Datum: 24.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Antrag Bündnis 90/Die Grünen: Inklusion bei der Neubeschaffung von Spielgeräten
6 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
7 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Satzungsbeschluss
8 Bekanntgabe Jahresrechnung 2022
9 Informationen
9.1 Schreiben der Enkelin von BGM Veith
9.2 Geologische Bohrung im Gemeindegebiet
9.3 Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung durch Mittagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27
10 Anfragen
10.1 Dr. Dominic Stoiber: Platzvergabe bei Hort/Mittagsbetreuung
10.2 Christian Lankes: Rundbrief CSU
10.3 Bernd Büttner: Parkplatzsituation Wangener Weg

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 1

Sachverhalt

Der Zweite Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Zweite Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 26.04.2023 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.   

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Dr. Stoiber.

Frau Dr. Schrag-Presti merkt an, dass bei TOP 6 das Abstimmungsergebnis für den verfahrensleitenden Beschluss im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich Anwesenden prüfungsbedürftig sei. Eine nochmalige Prüfung ergibt, dass das Abstimmungsergebnis für den verfahrensleitenden Beschluss mit 18:0 nicht korrekt vermerkt ist, da tatsächlich 19 Gemeinderatsmitglieder bei der Abstimmung anwesend waren. Das Abstimmungsergebnis wird daher auf 19:0 korrigiert.  

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 26.04.2023 wird mit der o. g. Änderung genehmigt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Antrag Bündnis 90/Die Grünen: Inklusion bei der Neubeschaffung von Spielgeräten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.04.2023 stellt die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN den nachfolgenden Antrag:
„Wir beantragen, bei Neuanschaffungen oder Austausch von Spielgeräten auf den ge­meind­lichen Spielplätzen darauf zu achten, dass diese für Menschen mit Behinderung ge­­­eignet sind. Hierzu können einschlägige Webseiten wie nullbarriere.de konsultiert werden, die auch Hersteller für solche Geräte auflisten.
Unsere Spielplätze können dann wirklich inklusiv werden und allen Kindern gemeinsames Spielen ermöglichen, ohne jemanden auszuschließen.

Begründung:

Viele der aktuellen Spielgeräte auf den Spielplätzen können von Kindern (und Er­wachsenen) mit Behinderung nicht benutzt werden.
Es gibt auf dem Markt viele gleichwertige, hochwertige Spielgeräte, die für Menschen mit und ohne Einschränkungen gleichermaßen benutzt werden können und für beide gleicher­maßen viel Spaß machen.“

Inklusion auf Spielplätzen meint die Möglichkeit der Nutzung bzw. Teilhabe durch alle, un­abhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft und individuellen Fähigkeiten. Nicht gemeint ist das Separieren, wie es entstehen kann, wenn der bisherigen Spielplatzausstattung ein Gerät hinzugefügt wird, das ausschließlich von einer bestimmten Zielgruppe wie beispiels­weise Rollstuhlfahrern genutzt werden kann. Inklusion bedeutet auch nicht, dass jeder jedes Spielangebot nutzen kann. 
Unterschiedliche Schwierigkeitsgrade sind unerlässlich für die Attraktivität der Spielplätze und für die Herausbildung von Motorik, Risiko und Selbsteinschätzung. Aus diesem Grunde hat die Gemeinde z.B. den Spielplatz in der Jahnstraße mit der Schwer­punkt­setzung „Fitness“, den Spielplatz in Neufahrn eher für Kleinkinder und den Spielplatz in der Zechstraße als „Abenteuerspielplatz“ ausgestaltet.


Bei der Planung von Spielplätzen sind zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen:
  • Einerseits muss die barrierefreie Erreichbarkeit des Spielplatzes (Zugang zum Spiel­platz und die Zuwegung zu den Spielbereichen) und einzelner bzw. sämtlicher Spiel­stationen berücksichtigt werden. 
  • Andererseits ist eine vielfältige Ausstattung in unterschiedlichen Schwierigkeits­graden, die für jeden etwas bereithält, zu realisieren.

Es ist wichtig, sich gedanklich davon zu lösen, Inklusion mit kompletter Erreichbarkeit aller einzelnen Spielangebote durch Rollstuhlfahrer gleichzusetzen. Der Anteil von Kindern im Rollstuhl ist im Vergleich zu anderen Altersgruppen gering, von diesen wiederum ist es für eine bestimmte Zielgruppe hilfreich, den Rollstuhl auch mal zu verlassen und Bewegungen zu trainieren. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl anderer Behinderungen mit jeweils unterschiedlichen spezifischen Anforderungen an ideale Spielangebote. 
Weiterhin haben nicht alle Kinder und Begleitpersonen die gleichen Anforderungen an einen Spielplatz. Die Einschränkungen sind äußerst unterschiedlich. Auf unseren Spiel­plätzen kommen Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, Rollstuhl­fahrer, Eltern mit Kinderwägen sowie ältere Menschen mit Gehwägen zusammen.

Wichtig ist also, allen Benutzergruppen für sie attraktive Angebote bereit zu stellen, welche ab­wechslungsreich und breit gefächert sind, damit ein ungezwungenes Miteinander ent­stehen kann.
Herr Simmel vom Bauhof wird sich bei Spielplatzgeräteherstellern über das aktuelle Angebot an inklusiven Spielgeräten informieren.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Doll.
Frau Klor erläutert den Antrag seitens der Fraktion  Bündnis 90 / DIE GRÜNEN. Sie weist darauf hin, dass zum Thema Inklusive Spielplätze für Kommunen kostenlose Be­ratungs­möglichkeiten bei der Architektenkammer in Anspruch genommen werden können.
Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass die barrierefreien Zugangsthematik kurzfristig geprüft werden sollen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass im Sinne eines fortlaufenden Prozesses eine möglichst barriere­freie Erreichbarkeit der Spielplätze gewährleistet werden soll sowie dass bei Neu­an­schaffungen und beim Ersatz von Spielplatzgeräten die inklusive Nutzbarkeit stetig ausgebaut und verbessert werden soll.
Die (barrierefreien) Zugangsmöglichkeiten sollen kurzfristig vom Bauhof geprüft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 6

Sachverhalt

Die erneute Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 07.04.2023 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 20.02.2023-07.04.2023.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Staatliches Bauamt Freising

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
1.        Deutsche Telekom; AZ:2023043; PN: 1001232 vom 21.02.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. g. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2021351 vom 27.05.2021 Stellung nehmen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Stellungnahme /Abwägung: 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 16:0

2.        Wasserwirtschaftsamt München; AZ: 2_AL-4622-ML 24-11796/2023 vom 23.03.2023
Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1.        Die Energieausbeute von PV-Anlagen ist auf Gründächern durch den kühlenden Effekt der Begrünung höher (vgl. bspw. https://www.climate-service-center.de, S. 28-30). Aus wasserwirtschaftlicher und klimapolitischer Sicht ist die Festsetzung eines Gründachs mit der Möglichkeit der Errichtung einer PV-Anlage zu bevorzugen.
2.        Technikaufbauten mit wassergefährdenden Stoffen auf Dächern/ im Freien:
„Sofern in außen aufgestellten nicht überdachten technischen Aufbauten (z.B. Lüftungsanlagen) mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z.B. Kältemittel) ist das anfallende Niederschlagswasser gesondert zu beseitigen. Die Flächen sind entsprechend klein zu halten und abzugrenzen.“
3.        Starkregen:
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert.
„Auf Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche von größer als 800 m² ist mit einem Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 eine Drittbeeinträchtigung zu prüfen. Der Nachweis ist dem Landratsamt München vorzulegen.“
„Durch die entstehende Bebauung darf es zudem zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen (§37 WHG).“
4.        Bodenschutz:
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten.“
5.        Niederschlagswasser:
„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser und auf Flächen mit Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind den einschlägigen Technischen Regeln (LfU-M Nr. 4.5/5, DWA-M 153) zu entnehmen.“
Zusammenfassung: 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck des Schreibens per E-Mail.

Stellungnahme /Abwägung:
Die Gemeinde Schäftlarn nimmt zu den Ausführungen des WWA wie folgt Stellung:
Zu 1.: PV-Anlage mit begrüntem Dach:
Die Anregung ist grundsätzlich bei Flachdächern empfehlenswert. Vorliegend sind allerdings Flachdächer unzulässig. Die vorgegebene Dachneigung beträgt 10 bis 30 Grad, so dass eine funktionale Dachbegrünung allenfalls bei den flach geneigten Dächern von 10 bis max. 15 Grad möglich ist. Die zulässige und gewünschte Verbesserung der Energieausbeute kann daher nach Entscheidung des jeweiligen Bauherrn verwirklicht werden.
Zu 2. und 3. und 5.: Technikaufbauten, Starkregen und Niederschlagswasser:
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden in diesem Sinne ergänzt. 
Zu 4.: Bodenschutz:
Bei der Anregung handelt es sich um einen allgemein gültigen Verweis auf die Vorgaben des BauGB und der BBodSchV. Spezifische Auswirkungen für diesen Bebauungsplan bestehen nicht, daher besteht keine Notwendigkeit, die ohnehin gesetzlich geltende Vorgabe im Bebauungsplan mit aufzuführen.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 16:0

3.        Isartalverein e.V.; Email vom 27.03.2023
Wir bedanken uns für die Übersendung der Unterlagen zum Planentwurf 1. Änderung des BPlan Nr. 40. Es gibt von uns weder Bedenken noch Anregungen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 16:0

4.        Regierung von Oberbayern; AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-16 vom 02.03.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit den Schreiben vom 01.06.2021 sowie vom 11.01.2022 bereits grundsätzlich positive landesplanerische Stellungnahmen abgegeben. Im aktuellen Planentwurf sind keine Änderungen enthalten, die Anlass geben, von diesem Bewertungsergebnis abzurücken.
Die o. g. Bauleitplanung ist aus landesplanerischer Sicht daher nach wie vor als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung:
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

5.        Bayernwerk Netz GmbH; AZ: TBBP Kö 7445 vom 21.02.2023
Mit dem Schreiben vom 21.12.21, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunfstsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

6.        Landratsamt München; Bauen; AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 05.05.2023
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Unter Ziff. I wird geregelt, dass der Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich die
Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 ersetzt. Wie verhält es sich mit den
Festsetzungen und Hinweisen durch Text
Der im Bebauungsplanentwurf vom 21.07.2021 hierzu enthaltene Passus ist entfallen. Ob die die Festsetzungen und Hinweise durch Text ersetzt werden oder weiter gelten sollen, müsste in der Satzung noch klargestellt werden.
Sollten mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch die Festsetzungen und Hinweise durch Text ersetzt werden, weisen wir darauf hin, dass in diesem Fall überprüft werden müsste, ob weitere Festsetzungen erforderlich sind (z. B. oberer und unterer Bezugspunkt Wandhöhe, Zulässigkeit von Nebenanlangen, Grünordnung, Stellplätze, Einfriedungen usw.).
  1. Ziff. II. 2.1 und 2.4: Wir bitten um Überprüfung der beiden Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung, da unter Ziff. 2.1 das GE1 ausdrücklich genannt ist, unter
Ziff. 2.4 aber einschränkend festgesetzt wird, dass hier nur öffentliche Betriebe zulässig sind. Ggf. wäre es sinnvoll, die Festsetzung Ziff. II 2.1 lediglich auf das GE2 zu beziehen.
  1. In der Planzeichnung ist im GE2 im Bereich des westlichen vorgeschlagenen Baukörpers eine gestrichelte bzw. durchgehende Linie eingetragen. Handelt es sich
hierbei um eine vorgeschlagene Grundstücksgrenze (s. Ziff. III. 6)? Wir bitten um
       Überprüfung, da es im Falle einer geplanten Grundstücksgrenze erforderlich wäre,
in diesem Bereich Grenzanbau zuzulassen.
  1. Ziff. II. 3.1: Im Bereich der schräg verlaufenden Baugrenzen sollten noch Maße ergänzt werden, um die Lage der überbaubaren Grundstücksgrenzen eindeutig bestimmen zu können. Beim nördlichen Bauraum sind alle Schrägen mit zwei Maßen (Länge und Breite) sowie beim südlichen Bauraum die östliche Schräge zu vermaßen.
Weiterhin ist noch der Abstand der östlichen Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie bei beiden Bauräumen zu ergänzen. Einige Maße (z. B. südlicher Bauraum 4,70 m und 26,40 m) haben keinen Bezug zur Planzeichnung.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die uns vorliegende
Planzeichnung nicht dem angegebenen Maßstab 1:500 entspricht.
  1. Ziff. II. 6.2: Entlang der Starnberger Straße empfehlen wird der Gemeinde, im Hinblick auf die Qualifizierungsmerkmale des § 30 Abs. Abs.1 BauGB wieder die Straßenbegrenzungslinie, welche von der Rechtsprechung als ausreichend für die Festsetzung der örtlichen Verkehrsverhältnisse anerkannt wird, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wiederaufzunehmen und in die Planzeichnung einzutragen. Diese ist gegenüber dem zuletzt vorgelegten Bebauungsplanentwurf entfallen.
  2. Ziff. II. 7.1: Rein Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass (private) Grünflächen im
Gegensatz zu begrünenden Flächen keine „Baulandqualität“ besitzen, also nicht
zum Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO zählen. Dies ist bei der Ermittlung des zulässigen Nutzungsmaßes zu berücksichtigen.
  1. Ziff. II. 10: Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf werden für die beiden TeilbaugebieteGE1 und GE2 jeweils unterschiedliche Emissionskontingente festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 07.12.2017 Az. 4 CN 7.16) muss es für eine zulässige Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben, oder ein Teilgebiet muss mit Emissionskontingenten belegt sein, die jeden nach § 8 BauNVOzulässigen Betrieb ermöglichen. Grundsätzlich ist auch die Gliederung mehrerer Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander möglich. Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind. Es ist also erforderlich, dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Das müsste in der Begründung entsprechend dokumentiert werden.
  2. In der Planzeichnung ist für das GE2 die vorgeschlagene Bebauung dargestellt. Dieses Planzeichen müsste noch unter den Hinweisen aufgeführt und erläutert werden.
  3. Da in der Satzung auf DIN-Vorschriften Bezug genommen wird, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass diese Regelungen bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan zur Einsicht bereitliegt, eingesehen werden können.
  4. Ziff. IV: In der Planzeichnung ist zusätzlich zur Bauverbotszone eine blau gestrichelte Linie mit blauer Maßangabe eingetragen. Dieses Planzeichen müsste noch erläutert werden.
  5. Die Verfahrensvermerke sind noch um den aktuellen Verfahrensschritt zu ergänzen
(erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).
  1. Begründung (S. 2, Ziff. 4): Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung liegt mit Datum vom 31.01.2023 vor. Das Datum müsste auch im Umweltbericht (S. 13, Ziff.2.7 und S. 19, Ziff. 6) korrigiert werden.
  2. Wir empfehlen der Gemeinde, in der Begründung eine Flächenbilanz zu ergänzen, aus der die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, die Verkehrsflächen, die Grünflächen sowie die zulässigen Grundflächen für GE1 und GE2 hervorgehen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.: 
Im vorliegenden Bebauungsplan wird daher folgende klarstellende Ergänzung vorgenommen:
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."
Anmerkung: 
Die Aufnahme der vorstehenden Formulierung wurde bereits am 21.07.2021 anlässlich der Würdigung der Stellungnahme des SG Bauen vom 18.06.2021 (Zu Ziffer 2) beschlossen, so dass es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens handelt.

Zu 2.:
Zur Klarstellung wird Festsetzung 2.1 wie vorgeschlagen nur auf das GE 2 bezogen.
Zu 3.:
Es handelt sich hier um eine vorgeschlagene Grundstücksgrenze. Eine Grenzbebauung wird nicht festgesetzt, in der Begründung wird aber darauf verwiesen, dass hier eine beidseitige Grenzbebauung im Rahmen des Bauantrages zugelassen werden kann. 
Zu 4.:
Die Maße werden entsprechend ergänzt oder angepasst, die Baugrenzen bleiben dabei unverändert.
Zu 5.:
Die Straßenbegrenzungslinie zur Starnberger Straße wird wie vorgeschlagen berichtigt.
Zu 6.:
Die Festsetzung wird richtiggestellt: Es handelt sich um eine zu begrünende Fläche.
Die Fläche soll bei der Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO mit eingerechnet werden können.
Zu 7.:
Die Begründung zum Bebauungsplan wird wie folgt ergänzt:
„Bei der durch den BPlan Nr. 40 in der Fassung der 1. Änderung vorgenommenen unterschiedlichen Festsetzung von Emissionsbeschränkungen für die beiden Teilbaugebiete GE 1 und GE 2 handelt es sich um eine zulässige Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil dieses an unmittelbar an das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 12 "Gewerbegebiet am Wangener Weg" angrenzt, welches keine Emissionsbeschränkungen aufweist.“

Zu 8.:
Die Darstellung der vorgeschlagenen Bebauung wird als Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Zu 9.:
Im Bebauungsplan wird hierzu folgender Hinweise mit aufgenommen.
Die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen Bezug nehmen, sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin erschienen und bei allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen. Die Normen sind dort in der Regel in elektronischer Form am Bildschirm zugänglich:
       Deutsches Patent und Markenamt, Auslegestelle, Zweibrückenstraße 12, 80331 München, http://www.dpma.de 
       Hochschule München, Bibliothek, Auslegestelle mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Lothstraße 13d, 80335 München, http://www.fh-muenchen.de 
       Gemeinde Schäftlarn, Starnberger Straße 50, 82069 Hohenschäftlarn.
Zu 10.:
In den nachrichtlichen Übernahmen wird die blaue Linie (20m-Begrenzungslinie) ent-sprechend ergänzt.
Zu 11.: Die Verfahrensvermerke werden um die erfolgte erneute Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 07.04.2023 sowie der erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 20.02.2023-07.04.2023 ergänzt.
Zu 12.: In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, BerichtNr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ eingetragen.
Zu 13.: Im Umweltbericht ist Flächenbilanz betreffend die Ausgleichsmaßnahme beinhaltet. Weiterhin ist im bei den Festsetzungen eine sog. Ausgleichs-flächenzuordnungsfestsetzung festgesetzt. Darüberhinausgehend kann ein Flächen-bilanz bezogen auf die später entstehenden Baugrundstücke erst nach einer Vermessung und Parzellierung konkret erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Umfang der künftigen Baugrundstücke bekannt ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß der vorstehenden Abwägung (klarstellend) redaktionell ergänzt und die Hinweise entsprechend ergänzt bzw. überarbeitet.
Abstimmung: 17:0

7.        Landratsamt München; Immissionsschutz; AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 17.03.2023
Redaktionell: In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht
in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht
Nr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ einzutragen.

In Festsetzung A 10.4 letzter Satz wird auf die „o.g.“ schalltechnische Untersuchung
verwiesen. Diese ist konkret zu benennen.

Da die Geräusche der Straßenmeisterei nur im Nachtzeitraum zu Überschreitungen
führen können, sollte Festsetzung II.10.3 wie folgt angepasst werden:
„…zum Schutz nachts schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer
in Betriebswohnungen) vor den Gewerbegeräuschen der Straßenmeisterei erforderlich.
Bei Neubau…“

Ergänzend empfehlen wir die Aufnahme des nachfolgenden Hinweises in die Satzung:
„Im Rahmen des Bauantrags oder Antrag auf Nutzungsänderung ist mittels einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis zu führen, dass die unter Festsetzung II.10 der Satzung enthaltenen schalltechnischen Anforderungen eingehalten sind. Ergänzend zu Festsetzung II.10.4 ist nachzuweisen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastung auch an schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes eingehalten werden.“

Stellungnahme /Abwägung:
In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, BerichtNr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ eingetragen.
Die Festsetzung II.10.3 wird wie vorgeschlagen von „zum Schutz der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (…) während der Nachtzeit“ in „ zum Schutz nachts schutzbedürftiger Aufenthaltsräume“ redaktionell angepasst. 
Der Hinweis wird wie vorgeschlagen ergänzend in die Satzung aufgenommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 17:0

8.        Landratsamt München; Naturschutz; AZ: 4.4.3-BL/Re vom 12.04.2023
Zur Ausgleichsfläche: 
Wir verweisen hier noch einmal auf unsere Anmerkung in der letzten Stellungnahme. Die Maßnahmen am Klingenbach (Ökokonto) wurden bis jetzt noch nicht vollständig gem. dem Konzept von 2006 umgesetzt. Wenn hier nun eine Abbuchung stattfindet, sollten alle Maßnahmen umgesetzt sein bzw. sind zeitnah (!) umzusetzen. Wir bitten hier um Rücksprache (Ansprechpartner Fr. Resch, Durchwahl -2320 oder Hr. Wagner, Durchwahl -2367).
Stellungnahme /Abwägung:
Die Gemeinde wird die Umsetzung der Maßnahmen der Gewässerpflegekonzepts forcieren, da in naher Zukunft bereits jetzt weitere Flächenbedarfe zur Abbuchung vom Ökokonto in Sachen Schulerweiterung (Stichwort: OGS-Pflichtanspruch) erkennbar sind.
Das aktuell genehmigte Gewässerpflegekonzept sieht allerdings ein baukonstruktiv schwerlich umsetzbares Brückenbauwerk zur Straßenunterführung des Bachs am Kloster Schäftlarn vor, so dass seitens der Gemeinde eine Änderung des Gewässerpflege­konzepts angestrebt wird.
Am 18.04.2023 fand in Sachen der von der Gemeinde beabsichtigten Überarbeitung des Gewässerpflegekonzepts für unsere Ökokontoflächen ein Vor-Ort-Termin mit einer Begehung des Geländes statt. Beteiligt daran waren Bauamt und Klimaschutz­management der Gemeinde, Vertreter der unteren Naturschutzbehörde (Frau Resch), Wasserrecht und Wasserwirtschaftsamt, sowie unabhängige Sachverständige für Geotechnik und Grundbau und ein Planungsingenieur für Umweltberatung und angewandte Landschaftsplanung. 
Am 08.05.2023 wurde dem Umwelt- und Mobilitätsausschusses zum aktuellen Sachstand berichtet. Derzeit werden von den beiden Fachplanungsbüros Angebote zur fachlichen Überarbeitung des Gewässerpflegekonzepts eingeholt, so dass in enger Abstimmung mit den Fachbehörden im Anschluss die erforderliche Änderung des Gewässerpflegekonzepts in die Wege geleitet und die Renaturierungsmaßnahmen im Anschluss schnellstmöglich umgesetzt werden können.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde Schäftlarn wird sich hier mit dem LRA München, Sachgebiet Naturschutz, in Verbindung setzen, um die erforderlichen Maßnahmen zeitnah umzusetzen.
Abstimmung: 17:0

Diskussionsverlauf

Herr Ertl ist ab Stellungnahme Nr. 4 anwesend.

Beschluss

Die zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. 
Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der vorstehend gefassten Beschlüsse redaktionell anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. 1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 16.09.20 den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Sport – und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn gefasst. Der Änderungsbeschluss wurde am 12.03.21 orts­üblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, die verkehrsgünstig gelegenen Flächen im Teilbereich des Plangebiets für das gemeindliche Grundstück Fl. Nr. 313/17 für eine ge­werbliche Entwicklung ortsansässiger Handwerksbetriebe und kleineren Existenz­gründern zur Verfügung stellen zu können.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des vom Gemeinderat am 21.04.21 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 21.04.21 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden (§ 3 Abs. 1 BauGB).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf in der Fassung vom 21.04.21 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 21.07.21 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass der Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 40 „Sport – und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Änderungsentwurf war anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. §§ 3 Abs.2; 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 21.07.21 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 21.07.21 hat in der Zeit vom 19.11.21 bis 11.01.22 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Änderungsentwurf in der Fassung vom 21.07.21 hat in der Zeit vom 19.11.21 bis 11.01.22 stattgefunden (§4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 23.02.22 der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass der Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 40 „Sport –und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Änderungsentwurf wurde im Zeitraum vom 03.03.2023 bis einschließlich 07.04.2023 erneut gem. §§ 3 Abs. 2; 4 Abs. 2 BauGB ausgelegt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn nebst Begründung mit Plandatum jeweils vom 24.05.2023 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn nebst Begründung nach Ausfertigung durch den Bürgermeister durch Bekanntmachung inkraftzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe Jahresrechnung 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö informativ 8

Sachverhalt

Das Haushaltsjahr 2022 wurde gem. Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen. Das Ergebnis der Jahresrechnung 2022 wird hiermit dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.
Das Volumen des Gesamthaushalts stieg gegenüber dem Rechnungsergebnis des Vorjahres um 3.893.584,16 € auf insgesamt 22.762.087,68 €.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 16.775.493,50 € und der Vermögenshaushalt mit 5.986.594,18 € ab.
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist als Anlage 1 dem Rechenschaftsbericht beigefügt. Im Weiteren wird auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Kämmerei steht für Fragen zum Rechenschaftsbericht jederzeit zur Verfügung.
Nachrichtlich wird erwähnt, dass im Haushaltsjahr 2022 eine Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe von 5.047.275,69 € (Vorjahr: 2.213.797,95 €) erwirtschaftet wurde. Auf Grund des deutlichen Überschusses im Verwaltungshaushalt konnten der allgemeinen Rücklage 3.230.290,22 € zugeführt werden.
Nach Prüfung der Jahresrechnung durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss wird die Jahresrechnung in gesonderter Sitzung des Gemeinderats festgestellt.
Die Prüfung der Jahresrechnung 2022 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss sollte bis spätestens 30.11.2023 erfolgen. Die Sitzungstermine werden durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Christian Doll, festgelegt.
Der Jahresabschluss der Gemeindewerke Schäftlarn mit dem Lagebericht werden dem Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2022 in der Druckfassung vom 17.05.2023 mit folgenden Abschlussergebnissen:
Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.) im Verwaltungshaushalt mit                                          16.775.493,50 €
b.) im Vermögenshaushalt mit                                           5.986.594,18 €
Gesamt                                                          22.762.087,68 €
Fehlbetrag:                                                                     0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        1.176,01 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                             0,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                            0,00 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                     0,00 €

verweist der Gemeinderat die Jahresrechnung 2022 zur Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GO an den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss.
Ein besonderer Auftrag zur Prüfung wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö informativ 9
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9.1. Schreiben der Enkelin von BGM Veith

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 9.1

Sachverhalt

Die Enkelin des von 1933 bis 1945 amtierenden Ersten Bürgermeisters Gustav Veith hat der Gemeinde ggü. zum Ausdruck gebracht, dass sie das Vorhaben zur Aufarbeitung des Wirkens ihres Großvaters während der NS-Zeit begrüßt. Sie bedauert, dass ihr keine Dokumente mehr vorliegen, die für die Aufarbeitung hilfreich sein könnten.

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9.2. Geologische Bohrung im Gemeindegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 9.2

Sachverhalt

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe wird voraussichtlich im September und Oktober 2023 im Gemeindegebiet geologische Bohrungen durchführen. Die Bohrungen werden bis zu 250 Tiefe durchgeführt und können u. a. Aufschluss darüber geben, ob bestimmte Böden für Geothermie geeignet sind. Nähere Informationen folgen in einem der nächsten Gemeindebriefe.

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9.3. Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung durch Mittagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 9.3

Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 21.04.2023 bekannt gegeben, dass auch die verlängerte Mittagsbetreuung als rechtsanspruchserfüllend für die ab dem Schuljahr 2026/27 sukzessiv einzuführende Ganztagsbetreuung eingestuft wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die verlängerte Mittagsbetreuung bei Bedarf an allen fünf Schultagen bis 16 Uhr angeboten wird. 
Für die Gemeinde Schäftlarn bedeutet dies, dass mit dem derzeitigen Angebot an Ganztagsbetreuung (verlängerte Mittagsbetreuung und Hort) bereits der ab dem Schuljahr 2026/27 sukzessiv einzuführende Rechtsanspruch auf einen Ganztagsbetreuungsplatz in der Grundschule erfüllt wäre. Die Gemeinde beabsichtigt jedoch weiterhin im Schulgebäude bzw. beim Neubau der Turnhalle die baulichen Voraussetzungen für eine weitere qualitative und quantitative Verbesserung der Ganztagsbetreuung an der Grundschule zu schaffen.  

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 10
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10.1. Dr. Dominic Stoiber: Platzvergabe bei Hort/Mittagsbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 10.1

Sachverhalt

Herr Dr. Stoiber trägt vor, dass ihm Eltern berichtet hätten, dass insgesamt 30 Familien keinen Betreuungsplatz im Hort bzw. der Mittagsbetreuung erhalten hätten.
Herr Wallner führt aus, dass sich deshalb auch einige Eltern an die Gemeindeverwaltung gewandt hätten. Das Verfahren zur Platzvergabe wurde mit Frau Groß vom Kinderhort erörtert. Die meisten Familien haben mittlerweile ein Betreuungsangebot von Hort oder Mittagsbetreuung erhalten.

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10.2. Christian Lankes: Rundbrief CSU

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 10.2

Sachverhalt

Herr Lankes weist auf einen aus seiner Sicht redaktionellen Fehler in dem CSU-Rundbrief (Beitrag MdL Schreyer) hin. So sei die Information, dass aufgrund des geplanten „Heizungsgesetzes“ der Bundesregierung bestehende Öl- bzw. Gasheizungen nach 2024 grundsätzlich nicht mehr betrieben werden dürften, nicht zutreffend.

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10.3. Bernd Büttner: Parkplatzsituation Wangener Weg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 10.3

Sachverhalt

Herr Büttner weist auf die bereits jetzt häufig angespannte Parkplatzsituation am Gewerbegebiet am Wangener Weg hin. Grund dafür ist, dass viele Eltern von Kindern, die beim TSV Schäftlarn aktiv sind in diesem Bereich kurzfristig parken. Mit der Erschließung des neuen Gewerbegebiets wird eine weitere Verschärfung befürchtet. Herr Büttner bittet deshalb, den TSV Schäftlarn darauf hinzuweisen, dass zumindest während der Bauphase zur Erschließung des Gewerbegebiets nicht am Anfang der Stichstraße geparkt werden soll. 

Datenstand vom 14.02.2024 13:39 Uhr