Datum: 15.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 22:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.
Diskussionsverlauf
Seit 01.02.2023 ist Frau Stefanie Morgenstern Klimaschutzmanagerin für die Gemeinden Schäftlarn und Straßlach-Dingharting. Frau Morgenstern stellt sich kurz dem Gremium vor.
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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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2 |
Sachverhalt
Es werden keine Fragen vorgetragen.
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3. Genehmigung der Niederschrift
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 25.01.2023 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.
Beschluss
Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 25.01.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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informativ
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4 |
Sachverhalt
Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.
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5. Vorstellung der Energiegenossenschaft Icking-Isartal e.G.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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5 |
Sachverhalt
Die Vorstände Karlheinz Seim und Johannes Voit werden den Mitgliedern des Gemeinderats die neu gegründete Energiegenossenschaft Icking-Isartal vorstellen.
Diskussionsverlauf
Es erscheinen Herr Schmid, Herr Blomeyer und Herr Ertl.
Herr Karlheinz Seim und Herr Johannes Voit stellen dem Gemeinderat die Arbeitsschwerpunkte der Energiegenossenschaft Icking-Isartal vor. Dabei wird auch auf die Erfahrungen eingegangen, die bereits aus dem Engagement in Icking vorliegen. Die Energiegenossenschaft hat derzeit ca. 100 Mitglieder. Unter dem Dach der Genossenschaft soll eine GmbH und Co KG gegründet werden, die den Energieversorgungsauftrag ausführen soll. Die Energiegenossenschaft Icking-Isartal würde es begrüßen, wenn sich andere Gemeinden aus dem Isartal an der Genossenschaft beteiligen würden.
Herr Dr. Ruhdorfer fragt an, wie hoch die Kosten für eine Beteiligung wären.
Herr Seim führt aus, dass pro Anteil € 500,- anfallen würden.
Herr Bieberbach fragt an, welche laufenden Projekte die Genossenschaft derzeit betreut.
Herr Voit führt aus, dass die Genossenschaft derzeit an drei Projekten für Photovoltaik-Anlagen in Icking beteiligt ist.
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6. Beratung und Beschluss zur Neu- und Umgestaltung des Platzes beim Bahnhof Hohenschäftlarn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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6 |
Sachverhalt
Die Planerinnen Frau Holst und Frau Hoyos wurden durch die Gemeinde mit der Umgestaltung des Platzes (Marktplatz) am Bahnhof Hohenschäftlarn beauftragt. Der aktuell etwas unattraktive Platz soll entsprechend aufgewertet werden. Dabei sollen neue Baumgruppen angelegt werden (Klimagerecht) und Zonen mit Aufenthaltsqualität geschaffen werden.
Frau Hoyos ist anwesend und stellt die Planung vor.
Diskussionsverlauf
Frau Hoyos erläutert in einem umfangreichen Vortrag mit Hilfe einer Präsentation den Planungsentwurf.
Bürgermeister Fürst informiert den Gemeinderat noch über den Ankauf einer sanierten Telefonzelle von der Telekom die, wie auch im Planungsentwurf dargestellt, als öffentlicher Bücherschrank auf dem Platz dienen soll.
Herr Doll weist auf die aus seiner Sicht zu offene Flanke zum Bahngleis hin. Hier sollte eine deutlich höhere und längere Abschottung zum Bahnbetrieb errichtet werden um die Aufenthaltsqualität des Platzes zu erhöhen. Frau Hoyos erläutert, dass dies noch nachträglich möglich ist und weist auch darauf hin, dass dieser Bereich noch im Eigentum der Bahn ist. Die Verwaltung erläutert, dass mit der Bahn bereits Kontakt aufgenommen wurde und die Nutzung des Bahngrundes zur Überplanung grundsätzlich über einen Gestattungsvertrag möglich ist. Über die Auflagen der Bahn wird es bis ca. Ende März eine Stellungnahme der Bahn geben.
Frau Dichtl und Herr Dr. Ruhdorfer befürchten durch die Verschmälerung des Platzes in Folge der Straßenbaumaßnahme, dass die Marktstände keinen ausreichenden Platz mehr haben um ihre Stände aufzubauen und zu betreiben. Frau Hoyos erläutert, dass sie bereits mit einigen Betreibern gesprochen hat, zudem wurden Schleppkurven im Plan dargestellt, die die Nutzungsmöglichkeit darstellen. Weiter steht den Marktbetreibern mehr Platz in der Länge zur Verfügung.
Frau Keller erkundigt sich, ob wegen der umfangreichen Tiefbaumaßnahmen ein Bodengutachten vorliegt, da es im Bahnbereich häufig vorkommt, dass der Boden belastet ist. Bürgermeister Fürst weist darauf hin, dass schon zum Zeitpunkt des Erwerbes des Bahngrundes der Boden auf Altlasten untersucht wurde. Weiter weist sie darauf hin, dass bei der Pflanzung von Bäumen darauf zu achten ist, dass die Krone nicht in den Gefahrenbereich der Oberleitung wachsen kann.
Herr Lankes spricht sich gegen eine zu hohe Abschottung des bahnseitigen Randes aus. Eine zu hohe Abschottung würde aus seiner Sicht den Platz noch enger machen. Fahrgäste sollen auch einen Einblick in den Platz haben dürfen und diesen auch nutzen. Weiter wünscht er sich, wie auch die Planerinnen und weitere Gemeinderäte, dass die Leergutcontainer einen anderen Platz außerhalb des Marktplatzes untergebracht werden können da diese doch sehr störend sind und die Aufenthaltsqualität gerade im hinteren ruhigeren Bereich stark einschränken. Bürgermeister Fürst erläutert, dass er aktuell keine Möglichkeit sieht diese zu verlegen. Wenn es jedoch einen gut nutzbaren Platz geben würde könne man die Container verlegen. Hier soll geprüft werden ob eine Möglichkeit im Bereich des P+R Platzes der Bahn besteht, die Verwaltung wird dieses mit der Bahn klären.
Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin das zukünftig vermehrt Fahrradabstellplätze notwendig werden könnten und dies berücksichtigt werden sollte. Weiter weist er auf die im Bereich des Platzes verlegten Bahnkabel hin die nicht bekannt sind und eventuell noch in Betrieb sein könnten. Die Verwaltung erläutert, dass hier ein Termin mit der Bahn stattfinden wird und Suchschlitze für unbekannte Leitungen gegraben werden.
Herr Blomeyer bedankt sich für die aufwendige Arbeit bei der Planung und erkundigt sich nach dem geplanten zeitlichen Ablauf der Maßnahme. Die Verwaltung erläutert, dass Teile, insbesondere die Tiefbauarbeiten, bereits im Zuge des Straßenbaus im laufenden Jahr ausgeführt werden können. Mit Abschluss der Planung kann dann eine Ausschreibung für einen Garten- und Landschaftsbauer erstellt und durchgeführt werden. Mit den Landschaftsbauarbeiten könnte dann im September, nach Abschluss der Straßenbauarbeiten, frühestens begonnen werden.
Frau Keller weist noch darauf hin, dass die Fahrradständer erneuert werden sollten, wenn diese ohnehin umgebaut werden sollen. Bürgermeister Fürst erläutert, dass dies ohnehin notwendig sei, da die bestehenden Fahrradständer einbetoniert sind.
Herr Dr. Ruhdorfer erkundigt sich noch nach den Einschränkungen für die Marktbetreiber während der Bauzeit für Straße und Platz. Die Verwaltung erläutert, dass die Ausfallzeit möglichst gering gehalten werden sollen es sich jedoch nicht ganz vermeiden lassen wird. Eventuell kann ein Ausweichplatz, z. B. mit der Bahn (P+R) vereinbart werden.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt grundsätzlich die Planung zur Umgestaltung des Platzes am Bahnhof Hohenschäftlarn mit Stand vom 15.02.2023. Da die Planung noch mit dem Staatlichen Straßenbauamt und der Deutschen Bahn AG in Einzelheiten abgestimmt werden muss, wird die Beschlussfassung über die daraus resultierende Detailplanung und die Freigabe für die Ausschreibung an den Bauausschuss verwiesen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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7. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg - Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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7 |
Sachverhalt
Die erneute Auslegung der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg/ Flurstraße“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis 12.09.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
- Gemeinde Icking
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Vermessungsamt Wolfratshausen
Isartalverein
Bund Naturschutz
Bayernwerk Netzcenter
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
- Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-6-11 vom 13.07.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung:
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der o.g. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 die bauleitplanerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den vorhandenen Gebäude- und Wohnraumbestand zu sichern und zugleich eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Das Vorhaben bereits wurde uns bereits im Herbst 2021 zur Stellungnahme vorgelegt. Nach erfolgter Auslegung wurde die Planung auf Basis der abgegebenen Stellungnahmen angepasst.
Bewertung und Ergebnis:
In unserer letzten Stellungnahme zur vorliegenden Planung haben wir angeregt, Festsetzungen zur Förderung einer verstärkten Erschließung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu ergänzen. Die Anpassung der Festsetzungen diesbezüglich sind aus unserer Sicht zu begrüßen! Aus landesplanerischer Sicht ist die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich zu bewerten.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Deutsche Telekom, AZ: 2022441 vom 19.07.2022
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Planungsanlass sowie Planungsziel wurden dem Begründungsteil zufolge jedoch begutachtet und zur Kenntnis genommen. Gegen eine maßvolle Nachverdichtung bestehen freilich keine Einwände.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Stellungnahme /Abwägung:
Im Satzungstext ist bereits ein entsprechender Hinweis zu den Telekommunikationsanlagen enthalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Gemeinde Baierbrunn eMail vom 21.07.2022
Vielen Dank für die Beteiligung des o.g. Bauleitplanverfahren. Da Belange der Gemeinde Baierbrunn nicht betroffen sind, erfolgen keine Äußerung.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 05.09.2022
Zu A) 8.3
Wenn eine langfristige, ortsbildprägende Durchgrünung erwünscht ist, raten wir dazu, nicht nur einen Baum und einen Strauch je angefangene 350 m² Grundstücksfläche festzusetzen, sondern bei den Bäumen hinsichtlich der Wuchsordnung zu differenzieren.
Mit der jetzigen Formulierung wäre es z. B. ausreichend, wenn auf Flur-Nr. 200/9 mit 1.745 m² fünf Mispeln (Mespilus germanica) mit einer Endwuchshöhe von 3-5 m plus fünf Sträucher gepflanzt werden würden. Mispeln, Obstbäume und andere Bäume III. Ordnung haben aufgrund ihrer Größe jedoch weniger Wirkung auf das Ortsbild als Bäume l. und Il. Ordnung.
Damit eine gute Mischung an verschieden großen Bäumen gepflanzt wird, schlagen wir folgende Formulierung vor:
Je angefangene 350 m² Grundstücksfläche sind auf den nicht überbauten Flächen mindestens ein Baum 1. bis 2. Ordnung und ein Strauch zu pflanzen. Statt eines Baums 1. bis 2. Ordnung können zwei Bäume 3. Ordnung (auch Obstbäume) gepflanzt werden.
Auf Grundstücken mit einer Größe von mehr als 750 m² Grundstücksfläche ist von den zur Pflanzung festgesetzten Bäumen mindestens ein Baum 1. bis 2. Ordnung, auf Grundstücken mit einer Größe von mehr als 1.500 m² Grundstücksfläche sind mindestens zwei Bäume 1. bis 2. Ordnung zu pflanzen. Zulässig sind [...]
Stellungnahme /Abwägung:
Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden wie vorstehend vorgeschlagen ergänzt bzw. geändert (siehe Festsetzung A 8.3).
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0
- Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0043/2021/BL Schäftlarn vom 06.09.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
- Die Bezeichnung ,,Sonstige Grünflächen" in der Festsetzung 8.1 ist in „zu begrünende Fläche" abzuändern, sofern die Gemeinde eine zu begrünende Fläche auf dem Baugrundstück mit Pflanzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festsetzen möchte. Zu dieser Thematik verweisen wir auf die Ziffer 12 aus unserer Stellungnahme vom 01.12.2021.
- In der Begründung sollte noch differenziert die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a und § 13b BauGB entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erläutert werden.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Der Anregung wird Rechnung getragen, die Festsetzung in „Zu begrünende Fläche“ geändert.
Zu 2.: Die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 13a und 13b BauGB wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in der Begründung noch differenziert erläutert.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen sowie die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 19:0
- Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2-4622-ML 24-32331/2022 vom 12.09.2022
Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine Anregungen oder Einwände. Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Stellungnahme /Abwägung:
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
Sonstige:
- Eigentümer 1, eMail vom 22.08.2022
Wie besprochen möchte ich anfragen, ob [betreffend Fl.Nr. 202/8] das Baufenster für das Gartenhaus im neuen Bebauungsplan noch etwas breiter eintragen werden kann (von 5,5m auf 6,5m).
Damit könnte der Weg zwischen Gartenhaus und Haupthaus etwas breiter angelegt werden, ca. 1,7m.
Das Gartenhaus selbst hätte ungefähr dieselbe Grundfläche von 22,75m² (=6,5m x 3,5m), es wäre nur schmaler.
Ein breiterer Weg zwischen Gartenhaus und Haus wäre für uns von großem Vorteil, um Gerätschaften vom Garten in die Einfahrt zu transportieren.
Stellungnahme /Abwägung:
Dem Anliegen kann erforderlichenfalls im Wege einer isolierten Abweichung entsprochen werden, so dass eine erneute Auslegung aufgrund der Einwendung nicht erforderlich ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Eigentümer 2, Aufkirchner Straße 57, 82069 Hohenschäftlarn, Schreiben vom 19.09.2022
Hiermit nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die unter 8.1 (Grünordnung) grün gekennzeichneten Flächen sehe ich als Eingriff in meine bestehenden Eigentumsrechte an, da das Grundstück durch diese Flächen unzulässig geteilt wird. Die dort angegeben Forderungen werden ohnehin seit Jahrzehnten übererfüllt. Es fehlt mir eine Begründung, warum in meinem Grundstück ausgerechnet an dieser Stelle diese Flächen eingetragen werden sollen.
2. Die gelbe Kennzeichnung (Öffentliche Verkehrsfläche) des Grundstücks 1524/4 ist m.E. nicht zulässig, da sich dieses Grundstück in meinem Eigentum befindet.
Im Zuge des Ausbaues der Aufkirchner Str. habe ich schon damals nach Verhandlungen mit dem damaligen Bürgermeister Hr. Dr. Ruhdorfer einen Grundstückstreifen dieser Fläche zu einem wirklich großzügigen Preis an die Gemeinde abgetreten. Eine weitere Abtretung halte ich nicht für gerechtfertigt, da dadurch eine bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Außerdem würde dadurch ein Stellplatz verloren gehen, sowie eine bestehende integrierte Tor-Mülltonnenanlage und ein unterirdisches Regenwasserreservoir zerstört, was mit hohen Kosten verbunden wäre.
Aus diesen Gründen werde ich gegen die oben beschriebenen Inhalte dieses Bebauungsplanes vorgehen. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Das Grundstück Fl.Nr. 1524/2 war im rechtskräftigen Bebauungsplan noch nicht enthalten und wurde im Rahmen der Neuaufstellung eingebunden. Die Eingrünung wurde aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan und analog zu den östlichen Grundstücken festgesetzt. Gleiches gilt für die Abgrenzung des südlichen Geltungs-bereiches.
Zu 2.: Durch die aus städtebaulichen Gründen erfolgte Darstellung des Grundstücks Fl.Nr. 1524/4 als öffentliche Verkehrsfläche wird die Verfügungsbefugnis des Grundeigentümers nicht unmittelbar berührt. Infolge der Darstellung des vorgenannten Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche wird ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, welches erst im Verkaufsfall durch die Gemeinde ausgeübt werden könnte. Vorkaufsrechte dienen der Sicherung der Bauleitplanung (hier: Sicherstellung einer künftigen Erschließung) und damit der Planungshoheit als Bestandteil der verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung.
Sie können Störungen oder Beeinträchtigungen abwehren, die der Bauleitplanung und anderen städtebaulichen Maßnahmen drohen, weil geplante Grundstücksverkäufe nicht mit ihren Zielen in Einklang stehen. Indem die Gemeinde als Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts Grundeigentum in dem Gebiet erwirbt, wird es ihr selbst möglich, unmittelbar auf die Verwirklichung der von ihr festgelegten städtebaulichen Aufgaben im Gebiet Einfluss zu nehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB im konkreten Fall (seit Beginn der öffentlichen Auslegung) bereits besteht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
- Eigentümer 3, eMail vom 19.09.2022
Zum jetzigen Entwurf möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
- Das Bestreben der Gemeinde, eine Nachverdichtung bestehender Baugebiete zu erleichtern begrüße ich sehr. Der Vorschlag für mein Grundstück (Flur-Nr. 1523/3, Aufkirchner Str. 55) trägt dem aber nur bedingt Rechnung. Das bebaubare Areal wird dadurch zwar größer, für die Realisierung der naheliegenden Option eines Doppelhauses parallel zur Aufkirchner Straße wird die bebaubare Breite sogar geringer. Ich bitte diesen Umstand bei der weiteren Diskussion zu berücksichtigen.
- Die südliche Grenze des durch den Bebauungsplan geregelten Gebietes geht mitten durch meinen Garten und die Gärten der Nachbarn Fischer sowie Beyreuther/Faber und weiterer Besitzer. Das war zwar schon bisher so, jetzt wird aber auch noch die Begrünung geregelt, was für richtige Grenzen, insb. zu Straßen gut ist, mir im konkreten Fall aber doch unangemessen erscheint. Ich bitte zu prüfen, ob nicht die durch die Grenzen der Grundstücke definierte Linie auch die Begrenzung des Bebauungsplanes darstellen könnte.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1.: Das Baufenster gemäß Bebauungsplanentwurf vom 22.06.2022 weist eine Breite von 17,50 m auf und wurde um 1,50 m gegenüber der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Breite (16,00 m) erweitert. Eine Gebäudebreite von 17,50 m wäre grds. ausreichend, um ein Doppelhaus zu realisieren. Der Abstand der Baugrenze zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt, wie bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan, 5,00 m. Das Bestandsgebäude hält jedoch nur einen Abstand von 4,00 m zur östlichen Grundstücksgrenze ein. Im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen gem. der BayBO 2021 i.V.m. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung (AFS) wird der Abstand der Baugrenze zur östlichen Grundstücksgrenze von 5,00 m beibehalten. Soweit sich für das Hauptgebäude ohnehin eine größere Abstandsflächentiefe als 5,00 m ergeben sollte, so ist zu berücksichtigen, dass innerhalb des Baufensters neben dem Hauptgebäude selbst auch GR-relevante Anbauten wie Terrassen, Wintergärten, Balkone sowie Eingangsüberdachungen mit einem geringeren Abstandsflächenbedarf situiert werden sollen. Die Größe des Baufensters wird daher als hinreichend erachtet.
Zu 2.: Die Eingrünung wurde aufgrund der Darstellungen im Flächennutzungsplan und der Festsetzungen im rechtskräftigen Bebauungsplan konzeptioniert. Bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan waren die Grundstücke Fl.Nrn. 1522/1, 1523/1 und 1523/3 nicht vollständig in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Auch die Randeingrünung mit einer Breite von 3,00 m war bereits im rechtkräftigen Bebauungsplan dargestellt (als „Schutzpflanzstreifen“). Diese Eingrünung wurde in die Bebauungsplanänderung übernommen. Anstelle der schlecht ablesbaren Punkt-Signatur des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde diese nun mit einer farbigen Flächenfüllung gekennzeichnet und als „Sonstige Grünfläche auf dem Baugrundstück“ festgesetzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 19:0
Beschluss
Die zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg-Flurstraße“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der Anmerkungen redaktionell zu ändern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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8. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg - Flurstraße“ in Hohenschäftlarn - Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 27.05.20 den Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 „Hangweg – Flurstraße“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10.06.20 ortsüblich bekannt gemacht (§2 Abs. 1 BauGB).
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll im Besonderen den Wohnraumbedürfnissen der im Gebiet ansässigen und nachwaschenden Bewohner Rechnung getragen werden. Während die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Grundsatz erhalten bleibt, um die für das Gebiet charakteristische Wohn- und Aufenthaltsqualität zu sichern und zu stärken, werden die Baugrenzen großzügiger gefasst, so dass Spielräume für die Stellung der baulichen Anlagen bei Neu-, An- und Erweiterungsbauten eröffnet werden.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 22.09.21 gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 22.09.21 hat in der Zeit vom 22.10.21 bis 26.11.21 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Tröger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2021 hat in der Zeit vom 22.10.21 bis 26.11.21 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 22.06.2022 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass der Bebauungsplan Nr. 13 „Hangweg-Flurstraße“ mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Bebauungsplanentwurf war anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 22.06.22 gebilligten Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 22.06.22 hat in der Zeit vom 17.08.22-19.09.22 stattgefunden (§3 Abs. 2 BauGB).
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 22.06.22 hat in der Zeit vom 11.07.22 bis 12.09.22 stattgefunden (§4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 15.02.21 die zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg-Flurstraße“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erneut gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 13 „Hangweg-Flurstraße“ in Hohenschäftlarn gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 13 „Hangweg-Flurstraße“ nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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9. 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Billigung des Plankonzepts und Beschluss zur erneuten Auslegung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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9 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 23.02.2022 die Stellungnahmen der vom 29.11.2021 bis 11.01.2022 durchgeführten Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ gewürdigt und mit 20:0 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen und dem Gemeinderat im Anschluss zur Fassung eines Billigungs- und Auslegungsbeschlusses erneut vorzulegen.“
Würdigung der Stellungnahmen:
I.
Der Gemeinderat stellt fest, dass die am 23.02.2022 gefassten Beschlüsse zur Würdigung der Stellungnahmen unter den nachfolgend genannten Gliederungsziffern
1. Isartalverein, eMail vom 15.11.2021
2. Bayernwerk Netz GmbH, AZ: DOsNPe Fe 3288 vom 21.12.2021
3. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 03.01.2022
5. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3*0023/21/Sie vom 04.01.2022
8. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-10 vom 11.01.2022
9. Bund Naturschutz, AZ: 70/2021MM vom 13.01.2022
ohne inhaltliche Änderung weiterhin Bestand haben und fortgelten.
Abstimmung: 19:0
II.
Folgende Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des neuen Planungs- und Gutachtenstands (ergänzend) neu gewürdigt:
4. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 03.01.2022
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 04.05.2021, wonach eine schalltechnische Untersuchung erforderlich wäre.
Begründung:
Es ist nach Satzungsentwurf und Begründung davon auszugehen, dass im Planungsgebiet schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Büronutzung, Betriebsleiterwohnungen etc.) realisiert werden. In Abhängigkeit des Gesamtlärmpegels sind die Fassaden schutzbedürftiger Räumlichkeiten nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, derzeitige Fassung Januar/2018) zu bemessen.
Stellungnahme /Abwägung:
Es wurde eine schalltechnische Untersuchung veranlasst, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan (Planteil [Umgriff der Emmissionskontingente], Festsetzungen [siehe insb. Ziffern 2.3 sowie 10.1 bis 10.4] und Begründung) eingearbeitet wurden.
Beschluss:
Die Ergebnisse des zu veranlassenden Schallschutzgutachtens werden wie vorstehend dargelegt in den Planteil sowie die Festsetzungen übernommen und es wird die Begründung entsprechend überarbeitet. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Schallschutz gegen Gewerbe-, Verkehrs- sowie Sport und Freizeitgeräusche)“; Bericht Nr. 222050 / 4 vom 31.01.2023 ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 19:0
6. Landratsamt München AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 07.01.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
(…)
7. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021 muss die Erschließung des Plangebietes rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Staatsstraße sind nicht zulässig. Im Abwägungsbeschluss zu dieser Stellungnahme wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamtes vorhanden ist, und diese bereits eine Zufahrt zur Starnberger Straße besitzt, die nicht verändert werden soll.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wird der Gemeinde mit dem Staatlichen Bauamt nochmals abzuklären, ob auch bei einer anderen Nutzung (nicht mehr Straßenmeisterei) die bestehende Zufahrt zur Starnberger Straße geduldet wird, ansonsten wäre in diesem Fall dann das Grundstück planungsrechtlich nicht erschlossen.
8. Aus der Planzeichnung ist erkennbar, dass das Grundstück Flurnummer 313/17 geteilt werden soll. Zur Erschließung der einzelnen Teilflächen wurde in der Planzeichnung eine schwarz gestrichelte Fläche eingetragen. Für diese Fläche gibt es bisher kein Planzeichen in der Satzung. Damit die Erschließung der vorgesehenen Teilflächen planungsrechtlich gesichert ist, müsste diese Erschließungsfläche entweder als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden, oder sie wird als private Verkehrsfläche festgesetzt, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der angrenzenden Grundstücke belastet ist.
Im Bereich der Erschließungsstraße ist die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum zurückzunehmen, da ansonsten ein Widerspruch in den Festsetzungen bestehen würde, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat der Bauherr grundsätzlich auch das Recht, diese Flächen vollständig zu überbauen.
In unserer letzten Stellungnahme haben wir uns zu dieser Problematik bereits geäußert, im Abwägungsbeschluss der Gemeinde gibt es hierzu aber keine Aussage.
(…)
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 7.) Zur dauerhaften Bestandssicherung der planungsrechtlichen Erschließung des Grundstücks Flnr. 315/5 über die bestehende Zufahrt an der Staatsstraße für den derzeit nicht absehbaren Fall, dass die Nutzung durch die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts aufgegeben werden sollte, wurde das GE 1 planerisch durch Perlschnurlinie („Knödellinie“) vom rückwärtig erschlossenen GE 2 abgetrennt und die Art der Nutzung wurde auf öffentliche Betriebe (z.B. Straßenmeisterei, Bauhof) eingeschränkt:
Zu 8.) Hinsichtlich dem rückwärtig erschlossenen GE 2 wurde die Erschließungsfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt und die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum -wie nachfolgend dargestellt- überschneidungsfrei festgesetzt:
Beschluss:
Die Planunterlagen werden hinsichtlich der Teilziffern 7 und 8 entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet. Hinsichtlich der übrigen Teilziffern der Stellungnahme vom 07.01.2022 wird auf die entsprechenden Abwägungsentscheidungen vom 23.02.2022 vollinhaltlich Bezug genommen.
Abstimmung: 19:0
7. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-805/2022 vom 11.01.2022
Wir verweisen zu o.g. Vorhaben auf die Stellungnahme vom 04.06.2021 und die darin genannten Festsetzungsempfehlungen und Hinweise, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Starkregen und zur Niederschlagswasserbeseitigung.
Die avisierte Kompensation aus dem Ökokontokonzept am Klingenbach wird ausdrücklich begrüßt.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.
Stellungnahme /Abwägung:
Der Bebauungsplan wurde um Hinweise zum Niederschlagswasser ergänzt (siehe Ziffer 8 der Hinweise).
Zur konkreten Abgrenzung der sickerfähigen Bereiche von möglicherweise partiell nicht sickerfähigem Untergrund im Plangebiet wurde eine hydrogeologische Untersuchung veranlasst, deren Erkenntnisse in die Hinweise (Ziffer 10) sowie die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet wurden.
Der Prüfbericht „Sickerversuche und bodenmechanische sowie chemische Unter-suchungen“; KDGeo 217-22 L vom 07.07.2022 hält fest, dass in den vorgenommenen 3 Schürfbereichen eine mittlere bis starke Wasserdurchlässigkeit festgestellt werden konnte. Bei den chemischen Versuchen wurden keine Hinweise auf abfallrechtlich relevante Belastungen festgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Bauausführung eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten mit den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchungen zu empfehlen ist, da Abweichungen des Untergrunds zu den Untersuchungsstellen nicht auszuschließen sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die wesentlichen Erkenntnisse des Prüfbericht „Sickerversuche und bodenmechanische sowie chemische Untersuchungen“; KDGeo 217-22 L vom 07.07.2022 werden im Bebauungsplan bei den Hinweisen unter Ziffer 10 ergänzt. Der Prüfbericht ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 19:0
Beschluss
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ ist -unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeinderats zur Würdigung der Stellungnahmen am 23.02.2022- entsprechend der vorstehend gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung nebst Umweltbericht mit Ausgleichsplan ist jeweils mit Plandatum 15.02.2023 anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Schallschutz gegen Gewerbe-, Verkehrs- sowie Sport und Freizeitgeräusche)“; Bericht Nr. 222050 / 4 vom 31.01.2023 und der Prüfbericht „Sickerversuche und bodenmechanische sowie chemische Untersuchungen“; KDGeo 217-22 L vom 07.07.2022 sind Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
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10. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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informativ
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10 |
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10.1. Stromerzeuger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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10.1 |
Sachverhalt
Die Stromerzeuger für die FF Ebenhausen und die FF Neufahrn wurden am 15.02.2023 ausgeliefert. Eine Einweisung der Feuerwehren wird in den nächsten Wochen erfolgen. Damit konnte die Auslieferung wesentlich früher erfolgen, als zunächst angenommen. Der Stromerzeuger für die FF Hohenschäftlarn wird vsl. im Juli 2023 ausgeliefert. Die Kosten für die drei Stromerzeuger werden deutlich unter dem Kostenansatz für den Haushalt 2023 liegen.
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11. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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15.02.2023
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ö
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11 |
Sachverhalt
Es werden keine Anfragen vorgetragen.
Datenstand vom 14.02.2024 13:27 Uhr