Datum: 14.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 20:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Billigungs- und Darlegungsbeschluss für Bebauungsplans Nr. 57 „An der Aufkirchner Straße II“ in Hohenschäftlarn
6 Straßensanierung; Umbau/Ausbau/Sanierung Bahnhofstraße; hier: Billigung Entwurf
7 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes für das Vodafone-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit, Fl.Nr. 526/0, BA 2022/41
8 Beratung und Beschluss über die Beschaffung von drei Stromerzeugern
9 Neukalkulation der Friedhofsgebühren - Beratung und Beschluss über Anpassung der Friedhofsgebührensatzung
10 Informationen
10.1 Energiegenossenschaft Icking/Isartal
11 Anfragen
11.1 Christoph Ertl: Windelzuschuss

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 23.11.2022 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 23.11.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 23.11.2022 wurde beschlossen, den Auftrag zur Planung und Durchführung der Erschließungsplanung „Am Wagnerfeld“ für die Verkehrsanlagen, Kanal und Wasser, an das Büro EUROPPLAN, Bad Endorf zu vergeben.

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5. Billigungs- und Darlegungsbeschluss für Bebauungsplans Nr. 57 „An der Aufkirchner Straße II“ in Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 15.12.2021 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 57 „An der Aufkirchner Straße II“ in Hohenschäftlarn beschlossen. 
Durch die Auf­stellung des Bebauungsplans wird die Zielsetzung verfolgt, die städte­bauliche Entwicklung der bestehenden sowie künftig zulässigen Nutzungsstrukturen unter Be­­rücksichtigung der naturräumlichen Situation planerisch zu ordnen. 
Das Plangebiet befindet sich auf einem Höhenrücken, welcher etwa 25 m bis 40 m über dem südlich gelegenen Talraum liegt und als Teil einer würmeiszeitlichen Moräne etwa parallel zum Einschnitt des Isartals verläuft. Von der Aufkirchner Straße aus ist ein weiter Blick nach Süden möglich. Gleichfalls ist die Hangkante von der gesamten Tallage und der gegenüberliegenden Eiszeitmoräne sichtbar. Die im Plangebiet befindliche Hangkante ist prägend für das Orts- und Landschaftsbild und dient gleichermaßen als Übergang in den südlich gelegenen Talraum mit freier Landschaft.

Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich zur Aufkirchner Straße hin auf dem Höhenrücken, sind aber gerade in den südlichen Bereichen als Teil des Hanges wahrnehmbar und weisen einen z.T. starken Bewuchs mit Großbäumen auf. Östlich des Plangebietes, ebenfalls südlich der Aufkirchner Straße schließt der Bebauungsplan Nr. 42 an, welcher bereits die dort vorhandene Grünfläche mit ihrem beginnenden Hangbereich sichert.

Das städtebauliche Ziel des vorliegenden Bebauungsplans ist somit, die Bebauung entlang der Aufkirchner Straße zu stärken und zu ordnen und gleichzeitig den Hang mit seinem Bewuchs zu schützen und somit die Ziele des bestehenden Bebauungsplans Nr. 42 (östlich des Geltungsbereichs der gegenständlichen Planung) fortzuführen und mit einer maßvollen Bebauung in Einklang zu bringen.

Diskussionsverlauf

Frau Klor erkundigt sich nach der Herkunft der Biotopkartierung.

Herr Blomeyer fragt nach dem Mehrwert des Bebauungsplans. Der Erste Bürgermeister erläutert, dass die Ordnung der straßenseitigen Bebauung nebst Schutz der Hangkante die zentralen Zielsetzungen des künftigen Bebauungsplans darstellen.

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 57 „An der Aufkirchner Straße II“ nebst Begründung und Umweltbericht in Hohenschäftlarn wird jeweils mit Plandatum vom 14.12.2022 ge­billigt. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die früh­zeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch­zuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Straßensanierung; Umbau/Ausbau/Sanierung Bahnhofstraße; hier: Billigung Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Auf der Sitzung vom 20.07.2022 wurde beschlossen, den Planungsauftrag zur Umgestaltung und Erneuerung der Bahnhofsstraße an das Planungsbüro EUROPPLAN zu vergeben. Das Büro wurde im Anschluss beauftragt und hat im Oktober einen ersten Entwurf vorgelegt. Dieser wurde in der Verwaltung und mit den Planerinnen Frau Hoyos und Frau Holst, die für die Neugestaltung des Marktplatzes verantwortlich zeichnen, besprochen. 
Die Straße bekommt eine Breite von durchgehend 5,50 m, im Bereich der Verschwenkung 5,20 m und im Bereich der Querung 4,50 m. Im nordwestlichen Bereich ist, wie bereits zum Teil jetzt schon, ein Gehweg geplant, der bis auf Höhe Zufahrt Hotel Schleh reicht und hier mit einer Querungshilfe endet. Diese leitet den Fußgängerverkehr über die Straße und weiter zum Gehweg der Bahn der auch den Bahnsteig erschließt. Diese Zuwegung soll im Bereich der Platzgestaltung barrierefrei ausgeführt werden.
Im  südlichen Bereich wird eine weitere Querungshilfe in Form einer  Pflasterung im Straßenbereich angedeutet.
In einem weiteren Termin am vergangenen Dienstag (06.12.2022) wurden weitere Details besprochen.
Teilnehmer: Hr. Buchberger, Frau Hoyos, Frau Holst und Herr Herzschuh (EUROPPLAN).
So sollte die Querung etwas verschoben werden, da diese jetzt unmittelbar in den bestehenden Containerplatz mündet. Der Platz soll in die Straße entwässert werden. Hierfür werden zwei Rigolen im Bereich der Bahnhofstraße geplant. 
Eine Abgrenzung aus Hecken soll, wenn diese zur Ausführung kommt, in einem ausreichenden Abstand zum Straßenrand geplant werden (Schneeablagerung ermöglichen). Die gepflasterte Fläche vor der Einmündung Starnberger Straße soll geringer ausfallen.
Die Abgrenzung zum Marktplatz soll in Form eines Zweizeilers mit anschließendem Hochbord oder einer „Weilheimer Kante“ erfolgen (Wasserführung). Der Gehweg ist höhenmäßig wegen der Barrierefreiheit Höhengleich zur Straße und soll gepflastert werden. Die Pflasterung im Gehweg mit Querung soll mit Betonsteinpflaster, die Querung im südlichen Bereich in Naturstein (Granit) ausgeführt werden. 
Für die weitere Bearbeitung ist der Plan zu billigen um mit der Ausführungsplanung zu beginnen und die Ausschreibung vorzubereiten.  

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Ertl.

Herr Waldherr bemängelt den Einbau einer Verengung im Bereich der Fußgängerquerung. Diese würde den fließenden Verkehr behindern und würde in der Regel auch nicht beachtet werden. Fahrzeuge würden diese einfach überfahren. Dieser Meinung schließen sich auch Frau Dichtl und Herr Dr. Stoiber an. 
Herr Dr. Ruhdorfer spricht sich gegen eine Verschwenkung der Straße aus da sich der Marktplatz durch die Verlagerung der Straße auf eine Teilfläche des Platzes ausdehnt und dieser dadurch eingeschränkt bzw. in der Breite verringert wird. Er empfiehlt eine Verhandlung mit dem Eigentümer der nordwestlich angrenzenden Grundstücksfläche. Hier könnte man auch u. U. eine Erlaubnis zum Überbauen erwirken. Weiter sieht er Probleme mit der Pflasterung im Bereich der Asphaltflächen, da sich diese senken können und Lärm verursachen. Eine Pflasterung im Straßenbereich sehen auch Herr Metz und Herr Waldherr kritisch, Herr Waldherr würde lieber aus Gründen der Aufmerksamkeit eine rote Bodenmarkierung als Fußgängerquerung anbringen.
Der 1. Bürgermeister erwidert darauf hin, dass eine Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer bisher nie erfolgversprechend war und sich im Falle einer Wiederaufnahme dieser Verhandlungen eine Umsetzung des Projektes in nächster Zeit nicht mehr möglich wäre, sich dadurch auch die Kosten durch Teuerungen weiter erhöhen. Weiter erläutert er, dass die Markierungen auf dem Asphalt auch keine Dauerlösung wären, da diese auch regelmäßig erneuert werden müssten. Eine Lärmbelästigung soll durch geschnittenem Granit entgegengewirkt werden. Die Verlagerung der Straße auf einen Teil des Platzes sieht er nicht so dramatisch, da es sich nur um einen schmalen, begrenzten Streifen handelt und auch mit den Planerinnen zur Umgestaltung des Platzes abgesprochen ist.
Herr Blomeyer und Frau Dichtl würden es vorziehen, wenn die Planung zur Um- und Neugestaltung in diesem Rahmen mit beurteilt würden. Wenn nur die Straßenplanung gebilligt würde kann dies zu Einschränkungen in der Platzgestaltung führen die nicht erwünscht wären. 
Der 1. Bürgermeister erwidert, dass die Straßenplanung explizit mit den beiden Planerinnen abgestimmt wurde und diese auch ihre Vorstellungen eingebracht haben und sich in die Straßenplanung eingebracht haben. Eine Gesamtvorstellung würde auch wieder eine entsprechende Verzögerung mit sich bringen da sich die Planung des Marktplatzes noch bis Januar/Februar 2023 hinziehen wird. Der Entwurf der Straßenplanung entspricht auch den Vorstellungen  von Frau Hoyos und Frau Holst.
Herrn Dr. Stoiber erschließt sich der Sinn des Gehweges im Bereich der Mauberger Straße nicht. Die verfügbare Breite des Straßengrundes würde aus seiner Sicht einen Gehweg nicht zulassen.
Herr Doll erkundigt sich noch danach ob im Bereich der Bahnhofstraße die Möglichkeit zur Errichtung einer Bushaltestelle besteht.
Der 1. Bürgermeister sieht hier keine Möglichkeit, dieses scheitert schon aufgrund einer Wendemöglichkeit für den Bus.
Herr Lankes lobt den Entwurf, da dieser alle Verkehrsteilnehmer berücksichtigt, eine Verengung zum Beispiel auch den Verkehr verlangsamt, aufgrund der Mobilitätswende weniger motorisierter Verkehr die Straße befährt im Gegenzug aber mehr Fahrradfahrer und Fußgänger auf den öffentlichen Nahverkehr umsteigen. Weiter bietet die Gestaltung eine gewisse Aufenthaltsqualität auch in Bezug auf die Geschäfte und den Markt.
Der 1. Bürgermeister schlägt vor zunächst über die diskutierten Punkte „Verengung im Bereich der Querung“ und der Umsetzung des „Gehweges im Bereich der Mauberger Straße“ abzustimmen und dann erst den Plan mit den entsprechenden Änderungen zu billigen.
 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den Verzicht auf eine Einengung der Straße im Bereich der Fußgängerquerung im Rahmen der Entwurfsplanung zum Umbau und Sanierung der Bahnhofsstraße mit Stand vom 14.12.2022. Der Gehweg soll an der Querung auslaufen, ohne dass die Straße zusätzlich verengt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt den Verzicht auf den Gehweg im Bereich der Mauberger Straße im Rahmen der Entwurfsplanung zum Umbau und Sanierung der Bahnhofsstraße mit Stand vom 14.12.2022. Der Gehweg in der Bahnhofstraße soll an der Einmündung der Mauberger Straße auslaufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt die Entwurfsplanung zum Umbau und Sanierung  der Bahnhofsstraße mit Stand vom 14.12.2022 mit folgenden Änderungen:
- Verzicht auf Verengung der Straße im Bereich der Fußgängerquerung
- Verzicht auf Weiterführung des Gehweges im Bereich der Mauberger Straße
- Einbau von ebenem Granitsteinpflaster in angemessener und notwendiger Breite bei den 
  Fußgängerquerungen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes für das Vodafone-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit, Fl.Nr. 526/0, BA 2022/41

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 18.01.2021 ö 7.1
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 18.1
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes für das Vodafone-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit.
Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist privilegiert zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – Anlagen, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts der Mobilfunkanlage am beantragten Standort nicht entgegen, ist die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig. Die Einschränkung auf den bauplanungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bedeutet auch, dass nur städtebauliche Belange geltend gemacht werden können, nicht aber Befürchtungen vor darüberhinausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen. In Fällen, in denen das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden ist, hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf die Ersetzung des Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde, Art. 67 Abs. 1 BayBO.

Bei der Prüfung des Abstandsflächenplans hat die Gemeinde festgestellt, dass bei der Antragstellung irrtümlich eine nicht zutreffende Abstandsflächentiefe von lediglich 0,4H zugrundgelegt wurde. Da im konkreten Einzelfall allerdings in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Belange nicht betroffen sind, da es sich um im Außenbereich befindliche Gärtnereiflächen bzw. die S-Bahntrasse handelt, kann im konkreten Einzelfall aufgrund des atypischen Sachverhalts einer Abweichung von der in der gemeindlichen Abstandsflächensatzung festgelegten Abstandsflächentiefe von 0,65H zugestimmt werden (siehe Ziffer 4.3 der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen vom 21.01.2021).

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Da im konkreten Einzelfall aufgrund der Atypik des Sachverhalts in bauordnungs­rechtlicher Hinsicht nachbarliche Belange nicht berührt werden, wird der erforderlichen Abweichung vom Abstandsflächenrecht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Beratung und Beschluss über die Beschaffung von drei Stromerzeugern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 8

Sachverhalt

Der Umwelt- und Mobilitätsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.11.2022 die Verwaltung beauftragt, für die Gebäude der Feuerwehren sowie das Rathaus für die Versorgung mit Notstrom durch kraftstoffbetriebene Stromerzeuger zu ertüchtigen. Nach Bestimmung der notwendigen Leistung sollten entsprechende Angebote für Stromerzeuger eingeholt werden.
Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass das Rathaus wahrscheinlich über einen Stromerzeuger der Gemeindewerke versorgt werden kann. Insofern werden noch drei Stromerzeuger für die Feuerwehrgerätehäuser benötigt. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Stromerzeuger hat das technische Bauamt eine Elektrofachfirma beauftragt. Die Messung beim Gerätehaus der FF Hohenschäftlarn hat ergeben, dass ein Stromerzeuger mit einer Leistungsfähigkeit von min. 40 kVA benötigt wird. Messungen bei den Gerätehäusern der FF Ebenhausen und Neufahrn haben ergeben, dass bei diesen Gebäuden Stromerzeuger mit einer Leistungsfähigkeit von min. 20 bis 30 kVA benötigt werden. Da die Gerätehäuser auch als Anlaufpunkte für die Bevölkerung zur Weitergabe von Informationen dienen sollen, müssen alle drei Gerätehäuser ständig beheizt werden. 
Die Verwaltung hat bei verschiedenen Anbietern angefragt. Dabei hat sich herausgestellt, dass Stromerzeuger grds. kurzfristig nicht lieferbar sein werden. So ist derzeit von einer Lieferzeit von 20 bis 30 Wochen auszugehen. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es jederzeit zu noch längeren Lieferzeiten kommen.
Für ein mobiles Stromerzeugungsgerät mit einer Leistungsfähigkeit von ca. 60 kVA ist mit einem Anschaffungspreis von ca. € 80.000,- (zzgl. MwSt) zu rechnen. Bei Stromerzeugern mit einer Leistungsfähigkeit von 30 kVA liegt der Anschaffungspreis bei ca. € 65.000,- (zzgl. MwSt). Die zur Beschaffung erforderlichen Haushaltsmittel wurden im Haushalt 2023 bereits eingeplant. 
Da mit einer langen Lieferzeit zu rechnen ist, sollte der Ausschreibungsprozess möglichst zügig ausgestaltet werden. Damit wäre sichergestellt, dass die Stromerzeuger im Winter 2023/24 zur Verfügung stehen würden.   

Diskussionsverlauf

Herr Bieberbach fragt an, mit welchen Zugfahrzeugen die Stromerzeuger bewegt werden sollen, ob sich die Standorte der Geräte im inneren der Gebäude oder im Freien befinden sollen sowie wer die Verantwortung für den laufenden Betrieb der Geräte übertragen bekommen soll.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass für den Transport der Stromerzeuger primär Fahrzeuge des Bauhofes verwendet werden sollen. Die Platzverhältnisse in den Gerätehäusern legen nahe, die Stromerzeuger im Freien aufzustellen. Der Probelauf- und Wartungsbetrieb der Stromerzeuger soll durch die Feuerwehren und entsprechende Wartungsfirmen durchgeführt werden.

Herr Doll bekräftigt, dass die Beschaffung der Stromerzeuger zwar teuer, jedoch für den Schutz der Bevölkerung unverzichtbar sei. Er regt an, evtl. zunächst nur einen Stromerzeuger zu bestellen. 

Herr Lankes gibt zu bedenken, dass seitens der Staatsregierung kein klares Konzept für den Einsatz der Stromerzeuger bei einem Blackout erkennbar sei.

Herr Blomeyer stellt den Antrag, zunächst nur einen Stromerzeuger zu beschaffen. Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung sachlich weitergehend als dieser Antrag ist wird zunächst über den Beschlussvorschlag abgestimmt.

 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung von drei kraftstoffbetrieben Stromerzeugern für den notfallmäßigen Betrieb der Gerätehäuser der Ortsfeuerwehren im Falle eines länger dauernden Stromausfalls. Die Stromerzeuger sollen ein bedarfsgerechtes Leistungsvermögen aufweisen. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, den Ausschreibungsprozess sowie den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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9. Neukalkulation der Friedhofsgebühren - Beratung und Beschluss über Anpassung der Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn hat den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Kalkulation der Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beauftragt. Das Gutachten (siehe Anlage) liegt nun vor, wurde bereits in eine neue Gebührensatzung eingearbeitet und wird nun zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. 

Für die Bestattungseinrichtung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören die Betriebskosten im engeren Sinne (Personal- und Sachkosten), die Kosten für Verwaltung und Unterhalt sowie angemessene Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für das Anlagekapital. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Kosten für einen bis zu vierjährigen Zeitraum Kalkulationszeitraum zusammengefasst werden. Für die Gebührenkalkulation wurde daher der Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2026 zugrunde gelegt. Das im Jahr 2015 erworbene Grundstück mit der FlNr. 1457 beim Friedhof Zell wurde nicht in die Berechnungen für die kalkulatorischen Abschreibungen mit einbezogen, da es nicht für den Aufgabenbereich Friedhof eingesetzt wird. Für die Verzinsung findet ein Zinssatz von 1,50 % pro Jahr Anwendung. Die Abschreibungen richten sich nach den in der AfA angegebenen Werten für das jeweilige Wirtschaftsgut. Aus redaktionellen Gründen liegt das Kalkulationsgutachten lediglich als Entwurf vor.

In der nachfolgenden Tabelle werden die bisher geltenden Gebühren, den neu errechneten Gebühren gegenübergestellt: 

Gebühren der Bestattungseinrichtungen – Vergleich bisher – neu 
Bezeichnung 
bisher
neu
Grabgebühren pro Jahr (§ 2 FGS)


1.        Einzelgräber
70,00 €
74,00 €
2.        Doppelgräber
140,00 €
148,00 €
3.        Sondergrabstätten pro m² 
35,00 €
37,00 €
4.        Urnengräber
50,00 €
51,00 €
5.        anonymes Urnengrab
54,00 €
57,00 €
6.        Gärtnergepflegte Ruhegemeinschaft


6.1      Einzelgrab
50,00 €
52,00 €
6.2      Doppelgrab
50,00 €
57,00 €
Bestattungs- und Friedhofsgebühren (§ 3 FGS)
Benutzung der Bestattungseinrichtungen


1.         Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrung)
253,00€ pauschal

81,00 €/Tag
2.        Kurzfristiges Benutzen des Leichenhauses zum baldmöglichen Weitertransport von Leichen (ohne Aufbahrung)
169,00 €
---
3.        Urnenaufbewahrung bis zur Beisetzung
84,00 €
65,00 €
4.        Benutzung der Kühlvitrine pro Tag
35,00 €
38,00 €



Bestattungsleistungen 
1.        Betreuung der Leichenhalle und des Friedhofes 


1.1        Annahme des Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in den Aufbahrungsraum mit Öffnen und Schließen der Halle, Entgegennahme und I oder Kontrolle der Bestattungs- und Überführungspapiere und deren Weitergabe an die Friedhofsverwaltung
11,25 €
17,08 €
1.2        Herausgabe eines in der Aufbahrungszelle hintersteIlten Verstorbenen oder einer Urne mit Öffnen und Schließen der Halle sowie Übergabe der Überführungs- und Beerdigungspapiere
11,25 €
17,08 €
1.3        Öffnen und Schließen der Trauerhalle zur persönlichen Abschiednahme 
11,25 €
17,08 €
1.4        Aufbahren der Verstorbenen in der Leichenhalle einschl. der Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör, Entgegennahme von Kränzen und Blumen, Dekoration der Blumen und Kränze sowie alle in Zusammenhang mit der Trauerfeier erforderlichen Arbeiten
70,32 €
99,66 €
1.5        Aufbahrung der Urne in der Leichenhalle einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör (mindestens 2 Lorbeerbüsche), Entgegennahme von Kränzen und Blumen, Dekoration der Blumen und Kränze sowie alle in Zusammenhang mit der Trauerfeier erforderlichen Arbeiten
45,01 €
71,18 €
1.6        Zuschlag für offene Aufbahrung und Öffnung des Sarges
28,13 €
35,59 €
1.7        Reinigung der Leichenhalle im gemeindlichen Friedhof Zell und der zur Trauerfeier benutzten Räume
16,88 €
28,47 €
1.8        Reinigung der Leichenhalle des gemeindlichen Friedhofs Hohenschäftlarn und der zur Trauerfeier benutzen Räume
11,25 €
14,24 €



2.        Erdbestattung


2.1        Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (1,80 m), überschüssigen Aushub abfahren, Durchführen der Beerdigung einschließlich aller Nebenarbeiten
464,14 €
640,64 €
2.2        Zuschlag oder Abschlag für die Stellung von 2 zusätzlichen Trägern bzw. nur 2 Trägern
84,39 €
113,89 €
2.3        Öffnen und Schließen eines Kindergrabes bis zu 12 Jahren (1,40 m), überschüssigen Erdaushub abfahren, Durchführen der Beerdigung (Träger etc.) einschließlich aller Nebenarbeiten
278,49 €
355,91 €
2.4        Zuschlag für Öffnen des Erdgrabes per Hand nach 2.1
84,39 €
113,89 €
2.5        Zuschlag für Öffnen des Erdgrabes per Hand nach 2.3 (2.4!)
21,10 €
28,47 €
2.6        Zuschlag für Bestattungen an einem Samstag 
63,29 €
85,42 €
2.7        Zuschlag für Tieferlegung (1,80 m bis 2,20 m)
70,32 €
85,42 €
2.8        Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 
70,32 €
85,42 €
2.9        Urnenbeisetzung mit Angehörigen 
63,29 €
113,89 €
2.10        Urnenbeisetzung ohne Angehörige oder im anonymen Grabfeld
14,06 €
17,08 €
2.11        Zuschlag Sargübergröße (normale Abmessungen 200 x 70 cm) pro m³ zusätzlichen Aushubs 
53,45 €
64,06 €
2.12        Erschwerniszuschlag bei durchgefrorenem Boden, zeitlicher Mehraufwand pro Person und Stunde 
59,78 €
71,18 €



3.         Exhumierung und Umbettungen


3.1        Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab innerhalb der Ruhefrist zuzüglich zu den Ziffern 2.1 bis 2.3
295,36 €
327,44 €
3.2        Je weitere Umbettung aus dem selben Grab
137,84 €
142,36 €
3.3        Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab zuzüglich zu den Ziffern 2.1 bis 2.3
105,49 €
128,13 €
3.4        je weitere Umbettung aus dem selben Grab
68,92 €
85,42 €
3.5        Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab
68,92 €
85,42 €
3.6        Wiederbestattung einer Urne in einem Erdgrab
52,04 €
85,42 €
3.7        je weitere Urne
52,04 €
71,18 €
3.8        Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, fachgerechte Entsorgung des Grabmals
3.8.1 Erschwernis pro Person und Stunde
78,76 €


59,78 €

99,66 €


71,18 €
3.9        Freilegung und Ausgrabung der Urne, Öffnen der Aschenkapsel, Öffnen und Beisetzung der Asche und Beschließen des Aschensammelgrabes, fachgerechtes Entsorgen der Aschenkapsel und der Urne
105,49 €
113,89 €

Die Friedhofsgebührensatzung wurde entsprechend der Kalkulationsergebnisse angepasst (siehe Anlage). 

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl regt an die in § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung zu den Grabarten der gärtnergepflegten Ruhegemeinschaft verwendeten Begriffe „Einzelgrab“ und „Doppelgrab“ durch „Einzelurnengrab“ und „Doppelurnengrab“ zu ersetzen.

Herr Dr. Ruhdorfer führt aus, dass die Berechnungsgrundlagen des BKPV nicht immer vollständig nachvollziehbar seien (z. B. Äquivalenzziffern).   

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Gutachten des BKPV zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Schäftlarn (Friedhofsgebührensatzung) in der vorgelegten Fassung – ergänzt um die im Diskussionsverlauf sich ergebenen Änderungen - zum 01.01.2023. Der Entwurf der Friedhofsgebührensatzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö informativ 10
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10.1. Energiegenossenschaft Icking/Isartal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 10.1

Sachverhalt

Die Energiegenossenschaft Icking/Isartal hat Interesse bekundet ihre Aktivitäten bis nach Schäftlarn auszuweiten. Vertreter der Energiegenossenschaft Icking/Isartal werden im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 15.02.2023 hierzu Details vortragen. 

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö 11
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11.1. Christoph Ertl: Windelzuschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 14.12.2022 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Herr Ertl fragt an, wie viele Anträge auf Gewährung eines Windelzuschusses (Antrag der CSU-Fraktion/Gemeinderatsbeschluss vom 26.01.2022, TOP 15) bisher bei der Gemeindeverwaltung gestellt wurden.
Der Erste Bürgermeister berichtet, dass bisher ca. fünf Anträge gestellt wurden.

Datenstand vom 14.02.2024 15:37 Uhr