Datum: 27.02.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Weiherweg 7, Fl.Nr. 272/1, BA 2022/44
4 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Kirchberg, Fl.Nr. 96/1, BA 2023/2
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Halle/Garage, Kirchberg, Fl.Nr. 336/0, BA 2023/4
6 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage als Betriebsleiterhaus, Fl.Nr. 93/5, Schorner Straße, BA 2023/5
7 Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Flachdaches auf der Fahrradabstellanlage, Dammstraße 9, Fl.Nr. 1200/41, BA 2023/3
8 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Rodelweg 7, 7a + 7b, Fl.Nrn. 1344 und 1370, BA 2022/31
9 Informelle Anfrage zum Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2
10 Austauschplanung zum Antrag auf Baugenehmigung für die energetische Sanierung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Umbau zur Barrierefreiheit, Aufkirchner Straße 16, Fl.Nr. 266/14, BA 2022/37
11 Informationen
12 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 16.01.2023 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.                

Beschluss

Die Niederschrift des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 16.01.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Weiherweg 7, Fl.Nr. 272/1, BA 2022/44

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 16.01.2023 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 „Nördlich der Aufkirchnerstraße und westlich der Starnberger Straße“. 
Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Beantragt werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans:
Der geplante Neubau ist ein 2-geschossiges Einfamilienhaus und befindet sich entlang des Weiherweg Richtung Norden nicht innerhalb der definierten Baugrenze und überschreitet diese um 2m. Der Neubau nimmt damit die Flucht des Nachbargebäudes auf dem Flurstück 272/3 auf, für welches ebenfalls eine Verringerung des Abstands zur Grundstücksgrenze auf 3m genehmigt wurde. Durch die Aufnahme der Bauflucht wirkt sich die Lage des Gebäudes nicht negativ auf die Nachbarschaft aus. Es werden auch keine Sichtachsen entlang des Weiherwegs versperrt. Nach Süden, Westen, Osten werden die Baugrenzen eingehalten. 
Wie in der aktuellen örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung gefordert bleibt ausreichend Gartenfläche erhalten. 
Der Neubau fügt sich in seinen Abmessungen in die Umgebung ein und wirkt sich nicht negativ auf die Nachbarschaft aus. 
Die bestehende Garage wurde zusammen mit der Garage des Nachbarn vom Flurstück 272/2 errichtet. Sollte diese verändert werden müssen, beträfe dies also auch die Garage des Nachbarn. Wir gehen davon aus, dass beide Garagen noch aus der Zeit vor dem Beschluss des Bebauungsplans stammen, da sie mit den Darstellungen des Bestands im B-Plan übereinstimmen. Die bestehenden Garagen genießen somit aus unserer Sicht Bestandschutz.
  1. Festsetzung A 2.5 GFZ max. 0,28: Das Gebäude hat eine GFZ von 0,39. Die Größe des Gebäudes entspricht zum einen den Bedürfnissen einer 5-köpfigen Familie und berücksichtigt auch den hohen Grundstückspreis, so dass das Grundstück optimal genutzt werden kann. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe durch die 2-Geschossigkeit wirkt der Baukörper nicht überdimensioniert, sondern entspricht dem Maßstab eines Einfamilienhauses. Die Höhe der GFZ entspricht der des bereits genehmigten direkten Nachbarn auf dem Flurstück 272/3. Die GRZ von 0,2 wird gem. BauNVO eingehalten (s. gesonderte Berechnung.
  2. Festsetzung B 6.2.2 Dachneigung 28°-32°: Ebenso wurde die Dachneigung der des Nachbarn mit 23° angepasst. In der neueren Ortssatzung der Gemeinde Schäftlarn wären nach § 6 Dachneigungen zwischen 18 und 35° zulässig, in der Beschlussfassung steht darüber hinaus, dass Dachneigungen ab 18° ortstypisch sind.
  3. Festsetzung B 6.2.3 Kniestock bis 1.00 m von OKRD zulässig: Der Kniestock beträgt ab OKRD 2,535 m und trägt damit der zeitgemäßen Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum Rechnung. Die Gesamthöhe des Gebäudes wird im Wesentlichen durch die Aufsparrendämmung in Höhe von 28 cm beeinflusst, da hier eine Holzfaserdämmung verwendet werden soll, die erheblich dicker ausgeführt werden muss als eine PUR-Dämmung. Fensterhöhen und konstruktive Bauteile sind nicht übertrieben hoch angesetzt. Bereits beim Nachbarn wurde ein wesentlich erhöhter Kniestock genehmigt. (s. Anlage Fotos). Da der Weiherweg abschüssig verläuft und die Nr. 7 tiefer liegt als die Nr. 5 ist die größere Höhe von der Straße aus nicht wahrnehmbar.
  4. Festsetzung B 8 Balkongeländer sind in Holz auszuführen: Im vorliegenden Neubau sind die Balkongeländer in Stahl (anthrazitfarben) angedacht. Dies widerspricht nicht der aktuellen ÖBV und den entlang des Weiherwegs vorgefundenen Vielfalt an Balkongeländern.
  5. Festsetzung B 13.1 Garagen mit Dachform Satteldach. Die Höhe der Garagen dürfen OK Gelände bis OK Dachhaut 2,75 m nicht überschreiten. Festsetzung B 13.4 Dachvorsprünge bei Garagen: Neben der bereits vorhandenen Garage soll ein Carport mit 2 Stellplätzen als Stahl-/Holzkonstruktion errichtet werden. Dies fügt sich optisch in die Umgebung ein, da bereits Carports mit Flachdächern vorhanden sind. Außerdem werden diese in der aktuellen ÖBV in §10 (1) explizit erlaubt, selbstverständlich erhält das geplante Flachdach eine extensive Dachbegrünung. Die Höhe des Carports entspricht mit 2,96 m der bereits genehmigten Höhe des Nachbarn, Flurstück 272/3. Beim Flachdach entfallen konstruktiv bedingt die Dachüberstände.
  6. Festsetzung B 14 Dacheindeckung: Sämtliche Dächer der Gebäude sind mit Flachpfannen dunkelbraun einzudecken. Festsetzung B 15.2 Sämtliche Holzteile sind mittel- bis dunkelbraun zu imprägnieren: Gemäß ÖBV sind sowohl bei der Fassadengestaltung als auch bei den Dachpfannen andere Farben zulässig. Für den Neubau möchten wir uns in dem Farbspektrum entsprechend der §§ 4(3) und 6(4) ÖBV bewegen. Insbesondere die Imprägnierung des Holzes ist nicht mehr zeitgemäß, naturbelassene bzw. vorvergraute Lärche ist einer Imprägnierung schon aus ökologischer Sicht vorzuziehen.
Das Bauvorhaben widerspricht § 11 Abs. 5 der Ortsgestaltungssatzung (max. Anzahl und Breite für Zufahrten beträgt für jedes Grundstück einmal 6,00 m), da durch den Erhalt des Garagenbestands zwei Zufahrten geplant sind.
Mit Beschluss vom 01.04.2019 und Bescheid vom 09.08.2019 wurden auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 272/3   folgende Befreiungen bzw. Abweichungen erteilt:

  • Überschreitung der GFZ von 0,28 auf 0,396
  • Nichteinhaltung der festgesetzten Fläche für eine Garage 
  • Überschreitung der nördlichen Baugrenze bis zu 2,60 auf einer Breite von 16 m
  • Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung von 28° bis 32° auf 23°
  • Überschreitung der Kniestockhöhe von 1,00 m auf 2,60 m
  • Unterschreitung der festgesetzten Dachneigung von 25° auf 23° bei der Garage
  • Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe der Garage von 2,75 m auf 2,96 m
  • Erstellung von zwei Zufahrten zum Baugrundstück mit 6 m bzw. 5 m

Diskussionsverlauf

Frau Keller, Herr von Hoyos und Herr Dr. Stoiber erscheinen zur Sitzung.

Herr Waldherr erklärt, dem Antrag zustimmen zu können.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird zugestimmt. Der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der zweiten Zufahrt wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen bzw. Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Kirchberg, Fl.Nr. 96/1, BA 2023/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 18.09.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Im Rahmen des Vorbescheidsantrags soll die Frage geklärt werden, ob auf dem Grundstück eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus in den Maßen 8 x 10 m, einer Wandhöhe von 4,30 m und einer GRZ von 0,2 zulässig ist. Zudem soll die Erschließung mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts erfolgen. 
Von dem landwirtschaftlichen Nebengebäude auf Fl.Nr. 94/1 ist auf der Breite des Gebäudes eine Abstandsflächenübernahme mit einer Tiefe von 3 m auf dem Baugrundstück eingetragen. Zudem ist zu prüfen, ob die auf Fl.Nr. 96 errichteten Stellplätze bzw. Garagen entlang der Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 96/1 Abstandsflächen auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 96/1 hervorrufen.
Im Bereich der Grundstücksgrenzen zu Fl.Nr. 94 und 94/1 sind jeweils Stellplätze aus dem mit Bescheid vom 02.07.2012 genehmigten Anbau eines Quergiebels auf Fl.Nr. 94 im Lageplan dargestellt. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr nimmt an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teil.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses wird erteilt. Die notwendigen Stellplätze sind entsprechend der gültigen Stellplatzsatzung nachzuweisen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Halle/Garage, Kirchberg, Fl.Nr. 336/0, BA 2023/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 14
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.12.2021 ö beschliessend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Durch Erlass der Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 336/0 ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Mit Beschluss vom 13.12.2021 wurde zum Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Geplant ist der Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines EFH mit Einliegerwohnung und Halle/Garage. 
Die notwendigen fünf Stellplätze werden nachgewiesen.
Für die Erschließung des Baugrundstücks über die Fl.Nr. 335/1 und 334/0 ist noch eine Dienstbarkeit „Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht“ vorzulegen.

Beschluss

Das gemeindliche wird Einvernehmen erteilt, sobald die Erschließung mittels Dienstbarkeit nachgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage als Betriebsleiterhaus, Fl.Nr. 93/5, Schorner Straße, BA 2023/5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 43 „Nördliche Schorner Straße“. Die südliche Teilfläche ist im Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, auf welcher privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sind.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses (E +1, 2 Vollgeschosse, Traufhöhe ca. 6,10 m, Firsthöhe ca. 8,10 m, Dachneigung 25°) mit den Außenmaßen 10,99 x 8,49 m mit Doppelgarage als Betriebsleiterhaus. Das Wohngebäude weist eine Grundfläche von ca. 110 m² incl. Windfang auf. 
Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist eine Wandhöhe von 6,50 m zulässig.
Das Vorhaben ist -vorbehaltlich der landwirtschaftlichen Privilegierung- planungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Flachdaches auf der Fahrradabstellanlage, Dammstraße 9, Fl.Nr. 1200/41, BA 2023/3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 für den Bereich Fischerschlößlstraße, Zechstraße, Matthias-Bauer-Ring und Dammstraße.
Mit Bescheid vom 15.06.2020 wurde die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte in der Dammstraße 9a erteilt. Bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass entgegen der Baugenehmigung bei der Damm­straße 9 keine Stellplätze vorhanden sind.
Für die Errichtung der Stellplätze ist keine isolierte Befreiung von der Festsetzung 6.7 notwendig, da diese bereits mit Bescheid vom 15.06.2020 genehmigt wurden.
Notwendig sind folgende Befreiungen bzw. Abweichungen:
Festsetzung 4.3 Umgrenzung der Flächen für Nebenanlagen
Festsetzung 6.1 i.V. mit Festsetzung 5.2 der Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 14.02.2000 wegen des Flachdaches der Fahrradabstellanlage
Die GRZ für das bestehende Hauptgebäuden auf Flnr. 1200/41 beträgt 0,194. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf durch die auf die GR mitanzurechnenden Nebenanlagen eine Überschreitung von bis zu 50% erfolgen. Hierbei können geringfügige Überschreitungen der GR II durch die Baugenehmigungsbehörde bewilligt werden.
Nach Angaben des Antragstellers weist der Fahrradabstellhäuschen eine Grundfläche von 7,2 m (4,00m*1,80m) auf. Die durch die Pflastersteine infolge der Herstellung der drei Stellplätze einschließlich der Zuwegung entstehende Versiegelung liegt nach Antragstellerangaben bei 44,3 m2. Die mitanzurechnden Flächen betragen somit 51,5 m2. Daraus ergibt sich eine GRZ II von 0,095; die Überschreitung der GRZ I von 0,194 liegt somit bei 49,15% und mithin noch den gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglichen 50%. Eine Befreiung von Festsetzung 3.1 des Bebauungsplans ist daher nicht erforderlich.

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung einer Fahrradabstellanlage mit Flachdach wird zugestimmt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Rodelweg 7, 7a + 7b, Fl.Nrn. 1344 und 1370, BA 2022/31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.10.2022 ö beschliessend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als SO (Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen“ festgesetzt) und liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 26 „Östlich Rodelweg“ – 1. Änderung.
Geplant ist die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes u.a. mit Bäckereifachgeschäft.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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9. Informelle Anfrage zum Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.04.2022 ö 10
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö vorberatend 9

Sachverhalt

Dem Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses am 25.04.2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
Aufgrund der zwischengestellten Garage kann nach Prüfung durch das Landratsamt eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, da der Bestand der zwischengestellten Flachdach-Garage nicht gesichert ist und dann ggf. die Abstandsflächen nicht mehr eingehalten würden. Eine Genehmigung erscheint nur dann möglich, wenn direkt an den Bestand angebaut wird; d.h. über der Garage müsste als direkter Anbau Wohnraum entstehen. 
Durch das starke Geländegefälle (über 4 m) ist es nicht möglich bei einem direkten Anbau, eine durchgehende Firstlinie einzuhalten
Vor Einreichung einer Tektur sollen geprüft werden, ob einer der beiden folgenden Varianten von Seiten der Gemeinde zugestimmt werden kann:
Variante 1: entspricht in etwa dem vorgelegten Bauantrag vom 04.04.2022, jedoch neu mit überbauter Doppelgarage und versetzter Firstlinie.
Variante 2: Im Vergleich zum vorgelegten Bauantrag vom 04.04.2022, wird der Anbau 4 m kürzer. Anstelle Doppelgarage/Hauszugang ist nur noch eine Einzelgarage vorhanden. Die  Firstlinie ist versetzt. Zudem ist die Gebäudeflucht zur Nachbar- und Ortsrandbebauung versetzt. Der nun fehlende Garagenstellplatz wird durch eine Einzelgarage an der westlichen Grundstücksgrenze am Ende der neuen Zufahrt erstellt.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer, Herr von Hoyos, Frau Dichtl, Herr Waldherr und Herr Dr. Stoiber sprechen sich für Variante 2 aus, da bei dieser Variante aufgrund der geringeren Gebäudelänge ein Einfügen besser gewährleistet sei.

Herr von Hoyos vertritt die Auffassung, dass der Anbau dieselbe Dachneigung aufweisen solle, wie diese beim Bestandsgebäude vorzufinden ist. Herr Waldherr ist inhaltlich der gegen­teiligen Ansicht.

Herr von Hoyos stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, das Erfordernis der Angleichung der Dachneigung Anbau/Bestandsgebäude zur Abstimmung zu stellen. 

Der Erste Bürger­meister stellt daraufhin den weitergehenden Antrag von Herrn Hoyos zur Ab­stimmung. Im Anschluss wurde sodann über den Vorschlag der Verwaltung ab­gestimmt.

Beschluss 1

Die Dachneigung des Neubaus ist an die Dachneigung des Bestandsgebäudes anzupassen.
Das gemeindliche Einvernehmen zu Variante 1 wird in Aussicht gestellt und den hierfür notwendigen Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 7

Beschluss 2

Das gemeindliche Einvernehmen zu Variante 2 wird in Aussicht gestellt und den hierfür notwendigen Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

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10. Austauschplanung zum Antrag auf Baugenehmigung für die energetische Sanierung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Umbau zur Barrierefreiheit, Aufkirchner Straße 16, Fl.Nr. 266/14, BA 2022/37

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.10.2022 ö beschliessend 15
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Nach Prüfung durch das Landratsamt wurde eine Austauschplanung mit folgenden Inhalten eingereicht:
  1. Schallschutznachweis Wärmepumpe
  2. Extensive Begrünung der Flachdachgarage
  3. Pultdach auf dem untergeordneten Anbau im KG 
  4. Geländeveränderung
  5. Festsetzung Geländehöhe für den Carport
  6. Titeländerung Bauantrag
  7. Verkleinerung des Zwerchgiebels

Im Zuge der Austauschplanung werden folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung beantragt:
  1. § 6 Abs. 1 Satz 1 (symmetrische Satteldächer): Ein symmetrisches Satteldach auf dem an zwei Seiten an den Bestand anschließenden Anbau ist nicht möglich. Zunächst war ein begrüntes Flachdach geplant, welches in Absprache mit der Gemeinde nun als Schrägdach mit Ziegeldeckung in der Dachneigung des Hauptdaches ausgeführt werden soll.
  2. § 3 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 (Geländeveränderung): Im Bereich des Eingangsbereichs soll das Gelände angehoben werden, um ein barrierefreies Erreichen des Hauses zu ermöglichen. Die Anhebung fügt sich in die Umgebung ein, da das direkt angrenzende Nachbargrundstück schon im Bestand höher ist.
  3. Festsetzung der geplanten Geländeoberfläche als neue Geländehöhe zur Errichtung des Carports als Grenzbebauung: Geplant ist, den Carport auf der neuen Geländeoberkante mit einer Wandhöhe von 2,75 m zu errichten. Die Schmalseite hat eine Wandhöhe von über 3,00 m aufgrund des Geländeverlaufs. Die Höhe der grenzständigen Nachbargarage in unmittelbarer Nähe ragt bis zu 5,30 m über Gelände, weshalb der geplante Carport ins Bild passt.

Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde einem ähnlichen Pultdach für ein EG-Zimmer in der Aufkirchner Straße 54 zugestimmt.
Zudem liegt ein Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen vor.  Für das bestehende Gebäude liegen zwei Genehmigungen vor. Das Haupthaus aus dem Jahr 1965. Der Anbau seitlich in Richtung Flurnummer 266/4 wurde im Jahr 1990 gemäß der damals geltenden Abstandsflächenregelung genehmigt.
Gem.  Art. 6 Abs. 6 Nr. 4 BayBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mind. 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben. 
Dies ist hier der Fall, daher muss über den Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nicht entschieden werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Geländeveränderung und des Pultdaches wird zugestimmt. Weiterhin wird zugestimmt, die geplante Geländeoberfläche als neue Geländehöhe festzusetzen, um die Realisierung des geplanten Carports (analog zur benachbarten Grenzgarage auf Fl.Nr. 266/4) zu ermöglichen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö informativ 11

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister informiert darüber, dass das Landratsamt ab dem 01.03.2023 in die digitale Bauantragsverordnung (DBauV) aufgenommen wird. Damit wird dem Bürger die Möglichkeit eröffnet, Anträge wie bspw. den Bauantrag oder den Vorbescheid digital zu beantragen. Diese Möglichkeit stellt jedoch keine Verpflichtung dar und die Anträge können auch weiterhin klassisch in Papierform eingereicht werden.

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 27.02.2023 ö 12

Sachverhalt

Es wurden keine Anfragen in öffentlicher Sitzung gestellt.

Datenstand vom 14.02.2024 13:54 Uhr