Datum: 29.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:40 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Gemeindewerke - Bestellung eines Prüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2022
6 Antrag CSU-Fraktion: Finanzielle Beteiligung der Gemeinde Schäftlarn an Windkraftanlagen im Forstenrieder Park zur Sicherung/Abdeckung des gemeindlichen Bedarfs an erneuerbaren Energien
7 Aufstellungsbeschluss für den BPlan Nr. 59 "PV-Freiflächen-PV-Anlage am Hochbehälter"
8 Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des BPlans Nr. 60 "östlich der Münchner Straße" in Hohenschäftlarn
9 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24
10 Antrag auf Abweichung zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes Lechnerstraße 2 in Co-Working-Räume, Fl.Nr. 1396/14, BA 2021/1
11 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Lechnerstraße 32, Fl.Nr. 1499/2, BA 2022/33
12 Informationen
12.1 BPlan Nr. 55 "Grundschule Schäftlarn" - Aktueller Sachstand
12.2 Zugang Förderbescheid Umrüstung Straßenbeleuchtung
13 Anfragen
13.1 Florian Bieberbach: Porträt
13.2 Eva Klor: Aktuelle Situation der S-Bahn
13.3 Fabian Blomeyer: Bäume im Kapuzinerweg
13.4 Fabian Blomeyer: Ladestation

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 2
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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 15.02.2023 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö informativ 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 15.02.2023 wurde folgender bekannt zu gebender Beschluss gefasst:

Vergabe der Umgestaltung und Sanierung der Bahnhofstraße mit Erneuerung der Wasserleitung an die Fa. Holzer, Degerndorf. Die Arbeiten werden ab ca. Mai 2023 beginnen und sollen im September 2023 abgeschlossen werden.

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5. Gemeindewerke - Bestellung eines Prüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 1. Sitzung des Werkausschusses 06.03.2023 ö beschliessend 6
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Für den Jahresabschluss 2022 der Gemeindewerke Schäftlarn ist ein Prüfer zu bestellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. der Eigenbetriebssatzung (EBS) ist für die Bestellung des Prüfers der Gemeinderat zuständig. Gemäß § 5 Abs. 2 EBS ist der Werkausschuss in allen Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, als vorberatender Ausschuss tätig.
Dieser hat in seiner Sitzung am 06.03.2023 den entsprechenden Empfehlungsbeschluss einstimmig gefasst.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Blomeyer. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, wie vom Werkausschuss empfohlen, den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Antrag CSU-Fraktion: Finanzielle Beteiligung der Gemeinde Schäftlarn an Windkraftanlagen im Forstenrieder Park zur Sicherung/Abdeckung des gemeindlichen Bedarfs an erneuerbaren Energien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 6

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion stellt folgenden Antrag: 
Der Gemeinderat beschließt im kommenden Haushalt für eine Beteiligung an den zukünftigen Windkraftanlagen im Forstenrieder Park 400.000 Euro einzustellen. Mit diesem Betrag erhält die Gemeinde einen Anteil an der Stromproduktion, der rechnerisch den gemeindlichen Strombedarf abdeckt. 
Begründung: Die Gemeinde Schäftlarn hat einen jährlichen Strombedarf von etwa 1 Mio. kWh. Mit den bisher errichteten und geplanten PV-Anlagen (Grundschule, Klärwerk Dach + Schlammbecken, Wasserhochbehälter, Kinderkrippe, FW und Bauhof, Rathausnebengebäude) können mindestens 400.000 kWh schon selbst produziert werden. Eine Windkraftanlage soll einen Ertrag von 10 Mio. kWh liefern. Um die der Gemeinde noch fehlenden 600.000 kWh durch eigene Produktionsanlagen zu erzeugen, muss die Gemeinde eine Beteiligung von 6% an einer WKA erwerben. Hierfür wären 400.000 Euro (360.000 Euro plus 10% Sicherheitszuschlag) ein ausreichender Betrag, da eine WKA im Forstenrieder Park laut Aussagen des „Windkümmerers“ etwa 6 Mio. Euro kosten soll.

Stellungnahme der Verwaltung: Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Antrag der CSU-Fraktion. Seitens der Verwaltung wird eine Beteiligung von 500.000 Euro vorgeschlagen. Die Kosten für ein Windrad liegen nach den aktuellsten Kostenschätzungen der ARGE bei 7 Millionen Euro pro Windrad. 
Da momentan noch keine genauen Berechnungen der Kosten für die vier Windräder von der ARGE veröffentlicht wurden und auch die Beteiligungsmöglichkeiten von der ARGE derzeit erst erarbeitet werden, schlägt die Verwaltung vor den Antrag vorerst zurück zu stellen und diesen in den Haushaltsberatungen für den Haushalt 2024 zu beraten.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes befürwortet den Antrag der CSU-Fraktion. Er fragt nach, ob sich der Strombedarf von 1 Mio. kWh lediglich auf die kommunalen Liegenschaften bezieht. Herr Dr. Ruhdorfer bestätigt dies. Herr Lankes ist der Auffassung, dass nicht nur der gemeindeeigene Strombedarf, sondern der sich mittel- bis langfristig ergebende Strombedarf in Höhe von 30 Mio. kWh für die gesamte Gemeinde als Maßstab herangezogen werden sollte. Des Weiteren soll die Höhe der Beteiligung nicht gedeckelt werden. 
Herr Metz merkt an, dass die Summe der Beteiligung erhöht werden soll, um mehr Anteile und somit mehr Mitspracherecht zu erwerben. 
Der Erste Bürgermeister teilt mit, da die Kommunen als Hauptakteure fungieren diese ohnehin mehr Mitspracherecht haben. Weiter führt er aus, dass das Projekt sich in kommunaler und privater (Bürgerbeteiligung) „Hand“ befindet. 
Herr Bieberbach spricht sich ebenfalls dafür aus, dass der Stromverbrauch des gesamten Gemeindegebiets als Orientierungshilfe dienen soll.

Beschluss

Bis die endgültigen Zahlen der ARGE Windkraft zu den genauen Kosten der vier Windkraftanlagen vorliegen und die konkreten Beteiligungsmöglichkeiten für die Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger von der ARGE vorgestellt werden, wird der Antrag zurückgestellt und an die Haushaltsberatungen für den Haushalt 2024 verwiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Aufstellungsbeschluss für den BPlan Nr. 59 "PV-Freiflächen-PV-Anlage am Hochbehälter"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Gemeindewerke Schäftlarn beabsichtigen am Hochbehälter am Steinberg eine Frei­flächen­­photo­voltaikanlage zu er­richten. Da eine Freiflächenphotovoltaikanlage im konkreten Fall keinem Privilegierungstatbestand unterfällt, hat der Werkausschuss am 06.03.2023 beschlossen, dem Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans zu empfehlen.
Durch die Freiflächen-PV-Anlage soll der vor Ort produzierte Strom vorrangig zur Deckung des eigenen Strombedarfes genutzt werden. Der Überschuss wird gegebenenfalls ins öffent­liche Netz eingespeist. 
Die Anlage soll innerhalb der eingezäunten Fläche auf den Flurnummern 243/1 und 243/3 errichtet werden:
Eine Anpassung des Flächennutzungsplans ist voraussichtlich nicht erforderlich, das künftige Plangebiet dort bereits als Fläche für Versorgungsanlagen (Wasserversorgung) dar­gestellt ist:

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des BPlans Nr. 59 „PV-Freiflächenanlage am Hochbehälter“. Die Planungskosten sowie die evtl. erforderlichen Kosten für den Nachweis von ökologischen Ausgleichsflächen haben die Gemeindewerke zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des BPlans Nr. 60 "östlich der Münchner Straße" in Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat zuletzt in der Klausurtagung vom 04. bis 05.02.2023 festgestellt, dass in der Gemeinde Schäftlarn ein Mangel an Gewerbeflächen besteht. Nach dem Grundsatz der Innen­entwicklung vor der Außenentwicklung wurde u.a. der Bereich östlich der Münchner Straße in Hohenschäftlarn mit der Zielsetzung der Sicherung des Bestands bzw. einer geordneten Nach­nutzung von gewerblichen Flächenpotentialen näher betrachtet. Der Innenentwicklung in vor­bezeichneten Bereich unterfallen Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung, Fort­entwicklung, An­passung und den Umbau sowie gewachsener städte­baulicher Strukturen.
Bei der Sicherung des Bestands bzw. einer geordneten städtebaulichen Fort­ent­wicklung unter Be­rück­sichtigung der immissionsschutzrechtlichen Aspekte ist insbesondere das leerstehende ge­werb­lich genutzte ehe­malige „Knott“-Areal (Benediktstraße 1; Fl.Nr. 1115), das angrenzende Grund­­­stück Münchner Str. 60 (Tankstelle; Fl.Nr. 1149/3) sowie das Grundstück Münchner Str. 56 (vor­mals Hotel Atlas; Fl. Nr. 1147/5) hervorzuheben.
Folgende Regelungsinhalte sollen dem Bebauungsplan zugrundegelegt werden:
  1. Art der Nutzung
Für die im Vorentwurf zum Bebauungsplan vorzusehende Untergliederung der Baugebiete ist betreffend die Fl.Nr. 1115 als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, betreffend die Fl.Nr. 1152 als Art der Nutzung Gewerbegebiet (GE) sowie betreffend die Fl.Nrn. 1149/3, 1149/2, 1148/2, 1148/10, 1147/2, 1147/4 und 1147/5 als Art der Nutzung Mischgebiet (MI) festzusetzen.
  1. Weitere Planungsinhalte
  • Festsetzung verschiedener Nutzungsarten pro Geschoss / Teilbereiche über § 9 Abs. 3 BauGB evaluieren
  • Im Mischgebiet ist die Aufnahme von Festsetzungen aufgrund von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO über den Ausschluss von Wohn­nutzungen im Erdgeschoss zu prüfen [vgl. VGH München 30.7.2013 –  1 N 11.821
  • Begrenzung der Höhenentwicklung
  • Konkrete Situierung der Baukörper über Baugrenzen (offener Straßenraum)
  • Festsetzung von „Bereichen ohne Zufahrt“ bzw. „Einfahrtsbereiche“ [Zufahrt für das GE (Fl.Nr. 1115 nur über die Münchner Straße; Fußweg von der Münchner Straße zur Benediktstraße für Fl.Nr. 1115 vorsehen]
  • Versiegelungsgrad für Hochbauten ortsverträglich und den geplanten Nutzungsansprüchen entsprechend festsetzen.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos fragt nach, ob geplant ist mit den Eigentümern der jeweiligen Flächen in Kontakt zu treten. 

Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass planerseitig zunächst eine Bestandserhebung durchgeführt werden müsse und die Fachgutachten (beispielsweise zum Immissions­schutz) erarbeitet werden müssen. Im Anschluss werden die Planungsziele konkretisiert, so dass im Nachgang an die Eigentümer der Grundstücke herangetreten werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 60 "östlich der Münchner Straße" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Für die im Vorentwurf zum Bebauungsplan vorzusehende Untergliederung der Baugebiete ist betreffend die Fl.Nr. 1115 als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen, betreffend die Fl.Nr. 1152 als Art der Nutzung Gewerbegebiet (GE) sowie betreffend die Fl.Nrn. 1149/3, 1149/2, 1148/2, 1148/10, 1147/2, 1147/4 und 1147/5 als Art der Nutzung Mischgebiet (MI) festzusetzen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zu ver­anlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Geplant ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern in den Maßen 10,00 x 14,50 m (2 Stück), 10,00 x 12,50 m und 10,00 x 16,00 m jeweils mit zwei Stellplätzen. Das Maß der Bebauung entspricht der im nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 39a „Östlich der Zeller Straße in Zell“ mit max. 150 bzw. 220 festgesetzten GR.


Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde ein Vorbescheid für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carport genehmigt. Der Vorbescheid wurde unter der auf­schiebenden Bedingung erteilt, dass die öffentliche Wegeverbindung zum „Tempelchen“ per Grunddienstbarkeiten gesichert werden, ebenso die Streuobstwiese. Diese liegen der Gemeinde Schäftlarn mittlerweile vor:


Werden durch die Ausführung oder Nutzung eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, besteht auf Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall nicht vor, da das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben nicht zu erwarten sind und die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist. 
In der am 01.03.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu den beiden Nach­barklagen gegen den Vorbescheid hat das VG bei der Augenscheinnahme zu seiner Überzeugung festgestellt, dass die Erschließung gesichert ist und drittschützende Rechts­normen nicht verletzt werden. Daraufhin hat eine Klagepartei im Verhandlungs­termin die (Nachbar-)Klage gegen den Vorbescheid zurück­genommen.
Die Gemeinde hat in dem Termin erklärt, dass diese über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die vorstehend genannten Bauanträge unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage erneut entschieden wird.

Diskussionsverlauf

Herr Büttner fragt nach, ob der zu schützende Baumbestand gesund sei. Der Erste Bürger­meister entgegnet, dass die Baumschutzmaßnahmen bei laufenden Bau­genehmigungsverfahren von der UNB geprüft werden und Baumschutzmaßnahmen ggf. im Rahmen der Baugenehmigungserteilung beauflagt werden.
Herr Dr. Stoiber weist darauf hin, dass der Bauantrag ursprünglich im Bauausschuss ein­stimmig abgelehnt worden war. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass dem Bauantrag infolge der gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids sowie der er­folgten dinglichen Sicherung der Wegeverbindung  zugunsten der Allgemeinheit nunmehr zugestimmt werden könne. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Es ist sicherzustellen, dass der alte hohe Baumbestand auf Fl.Nr. 1588/0 ausreichend geschützt wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Abweichung zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes Lechnerstraße 2 in Co-Working-Räume, Fl.Nr. 1396/14, BA 2021/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.02.2021 ö beschliessend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.07.2022 ö beschliessend 6
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Zum laufenden Bauantragsverfahren zur Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes in der Lechnerstraße 2 wurde erneut ein Antrag auf Abweichung eingereicht. 
Gem. Nutzungsbeschreibung und der gültigen Stellplatzsatzung ist bei einer Nutzung mit Besucherverkehr ein Stellplatzschlüssel von 1 Stellplatz/20 m² Nutzfläche und für Büroflächen 1 Stellplatz/30 m² Nutzfläche anzusetzen. Demnach sind 10 Stellplätze nachzuweisen.
Beantragt wird die isolierte Abweichung für eine Verringerung der geforderten 10 Stellplätze auf 8 Stellplätze für die Nutzungsänderung in Co-Working sowie für eine psychotherapeutische Nutzung. 
Der Bauausschuss hat am 16.01.2023 in Sachen Nutzungsänderung Dr.-Hausladen-Straße 4 (Az. 4.1-0033/23/V) die Zustimmung zu einer Abweichung von der Stellplatzsatzung betreffend eine psychotherapeutische Praxis erteilt. Es handelt sich bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten um eine eng abgrenzbare Fallkonstellation, bei welcher aufgrund des Berufsbilds tatsächlich mit einem geringeren Besucherverkehr als bei Allgemein- und Fachärzten zu rechnen ist.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der Stellplatzanforderungen nicht in Betracht kommen könne, da jeder Stellplatz dringend benötigt werde.

Frau Dichtl pflichtet Herrn Ruhdorfer bei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise nach einem Zeitraum von zwei Jahren eine Nachnutzung erfolge, welche erheblichen Besucherverkehr hervorrufe. Frau Dichtl stellt die Frage, wie in dieser Fallkonstellation die Errichtung der zusätzlichen Stellplätze dann sichergestellt werden könne. Der Erste Bürgermeister entgegnet, dass dann für den Fall einer Nutzungs­änderung die Stellplatzanforderungen erneut zu prüfen wären.

Herr von Hoyos erklärt, dass der Argumentation von Frau Dichtl anschließe und einer Reduktion der Stellplatzanforderungen ebenfalls nicht zustimmen könne.

Beschluss

Der beantragten Abweichung für die Verringerung des Stellplatzschlüssels auf 8 Stellplätze für die psychotherapeutische Nutzung / Co-Working wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 8

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11. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Lechnerstraße 32, Fl.Nr. 1499/2, BA 2022/33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.06.2022 ö 7
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.10.2022 ö beschliessend 9
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“. 
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses. Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss am 24.10.2022 behandelt. 
Nach Prüfung durch das Landratsamt wird nun eine Austauschplanung vorgelegt. Das Haus wurde länger und die Giebelseite schmaler geplant. Daher entfallen zwei bisher notwendige Befreiungen (Länge des Baukörpers mind. 20% größer als die Breite und Quergiebel max. 1/3 der Fassadenlänge).
Weiterhin steht der Quergiebel etwas weniger vor, der Eingangsvorbau und der Balkon auf der Ostseite entfallen. 
Beantragt werden folgende Abweichung und Befreiungen:
  1. Festsetzung A.3.3 (zulässige GF 246 m²): Überschreitung der zulässigen GF um 35,83 m² auf 281,83 m²
  2. Festsetzung A.4.3 (Baugrenze): Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch das Hauptgebäude, Terrassen und Abgrabungen durch Verschiebung des Hauptgebäudes nach Süden.
  3. Festsetzung A.4.5 (Fußbodenoberkante EG 30 cm über dem höchsten angrenzenden natürlichen Gelände).
  4. Festsetzung A.7.2 (Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig): geplant ist eine Abgrabung von 1,10 m auf 4 m Breite für ebenerdigen Zugang im KG an der Südwestecke.
  5. Festsetzung A.8.4 (Dachneigung 33°-36°): geplant sind 43°
  6. Festsetzung A.8.6 (Dachflächenfenster max. 0,8 m²): geplant sind 1,6 m²
Mit Beschluss vom 24.10.2022 wurde bereits der Befreiung von den Festsetzungen A.8.4 (Dachneigung 43°), Festsetzung A.4.3 (Überschreitung Baufenster), Festsetzung A.8.6 (Dachflächenfenster max. 1,5 m² entsprechend der aktuellen Ortsgestaltungssatzung),  den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster für den Stellplatz sowie der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für eine zweite Zufahrt zugestimmt. 

Eine Befreiung von der Festsetzung A.4.5 ist aus Sicht der Bauverwaltung nicht notwendig, da die Höhenlage gem. Antrag die vorgeschriebene Festsetzung einhält.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass er dem umgeplanten Vorhaben u.a. aufgrund der zu steilen Dachneigung und den Abgrabungen -wie bereits zuvor im Bauausschuss- weiterhin nicht zustimmen könne.

Herr Blomeyer entgegnet, dass es sich um gute Architektur handele und die steilere Dachneigung im Quartier bei älteren Bestandsgebäuden gleichermaßen vorzufinden sei.

Frau Keller pflichtet Herrn Blomeyer bei und erklärt, dass sie dem Antrag ebenfalls zustimmen könne.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Befreiung für die Festsetzung A.3.3 zur Überschreitung der zulässigen GF um 35,83 m² auf 281,83 m² und Festsetzung A.7.2 für eine Abgrabung von 1,10 m auf 4 m Breite für einen ebenerdigen Zugang im KG an der Südwestecke wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen und Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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12. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö informativ 12
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12.1. BPlan Nr. 55 "Grundschule Schäftlarn" - Aktueller Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 12.1

Sachverhalt

  1. Aktueller Sachstand BPlan Nr. 55 „Grundschule Schäftlarn“
Für die Entwurfsplanung zum Bebauungsplan zur Grundschulerweiterung werden derzeit die notwendigen Fachgutachten erarbeitet.
Hierzu fand am 07.03.2023 Ortstermin mit dem Schallschutzgutachter vom Büro ACCON sowie am 23.03./24.03.2023 die Baugrunduntersuchungen durch das Büro GHB Consult GmbH statt.
  1. Nächste Schritte
Sobald der Vorentwurf für den Bebauungsplan mit den sich aus den Gutachtachten ergebenden Erkenntnisstand vorliegt, wird die Gemeinde mit dem für die Machbarkeits­studie beauftragten Büro Peck.Daam das weitere Vorgehen abstimmen. 
Für eine frühzeitige Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern als Förderbehörde ist das Vorliegen eines Raumkonzepts erforderlich. Hierfür müssten die Förderrichtlinien bekannt sein (siehe Exkurs).

  1. Exkurs 
3.1 Art und Umfang des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung
Der sich aus dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ergebende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll stufenweise ab dem 1. August 2026 in Kraft treten. Der Rechtsanspruch soll mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 zunächst für Grundschüler der ersten Klasse gelten und dann jährlich um je eine weitere Klassenstufe ausgeweitet werden. Ab dem 1. August 2029 sollen somit alle Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung haben.
3.2 Umfang der Bundesförderung         
Zur Realisierung des Rechtsanspruchs stellt der Bund Ländern und Kommunen Investitionshilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Darüber hinaus soll er sich auch an den laufenden Betriebskosten beteiligen. Finanziert werden soll dies über eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder. 
So sollen im Jahr 2026 rund 100 Millionen Euro, 2027 rund 340 Millionen Euro, 2028 rund 580 Millionen Euro und 2029 rund 820 Millionen Euro an die Länder fließen. In den Folgejahren rechnet der Bund mit rund 960 Millionen Euro, die an die Länder umverteilt werden sollen. Die Investitionskosten der Länder abzüglich der Bundesmittel beziffert der Bund je nach Betreuungsbedarf auf 1,38 bis 3,18 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2030 sollen sich die Betriebskosten der Länder auf 2,22 bis 3,42 Milliarden belaufen.
3.3 Förderfähigkeit – aktuell: Keine Verwaltungsvereinbarung des Freistaats mit dem Bund geschlossen, kein Landtagsbeschluss zum „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“, daher auch kein Vorhandensein von Förderrichtlinien
Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder. 
Der Anspruch auf die Bundesmittel ergibt sich aus dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG).
Nach § 10 GaFinHG können diese Finanzhilfen frühestens ab Inkrafttreten einer Ver­waltungs­vereinbarung zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern in Anspruch ge­nommen werden. Nach den aktuell vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern die zu erwartende Richtlinie zum beschleunigten Infrastruktur­ausbau zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter aufbauend auf diese Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund aufsetzen wird. 
Die Förderrichtlinie für das „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“ kann nach Angaben der Bayerischen Sozialministerin Ulrike Scharf vom 27.01.2023 „erst finalisiert werden, wenn der Bund mit allen 16 Ländern eine Verwaltungsvereinbarung (VV II) geschlossen hat. Diese ist seit September 2022 ausverhandelt. Erst am 17. Januar 2023 hat der Bund die finale Version an die Länder übersandt und damit das Unterzeichnungsverfahren eingeleitet.“
Erst wenn diese Richtlinie vorliegt, können die Einzelheiten zum Verfahren sowie der Förderumfang des Sonderprogramms benannt werden.
Die Zuwendung soll als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Somit sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu tragen. Ziel der Förderung soll die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grund­schulkinder oder die qualitative Verbesserung der Betreuungsumgebung sein, wodurch eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder angestrebt wird.
Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Förderquote für die ebenfalls zur Realisierung vorgesehene Schul­turnhalle geringer sein wird, als für die Ganz­tags­betreuung.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer legt mit Nachdruck seine Auffassung dar, dass auf der Grundlage einer sog. „Undenklichkeitschbescheinigung“ mit den Maßnahmen begonnen werden soll.
Der Erste Bürgermeister erläutert, dass es nach der Durchführung eines vgv-Verfahrens zunächst der Erarbeitung eines Raumprogrammes bedarf. Die Verwaltung erläutert, dass der Verfahrensstand für eine vorzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln per Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht erreicht ist. Aus diesem Grund ist die Gemeinde durch den noch ausstehenden Erlass der Förderrichtlinien in zeitlicher Hinsicht nicht benachteiligt. 
Herr Lankes regt an, möglichst frühzeitig einen „Runden Tisch“ bestehend aus Vertretern des Gemeinderats und der Schulfamilie zu bilden.
  

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12.2. Zugang Förderbescheid Umrüstung Straßenbeleuchtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 12.2

Sachverhalt

Am 02.03.2023 ist der Gemeinde der Zuwendungsbescheid für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung zugegangen. Der Antrag wurde im Dezember 2021 aufgrund der Kostenberechnung in Höhe von 220.428,00 € gestellt. Aufgrund der Corona Pandemie wurden für Anträge, die im Jahr 2021 gestellt werden, eine Förderung in Höhe von 30 % statt 25 % ausgelobt. Aufgrund der hohe Antragsflut und dem damit verbundenen Aufwand verzögerte sich die Bearbeitung bis heute. Im Dezember 2022 wurden wir informiert, dass unser Antrag nun in die Bearbeitung geht. Da die Kostenberechnung nicht mehr aktuell war wurde mit Rücksprache der Förderstelle noch eine neue Kostenberechnung erstellt und ein Ergänzungsantrag eingereicht.
Die neue Kostenberechnung beläuft sich auf 259.158,00 €, eine durch den Ukraine-Krieg erwartete Kostensteigerung.
Im Zuwendungsbescheid wurde der Ergänzungsantrag nicht berücksichtigt und die Fördersumme auf die erstmalige Kostenberechnung abgestellt.
Die Förderung beträgt aktuell 66.128,00 €. Ausgezahlt werden diese aber erst in 2025.
Auf Nachfrage bei der Förderstelle bezgl. des Ergänzungsantrages wurde die Nichtbeachtung aufgrund des fehlenden Antrages gewertet.
Da ein Einschreibebeleg für den Versand des Antrages am 09.01.2023 vorliegt wurde mit der Förderstelle vereinbart, dass der Antrag nochmal elektronisch übermittelt wird. 
Die Förderstelle riet uns zum formlosen Widerspruch. Dieser wurde zwischenzeitlich eingereicht. Mit einer Änderung des Zuwendungsbescheides wird noch in dieser Woche gerechnet. Dann sollte sich die Fördersumme auf ca. 77.750,00 € erhöhen.

Durch die Umrüstung liegt die Energieeinsparung aller Leuchtensysteme bei rund 79,2 %, es werden dadurch in den nächsten 20 Jahren rund 742 t CO2 eingespart.

Diskussionsverlauf

kein

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 13
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13.1. Florian Bieberbach: Porträt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö informativ 13.1

Sachverhalt

Herr Bieberbach fragt an, ob das Porträt des von der NSDAP eingesetzten Bürgermeisters, Herrn Gustav Veith, abgehängt werden könne. Das Portrait hängt derzeit unkommentiert in der Reihe der demokratisch gewählten Bürgermeister.
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass es sich beim Zeitraum von 1933 - 1945 um einen unrühmlichen und schmerzlichen Abschnitt der Geschichte handelt. Daher erscheint das Anbringen einer Plakette mit einer Zusatzkommentierung vorzugswürdig.
Es existieren nicht mehr viele Dokumente aus diesem Zeitraum, welche die individuelle Rolle von Herrn Veith belegen könnten. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Herr Veith im Rahmen der Entnazifizierung durch die Alliierten als Mitläufer eingestuft. 
Der gemeindliche Archivar, Herr Darchinger, wird gebeten Informationen bereitzustellen, welche in der kommenden Sitzung des Gemeinderates zusammen mit einem Text­vorschlag vorgestellt werden.

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13.2. Eva Klor: Aktuelle Situation der S-Bahn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 13.2

Sachverhalt

Frau Klor erkundigt sich nach der aktuellen Situation der S-Bahn und ob bereits eine Einladung seitens der Gemeinde Icking zum Runden Tisch erfolgt ist. 
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die 5 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Isarteils ein Online-Meeting durchgeführt haben und sich einig sind, mit der DB-Netz AG und der BEG bezgl. der Situation der S7 Gespräche zu führen. 
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden des Ost-Astes der S7 werden ebenfalls hierzu eingeladen. 

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13.3. Fabian Blomeyer: Bäume im Kapuzinerweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö informativ 13.3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister teilt auf Anfrage von Herrn Blomeyer mit, dass der besagte Baum im Kapuzinerweg schadhaft war  (nach Gutachten nicht verkehrssicher)  und daher durch den Bauhof entfernt wurde. Da der Baum direkt an einer Straßenlaterne situiert war, ist an dieser Stelle auch keine Neuanpflanzung mehr beabsichtigt.

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13.4. Fabian Blomeyer: Ladestation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 13.4

Sachverhalt

Herr Blomeyer weist auf die scheinbar unglückliche Situierung der Ladesäule an der Münchner Straße hin. Der Erste Bürgermeister erläutert, dass die Situierung aus Gründen des zu leistenden Winterdienstes in Verbindung mit technischen Voraussetzugnen bewusst so erfolgen musste:

Datenstand vom 14.02.2024 13:31 Uhr