Datum: 21.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 22:01 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:13 Uhr bis 22:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Frau Eva Klor (Listennachfolgerin von Herrn Sebastian Berger)
4 Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Herrn Florian Bieberbach (Listennachfolger von Herrn Karl-Otto Saur)
5 Besetzung von Ausschüssen und Referaten
6 Genehmigung der Niederschrift
7 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
8 Projektpräsentation Solarpark Schäftlarn durch die Deutsche Energieunion
9 Ausscheiden von Frau Maria Reitinger aus dem Gemeinderat
10 Ernennung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters für den Standesamtsbezirk Schäftlarn
11 Neubesetzung der Stelle des Klimaschutzmanagers
12 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Schäftlarn (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 21.09.2022
13 Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
14 Beitritt zum Landschaftspflegeverband München-Land e.V.
15 Anträge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
15.1 Beteiligung an der zentralen Beschaffungsstelle des Zweckverbands Kommunale Dienste Oberland
15.2 Verkehrliche Untersuchung „Starnberger Straße (erweiterter Umgriff)"
15.3 Erstellung eines Energieeinsparkonzepts
16 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2020 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2020
17 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020
18 Informationen
18.1 Standortanzeige zum Neubau einer Sende- und Empfangsanlage für mobiles Breitband vom 31.08.2022
19 Anfragen
19.1 Bernd Büttner: Nutzung des Lichthofes an der Nordseite des Schulgebäudes
19.2 Fabian Blomeyer: Schulprojekt "Autofrei. Ich bin dabei"

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Frau Eva Klor (Listennachfolgerin von Herrn Sebastian Berger)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 3

Sachverhalt

Frau Eva Klor ist als Listennachfolgerin für den ausgeschiedenen Gemeinderat Sebastian Berger nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO in der ersten ihrer Berufung folgenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. 

Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre' die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verweigerung der Eidesleistung zum Verlust des Amtes führt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).

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4. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Herrn Florian Bieberbach (Listennachfolger von Herrn Karl-Otto Saur)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 4

Sachverhalt

Herr Florian Bieberbach ist als Listennachfolger für den ausgeschiedenen Gemeinderat Karl-Otto Saur nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO in der ersten seiner Berufung folgenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. 
Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre' die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verweigerung der Eidesleistung zum Verlust des Amtes führt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).

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5. Besetzung von Ausschüssen und Referaten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 5

Sachverhalt

Die durch das Ausscheiden von Herrn Karl-Otto Saur (SPD) und Herrn Sebastian Berger notwendige neue Besetzung der Ausschüsse und Referate des Gemeinderates soll auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig wie folgt erfolgen:

Haupt- und Finanzausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Doll Christian
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Urban Maximilian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Büttner Bernd
Brunner Julia
Blomeyer Fabian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Blomeyer Fabian
Brunner Julia
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Bieberbach Florian
Blomeyer Fabian
Brunner Julia
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Ertl Christoph
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Ertl Christoph

Familien-, Jugend-, Kultur-, und Sozialausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 2. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Brunner Julia
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Klor Eva
Büttner Bernd
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Metz Jakob
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Metz Jakob

Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Doll Christian
Schmid Martin
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Schmid Martin
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Blomeyer Fabian
Tonnar Marcel
Klor Eva
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
von Hoyos Philipp
Brunner Julia
Tonnar Marcel
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Büttner Bernd
Lankes Christian
Tonnar Marcel
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Waldherr Michael
Metz Jakob
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Ertl Christoph
Metz Jakob

Umwelt- und Mobilitätsausschuss
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
CSU, 3. Sitz
Reitinger Maria
Doll Christian
Dr. Schrag-Presti Irene
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Bieberbach Florian
von Hoyos Philipp
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Blomeyer Fabian
Bieberbach Florian
von Hoyos Philipp
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Klor Eva
Bieberbach Florian
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Waldherr Michael
Keller Christine
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Metz Jakob
Keller Christine
Waldherr Michael

Werkausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Doll Christian
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Schrag-Presti Irene
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dichtl Susanne
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Bieberbach Florian
Klor Eva
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Klor Eva
Bieberbach Florian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Brunner Julia
Klor Eva
Bieberbach Florian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Keller Christine
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Waldherr Michael
Ertl Christoph
Keller Christine

Rechnungsprüfungsausschuss:
Bez. der Fraktion
Mitglied 
CSU
Doll Christian
B90/Die Grünen
Büttner Bernd
GemeindeUnion
Keller Christine
Ausschussgmeienschaft

UWG/SPD
Reitinger Maria


Referat für Feuerschutz:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Urban Maximilian/Doll Christian
Bündnis 90/Die Grünen
Bieberbach Florian/
Tonnar Marcel
GemeindeUnion
Ertl Christoph/Waldherr Michael


Referat für Personalangelegenheiten:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Dichtl Susanne/Dr. Schrag-Presti Irene
Bündnis 90/Die Grünen
Lankes Christian/Bieberbach Florian
GemeindeUnion
Keller Christine/Waldherr Michael


Sportbeirat:

CSU
Dr. Schrag-Presti Irene/Dr. Stoiber Dominic
Bündnis 90/Die Grünen
Von Hoyos Philipp/Brunner Julia
GemeindeUnion
Metz Jakob/Keller Christine

Beschluss

Die Besetzung der Ausschüsse, Referate und des Sportbeirates wird bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.07.2022 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 20.07.2022  wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö informativ 7

Sachverhalt

In der Sitzung vom 20.07.2022 wurde folgende bekannt zu gebende Vergabeentscheidungen getroffen:

  • Planungsauftrag zur Aufwertung und Weiterentwicklung des Bürgerplatzes an die Landschaftsarchitektin Emily von Hoyos sowie an die freie Architektin Christiane von Holst
  • Sanierungsplanung und Umgestaltung der Bahnhofstraße an das Büro EUROPPLAN, Bad Endorf
  • Aufzugsanlage für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten in der Auenstraße in Hohenschäftlarn“ an die Fa. KONE, Ettlingen
  • Sanierung des Kriegerdenkmals in Ebenhausen an die Firma Hirschberger, Steinmetzbetrieb in Geretsried
  • Planung und Durchführung der Sanierung der Zechstraße, südlicher Abschnitt, an das Büro EUROPPLAN, Bad Endorf

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8. Projektpräsentation Solarpark Schäftlarn durch die Deutsche Energieunion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 8

Sachverhalt

Bezugnehmend auf den Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2022 stellen Herr Geschäfts­führer Oljaca und Herr Michel von der Deutschen Energieunion das Projekt „Solarpark Schäftlarn“ an der A95 in Neufahrn vor. Für die Präsentation wurden be­schlussgemäß foto­­realistische Visualisierungen des geplanten Projekts erstellt.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Ertl.
Herr Büttner stellt Herrn Oljaca die Frage, wie lange die Laufzeit der Anlage kalkuliert ist. Diese ist mit 20 Jahren veranschlagt. Weiterhin erkundigt sich Herr Büttner nach der Recyclingfähigkeit der Anlage. Es werden bei den Paneelen grundsätzlich kristalline Produkte verwendet, welche sich wiederverwerten lassen. Herr Tonnar weist darauf hin, dass PV-Freiflächenanlagen rückbaubar sind.
Herr Ertl möchte wissen, auf welche Weise die Pflege und Reinigung der Anlage erfolgen würde. Die Paneele würden über einen Dienstleister gereinigt und die Beweidung durch Schafe erfolgen.
Herr Bieberbach fragt nach, um welche Art es sich bei den im Vortrag genannten drei Gesellschaftern der Anlage handeln würde. Herr Oljaca teilt mit, dass es sich um Fondsinvestoren handeln würde. Auf die Frage von Herrn Waldherr, ob eine Bürgerbeteiligung beispielsweise in einem Genossenschaftsmodell vorliegend möglich wäre. Herr Oljaca verneint dies, da das konkrete Projekt bereits durchfinanziert sei.
Herr Dr. Ruhdorfer ist der Auffassung, dass die Bilder nicht ganz nachvollziehbar erscheinen würden. Der Buckel wäre deutlich steiler als auf dem Foto dargestellt. Es handelt sich um eine exponierte Lage, so dass eine Agro-PV-Anlage an dieser Stelle nicht befürwortet werden könne. Frau Reitinger schließt sich der Meinung von Herrn Dr. Ruhdorfer an.

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9. Ausscheiden von Frau Maria Reitinger aus dem Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 9

Sachverhalt

Frau Maria Reitinger hat der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass sie ihr Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLkrWG zum 30.09.2022 niederlegen will. Listennachfolger auf der Liste der Unabhängigen Wählergruppe Gemeindewohl ist Frau Manuela Beichhold, die erstmals zur Gemeinderatssitzung am 26.10.2022 geladen werden wird.

Diskussionsverlauf

Frau Reitinger nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teil.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Maria Reitinger zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Ernennung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters für den Standesamtsbezirk Schäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 10

Sachverhalt

Gem. § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz ist der Leiter und der stellvertretende Leiter des Standesamtes zu ernennen. Die derzeitige Leiterin des Standesamtes Schäftlarn, Frau Bettina Bernard kann wegen ihrer Tätigkeit in der Finanzverwaltung diese Funktion nicht mehr auf Dauer wahrnehmen. Die bisherige stellvertretende Leiterin des Standesamtes Schäftlarn, Frau Waltrude Pfattrisch, ist mit Ablauf des 31.03.2022 in den Ruhestand gegangen. Die Standesamtsaufsicht sieht es aufgrund von ministeriellen Vorgaben als zwingende Voraussetzung an, dass die Leitung eines Standesamtes die Qualifikationsprüfung für die 3. QE bzw. eine Qualifikation als Verwaltungsfachwirt/in besitzt (vgl. TOP 18 der Gemeinderatssitzung vom 13.11.2019). 
Als Leiter des Standesamtes ist Herr Stefan Wallner und als stellvertretender Leiter Herr Thomas Hiltl vorgesehen. Die Ernennung von Frau Bettina Bernard zur Leiterin des Standesamtes ist wegen ihrer Umsetzung auf die Stelle der stellvertretenden Leiterin der Finanzverwaltung zu widerrufen.
Um zum Leiter des Standesamtes ernannt zu werden, muss Herr Wallner gleichzeitig zum Standesbeamten bestellt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) darf zur Standesbeamtin bzw. zum Standesbeamten nur bestellt werden, wer 
  • zum Rechtsträger (Gemeinde Schäftlarn) in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, 
  • als Beamtin oder Beamter die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (gehobener Dienst) der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, nichttechnischer Dienst bestanden hat oder als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat, 
  • an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
  • mindestens 3 Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter oder zur Einweisung tätig gewesen ist. 
Die genannten Voraussetzungen werden von Herrn Wallner erfüllt.
Die Standesamtsaufsicht wurde über die geplanten personellen Veränderungen informiert und trägt diese mit.

Beschluss

  1. Herr Stefan Wallner wird zum 01.10.2022 zum Standesbeamten bestellt und gleichzeitig zum Leiter des Standesamtes Schäftlarn ernannt.

  1. Der Standesbeamte Herr Thomas Hiltl wird zum stellvertretenden Leiter des Standesamtes Schäftlarn ernannt.

  1. Die Ernennung der Standesbeamtin Frau Bettina Bernard zur Leiterin des Standesamtes Schäftlarn wird mit dem Ablauf des 30.09.2022 widerrufen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Neubesetzung der Stelle des Klimaschutzmanagers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 11

Sachverhalt

Die Klimaschutzmanagerin, Frau Eva Kellner hat ihr Arbeitsverhältnis zum 30.09.2022 gekündigt. Da die Beschäftigung von Frau Kellner in Kooperation mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting stattgefunden hat, wurde das weitere Vorgehen am 04.08.2022 mit dem Ersten Bürgermeister und dem Geschäftsleiter der Gemeinde Straßlach-Dingharting besprochen.
Die Gemeinden Schäftlarn und Straßlach-Dingharting haben zur Beschäftigung eines Klimaschutzmanagers eine Zweckvereinbarung abgeschlossen (siehe TOP 6 der Gemeinderatssitzung vom 19.05.2021). Diese Zweckvereinbarung endet frühestens zum 30.06.2023. Die Gemeinde Straßlach-Dingharting nimmt zudem an einem Förderverfahren beim Projektträger Jülich zur Erstellung und Umsetzung eines Klimaschutzkonzepts teil. Beschäftigungsdauer des Klimaschutzmanagers und Förderzeitraum waren entsprechend aufeinander abgestimmt. Der Projektträger Jülich würde den Förderzeitraum um die Anzahl der Monate verlängern, in denen kein Klimaschutzmanager zur Verfügung gestanden ist.
Im Rahmen des Gesprächs am 04.08.2022 wurde Einigkeit erzielt, dass zunächst versucht werden sollte aus der Liste mit den 10 aussichtsreichsten Bewerbungen aus dem Jahr 2021 eine/n geeignete/n Nachfolger/in für Frau Kellner zu rekrutieren. Hierzu ist die Gemeinde Straßlach-Dingharting auf diese Bewerber/innen zugegangen um ggf. zeitnah Vorstellungstermine zu vereinbaren. Auf diesem Weg konnte keine Nachfolge erzielt werden und es ist eine neue Ausschreibung der Stelle erfolgt. 
Aufgrund der Förderbedingungen des Projektträger Jülich mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting wird die Stelle weiterhin in EG 12 ausgewiesen sein. Es bestand Einigkeit zwischen den Gemeinden, dass für eine adäquate Besetzung der Stelle neben einem einschlägigen Studienabschluss mit Bezug zu Umwelt-, Natur bzw. Klimaschutz eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung bei der/dem Bewerber/in vorhanden sein sollte. Die Wochenarbeitszeit soll unverändert je zur Hälfte in jeder Gemeinde eingebracht werden.  

Diskussionsverlauf

Herr Bieberbach regt an zu prüfen, ob eine akademische Ausbildung zwingend erforderlich sei. Zur praktischen Umsetzung von klimapolitischen Zielen sei ein beruflicher Hintergrund aus dem handwerklichen Bereich möglichweise sogar förderlicher.

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12. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Schäftlarn (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 21.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Die Gemeinden haben gem. Art. 51 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist.
Die Gemeinde hat -wie eine Vielzahl anderer bayerischer Kommunen- bereits in der Ver­gangenheit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und zuletzt die Reinigungs- und Sicherungs­verordnung in der Gemeinde Schäftlarn vom 07. Oktober 2002 erlassen. Auf­grund gesetzlicher Vorgaben sind sog. bewehrte Verordnungen nach einer Geltungs­dauer von höchstens 20 Jahren neu zu erlassen, so dass der an die aktuelle Rechts- und Ge­setzes­­­lage angepasste Entwurf der Reinigungs- und Sicherungs­verordnung in der Gemeinde Schäftlarn vom 21.09.2022 zum aktuellen Zeitpunkt zur Beschlussfassung vor­zulegen ist.
Der Geltungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf die geschlossene Ortslage, so dass außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile keine Räum- und Streupflicht seitens der Anlieger besteht.

Welchem Zweck dient die Übertragung der Räum- und Streupflicht für die Gehwege auf die Anlieger?
Durch die Reinigungs- und Sicherungsverordnung in der Gemeinde Schäftlarn vom 21.09.2022 soll sichergestellt werden, dass sich die Allgemeinheit zu den Hauptverkehrs­zeiten ohne größere Behinderungen fußläufig bewegen kann, insbesondere zum Er­reichen des Arbeitsplatzes, der Bushaltestelle, der Schule und der Ladengeschäfte.
Das könnte eine Gemeinde mit eigenem, aber auch fremdem Personal regelmäßig nicht im vorgesehenen Zeitfenster bewerkstelligen. Letztendlich profitiert jeder davon, dass An­lieger bei Bedarf, mehr oder weniger zeitgleich, diese Leistung erbringen.

Welche Pflichten hat die Gemeinde?
Rechtzeitig vor Beginn des Winters muss die Gemeinde die betroffenen Gemeindebürger in geeigneter Form (Veröffentlichung im Gemeindebrief, Homepage o. ä.) darüber informieren, in welcher Weise die Räum- und Streupflichten zu erfüllen sind. 
Nach Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger hat die Gemeinde im Zusammenhang mit der Durchführung des kommunalen Winterdiensts stichprobenartig mitkontrollieren, ob auch die Gehwege bzw. Gehbahnen gesichert werden.
Zur Gewährleistung der Sicherheit des gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes stehen die Winterdienstkräfte des gemeindlichen Bauhofs und der Haustechnik jedes Jahr im Zeitraum von Mitte November bis Ende März/Anfang April des Folgejahres bereit. Der gemeindliche Winterdienst wird nach der Verkehrsbedeutung organisiert. Zunächst werden alle Hauptstraßen und besonders gefährliche Stellen geräumt. Danach kommen in zweiter Priorität auch die Nebenstraßen hinzu.
Die Winterdienstpflicht nach Maßgabe der Reinigungs- und Sicherungsverordnung trifft aber auch die Gemeinde selbst für ihre eigenen fiskalischen Grundstücke (z.B. für die gemeindeeigenen Mehr­familien­häuser). Sie ist dann in gleichem Umfang verpflichtet wie die Privaten.

Welche Pflichten haben die Anlieger?
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der angrenzenden oder erschließenden öffentlichen (nach Straßenrecht förmlich gewidmeten) Straßen zu räumen und zu streuen. Entsprechendes gilt, wenn eine Straße nicht über solche gesonderten Gehwege oder gemeinsame Geh- und Radwege verfügt. Dann sind am Rand der öffentlichen Straße Gehbahnen zu sichern. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung sowohl für die Gehwege (also Gehsteig, Trottoir) an Ortsstraßen als auch an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der geschlossenen Ortslage bzw. dem Bereich der festgesetzten Ortsdurchfahrten gilt. Dass eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auch für beschränkt-öffentliche Wege gilt, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, wurde durch die Gesetzesänderung in Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) klargestellt.
Beginn und Ende orientieren sich an den üblichen Verkehrszeiten; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen (Art. 51 Abs. 5 Satz 2 BayStrWG). Die gemeindliche Verordnung sieht werktags einen Beginn ab 07:00 Uhr vor, am Wochenende ab 8:00 Uhr sowie ein Ende um 20:00 Uhr. Außerhalb des festgesetzten zeitlichen Rahmens bestehen keine Sicherungspflichten, auch nicht für die Gemeinde.
Sicherungspflichtig sind die Anlieger vor deren Grundstück sich der Gehweg bzw. die Gehbahn befindet. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, dann gilt die Verpflichtung für alle diese Straßen.
Eine Sondersituation besteht bei sog. einseitigen Gehwegen. In diesen Fällen ist regelmäßig nur der Anlieger am Gehweg zur Sicherung desselben verpflichtet.
Als Streumittel werden in der Verordnung regelmäßig abstumpfende Stoffe (Sand, Splitt) genannt. Es sollen also vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz und umweltschädlichen anderen Stoffen ist auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß beschränkt (besondere Glättegefahr, Treppen, starke Steigungen), so wie es auch Art. 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG vorgibt.

Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von der Pflicht?
Hohes Alter bzw. schlechter Gesundheitszustand befreien regelmäßig nicht von der Räum- und Streupflicht. Die Gerichte erachten es als zumutbar einen Dritten gegen Zahlung einer Vergütung mit der Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten zu be­auf­tragen (vgl. VG München, Urt. vom 6.8.2002 – M 2 K 01.6058).

Diskussionsverlauf

Frau Keller fragt nach, wann die Schulwege erfolgt. Die Verwaltung teilt mit, dass die Schulwege witterungsabhängig werktags bis spätestens 07:00 Uhr schnee- und eisfrei gehalten werden.

Herr Bieberbach bittet darum an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass die Straßenreinigung ebenfalls durch die Verordnung geregelt wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Schäftlarn (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 21.09.2022.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 21.09.2022 nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 26.01.2022 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung wurde in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vom 25.04.2022 gebilligt. 
Der Satzungsentwurf wurde in der Zeit vom 03.06.2022 bis einschließlich 06.07.2022 öffentlich ausgelegt. In diesen Zeiten wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
  • Deutsche Telekom
  • Bayernwerk Netzcenter
  • Bund Naturschutz
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Vermessungsamt Wolfratshausen
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Isartalverein vom 01.06.2022

Der Isartalverein hat dazu keine Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0
  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2-4622-ML 24-20436/2022 vom 03.06.2022

Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände. Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-9-3 vom 06.07.2022

Aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde stehen der o.g. Planung keine Erfordernisse der Raum-ordnung entgegen. Der Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan bereits als gemischte Baufläche dargestellt.
Allerdings beschränkt sich diese Stellungnahme auf eine Bewertung aus landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-BL/Re vom 06.07.2022

Dass abzureißende Gebäude von Gebäudebrütern und/oder Fledermäusen genutzt werden und dass sie als Sommer- und/oder Winterquartier dienen, ist nach derzeitigem Kenntnisstand möglich. Es kann ein Normenkonflikt zwischen Planung und § 44 Abs. 1 BNatSchG bestehen. Genaue Zeiträume für den Abriss können aber ohne Kenntnisse zur Art der Nutzung nicht definiert werden.
Rechtsgrundlagen: 44 Abs. 1 BNatSchG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) 
Die vorgeschlagenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind aus naturschutzfachlicher Sicht genauer zu formulieren, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sicher ausschließen zu können. Deswegen wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
  1. Es ist eine artenschutzrechtliche Vorabschätzung mit einer Übersichtsbegehung durchzuführen, um das Habitatpotenzial des abzureißenden Gebäudes für saP-relevante Arten (Fledermäuse und Vögel) zu klären. Die Übersichtsbegehung ist durch eine fachkundige Person durchzuführen.
  2. Im Zuge der Vorabschätzung sind geeignete Vermeidungs- und Minimierungs­maßnahmen festzulegen. Die untere Naturschutzbehörde steht hier gerne zur Abstimmung zur Verfügung. 

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, hier: vereinfachte Vorgehensweise 
Es wird die vereinfachte Vorgehensweise herangezogen (gem. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft", unbekannt ob 2003 oder 2021). Unserer Einschätzung nach können nicht alle Fragen der Checkliste mit „ja" beantwortet werden, da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein reines Wohngebiet oder ein allgemeines Wohngebiet handelt. Wir bitten um Überprüfung.
Folgenden Hinweis bitten wir wie folgt formuliert aufzunehmen: Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Bäume sind vor Fällungen auf das Vorhandensein von Winterquartieren bzw. regelmäßig genutzte Nester und Höhlungen zu prüfen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). 
Sollten aufgrund von Fledermausvorkommen aus fachlicher Sicht Fällungen im September durchgeführt werden müssen, ist dies aufgrund der gesetzlich festgelegten Vogelbrutzeit mit der unteren Naturschutzbehörde unbedingt vorher abzustimmen.

Stellungnahme /Abwägung:

  1. Seitens des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (PV) hat am 30.09.2022 eine Be­gehung durch eine fachkundige Person stattgefunden und es wurde ein Schwalbennest sowie eine Wespenart gefunden. Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen konnten nicht erbracht werden. Das Gebäude scheint als Fleder­mausquartier ungeeignet. 
Der Erhaltungszustand der lokalen Schwalben-Population verschlechtert sich durch das Vorhaben nicht. Das betroffene Brutpaar kann auf vorhandene Nistmöglichkeiten im Umfeld ausweichen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden am neuen Gebäude Nester und ggf. Kotbretter für Schwalben angebracht. Das gleiche gilt für die angetroffenen Wespen. Auch diese können mit ihren Nestern auf Strukturen im Umfeld des Plangebietes ausweichen, so dass der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht gefährdet ist.
  1. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB sind Eingriffe, welche bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt waren, nicht auszugleichen. Da es sich bei dem Vorhaben um einen Ersatzbau eines bereits bestehenden Gebäudes handelt, und der Neubau keine zusätzliche Versiegelung verursacht, entsteht kein neuer Ausgleichsbedarf. Die Begründung wird hinsichtlich der Abarbeitung der Eingriffs­regelung angepasst.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung und die Begründung werden entsprechend den vorstehenden Abwägungen redaktionell ergänzt. 
Abstimmung: 18:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 12.07.2022

Zu § 2 Abs. 7
Wir empfehlen hier die Pflanzabstände für Sträucher zu ergänzen:
[. . .] Sträucher sind im Abstand von 1,5m x 1,5m und in der Mindestpflanzqualität vStr, 8 Tr, 100-150 cm zu pflanzen. Bäume sind in der Mindestpflanzqualität vHei 150-200 cm und Obstbäume als Hochstämme 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm zu pflanzen.
Redaktioneller Hinweis zu Hinweis f. Grünordnung: 
Hier ist nach dem Doppelpunkt ein Absatz zur Erschließung hineingerutscht. Dieser gehört sicher an eine andere Stelle. Nach dem Doppelpunkt sollte direkt die Pflanzliste folgen. 

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird beachtet und die Festsetzung § 2 Abs. 7 sowie die Ergänzung zu Hinweis f. Grünordnung entsprechend dem Vorschlag des Landratsamts SG Grünordnung geändert. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 18:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0001/22/IBS Schäftlarn vom 28.07.2022 

1. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. In Punkt 1 der Begründung wird nur angegeben, dass eine Prägung durch die bestehende Bebauung im Westen, Osten und Süden vorliegt. Hier müsste noch genauer erläutert werden, worin diese Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB besteht (es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein). Wir bitten um Ergänzung der Begründung.

2. In der Präambel der Einbeziehungssatzung ist § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Rechts­grundlage anzugeben.
3. Für die Vermaßung ist noch ein Planzeichen unter den Festsetzungen aufzunehmen, damit die Maße wirksam festgesetzt werden können.
Um die Lage der überbaubaren Fläche auf dem Baugrundstück eindeutig zu bestimmen, sollte in der Planzeichnung z.B. nach Osten noch ein Maß ergänzt werden, da die Grundstücksgrenze konisch verläuft; wir bitten um Überprüfung.
4. In § 2 Satz 2 der Satzung ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB anzugeben.
5. Für die Regelung in § 2 Nr. 1 der Satzung gibt es in dieser Form keine Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann nur die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. In der Festsetzung müsste daher noch der Bezug auf Wohngebäude ergänzt werden.
6. In § 2 Nr. 3 wird die maximale Wandhöhe und in § 2 Nr. 4 die maximale Firsthöhe geregelt. Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen sind nach § 34 Abs. Abs. 5 Satz 2 Bau GB i. V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bau GB und § 16 BauNVO zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder i.V.m. Art. 81 BayBO als Gestaltungsfestsetzungen möglich. Nach den Angaben in Punkt 4.2 sollen in der vorliegenden Satzung keine Festsetzungen zur baulichen Gestaltung getroffen werden. Nachdem bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung gern. § 16 Abs. 3 BauNVO stets eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche festzusetzen ist, kann hier u.E. nicht auf die Festsetzung einer Grundfläche verzichtet werden (vgl. Punkt 4.1 der Begründung). Wir bitten daher um Überprüfung und Ergänzung einer GR- oder GRZ-Festsetzung sowie entsprechende Anpassung der Begründung. Sofern die Höhenfestsetzungen aus gestalterischen Gründen getroffen werden sollen, müsste dies ebenfalls in der Begründung erläutert werden. 
7. Nachdem im Hinweis f, 2. Absatz, auf eine DIN Bezug genommen wird, sollte noch ergänzt werden, wo diese eingesehen werden.
8. Unter den Hinweisen sollte noch der Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden er-gänzt werden (vgl. Punkt 3.3 der Begründung).
9. In Punkt 2.1 der Begründung sollte ergänzt werden, dass es sich um das LEP ... „Stand 2020" handelt. Außerdem bitten wir die Bezeichnung des zitierten Punktes ,,G 1.2" zu überprüfen.
Die Ausführungen zu den Zielen und Grundsätzen des Regionalplans sollten überarbeitet und an den aktuellen Stand angepasst werden.
10. In Punkt 3.1 der Begründung müsste die angegebene Grundstücksgröße überprüft werden. Nach unseren Informationen hat das Grundstück eine Größe von 940 m².
11. In Punkt 5, 3. Absatz, der Begründung sollte die angegebene GRZ überprüft werden. Nach unseren Informationen (Grundstücksgröße 940 m², Bauraumgröße 198 m²) ergibt sich ein Wert von 0,21.
Zur Grünordnung und zum Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind. 
Zum Immissionsschutz erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
1. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung wie folgt ergänzt: „Das künftige Bauvorhaben kann im Bereich dieser Satzung nach den vorliegenden Festsetzungen und im Übrigen nach § 34 BauGB beurteilt und genehmigt werden. Das Plangebiet ist bereits von der bestehenden Bebauung im Westen, Osten und Süden geprägt. Durch die Errich-tung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirtschaftlicher Maschinenhalle entspricht dies der umliegenden Nutzung des Plangebiets, welche als faktisches Dorfge-biet im Sinne von § 5 BauNVO zu beurteilen ist. Das Bauvorhaben ersetzt ein bestehen-des landwirtschaftliches Nebengebäude mit gleicher Grundfläche, so dass keine zu­­­sätzliche Grundstückfläche in Anspruch genommen wird. Die festgesetzte Wand- und First­­­höhe lehnt sich an die umliegende Bebauung an. Der Erlass der Satzung und die damit verbundene Möglichkeit, in geringfügigem Maß Wohnraum und eine land­wirtschaftliche Maschinehalle zu schaffen, ist somit mit einer geordneten städtebaulichen Ent­wicklung vereinbar.“
2. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Präambel wie folgt korrigiert: „Die Gemeinde Schäftlarn erlässt aufgrund §§ und 34 Abs. 4 Nr. 3 und 13 Baugesetzbuch –BauGB–, Art. 81 Bayerische Bauordnung –BayBO– und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern –GO– diese Einbeziehungssatzung.“
3. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Aufnahme des Planzeichens für die Bemaßung als Festsetzung wird ergänzt. Die Bemaßung wird überarbeitet, so dass die Lage des Bau-fensters eindeutig definiert ist.
4. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Festsetzung wie folgt ergänzt: „Für diese Flächen gelten gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB die im Folgenden aufgeführten Festsetzungen, Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen“.
5. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Festsetzung wie folgt klarstellend ergänzt: „Es sind höchstens 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig.“  
6. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bei vorliegender Planung handelt es sich um eine Einbeziehungssatzung und nicht um einen Bebauungsplan Der Wortlaut der Norm besagt, dass bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen festzusetzen sind. Vorliegt allerdings eine Einbeziehungssatzung, daher ist die Gemeinde im Gegenteil aus rechtlichen Grün-den sogar daran gehalten, nicht durch eine zu hohe Reglungsdichte einer Einbeziehungs­satzung einen Bebauungsplanersatz hervorzurufen. Die Gemeinde hat sich daher bewusst dazu entschlossen, auf die Festsetzung einer GRZ oder GR zu verzichten, um der Zweckbestimmung und den Beschränkungen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB gerecht zu werden.
7. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Satzung unter Hinweise wie folgt ergänzt: 
Die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen (Teil A) Bezug nehmen, sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin erschienen und bei allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen. Die Normen sind dort in der Regel in elektroni-scher Form am Bildschirm zugänglich.
  • Deutsches Patent und Markenamt, Auslegestelle, Zweibrückenstraße 12, 80331 München, http://www.dpma.de
  • Hochschule München, Bibliothek, Auslegestelle mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Lothstraße 13d, 80335 München, http://www.fh-muenchen.de
  • Gemeinde Schäftlarn, Starnberger Straße 50, 82069 Hohenschäftlarn 
 
8. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Festsetzung wie folgt ergänzt: „Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 1-2 BayDSchG.“
9. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung wie folgt ergänzt: 
„Landesentwicklungsprogramm, (LEP, Stand 2020) Bayern“. 
Darüber hinaus werden die genannten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungs-programms überprüft und ggf. aktualisiert. 
10. Der Hinweis wird berücksichtigt und die Festsetzung wie folgt angepasst: „Es umfasst ausschließlich das Grundstück mit der Fl.-Nr. 336/0, welches eine Größe von 940 m² hat.“
11. Der Absatz zur Eingriff- und Ausgleichsregelung wird gem. Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des LRA, SG Naturschutz überarbeitet. Die Ausführung zur GRZ entfällt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 18:0

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass beim Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landratsamt München, SG Bauen unter der Gliederungsziffer 2 ein „und“  bei „§§ und 34 … BauGB“ gestrichen werden muss.

Beschluss

Der Satzungsentwurf der Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn wird gem. den vorstehend gefassten Beschlüssen redaktionell ergänzt.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0, Kirchberg in Hohenschäftlarn nebst Begründung jeweils vom 21.09.2022 wird als Satzung be­schlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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14. Beitritt zum Landschaftspflegeverband München-Land e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschliessend 14

Sachverhalt

Der Landschaftspflegeverband LPV München-Land e.V. wurde 1993 gegründet. Über diesen Verein wollen sich Gemeinden im Landkreis München in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt München gemeinsam um die Durchführung und die Förderung von landschaftspflegerischen und landschaftsgestalterischen Maßnahmen kümmern.
Die Kosten betragen 0,25 € pro Einwohner pro Jahr. Ziele und Nutzen können dem Anhang entnommen werden. Konkret könnte sich ein Nutzen für die Klosterbäche, die drei gemeindlichen Weiher und erhaltenswerte Naturräume wie beispielsweise die Allee am Rodelweg ergeben. 
Um beizutreten muss die Gemeinde einen Antrag an den Verein stellen. Über diesen kann bei der nächsten Mitgliederversammlung (voraussichtlich März 2023) entschieden werden. 

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Beitrittsantrag der Gemeinde Schäftlarn an den Landschaftspflegeverband München-Land e.V. zu stellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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15. Anträge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 15

Diskussionsverlauf

Frau Brunner verlässt ab diesem TOP die Sitzung.

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15.1. Beteiligung an der zentralen Beschaffungsstelle des Zweckverbands Kommunale Dienste Oberland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 15.1

Sachverhalt

Die Gemeinderatsfraktion Die GRÜNEN haben mit Schreiben vom 04.09.2022 beantragt, die Beteiligung an der zentralen Beschaffungsstelle des Zweckverbands Kommunale Dienste Oberland zu prüfen.
Der vorliegende Antrag wird wie folgt begründet:
„Beschaffungsverfahren der öffentlichen Hand verursachen aufgrund ihrer Komplexität einen erheblichen internen Verwaltungsaufwand. Dies betrifft sämtliche Vergabeverfahren, sowohl unterschwellige Dienst- und Bauleistungen als auch Vergaben im Oberschwellenbereich. Mit der zu erwartenden Änderung des § 3 Abs. 7 VgV werden künftig auch Planleistungen vermehrt EU-weit auszuschreiben sein. Bürgermeister und Verwaltung haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwaltung mit der Durchführung der bestehenden Vergaben erheblich belastet ist und andere Projekte nicht entsprechend bearbeitet werden können.
Der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland bietet seit 2020 seinen Mitgliedskommunen den Service einer zentralen Beschaffungs- und Vergabestelle. Kommunale Vergaben können gegen Entgelt von den Vergabespezialisten des Zweck­verbands für die Gemeinden schnell und rechtssicher durchgeführt werden. Die Nutzung dieses Dienstes kann somit einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der Verwaltung darstellen.
Bislang nutzen wohl nur wenig Kommunen diesen Service. Presseberichten zufolge arbeitet diese Sparte des Zweckverbands noch defizitär. Um das realistische Potential dieses Services für unsere Kommune prüfen zu können, wird vorgeschlagen, eine(n) Vertreter(in) diese Vergabestelle in den Gemeinderat bzw. einen seiner Ausschüsse einzuladen. So können die Angebote und die anzusetzenden Kosten vorgestellt werden, um eine Entscheidung über die Beteiligung an der Beschaffungsstelle vorzubereiten.“
Laut Homepage des Zweckverbandes Kommunale Dienste Oberland wurde die Zentrale Beschaffungsstelle als weitere Dienstleistung aufgebaut. Seit 07.09.2020 hat sie offiziell ihre Tätigkeit als ausschreibende und beratende Stelle in Fragen des öffentlichen Auftragswesens aufgenommen.
Folgende Leistungen werden für die Gemeinden in diesem Rahmen angeboten:
  • Unterstützung bei der Vergabe von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, freiberuflichen Leistungen, soziale und besondere Dienst­leistungen, Bau- und Dienstleistungskonzessionen
  • Deutschlandweite und europäische Ausschreibungen (unterschwellig/überschwellig)
  • Elektronische Vergabe
  • Dokumentation
  • Beratungsleistungen

In der Sache hat der Antrag vom 04.09.2022 die Fragestellung zum Gegenstand, ob eine Aufgabenstellung innerhalb der Verwaltung (Inhouse) oder aber durch Outsourcing (Extern) gegen Entgelt erledigt werden soll.
Bei der Entscheidung die Vergabekompetenz außer Haus zu verlagern spielen folgende organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte eine Rolle:

Vorteile von Outsourcing:

Kostensenkung: Experten, die auf ein Gebiet spezialisiert sind, erarbeiten regelmäßig schneller das gewünschte Ergebnis. Unter dem Strich sollte Outsourcing immer dann erfolgen, wenn dies mit einer Kostensenkung einhergeht. 
Ganz allgemein sollte unter betriebswirtschaftlichen Aspekten ein Outsourcing-Vor­haben mindestens 20% Kosten­senkung bewirken. Alles andere gilt nicht als lohnenswert. 
Zielanalyse: Im konkreten Fall ist der Zweckverband bei den Beschäftigten ebenso wie die Gemeinde tarifgebunden und es ist zusätzlich der Overhead des Zweckverbands mit zu vergüten, so dass bei vergleichbarem zeitlichen Input keine Kostensenkung erreichbar ist.
Steigerung der Qualität: Die Konzentration des externen Dienstleisters auf eine einzige Leistung kann eine Steigerung der Qualität bewirken.
Zielanalyse: Der Schwerpunkt der Vergaben findet im Bereich des technischen Bauamts statt. Dort hat die Gemeinde eigenes qualifiziertes, routiniertes und geschultes Personal. Der BKPV hat in dem in der Gemeinderatssitzung vom 20.07.2022 vorgestellten Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2020 für das Prüfungsgebiet des Bauwesens „keine wesentlichen strukturellen Fehlstellungen in der Wirtschaftsführung bei der mit der Abwicklung von Hochbau- und Tiefbaumaßnahmen betrauten Abteilung fest­gestellt.“

Nachteile von Outsourcing:
Erhöhter Kommunikationsbedarf: Eine erfolgreiche Auslagerung von Aufgaben lebt von einer einwandfreien Kommunikation. Nur wenn alle Wünsche, Anforderungen und Besonderheiten bis ins kleinste Detail besprochen werden, kann davon ausgegangen werden, dass letztendlich alle Beteiligten zufrieden sind. Das große Problem hierbei ist, dass eine detaillierte und permanente Absprache mit externen Anbietern sehr viel Zeit frisst – Zeit, die eventuell an anderer Stelle fehlen wird.
Zielanalyse: Reibungsverluste durch die erforderliche Abstimmung mit externen Dienst­leistern sind nicht zu vermeiden. 
Mangelnde Weiterbildungsmöglichkeiten durch Outsourcing für feste Mitarbeiter: Wenn jede halbwegs anspruchsvolle Aufgabe ausgelagert wird, bedeutet dies, dass vor­handene Beschäftigte im Aufgabenzuschnitt beschnitten werden würden. 
Zielanalyse: Anstatt die eigenen Beschäftigten zu fördern und weiterzubilden, würde durch Out­sourcing der qualitative Aufgabenzuschnitt und damit einhergehend die Mitarbeiter­zufriedenheit ohne ein tatsächliches Erfordernis gesenkt.
Flexibler Einsatz der gemeindeeigenen Beschäftigten: Gemeindeeigene Beschäftigte kennen die Zielsetzungen des Gemeinderats und der zu erledigenden Arbeitsvorgänge. Fallen zusätzliche und anderweitig gelagerte Aufgaben an, können diese von den entsprechenden eigenen Beschäftigten übernommen werden. 
Zielanalyse: Bei Vergaben handelt es sich um eine fortlaufend anfallende Daueraufgabe insb. im Bereich des technischen Bauamts. Bei einer Aufgabenerledigung durch gemeindeeigenes Personal besteht die Möglichkeit dieses bedarfsgerecht auch für andere Aufgaben einsetzen zu können.

Zusammenfassend ist es aus Sicht der Verwaltung nicht empfehlenswert den Bereich Vergaben an den Zweckverband Oberland auszulagern, da dieser Bereich eine Daueraufgabe darstellt. In der Regel sind Aufgaben, welche gelegentlich und nicht regelmäßig anfallen an Externe zu vergeben. Daueraufgaben sollten jedoch grundsätzlich intern durch das vorhandene Personal bearbeitet werden.
Zudem treten die Vergaben vermehrt im technischen Bauamt auf, in diesem Bereich sollte vorzugsweise eine zusätzliche Teilzeit-Stelle geschaffen werden, um die anfallenden Aufgaben in vollumfänglich bewerkstelligen zu können (siehe TOP 24). Die Vergaben werden meist von den Planungsbüros vorbereitet, der Gemeinde obliegt dann die Durchsicht der entsprechenden Leistungsverzeichnisse und deren Bekanntmachung in den Portalen. Mit der Zuschaltung von Inhouse-Kapazitäten (m/w/d) sind die anfallenden Aufgabenstellungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht gut zu bewältigen.

Diskussionsverlauf

Herr Doll hält die Idee grundsätzlich für gut, allerdings sollte das weitere Vorgehen zuerst mit den Betroffenen in der Verwaltung abgestimmt werden.

Frau Reitinger teilt mit, dass sie es für nachvollziehbar hält, dass die Vergaben nicht durch die Gemeinden outgesourct werden.

Herr Büttner erklärt, dass auf die Meinung der Verwaltung vertraut werden sollte.

Beschluss

Eine Beteiligung an der zentralen Beschaffungsstelle des Zweckverbands Kommunale Dienste Oberland wird nicht angestrebt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

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15.2. Verkehrliche Untersuchung „Starnberger Straße (erweiterter Umgriff)"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 15.2

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen stellt mit Schreiben vom 04.09.2022 den Antrag auf ein Verkehrliche Untersuchung „Starnberger Straße (erweiterter Umgriff)“
Es wird die externe verkehrliche Untersuchung des Raumes von der Kreuzung B11/Klosterstr./St 2071, die „Schönberger Kreuzung“ mit der Heindl Straße, über die St. 2071nach Westen bis zum Kreisel am Wangener Weg/Drotwiesenweg beantragt.

Begründung der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen:
Im Zuge der Mobilitätswende und der hohen Belastung durch den Autoverkehr auf der innerörtlichen St. 2071 in Hohenschäftlarn wollen wir nach Möglichkeiten suchen, den Verkehr der momentan hauptsächlich durch den Autoverkehr bestimmt ist, neu zu ordnen.
Hierzu beantragen wir einen externen Verkehrsplaner zu beauftragen der uns die Möglichkeiten einer Neuordnung unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger*innen, Radfahrer*innen sowie dem Autoverkehr aufzeigen kann und Alternativen zu einer möglichen Umgehungsstraße auf der nördlichen Flur von Schäftlarn darstellt.
Hierfür soll ein geeignetes Büro im Rahmen eines verkehrsplanerischen Wettbewerbes gefunden werden. Im Haushalt 2023 sind dafür entsprechenden Mittel einzustellen. Der Umgriff für den zu untersuchenden Verkehrsraum kann nach Ermessen erweitert werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Bei der Starnberger Straße handelt es sich um eine Staatstraße, bei welcher die Gemeinde kein Mitspracherecht hat. Über Maßnahmen zur Verkehrslenkung, zum Beispiel Anordnung einer 30 km/h Geschwindigkeitsreduzierung oder bauliche Maßnahmen entscheidet ausschließlich das dafür zuständige Landratsamt, teilweise in Verbindung mit dem Staatlichen Bauamt. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Anträge auf Errichtung von Fußgängerampeln, Zebrastreifen oder Überquerungshilfen von den genannten Stellen abgelehnt. Erst 2021 wurde die Einführung von Tempo 30 im Abschnitt Wangener Weg bis Kreisverkehr abgelehnt, da laut dem Landratsamt die Unfall- und Verkehrszahlen eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtfertigen würden. Auch ein Verkehrsplaner kann die mit Auto- und LKW-Verkehr belastete Staatsstraße nicht vom Verkehr entlasten und nicht eingreifen in die Staatsstraße. 
Eine Neuordnung, wie von den Antragstellern gewünscht, ist ohne Abstufung der Starnberger Straße zu einer Gemeindestraße nicht möglich. Solange es für die Ortsdurchfahrt der St 2071 keine wirkliche Alternative gibt, solange wird es auch keine Abstufung der Starnberger Straße zu einer Gemeindestraße geben. 
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2018 beschlossen, die sogenannte Variante B der Nordumfahrung weiter zu verfolgen und im Rahmen der Entwurfsplanung ausarbeiten zu lassen. Dieser Beschluss ist bis heute gültig. 2019 gab es zusätzlich einen Bürgerentscheid und einen Ratsentscheid zur Umgehung.  Die Trasse der Variante B ist dennoch umstritten und wird von einer Mehrheit der Grundstückseigentümer abgelehnt. Daher war auch eine für die Umgehung erforderliche naturschutzfachliche Untersuchung nicht durchführbar, wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer.
 Wir müssen gemeinsam einen Weg finden, eine Umgehung für unseren Ort zu ermöglichen. Hierzu müssen wir neue Wege gehen und wenn nötig eine neue Trasse finden. Sich einfach darauf zu verlassen, dass durch eine angebliche Verkehrswende der Verkehr abnimmt, ist zu wenig.
Ohne den Bau einer Umgehung wird sich auf Jahrzehnte an der Verkehrssituation entlang der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn nichts ändern. Natürlich wird es ein jahrelanger Weg bis hin zu einer Entlastung mittels einer Umgehung. Die Staatliche Verkehrsplanung und auch die Verkehrsgutachter gehen in den nächsten Jahrzehnten weiter von einem Wachstum des Verkehrs aus, da die Region München weiter massiv wachsen wird.
Eine wie auch immer geartete Verkehrswende oder ein Umbau der Staatsstraße ohne Umgehung wird nicht die Zahl der LKW`s reduzieren, da die Mengen an Material und Handelsgütern, die auf der Straße transportiert werden müssen, ständig zunehmen. Alleine der wachsende Online-Handel wird die Verkehrszahlen der LKW weiter steigen lassen.
Der Landkreis München hat das Ingenieurbüro BERNARD Gruppe ZT GmbH beauftragt, ein großräumiges Konzept zur Leitung und Lenkung des Schwerverkehrs zu erarbeiten, da eine Vielzahl an Landkreiskommunen bemängeln, dass ihre Ortsdurchfahrten übermäßig vom Durchgangsverkehr genutzt werden und so die Wohnbevölkerung in den Ortsdurchfahrten unzumutbar durch Lärm und Abgase belasten. Die Gemeinde Schäftlarn beteiligt sich an dem Konzept, wie am 10.07.2022 im Umwelt- und Mobilitätsausschuss informiert wurde. Es läuft eine verkehrliche Untersuchung, die Möglichkeiten für eine Entlastung der St 2071 vom Schwerverkehr untersucht. 
Eine Möglichkeit, den Lärm der Straße etwas zu reduzieren, ist die Aufbringung einer kostspieligen Flüsterasphaltschicht, im Rahmen einer vom Staatlichen Bauamt durchgeführten Sanierungsmaßnahme. Laut dem Staatlichen Bauamt ist in den kommenden Fünf Jahren aber keine Sanierung der Fahrbahndecke innerorts geplant. Die Kosten für Flüsterasphalt müssten von der Gemeinde Schäftlarn getragen werden. 
Im Nachgang zur Gewerbeklausur wurde wie besprochen inzwischen ein Verkehrsplaner für die Kreuzung B11/St 2071 beauftragt, um die verkehrliche Erschließungsmöglichkeit des Klosterfelds zu untersuchen und um die Verkehrsströme und deren Auswirkungen darzustellen.
Weitere Untersuchungen für die bestehende Starnberger Straße zu beauftragen und auch noch über einen Wettbewerb den Planer zu suchen, sieht die Verwaltung aufgrund der oben beschriebenen momentanen Situation als nicht zielführend an.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos erachtet die Einbeziehung des Kreuzungsbereichs an der B11 sowie des gegenüberliegenden Bahnhofareals als einen zentralen Aspekt.

Herr Waldherr teilt mit, dass die Starnberger Straße sicherer gemacht werden müsse. Dazu solle der Fußgänger- und Autoverkehr getrennt werden.

Herr Dr. Ruhdorfer hebt hervor, dass die bekannten Sicherheitsmängel der Starnberger Straße zu dem Beschluss zur Entwurfsplanung der Ortsumgehung geführt haben.

Der Erste Bürgermeister regt an, das Thema mit dem für die Erschließung der Kreuzung B11/St 2071 beauftragten Verkehrsplaner in der kommenden Klausur zur Zentrumsentwicklung im Februar 2023 zu diskutieren.
 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag mit dem für die Erschließung der Kreuzung B11/St 2071 beauftragten Verkehrsplaner in der kommenden Klausur des Gemeinderats im Februar 2023 zu erörtern und gemeinsam ein erstes Konzept zu erarbeiten. Dieses soll dann den Genehmigungsbehörden zur Prüfung vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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15.3. Erstellung eines Energieeinsparkonzepts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 15.3

Sachverhalt

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN hat mit Schreiben vom 04.09.2022 den nachfolgenden Antrag an den Gemeinderat gestellt:
Erstellung eines Energieeinsparkonzepts 
Wir beantragen die Erstellung eines Konzeptes, dass die Einsparung von Energiekosten in Höhe von 20% für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum in den gemeindlichen Einrichtungen sicherstellt.  
Begründung: 
Der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Aufgrund der reduzierten Gasliefermengen drohen für Wirtschaft und Bürger erhebliche Einschränkungen. Um der zu erwartenden Mangellage entgegenzuwirken, ist eine gesamtgesellschaftlicher Kraftakt notwendig, soviel Energie auf allen Ebenen wie möglich einzusparen. 
Die zum 1.9.2022 in Kraft getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung sieht bereits weitgehende Maßnahmen zur Energieeinsparung für Unternehmen und die öffentliche Hand vor. Entsprechend § 8 dieser Verordnung wurde bspw. bereits die nächtliche Beleuchtung der Hohenschäftlarner Kirche eingestellt. Auch die Arbeitsräume dürfen nur noch mit einer Lufttemperatur von 19 Grad beheizt werden. Zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen bereits ausreichen, den notwendigen Anteil an dem gesamtgesellschaftlichen Ziel der Energieeinsparung zu erreichen. Im Rat ist in der Oktobersitzung ein freiwilliges Gesamtmaßnahmenpaket für das Gemeindegebiet zu beschließen, mit dem Energiekosten in einem Umfang von mind. 20% gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingespart werden können. 
Das vorzulegende Konzept soll insbesondere, 
  • kurzfristige Energieeinsparpotentiale in allen gemeindlichen Objekten (Schule, Kindergarten etc.) aufzeigen 
  • die Auswirkungen der nächtlichen Abschaltung der Geh- und Fahrwegbeleuchtung prüfen 
  • Möglichkeiten der gezielten Aufklärung von gemeindlichen Mieterinnen und Mietern 
aufzeigen 
  • Eine Informations- und Aufklärungskampagne für gemeindliche Bürgerinnen und Bürgen und Unternehmen beinhalten. 

Sofern nötig, kann die Verwaltung die Beratung eines externen Energieberaters hinzuziehen.
Der gestellte Antrag weist thematisch zu großen Teilen Überschneidungen mit dem Antrag der CSU-Fraktion vom 22.06.2022 auf, der am 11.07.2022 im Umwelt- und Mobilitätsausschuss behandelt wurde. Zu letzterem Antrag wurde am 11.07.2022 der nachfolgende Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, die konkreten Maß­nahmen für den Nachweis der Energie-Einsparungen sowie der finanziellen Ein­sparungen fest­­zulegen.“

  1. Zu den Energieeinsparungen in allen gemeindlichen Objekten
1.1 Schäftlarn ist seit Oktober 2020 Mitglied im Kommunalen Energieeffizienz-Netzwerk (KEEN) Ebersberg-München. Ziel ist die Steigerung der Energieeffizienz, die Verminderung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen und die Senkung der Energiekosten der beteiligten Kommunen durch die energetische Untersuchung von kommunalen Liegenschaften. 
In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde im Rahmen der Netzwerkbeteiligung im Jahr 2021 die Analysen der Straßenbeleuchtung, der Grundschule, der Kläranlage, des Hochbehälters, des Pumpwerks und des Mehr­familienhaus Bergstraße 5 durch das Netz­werk vorangetrieben. Durch die daraus entstandenen Befundberichte der Liegenschaften wurden Maßnahmen konkretisiert, welche in den nächsten zwei Jahren fort­laufend um­gesetzt werden sollen, um damit Energiekosten zu senken und Treibhausgasemissionen zu verhindern. Im aktuellen zweiten Netzwerkjahr haben bereits zwei Netzwerktreffen zu den Themen „Sanierung von Liegenschaften und kommunalen Wohngebäuden“ sowie "Energie­management“ stattgefunden. Das letzte Netzwerktreffen am 21. September 2022 hatte explizit die kurzfristig möglichen Maßnahmen von Kommunen in Vorbereitung auf den nächsten Winter zum Gegenstand.

1.2 Die Gemeinde Schäftlarn unterfällt hinsichtlich der öffentlichen Gebäude dem Anwendungs­bereich der Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energie­versorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungs­sicher­ungs­­­maßnahmenverordnung – EnSikuMaV).
Die sich aus Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung für die öffentlichen Gebäude einschließlich des Rathauses umzusetzenden Maß­nahmen wurden be­reits unmittelbar nach der Verlautbarung in den Medien veranlasst. 
Gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 EnSikuMaV sind die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 (19 Grad Celsius) sind nicht anzuwenden für Schulen und Kindertagesstätten, da es sich bei den Kindern- und Jugendlichen um schutzbedürftige, vulnerable Personen­gruppen handelt.
Weiterhin weist die Verwaltung darauf hin, dass aufgrund der im Gemeinderat diskutierten evtl. Anschaffung von geförderten Luftwäschern aufgrund der Corona-Situation geprüft wurde, ob ein ausreichender Luftwechsel in den Unterrichtsräumen durch die vorhandene Lüft­ungs­­anlage erreicht wird. Hierbei wurde festgestellt, dass die Lüftungsanlage der Grund­schule in der Lage ist, die Luft je Stunde ca. 2,4-mal auszutauschen. 

Aufgrund des dem Gemeinderat bekannten hohen Stromverbrauchs der Lüftungsanlage bei hoher Leistung hat die Gemeinde auf Anregung von Herrn Tonnar bereits die vorhandenen Energie­ein­spar­möglichkeiten bei der Grundschule und den Kindertages­stätten optimiert. Bei der Lüftung wurde unter anderem festgestellt, dass beim Neubau der Turnhalle auch größere Umbaumaßnahmen an der vorhandenen Lüftung durchgeführt werden müssen, um den Energieverbrauch deutlich zu senken. Hierfür ist eine umfangreiche Vorplanung notwendig, die nicht kurzfristig durchführbar ist.

  1. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED im gesamten Gemeindegebiet 

2.1 Die konsequente Steigerung der Energieeffizienz im Rahmen der Straßen­be­leuchtung war in jüngster Zeit u.a. Gegenstand im gemeindlichen Rechnungsprüfungsausschuss. Die Verwaltung hat sich in Umsetzung der Maßnahmen des Kommunalen Energieeffizienz-Netz­­werks bei den Bayernwerken nach Möglichkeiten zur Umrüstung der Straßen­beleuchtung auf LED kundig gemacht. 
Nach Vorberatung im Umwelt- und Mobilitätsausschuss vom 05.07.2021 hat der Ge­meinde­rat im Anschluss am 21.07.2021 die geförderte Umrüstung der Straßen­beleuchtung auf LED im gesamten Gemeindegebiet beschlossen. Hierfür wurden im Haus­haltsjahr 2022 Haushaltsmittel in Höhe von 190.000 € bereitgestellt. Am 04.04.2022 wurde im Umwelt- und Mobilitätsausschuss darüber informiert, dass es aufgrund der Viel­zahl an Förderanträgen zu einer Verzögerung der Fördermittelbewilligung kommen wird. 
2.2 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach bayerischer Rechtslage gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich verpflichtet sind, die öffentlichen Straßen nach Verkehrsbedeutung sowie im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu beleuchten:

„Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten (…).“
Zudem ergibt sich eine grundsätzliche gemeindliche Beleuchtungspflicht auch aus der Ver­­kehrs­sicherungspflicht (VSP) zur Verminderung von Gefahren im Rahmen der Be­nutz­ung von Verkehrswegen. Das OLG München, Urteil vom 29.07.2010 - 1 U 1878/10 hat hier­zu näher ausgeführt:
„Deshalb hängt die Pflicht zur Beleuchtung von Gehwegen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt insbesondere auf das Gefährdungspotential und die Verkehrsbedeutung der Unfallstelle sowie die Uhrzeit, zu der sich der Unfall ereignet hat, an.
Eine Beleuchtungspflicht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der betreffende Gehweg wegen der örtlichen Besonderheiten bei Dunkelheit als gefährlich gelten muss (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2006, 9 U 102/05).“

Der Begründung zu § 11 EnSikuMaV kann weiterhin das Nachfolgende entnommen werden: 
„Die Beleuchtung kann ausnahmsweise aufrechterhalten werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren wie z.B. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere im öffentlichen Personen- und Nahverkehr oder der Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und die Beleuchtung nicht kurzfristig durch andere Lösungen ersetzt werden kann. Darunter fallen beispielsweise Be­leucht­ungs­­­einrichtungen in Form von beleuchteten Werbeträgern an Fahrgast­unterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebs­sicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
Aus Haftungsgründen ist eine Abschaltung der Straßenbeleuchtung über das vorhandene Maß hinaus nicht angezeigt.

  1. Information der gemeindlichen Mieterinnen und Mieter

§ 9 Abs. 1 EnSikuMaV beinhaltet die primäre Zielsetzung und Verpflichtung, dass Energie- oder Wärmeversorger ihre Abnehmer auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. 
Die Informationen sollen so bestimmt sein, dass sie den größtmöglichen verhaltens­lenkenden Einfluss auf die Endkunden haben, ohne diese mit Hinweisen zu überfrachten. Die einfache Aufstellung der voraussichtlichen Kosten für die nächste Abrechnungs­periode bei unverändertem Verhalten und das Gegenüberstellen der potentiellen Ein­sparungen bei nur leichter Verhaltensänderung kann schnell erfasst werden und in konkretes Verhalten münden.

§ 9 Absatz 3 EnSikuMaV sieht eine niederschwellige Informationspflicht für Vermieter von Wohn­gebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten vor. 
Soweit die Gemeinde als Wohnungsvermieterin agiert, ergibt sich mithin die Informationspflicht der Mieterinnen und Mieter unmittelbar aus der Kurzfristenergiever­sorgungs­sicherungsmaßnahmen­ver­ordnung.

  1. Informations- und Aufklärungskampagne für gemeindliche Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen

Klimaschutz und der Aufbau einer effizienten und möglichst CO2-freien Energie­ver­sorgung sind und bleiben die drängendsten Zukunftsaufgaben.
Das Landratsamt München und die Energieagentur Ebersberg-München unterstützen die 29 Kommunen des Landkreises München zusammen mit ENIANO im Rahmen des Um­setzungsprogramm++ dabei, ihre Entwicklungspotenziale für die Energiewende zu erkennen und eine individuelle Perspektive zu entwickeln. Die Gemeinde Schäftlarn nimmt hin­sichtlich der Erstellung eines kurz- bis mittelfristigen Umsetzungsplans am Um­setzungs­programm++ teil. Dem Gemeinderat wurden zuletzt in der Sitzung vom 11.07.2022 die möglichen Maßnahmen durch die Energieagentur vorgestellt.
In Zusammenhang mit dem Tag der Gemeinde hat die Gemeinde anlassbezogen in Ko­operation mit der Energieagentur klimaschutzbezogene Beratung und weiterführende Informationen zur Verfügung gestellt. Weiterhin wird im Monatsturnus der Energiespartipp der Energieagentur Ebersberg-München auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Die Energieagentur bietet ferner eine produktneutrale individuelle Energieberatung für Privat­haus­halte an, die dank öffentlicher Förderung kostenlos bzw. kostengünstig (max. 30 Euro) in Anspruch genommen werden kann:
https://www.energieagentur-ebe-m.de/Privatpersonen/Energieberatung
Für ein­kommensschwache Haushalte mit Nachweis sind alle Beratungs­ange­bote der Energieagentur sogar komplett kostenfrei erhältlich.
In Kooperation mit der Verbraucherzentrale Bayern bietet die Energieagentur auch Energie-Checks für das private Zuhause an – in den Beratungsstellen der Energieagentur, am Telefon oder per Online-Beratung. Hierbei wird analysiert, welche Maßnahmen für private Gebäude in Frage kommen und wie es nach der Beratung weitergehen kann.
Ein Energie-Check durch die Energieagentur kann verschiedene Schwerpunkte be­inhalten, zum Beispiel Einspar­mög­lich­keiten bei Strom- und Wärmeverbrauch, bauliche Wärme­schutzmaßnahmen, technische Optimierungen, die Einstellung des Heizsystems oder die Verwendung er­neuer­­barer Energien.

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar erklärt, dass er in der kommenden Abwesenheitsvertretung die kurzfristigen Energieeinsparmöglichkeiten der kommunalen Liegenschaften prüfen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass hinsichtlich der kommunalen Liegenschaften und der Straßen­beleuchtung die kurz- und mittelfristigen Energieoptimierungsmaßnahmen aus der Teil­nahme am Kommunalen Energieeffizienz-Netzwerk Ebersberg-München (KEEN) gem. der bestehenden Beschlusslage konsequent fortgeführt werden. Die laufende Bericht­erstattung erfolgt im Umwelt- und Mobilitätsausschuss.
Die sich für die Gemeinde als Eigentümer von öffentlichen Gebäuden sowie bei der Vermietung von Wohn­räumen aus der Kurzfristenergie­versorgungs­sicherungs­maß­nahmen­verordnung (EnSiku­MaV) ergebenden Verpflichtungen und Maßnahmen werden von der Ge­meinde umgesetzt.
Die Gemeinde wird Interessenten weiterhin auf der Website und im Gemeindebrief auf das bestehende produkt­neutrale individuelle Energieberatungsangebot für Privathaushalte des Landkreises München und der angeschlossenen 29 Landkreiskommunen durch Experten der die Energieagentur Ebersberg-München aufmerksam machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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16. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2020 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschliessend 16

Sachverhalt

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Gerd Zattler (Sitzung 1-5) und Herrn Doll (Sitzung 6) in der Zeit vom 20.10.2021 bis 20.07.2022 die örtliche Rechnungsprüfung in insgesamt 6 Sitzungen vorgenommen. Auf Grund des überraschenden Todes von Herrn Zattler war hier ein Wechsel des Vorsitzes während der laufenden Prüfung erforderlich. Der Erste Bürgermeister und die Verwaltung nahmen in den Sitzungen des Ausschusses zu aufgeworfenen Fragen Stellung.
Mit der letzten Sitzung beendete der Rechnungsprüfungsausschuss die örtliche Rechnungsprüfung 2020 am 20.07.2022 und bestätigte, dass die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2020 geordnet war. Änderungen am Rechnungsergebnis haben sich durch die örtliche Rechnungsprüfung nicht ergeben.

Die Prüfung erstreckte sich u.a. auf folgende Bereiche der Verwaltung:

Hauptamt
Benchmarking Feuerwehr, Bezuschussung Jugendarbeit, IT-Arbeitsplätze, Datenschutz
Finanzverwaltung
Führen von Bestands- und Vermögensverzeichnissen, Ausgaben gemeindlicher Liegenschaften, Dokumentation kassen- und haushaltsmäßiger Vorgänge
Bauverwaltung
Komm. Verkehrsüberwachung, Umrüstung Straßenbeleuchtung auf LED, Straßenunterhalt, Inventarisierung, Ausgaben für die Schule, div. Schlussabrechnungen, div. Dokumentationen bezüglich des Bauhofs
Erster Bürgermeister
Umsetzung von div. Gemeinderatsbeschlüssen

Diskussionsverlauf

Herr Doll berichtet über Verlauf und Inhalte der für das Jahr 2020 durchgeführten Rechnungsprüfung. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Bericht des Vorsitzenden des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis und stellt die Jahresrechnung 2020 in der Fassung vom 07.05.2021 mit folgenden Ergebnissen fest:
Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.)  im Verwaltungshaushalt mit                                12.310.877,59 €
b.)  im Vermögenshaushalt mit                                  7.135.709,67 €
Gesamt                                                        19.446.587,26 €
                                       Fehlbetrag:                                 0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        0,00 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                              25,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        0,00 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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17. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö beschliessend 17

Sachverhalt

Auf Grund persönlicher Beteiligung des 1. Bürgermeisters darf dieser weder an Beratung, noch an Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teilnehmen.
In der Sitzung des Gemeinderats am 16.06.2021 (TOP 6) wurde dem Gemeinderat das Ergebnis der Jahresrechnung 2020 zur Kenntnis gegeben. Dieser verwies die Jahresrechnung zur Prüfung an den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss, welcher zwischenzeitlich die Prüfung beendete. Der Gemeinderat stellte in der heutigen Sitzung das Ergebnis fest.
Nach erfolgter örtlicher Rechnungsprüfung und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2020 durch den Gemeinderat, ist ein Beschluss über die Entlastung des 1. Bürgermeisters zu fassen (Art. 102 Abs. 3 GO).

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Die Sitzungsleitung für diesen TOP übernimmt daher der Zweite Bürgermeister.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem 1. Bürgermeister Christian Fürst die Entlastung für das Rechnungsjahr 2020 gem. Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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18. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö informativ 18
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18.1. Standortanzeige zum Neubau einer Sende- und Empfangsanlage für mobiles Breitband vom 31.08.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 18.01.2021 ö 7.1
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 18.1
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 18.01.2021 wurde darüber informiert, dass die Firma conscom im Auftrag von Mobilfunkanbietern die Standorte für die Errichtung einer neuen Mobilfunksendeanlage entlang der B11 südlich von Baierbrunn wie auch entlang der S-Bahntrasse an der Baumschule Erbersdobler in unserem Gemeindegebiet sucht. 
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss hat am 18.01.2021 den nach­folgenden Beschluss gefasst: „Die Verwaltung wird der Firma conskom mitteilen, dass der Bereich der künftigen Ortsumfahrung Schäftlarn einschließlich der Bereiche alternativer Trassenführungen westlich der B11 aus dem Suchkreis ausgenommen werden sollen.“
Mit dem in Anlage beigefügten Schreiben vom 31.08.2022 teilt die Telefonica Deutschland (O2) mit, dass auf der untenstehend rot markierten Fläche an der Baumschule Erbersdobler die Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für mobiles Breitband beabsichtigt ist:
Der hierfür noch zu stellende Bauantrag wird im Anschluss dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungs­ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

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19. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 19
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19.1. Bernd Büttner: Nutzung des Lichthofes an der Nordseite des Schulgebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö informativ 19.1

Sachverhalt

Herr Büttner fragt an, inwieweit der Lichthof an der Nordseite des Schulgebäudes für Schule, Hort und Mittagsbetreuung genutzt werden kann. 
Der Erste Bürgermeister berichtet, dass der Lichthof – zuletzt in den Ferien – durch Hort und Mittagsbetreuung intensiver genutzt wurde. Dies führte zu Beschwerden von Nachbarn. Zuletzt hat einer der Nachbarn der Gemeinde mitgeteilt, dass man notfalls die Einhaltung der in der Baugenehmigung für die Schule festgehaltenen Auflage, dass der Lichthof an der Nordseite nicht von den Schülern intensiver genutzt werden darf notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen möchte. Zwar haben sich seit der Erteilung der Baugenehmigung die Vorgaben zur Duldung von Kinderlärm durch Nachbarn deutlich verändert. Für die im Jahr 2009 erteilte Baugenehmigung ist jedoch von einem Bestandsschutz auszugehen. Die Problematik wurde mit Frau Groß, Frau Schwarz und Herrn Prechter besprochen.

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19.2. Fabian Blomeyer: Schulprojekt "Autofrei. Ich bin dabei"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö informativ 19.2

Sachverhalt

Herr Blomeyer fragt an, ob die Schule auch im Schuljahr 2022/23 das Projekt „Autofrei. Ich bin dabei.“ Durchführen wird.
Der Erste Bürgermeister sichert eine Anfrage bei der Schulleitung zu.

Datenstand vom 14.02.2024 15:31 Uhr