Datum: 25.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:13 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Gemeindewerke - Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2023, die Finanzplanung 2022-2026 und den Stellenplan
6 Verlängerung Kreditaufnahmebeschluss vom 27.10.2021
7 Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan 2023, den Finanzplan 2022 - 2026 sowie den Stellenplan
8 2. Änderung des BPlans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße “ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung
9 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
10 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen - Satzungsbeschluss
11 Informationen
11.1 Beschaffung von Stromerzeugern
11.2 Neue Teil-Privilegierung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (§ 35 Nr. 8 BauGB)
11.3 Planungen Bahnhofstraße
11.4 Aufstellen von Nistkästen durch den Landesbund für Vogelschutz
11.5 Klausurtagung am 04./05.02.2023
12 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 14.12.2022 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 14.12.2022 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine, bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Gemeindewerke - Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2023, die Finanzplanung 2022-2026 und den Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 05.12.2022 ö vorberatend 5
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Wirtschaftsplan 2023, vom Finanzplan 2022 - 2026, vom Vor- und Erläuterungsbericht dazu und dem Stellenplan. Die Unterlagen wurden durch das Ratsinformationssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Auf die Anlagen wird verwiesen.
Der Wirtschaftsplan 2023 der Gemeindewerke schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 1.963.600 € und in den Aufwendungen mit 2.510.800 € und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 2.326.500 € ab. Das Ergebnis des Gesamtbetriebs schließt mit einem Verlust in Höhe von 547.200 € ab.
Der Erfolgsplan der Sparte Abwasser schließt in den Erträgen mit 1.234.500 € und in den Aufwendungen mit 1.569.200 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 334.700 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 985.900 €.
Der Erfolgsplan der Sparte Wasser schließt in den Erträgen mit 725.100 € und in den Aufwendungen mit 934.400 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 209.300 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 1.334.800 € ab.
Der Erfolgsplan der Sparte Energie schließt in den Erträgen mit 4.000 € und in den Aufwendungen mit 7.200 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 3.200 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 5.800 € ab.

Im gesamten Finanzplanungszeitraum sind viele Unterhalts- und Investitionsmaßnahmen sowohl im Abwasser- wie auch im Wasserbereich enthalten.

Im Erfolgsplan schlagen sich die explodierenden Strompreise nieder. Hier gab es bei Erstellung noch keine Klarheit ob die Strompreisbremse auch für Kommunen gültig ist.
Nach derzeitigem Stand greift die Strompreisbremse auch bei Kommunen.
Im Trinkwasserbereich haben alle Verbrauchsstellen eine Jahresentnahme >30.000 kWh.
Der Ansatz im Wirtschaftsplan 2023 wurde auf 160.000 € (Netto) gesetzt.
Nach Berücksichtigung der Bremse werden wir bei ca. 87.000 € (Netto) landen.
Im Abwasserbereich gibt es sowohl Verbrauchsstellen >30.000 kWh/Jahr (Kläranlage & PW14) und < 30.000 kWh/Jahr (alle übrigen).
Der Ansatz im Wirtschaftsplan 2023 wurde auf 242.000 € + 74.000 € = 316.000 € (Brutto) gesetzt.
Nach Berücksichtigung der Bremse werden wir bei ca. 193.000 € (Brutto) landen.
Bleibt abzuwarten wie es dann tatsächlich läuft.

Sowohl im Abwasser als auch im Wasserbereich wurden im Vermögensplan je 200.000 € für mögliche PV-Anlagen eingestellt. Eine Umsetzung ist in Planung.
Im Abwasserbereich wurden bei den Investitionen 90.000 € für die Erneuerung der Belüftungsgebläse der Belebungsbecken aus 2022 übertragen. 
Im Wasserbereich 150.000 € Restzahlung für die Wasserleitungserneuerung der JM-Fischerstraße und 175.000 € für die Generalsanierung der Wasserleitung der Zechstraße. 
Diese Maßnahmen konnten 2022 nicht wie geplant abgeschlossen bzw. realisiert werden.

Der Stellenplan bleibt mit 7 Personen unverändert zu 2022.

Des Weiteren wird auf den Vorbericht und den Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan 2023 mit Finanzplanung 2022 bis 2026 verwiesen.

Der Wirtschaftsplan 2023 mit Anlagen und der Finanzplan 2022 – 2026 wurde dem Werkausschuss in der Sitzung vom 05.12.2022 eingehend erläutert.
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.12.2022 den vorgelegten Entwürfen des
a) Wirtschaftsplans 2023 mit Anlagen,
b) Finanzplans 2022 bis 2026 und
c) Stellenplans,
jeweils in der Fassung 21.11.2022 einstimmig zugestimmt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Herr Ertl und Herr Schmid.


Hr. Dr. Ruhdorfer regte an, die Einsparungen aufgrund der Strompreisbremse (ca. 200T €) zur Errichtung von PV-Anlagen auf dem Dach des Feuerwehrhauses und des Bauhofes durch die Werke zu nutzen. Der erste Bgm., Hr. Fürst gab zu bedenken, dass im Bereich der Werke sehr viele Investitionen anstehen und kein Spielraum dafür da ist. Der Werkleiter Herr Streidl ergänzte, dass sich bei den Werken die Stromkosten trotz der Strompreisbremse gegenüber 2022 verdoppeln werden und sich das Jahresergebnis gemäß Wirtschaftsplan lediglich im Verlust von ca. -550 T€ auf ca. -350 T€ verbessern wird, jedoch immer noch kein positives Ergebnis zu erwarten ist.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den vorgelegten Entwürfen des
a) Wirtschaftsplans 2023 mit Anlagen,
b) Finanzplans 2022 bis 2026 und
c) Stellenplans
jeweils in der Fassung 21.11.2022 zu.
Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2023 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Verlängerung Kreditaufnahmebeschluss vom 27.10.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich in den nichtöffentlichen Sitzungen am 09.12.2020 und 27.10.2021 mit der Kreditaufnahme für die Umsetzung des Wohnbauprojektes Auenstr. 9 befasst. Ursprünglich war hier eine Kreditaufnahme in Höhe von 1,3 Millionen € im Haushaltsjahr 2021 vorgesehen und wurde in der Haushaltssatzung so mit aufgenommen. Unsere Rechtsaufsicht genehmigte diese Kreditaufnahme. Auf Grund von Verzögerungen bei der Projektrealisierung und Verwerfungen in der Baubranche war dann die Umsetzung für 2022 mit angepassten Preisen und Krediterhöhung geplant. Auch diese Krediterhöhung wurde von unserer Rechtsaufsicht genehmigt. Da der Baubeginn nun erst im Frühjahr 2023 geplant ist, wurde der genehmigte Kredit bisher nicht abgerufen.
Da jedoch eine Kreditgenehmigung gem Art. 71 Abs. 2 GO nur für das beantragte und darauffolgende Haushaltsjahr gilt, muss die ursprüngliche Kreditgenehmigung für das Haushaltsjahr 2021 über 1,3 Mio. € erneut in der Haushaltssatzung 2023 festgesetzt und durch das LRA München genehmigt werden. Die Kreditgenehigung mit der Differnz zur angepassten Kostenschätzung in Höhe von 312.000 € aus dem Jahr 2022 bleibt bis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 bestehen.
Eine weitere Erhöhung des Kredits ist aus Sicht der Verwaltung nicht vorgesehen und auf Grund der vorliegenden Kostenschätzung gar nicht möglich. Sollten die Ausschreibungen der Gewerke bessere Preise als die Kostenschätzungen ergeben, wird der Kreditaufnahmebetrag entsprechend nach unten korrigiert, damit die Förderung nicht gekürzt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt die Kreditaufnahmebeschlüsse vom 09.12.2020 und 27.10.2021 und beschließt die erneute Festsetzung der Kreditaufnahme aus dem Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 1.300.000 € in der Haushaltssatzung 2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Beratung und Beschluss über den Haushaltsplan 2023, den Finanzplan 2022 - 2026 sowie den Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Kämmerer erläutert den Haushaltsplan 2023 mit Finanzplan 2022 – 2026 in der Sitzung. Im Weiteren wird auf den umfassenden Vorbericht zum Haushalt verwiesen. Alle Unterlagen zum Haushalt sind als Anlagen beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 11.01.2023 den Haushaltsplan 2023, die Finanzplanung 2022 - 2026 und den Stellenplan vorberaten. Nach umfassender Erörterung wurden abschließend folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Haushalts- und Finanzplan in der Fassung vom 29.12.2022 mit den besprochenen und durchgeführten Änderungen zu. Die Liste der Änderungen ist Bestandteil der Niederschrift (Anlage 1). Sofern Anpassungen durch noch zu klärende Punkte notwendig sind, werden diese genehmigt. 
2. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Buchungen für den Ausgleich des Haushalts 2023 und der Finanzplanungsjahre 2023 bis 2026 sowie die Zuführungen bzw. Entnahmen bei den Sonderrücklagen und der allgemeinen Rücklage vorzunehmen.
3. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Haushaltsplan 2023 sowie den Finanzplan 2022 bis 2026 zu beschließen.
Stellenplan: Den Änderungen des Stellenplanes wird, wie von der Verwaltung vorgeschlagen und erläutert zugestimmt. Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die Änderungen entsprechend in den Stellenplan aufzunehmen.

In der Folge wurden dann alle notwendigen Anpassungen von der Kämmerei durchgeführt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                14.016.700 € 
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                   6.031.500 € ab.
Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für die Gemeindewerke Schäftlarn schließt
im Erfolgsplan
in den Erträgen mit                1.963.600 €
und Aufwendungen mit                2.510.80 €
und im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben mit                2.326.500 €.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 1.300.000 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögensplan Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt der Gemeinde und im Vermögensplan der Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Schäftlarn wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Haushaltssatzung der Gemeinde ist wegen der Kreditaufnahme für den Wohnungsbau genehmigungspflichtig. Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Der Kämmerer bedankt bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung für die Mitwirkung bei der Erstellung des umfangreichen Zahlenwerkes und den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses für die konstruktive Zusammenarbeit.
Nach Beschluss des Haushaltsplans 2023 und des Finanzplans 2022- 2026 durch den Gemeinderat werden diese der Rechtsaufsichtsbehörde (LRA München) zur Genehmigung vorgelegt. Sobald diese vorliegt, ist die Haushaltssatzung entsprechend bekannt zu machen.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Urban.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan 2023 in der vorliegenden Fassung vom 19.01.2023, sowie die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2023 im Entwurf vom 19.01.2023 als Satzung. Der Haushaltsplan schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 14.016.700 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.031.500 €.
  2. Der Gemeinderat beschließt den Finanzplan 2022-2026 in der vorliegenden Fassung vom 19.01.2023.
  3. Der Gemeinderat beschließt den Stellenplan in der vorliegenden Fassung vom 23.12.2022 bzw. 01.01.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. 2. Änderung des BPlans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße “ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss der erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 16.01.2019 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße“ in Hohenschäftlarn beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB erfolgte in der Zeit vom 03.06.2022 bis 06.07.2022.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Landratsamt München, Sachgebiet Bauen
Einwände
10.08.2022
2
Landratsamt München, Fachstelle Grünordnung
Einwände
12.07.2022
3
Landratsamt München, Untere Immissionsschutzbehörde
Einwände
22.08.2022
4
Regierung von Oberbayern
Hinweise
06.07.2022
5
Wasserwirtschaftsamt München
Keine Einwände
03.06.2022
6
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Keine Stellungnahme

8
Bund Naturschutz
Keine Stellungnahme

9
Isartalverein
Keine Einwände
01.06.2022
10
Deutsche Telekom
Keine Einwände
07.06.2022
11
Bayernwerk Netzcenter
Keine Stellungnahme

12
Gemeinde Baierbrunn
Keine Stellungnahme

13
Gemeinde Icking
Keine Stellungnahme


Öffentlichkeit

Bürger*in 1
Einwände
30.06.2022

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
5
Wasserwirtschaftsamt München
Keine Einwände
03.06.2022
6
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Keine Stellungnahme

8
Bund Naturschutz
Keine Stellungnahme

9
Isartalverein
Keine Einwände
01.06.2022
10
Deutsche Telekom
Keine Einwände
07.06.2022
11
Bayernwerk Netzcenter
Keine Stellungnahme

12
Gemeinde Baierbrunn
Keine Stellungnahme

13
Gemeinde Icking
Keine Stellungnahme


Beschlussvorschlag: 
Der Gemeinderat Schäftlarn nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Abstimmung: 19:0

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

1.        Landratsamt München, Sachgebiet Bauen 
Stellungnahme vom 10.08.2022

Stellungnahme:
1. Aus der Begründung ist erkennbar, dass durch die vorliegende Planung die für die gegenüberliegende gewerbliche Nutzung (Flurnummer 133) notwendigen Stellplätze, die bisher im Nordosten der Flurnummer 1 53/6 nachgewiesen worden sind, entfallen. In der Begründung ist deshalb noch aufzuzeigen, wo diese Stellplätze künftig nachgewiesen werden sollen.
2. Damit die Lage des westlichen Bauraumes eindeutig bestimmbar ist, sollte noch der Abstand zum östlichen Bauraum vermaßt werden.
3. Mit dem Planzeichen A 1.2 (Knödellinie) wird das Nutzungsmaß abgegrenzt. Damit aus der Planzeichnung zweifelsfrei erkennbar ist, für welchen Bereich welches Nutzungsmaß gelten soll, müsste die Lage der Knödellinie von der östlichen bzw. westlichen Geltungsbereichsgrenze aus noch vermaßt werden.
4. Der auf der Planzeichnung angegebene Maßstab sollte nochmals überprüft werden. U.E. handelt es sich um den M 1 :1000.
5. Die vorliegende 2. Änderung ersetzt nicht nur die textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes einschl. seiner 1. Änderung, sondern auch die Planzeichnung innerhalb des Geltungsbereiches und die Hinweise. Das müsste aus Gründen der Rechtseindeutigkeit vor Buchstabe A „Festsetzungen“ noch eingefügt werden.
6. Die Ziffern A 4. 1 bis A 4.3 enthalten keine Regelung hinsichtlich der Abstandsflächen. In der Überschrift bei Ziffer A 4 sollte daher das Wort „Abstandsflächen" herausgenommen werden.
7. Die auf § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO gestützte Festsetzung A 4.1 zu den Hausformen ist in dieser Form unwirksam. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zur offenen Bauweise, somit kann auch eine Regelung über die in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen nicht getroffen werden. Damit die Festsetzung wirksam ist, müsste noch die offene Bauweise festgesetzt werden.
8. Wie aus der Schnittzeichnung erkennbar ist, sind im Plangebiet Höhenunterschiede vorhanden. Der Bezug auf das natürliche Gelände als unterer Bezugspunkt in Ziffer A 5.4 sollte daher nochmals überprüft werden. Wir empfehlen der Gemeinde hier eine konkrete NN-Kote festzusetzen.
9. Der Satz „das natürliche Gelände ist der Planzeichnung zu entnehmen“ (Ziffer A 5.4) kann nur unter die Hinweise genommen werden, da die Höhenkoten des Geländes (vgl. B4, B5) nicht festgesetzt worden sind.
10. Bei Ziffer A 6.2 ist noch zu ergänzen, ob die Zwerchgiebel die zulässige Wandhöhe überscheiten dürfen und wenn ja, bis zu welcher max. Wandhöhe.
11. Nach der Begründung (Seite 12) handelt es sich bei dem an der östlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufenden Fußweg um eine öffentliche Verkehrsfläche. Das sollte aus Gründen der Rechtseindeutigkeit bei Ziffer A 7.1 noch ergänzt werden.
12. An der westlichen GeItungsbereichsgrenze wird mit Planzeichen A 8.1 eine private Grünfläche festgesetzt. Hierzu weisen wir auf folgendes hin:
Für das WA 1 und WA 2 wird jeweils eine max. Grundflächenzahl festgesetzt. Welche Fläche des Baugrundstücks für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche maßgebend ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 BauNVO. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass als private Grünflächen (vgl. Ziffer A 8.1 ) festgesetzte Flächen irr der Regel nicht zum Bauland zählen, da diese eine eigene städtebauIiche Funktion erfüIIen.
13. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit empfehlen wir der Gemeinde die max. Höhe der zulässigen Abgrabungen entsprecbend dem Schemaschnitt B-B durch eine Zahlenangabe genauer zu fixieren.
14. Für Ziffer A 10.1 gibt es keine Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht; die Ziffer kann nur unter den Hinweisen aufgeführt werden (vgl. hierzu auch Stellungnahme des Fachbereiches 4.4.1 vom 05.07.2022).
Abwägung:
Zu 1: Die für die gewerbliche Nutzung benötigten vier Stellplätze können weiterhin vor dem Blumenladen auf der Flurnummer 133 nachgewiesen werden. In der Begründung wird dazu unter Ziffer 4.5 eine Erläuterung aufgenommen.
Zu 2 und 3: Der Abstand zwischen den beiden Bauräumen wird vermaßt. Weitere benötigte Maße zwischen verschiedenen Punkten (z.B. Abstand zur „Knödellinie“) können individuell aus der Planzeichnung herausgemessen werden. Auf eine noch umfangreichere Vermaßung wird aus Gründen des Erhalts der Leserlichkeit der Planzeichnung verzichtet.
Zu 4: Die Plandarstellung wurde um die Angabe des Maßstabs 1:1000 ergänzt.
Zu 5: Die vorliegende 2. Änderung ersetzt innerhalb ihres Geltungsbereichs den Bebauungsplan Nr. 20, einschließlich dessen 1. Änderung, vollständig. Die Präambel wird zur rechtseindeutigen Klarstellung angepasst.
Zu 6: In der Überschrift in A 4 der Satzung wird das Wort „Abstandsflächen“ gestrichen.
Zu 7: Die Festsetzung der offenen Bauweise ist keine zwingende Voraussetzung, um die Bauweise in Form von „Einzel- und Doppelhäusern“ festzusetzen. Im Kommentar zur Baunutzungsverordnung von Fickert/ Fieseler heißt es auf Seite 1189 zum § 22 Abs. 1 Randnummer 2 zu b) Bauweise: „Auf die Festsetzung der Bauweise kann z.B. verzichtet werden, wenn die Anordnung der Bauköroper auf den Grundstücken bereits durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 2) geregelt wird.“
Zu 8 und 9: Konkrete NN-Koten wurden bereits festgesetzt. Die Festsetzung befindet sich unter A 11.1 der Satzung. 
Zu 10: Zwerchgiebel dürfen die zulässige Wandhöhe um max. 1,50 m überschreiten. Dies ist in der örtlichen Bauvorschrift geregelt. Eine zusätzliche Regelung im Bebauungsplan ist nicht notwendig. Ein Verweis auf die örtliche Bauvorschrift findet sich unter B 7 der Hinweise und unter 3.4 der Begründung. 
Zu 11: Dem Vorschlag wird gefolgt und zur rechtseindeutigen Klarstellung unter A 7 die Worte „öffentliche Verkehrsfläche“ ergänzt. 
Zu 12: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist korrekt, dass es sich bei der festgesetzten privaten Grünfläche nicht um Baugrundstücksfläche handelt. Die GRZ ist auf die Baugrundstücksfläche anzuwenden. In der Begründung wird unter Ziffer 5.2.1 zur Klarstellung ein erläuternder Satz dazu aufgenommen.
Zu 13: Die zulässigen Abgrabungen sind unter A 9.1 der Satzung geregelt. Sie sind bis zur Höhe des Erdgeschossrohfußbodens zulässig, der genau festgelegt ist und nur geringfügig vom bestehenden Gelände abweicht. Daher sind Abgrabungen nur in geringem Umfang zulässig. 
Zu 14: Die Formulierung unter A 10.1 wurde, in Absprache mit der Unteren Immissions­schutzbehörde, aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Dem nun vorge­brachten Einwand wird entsprochen. Die vormalige Festsetzung A 10.1 wird als Hinweis über­nommen.
Außerdem hat die Gemeinde ein Schallgutachten zum Schallschutz gegen Gewerbegeräusche beauftragt. Das Gutachten wird Anlage 2 zum Bebauungsplan. Die Ergebnisse werden in die Festsetzungen (A 10) und die Begründung (Ziffer 5.8) eingearbeitet.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0

2.        Landratsamt München, Fachstelle Grünordnung
Stellungnahme vom 12.07.2022

Stellungnahme:
1. Zur Planzeichnung:  
Es fällt auf, dass außer der als zu erhalten festgesetzten Eiche keine weiteren Bestandsbäume dargestellt wurden, auch nicht nachrichtlich. Es ist jedoch anzunehmen, dass weitere Bäume durch die Baumschutzverordnung geschützt sind. Diese sollten im Plan und in der Legende ergänzt werden.
Entlang der Ostgrenze des Grundstücks sind im Luftbild zwei größere Bestandsbäume zu erkennen.
Wenn die östliche Seite der Baugrenze der östlichen Bebauung noch um 1,00 m nach Westen und die nördliche Seite um 2-4 m nach Süden reduziert wird, würde der Abstand vermutlich ausreichen, um die beiden Bäume zu erhalten.
Der Wert von vorhandenem Baumbestand ist in Zeiten des Klimawandels nicht zu unterschätzen. Eine Nachpflanzung eines Laubbaums mit einem Stammumfang von 14-16 cm stellt keinen angemessenen Ersatz für einen nach der Baumschutzverordnung geschützten Baum dar, man müsste für einen Ersatz viele Exemplare solch kleiner Bäume pflanzen.
Die Situierung der östlichen Garage ist aus baumschutzfachIicher Sicht kritisch. Hier sollte die Garage aus dem Bereich der Kronentraufe herausgeplant werden, idealerweise vor das Gebäude, also weiter östlich. Dies bedingt eine Verschiebung der nördlichen Baugrenze, die auch für den Bestandsbaum im Nordosten wichtig wäre.
Im Vollzug haben wir festgestellt, dass sich Garagen auf Punktfundamenten oder auskragenden Bodenplatten zwar theoretisch planen, aber praktisch nicht umsetzen lassen. Deshalb stellt die Lage der Garage im Schutzbereich der Eiche ein hohes Risiko für den Wurzelbereich und damit das Überleben der Eiche dar. Wir bitten um eine Umplanung, um diese wertvolle Eiche zu erhalten.
Zu A 8.3
Anders als in der Begründung angegeben, fehlt hier die Festsetzung heimischer Baumarten. Es wird zwar bei der Pflanzqualität aufgeführt, aber diese beschreibt eigentlich nur die Bestellgröße für die Gärtnerei. Damit Neupflanzungen als Bäume wahrgenommen werden und schneller ihre Funktion erreichen, raten wir zu deutlich größeren Pflanzqualitäten. Für eine gute Durchmischung mit kleinen und großen Bäumen und mehr Auswahl für die Bauherren raten wir zu folgender Formulierung:
„Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum 1. oder 2. Wuchsordnung oder sind zwei Bäume 3. Wuchsordnung zu pflanzen. Im Geltungsbereich sind davon mindestens zwei Bäume als standortgerechte, heimische Laubbäume 1. Wuchsordnung nachzuweisen. Der zeichnerisch zum Erhalt festgesetzte Baum und weitere bestehende Bäume, die den Anforderungen an Baumart und Pflanzqualität entsprechen und erhalten werden, können auf das Pflanzgebot angerechnet werden.
Es ist ein Pflanzabstand von mindestens 6,0 m zwischen den Bäumen einzuhalten.
MindestpfIanzqualität:
Bäume 1. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm
Bäume 2. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 18-20 cm
Bäume 3. Wuchsordnung: Hochstamm, Stammumfang 16-18 cm“
Zu A 8.4
Für den Zeitpunkt der Nachpflanzung empfiehlt es sich, die passende Pflanzzeit abzuwarten. Da nur Bäume zur Pflanzung und zum Erhalt festgesetzt sind, keine Sträucher, kann hier statt ,,Gehölze" der Begriff „Bäume" verwendet werden.
Textvorschlag: „Mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzte Bäume sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Sie sind bei Ausfall spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode durch eine in der Wuchsordnung gleichwertige Neupflanzung zu ersetzen.“
Zu A 8.6
Um hier die gewünschte Begrünung zu erreichen, empfehlen wir folgende Formulierung:
„Die unbebauten Bereiche der Grundstücke sind, soweit sie nicht für oberirdische Geh- und Fahrflächen, Terrassen oder Stellplätze erforderlich sind, vollständig und standortgerecht zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Schotter, Kies oder ähnlichem Belag, insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien, sind unzulässig.“
Zu B 8.3
Die baumschutzfachIichen Maßnahmen sind bei baulichen Maßnahmen im gesamten Schutzbereich von Bestandsbäumen zu beachten, welcher nicht nur die Baumkrone, sondern auch Stamm, Wurzelanläufe und den unterirdischen Wurzelbereich umfasst. Bitte korrigieren Sie den Begriff „Kronenbereich" auf „Schutzbereich".

Abwägung:
Zur Planzeichnung/ Zu den Bestandsbäumen: Die Baumschutzverordnung schützt Laubbäume, die in 100 cm Höhe einen Stammumfang von 60 cm überschreiten und Nadelbäume, die in 100  cm Höhe einen Stammumfang von 80 cm überschreiten sowie Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen. Er nimmt jedoch Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien aus. Da es sich bei dem Plangebiet um eine gewerbliche Baumschulfläche handelt, ist keiner der Bäume durch die Verordnung geschützt.
Zur Begutachtung der Gehölze wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Im Plangebiet befinden sich an der Nordgrenze sowie an der Südostgrenze immergrüne Sträucher. An der Ostgrenze stehen vor allem Nadelbäume (vgl. Abb. 6 in der Begründung). Auf Grund ihrer geringen Attraktivität für Vögel und Kleintiere, werden diese Gehölze als nicht erhaltenswert eingestuft.
An der Südwestgrenze befinden sich ein weiterer Nadelbaum (vgl. Abb. 8, Mitte) und Laubsträucher (vgl. Abb. 7, Mitte + rechts). Die Laubsträucher stehen außerhalb der Baufelder und hier ergibt sich keine Veranlassung zur Rodung.
An der Ostgrenze sowie auf dem Grundstück stehen zwei mehrstämmige Buchen (vgl. Abb. 8, Mitte), die auf Grund ihres verzweigten Wuchses ebenfalls als nicht erhaltenswert eingestuft wurden. Beide stehen außerhalb der Baufelder und könnten erhalten werden.
Darüber hinaus gibt es einen kleinen Obstbaum in der Südosthälfte und einen größeren Laubbaum in der Südwesthälfte des Grundstücks. Beide stehen mitten im Grundstück und können leider nicht erhalten werden, wenn das Grundstück mit zwei Gebäuden bebaut werden soll.
Die Begründung wird unter den Ziffern 4.2 und 5.6.1 um weitere Informationen zu den Gehölzen ergänzt. Es wird empfohlen, weitere Gehölze zu erhalten.
Zur Planzeichnung/ Zur Garagenfläche unter der Eiche und zu B 8.3: Die Überschneidung der Garagenfläche mit dem Kronenbereich (= Wurzelraum) der Eiche ist sehr geringfügig. Es handelt sich um eine Fläche von etwa 3 qm. Abgrabungen sind in diesem Bereich gemäß A 9.1 unzulässig. Der Eingriff in den Wurzelraum wird auf Grund seiner Geringfügigkeit als verträglich für die Eiche eingeschätzt. Eine andere Anordnung der Garagen- bzw. Bauflächen würde zu einer Einschränkung des geplanten Bauvorhabens und zu einer ungünstigeren Ausnutzung des Baugrundstücks führen.
Zum besseren Schutz der Eiche während der Bauarbeiten wird unter B 8.2 der Hinweise eine Anweisung zur Errichtung eines zeitweiligen ortsfesten Bauzaunes aufgenommen. Das Wort „Kronenbereich“ wird durch das Wort „Wurzelbereich“ ersetzt.
Zu A 8.3: Der Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde wird gefolgt und es wird bei der Festsetzung A 8.3 die Pflanzung standortgerechter, heimischer Laubbäume festgesetzt. Der notwendige Stammumfang wird von 14 – 16 cm auf 16 – 18 cm erhöht. 
Zu A 8.4: Dem Einwand wird gefolgt. Die Festsetzungen A 8.3 und A 8.4 werden angepasst.
Zu A 8.6: Die Gemeinde erachtet die Festsetzung A 8.6 „Die unbebauten Bereiche der Grundstücke sind zu begrünen und standortgerecht zu bepflanzen.“ als ausreichend. Zur Klarstellung wird in Klammern folgendes ergänzt „(Verbot von Stein- und Schottergärten zur Gartengestaltung.)
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0

3.        Landratsamt München, Immissionsschutzbehörde
Stellungnahme vom 22.08.2022

Stellungnahme:
1. A 10.1:
Bei der Formulierung handelt es sich um keine „baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Wir empfehlen deshalb, die Anforderung nicht als Festsetzung sondern als Hinweis aufzunehmen.
2. Begründung, Ziffer 5.8:
Die in den letzten beiden Sätzen des Absatzes 3 gewählten Formulierungen könnten sich widersprechen. Gewerbelärm in einer Höhe, welcher die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitet, muss nicht toleriert werden. Vielmehr könnte dies zu einer Anordnung führen, welche den bestandsgeschützten Gewerbebetrieb einschränkt.
Eine mögliche Problemlösung wäre, wenn bereits im Bestand gleich schutzbedürftige Wohnnutzung (WA) in einem vergleichbaren oder kürzeren Abstand zur gewerblichen Anlage auf Fl.Nr. 151 liegt und diese entsprechend in ihren Emissionen beschränkt. Voraussetzung dafür wäre aber, dass von der näher zum Planbereich gelegenen, westlichen Fassadenseite des Gewerbebetriebes keine relevanten Emissionen (z.B. durch geöffnete Fenster) ausgehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von einer Metallbauwerkstatt durch Lackierarbeiten auch Geruchsemissionen ausgehen können.
Aus fachtechnischer Sicht müssen diese möglichen Konflikte zwischen bestandsgeschütztem Gewerbe und heranrückender Wohnbebauung im Rahmen der Bauleitplanung abschließend geklärt werden. Das Ergebnis der Abwägung ist in die Begründung aufzunehmen.
Abwägung:
Zu A 10.1: Die Formulierung unter A 10.1 wurde, in Absprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde, aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Dem nun vorgebrachten Einwand wird jedoch gefolgt und die Vorgabe von A 10.1 der Satzung nach B13 der Hinweise verschoben.
Zur Begründung, Ziffer 5.8: Der entsprechende Absatz in der Begründung wird zur Klarstellung umformuliert. Gewerbelärm ist natürlich nur dann zu tolerieren, wenn er die TA Lärm einhält.
Zur Klärung der Gewerbelärmsituation hat die Gemeinde Schäftlarn vom Ingenieurbüro Greiner ein schalltechnisches Gutachten durchführen lassen. Das Gutachten in der Fassung vom 02.11.2022 wird Anlage 2 zum Bebauungsplan. Die Informationen zum Gewerbelärm werden unter Ziffer 5.8 in die Begründung aufgenommen. Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die berechneten Beurteilungspegel an den schallzugewandten Fassaden um mindestens 1 dB(A) und an den schallabgewandten Fassaden um mindestens 7 dB(A) unterschritten werden. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten und bei der geplanten Wohnbebauung sind keine Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbegeräusche erforderlich.
Die Festsetzung A 10.2 wird dahingehend angepasst, dass das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen wird. Dadurch erübrigt sich eine Genehmigung durch den Gemeinderat. Darüber hinaus werden die Worte „Schlaf- und Kinderzimmer“ im dritten Satz durch „schutzbedürftige Räume“ ersetzt, um keinen Widerspruch zum ersten Satz hervorzurufen.
Das Ingenieurbüro Greiner hat angeboten, auch den Verkehrslärm zu untersuchen. Ihrer Einschätzung nach ist es wahrscheinlich, dass die – von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgegebenen – Festsetzungen zur Grundrissgestaltung teilweise nicht notwendig sind. Dies gilt ihrer Einschätzung nach mindestens für das westliche Haus, das weiter von der Staatsstraße entfernt ist. Nach Rücksprache mit dem Bauherrn ist dieser aber nicht bereit, auch für eine Untersuchung des Verkehrslärms zu zahlen. Um den Bauherrn nicht unnötig einzuschränken und ihm weiterhin die Wahl zu lassen, wird folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen: 
„Die gemäß A 10.2 festgesetzten Schallschutzmaßnahmen können ausnahmsweise angepasst werden, wenn über ein schalltechnisches Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass ausreichender Schallschutz auf andere Weise gewährleistet ist.“
Die Festsetzungen wurden erneut mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert. Das von der Gemeinde beauftragte Schallgutachten wird Anlage 2 zum Bebauungsplan.
Abstimmung: 19:0

4.        Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.07.2022

Stellungnahme:
Die Nutzung der Siedlungslücke in relativ zentraler Ortslage kann zu einer kompakten und freiraumschonenden Siedlungsentwicklung im Sinne von Ziel 3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) beitragen. Dabei regen wir an, die Möglichkeit zu prüfen, ob im Bebauungsplan Festsetzungen zur Förderung einer verstärkten Erschließung und Nutzung von erneuerbaren Energien getroffen werden können. Denkbare Inhalte wären beispielsweise Festsetzungen zu baulichen Maßnahmen, die die Errichtung von Sonnenkollektoren und Photovoltaik begünstigen. Denn gemäß Ziel 6.2.1 des LEP sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung grundsätzlich zu begrüßen. Unseren Hinweis zum Zwecke einer verstärkten Nutzung von Erneuerbaren Energien bitten wir zu berücksichtigen.
Unabhängig davon wird die Gemeinde Schäftlarn gebeten, sobald sie gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die neue Festsetzung des Bebauungsplans angepasst hat, uns zur Aktualisierung unseres Raumordnungskatasters entsprechend darüber zu informieren (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).
Abwägung:
In Anbetracht der Bindung an den Festsetzungskatalog von § 9 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde zur Entfaltung einer zusätzlichen Anstoßwirkung in den Bebauungsplan einen Hinweis neu aufnehmen, dass die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie gefördert werden soll. Zu diesem Zweck wird insbesondere auf § 248 BauGB sowie auf Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO hingewiesen.
Die Hinweise werden wie folgt ergänzt:
„Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie wird begrüßt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf § 248 BauGB sowie auf Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 BayBO hingewiesen.“ 
Eine Information der Regierung gem. Art. 30, 31 BayLplG wird unmittelbar nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans erfolgen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden wie vorstehend dargelegt ergänzt.
Abstimmung: 19:0

  1. Weitere Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit

Bürger:in 1, Schreiben vom 29.06.2022 und vom 30.06.2022

Stellungnahme vom 29.06.2022:
Zitat Billigungs- und Auslegungsbeschluss: 
Der Gemeinderat billigt, wie folgt: 
WA 1: Firsthöhe 695,00 üNN (entsprechend dem Gebäude Starnberger Str.47) 
Nullpunkt (EG-Ebene): 688,20 üNN 
daraus resultierende Gesamthöhe des Baukörpers: 5,80 m 
WA 2: Firsthöhe 694,30 üNN (entsprechend dem Gebäude Starnberger Str.47) 
Nullpunkt (EG-Ebene): 686,80 üNN -
daraus resultierende Gesamthöhe des Baukörpers: 7,50 m 
Grundlage dieser Billigung: 
Die Firsthöhe des Gebäudes Starnberger Str.47 soll nicht überschritten werden. 
Antrag: Unter Einhaltung der vorgeschlagenen Nullpunkt (EG-Ebenen) wird beantragt, als zulässige Wandhöhe jeweils 5,95 m festzusetzen und als Dachneigung 23°.
Als Wandhöhe gilt, entsprechend der Abstandsflächenregelung der BayBO, OKG (hier OK vorgeschlagene Nullpunktebene: WA 1 = OKG, WA 2 = 70 cm unter OKG) bis Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut. (siehe Planzeichnung 08.1 „Höhen SCHNITT" vom 29.06.2022) 
Begründung: Der vom Gemeinderat als Bezugsgebäude geltende Baukörper „Aufkirchner Str. 47" hat im Mittel eine Wandhöhe von 7,41m - gemessen ab OK Gehweg. 
Am westlichen Eckpunkt beträgt die Wandhöhe 5,95m, am östlichen Eckpunkt 8,88 m. 
Die Wandhöhe am westlichen Eckpunkt beträgt: 690,738 üNN 
Die Firsthöhe beträgt: 694,997 üNN, rd. 695,00 üNN
Dass die Firsthöhe dieses Gebäudes als Bezugshöhe herangezogen wird, ist nicht nachvollziehbar.
1. Das Gebäude liegt an der Starnberger Straße und nicht an der Aufkirchner Straße
2. Der Eckpunkt des Gebäudes liegt auf 684,79 üNN und damit im Mittel 3,40 m tiefer als das Grundstück Aufkirchner Straße, FI.Nr. 153/6.
Vom Gemeinderat wird vorgeschlagen, das Gelände abzutragen. 
Bei WA 1 könnte das Gelände noch um 30 cm abgetragen werden (laut Aussage von Herrn Porer) 
Bei WA 2 wird vom Gemeinderat vorgeschlagen das natürliche Gelände um 70 cm abzutragen. 
Dass das natürliche Gelände abgetragen werden soll entspricht nicht den allgemein gültigen Bauregeln und auch nicht der ÖBV. 
Das Abtragen des Geländes hat zur Folge, dass die Nullpunkt-Ebene von WA 2 ca. 1,20 m unter der OK vom Wurzelbereich des zu erhaltenden Baumes liegt. Dennoch wurden im Plan 08.1 "Höhen SCHNITT" vom 29.6.2022 die vorgeschlagenen Nullebenen berücksichtigt. 
Beantragte Wandhöhe 5.95 m:  Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Wandhöhe von 5,10 m ist aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll. Bei Raumhöhen von zeitgemäßen 2,50 m, Deckenstärken von ca. 35 cm und Dachkonstruktionen von ca. 40 cm, ist es unerlässlich mind. 5,95 m als Wandhöhe zu genehmigen. (siehe Planzeichnung „Höhen SCHNITT") 
Bei einer Wandhöhe von 5,10 m würde im OG die Dachschräge bereits bei ca. 1,90 m beginnen. Das bedeutet, dass die Oberkante von Fenstern (wegen Fenstersturz bzw. Rollo) bei ca. 1,50 m - also auf Augenhöhe) liegen würde. Evtl. Dachflächenfenster wären nur motorisiert bedienbar. Der Einbau von normalen Dachgauben gar nicht möglich. 
Beantragte Dachneigung 23°: Gemäß Örtlicher Bauvorschrift (ÖBV) sind in der Gemeinde Schäftlarn Dachneigungen von 18° - 35° zulässig. In den letzten Jahren wurden in der Gemeinde vermehrt größere Dachneigungen (zugunsten von mehr Wohnfläche) zugelassen. 
Es werden 23° beantragt, weil bei geringeren Dachneigungen ein wasserdichtes Unterdach aus umweltschädlichem und teurem Bitumen hergestellt werden muss.
Unter Berücksichtigung der hier beantragten Parameter würde sich Folgendes ergeben:
WA 1: Firsthöhe: 695,85 üNN, 85 cm höher als vorgegebene Firsthöhe 
WA 2: Firsthöhe: 694,66 üNN, 36 cm höher als vorgegebene Firsthöhe
Die Firsthöhe der Aufkirchner Str. 4 (696,891üNN) - gegenüber WA 1 - wäre noch immer 1,04 m höher als der First von WA 1 (695,85) 
Die Firsthöhe der Aufkirchner Str. 2 (695,787 üNN) - gegenüber WA 2 - wäre noch immer 1,13 m höher als der First von WA 2 (694,66) 
Die gewünschte Staffelung wäre auch in diese Richtung (Richtung Nordwesten) gewährleistet 
Bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben sollten auch die Firsthöhen anderer Gebäude in unmittelbarer Nähe. 
So beträgt die Firsthöhe vom Gebäude Aufkirchner Straße 8: 702,744 üNN, also 7,75 m höher als der First von Hs.Nr. 47. Weil die Straße auch hier ansteigend ist, verweisen wir außerdem auf die Wandhöhe, welche bei diesem Anwesen ca. 8,80 m beträgt! 
Resumee: 
Die Gebäude fügen sich so noch immer sehr gut ins Grundstück und die Umgebung ein und sind gestaffelt. Ihre Firsthöhen sind noch immer deutlich geringer als die Firsthöhen benachbarter Gebäude. Die Gebäude sind zurückhaltend und würden sich auch aus der Feme betrachtet optimal in die Umgebung einfügen.
Anlagen
  1. Höhen SCHNITT vom 29.06.2022: Der Plan zeigt einen Schnitt durch die beiden möglichen Gebäude unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat vorgeschlagenen Höhen mit Angaben der relevanten Höhen üNN. Der Schnitt beinhaltet die Höhenlage der Starnberger Str. 47 und gibt Auskunft über Firsthöhen der Aufkirchner Str. 4, 6 + 8.
 
  1. Antrag, Begründung, Lagepläne und Schnitte vom 05.03.2020 (Diese liegen der Gemeinde bereits vor, wird aber nachfolgend nochmals aufgeführt.)
Antrag vom 05.03.2020:
Vorschlag: Neubau von zwei Wohnhäusern mit insgesamt ca. 4 Wohneinheiten z.B. einem Doppelhaus und einem Zweifamilienwohnhaus
Antrag: Namens und im Auftrag des Grundstückeigentümers beantragen wir als zulässige Wandhöhe 6,10 m ab OKG (natürliches Gelände) festzulegen. Als Wandhöhe gilt, entsprechend der Abstandsflächenregelung der BayBO, OKG bis Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut.  (siehe Planzeichnung „Höhen SCHNITT“) 
Begründung: Der vom Gemeinderat als Bezugsgebäude geltende Baukörper „Aufkirchner Str. 47“  hat im Mittel eine Wandhöhe von 7,41m – gemessen ab OK Gehweg. Am westlichen Eckpunkt beträgt die Wandhöhe 5,95 m, am östlichen Eckpunkt 8,88 m. Die Wandhöhe am westlichen Eckpunkt beträgt: 690,738 ü. NN. Die Firsthöhe beträgt: 694,997 ü. NN.
Auf dem zur Bebauung freigegebenen Teilbereich des Grundstückes, Fl.Nr. 153/6, steht bekanntermaßen die alte, schön gewachsene Eiche, welche erhalten werden soll.  
Aufgrund der Höhenlage der Eiche – die Oberkante vom Wurzelbereich (OK Wurzel) liegt bei 688,00 üNN – also ca. 80 cm höher als die Aufkirchner Straße an dieser Stelle (siehe Planzeichnung „Höhen SCHNITT“) – werden die Höhenlage der Gebäude bereits vorgegeben. Das Freigraben der Wurzeln würde den Baum schädigen. Das Grundstück – also das natürliche Gelände - liegt an dieser Stelle um ca. 3,20 m höher, als der Fußpunkt der westlichen Hausecke vom Hs.Nr. 47: Fußpunkt: 684,79 üNN. Das Gelände von Starnberger Str. 47 zum Grundstück Fl.Nr. 153/6 steigt also extrem an. Das östliche Gebäude würde im Vorschlag bereits 50 cm tiefer gesetzt um einerseits dem Geländeanstieg entgegenzuwirken aber andererseits den Wurzelbereich des Baumes zu schützen. 
Bei Ausführung des östlichen Wohnhauses wie dargestellt, 2 Geschosse und 28° Dach, wäre der First nur ca. 1,00 m höher, als der First von Hs.Nr. 47, obgleich das natürliche Gelände vom Grundstück ca. 3,20 m höher liegt als der Fußpunkt der westlichen Hausecke vom Hs.Nr. 47. 
Bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben sollten die Firsthöhen anderer Gebäude in unmittelbarer Nähe. So beträgt die Firsthöhe vom Gebäude Aufkirchner Straße 8: 702,744 ü. NN, also 7,75 m höher als der First von Hs.Nr. 47. Weil die Straße auch hier ansteigend ist, verweisen wir außerdem auf die Wandhöhe, welche bei diesem Anwesen ca. 8,80 m beträgt!  
Im Übrigen ist die vom Gemeinderat vorgeschlagene Wandhöhe von 5,00 m aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll. Bei Raumhöhen von heutzutage 2,50 m, Deckenstärken von ca. 35 cm und Dachkonstruktionen von ca. 40 cm, ist es unerlässlich mind. 6,00 m als Wandhöhe zu genehmigen. (siehe Planzeichnung „Höhen SCHNITT“) 
Bei einer Wandhöhe von 5,00 m würde im OG die Dachschräge bereits bei ca. 1,80 m beginnen. Das bedeutet, dass die Oberkante von Fenstern (wegen Fenstersturz bzw. Rollo) bei ca. 1,50 m – also auf Augenhöhe) liegen würde. Evtl. Dachflächenfenster wären nur motorisiert bedienbar. Der Einbau von normalen Dachgauben gar nicht möglich. 
Zur Beurteilung erhalten Sie folgende Planunterlagen: 
04.4: Höhen LAGEPLAN 1:500: Die Planzeichnung zeigt die von einem Vermessungsbüro ermittelten Höhen üNN. Neben den Geländehöhen auf dem Grundstück auch Höhenkoten von Straße und Gehweg sowie die Wand- und Firsthöhen der Nachbargebäude und den eingemessenen Baumbestand auf dem Grundstück. Umgriff bis Aufkirchner Str. 8 
04.5: Höhen LAGEPLAN 1:200: Die Planzeichnung zeigt die von einem Vermessungsbüro ermittelten Höhen üNN. Neben den Geländehöhen auf dem Grundstück auch Höhenkoten von Straße und Gehweg sowie die Wand- und Firsthöhen der Nachbargebäude und den eingemessenen Baumbestand auf dem Grundstück.  
04.6: Höhen SCHNITT: Der Plan zeigt einen Schnitt durch die beiden möglichen Gebäude mit Angaben der relevanten Höhen ü. NN. Der Schnitt beinhaltet die Höhenlage der Starnberger Str.  47 und gibt Auskunft über Firsthöhen der Aufkirchner Str. 4, 6 und 8.
Stellungnahme vom 30.06.2022:
Hiermit nehme ich Bezug auf den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.20 - mein Grundstück FI.Nr.153/6 betreffend - vom 27.04.2022
Den ersten Bauantrag für mein Grundstück an der Aufkirchner Straße habe ich 1986 gestellt und dann etliche Male wieder. Nachdem die Aufkirchner Straße 2005/05 ausgebaut wurde und ich für den neu geplanten Gehsteig 120 m² für den m² Preis von Euro 52,00 abtreten musste, wurde mit von Herrn Dr. Mathias Ruhdorfer (damaliger Bürgermeister) ein Baurecht in Aussicht gestellt. Im Juli 2019 stellte ich abermals eine formlose Anfrage. In der Gemeinderatsitzung vom 19.02.2020 wurde dann angeregt den Fußweg zu verbreitern und ich sollte abermals mein Grundstück verkleinern, so wäre es auch einfacher ein Baurecht zu bekommen. Außerdem sollte GRZ auf 0,20 reduziert werden.
Nach vielen Gesprächen, Diskussionen und Briefwechsel sind jetzt drei Jahre vergangen. Mein Grundstück für die Verbreiterung des Fußweges habe ich abgegeben.
Ohne meines Wissens wurde dann die Wandhöhe besprochen und eine Höhe von 5,80 m bzw. eine Höhe von 5,10 m festgelegt. Gerne würde ich jeden einzelnen der Herr Gemeinderäte zu meinem Grundstück einladen damit sie sich ein Bild machen könnten. Eine Wandhöhe von 5,10 m macht auf diesem Grundstück doch keinen Sinn. Der schöne Blick in die Ferne bliebe mir verwehrt, ein Blick auf die Dächer der Nachbarn bliebe übrig. Eine Wandhöhe von 5,95 m ist aber das Minimum um wenigstens zwei normale Wohngeschosse zu erhalten. Mit den wenig geneigten und den nicht ausbaubaren Dächern, wird ohnehin schon auf Wohnfläche verzichtet. Bei Wandhöhe von 5.95 m und Dachneigung von 2 3Grad wäre der First nur 0,85 m bzw. 0,36 m höher als die vorgeschlagenen Höhen.
Es dürfen doch nicht noch ein paar Jahre vergehen, bis man ein Ergebnis hat, mit dem beide Parteien leben können.
Meine Tante hat damals ihr Haus und ihr Grundstück der Gemeinde Schäftlarn vermacht. Meine Großeltern haben das ganze Grundstück dem (jetzige Isartalverein) vermacht. Die Familie lebt in der fünften bzw. in der sechsten Generation in der Gemeinde Schäftlarn.
Ich hoffe die Gemeinderäte und der Herr Bürgermeister haben ein Einsehen und Verständnis und stehen meinen Wünschen positiv gegenüber.
Abwägung:
Zum Antrag (OK EG unverändert, Wandhöhe je 5,95 m, Dachneigung 23°): 
Zur Höhenentwicklung der neuen Gebäude im Plangebiet gab es bereits in mehreren Gemeinderatssitzungen Diskussionen und Beschlüsse (Sitzungen am 27.10.2021, 25.03.2022 und 27.04.2022). 
Der Gemeinderat hat wiederholt und einstimmig entschieden, dass es sich beim Plangebiet um einen sensiblen Ortsbereich mit enormer Wichtigkeit für das Orts- und Landschaftsbild aufweist. Die Aufkirchner Straße verläuft auf einem Höhenrücken und von dort eröffnet sich ein weiter Blick nach Süden in den Talraum. Gleichfalls ist die Hangkante von der gesamten Tallage aus sichtbar. Deshalb wurde der Planungsgrundsatz vorgesehen, dass die Firsthöhe des Gebäudes in der Starnberger Str. 47 durch die beiden neuen Gebäude nicht überschritten werden darf.
Für das Baufeld WA 1 wurde eine maximale Firsthöhe von 6,80 m festgesetzt, so dass bei einem Nullpunkt von 688,20 m über NN somit die Firsthöhenvorgabe von 695,00 m über NN (Starnberger Str. 47) nicht überschritten wird. Die daraus resultierende maximal zulässige Wandhöhe von 5,10 m im Baufeld WA 1 entspricht derjenigen des aufgrund der Einbeziehungssatzung jüngst baugenehmigten Vorhabens für das Flurstück 1741 Am Hang in Neufahrn (Baugenehmigung vom 24.02.2022, Az. 4.1-0794/21/V).
Es trifft zu, dass die Raumnutzung durch die Höhenbeschränkung der Gebäude eingeschränkt wird. Jedoch gewichtet der Gemeinderat das sensible Orts- und Landschaftsbild an dieser Stelle höher als eine optimierte Raumnutzung.
Als Spanne der Dachneigungen sind gemäß A 6.1 der Satzung 18 – 35° zulässig. Damit ist auch eine Dachneigung von 23° möglich.
Zur Abgrabung: Abgrabungen sind nur bis zur Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Fertigfußbodens zulässig. Unzulässig sind sie im Wurzelbereich des zum Erhalt festgesetzten Baumes. 
Dies hat zur Folge, dass die westlich des Gebäudes im WA2 geplanten Terrassen noch ausgegraben werden können. Im angrenzenden Wurzelbereich darf jedoch keine Abgrabung stattfinden. Die im Höhenschnitt vom 29.06.2022 dargestellte Abgrabung im Wurzelbereich ist unzulässig, da sie die Eiche schädigen und wahrscheinlich zu ihrem Absterben führen würde.
Beschluss:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

Beschluss

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße“ mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 9

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 31.08.2022 bis einschließlich 04.10.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
       Deutsche Telekom
       Bund Naturschutz
       Isartalverein 
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen 
       Bayernwerk Netzcenter
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ)

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-2-18 vom 01.09.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zur o.g. Bauleit­planung mit den Schreiben vom 01.06.2021 sowie vom 08.02.2022 bereits zwei Stellung­nahmen abgegeben.
Ergebnis der letzten Stellungnahmen:
In der Stellungnahme vom 01.06.2021 hatten wir festgestellt, dass die Bebauungsplanaufstellung den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn sichergestellt sei, dass kein unzulässiges Einzelhandelsgroßprojekt oder eine unzulässige Einzelhandelsagglomeration gemäß LEP -Ziel 5.3.3 i.V.m. LEP-Ziel 5.3.1 entstehen kann. Zu diesem Zweck hatten wir gebeten, die einzelhandelsbezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan zu konkretisieren (z.B. über eine Begrenzung der Verkaufsfläche der jeweils geplanten Einzelhandelsnutzungen). Darüber hatten wir eine fachbehördliche Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange empfohlen.
In der Stellungnahme vom 08.02.2022 haben wir in Bezug auf die aktualisierten Planunterlagen konstatiert, dass sowohl eine fachbehördliche Abstimmung zu naturschutzfachlichen Belangen als auch eine Anpassung der einzelhandelsbezogenen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zugunsten einer Vereinbarkeit mit Ziel 5.3.1 i.V.m. 5.3.3 des Landesentwicklungsprogramms (LEP) erfolgte. Die o.g. Bauleitplanung haben wir daraufhin aus landesplanerischer Sicht als raumverträglich bewertet.

Bewertung der aktuellen Planunterlagen und Ergebnis:
Darüber hinaus ist mit Blick auf den aktuellen Bebauungsplanentwurf festzustellen, dass die angeregten und bereits im vorherigen Verfahrensschritt übernommenen Änderungswünsche nach wie vor in den Planunterlagen enthalten sind.
Mit Blick auf die aktuell vorliegende Fassung der Planunterunterlagen erscheint kein Anlass gegeben, vom Ergebnis der vorherigen landesplanerischen Überprüfung abzurücken.
Die o.g. Bauleitplanung ist daher weiterhin landesplanerisch als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: vom 04.10.2022
Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Stellungnahme/Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: vom 13.12.2022
Derzeit sind lediglich Ersatzpflanzungen für ausfallende Gehölze gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 festgesetzt, also nur für bestehende Gehölze. Das ist wichtig, aber nicht ausreichend.
Wir empfehlen, auch für sämtliche festgesetzten Neupflanzungen den Ersatz bei Ausfall zu regeln.
Sonst kann es passieren, dass einmal gepflanzte Bäume entfernt werden und man keine Ersatzpflanzungen einfordern kann.
Wir bitten deshalb um eine zusätzliche Festsetzung, Textvorschlag:
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Pflanzgebot festgesetzten Gehölze dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden. Sie sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode in einer gleichwertigen Art derselben Wuchsklasse nachzupflanzen (Mindestpflanzqualität gemäß Ziffer 4.6).


Stellungnahme /Abwägung:
Die dauerhafte Erhaltung der Gehölzflächen ist für die Einbindung der Anlagen in das Landschaftsbild von wesentlicher Bedeutung und wird deshalb im Umweltbericht auch als Maß­­nahme zur Vermeidung aufgeführt. 
Mit der Festsetzung von Baum-und Strauchpflanzungen ist gemäß Urteil des BVerwG, Urteil v. 8.10.2014, 4 C 30.13, ZfBR 2015, 158 und BauR 2015, 450 auch die Erhaltung der Pflanzungen eingeschlossen. Die Ergänzung der Festsetzung trägt aber zur Klarheit auch für den Bauherrn bei und gewährleistet die zeitnahe Ersatzpflanzung auch im Hinblick auf die dann erforderliche Pflanzqualität. 
Beschluss: 
Die Festsetzung 4.8 wird bei der Grünordnung zur Klarstellung wie vom LRA vorgeschlagen aufgenommen.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: vom 26.09.2022
Die Änderung des Bebauungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Ver­ordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Land­schafts­schutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Bebauungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1. Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.
Möglichkeiten der Überwindung:
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten sind vorrangig auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.
Hinweise:
  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
  2. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.

Stellungnahme/Abwägung:
Zu 1. Rechtliche Sicherung:
Die Ausgleichsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und wird damit über den Bebauungsplan rechtlich gesichert. Dazu darf der Leitfaden zur Eingriffsregelung (Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Dezember 2021) wie folgt zitiertet werden: 
„5.3 | Rechtliche Sicherung
Die Ausgleichsflächen sind soweit erforderlich rechtlich zu sichern. Eine gesonderte Sicherung ist nicht erforderlich, wenn die Flächen im Eigentum der Gemeinde sind oder durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan gesichert werden. Ist dies nicht der Fall, muss spätestens bis zum Satzungsbeschluss die Ausgleichsfläche dinglich gesichert werden.“
Die dingliche Sicherung wird seitens des Bauherrn ergänzend erfolgen und der Gemeinde schnellst möglichst übermittelt.
Zu 2: Meldung
Die Meldung der Ausgleichsfläche an das LfU erfolgt nach Satzungsbeschluss.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, Schreiben vom 12.12.2022
  1. Die Festsetzung Nr. 8.1 und 8.2: Grundsätzlich ist eine Zeitbeschränkung im Bebauungsplan bei der Festsetzung eines Sondergebiets nur denkbar als Bestimmungsfaktor zur Art der baulichen Nutzung. Wie eine umfangreiche Überprüfung – auch durch des von der Gemeinde genannten Urteils gezeigt hat – wird die Frage der Festsetzung von Betriebs- und Lieferzeiten im Bebauungsplan sehr kontrovers diskutiert. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht nach unserer Kenntnis noch aus. Sollte die Gemeinde beide Festsetzungen beibehalten, fällt dies in ihr Rechtsrisiko. Ggfs. empfiehlt sich es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, das Problem der Betriebs- und Lieferzeiten auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren zu verlagern, wo entsprechende Nebenbestimmungen in der Genehmigung rechtssicher zulässig sind.
  2. Im Bebauungsplan wird bei der Festsetzung 8.3 auf die TA Lärm verwiesen. Wir empfehlen analog zu den DIN Vorschriften einen Hinweis mit aufzunehmen, wo diese eingesehen werden kann.
Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1. Festsetzung 8.1 und 8.2) 
Gemäß dem vorliegenden Immissionsschutzgutachten (Müller-BBM, 18.01.2022) werden die dort genannten Rahmenbedingungen (also Betriebszeitenregelung sowie Vorgaben zur Auswahl der stationären Anlagen und Aggregate) als maßgebliche Voraussetzung gesehen, um die einschlägigen Immissionsrichtwerten an den maßgeblichen Immissionsorten (Wohngebäude) einhalten zu können. 
Die Festsetzungen zu den Betriebszeiten sowie zur Anlieferung wurden auf der Grundlage des seitens des LRA bzw. der Gemeinde genannten Urteils des OVG Münster formuliert, welches einen Fall behandelte, dass mit der vorliegenden Planung erhebliche Parallelen aufweist. Letztendlich dient die Festsetzung dem Schutz der Anlieger und wird auch auf Seiten der Projektanten mitgetragen, um ein harmonisches Miteinander der verschiedenen Nutzungen gewährleisten zu können. Das genannte „Rechtsrisiko“ bei Beibehalten der Festsetzungen erscheint demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt gering.
Zu 2 TA Lärm
Der Hinweis zur TA Lärm wird ergänzt.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert. 
Abstimmung: 19:0

  1. Landratsamt München, SG Bauleitplanung – Baurecht, 20.01.2022
Die Festsetzung Nr. 1.3.2 sollte zur klarstellenden Erläuterung noch ergänzt werden: Die Knödellinie, die das Baufeld SO 01 Teil B vom SO 01 Teil C abtrennt kann aus statischen Gründen bis zu …m (genaue Angabe in Metern) nach Norden verschoben werden. 
Stellungnahme /Abwägung:
Im Rahmen der Vorprüfung des Bauantrags durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass die Festsetzung 1.3.4 zur Bemaßung zu unbestimmt ist. Zudem wurde ein redaktioneller Fehler im Hinblick auf die Bezeichnung der Baufenster konstatiert. 
Dies betrifft die Nutzungsgrenze zwischen dem Baufeld SO 01 Teil B und C, die den höheren Teil des Anbaus vom Niedrigeren trennt. Hier war bereits im Vorentwurf eine flexible Regelung vorgesehen, die dem Bauherrn ein maßvolles Verschieben der Nutzungsgrenze ermöglicht. 
Zur erläuternden Klarstellung wird nun der Empfehlung des Landratsamts nachgekommen, die Festsetzung zur Nutzungsgrenze sowie zur Bemaßung wie folgt zu konkretisieren:
Damit wird ein Mindestabstand des Versatzes zur bestehenden Fassade gesichert, welcher den von der Gemeinde im Verfahren gebilligten Planungen entspricht.
Die schriftliche Einverständniserklärung des von der Klarstellung betroffenen Eigentümers vom 20.01.2023 liegt der Gemeinde vor.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass zur erläuternden Klarstellung die Festsetzungen 1.3.2 sowie 1.3.4 folgendermaßen neu gefasst werden:
Abstimmung: 19:0

Beschluss

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen mit Begründung ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 10

Sachverhalt

In der Gemeinde­ratssitzung am 27.05.20 wurde die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen beschlossen. Am 09.12.20 wurde der Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen neu gefasst.
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 liegende Lebensmittelmarkt soll gem. dem Beschluss des 27.05.20 in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags vom 27.04.20 auf der Südseite um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550 qm erweitert werden. 
Gemäß den Vorgaben der Landesplanung sind Einzelhandelsprojekte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 qm, die überwiegend dem Verkauf des Nahversorgungsbedarfs dienen überall zulässig. Größere Verkaufsflächen zählen als Einzelhandelsgroßprojekt und sind nur in „Zentralen Orten“ zulässig. Schäftlarn fällt seit der Neufassung des Regionalplans als „Grundzentrum“, in denen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen zur Grundversorgung der Einwohner des Nahbereichs bereitgestellt werden sollte. Dazu zählt unter anderem auch das Angebot ausreichend großer Lebensmittelmärkte.
Neben dem Einzelhandelsbetrieb befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Drogeriemarkt, ein Beherbergungsbetrieb sowie Wohnungen, die baurechtlich auch weiterhin zu sichern sind. Für das gesamte Planungsgebiet wird deshalb ein Sondergebiet festgesetzt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 in der Fassung vom 21.04.21 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden, § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 in der Fassung vom 21.04.2021 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden, § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.01.2022 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass im Anschluss die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen war.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 26.01.22 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 26.01.22 hat in der Zeit vom 14.02.22 bis 25.03.22 gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit vom 08.02.22 bis 25.03.22 gem. § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 20.07.22 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Bebauungsplan-Entwurf war zudem anschießend erneut für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Träger öffentlicher Belange waren gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 20.07.22 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 20.07.22 hat in der Zeit vom 31.08.22 bis 04.10.22 (§ 3 Abs. 2 BauGB) stattgefunden.
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit vom 31.08.22 bis 04.10.22 (§ 4 Abs. 2 BauGB) stattgefunden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.01.2023 die zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erneut gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö informativ 11
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11.1. Beschaffung von Stromerzeugern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 11.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2022 die Verwaltung beauftragt, drei kraftstoffbetriebene Stromerzeuger zu beschaffen. Diese sollen für den Betrieb der Feuerwehrgerätehäuser im Falle eines länger andauernden Stromausfalls (Blackout) eingesetzt werden. 
Für die Beschaffung der Stromerzeuger mit 30 kVA Leistungsvermögen für den Betrieb der Feuerwehrgerätehäuser in Ebenhausen und Neufahrn konnte ein Anbieter gefunden werden, der eine Auslieferung für Ende Januar/Anfang Februar 2023 zusichern konnte. Die Beschaffung des Stromerzeugers für die FF Hohenschäftlarn befindet sich noch im Vergabeprozess. 

Die Gemeindeverwaltung hat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern angefragt, ob eine staatliche Förderung der Stromerzeuger oder anderer Investitionen für den Fall eines länger andauernden Stromausfalls angedacht sei. Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mitgeteilt, dass aufgrund der Ausgabensituation des Staates keine Möglichkeit gesehen wird zu diesem Zweck staatliche Förderungen zu gewähren (siehe Anlage). Es wird deshalb darauf verwiesen, dass alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung gefordert sind, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten Krisenvorsorge zu betreiben.

Zur Information aller Bürger/innen hat die Gemeindeverwaltung einen Flyer zum Thema Blackout erstellt, der als Beilage im nächsten Gemeindebrief enthalten sein wird (siehe Anlage).

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11.2. Neue Teil-Privilegierung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (§ 35 Nr. 8 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 11.2

Sachverhalt

Der Gesetzgeber hat durch Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 11.01.2023 einen neuen Teil-Privilegierungstatbestand für Freiflächen-Photovoltaikanlagen geschaffen. Der neue § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB hat den nachfolgenden Wortlaut:
„§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(…)
8.        der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)        (…)
b)        auf einer Fläche längs von
aa)        Autobahnen oder
bb)        Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.“
Mit der jüngst beauftragten Raumwiderstandsanalyse durch das Büro Terrabiota auf der Grundlage der Planungshilfen der Regierung von Unterfranken werden implizit zu einem großen Teil die fachlichen Vorarbeiten für eine Teilflächennutzungsplan-Änderung geleistet.
Nach der aktuellen Rechtslage bestehen für die Gemeinden allerdings keinerlei Möglichkeiten durch Ausweisung von Vorrang- sowie Ausschlussflächen im Flächennutzungsplan die Entwicklung von teilprivilegierten Außenbereichs-Freiflächen-PV-Anlagen planerisch zu steuern (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verweist lediglich auf privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB, nicht aber auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB).
Auf Anfrage der Gemeinde hat der Bayerische Gemeindetag am 18.01.2023 bestätigt, dass er sich für die Aufnahme von § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in den § 35 Abs. 3 Satz 3 einsetzen wird, so dass den Gemeinden dann zukünftig die Ausweisung von Vorrangflächen möglich werden würde.

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11.3. Planungen Bahnhofstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 11.3

Sachverhalt

Die mit der Planung beauftragten Architektinnen haben am 25.01.2023 der Verwaltung einen Planungsentwurf für die Bahnhofstraße vorgestellt. Die Planungen für die Bahnhofstraße sollen am 15.02.2023 dem Gemeinderat vorgestellt werden.

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11.4. Aufstellen von Nistkästen durch den Landesbund für Vogelschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 11.4

Sachverhalt

Der Landesbund für Vogelschutz hat beim alten Bauhof fünf Nistkästen aufgehängt. Acht weitere Nistkästen sollen beim Salzstadl im neuen Bauhof aufgestellt werden.

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11.5. Klausurtagung am 04./05.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 11.5

Sachverhalt

Die Tagesordnung für die Klausurtagung wird demnächst präzisiert werden. 

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.01.2023 ö 12

Sachverhalt

Es werden keine Anfragen vorgetragen. 

Datenstand vom 14.02.2024 13:23 Uhr