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Karl-Otto Saur zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Ausscheiden von Herrn Sebastian Berger aus dem Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 6

Sachverhalt

Herr Sebastian Berger wird aufgrund eines Umzuges in eine andere Kommune aus dem Gemeinderat ausscheiden. Listennachfolgerin auf der Liste Bündnis 90/Die Grünen ist Frau Eva Klor, die erstmals zur Gemeinderatssitzung am 21.09.2022 geladen werden wird.

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7. Beratung und Beschluss über die Bestätigung des Kommandanten und des stv. Kommandanten der FF Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Herr Alexander Kaiser ist als Kommandant der FF Ebenhausen zurückgetreten. Am 04.07.2022 fand im Rahmen einer durch die Gemeindeverwaltung einberufenen Dienstversammlung die Neuwahl des Kommandanten für die FF Ebenhausen statt. Unter Beachtung der Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 BayFwG wurde von den Einsatzdienstkräften der FF Ebenhausen des bisherige Kommandantenstellvertreter, Herr Maximilian Glas, Zeller Weg 5a, 82057 Irschenhausen / Icking als Kommandant gewählt. Herr Stefan Höne, Käthe-Kruse-Str. 16, 82069 Hohenschäftlarn wurde daraufhin zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. Die Wahl zum Kommandanten bzw. zum stv. Kommandanten bedürfen der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen für das Ehrenamt ungeeignet sind (Art. 8 Abs. 4 BayFwG). 

Zum Kommandanten einer Feuerwehr kann gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 4 Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird (Art. 8 Abs. 3 BayFwG). Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für die Wahl des stv. Kommandanten (Art. 8 Abs. 5 BayFwG).
 
Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayFwG können Feuerwehrdienst alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen. In besonderen Fällen reicht auch ein Wohnsitz in der jeweiligen Nachbargemeinde aus (Art. 6 Abs. 2 BayFwG). Herr Glas und Herr Höne haben das 18. Lebensjahr vollendet und danach mehr als 4 Jahre aktiven Dienst bei der FF Ebenhausen geleistet. Herr Höne hat noch den Lehrgang Leiter einer Feuerwehr abzuleisten. Dies ist Herrn Höne bekannt. Er hat erklärt, dass er den Lehrgang innerhalb eines Jahres absolvieren wird.  
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat wurde unter der Maßgabe hergestellt, dass Herr Höne die noch erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr) innerhalb eines Jahres mit Erfolg besucht. 

Die Verwaltung schließt sich der Auffassung des Kreisbrandrats an. Da auch keine Bedenken gegen die fachliche und gesundheitliche Eignung sowie aus sonstigen Gründen nicht bestehen, wird vorgeschlagen, die Wahl von Herrn Glas zum Kommandanten und von Herrn Höne zum stellvertretenden Kommandanten der FF Ebenhausen zu bestätigen. 

Beschluss

Die Wahl von Herrn Maximilian Glas zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen wird bestätigt. Die Wahl von Herrn Stefan Höne zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen wird unter der auflösenden Bedingung bestätigt, dass innerhalb eines Jahres der Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr  mit Erfolg besucht wird (Art. 8 Abs. 4 BayFwG). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Gemeindewerke - Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020, sowie Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2019 und 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 29.06.2022 ö vorberatend 3
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Herr Dipl.-Betriebswirt (FH) Dellefant vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband hat die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 gemäß Art. 107 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) mit Bestätigungsvermerk vom 11.02.2022 geprüft. 
Gegenstand der Prüfung waren die nach den deutschen handelsrechtlichen sowie den ergänzenden kommunalrechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 und 31.12.2020, jeweils bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und den entsprechenden Anhängen. Einbezogen in die Prüfung wurden auch die Buchführung, die Lageberichte, die Erfolgsübersichten sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wesentliche Feststellungen:
Die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte 2019 und 2020 weichen durch Berichtigungen, die sich im Rahmen der Abschlussprüfung ergaben, von den in den Werkausschusssitzungen am 13.07.2020 bzw. 01.12.2021 vorgelegten Jahres-abschlüssen und Lageberichten ab. Es wurden redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Finanzwirksame Auswirkungen ergaben sich in beiden Berichtsjahren nicht.

Die Jahresabschlüsse sind gemäß § 25 Abs. 3 EBV festzustellen.
Das Wirtschaftsjahr 2019 der Gemeindewerke Schäftlarn schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 13.789.940,26 € (Vorjahr: 13.614 T€) und einem Gewinn in Höhe von 182.077,76 € ab.
Der Jahresgewinn 2019 wurde in voller Höhe zur Tilgung von Vorjahresverlusten verwendet.

Das Wirtschaftsjahr 2020 der Gemeindewerke Schäftlarn schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 13.666.830,54 € (Vorjahr: 13.790 T€) und einem Verlust in Höhe von 214.116,59 € ab.
Der Jahresverlust 2020 wurde in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen. 

Folgende Ergänzungen wurden vorgenommen:

  1. Die Lageberichte 2019 und 2020 wurden um eine Kapitalflussrechnung ergänzt:


  1. In den Lageberichten wurden unter „Zusammenfassung und Ausblick“ Ergänzungen zur Coronapandemie eingestellt sowie das Ergebnis des Wirtschaftsplanes vom Folgejahr ergänzt:

Gesamtaussage der Jahresabschlüsse:
Der Bilanzaufbau zeigt als Folge der hohen langfristigen Vermögensposten eine im üblichen Rahmen liegende Anlagenintensität und gibt angesichts der guten Eigenkapitalausstattung von 87% keinen Anlass zu Beanstandungen. 
Die Finanzlage des Eigenbetriebs ist auf Grund des positiven Cash Flows aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei gleichzeitig gestiegenen Investitionen weiterhin als gut zu beurteilen.
Die Ertragslage des Gesamtbetriebes ist durch die Vorgaben des KAG geprägt, in 2019 als betriebswirtschaftlich zufriedenstellend und in 2020 als betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend zu beurteilen. 
Im Bereich der Geschäftsführung hat die Prüfung keine Besonderheiten ergeben, welche gegen eine Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sprechen.
Die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks und die Schlussbemerkung können dem Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte 2019 und 2020 des Eigenbetriebs Gemeindewerke Schäftlarn entnommen werden.
Der Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und die angepassten Lageberichte 2019 und 2020 der Gemeindewerke Schäftlarn wurden im Werkausschuss detailliert vorgestellt und den Gemeinderatsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt, wie vom Werkausschuss empfohlen, die Feststellung der Jahresabschlüsse 2019 und 2020 mit den oben genannten Ergebnissen und der Behandlung der jeweiligen Jahresgewinne / -verluste entsprechend dem Sachvortrag. 
2. Der Gemeinderat beschließt, wie vom Werkausschuss empfohlen, die Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2019 und 2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Gemeindewerke - Bekanntgabe des Jahresabschlusses 2021 und Ergebnisverwendung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 29.06.2022 ö vorberatend 4
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Der Jahresabschluss 2021 wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Herrn Dipl.-Kfm. Strasser, erstellt.

Er schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 13.014.046,76 € (Vorjahr: 13.667 T€) und einem Verlust in Höhe von -469.152,69 € (Vorjahr: -214.116,59 €) ab.

Der Verlust des Gesamtbetriebs gliedert sich wie folgt auf:
Abwasser: -276.228,85 € (Vorjahr -11.219,29 €)
Wasserversorgung: -189.777,03 € (Vorjahr: -198.431,62 €)
Energie: -3.146,81 € (Vorjahr: -4.465,68 €)

Geplant war ein Verlust von -154.150€.
Das Betriebsergebnis verschlechterte sich somit, gegenüber dem Haushaltsansatz, um ca. 317 T€. Der Hauptgrund hierfür liegt in der Gebührenüberdeckung des Klärwerkes, alleine hier mussten 266 T€ an Rückstellungen gebildet werden.  
Der übrige Fehlbetrag wurde für Rückstellungen für Kanalabrechnungen benötigt.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) sind Verluste, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen werden, auf neue Rechnung vorzutragen. Gewinne der folgenden 5 Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Bericht der Werkleitung zur Kenntnis und folgt der Empfehlung des Werkausschusses, den Jahresverlust 2021 in Höhe von -469.152,69 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen; Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 10

Sachverhalt

Die Beteiligung der Öffentlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.02.2022 bis 25.03.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 08.02.2022 bis 25.03.2022. 
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen 
       Bayernwerk Netzcenter
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ)
       Landratsamt München, SG Grünordnung

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Deutsche Telekom, AZ: 202162, PN vom 11.03.2022

Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Ziel und Zweck der Planung wie die Erhöhung der Geschoßflächen sowie die Erweiterung des Lebensvollsortimenters wurden dem Begründungsteil zufolge jedoch zur Kenntnis genommen.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf vorhandene Versorgungsleitungen im Planungsgebiet. Ebenfalls wird auf das Erfordernis ausreichender zur Unterbringung neuer Leitungen hingewiesen. Eine weitere Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0022/2021/BL2 vom 15.03.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Hinweis
Die Abluft des Backshops ist über Dach in die freie Luftströmung abzuleiten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Ableitung der Abluft ist bei den Maßnahmen zum Immissionsschutz zu ergänzen.

Beschluss:
Unter den Maßnahmen zum Immissionsschutz werden die Vorgaben zur Abluft des Backshops aufgenommen.
Abstimmung: 17:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 05/2022MM vom 22.03.2022

Die Kreisgruppe München des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung:

Der BN lehnt den Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung ab:
1. Bebauung im Landschaftsschutzgebiet
Der BN lehnt die Neuversiegelung von Flächen im Landschaftsschutzgebiet weiterhin strikt ab. Das Landschaftsschutzgebiet bildet einen Puffer zum angrenzenden FFH Gebiet. Gleichzeitig schützt es Flächen für die Kaltluftentstehung und bildet damit eine gewichtige Maßnahme zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Das Bundesverfassungs­gericht hat unlängst auf die Notwendigkeit solcher Anpassungsmaßnahmen hingewiesen (siehe Urteil vom 24.03.2021).
Wir folgen zudem der Argumentation des Isartalvereins, dass hier ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen wird. Auch wenn nur Teilflächen für eine Bebauung freigegeben werden, untergräbt dies grundsätzlich den Zweck von Landschaftsschutzgebieten.
Ferner sehen wir in der Begründung zum Bebauungsplan keinen triftigen Grund genannt, der eine zusätzliche Versiegelung annähernd rechtfertigen würde. Die Qualität des lokalen Einzelhandels zu verbessern ist nachvollziehbar, allerdings überwiegt eine „Qualitätsverbesserung beim Einkaufen“ nicht den öffentlichen Belang des Landschaftsschutzgebietes oder der Schutzgüter Natur Landschaft und Klima.
Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der derzeit vorhandenen Stellplätze wird zudem in der Begründung zum Bebauungsplan nicht nachgewiesen. Es wurde nicht untersucht, inwieweit die derzeit vorhandenen Stellplätze ausgelastet sind. Somit könnte ein reduziertes Angebot ebenfalls ausreichend sein. Insbesondere da laut Begründung keine Erhöhung der Kundenfrequenz erwartet wird. Davon abgesehen sehen wir die Möglichkeiten der Nutzung bereits versiegelter Flächen noch nicht ausgereizt. Das Gebäude im Baufeld SO 02 könnte aufgestockt werden, um den Backshop unterzubringen. Falls wirklich Bedarf bestünde, die vorherige Stellplatzanzahl wiederherzustellen, könnte hierzu auch eine Bereitstellung in der Höhe, beispielsweise mittels modularer Parkdecksysteme eine Anwendung finden. Wir sind uns deshalb sicher, dass sowohl die Gemeinde als auch der Bauherr in der Lage sind eine kreative Lösung im Sinne des Natur und Klimaschutzes zu finden, die keiner Neuversiegelung Bedarf.
Zugleich bittet der BN die untere Naturschutzbehörde, das Vorhaben aufgrund der genannten Argumente und vor dem Hintergrund der bayernweit fortschreitenden Flächenversiegelung neu zu bewerten und keine Erlaubnis zu erteilen. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass derartige Eingriffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Schutzgebietsverordnung eine Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde erfordern.
2. Maßnahmen zum Ausgleich
Der Ausgangszustand der überplanten Grünflächen wurde in die Kategorie I eingestuft. Dies entspricht nicht den Vorgaben des verwendeten Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“. Korrekterweise müssten die Flächen der Kategorie III zugeordnet werden, da gleich mehrere Kriterien hierfür erfüllt sind:
Laut Leitfaden zählen zu den Gebieten mit hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie III) „Bereiche, die unmittelbar an flächenhafte Schutzgebiete nach dem III. Abschnitt BayNatSchG angrenzen“. Das Gebiet ist nicht nur angrenzend, sondern sogar Teil eines Landschaftsschutzgebietes und damit Teil eines Schutzgebietes nach dem III. Abschnitt BayNatSchG. Zudem liegen die Flächen in einem regionalen Grünzug. Damit trifft auch die Einstufung „Flächen mit Klimaausgleichsfunktion für besiedelte Bereiche“ zu. Grünzüge wurden genau aus diesem Grund definiert und festgelegt. Des Weiteren liegt das Gebiet in einem Bereich mit natürlichen, landschaftsbildprägenden Oberflächenformen, nämlich einer Hanglage.
Somit fordert der BN, die Flächen in die Kategorie III einzustufen und den Ausgleich dementsprechend festzusetzen. Unsere grundsätzliche Ablehnung der Neuversiegelung im Landschaftsschutzgebiet bleibt davon unberührt.
3. Weitere Anmerkungen
Der BN begrüßt die Festsetzungen und Hinweise zu Dachbegrünung, Baumschutz und durchwurzelbaren Räumen. Wir empfehlen die Angaben zum Baumschutz und zum durchwurzelbaren Raum in die Festsetzungen zu übernehmen.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zur Lage des Bebauungsplans im Landschaftsschutzgebiet:
Das Planungsgebiet liegt historisch bedingt bereits im LSG. Die Erweiterung betrifft ausschließlich Randlagen in unmittelbarer Siedlungsnähe, die für die Funktionalität des LSGs nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Die Untere Naturschutzbehörde geht demnach von einer Erlaubnisfähigkeit aus. Die seitens des BN angeführten Alternativen mit Parkdeck oder Aufstockung können im vorliegenden Fall nicht realisiert werden. Eine Aufstockung des geplanten Anbaus würde die Fensterfront am Hotel überdecken. Ein Parkdeck würde inkl. Auffahrtsrampe ebenfalls eine Flächeninanspruchnahme in das LSG nach sich ziehen, da ausreichende Abstände zur Bestandsbebauung eingehalten werden müssten. Zudem wäre die massivere Überbauung in Bezug auf das Landschaftsbild am Ortsrand als negativ zu bewerten. Einzellösungen wie Parkhebebühnen sind für Einkaufsmärkte aufgrund der kurzen Verweildauer nicht geeignet. Die Stellplätze können durch die vorhandenen Betriebe gemeinsam genutzt werden, so dass im Vergleich zu einer Umsiedlung des Lebensmittelmarkts an anderer Stelle der Flächenverbrauch hier reduziert ist. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze orientiert sich an der örtlichen Stellplatzsatzung. 
Um die Flächenversieglung zu kompensieren werden Pflanzmaßnahmen entlang der Stellplätze festgesetzt. Diese dienen sowohl dem Klima, dem Landschaftsbild als auch dem Artenschutz. 
Gemäß § 5 Abs. 5 der Schutzgebietsverordnung ist für die Erteilung der Erlaubnis das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig, die diese bereits in Aussicht gestellt hat. Die Höhere Naturschutzbehörde ist nur zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben mit besonderen ökologischen und optischen Auswirkungen handelt oder eine überörtliche Bedeutung zukommt. Dies ist im vorliegenden Fall bei einer geringfügigen Inanspruchnahme von Freiflächen durch Stellplätze nicht zutreffend. Seitens der Regierung von Oberbayern wurde zudem keine negative Stellungnahme abgegeben.
Zu den Ausgleichsmaßnahmen:
Die Einstufung in die Wertkategorie I wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht beanstandet. Einstufungen in die höchste Kategorie III erfolgen nicht per se aufgrund der Lage, sondern haben auch unter Berücksichtigung von Artenvielfalt und –ausstattung zu erfolgen. Die eigentlichen Eingriffe durch Baukörper betreffen bereits versiegelte Flächen. Die durch die Stellplatzerweiterung betreffende Grünland sowie die durch Ziergehölze dominierte Hecke am alten Haus weisen keine geschützten Tier- und Pflanzenarten auf und sind durch die vorhandene Nutzung (Stellplätze) geprägt. Der angesetzte Ausgleich wird deshalb als angemessen angesehen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde durch den Gemeinderat und die Verwaltung ernsthaft geprüft. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0022/2021/BL Schäftlarn vom 23.03.2022

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
  1. Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 der Festsetzungen: Die zulässige Grundfläche wird in Bezug auf das jeweilige „Baufeld“ festgesetzt (Ziff. 1.2.1). Überschreitungen der zulässigen Grundfläche für Überdachungen, Terrassen und Zuwegungen (innerhalb der Baugrenzen) werden unter Ziff. 1.2.2 geregelt. Gegenüber der letzten Fassung des Bebauungsplanentwurfes sind hier allerdings die Grundflächen-Überschreitungsmöglichkeiten für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO entfallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH muss aber bei der Festsetzung der zulässigen Grundfläche durch eine absolute Quadratmeterzahl ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes „Summenmaß“ für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung zu Buche schlagen, festgesetzt werden. In die Festsetzung der zulässigen Grundfläche als absolute Größe sind daher alle Flächen einzubeziehen, die von baulichen Anlagen überdeckt werden dürfen. Die Festsetzung zur zulässigen Grundfläche durch konkrete Angaben zur Größe der Grundfläche muss daher die Hauptanlagen einschließlich der Bestandteile der Hauptanlage wie Balkone, Terrassen, Vordächer usw. und die Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erfassen. Insoweit lückenhafte Festsetzungen können zur Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der Nutzung führen. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO findet nach der Rechtsprechung des BayVGH und teilweise nach den Kommentierungen hierzu nur unmittelbar Anwendung, wenn im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl als relativer Maßbestimmungsfaktor festgesetzt ist und nicht auch bei einer festgesetzten Größe der Grundfläche als absoluter Maßbestimmungsfaktor. Für die beiden Baugrundstücke Fl.Nr. 1344 (SO) und Fl.Nr. 1344/1 (MI) ist demnach noch die jeweils zulässige Grundfläche für Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO festzusetzen. Die Festsetzung unter Ziff. 1.2.2 Absatz 3, wonach die Überdeckung des Baugrundstückes außerhalb der festgesetzten Baugrenzen durch die zeichnerischen Festsetzungen geregelt wird, reicht hierfür u. E. nicht aus.
  1. Ziff. 1.2.3 der Festsetzungen: Im Bebauungsplanentwurf werden nun max. Verkaufsflächen für SO 01 und SO 02 betriebsbezogen und für bestimmte Warensortimente festgesetzt. Wir weisen darauf hin, dass Regelungen zu Verkaufsflächen rechtssystematisch zur Art der baulichen Nutzung gehören. Aus diesem Grund sollte die Festsetzung unter der Ziff. 1.1 „Art der baulichen Nutzung“ aufgeführt werden. In der Begründung sind noch die städtebaulichen Gründe für die Verkaufsflächenbeschränkung anzugeben.
Für die Beschränkung der Zahl der zulässigen Vorhaben in SO 01 und SO 02 unter Ziff. 1.2.3 (jeweils „ein Betrieb …“; insgesamt drei Betriebe) gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage (siehe BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 – 4 CN 8/18). Die Regelungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen müsste so formuliert werden, dass auf die Anzahl der zulässigen Betriebe verzichtet wird (z. B. für SO 01: „Betriebe, die überwiegend dem von Waren des Nahversorgungsbedarfs … dienen, mit maximal 1.200 m² Verkaufsfläche“).
  1. Ziff. 8.1 und 8.2 der Festsetzungen: Festsetzungen im Bebauungsplan über Öffnungs- und Lieferzeiten von Betrieben sind unzulässig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können im Bebauungsplan nur Vorkehrungen baulicher oder technischer Art festgesetzt werden. Die Vorschrift ermöglicht nicht, Bestimmungen über die Einzelheiten des Betriebs zu treffen, z. B. Betriebsabläufe, Regelungen der Betriebszeiten und über die Anlieferung. Die genannten Regelungen können deshalb nur als Hinweise in den Planunterlagen aufgeführt werden.
  2. Ziff. 4 der Hinweise: Beim Planzeichen „Grenze des Landschaftsschutz­gebietes“ handelt es sich um eine nachrichtliche Übernahme im Sinne des § 9 Abs. 6 BauGB. Das Planzeichen sollte unter dieser Überschrift erläutert werden.
  3. Im Umweltbericht auf Seite 29 müsste es „26.01.2022“ lauten.

Aus Sicht der Grünordnung erfolgt keine Äußerung.
Zum Immissionsschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist.
Der Fachbereich Naturschutz gibt ggf. eine eigene Stellungnahme ab, die bei Vorliegen nachgereicht wird.

Stellungnahme /Abwägung: 
  1. zu Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 der Festsetzungen: Summenmaß

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Festsetzung zur zulässigen Grundfläche wie nachfolgend aufgegliedert anzupassen. Es wird darauf hingewiesen, dass das bisher festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung dadurch nicht verändert wird, sondern nur die Festsetzungsart sich dahingehend ändert, als dass die zulässige Grundfläche für die befestigten Freiflächen nicht mehr nur über die Planzeichnung geregelt, sondern auch schriftlich festgesetzt wird. 
„Die gesamte maximal zulässige Grundfläche für Hauptanlagen auf den Baugrundstücken beträgt
- auf dem Baugrundstück im Sondergebiet:          3.395m²;
- auf dem Baugrundstück im Mischgebiet:             200 m².
Die zulässige Grundfläche verteilt sich wie in der Planzeichnung festgesetzt auf die Baufenster SO 01 u. 02 sowie MI.
Für das Baufeld SO 01 ist für die Errichtung von Terrassen und Überdachungen eine Überschreitung der gemäß Nutzungsschablone zulässigen Grundfläche um 505 m² zulässig, im Baufeld MI eine Überschreitung von 55 m². Diese Grundflächen sind in den jeweiligen Summenmaßen gemäß Ziffer 1.2.3 bereits inkludiert.
Im Baufeld SO 01 ist ausnahmsweise eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche sowie der Bruttogeschossfläche für untergeordnete Anbauten bis zu einer Grundfläche von 25m² zulässig. Eine durch diesen Anbau bedingte Erhöhung der Verkaufsfläche ist unzulässig. 
Die gemäß Ziffer 1.2.3 festgesetzte, maximal zulässige Gesamt-Grundfläche darf wie folgt überschritten werden:
- auf dem Baugrundstück im Sondergebiet:
       - durch Garagen u. Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO um                    max.      235m²
       - durch Zufahrten, Stellplätze u. sonstige befestigte Fläche um            max.   4.290m²
      - auf dem Baugrundstück im Mischgebiet:
       - durch Garagen u. Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO um             max.        55m²
       - durch Zufahrten, Stellplätze u. sonstige befestigte Fläche            max.      100m²“
In der Begründung wird die Ermittlung der bestehenden und geplanten Grundflächen tabellarisch ergänzt. Im Zuge der Auflistung wurde der bestehende Freisitz an der Ostseite des Gutsgebäudes wurde aus der Grünflächen herausgenommen und zur zulässige Grundfläche zugezählt. Ebenso wurden bei den Grundflächen bestehende Treppenanlagen auf der Nordseite berücksichtigt.
  1. zu Ziff. 1.2.3 der Festsetzungen: Verkaufsflächen
Die Festsetzung zur Verkaufsfläche wurde in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern so formuliert, dass sie den Anforderungen des LEPs entspricht. Sie ist aber richtigerweise nicht zum „Maß“, sondern zur „Art der baulichen Nutzung“ zugehörig und ist demnach entsprechend zu verschieben. 
Die Anzahl der Betriebe rührt ebenfalls aus der Abstimmung mit der Regierung. Allerdings zielt die Festsetzung nicht auf die Anzahl der Betriebe ab, sondern auf die maximal zulässigen Verkaufsflächen, die auch durch Kumulierung nicht überschritten werden dürfen. Die Festsetzung wäre demnach so anzupassen, dass nur „Betriebe mit einer zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 1.200/100 m² bzw. 800 m² zulässig sind. 
Die Festsetzung wäre dann wie folgt zu fassen: 
„Verkaufsflächen:
Im Geltungsbereich sind Betriebe mit folgenden Verkaufsflächen zulässig:
Baufeld SO 01:
- Betriebe, die ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des Nahversorgungsbedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Metzgerei, Getränke) dienen bis zu einer zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 1.200 m².
- Betriebe für den Verkauf von Backwaren mit einer zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 100 m²;
Baufeld SO 02:  
- Betriebe mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von insgesamt 800 m² für den Verkauf von Drogeriewaren.“
  1. zu Ziff. 8.1 und 8.2 der Festsetzungen: Maßnahmen zum Immissionsschutz
Wie in der Begründung bereits dargelegt ist, kann die Gemeinde bei der Festsetzung von Sondergebieten gemäß der Rechtsprechung des OVG Münster Urt. v. 16. 10. 2017 – 2 D 61.16.NE im Fall eines Angebotsbebauungsplans zum Ausschluss eines Nachtbetriebs im Sinne der TA Lärm Betriebszeitenregelungen zulässigerweise festsetzen. Die seitens des Schallschutzgutachtens vorgeschlagenen Festsetzungen zu den Betriebszeiten sowie zur Auswahl der stationären Anlagen und Aggregate wurde deshalb im Sinne der Vermeidung von immissionsschutzrechtlichen Konflikten in den Bebauungsplan aufgenommen. 
  1. zu Ziff. 4 der Hinweise: LSG Grenze:
Die Planzeichenerklärung zur LSG Grenze wird in Nachrichtlichen Übernahmen verschoben.
  1. zum Umweltbericht
Das Datum im Umweltbericht sowie die gesamten Planunterlagen werden an das heutige Sitzungsdatum angepasst.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 18:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-2-11 vom 23.03.2022

Die Regierung von Oberbayern hat zu der o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.06.2021 bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Ergebnis der letzten Stellungnahme 
Wir hatten festgestellt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Erfordernissen der Raum­ordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn sichergestellt sei, dass kein unzulässiges Einzelhandelsgroßprojekt oder eine unzulässige Einzelhandels­agglomeration gemäß LEP-Ziel 5.3.3 i.V.m. LEP-Ziel 5.3.1 entstehen kann. Zu diesem Zweck hatten wir gebeten, die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan zu konkretisieren (z.B. über eine Begrenzung der Verkaufsfläche der jeweils geplanten Einzelhandelsnutzungen). Darüber hatten wir eine fachbehördliche Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange empfohlen.
Aktuelle Planunterlagen und Bewertung
Den vorliegenden Planunterlagen ist zu entnehmen, dass eine fachbehördliche Ab­stimmung zu naturschutzfachlichen Belangen erfolgt. Darüber hinaus ist mit Blick auf den aktuellen Bebauungsplanentwurf festzustellen, dass die dort vorgenommenen einzel­handels­bezogenen Festsetzungen mit Ziel 5.3.1 i.V.m. 5.3.3 des Landesentwicklungs­programms (LEP) in Einklang stehen.
Ergebnis
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch als raumverträglich zu bewerten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-10934/2022 vom 25.03.2022

Zu oben genannten Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0


  1. Isartalverein vom 26.03.2022

Wir geben zu diesem Verfahren keine Stellungnahme ab.

Beschluss: 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0022/21/Sie vom 11.04.2022

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)
Einwendungen:
Landschaftsschutzgebiet
Die Änderung des Bebauungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Verordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschaftsschutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Bebauungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.
Artenschutz
Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Bauleitplanung nicht ausreichend bewältigt, können sich bei der Umsetzung der Planung unüberwindbare Hindernisse bzw. zeitliche Verschiebungen der Umsetzung ergeben. Anhand der Unterlagen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten, sind Belange des Artenschutzes bereits während der Aufstellung des Bebauungsplanes umfassend und ausreichend zu prüfen.
Rechtsgrundlagen
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m Abs. 3 LSG-VO; § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Landschaftsschutzgebiet
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten sind vorranging auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.
Artenschutz
Wir bitten folgenden Punkt in die artenschutzrechtlichen Belange aufzunehmen:
Für die Gebäudebrüter Haus- und Feldsperlinge sind, um artenschutzrechtliche Verstöße sicher ausschließen zu können, 6 Ersatznistkästen mitvorzusehen, die frühzeitig im näheren Umfeld aufgehängt werden.
Hinweise
  1. Sollten sich im Frühjahr Mauersegler einstellen, die die überplanten Gebäude als Quartier nutzen, ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde, Herr Wagner, Tel. 089 6221 2367, zu beteiligen. Dies muss auch erfolgen, wenn beim Abriss oder Umbau aktuell nicht besetzt Nester von Mauerseglern oder Sperlingen festgestellt werden.
  2. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften
  3. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zum LSG: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht erforderlich. Der eigentliche Antrag auf Erlaubnis wird dann mit dem Bauantrag eingereicht. 
Zum Artenschutz:
Die Festsetzung zum Artenschutz ist zu ergänzen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und dem Bauherrn mitgeteilt. 
Die dingliche Sicherung erfolgt im vorliegenden Fall durch die Festsetzung im Bebauungsplans, da die Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsbereichs liegt (vgl. Ausführungen im Leitfaden zur Eingriffsregelung 2003 sowie in neuer Fassung 2021). 
Die Meldung der Ausgleichsfläche an das LfU erfolgt nach Satzungsbeschluss durch die Gemeindeverwaltung.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen zum Artenschutz werden wie seitens der UNB gefordert, ergänzt. Der Bauherr wird über die eingegangenen Hinweise zum Artenschutz sowie das Erfordernis des Erlaubnisantrags bezüglich des LSGs informiert. Die Meldung der Ausgleichsfläche erfolgt nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde. 
Abtimmung: 18:0


  1. Öffentlichkeit: Anwohner des Rodelweg 7a, 82067 Ebenhausen-Schäftlarn vom 25.03.2022
Gegen den oben bekannt gegebenen Bebauungsplan möchten wir folgende Einwände vorbringen: 
Sollten Erweiterungen im Dachstuhlbereich erfolgen (6 Wohnungen sind hier geplant), hat dies Auswirkungen auf europarechtlich geschützte Vogelarten (Haus- und Feldsperling). Dies wird hier nicht berücksichtigt, bzw. es werden widersprüchliche Angaben gemacht vgl. (4.1 und 5.3.4). 
Weiter wird die Lärmbelästigung mit geringer Erheblichkeit eingestuft. Dies ist bei direkten Arbeiten an einem Wohnhaus und einem entsprechend langen Zeitraum unglaubwürdig und eher mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen.
Schwerwiegend erachten wir die geplante Höhenstaffelung des Erweiterungsbaues über das Erdgeschoß hinweg. Hierdurch wird der Ausblick aus den Fenstern des Wohnzimmers und des Balkons verbaut und man sieht auf eine Wand/Dachkonstruktion (vgl. 4.2; letzter Absatz). 
Die Schaffung eines sehr unattraktiven Hinterhofcharakters durch Verbau des bestehenden Ausblickes und damit einhergehender massiver Verdunkelung des Wohnbereiches ist nicht durch eine dadurch ermöglichte, attraktive Warenpräsentation im Supermarkt begründbar.

Stellungnahme /Abwägung: 
Im Bebauungsplan sind bezüglich des Artenschutzes entsprechende Festsetzungen gemacht, dass vor Abriss und Umbau entsprechende Gebäudekontrollen durchzuführen sind, um geschützte Arten nicht zu gefährden. Für die aktuellen Baumaßnahmen (Abriss altes Wohngebäude) wurden bereits erste Untersuchungen durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargelegt wurden. Dies umfasst den geplanten Anbau bzw. den Abriss des Altbaus. Die Ausführungen der Biologin Frau S. Mühl liegen den Unterlagen bei. Weitere Untersuchungen sind durch den Bauherrn zu veranlassen, wenn konkrete Zeitpläne und Maßnahmen vorgesehen sind, da die Bestandsaufnahmen nur den Ist-Zustand darlegen und keine langfristige Sicherheit bieten können. 
Für die Erheblichkeit der Lärmbelastung wird die Bauzeit für den Anbau herangezogen. Hier ist seitens des Bauherrn eine zügige Abwicklung geplant, um die Auswirkungen für die Anlieger gering zu halten. Unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen sind hier dadurch vergleichsweise geringe Belastungen zu erwarten.
Die Höhenstaffelung resultiert aus der Abwägung zwischen den Anforderungen an den gewerblichen Betrieb im Erdgeschoss sowie der Wohnnutzung im 1. OG. Durch die geplante Dachbegrünung sollen erhebliche negative Auswirkungen vermieden werden. Zwischen der bestehenden Fassade und dem Versatz des Anbaus liegt eine 5m breite Fläche, die ebenerdig zum Fußboden des 1. OGs liegt. Der Höhenversatz liegt mit 1,50m dann noch in einem Maß, dass eine ausreichende Belichtung der hinter liegenden Fester gewährleistet wird.

Beschluss: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung:
18:0

Diskussionsverlauf

Herr Ertl erscheint ab Unterpunkt 4.
Der Erste Bürgermeister erläutert bei der Abwägung der Stellungnahme der Anwohner des Rodelweg 7a vom 25.03.2022, dass es eine Entscheidung der Eigentümerin sei, wenn der Ausblick durch den Anbau geschmälert wird, solange -wie hier- hinreichende Belichtungs- und Belüftungs­ver­hältnisse ge­wahrt bleiben.

Beschluss

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend mit dem Plandatum 20.07.2022 auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde ein Vorbescheid für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carport genehmigt.
Geplant ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern in den Maßen 10,00 x 14,50 m (2 Stück), 10,00 x 12,50 m und 10,00 x 16,00 m jeweils mit zwei Stellplätzen. 
Das Maß der Bebauung entspricht der im nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 39a „Östlich der Zeller Straße in Zell“ mit max. 150 bzw. 220 festgesetzten GR.
Der Vorbescheid wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die öffentliche Wegeverbindung zum „Tempelchen“ per Grunddienstbarkeit gesichert wird, ebenso die Streuobstwiese. Diese liegt der Gemeinde Schäftlarn bis dato nicht vor. Sicherzustellen ist ferner, dass die Streuobstwiese außerhalb der für die private Nutzung vorgesehenen Grünfläche liegt.
Die geplante Anzahl der Stellplätze ist nicht ausreichend, da die Wohnflächen zwischen 180 - 298 m² betragen.
Werden durch die Ausführung oder Nutzung eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, besteht auf Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall nicht vor, da das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben nicht zu erwarten sind und die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist. 

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Behandlung des vorliegenden Sachverhalts dahingehend problematisch erscheine, weil das Landratsamt vormals vor der Einvernehmens­erteilung über den Vorbescheidsantrag signalisiert habe, dass es sich um eine Baulücke handeln würde.  Dem­entsprechend wurde das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid nach § 34 BauGB erteilt. Der Vorbescheid wurde dann aber nach § 35 Abs. 2 BauGB verbeschieden. Hätte die Gemeinde vor der Ver­bescheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geänderten planungsrechtlichen Beurteilung als Außenbereichs­vorhaben gehabt, hätte die Ge­meinde entweder nicht zugestimmt oder aber ein Bauleit­planungsverfahren eingeleitet. Der Erste Bürgermeister schließt seinen Vortrag damit, dass er aus den vorgenannten Gründen -trotz der von der Verwaltung dargelegten Auffassung- einer Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zustimmen werde.
Herr Waldherr äußert sein Missfallen über eine Verbescheidung des Vorbescheids als Außenbereichs­vorhaben, weil die Gemeinde in Kenntnis der Außenbereichslage grund­sätzlich strengere Maßstäbe angesetzt hätte. Herr Waldherr weist darauf hin, dass ein Wendehammer planerisch er­forderlich sei. Bei der beabsichtigten Zuwegung kann beispielsweise ein Müllfahrzeug den Be­reich nicht anfahren. Die vorgelegte Planung führe hinsichtlich der Erschließung zu Chaos. Aus diesem Grund erklärt Herr Waldherr, dass er ebenfalls nicht zustimmen könne.
Herr Dr. Ruhdorfer pflichtet Herrn Waldherr bei, dass die Erschließungssituation schwierig sei. Deshalb könne er nicht zustimmen.
Herr Blomeyer erachtet den Vorgang als höchst ungewöhnlich und erklärt, dass er nicht zustimmen werde.
Herr von Hoyos stellt die Frage, welche Folgen eine ablehnende Entscheidung über das Ein­vernehmen hätte. Der Erste Bürgermeister antwortet, dass dies von der weiteren Ent­scheidung des Landratsamts abhängen würde. Entweder würde die Gemeinde hinsichtlich einer beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört werden oder aber es würde der Bauantrag abgelehnt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da sich die Grundstücke nach Auffassung der Gemeinde im Außenbereich befinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

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12. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses, Stadtweg 5 in Hohenschäftlarn, Fl.Nrn. 81 und 399, BA 2022/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 12

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Fläche mit ökologischer und gestalterischer Funktion dargestellt und befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist der Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage. Die notwendigen Stellplätze werden mit einer Garage und einem Doppel-Carport nachgewiesen. Die Schmutzwasserbeseitigung soll über eine Dreikammer-Ausfaulgrube erfolgen.
Mit Beschluss vom 23.02.2022 hat der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles sowie einer Güllegrube erteilt.
Die nächste Wohnbebauung ist ca. 91 m entfernt.
Da es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt ist aus Sicht der Bauverwaltung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar fragt nach, ob die Lage des beantragten Vorhabens geändert werden könne. Der Erste Bürgermeister erläutert, dass das Vorhaben mit den Behörden so abgestimmt sei.
Herr Ertl nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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13. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö informativ 13
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13.1. ÖPNV im Landkreis München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 13.1

Sachverhalt

Im aktuellen Nahverkehrsplan des Landkreises München (NVP) wird die Einführung eines Rufbusses – namentlich „MVV-RufTaxi“ - im Richtungsbandbetrieb zwischen Schäftlarn – Straßlach-Dingharting – Deisenhofen vorgeschlagen. 

Nach bereits stattgefundenen Gesprächen mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting soll das Fahrplankonzept abweichend vom Nahverkehrsplan einen Bedarfsverkehr zwischen Deisenhofen und Straßlach-Dingharting unter dem Namen MVV-RufTaxi vorsehen. Schäftlarn soll auf Anregung der Gemeinde Straßlach-Dingharting und nach verkehrsplanerischer Prüfung nicht durch das RufTaxi angebunden werden. Über diese Abweichung vom Nahverkehrsplan, die die Gemeinde Schäftlarn betrifft, wollen wir Sie hiermit informieren und die Hintergründe erläutern. 

Laut der verkehrsplanerischen Prüfung besteht ein zu geringes Nachfragepotential auf der Querverbindung zwischen Schäftlarn und Straßlach-Dingharting. Durch die Anbindung von Hohenschäftlarn (S) bzw. Kloster Schäftlarn wäre es darüber hinaus nicht mehr möglich alle Ortsteile von Straßlach-Dingharting anzubinden, ohne, dass die Kosten erheblich steigen würden. Grund hierfür ist, dass dann mehr Fahrzeuge eingesetzt werden müssten, da die Umläufe andernfalls zu lang wären, um ein ähnliches Angebot zu gewährleisten. 

Im NVP wird die Anbindung an Schäftlarn mit der Herstellung einer Querverbindung zwischen den S-Bahnästen S7 und S3 begründet. Allerdings existiert bereits mit der MVV-Regionalbuslinie 222 zwischen Höllriegelskreuth und Deisenhofen eine attraktive Querverbindung zwischen den beiden S-Bahnästen. Die Einführung eines MVV-RufTaxis dient dadurch hauptsächlich der verbesserten Anbindung von Straßlach-Dingharting, u. a. auch der Anbindung bisher nicht erschlossener Ortsteile, da diese für den klassischen ÖPNV ein zu geringes Potenzial zeigen. Die Ortsteile der Gemeinde Schäftlarn sind dem gegenüber durch die S7 und die MVV-Regionalbuslinie 904 bereits deutlich besser erschlossen. 

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13.2. Betreuungssituation Kindergarten St. Georg und Hort Grundschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 13.2

Sachverhalt

Aufgrund sehr kurzfristiger Personalveränderungen beim Kindergarten St. Georg kann im kommenden Kindergartenjahr erst einmal kein neues Kind in die Einrichtung aufgenommen werden. Dies betrifft 19 Kinder. Das Vorgehen ist durch den Träger mit dem Landratsamt abgestimmt. Auch das Landratsamt als Aufsichtsbehörde rät ab, in der schwierigen Situation neue Kinder aufzunehmen.  Die Gründe und Ursachen können den beigefügten Schreiben entnommen werden. Der Kindergarten St. Georg ist in seinem Vorgehen offen und transparent. Die Leiterin des Kindergartens Frau Bernwieser und Frau Jahn vom Kita-Verbund Schäftlarn-Aufkirchen sind optimistisch, die fehlenden Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die zu besetzenden Stellen zu finden. Ausschreibungen laufen, eine Bewerbung liegt derzeit vor.
Im Hort können von 75 Plätzen für das kommende Schuljahr derzeit aufgrund der Personalsituation nur 50 Plätze besetzt werden. Die damit fehlenden Plätze können größtenteils in der Schülermittagsbetreuung aufgenommen werden. Die beiden Einrichtungen Hort und Schülermittagsbetreuung arbeiten hier eng zusammen, um möglichst viel auffangen zu können.
Am 26.07.2022 findet ein turnusgemäßer runder Tisch mit allen Kinderbetreuungseinrichtungen statt. Hier werden weitere Optionen zwischen den verschiedenen Trägern besprochen und ausgetauscht. 
 

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14. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö 14

Sachverhalt

Es werden keine Anfragen vorgetragen. 

Datenstand vom 14.02.2024 15:15 Uhr