Datum: 15.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Neuaufstellung des BPlans Nr. 56 "Südliche Zeller Straße" in Zell - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
6 Neuaufstellung des BPlans Nr. 57 "An der Aufkirchner Straße II" in Hohenschäftlarn - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
7 Informationen
7.1 Antrag der SWM auf Erlaubnis zur Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Erdwärme zu wissenschaftlichen Zwecken im Feld "Seismik GIGA-M"
7.2 Information: Sachstand Bauvorhaben der Gemeinde (PV, MFH)
8 Anfragen
8.1 Frau Klor: Sachstand Umbau Bürgerplatz
8.2 Herr Blomeyer: Aktueller Stand der Profanierung der Kirche St. Benedikt
8.3 Herr Dr. Ruhdorfer: Fahrbahnbelag Starnberger Straße

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 2

Sachverhalt

Es erscheint Herr Ertl.

Herr Gäbler fragt an, ob Planungen zur Fernwärme in der Gemeinde Schäftlarn aufgenommen werden. 
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass ein Förderantrag bezgl. einer Wärmeplanung gestellt wurde. Die Entscheidung zu diesem Förderantrag soll evtl. im Sommer 2024 erfolgen. Erst nach dieser Entscheidung kann ein entsprechendes Planungsbüro beauftragt werden. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 11.10.2023 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 11.10.2023  wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Neuaufstellung des BPlans Nr. 56 "Südliche Zeller Straße" in Zell - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 5

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ in Zell fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.06.2023 bis 21.07.2023 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 07.06.2023 bis 21.07.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt. Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Isartalverein vom 11.07.2023, Az. 610-11/ITV/MK
Wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen zum o. a. Beb. Plan Nr. 56.
Wir begrüßen die Aufstellung um in Zukunft „Bausünden“ wie an der Zeller Straße mit den vom Landratsamt München aus unerklärlichen Gründen die Zustimmung für acht Doppelhaushälften erfolgte, verhindert werden.
Zum o. a. Beb. Plan-Entwurf gibt es von unserer Seite aus keine Einwendungen bzw. Anregungen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-BL/Re vom 04.07.2023
In die Festsetzungen sollte übernommen werden, dass nur sockellose Zäune zulässig sind und die Zaununterkante mindestens 10 cm über dem Boden liegen sollte.
Folgende Punkte sind in die Hinweise aufzunehmen:
Wir empfehlen Punkt 11 wie folgt zu formulieren:
Für Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03.-30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.
Zu Punkt 12 sollte folgender Satz 1 hinzugefügt werden:
Der besondere Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG ist stets zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen.
Zum Schutz von Vögeln ist bei Glasflächen, welche eine Fläche von 6 m² überschreiten, auf Markierungen oder andere Methoden zurückzugreifen, welche eine Anflugrate von unter 10 % aufweisen. Es wird hierbei auf Studien der Wiener Umweltanwaltschaft zum Thema Vogelanflug verwiesen (http://wua-wien.at/naturschutz-und-stadtoekologie/vogelanprall-an-glasflaechen/vogelanprall-an-glasflaechen/kategorie-a).
Stellungnahme /Abwägung: 
Die empfohlene Festsetzung zu den Einfriedungen sowie die Hinweise sollten in den Planunterlagen ergänzt werden.
Beschluss: 
Die empfohlene Festsetzung zu den Einfriedungen sowie die Hinweise sind entsprechend der Stellungnahme der UNB zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. 
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 01.08.2023
Zur Festsetzung 4.3
Statt „gärtnerisch zu gestalten“, was nicht dasselbe wie zu bepflanzen ist, und „eine Versiegelung des Bodens ist zu vermeiden“ empfehlen wir eine deutlichere Formulierung:
Alle unbebauten Flächen der Baugrundstücke sind, soweit sie nicht als Verkehrs-, Wege- oder Terrassenfläche genutzt werden, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Flächen mit Kunstrasen, Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig. Stellplätze, Zufahrten und Gehwege sind in dauerhaft wasserdurchlässiger Bauweise zu errichten (z. B. mit Rasenfugenpflaster, Pflaster mit offenen Fugen – Fugenanteil > 10 %, Rasengittersteinen oder Schotterrasen).
Damit der Bebauungsplan nicht für unwirksam erklärt werden kann, sollte folgender Inhalt unter Hinweise aufgenommen werden:
Alle zitierten DIN-Normen liegen bei der Bauverwaltung der Gemeinde Schäftlarn zur Einsicht bereit oder können bei Beuth-Verlag, Berlin bezogen werden. Zudem sind alle Normen und Richtlinien im Archiv des Deutschen Patentamtes hinterlegt.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Konkretisierung der genannten Festsetzung zur gärtnerischen Gestaltung sollte vor allem auch zur Vermeidung von strukturlosen Schottergärten erfolgen.
Bezüglich der Zugänglichkeit der gesetzlichen Regelwerke wird folgende Festsetzung empfohlen, die sich auch in anderen Bebauungsplänen bewehrt hat: 
„Die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen und Hinweise Bezug nehmen, sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin erschienen und bei allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen. Die Normen sind dort in der Regel in elektronischer Form am Bildschirm zugänglich.
       Deutsches Patent und Markenamt, Auslegestelle, Zweibrückenstraße 12, 80331 München, http://www.dpma.de
       Hochschule München, Bibliothek, Auslegestelle mit DIN-Normen und VDI[1]Richtlinien, Lothstraße 13d , 80335 München, http://www.fh-muenchen.de
       Gemeinde Schäftlarn, Starberger Str. 50, 82069 Hohenschäftlarn
Weitere für den Bebauungsplan relevanten Regelwerke, wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder das Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) stehen ebenfalls in der Gemeinde Schäftlarn zur Einsicht zur Verfügung.“
Beschluss: 
Die Festsetzung zur gärtnerischen Gestaltung der Freiflächen wird wie vom LRA empfohlen, konkretisiert. 
Die Zugänglichkeit zu den Rechtsvorschriften wird wie in der Abwägung vorgeschlagen im Bebauungsplan unter den Hinweisen ergänzt.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0022/2023/BL Schäftlarn vom 23.08.2023
  1. Festsetzung 1.1.1:
a) Anstelle von Satz 1 „Die zulässige GRZ wird entsprechend der Nutzungsschablone…“ muss das Planzeichen für die GRZ unter den Festsetzungen aufgenommen und erläutert werden (vgl. Anlage PlanZV Nr. 2.5), damit die in der Planzeichnung eingetragene GRZ rechtliche Wirkung entfalten kann.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Aussage „Die zulässige GRZ wird…für jedes Baugrundstück gesondert festgesetzt“ nicht ganz zutreffend ist. Im Norden des Polargebietes sind auch Bauräume mit einheitlicher GRZ vorgesehen, die über zwei Flurstücke und somit zwei Baugrundstücke verlaufen. Dieser Widerspruch wird durch die Festsetzung des Planzeichens für die GRZ und Herausnahme des Satzes 1 ausgeräumt. Sofern in diesen Bereichen die beiden Flurstücke als ein Baugrundstück gelten sollen, könnte dies gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO festgesetzt werden. Es müsste ein Planzeichen aufgenommen und in die Planzeichnung eingetragen werden, durch das die jeweiligen Baugrundstücke definiert werden; der letzte Satz des Hinweises Nr. 17 ist hierfür nicht ausreichend. Wir bitten um Überprüfung und entsprechende Änderung bzw. Ergänzung.
b) Aus Satz 2 sollte die Formulierung „in den Nutzungsschablonen“ herausgenommen werden, da ein Bezug auf die festgesetzte GRZ ausreichend ist.
c) Im Satz 3 muss entsprechend der Formulierung in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nach „Grundflächen“ noch „der Anlagen“ ergänzt werden; wir bitten um Überprüfung.
  1. Für die in der Planzeichnung je Bauraum eingetragenen Bezugshöhen ist das entsprechende Planzeichen unter den Festsetzungen aufzunehmen und zu erläutern, damit diese wirksam festgesetzt werden können. Die Angabe unter den Hinweisen (Nr. 16) ist hierfür nicht ausreichend. Wir bitten um Ergänzung.
  2. Bei der Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe ist nicht nachvollziehbar, was mit dem letzten Satz (Sofern zulässige Widerkehre…) ausgedrückt werden soll. Sofern für diese Bauteile eine Überschreitung der Wandhöhe zugelassen werden soll, müsste dies noch eindeutig festgesetzt werden. Wir bitten um Überprüfung und Anpassung.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die auf Festsetzung „1.1.2“ folgende Nummerierung statt „1.2.3“, „1.1.3“ lauten müsste.
  1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. In Festsetzung 1.2.4 ist daher noch der Bezug auf Wohngebäude zu ergänzen.
  2. Durch die mit dem Planzeichen 3.2 festgesetzten privaten Verkehrsflächen kann die planungsrechtliche Erschließung nicht gesichert werden. Diese Flächen müssten zusätzlich als „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen“ mit dem Planzeichen 3.3 festgesetzt werden (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). Zusätzlich ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Belastung erfolgen soll. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Eigentum bzw. Miteigentumsanteile an den Flächen zur Sicherung der Erschließung nicht ausreichen.
  3. Beim Planzeichen 3.3 müsste es entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB „Mit Geh- und Fahr- und Leitungsrechten zugunsten…zu belastende Flächen“ lauten.
  4. Für die Ausführungen unter 6.3 gibt es in dieser Form keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung. Hier wird u.E. nur die Rechtslage wiedergegeben (rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz, der zur Instandhaltung und Modernisierung berechtigt – nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sind dessen Regelungen auf neue Bauvorhaben anzuwenden). Wir bitten daher um Überprüfung und Herausnahme bzw. Aufnahme unter den Hinweisen.
  5. Die Überschrift „7. Nachrichtliche Übernahmen“ ist hier nichtzutreffend, sie müsste herausgenommen werden.
  6. In den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanentwurfs wird auf DIN-Vorschriften Bezug genommen (z.B. in Festsetzung 4.2). Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil v. 22.06.2023, 9 N 21.2234) müsste daher in den Hinweisen angegeben werden, dass die im Bebauungsplan genannten DIN-Vorschriften und sonstigen nicht öffentlich zugänglichen technischen Regelwerke bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Wir weisen darauf hin, dass das Fehlen dieses Hinweises zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt.
  7. In der Begründung sollte beim Punkt „Baugrenzen…“ (Seite 10) noch auf den Bauraum Nr. 14 eingegangen werden, der den Abstand von mind. 5 m zur Zeller Straße nicht einhält.
Zur Grünordnung und zum Naturschutz nehmen wir auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind.
Zum Immissionsschutz erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1 GRZ Festsetzung) 
In Hinweis Nr. 19 sind die Angaben zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche erläutert. Um hier eine rechtssichere Definition des Baugrundstücks erreichen zu können, ist dies in den Festsetzungen mit Planzeichen aufzunehmen, wie vom LRA gefordert. 
Zudem kann damit der erste Satz von Ziffer 1.1.1 entfallen und die Planzeichenerklärung entsprechend ergänzt werden. 
Zu 2 Planzeichen Bezugshöhe) 
Das Planzeichen für die Bezugshöhe in Meter über Normalhöhennull ist zu ergänzen.
Zu 3) Dachaufbauten
Für Wiederkehre oder Dachaufbauten sollte keine Überschreitung der Wandhöhe zugelassen werden, sondern der genannte Satz soll erläutern, wo im Falle der Dachaufbauten die Wandhöhe für das Hauptgebäude zu bemessen ist. Der Satz hat nur Hinweis-Charakter und sollte in die Hinweise verschoben werden. 
Die Nummerierung der Festsetzungen ist redaktionell zu prüfen.
Zu 4) Wohnungen je Wohngebäude:
Die Festsetzung ist redaktionell zu überarbeiten
zu 5) und 6) Private Verkehrsflächen
Anstelle der Festsetzung der privaten Verkehrsflächen wird für die betroffenen Anlieger­straßen eine Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Nutzungsberechtigten der anliegenden, nicht an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke belastete Fläche festgesetzt.
Zu 7) Bestandsschutz
Die Festsetzung diente der Klarstellung sowie die Erhaltung der Gebäude bei einer Nutzungsänderung, die ggf. über den eigentlichen Bestandsschutz nicht abgedeckt ist. Im vorliegenden Gebiet befinden sich allerdings ausschließlich Wohngebäude. Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist nicht festgesetzt. Damit richtet sich diese nach der Art der umliegenden Bebauung, die eben Wohnen darstellt. Die ursprünglich geplante Regelung ist deshalb nicht erforderlich und ist in verallgemeinerter Form („Für rechtmäßig errichtete Gebäude gilt bei Abweichung von den Festsetzungen Bestandsschutz“) in die Hinweise zu verschieben.
Zu 8) Nachrichtliche Übernahmen
Die Überschrift wird entfernt.
Zu 9) Vorschriften
Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme des SG Grünordnung verwiesen, woraufhin ein entsprechender Hinweis bereits ergänzt wurde.
zu 10) Bauraum Nr. 14
Das Bestandsgebäude liegt bereits näher an der Straße und kann aufgrund des Grundstückszuschnitts und dem Gelände auch zukünftig nicht weiter abrücken. Die Baugrenzen wurden deshalb hier um das Bestandsgebäude herumgeführt. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.
Beschluss:
Die Planzeichnung sowie die Begründung sind entsprechend den Vorschlägen in der Abwägung redaktionell zu überarbeiten.
Abstimmung: 17:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-2-11 vom 09.06.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:


Planung:
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans nach 13a BauGB die grundlegenden Rahmenbedingungen zur verträglichen Nachverdichtung zu regeln. Das bereits bebaute Planungsgebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Das gesamte Planungsgebiet umfasst eine Größe von 3,7 ha.
Bewertung und Ergebnis:
Die o. g. Bauleitplanung trägt dem Ziel 3.2 des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms (LEP) Rechnung, wonach in Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind. Die Planung kann daher einen Beitrag zu einer freiraumschonenden Siedlungsentwicklung leisten und ist aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen.
Die o. g. Bauleitplanung ist aus landesplanerischer Sicht daher als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0

  1. Bayernwerk Netz GmbH, AZ TBBP Kö 7216 vom 13.06.2023
Ihr Schreiben vom 07.06.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 
Stellungnahme /Abwägung: 
Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis auf die vorhandenen Leitungstrassen sowie die geltenden Schutzabstände. Eine weitere Planänderung wird nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0
               
  1. Wasserwirtschaftsamt München; AZ: 2-4622-ML 24-4205/2023 vom 24.06.2023
Sehr geehrte Damen und Herren, 
zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. 

  1. Überflutungen infolge von Starkregen 
Wir empfehlen ein Konzept zum Sturzflut-Risikomanagement aufzustellen, um insbesondere die Bauleitplanung bei Hanglagen darauf abstimmen zu können. Ein solches Konzept wird mit 75 % gefördert. 
Hinweise: 
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 
Hinweis Nr. 7 sollte in folgende Festsetzung übergehen: 
„Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen).
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ 
„Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“
 „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“
 „In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein. In öffentlichen Gebäuden müssen zudem öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“ 
„Auf Grundstücken mit einer abflusswirksamen (befestigten) Fläche von größer 800 m² ist mit einem Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 eine Drittbeeinträchtigung zu prüfen. Der Nachweis ist dem Landratsamt München vorzulegen.“
  1. Tiefgarage 
Vorschlag für Festsetzungen
„Die Tiefgarage ist grundsätzlich wasserdicht auszuführen. Die DIN 18195 mit DIN 18533 ist zu beachten. Schleppwasser ist in Verdunstungsrinnen zu fassen. Auf das LfU-Merkblatt 4.3/15 mit dazugehörigem Schreiben in Anlage 1 wird verwiesen.“ 
  1. Niederschlagswasser 
Vorschlag für Festsetzungen
 „Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“ „In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind –sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“ „Sofern in außen aufgestellten nicht überdachten technischen Aufbauten (z.B. Lüftungsanlagen) mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z.B. Kältemittel) ist das anfallende Niederschlagswasser gesondert zu beseitigen. Die Flächen sind entsprechend klein zu halten und abzugrenzen.“
Hinweis: Die Energieausbeute von PV-Anlagen ist auf Gründächern durch den kühlenden Effekt der Begrünung höher (vgl. bspw. https://www.climate-service-center.de, S.28-30). Aus wasserwirtschaftlicher und klimapolitischer Sicht ist die Festsetzung eines Gründachs mit der Möglichkeit der Errichtung einer PV-Anlage zu bevorzugen.
  1. Vorsorgender Bodenschutz 
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
 „Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“
  1. Abwasserentsorgung
Falls im Geltungsbereich des Bebauungsplans weitere Einwohnerwerte an die örtliche Kläranlage angeschlossen werden sollen, empfiehlt es sich, zuvor rechnerisch nachzuweisen, dass die Kläranlage ausreichend dimensioniert ist. 
  1. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. 

Folgende Untersuchungen und Gutachten sind empfohlen und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
Fließweganalyse für Starkniederschläge und Gefahren für den Planungsbereich durch Hang- bzw. wild abfließendes Wasser aus Außengebieten 

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1) Sturzflut-Risikomanagement
Derzeit ist keine entsprechende Planung vorgesehen. Die Gemeinde wird sich mit der Entscheidung zur Beauftragung eines Konzepts zum Sturzflut-Risikomanagement zu einem späteren Zeitpunkt gesondert befassen. 
Zu Hinweis Nr. 7 Situierung der OK Rohfußbodendecke
Im Bebauungsplan sind derzeit keine Flächen und Abflussmulden speziell für die Hochwasservorsorge enthalten.
Für die Festsetzung der Höhenkoten wurden je nach Zugänglichkeit die Höhen von Gelände, Stufen oder Fertigfußboden im Eingangsbereich sämtlicher Gebäude vermessen, so dass die Situierung der Fertigfußbodenhöhen im Erdgeschoss so genau wie möglich den Bestandshöhen entspricht. Nachdem nahezu in sämtlichen Grundstücken Hanglagen vorliegen, ist es nicht möglich, die OK der EGs vollständig 25cm oberhalb des Geländes zu situieren. Maßgeblich ist damit die vorgeschlagene Festsetzung zur druckwasserdichten Abdichtung von Gebäuden in Hanglage wie in den weiteren Angaben des WWA empfohlen. Der Hinweis Nr. 7 kann im Übrigen in die Festsetzungen unter einen neuen Punkt „Bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungsgefahren“ übergehen.
Zu 2) Tiefgaragen
Entsprechend der Erläuterung in der Begründung: „Von einer allgemeinen Festsetzung zur Errichtung von Tiefgaragen in Verbindung mit einer Überschreitung der festgesetzten GRZ wurden allerdings abgesehen, da in Folge der Hanglage möglichst viele unverbaute Grünflächen für die Versickerung von Niederschlagswasser vorbehalten werden sollen.“ wurden keine Festsetzungen zu Tiefgaragen vorgesehen. Damit ergibt sich eine allgemeine Zulässigkeit innerhalb des Baufensters bei Einhaltung der zulässigen GRZ. Die druckwasserdichte Ausbildung von Tiefgaragen sollte eigentlich Standard sein. Es wird empfohlen, die vorgeschlagene Festsetzung in die vorab beschlossene Festsetzung zum baulichen Schutz vor Überschwemmungen zu integrieren.
Zu 3 Niederschlagswasser auf Dachflächen
In Bezug auf die Dachgestaltung gilt die Ortsgestaltungssatzung, wonach für Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig sind und zulässige Flachdächer auf Nebengebäuden zu begrünen sind. Für die Dachhaut werden Schuppendeckungen, z.B. Dachziegel vorgesehen. Der großflächige Einbau von Kühlanlagen ist im Reinen Wohngebiet ebenfalls nicht zu erwarten. Dadurch sind die Empfehlungen hier nicht erforderlich. 
Zu 4) Vorsorglicher Bodenschutz
Der empfohlene Hinweis kann aufgenommen werden.
Zu 5) Kapazität Kläranlage
Die Kläranlage weist auch bei einer Nachverdichtung ausreichende Kapazitäten auf. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Zu 6) Empfohlene Gutachten:
Eine Fließweganalyse ist im nahezu vollständig bebauten Gebiet nur bedingt zielführend, zumal auch oberhalb des Planungsgebiets Gebäude bestehen und im baulichen Bestand zunächst keine konkreten Maßnahmen vorgesehen werden können. 
Wie bereits eingangs beschrieben, wird die Gemeinde unabhängig vom vorliegenden Planvorhaben über die Erstellung eines Sturzflutrisikomanagementplans beraten.
Beschluss: 
Die Festsetzungen und Hinweise werden wie vorstehend vorgeschlagen ergänzt bzw. redaktionell überarbeitet. 
Abstimmung: 17:0

  1. Eigentümer Zeller Str. 39 und 41, 8267 Zell vom 15.05.2023:
1.1 Zunächst per E-Mail Einwand vorab der öffentlichen Auslegung:
Sehr geehrter Herr Fürst,
wir haben erfahren, dass die Gemeinde die Aufstellung des im Betreff angegebenen Bebauungsplans beabsichtigt, in dessen Geltungsbereich auch unsere Grundstücke in der Zeller Straße 39 und 41 liegen (Flur-Nr. 1594/8 und 1594).
Unsere Grundstücke liegen bislang im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, wonach sich die zulässige Bebauung nach der vorhandenen Umgebungsbebauung richtet. Die Umgebung war bis vor Kurzem durch eine lockere Bebauung mit Grünanteil als Sickerflächen gekennzeichnet. Dennoch hat die Gemeinde kürzlich bereits einige Bauvorhaben mit massiver Verdichtung und massiv überbauten Grundstücksflächen in der Nachbarschaft zugelassen, wo gerade die Hanggrundstücke, die Sickerflächen nötig hätten, praktisch komplett versiegelt und bebaut wurden. 

Mit dem Bebauungsplan sieht die Gemeinde nun vor, die Bebauung unseres Grundstücks in der Zeller Str. 41 auf den Bestand zu beschränken und die Bebauung in der Zeller Str. 39 durch Verschiebung des Baufensters gegenüber dem Bestand sogar noch einzuschränken. 
Dabei ist das Grundstück in der Zeller Str. 41 mit dem bestehenden großen Garten groß genug für eine weitere Bebauung, beispielsweise für unsere Kinder, ohne dass überhaupt eine wesentliche Verdichtung wahrnehmbar wäre. Und in der Zeller Str. 39, wo der Bestand leider Asbest-verseucht und unbewohnbar ist und ersetzt werden muss, liegt das Baufenster nach BP-Entwurf nun an einer völlig untauglichen Stelle im Grundstück. 
Demnach bedeutet der entworfene Bebauungsplan für uns eine erhebliche Einschränkung und Verletzung unseres Eigentums. 
Für die sowieso schon unschöne Verdichtung und Versiegelung, die die Gemeinde kürzlich in der Nachbarschaft zugelassen hat, werden wir jetzt praktisch auch noch bestraft, indem wir für die gerade versiegelten Nachbargrundstücke nun offensichtlich bei uns die unbebauten Grün- und Sickerflächen bereitstellen müssen. Die meisten der anderen vom Bebauungsplan betroffen Grundstücke müssen keine oder keine vergleichbaren Flächen bereitstellen. Wir werden sowohl gegenüber den Eigentümern, denen kürzlich die massive Verdichtung gewährt wurde, als auch gegenüber den anderen nun vom Bebauungsplan betroffenen Eigentümern benachteiligt. All das widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. 

Daher widersprechen wir hiermit dem Bebauungsplanentwurf 56.
Wir schlagen einen Gesprächstermin vor Ort oder im Rathaus vor, um unseren Standpunkt nochmals zu erläutern. Wir bitten um baldige Rückäußerung.

Mit freundlichen Grüßen,
Eigentümer Zeller Str. 41

1.2 Einwendungen der Eigentümer Zeller Str. 39 und 41 vertreten durch RA Labbé und Partner mbH vom 21.07.2023:
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 56 "Südliche
Zeller Straße" in Zell gemäß den §§ 13a, 3 Abs. 2 BauGB;
hier: Einwendungen der Eigentümer Zeller Str. 39 und 41
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Eigentümer, Zeller Straße 41, 82067 Schäftlarn vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag unserer Mandanten erheben wir im Rahmen der Öffentliche Auslegung gemäß § 13a, 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ in Zell.
Hierzu im Einzelnen:
I.
Unsere Mandanten sind zu gleichen Teilen gemeinschaftlich Eigentümer der Grundstücke FlNr. 1594 und 1594/8, je Gemarkung Schäftlarn. Auf FlNr. 1594/8 befindet sich das Anwesen Zeller Straße 39, auf FlNr. 1594 das Anwesen Zeller Straße 41. Beide Grundstücke liegen im beabsichtigten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ der Gemeinde Schäftlarn. Unsere Mandanten bewohnen selbst das Anwesen Zeller Straße 41. Das Anwesen Zeller Straße 39 ist derzeit unbewohnt. Unsere Mandanten nutzen die Garage des Anwesens Zeller Straße 39 sowie das Grundstück im Übrigen als Garten.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 27. 10.2021 hat die Gemeinde Schäftlarn die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 56 "Südliche Zeller Straße" im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 13a BauGB beschlossen. Mit Bekanntmachung vom 05. 06. 2023 wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme sowie der Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach §§ 13a, 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 14. 06.2023 bis 21. 07.2023 hingewiesen. 
Grundlage der Beteiligung und Auslegung ist der Entwurf einer Planzeichnung mit Festsetzungen durch Plan und Text vom 26. 04. 2023 sowie der Entwurf einer Begründung vom 26. 04. 2023.
Im gegenständlichen Planentwurf ist auf den Grundstücken unserer Mandantschaft (Zeller Straße 39 und 41) jeweils ein Bauraum vorgesehen. Die Bestandsgebäude liegen augenscheinlich vollständig innerhalb der Bauräume. Die Bestandsgarage auf FINr. 1594/8 liegt hingegen zum Teil, die Bestandsgarage auf FINr. 1594 vollständig außerhalb des Bauraums. Zudem ist im südöstlichen Teil des Grundstücks FINr. 1594 eine Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß Ziff. 4. 1 des Bebauungsplanentwurfs vorgesehen.
II.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach §§ 13a, 3 Abs. 2 BauGB erheben wir folgende Einwendungen bzw. bringen folgende Anregungen vor:
1.
Allen voran wendet sich unsere Mandantschaft gegen die im südöstlichen Bereich des Grundstücks FINr. 1594 vorgesehene Fläche mit Bepflanzbindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß Ziff. 4. 1 des Bebauungsplanentwurfs in der derzeit vorgesehenen Form. Hiernach sind die bestehenden Gehölz- und Gartenflächen zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. 
Ausweislich des Entwurfs der Begründung des Bebauungsplans (vgl. S. 12 ff., insb. S. 14) gehen wir davon aus, dass die Gemeinde wohl hauptsächlich auf den Schutz der in diesem Bereich befindlichen Buche abzielt. Die bereits genannte und auf Abbildung 10 auf S. 14 des Entwurfs der Begründung dargestellte Buche ist indes ausreichend durch die Baumschutzverordnung der Gemeinde Schäftlarn geschützt. Aus diesem Grund verzichtet die Gemeinde Schäftlarn auch gerade auf die zusätzliche Festsetzung von zu erhaltenden Einzelbäumen im Bebauungsplan (S. 12 des Entwurfs der Begründung des Bebauungsplans). Daher ist die Festsetzung einer Fläche mit Pflanzbindung im südlichen bzw. südöstlichen Teil des Grundstücks FINr. 1594 nicht notwendig. 
Das mit der entsprechenden Festsetzung grundsätzlich verfolgte Ziel des Erhalts einer Ortsrandeingrünung (vgl. die Ausführungen auf S. 14 f. im Entwurf der Begründung des Bebauungsplans) ist für unsere Mandantschaft gleichwohl nachvollziehbar. Daher ist unsere Mandantschaft bereit, eine auf die Breite eines Streifens an der östlichen Grundstücksgrenze (wie auf FINrn. 1594/8 und 1594/9) reduzierte Fläche nach Ziff. 4. 1 des Planentwurfs zu akzeptieren. Darüber hinaus dürfen wir namens unserer Mandantschaft zur Kompensation des entfallenen Teils der Fläche nach Ziff. 4. 1 des Planentwurfs im südöstlichen Grundstücksteif von FINr. 1594 mit deren Einverständnis anregen, den nach Ziff. 4. 1 festgesetzten Streifen entlang der gesamten östlichen Grundstücks zu erstrecken. Auf diese Weise wird im Gegenzug zur Reduzierung der Pflanzbindungsfläche im Bereich südlich des Baufensters auf FINr. 1594 die vorhandene Lücke im Bereich östlich des Baufensters auf FINr. 1594 geschlossen und so eine durchgängige Ortsrandeingrünung auf den Flurnummern 1594/8, 1594, 1594/9 und 1594/1 hergestellt. 
Allenfalls wäre höchsthilfsweise eine Verkleinerung der Fläche nach Ziff. 4. 1 des Bebauungsplanentwurfs im südlichen Bereich der FINr. 1594 dergestalt aus Sicht unserer Mandantschaft hinnehmbar, dass der nördliche und westliche Rand der Fläche gemäß Ziff. 4. 1 des Planentwurfs unmittelbar an den Rand des Buchenstamms zurückgenommen wird. Zur Lage des Buchenstamms verweisen wir auf die als Anlage beiliegende Skizze. In einem etwaigen späteren Baugenehmigungsverfahren kann der Baumschutz problemlos durch die Maßgaben der Lagerung eines Baufundaments außerhalb des Wurzelbereichs und die entsprechende Überbrückung des Wurzelbereichs sichergestellt werden. Zudem wäre unsere Mandantschaft als Entgegenkommen auch bereit, den Asphaltbelag im Hof westlich des Garagengebäudes (ca. 150 m2) durch einen wasserdurchlässigen Belag (z. B. Rasengittersteine) zu ersetzen. 
2. 
Darüber hinaus dürfen wir namens und im Auftrag unserer Mandanten um Festsetzung eines einzigen, grundstücksübergreifenden Bauraums auf den Grundstücken unserer Mandantschaft bitten. Zur Visualisierung des Wunschs unserer Mandantschaft eines einheitlichen Baufensters, das sich über beide Grundstücke erstreckt, verweisen wir auf die als Anlage beiliegende Skizze. 
Bei den im nördlichen Teil des Grundstücks gelegenen Grundstücken FINrn. FINrn. 1576 und 1576/3 (Baufeld 1), 1576/1 und 1576/2 (Baufeld 2) sowie FINrn. 1598/2 und 1598/13 (Baufeld 29) wurde jeweils ein einziges, grundstücksübergreifendes Baufenster gewährt. Ausweislich S. 10 des Entwurfs der Begründung des Bebauungsplans erfolgte dies, da die benachbarten Grundstücke jeweils den gleichen Grundbesitzern gehören und aktuell als Gartenflächen zu den Bestandsgebäuden genutzt werden.
Unsere Mandanten sind ebenfalls Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, sodass diese Grundstücke in der Hand derselben Eigentümer sind. Auch wird das Gebäude Zeller Straße 39 derzeit nicht bewohnt und das Grundstück ebenfalls durch unsere Mandanten gärtnerisch genutzt. Insofern ist die Sachlage mit dem Baufeldern 1, 2 und 29 vollumfänglich vergleichbar. Die Gewährung eines einzigen, grundstücksübergreifenden Bauraums gewährt ein weit höheres Maß an Flexibilität bei der künftigen Situierung etwaiger Vorhaben. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb unsere Mandanten bei der Situierung eines künftigen Neubaus schlechter stehen sollten. Ein nachvollziehbarer Grund, diesen Sachverhalt anders als bei den Baufeldern 1, 2 und 29 zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Interessen tage unserer Mandantschaft allein schon aufgrund der Tatsache, dass die benachbarten Grundstücke der Baufelder 3 und 4 in ihrem Eigentum stehen vergleichbar zur Interessenlage der Eigentümer der Grundstücke der Baufelder 1, 2 und 29. Die Festsetzung lediglich einzelner Baufenster auf den Grundstücken unserer Mandanten, wie aktuell vorgesehen, würde daher eine unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung darstellen, da anderen Grundstückseigentümern in einer in jeder Hinsicht vergleichbaren Sachlage ein größeres Baufenster gewährt worden ist.
Die Größe des dargestellten gewünschten Bauraums beachtet den von der Gemeinde gewünschten Abstand von 5,00 m zur Zeller Straße (vgl. S. 10 des Entwurfs der Begründung des Bebauungsplans). Darüber hinaus ermöglicht er angesichts der Mindestgrundstücksgröße von 500 m2 für Einzelhäuser nach Ziff. 1.2. 3 des Planentwurfs bei einer Gesamtgrößer beider Grundstücke von 2.444 m2 eine mögliche Teilung in vier Baugrundstücke für kleinere Einzelhäuser für die vier Kinder unserer Mandantschaft, wenn auch es derzeit noch keine konkreten Pläne in diese Richtung gibt. Unsere Mandantschaft möchte sich diese Möglichkeit zur gerechten Verteilung des künftigen Nachlasses jedoch nachvollziehbarerweise grundsätzlich offenhalten. 
3. 
Die Bestandsgaragen liegen teilweise (FINr. 1594/8) bzw. vollständig (FINr. 1594) außerhalb der vorgesehenen Bauräume. Auch unter Berücksichtigung des seitens unserer Mandanten gewünschten Bauraums würde beide Bestandsgaragen zumindest teilweise außerhalb des neuen, einheitlichen Baufensters liegen. Daher ist zur hinreichenden Berücksichtigung der durch die Bestandsgaragen geschaffenen Rechtsposition die Festsetzung von Bauräumen für Garagen und Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angezeigt. Diese sind in der als Anlage beiliegenden Skizze rot dargestellt. Der innerhalb des vergrößerten, einheitlichen Baufensters liegende Teil der Bestandsgaragen ist der Vollständigkeit halber und zu Zwecken der besseren Darstellung mit einer gestrichelten roten Linie eingerahmt. Im Rahmen der endgültigen Festsetzung genügt es allerdings, allein den außerhalb des vergrößerten Baufensters liegenden Teil der Bestandsgaragen mit der Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu umfassen, da innerhalb des vergrößerten Bauraums Garagen ohnehin zulässig sind. 
4. 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die angewandte Methodik zur Ermittlung der GRZ auf den Grundstücken, auf denen Flächen gemäß Ziff. 4. 1 zum Erhalt von Gehölzen festgesetzt sind, fehlerhaft ist, da sie in gleichheitswidriger Weise zu einer Benachteiligung der Eigentümer dieser Grundstücke führt.
Gemäß dem Entwurf der Begründung des B-Plans ist das grundsätzliche Ziel der Gemeinde eine GRZ von 0, 2. Da die Bezugsgröße für die GRZ das Bauland ist, sollen diejenigen Grundstücke, deren Bauland wegen nach Ziff. 4. 1 zum Erhalt von Gehölzen ausgewiesener Flächen kleiner als die Grundstücksgröße ist, einen Ausgleich in Form einer höheren GRZ erhalten, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Die höhere GRZ wird durch Addition der Ziel-GRZ von 0,2 mit einem Erhöhungsfaktor berechnet, welcher sich aus der Multiplikation der Ziel GRZ von 0,2 mit demjenigen Prozentsatz ergibt, zu dem das Gesamtgrundstück mit einer Festsetzung nach Ziff. 4. 1 zum Erhalt von Gehölzen belegt ist. 
Diese Berechnungsmethode führt jedoch zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Eigentümer von Grundstücken mit Festsetzungen nach Ziff. 4. 1 zum Erhalt von Gehölzen. 
Dies folgt daraus, dass der Erhöhungsposten, der zur Ziel-GRZ addiert wird, anhand des Anteils der Grünfläche an der gesamten Grundstücksfläche errechnet wird. Angewandt wird er dann jedoch als Faktor zur Multiplikation mit der Ziel-GRZ, die zur Berechnung der bebaubaren Grundstücksfläche wiederum mit der (kleineren) Baulandgröße zu multiplizieren ist. Der Ausgleich bleibt daher umso stärker unvollkommen, je starker Grundstücksgröße und Baulandgröße auseinanderfalten. Diese Berechnungsmethode führt also entgegen der Intention der Gemeinde also gerade zu einer Verstärkung der Ungleichbehandlung, und zwar umso mehr, je größer die nach Ziff. 4. 1 festgesetzte Fläche ist. 
Zur Veranschaulichung dürfen wir folgendes Beispiel anhand des Grundstücks unserer Mandantschaft FINr. 1594 (Zeller Straße 41) geben: 
Ohne Flächen nach Ziff. 4. 1 zum Gehölzerhalt würde die Ziel-GRZ von 0, 2 auf dem Grundstück FINr. 1594 zu einer bebaubaren Grundfläche von 314, 6 m² (1573 m² x 0,2) führen. Aufgrund der im Planentwurf vorgesehenen Fläche nach Ziff. 4. 1 zum Gehölzerhalt von 430 m² und der gemäß der von der Gemeinde angewandten Berechnungsmethodik ermittelten GRZ von 0, 25 sind es nur 285, 75 m² ((1573 m² - 430 m²) x 0, 25). 
Um einen echten Ausgleich zu schaffen, sollte die GRZ so festgesetzt werden, dass sich mit und ohne ausgewiesener Flächen Ziff. 4. 1 zum Gehölzerhalt die gleiche zulässige Grundfläche ergibt.
Die korrekte Berechnungsmethode der neuen GRZ muss demnach zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen dergestalt lauten, dass die Ziel-GRZ von 0, 2 mit dem Quotienten aus Grundstücksgröße (Dividend) und Grundstücksgröße abzüglich Fläche nach Ziff. 4. 1 zum Gehölzerhalt (Divisor) zu multiplizieren ist. 
Am Beispiel des Grundstücks unserer Mandantschaft FINr. 1594 (Zeller Straße 41) ergibt das eine korrekt berechnete GRZ von 0,2 x 1573 m²/ (1573 m³ -430 m²) = 0, 28. Die so errechnete zulässige Grundfläche entspricht im Wesentlichen der zulässigen Grundfläche, die die Anwendung der Ziel-GRZ von 0, 2 auf die Gesamtgrundstücksgröße ergäbe. 
In der als Anlage beiliegenden Skizze sind die korrekt berechneten neuen GRZ sowohl für die Grundstücke unserer Mandantschaft einzeln (bei unveränderter Belassung der Fläche nach Ziff. 4. 1 im südlichen Teil der FINr. 1594) als auch für den grundstücksübergreifenden Gesamtbauraum (bei neuer Darstellung eines durchgängigen Streifens am östlichen Grundstücksrand nach Ziff. 4. 1 zum Gehölzerhalt mit einer Fläche von 235 m²) dargestellt. 
5. 
Weiterhin teilen wir mit, dass nach den unseren Mandanten vorliegenden Informationen, nämlich den Angaben im Grundbuch, beide Grundstücke größer als im Planentwurf angegeben sind. Nach Angaben im Grundbuch weist das Grundstück FINr. 1594/8 eine Größe von 872 m² (statt 871 m²) und das Grundstück FINr. 1594 eine Größe von 1576 m² (statt 1573 m²) auf. Wir bitten daher, die im Planentwurf angegebenen Größenangaben nochmals zu überprüfen, da sich aufgrund der GRZ-Festsetzung insoweit möglicherweise eine größere zulässige Grundfläche ergibt. 
6. 
Hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzung zur zulässigen Wandhöhe nach Ziff. 1. 1. 3 des Planentwurfs weisen wir darauf hin, dass auch nach der vom Planentwurf vorgegebenen Berechnungsmethode der Wandhöhe, wonach die OK FF im EG den unteren Bezugspunkt bildet, das Bestandsgebäude unserer Mandantschaft Zeller Straße 41 bereits eine Wandhöhe (bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Oberkante der Dachhaut) von ca. 6, 50 m aufweist. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten durch den Bebauungsplan, die dadurch entstehen können. dass etwaige künftige Änderungen am Bestandsgebäude, die sich auf die Wandhöhe gar nicht auswirken, nichtsdestotrotz von einer Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe abhängig wären, wenn diese niedriger als die Bestandswandhöhe festgesetzt wird, dürfen wir daher namens und im Auftrag unserer Mandantschaft bitten, die zulässige Wandhöhe nach Ziff. 1.1.3 auf 6,50 m festzusetzen.
7.
Darüber hinaus dürfen wir namens unserer Mandantschaft um Festlegung einer Bezugshöhe für das neue, grundstücksübergreifende Baufenster bitten, der nicht unterhalb des bislang für das Baufeld 3 auf FINr. 1594/8 festgelegten Bezugshöhe von 680,30 m liegt. Dies ergibt sich daraus, dass die Festsetzung unter Ziff. 1. 1.3. zum Höchstmaß der Situierung der OK FF EG von 0, 30 m über dem festgesetzten Bezugspunkt zum Hinweis unter Ziff. 7 in Widerspruch stehen kann, dass die Oberkante Rohfußboden im EG mindestens 0,25 m über Gelände liegen muss, und zwar dann, wenn der festgesetzte Bezugspunkt mehr als 0, 05 m unter dem Gelände liegt. 
8. 
Schließlich wird zur Verhinderung einer unkontrollierten weiteren Verdichtung in der näheren Umgebung angeregt, die Grundstücke FINrn. 1598/4, 1598/20, 1598/19, 1598/18, 1598/15, 1598/16, 1598/17, 1598/5, 1599/4, 1599/5, 1599/3, 1599/2 und 1599 ebenfalls in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Kaltenegger                        Michael Fromm
Rechtsanwalt                                Rechtsanwalt

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1) Festsetzung und Ausmaß der Flächen zur Erhaltung von Gehölzen
Der Bebauungsplan greift über die Baumschutzsatzung hinaus umliegende Flächen (nicht nur die Einzelbäume) mit Gehölzbestand auf, die zur Erhaltung des durchgrünten Ortsteils erhalten bleiben sollen. Die festgesetzten Flächen orientieren sich an den Zielen, die bereits im Flächennutzungsplan vorgegeben sind. Die so gesicherten Flächen weisen aufgrund des vorliegenden Gehölzbestands einen höheren naturschutzfachlichen Wert auf, tragen zum ausgeglichenen Kleinklima bei und reduzieren den Oberflächenwasserabfluss. Die flächige Darstellung greift damit mehrere Funktionen über den Einzelbaumschutz hinaus auf. Die festgesetzten Flächen weisen damit Doppelfunktionen auf.
Die auf den Grundstücken des Antragstellers südlich festgesetzte Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern umfasst den Standort der seitens des Antragstellers genannten Buche. Der Wurzelteller einer Buche reicht in der Regel bis an den äußeren Traufbereich der Krone. Eine Bebauung bis zum Stamm würde nicht nur eine Kronenschädigung, sondern auch eine Wurzelschädigung zur Folge haben, die mindestens mittelfristig zum Verlust des Baumes führen würde. Ob eine Überbauung des Wurzelraums, z.B. durch einen eingeschossigen Bau ohne Beeinträchtigung der Krone und der Wurzel (Fundamente) möglich ist, kann ohne erneute Ortseinsicht nicht beurteilt werden. Grundsätzlich würde die Reduzierung oder Rücknahme der geplanten „Grünfläche“ im Süden jedoch den Zielen des Bebauungsplans, die für alle Grundstücke gleichermaßen gelten, entgegenstehen, eben den erhaltenswerten Baumbestand zu erfassen und diesen im Rahmen der Festsetzung der Baugrenzen entsprechend zu berücksichtigen. 
Die seitens des Antragsteller vorgeschlagene Festsetzung einer durchgehenden Grünfläche am östlichen Rand der Grundstücke wäre durchaus begrüßenswert, da die Grundstücke jedoch nicht an den Außenbereich angrenzen, sondern innerorts liegen, stellt die durchgängige Ortsrandeingrünung für den vorliegenden Bebauungsplan an dieser Stelle kein vorrangiges Ziel dar. 
Eine wasserdurchlässige Bauweise der Zufahrt ist über die Ergänzung der Grünordnung in Folge der Stellungnahme des Landratsamts für Neubauten bereits ohnehin festgesetzt.

Zu 2) Baugrenzen
Eine grundstücksübergreifende Festsetzung des Bauraums ist möglich, da dies bereits an andere Stelle im Bebauungsplangebiet so vorgesehen wurde. Die seitens des Antragsteller vorgesehene Dimensionierung des Baufensters würde jedoch einen Präzedenzfall für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans schaffen, wo sich die Baugrenzen stärker am Bestand orientieren und restriktiver gefasst wurden. Es wird empfohlen, hier eine Kompromisslösung zu treffen, die ausreichende Flexibilität schafft, aber ausreichende Abstände auch zu den festgesetzten Grünflächen berücksichtigt:
Zu 3) Garagen
Da für das Planungsgebiet nur ein „einfacher Bebauungsplan“ vorgesehen wurde, der die Grundzüge der baulichen Nutzung regeln soll, wurden keine Flächen für Nebenanlagen oder Garagen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält zudem keine Passus, der außerhalb der Baugrenzen Nebenanlagen oder sonstige Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zugelassen werden können, grundsätzlich ausschließt. 
Damit greift § 23 Abs. 5 BauNVO: „Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.“

Zur Klarstellung kann in der Festsetzung dahingehend ergänzt werden, dass die entsprechenden Anlagen ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können. Für eine allgemeine grundsätzliche „Freistellung“ fehlt eine entsprechende Gesetzesgrundlage. 

Zu 4) Ermittlung GRZ in Abhängigkeit von den festgesetzten Grünflächen
Die Ermittlungsmethode wurde überprüft. Die Methode des Antragstellers erscheint plausibel, führt aber in einigen Baufeldern zu leichten Abweichungen in der festgesetzten GRZ (vgl. Planauszug). Im Einzelfall ist dazu auch die Anpassung der Baugrenzen erforderlich, um das zulässige Nutzungsmaß auch umsetzen zu können. 
Im Zuge der Überprüfung zeigte sich, dass im Baufeld 29 (zukünftig 28) keine höhere GRZ als 0,2 möglich ist, da der Geländeverlauf ein größeres Baufenster nicht zulässt:

Zu 5) Abweichung der Grundstücksgrößen vom Grundbuch
Die angesetzten Grundstücksgrößen entsprechen der Digitalen Flurkarte im Koordinatensystem UTM. Aufgrund der landesweiten Verzerrung, die allerdings im Landkreis München nur sehr gering ausfällt, könnten sich vom Grundbuch abweichende Größen ergeben. Diese liegen allerdings im geringen Rundungsbereich und sind bei der Ermittlungsmethode der zulässigen GRZ abhängig vom Grünflächenanteil nachrangig. 
Zu 6) festgesetzte Wandhöhe abweichend vom Bestand
Wie in der Stellungnahme des Landratsamts bereits dargelegt wurde, unterfallen die Bestandsgebäude im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung den Regelungen zum Bestandsschutz. Die festgesetzte Wandhöhe orientiert sich an den umliegenden Bebauungsplänen. Aus städtebaulichen Erwägungen wird analog zu der im angrenzenden Bebauungsplan „Max-Rüttgers-Straße“ ebenfalls eine zulässige Wandhöhe von 6,30m vorgesehen. Aufgrund der Hanglage ist zu beachten, dass mit Zunahme der Wandhöhe auch die Ansichtsflächen auf der Talseite höher werden. Aktuell sind neben den klassischen Zwei­geschossigen Gebäuden zzgl. Dachgeschoss ohne Kniestock auch viele Gebäude in Form von sogenannten Kniestockhäusern (EG plus ausgebautes DG mit höherem Kniestock) vorhanden. Die geplante Wandhöhe von 6,30m stellt einen Kompromiss zur derzeitigen Bauweise und der gewünschten Nachverdichtung dar, die u.a. auch durch flächensparenden Aufstockungen möglich sein soll. Eine Planänderung wird nicht veranlasst..

Zu 7) Bezugspunkt für die Wandhöhe
Die Bezugshöhen für die bisher getrennten Baufenster wiesen einen Unterschied von 0,5m auf. Grundsätzlich wäre eine Staffelung hier weiterhin sinnvoll, wobei die Grenzziehung aufgrund unklarer Planungen zur Grundstücksteilung schwierig wäre. Es wird deshalb empfohlen, hier eine mittlere Bezugshöhe von 680,10 festzusetzen. 
Entsprechend der Stellungnahme des WWAs wird der Hinweis entsprechend angepasst bzw. als Festsetzung vorgesehen. Durch die nun allgemeine Vorgabe zur druckwasserdichten Ausbildung von Gebäuden 25cm oberhalb der Geländeoberfläche, entfallen zukünftig Konflikte mit der Bezugshöhe. 
Darüber hinaus ist zur Festsetzung der Bezugshöhe folgende Ausnahme für die maßgeblichen Baufelder 01, 02, 03 und 28 zu ergänzen: „Abweichungen von der festgesetzten Bezugshöhe können in den Baufeldern Nummern 01 bis 03 sowie 28 in geringfügigem Maß bis maximal 0,50m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn diese in Folge von Grundstücksteilungen zur besseren Einbindung der Gebäude in das Gelände erforderlich werden.“
Zu 8) 
Für die Fl.-Nr. 1598/4 und 5 sowie 1598 / 15 bis 20 ergibt in Bezug auf die Gebäude kein Regelungsbedarf mehr, da hier bereits eine bauliche Entwicklung erfolgt ist. Die Flächen nördlich davon wurden nicht aufgegriffen, da hier bereits ebenfalls schon große Kubaturen vorliegen und sich hier eine weitergehende Entwicklungsmöglichkeit aus der Umgebungsbebauung nicht weiter ableiten lässt. 
Auf der Südseite der Grundstücke Fl.-Nr. 1598/18 bis 20 sowie 5 befinden sich allerdings erhaltenswerte Buchen, deren Erhaltung bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die dort im Bau befindlichen Gebäude Berücksichtigung fanden. Um dauerhaft einen durchgehenden Grüngürtel baurechtlich zu sichern, sind diese Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit aufzunehmen. 
Eine aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 bestätigt, dass Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht für eine quantitative Vermehrung des Baurechts herangezogen werden können, sondern im Sinne einer „doppelten Innenentwicklung“ auch für eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch die Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen. 
Die Erweiterung des Geltungsbereichs um die genannten mit Bäumen bestandenen Teilflächen der genannten Grundstücke folgt diesem Ziel der Erhaltung der Wohnqualität:
Beschluss: 
Die festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Gehölzen bleiben unverändert bestehen. Es wird ein gemeinsames Baufeld festgesetzt, wie in der Abwägung vorgeschlagen. Es wird eine Festsetzung zur ausnahmsweisen zulässigen Überschreitung der Baugrenzen durch Garagen und Neben­anlagen ergänzt, wie in der Abwägung vorgeschlagen. Die GRZ Ermittlung wird überarbeitet. In Be­zug auf die Abweichung der Grundstücksgrößen von den Angaben im Grundbuch wird keine Plan­änderung veranlasst. Die festgesetzte Wandhöhe wird aus städtebaulichen Gründen unverändert mit 6,30m festgesetzt. Die Bezugshöhe für das neue Baufeld 03 wird auf 680,10 müNN festgesetzt. Parallel wird eine Ausnahme für Abweichungen von der Bezugshöhe für die Grundstücke mit flurübergreifenden Baufenstern ergänzt, wie in der Abwägung vorgeschlagen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach Norden entsprechend dem Abwägungsvorschlag erweitert, um eine durchgängige Grünachse zu sichern.
Abstimmung: 17:0

  1. Eigentümer Zeller Str. 56, 82067 Zell vom 19.06.2023:
Fristgerechte Stellungnahme/Bedenken zum Bebauungsplan Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich zum o.a. Bebauungsplan Stellung nehmen. Meine Bedenken betreffen mein eigenes Grundstück (Zeller Straße 56) mit der Flurnummer 1624/7.
Im Entwurf des Bebauungsplans wir die Bebauungsgrenze Richtung Westen deutlich stärker eingeschränkt als es der Art. 6 BayBO, Stand Juni 2021 erlaubt, der als Mindestgrenze 3 Meter oder 0,4 H vorsieht.
Aufgrund des Entwurfs wäre der Baukörper meines Hauses, wie es seit 60 Jahren steht, an der Nord-West-Grenze nicht mehr genehmigungsfähig und somit nicht bestandswahrend.
An der Nordwest-Ecke kommt mein Haus im Moment jedoch der Westgrenze ohnehin nicht näher als ca. 5,20 Meter – und hat keinerlei negativen Einfluss auf das gesunde Wachstum der direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Buchen bzw. Hainbuchen.
Die Bebauungsgrenze wird im Entwurf des Bebauungsplans bei meinem Nachbargrundstück (Zeller Str. 62, Flurnummer 1624/23) deutlich mehr in Richtung West verschoben. Ich beantrage, dass die Bebauungsgrenze nach Westen bei mir in derselben Höhe verläuft, wie dies der Entwurf für das südliche Nachbargrundstück vorsieht.
Eine Ungleichbehandlung ist nicht nachvollziehbar. Es gibt weder aus Gründen des Baumschutzes noch aufgrund der BayBO einen Anlass dafür, im Westen die Bebauungsgrenze auf meinem Grundstück deutlich weiter entfernt vom Nachbargrundstück festzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Eigentümer Zeller Str. 56

Stellungnahme /Abwägung: 
Der Verschiebung der westlichen Baugrenze um 1,90m nach Westen analog zur geplanten Baugrenze im südlich angrenzenden Baufeld steht aus städtebaulicher Sicht nichts entgegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch innerhalb der Baugrenzen die erforderlichen Abstands­flächentiefen gemäß der Abstandsflächensatzung einzuhalten sind (0,65H). 

Beschluss: 
Die Baugrenze auf der Fl.-r. 1624/7 wird um 1,90m nach Westen verschoben.
Abstimmung: 17:0

  1. Eigentümer Grundstück Zeller Str. 40a in 82067 Zell per Niederschrift vom 10.07.2023 um 14:30 Uhr:
Gemeinde Schäftlarn
Az.: 6102/2023-BP56
Niederschrift über die Eingabe zur Neuaufstellung des BPlans Nr. 56
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Am 10.07.2023 um 14:30 Uhr erscheint der Eigentümer des Grundstücks Zeller Str. 40a (Flnr. 1598/12) gibt den nachfolgenden Sachverhalt zur
Niederschrift:
Ich rege -nach Absprache mit unseren Nachbarn (Flnr. 1598)- an, dass der ursprüngliche und eingewachsene Buchenbestand an der Südseite der Grundstücke Flnrn. 1598/18, 1598/19, 1598/20 und 1598/4 entsprechend der untenstehend dar­gestellten roten Linienführung mit in den Umgriff des Bebauungsplans aufgenommen werden soll. 
Die Fläche soll wie in Festsetzung Ziffer 4.1 (Grünordnung) als Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dargestellt werden.

Die Anregung entspricht zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans. 
Diese Grünfläche liefert einen wesentlichen Beitrag zur Hangentwässerung um den Tiefgaragenkomplex der Flnrn. 1598/19 ff. (Zeller Str. 34 bis 36) herum.
Schäftlarn, den 10.07.2023

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Erweiterung des Bebauungsplangebiets hinsichtlich der Grünflächen wurde im Rahmen der Abwägung der Stellung­nahme der Anlieger der Zeller Straße 39/41 bereits beschlossen. Der Plan wurde entsprechend der Eingabe geändert.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird entsprechend der Eingabe veranlasst.
Abstimmung: 17:0
                               
  1. Eigentümer Max-Rüttgers-Str. 9, 82067 Zell vom 14.07.2023:
Einspruch zum Entwurf des Bebauungsplan Nr. 56
  1. Einwand gegen geplante Höhenfestsetzung vom Baufeld 26, Zeller Straße 44
  2. II. Anregung Dachneigung auf bis zu 30 Grad zu begrenzen

Sehr geehrte Damen und Herren,
I. Einwand gegen geplante Höhenfestsetzung vom Baufeld 26, Zeller Straße 44
Wir rügen hiermit die geplanten Festsetzungen zur Geländehöhe des Grundstückes Zeller Straße Nr. 44 und insbesondere zur Geländehöhe des Baufeldes Nr. 26 mit 684, 5. Die aktuell vorhandenen Geländehöhen beruhen auf einer rechtswidrigen Aufschüttung des Geländes um teilweise bis zu ca. 2 m aus dem Jahr 2015 und haben keinen Bestandsschutz.
Unser Gebäude, Max-Rüttgers-Str. 9, liegt oberhalb des Grundstücks Zeller Str. 44. Wir haben freie Sicht auf die Berge. Eine Akzeptanz der rechtswidrigen Geländeanhebung des Grundstücks Zeller Str. 44 würde dazu führen, dass das dort zu errichtende Gebäude höher hinausgebaut und uns den Bergblick versperren würde. Ohne die Geländeanhebung wäre das nicht der Fall.
Wir bitten daher das Baufeld Nr. 26 im Bebauungsplan um mindestens 1,50 m niedriger festzulegen auf ca. 682,80 m.
  1. Geländeaufschüttungen 2015
Sowohl wir als auch unsere Nachbarn, haben die rechtswidrige Geländeanhebung mit einer Vielzahl von Bildern dokumentiert und bereits 2015 sowohl der Gemeinde Schäftlarn als auch dem zuständigen Landratsamt gemeldet. 
Im Einzelnen geschah damals folgendes:
Im Jahr 2015 wurden das ehemals im Eigentum der Familie Brandl stehende, sehr kleine nicht unterkellerte Einfamilienhaus auf dem Grundstück Zeller Straße Nr. 44 abgerissen. Zeitgleich erfolgte die Bebauung des Grundstücks Zeller Str. 46 mit einem unterkellerten Einfamilienhaus, welches fast doppelt so groß ist wie das Haus der Familie           .
Der Erdaushub für die Baugrube des Hauses 46 wurde nicht abgefahren, sondern auf dem oberen Grundstück Nr. 44 verteilt. Zusätzlich wurden noch unzählige weitere Lastwagen mit weiteren Erdmaterial angefahren und auf Nr. 44 verteilt. Wir Nachbarn haben das Problem erst erkannt, nachdem bereits der größte Teil des Grundstücks deutlich aufgeschüttet worden war und sind daher erst sehr spät eingeschritten.
Wir überreichen im Anhang eine Serie von Fotos, die zum Teil den Zustand des Geländes vor, während und nach den Aufschüttungen zeigen mit einer entsprechend detaillierten Beschreibung.
2. Geländeaufschüttungen im Verlauf von Gelände /Höhenlinie ersichtlich
Bereits der Verlauf der Höhenlinie des Bebauungsplanentwurfes lässt erkennen, dass in der Zeller Str. 44 unrechtmäßige Aufschüttungen vorgenommen wurden. Die rote Höhenlinie, welche durch das Baufeld 26 führt, beschreibt innerhalb des Baufeldes einen unnatürlichen wellenförmigen Verlauf. Diese Anomalie liegt in dem Bereich, wo das damals abgerissene Einfamilienhaus der Familie Brandt stand. Im Grundstück Nr. 48 verläuft diese Höhenlinie noch geradlinig und wäre nach dem natürlichen Geländeverlauf, der auch vor den Aufschüttungen in 2015 noch vorhanden war, am westlichen Rand des Baufeldes 26 weiter verlaufen. Der steile Hang begann vor den Aufschüttungen erst westlich vom Baufeld Nr.26.
Für das Haus Zeller Str. 38, Baufeld Nr. 28, waren bei dessen Errichtung ebenfalls Aufschüttungen vorgenommen worden, so dass sich erklärt, warum die Höhenlinie auf der östlichen Seite des Baufeldes Nr. 28 entlanglauft und nicht mitten durch dieses Baufeld. Nördlich vom Baufeld Nr. 28 fällt das Gelände daher auch wieder deutlich ab. Auf dem nachbarlichen Grundstück Max-Rüttgers-Str. 5 befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Zeller Str. 38 eine Senke mit einem natürlichen Teich.
In diesen Kontext passen die Höhenlage der Nachbarbaufelder:
  • Nr. 25 mit 681,70 m Höhe (Baufelder 25 u. 26 sind nur wenige m voneinander entfernt)
  • Nr. 24 mit 682 m Höhe
  • Nr. 22 mit 681, 6 m
-      Nr. 20 m 682 m
3. Anregung Untergeschoß als Vollgeschoß -
Vorteil bezüglich neuem Abstandsflächenrecht und Ausnutzung der GRZ
Wir regen an, den Eigentümern des Grundstücks Zeller Str. 44 zu erlauben das Untergeschoss als Vollgeschoss auszubilden. Man könnte das Grundstück mit einer Perlschnurlinie innerhalb des Bebauungsplanes abgrenzen und Sonderregelungen festsetzen. Dann wären die Eigentümer nicht genötigt das gesamte Erdreich wieder abzutragen, sondern ggf. nur teilweise. Die Eigentümer könnten die Wohnfläche zum Teil in das Erdreich hineinverlegen. Allerdings müsste sichergestellt sein, dass die Fußbodenoberkante auf Höhe des vor den Aufschüttungen in 2015 vorhandenem Niveau befindet.
Für die Eigentümer hätte die Ausbildung des Untergeschosses als Vollgeschoss im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht einen großen Vorteil. Das Baufenster Nr. 26 hat zu unserem Grundstück einen Abstand von ca. 4,20 - 4,30 m. Ausgehend von der grundsätzlich zulässigen Wandhöhe von (6,30 m + 1/3 Dachhöhe) x 0,65 zur Bemessung des notwendigen Abstandes zum Nachbarn, könnte es knapp werden den an allen vier Seiten eines Gebäudes notwendigen Abstand einzuhalten. Mit der Ausbildung des Untergeschosses als Vollgeschoss wäre die komplette Ausnutzung der zulässigen GRZ gesichert.
4. Hinweis
Abschließend weisen wir daraufhin, dass wir eine fehlende oder unzureichende Korrektur der geplanten Höhenfestsetzung vom Baufenster Nr. 26 keinesfalls hinnehmen würden. Dies würde eine nachträgliche Legalisierung einer rechtswidrigen Handlung bedeuten. Die Eigentümer vom Grundstück Zeller Str. 44, die das Grundstück ohnehin nur als Wertanlage erworben haben, kämen in den Genuss der nachträglichen Legalisierung einer rechtswidrigen, von Anfang an beabsichtigten Vorteilsbeschaffung von ganz erheblichem finanziellen Wert.
Die Kehrseite wäre, dass wir entgegen dem geltenden Recht einen massiven Verlust in Qualität und Wert unseres Eigenheims erleiden würden. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns daher gezwungen sehen würden, rechtliche Schritte gegen den Bebauungsplan einzuleiten. Wir verweisen darauf, dass wir über weitere Beweise durch umfassende Fotodokumente und Zeugenaussagen verfügen.
II. Anregung Dachneigung auf bis zu 30 Grad zu begrenzen
Die geplanten Grundflächenzahlen erlauben sehr große Baukörper. Bei zwei Vollgeschossen und einer steilen Dachneigung werden die Gebäude automatisch sehr hoch. Wir regen daher an die Dachneigung auf höchstens 30 Grad zu begrenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Eigentümer Max-Rüttgers-Str. 9

Stellungnahme /Abwägung: 
Zur Geländeauffüllung / Geschossigkeit
Im Rahmen einer weiteren Ortsansicht konnte festgestellt werden, dass das natürliche Gelände in früheren Zeiten auch in anderen Bereichen des Bebauungsplans aufgefüllt oder angeglichen wurde. Die hier beschriebene Geländeauffüllung diente wohl der Angleichung an das Geländeniveau zum südlichen und nördlichen Nachbarn führte aber auch dazu, dass der Höhenunterschied (mittlere Höhe) zum Bestandsgebäude im Baufeld 24 deutlich größer geworden ist. und nunmehr bei knapp 3m liegt. 
Ein Rückbau des eingebauten Materials wäre in jedem Fall in Bezug auf den Kostenaufwand und den ökologischen Nutzen unverhältnismäßig. Es erschiene daher fraglich, ob eine Abtragung des Material überhaupt rechtlich durchsetzbar wäre. 
Bei Festhalten an der bisherigen Bezugshöhe (= mittlere Geländehöhe Bestand jetzt) wäre unter dem EG entsprechend der vorliegenden Festsetzung eine Garage möglich. Allerdings wären dann hier Ansichtshöhen von 9m auf der Talseite zu erwarten. In Verbindung mit den zulässigen Grundflächen würden sich dann relativ große Kubaturen ergeben. 
Die Einbindung des Erdgeschosses in das Gelände bei entsprechender Neigung wurde bereits in anderen vergleichbaren Bebauungsplänen angewendet. Dazu wird festgesetzt, dass das Untergeschoss als Vollgeschoss ausgebildet werden kann, aber hangwärts nur 1,20m über dem Gelände hinausragen darf. Dazu ist in der Planzeichnung der Bezugspunkt entsprechend von 684,5 auf 683,2 zu senken (bei angenommener Vollgeschosshöhe von 2,80m).
In der Nutzungsschablone wird die zulässige Geschossigkeit für jedes Baufeld ergänzt und die Festsetzung zur Wandhöhe und zur Geschossigkeit angepasst. 

Dachneigung:
Im Bebauungsplan sind keine Dachneigungen festgesetzt. Die Dachneigung ist über die Orts­gestaltungssatzung bis 35° zulässig. In der Max-Rüttgers-Straße wurde eine Staffelung von bis zu 25° bei zwei Vollgeschossen + Dach und 35° bei Kniestockhäusern vorgesehen. Eine die Regelungen der ÖBV weiter eingrenzende vorrangige Regelung durch Festsetzung im Bebauungsplan ist daher städtebaulich nicht erforderlich.

Beschluss: 
Für das Baufeld 25 wird die Bezugshöhe um 1,20m tiefer gesetzt, so dass das erste Vollgeschoss als Untergeschoss teilweise in das Gelände einbinden muss. Die betroffenen Festsetzungen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag redaktionell überarbeitet.
Eine Festsetzung zur Dachneigung wird nicht aufgenommen. Es gilt die ÖBV in der jeweils aktuellen Fassung.
Abstimmung: 17:0

  1. Eigentümer Zeller Straße 48, 82067 Ebenhausen/Zell vom 15.07.2023:
Einfacher Bebauungsplan Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ der Gemeinde Schäftlarn gem. § 13a BauGB
Sehr geehrter Herr Porer,
vielen Dank für das vorab geführte Telefonat, in dem Sie nochmals die Intention der Gemeinde erläutert haben. Wir begrüßen es sehr, dass die Gemeinde Schäftlarn der in jüngster Vergangenheit entstandenen rücksichtslosen Bauentwicklung und Baudichte entgegenwirken möchte und das formulierte Ziel „Durchgrünung des Baugebiets und Schonung des wertvollen Baumbestands“ im Bebauungsplan Berücksichtigung findet. Auch auf unserem Grundstück ist solcher Baumbestand, der hinsichtlich Fauna und Flora sowie angesichts der zunehmenden Hitzesommer enorm wertvoll ist, und wir sind sehr einverstanden, diesen zu schützen. Insbesondere in Verbindung mit dem benachbarten Grundstück, Zeller Straße 50, Baufeld 23, registrieren wir seit Jahren einen konstant reichen und diversen Bestand an geschützten Vögeln, Säugetieren, Reptilien und Insekten, die auf intakte Ökosysteme angewiesen sind.
Zeller Straße 50, Baufeld 23
Das benachbarte Grundstück, Zeller Straße, wurde seit Jahrzehnten im hinteren Bereich ganz bewusst als Waldgrundstück naturbelassen, sodass sich in Verbindung mit unserem Naturgarten und altem Buchenbestand ein zusammenhängendes Biotop und ökologisches Gegengewicht zu den Betonwüsten der angrenzenden Neubauten herausgebildet hat.
Unser langjähriger Nachbar, Herr Dr. Franz Wirth, Zeller Str. 50, hat immer höchsten Wert auf den Erhalt der Bäume gelegt und wir haben dies sehr wertgeschätzt. Aus diesem Grund hat er gemeinsam mit uns bereits 2019 schriftlich gegenüber der Gemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde darauf hingewiesen, wie schützenswert der Baumbestand ist (siehe Anlage). Auch trägt der Baumbestand maßgeblich dazu bei, das Mikroklima zu erhalten. Die Schreiben richteten sich sowohl an die Gemeinde als auch die Untere Naturschutzbehörde. Wir haben mit dem damaligen Schreiben gemeinsam mit Herrn ___  die bestehenden Buchen vermessen und als Fotos beigefügt. Wir legen aktuelle Fotos auch dem vorliegenden Schreiben nochmals bei und weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Herausnahme einzelner Bäume und radikale Bauvorhaben mit großen Maschinen auch die Stabilität der Baumensembles insgesamt gefährden.
Neben den beschriebenen Aspekten spielen – wie auch in der Kommentierung des Bebauungsplanes vermerkt – die Versickerung und die Hanglage in der Straße eine erhebliche Rolle. Bei der dramatisch zunehmenden Flächenversiegelung in Verbindung mit der Hanglage besteht die Gefahr, dass das schnell abfließende Oberflächenwasser nicht mehr versickern kann. Die Buchen leisten einen wertvollen Beitrag, Wasser zu binden und den Hang zu stabilisieren.
Vor diesem Hintergrund beantragen wir, den alten Baumbestand im ausgewiesenen Grünbereich als geschützt einzutragen.
Zeller Straße 44, Baufeld 26
Nun beantragen wir noch die Änderung der Höhenfestsetzung für den Bebauungsplan Zeller Str. 44 Baufeld 26, die mit 684,5 angegeben ist.
Nach Abriss des Hauses Brandl wurde der Hang erheblich aufgeschüttet, so dass die jetzige Geländehöhe nicht dem Originalzustand entspricht! Die Aufschüttungen haben das ursprüngliche Geländeniveau zum Teil um ca. 2 Meter erhöht, siehe Fotos. Diese Veränderung haben alle anliegenden Nachbarn zeitgleich dokumentiert und bei Gemeinde sowie Landratsamt entsprechend reklamiert. Das Schreiben liegt bei. Leider wurde zum damaligen Zeitpunkt bis heute nichts unternommen, diese unrechtmäßige Maßnahme rückabzuwickeln.
Das kleine ehemalige Einfamilienhaus der Familie Brandl war nicht unterkellert und wurde im Zuge der Baumaßnahme Baufeld 25 abgerissen. Der Abraum von Zeller Straße 46, bei dem ein neuer Keller ausgehoben wurde, wurde auf das Grundstück Zeller Straße 44 zusammen mit angefahrenem Erdreich aufgeschüttet. Wir fordern die Gemeinde auf, diese Korrektur nun im Bebauungsplan vorzunehmen und die ursprüngliche Höhe einzutragen, da das dort in Zukunft entstehende Gebäude sonst eine unbotmäßige Gesamthöhe erreichen könnte.
Wenn der im Bebauungsplan zu findende Hinweis, dass „die Gebäude maximal 30 cm oberhalb des Bezugspunktes situiert werden dürfen“, Anwendung fände, würde dies noch zu einer zusätzlichen nicht tolerierbaren Erhöhung führen.
Wir beantragen daher ausdrücklich, dass die Nulllinie der ursprünglichen Bebauung eingetragen wird.
Dachschrägen
Insgesamt sieht der Bebauungsplan massive Bebauung und Höhe für die Zeller Straße vor, ohne die Dachneigung zu begrenzen. Wir beantragen, dass die Dachschrägen auf einen Neigungswinkel von maximal 30° festgelegt wird, damit nicht durch steilere Dachschrägen zusätzliche Höhe gewonnen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Eigentümer Zeller Straße 48
Anlage: 
  • Bilddokumentation und Anschreiben BF 26 mit ursprünglicher und verändertem Zustand
  • Bilddokumentation BF 23/24 Wirth/Kraus-Gaebel heutiger Zeitpunkt
  • Schreiben Baumschutz Zeller Straße 50
Stellungnahme /Abwägung: 
Zum Baumschutz: 
Die seitens der Antragsteller in der Planung gekennzeichneten Bäume liegen sämtlich in der festgesetzten Grünfläche zu Erhaltung von Bäumen, Sträuchern etc. Dadurch werden die Bäume über den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr über die Baumschutzsatzung hinaus auch die Umgebungsflächen der Bäume geschützt. 
Zur Aufschüttung im Baufeld 26 und zur Reduzierung der Dachneigung
Es wird auf die Abwägungen und Beschlüsse zur vorangegangenen Stellungnahme der Anlieger Max-Rüttgers-Straße 9 verwiesen. Eine weitere Planänderung ist nicht erforderlich.

Bei der Behandlung der Stellungnahme betreffend das Grundstück Zeller Str. 50 weist Herr Waldherr darauf hin, dass Baufeld Nr. 22 (vormals Baufeld Nr. 23) schwerlich vollständig baulich nutzbar wäre, da das Baufenster quadratisch ausgelegt ist und aufgrund der Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung 20% länger wie breit gebaut werden müsse. 
Die Verwaltung teilt mit, dass eine Vergrößerung des Baufensters aus Gründen des Wurzelschutzes planerseitig fachlich nicht befürwortet werden konnte, da dies an dieser Stelle den Baumbestand gefährden würde. 
Herr Lankes entgegnet, dass es eine bewusste Abwägungsentscheidung des Gemeinderats darstellt, dass mit dem Bebauungsplan im Gleichlauf mit der quantitativen baulichen Entwicklung auch die qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs (zum Erhalt des wertvollen Baumbestands und zum Erhalt der Sickerfähigkeit) gestärkt werden soll. 
In der Abwägungsdiskussion verständigt sich das Gremium auf Vorschlag der Verwaltung schließlich darauf, für nur das Grundstück Zeller Str. 50 (Baufeld 22) die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ÖBV resultierende Vorgabe, dass die Lange des Baukörpers mindestens 20% größer als die Breite sein muss für nicht als nicht anwendbar festzusetzen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nur für das Grundstück Zeller Str. 50 (Baufeld 22) wird per Festsetzung geregelt, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 ÖBV („Die Länge des Baukörpers muss mindestens 20% größer als die Breite sein.“) nicht anwendbar sein soll.
Im Übrigen ist eine Planänderung nicht veranlasst. 
Abstimmung: 17:0

  1. Brunnhuber Rae in Sachen Eigentümer Zeller Straße 47, 82067 Zell vom 17.07.23
Bebauungsplan Nr. 56 „südliche Zeller Straße“ 
Sehr geehrter Herr Porer,
unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zeigen wir an, dass wir 
Frau Linda Blersch, die Alleineigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. 1594/2 Zeller Str. 47 anwaltlich vertreten.
Die Gemeinde Schäftlarn hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ beschlossen.
Gegen den Entwurf erheben wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin
Einwendungen und Bedenken
Die Bebauung lediglich eines Einzelhauses auf dem Grundstück unserer Mandantin entspricht nicht dem Baurecht das in der Umgebung des Grundstückes unserer Mandantin im Bebauungsplan vorgesehen ist.
Bei einer Grundstücksgröße von 1.299 qm ist dies eine erhebliche Benachteiligung zum Bsp. gegenüber dem Baurecht auf dem Grundstück Fl. Nr. 1588/3, welches bei vergleichbarer Größe mit zwei EFH bebaut ist. Wir beantragen das Baurecht für das Grundstück unseres Mandanten mit ebenfalls einem Doppelhaus (2mal 400 qm) oder zwei Einfamilienhäusern (2mal 500 qm) ohne weiteres möglich.
Weiter beantragen wir die Baufenster so zu verlegen, dass mindestens die Bebauung mit einer Doppelhaushälfte ermöglicht wird.
Ein schützenswerter Baumbestand ist nicht vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Brunnhuber
Rechtsanwalt

Stellungnahme /Abwägung: 
Im Bebauungsplan sind allgemein Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Das Baufenster ist ausreichend groß, um straßenparallel ein Doppelhaus zu errichten. Allerdings liegt das Baufenster entsprechend dem Bestandsgebäude derzeit relativ weit im Norden des Grundstücks, so dass eine Realteilung für die Errichtung eines Doppelhauses schwierig wird. Es wird deshalb empfohlen, das Baufenster nach Süden um 3m zu verlängern. Damit könnte beidseitig vom Doppelhaus jeweils noch eine Garage Platz finden. Die zulässige GRZ bleibt ist entsprechend zu berücksichtigen.
Parallel dazu wäre auf dem östlichen Nachbargrundstück eine ebenfalls eine Anpassung der südlichen Baugrenze möglich, wo allerdings zur Erhaltung ausreichender Wendemöglichkeiten vor der Garage die Erweiterung nicht mehr als 2m betragen sollte.
Beschluss: 
Das Baufenster im Bereich der Fl.-Nr. 1594/2 wird nach Süden hin um 3m erweitert, das auf der Fl.-Nr. 1594/11 um 2m.
Abstimmung: 17:0

  1. Eigentümerin Zeller Str. 51  per Email vom 18.07.2023:

Sehr geehrter Herr Porer,
zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 56 südliche Zeller Straße habe ich folgende Anmerkungen: 
Bei der Vermarktung der Neubauten in der Zeller Straße wird von den Bauträgern immer wieder mit dem "Villencharakter " in Ebenhausen und der Zeller-Straße geworben. 
Bedauerlicherweise ist dieser Charakter jedoch durch die bereits erfolgte dichtere Bebauung mit Mehrfamilienhäusern und Doppelhäusern, welche mit einem Villencharakter nichts mehr zu tun haben und durch die Unterteilung der Grundstücke bei Generationswechsel teilweise verloren gegangen. Dies ist bei der vorliegenden Ausgestaltung des Bebauungsplanes in noch größerem Maße zu befürchten.
Daher möchte ich anregen, die Mindestgröße des Baugrundstücks für die Bebauung analog zum Bebauungsplan "Max - Rüttgers Straße" beizubehalten mit einer Mindestgröße von 600 qm für ein EFH und die GRZ bei 0,2 zu belassen sowie die Überschreitung der festgesetzten GRZ von 10 % durch Errichtung von Balkonen u. Terrassen nicht in den Bebauungsplan hinein zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Eigentümerin Zeller Str. 51

Stellungnahme /Abwägung: 
Zur Mindestgrundstücksgröße
Eine gewisse Nachverdichtung im Innenbereich kann zur Reduzierung des Flächenverbrauchs im Außenbereich beitragen. Dadurch sind die verschiedenen Belange gegeneinander abzuwägen. Durch die geplante Erhaltung von Grünflächen mit altem Baumbestand bleiben auch bei einer möglichen Nachverdichtung ortsbildprägende Gehölze erhalten, die den Charakter des Gebiets wesentlich prägen. 
Durch die rasante Preisentwicklung am Immobilienmarkt wird es für viele immer schwieriger ein Eigenheim zu errichten. Zu große Mindestgrundstücksgrößen tragen zu diesem Effekt bei. In vielen Gemeinden wurden die Mindestgrundstücksgrößen deshalb in den letzten Jahren maßvoll, der jeweiligen Situation entsprechend verringert. 
Das theoretisch kleinste Grundstück, welches allerdings gemeindeübergreifend eine größere Grundstücksfläche aufweist und daher nur den Grundstücksanteil auf Schäftlarner Gemeindegebiet von 311m² berücksichtigt, ist die Haus-Nr. 57 im Süden mit einem Einzelhaus. Der nördliche Nachbar hat 648m², die meisten übrigen Grundstücke sind mehr als 1.000m² groß. 
Im Vergleich dazu ist das Grundstück mit den beiden Doppelhäusern Haus-Nr. 52/52a und 52b und c nicht geteilt und hat eine Gesamtgröße von 1.523m². Bei Erhöhung der Mindestgrundstücksgröße von 500 auf 600m² für ein Einzelhaus und entsprechend von 700 auf 800m² für ein Doppelhaus, wäre z.B. die Bebauung auf dem Areal Haus-Nr. 52 und Co künftig nicht mehr möglich. 
Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die meisten Baufenster so ausgelegt sind, dass vorrangig der Bestand gesichert wird und oftmals unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandsflächen ein zusätzliches Gebäude auch bei Abriss und Neubau kaum möglich sein wird. 
Überschreitungsregeln
Die Überschreitungsmöglichkeiten wurden im Gemeinderat bereits im Rahmen des Billigungsbeschlusses für den Entwurf umfassend diskutiert. Die Überschreitung betrifft ausschließlich Balkone und Terrassen und wird bei einer GRZ von 0,2 noch als vertretbar angesehen.

Bei der Behandlung der Stellungnahme der Eigentümerin der Zeller Straße 51 stellt Herr Blomeyer die Frage, weshalb die Mindestgrundstücksgrößen nicht bei 500m2 für ein Einzelhaus und bei 700 m2 für ein Doppelhaus belassen werden sollten, wenn diese Erhöhung vorliegend -wie vorgetragen- ohnehin keine Auswirkung haben würde. Nach kurzer Diskussion im Gremium stellt der Erste Bürgermeister den (weitergehenden) Vorschlag der Verwaltung schließlich zur Ab­stimmung.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Mindestgrundstücksgröße ist auf 600m² für ein Einzelhaus und 800m² für ein Doppelhaus zu erhöhen. 
Abstimmung: 13:4

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr von Hoyos. 
Vor der finalen Abstimmung über die erneute Auslegung verlässt Herr Dr. Ruhdorfer den Sitzungssaal.

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 56 „Südliche Zeller Straße“ in Zell in der Fassung vom 15.11.2023 ist mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich erneut öffentlich auszulegen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist in das Internet einzustellen. Die zusätzliche erneute öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Neuaufstellung des BPlans Nr. 57 "An der Aufkirchner Straße II" in Hohenschäftlarn - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 6

Sachverhalt

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 „Aufkirchner Str. II“ in Hohenschäftlarn fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 30.01.2023 bis zum 03.03.2023 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 11.01.2023 bis zum 03.03.2023. 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen 
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ)
       Landratsamt München, SG Immissionsschutz
       Deutsche Telekom
       Bund Naturschutz

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Bayernwerk Netz GmbH, AZ TBBP Kö 7216 vom 24.01.2023

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert. 

Stellungnahme /Abwägung: 
Aufgrund der grundbuchrechtlichen Sicherung der Versorgungseinrichtung mittels Dienst­barkeiten ist eine Planänderung nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht ver­anlasst.
Abstimmung: 17:0


  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-2-11 vom 24.01.2023

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellung­nahme zur o. g. Bauleitplanung ab.
Planung:
Die Gemeinde Schäftlarn beabsichtigt mit der o.g. Bauleitplanung, die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs hinsichtlich künftig zulässiger nachverdichteter Nutzungs- und Baustrukturen unter Berücksichtigung der naturräumlichen Situation und des Schutzes des Hangbewuchses zu ordnen. Das rund 1, 8 ha große Plangebiet liegt südlich der Aufkirchner Straße auf einem Höhenrücken und umfasst die Flurnummern 217, 219, 220, 222/4, 222, 223 sowie 230 (Teilfläche), Gemarkung Hohenschäftlarn. Im aktuell rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist der Bereich als Wohnbaufläche sowie im südlichen Randbereich als Grünfläche mit Schutz- und Leitpflanzungen dargestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich.

Bewertung und Ergebnis:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Da die Planung eine Innenentwicklungsmaßnahme zugunsten einer behutsamen Nachverdichtung darstellt, kann sie im Sinne des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms (LEP) einen Beitrag zu einer freiraumschonenden Siedlungsentwicklung leisten

Die o. g. Bauleitplanung ist daher landesplanerisch als raumverträglich zu bewerten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

  1. Isartalverein vom 30.01.2023, Az. 610-11/ITV/MK

Wir bedanken uns für die Zusendung der Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 57.

Es gibt keine Bedenken von uns, wir begrüßen die Aufstellung des Bebauungsplans, den wir uns schon vor einigen Jahren gewünscht hätten.

Unsere Anregung wäre, das Planungsgebiet bis zum Bebauungsplan Nr. 13 (Hangweg/Flur­straße) zu erweitern.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Gemeinde hat sich intensiv mit der Anregung zur Erweiterung des Planungsumgriffs bis zum Umgriff des neuaufgestellten BPlans Nr. 13 (Hangweg/Flurstraße) befasst. 

Der gegenständliche, in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 57 hat einerseits als Zielsetzung die Bebauungszeile entlang der Aufkirchner Straße zu stärken und zu ordnen und anderseits die Zielsetzung den Hangbereich in Fortsetzung des östlich bereits durch den Bebauungsplan Nr. 42 geschützten Höhenrückens (als Teil einer würmeiszeitlichen Moräne) vor Überformung zu schützen. 

In Stärkung dieser beiden zentralen Zielsetzungen hat sich die Gemeinde unter Be­rück­sichtigung der sachlich begründeten Einwendungen aus der früh­zeitigen Öffentlichkeits­beteiligung entschlossen, im Rahmen der Bauleitplanung den Fokus auf diejenigen Bereiche mit einer steilen und klaren landschaftsprägenden Struktur zu lenken. 


Die Schärfung dieser Zielsetzungen hat im Verfahren dazu geführt, das Grundstück Flur­nummer 226 (Aufkirchner Str. 23) aufgrund eines fehlenden Planungserfordernisses aus dem Umgriff des Bebauungsplans herauszunehmen war, weil dieses im südlichen nicht­über­formten Grund­stücksbereich ein flacheres Gefälle aufweist, als dies bei den westlich des Grundstücks mit der Flurnummer 223 gelegenen Grundstücken der Fall ist. Das Grundstück Flnr. 226 beurteilt sich in dem an der Aufkirchner Straße gelegenen bebauten Bereich nach § 34 BauGB, während der südliche unbebaute Bereich des Flurstücks 226 den Regelungen des § 35 BauGB unterfällt. Westlich des Flurstücks Nr. 226 hat bereits eine zweizeilige Bebauung statt­gefunden, welche die Gemeinde in der Vergangenheit als ortsbildverträglich erachtet hat und auch städtebaulich kein planerisches Steuerungsbedürfnis aufwirft. 

Weiterhin ist mit einem geringeren Gewicht auch zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend beim Bebauungsplanverfahren Nr. 57 um ein zweizügiges Normalverfahren mit Umweltbericht handelt, so dass eine neu ein­zubeziehende Fläche zusätzlich umweltrechtlich untersucht werden müsste. Aus Gründen der Rechts­­sicherheit wäre bei einer Erweiterung des Umgriffs vorliegend wohl auch eine Wiederholung des ersten Verfahrenszug geboten.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-BL/Re vom 07.03.2023 

Bei der Planung handelt es sich um eine Sicherung des Bestandes, die mit keinen Aus­wirkungen auf die Schutzgüter einhergeht. Begrüßt wird, dass eine Zone zur Sicherung der garten- und naturnahen Bereiche am Hang eingerichtet wird. 
Das Biotop 8034-0250-001 wird somit geschützt und ist auch weiterhin dauerhaft zu erhalten.
Wir empfehlen Nr. 10.1 der Hinweise wie folgt zu formulieren:
Für Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03.-30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter §39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig. Bäume sind vor Fällungen auf das Vorhandensein von Winterquartieren bzw. regelmäßig genutzte Nester und Höhlungen zu prüfen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Stellungnahme /Abwägung: 
Der Hinweis 10.2 wird wie in der Stellungnahme beschrieben in die Planung übernommen. 
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und der Entwurf des Bebauungsplans wird entsprechend dem Abwägungs­vor­schlag überarbeitet. 
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 28.03.2023

Zu A 4.1: 
Wenn die in der Planzeichnung dargestellten Bäume erhalten werden sollen, ist die tatsächliche Größe der Baumkrone darzustellen und die Lage mittels Maßangaben zu konkretisieren. In allen fünf Fällen reichen die Baugrenzen zu dicht an die als zu erhalten dargestellten Bestandsbäume heran.
Abgrabungen dürfen gemäß DIN 18920 erst in einem Abstand des vierfachen Stammumfangs erfolgen, bei einem nicht geschnittenen Baum kann auch die Kronentraufe plus 1,5 m als Schutzbereich herangezogen werden. Wir raten dringend um Überprüfung und Anpassung der Baugrenzen.
Auf Fl. Nr. 223 stellt sich die Frage, warum nicht der straßennahe Baum in der Nordwest-Ecke und der sehr große Baum im Westen mit etwa 26 m Entfernung an der Westgrenze entlang von der Straße aus gemessen erhalten werden sollen und stattdessen ein kleinerer Baum direkt an der Baugrenze festgesetzt wird.
Der Erhalt der beiden Bäume im Nordosten und Osten wird befürwortet, ist aber mit der Lage der Baugrenze so nicht zu realisieren. Die Bäume sind an die Bestandsgebäude angepasst, wenn nun größer gebaut wird, ist der Erhalt zweifelhaft bis unmöglich.
Im Vergleich mit dem Luftbild fällt auf, dass der zu erhaltende Einzelbaum auf Fl. Nr. 222 eine deutlich größere Krone als dargestellt aufweist und die Baugrenze dementsprechend eine deutlich größere Aussparung braucht, damit der Baum erhalten werden kann. Bei diesem Baum lohnt sich die größere Aussparung bestimmt.
Auf Fl. Nr. 222/4 befindet sich der größte Baum, der auch als zu erhalten festgesetzt ist, gemäß Luftbild leider zur Hälfte innerhalb der Baugrenze. Wenn dem so ist, ist der Erhalt unwahrscheinlich.
Auf Fl. Nr. 220 sollt der straßennahe Baum im Nord-Osten als zu erhalten festgesetzt werden.

Zu A 4.2: 
Bei Abgrabungen oder Aufschüttungen von 0,5 m in Wurzelbereichen von zu erhaltenden Bäumen sind diese in Gefahr. Wir empfehlen daher folgende Textänderung:
In der Gartenzone sind sämtliche baulichen Anlagen unzulässig. Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sind zu erhalten und mit weiteren Bepflanzungen zu ergänzen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur außerhalb von Wurzelbereichen geschützter Bäume bis max. 0,5 m zulässig.

Zu A 4.3: 
Hier empfehlen wir die Nachpflanzungen näher zu bestimmen. 
Textvorschlag: Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden. Sie sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in der darauffolgenden Vegetationsperiode in einer gleichwertigen Art derselben Wuchsordnung nachzupflanzen (Mindestpflanzqualitäten gemäß A 4.4).

Zu A 4.4: 
Hier könnte die Mindestpflanzqualität für Strauchpflanzungen ergänzt werden.
Sträucher sind als standortgerechte, heimische Sträucher in der Pflanzqualität versetzte Sträucher 60-100 cm zu pflanzen.

Zu A 4.5: 
Diese Festsetzung eignet sich sehr gut, um an erster Stelle direkt nach A 4 Grünordnung zu stehen.
Textvorschlag: Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sind auch innerhalb der Baugrenzen, soweit sie nicht für andere zulässige Nutzungen benötigt werden, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Kunstrasen, Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.

Stellungnahme /Abwägung: 
Ein Ziel des Bebauungsplans ist es, den Bewuchs der Grundstücke im Plangebiet zu sichern. Diese Festsetzung bezieht sich auch auf die Großbäume, die das Gebiet maßgeblich mitprägen. Eine Bestandsvermessung des Bewuchses liegt der Gemeinde leider nicht vor und ist aufgrund von Privateigentum auch nicht durchführbar. Um dem Bestand an Großbäumen dennoch ein Mehr an Schutz durch die Bauleitplanung zukommen zulassen als ohne sie der Fall wäre, sind die prägenden Bestandsbäume gemäß Luftbild eingezeichnet und als „zu erhalten“ festgesetzt worden. Eine genaue Einmessung ist aufgrund der nicht vorliegenden Bestandsvermessung nicht möglich und aus Sicht der Gemeinde Schäftlarn auch nicht erforderlich. Der Anregung die Größe der Baukronen differenzierter und nicht bis bisher nur symbolisch darzustellen wird gefolgt. Die Größe der Baumkronen wird gemäß Luftbild abgeschätzt und in die Planzeichnung übernommen. Eine Bemaßung der Baumkronen jedoch erfolgt aus vorher genanntem Grund nicht. Das Ziel, den jeweiligen Baum zu erhalten ist dennoch klar definiert. 

Darüber hinaus wird der Stellungnahme gefolgt und die Baugrenzen an den Stellen, wo möglich um den Schutz der Bäume entsprechend zu berücksichtigen, zurückgenommen. Bei vorliegendem Plangebiet handelt es sich allerdings um einen Bestandsbebauungsplan, bei dem auf den meisten Grundstücken bereits Gebäude und ebenfalls auch Baurecht in gewissem Umfang bestehen. 

Die Baugrenzen orientieren sich somit an diesem Bereich. Im Rahmen der gemeindlichen Baumschutzverordnung besteht zudem naturschutzrechtlich bereits ein gewisser Schutz der Bestandsbäume. Durch zusätzliche Festsetzung der erhaltenswerten Bäume im Bebauungsplan ist dieser Schutz nicht nur aus naturschutzfachlicher Sicht in der Baumschutzverordnung, sondern auch aus städtebaulichen, ortsbildprägenden Gründen verankert. Sollte es jedoch aufgrund zu nah heranrückender Bebauung tatsächlich zur Entfernung des Baums kommen müssen, ist eine Ersatzpflanzpflicht in entsprechender Mindestpflanzqualität vorgeschrieben. Hierzu wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Baumschutzverordnung mitaufgenommen. Es wird in den Bebauungsplan explizit die Geltung der Satzung für den Erhalt von Bestandsbäumen und die Ersatzpflicht für ausgefallene Bestandsbäume aufgenommen.

Der Anmerkung zu Fl.Nr. 223 wird gefolgt und statt dem kleineren Baum in der Nordwestecke, der große, südlich gelegene Baum an der Westgrenze festgesetzt. 
Da es Ziel des Bebauungsplans ist, den großen Bestandsbäumen im Plangebiet ein Mehr an Schutz zukommen zu lassen sind auch die beiden Bestandsbäume an der Nordostseite des Grundstücks zum Erhalt festgesetzt. Da diese Bäume bereits jetzt sehr nah an der Bestandsbebauung liegen, ist bei Neubau in der Tat der Erhalt zweifelhaft. Trotzdem hält die Gemeinde Schäftlarn an der Festsetzung zum Erhalt der beiden Bäume fest, um diese als gebietsprägend herauszustellen.  
Zu Baum Fl.Nr. 222: Aufgrund fehlender Vermessung ist weder die genaue Lage des Baums noch der Kronendurchmesser vermaßt. Ebenfalls ist somit auch die Aussparung des Baufensters nicht vermaßt, sondern richtet sich nach der symbolischen Darstellung des Baumes. Das Ziel des Bebauungsplans diesen Baum zu erhalten, ist somit nach Ansicht der Gemeinde Schäftlarn ausreichend eindeutig definiert. Da jedoch der Kronendurchmesser der zum Erhalt festgesetzten Bäume gemäß Luftbild dargestellt werden soll, wird ebenfalls die Baugrenze angepasst. Auf eine Bemaßung wird weiterhin verzichtet. 
Bei FlNr.222/4 wird die Baugrenze im Kronenbereich des Baums zurückgenommen.

Die Festsetzungen werden zudem wie folgt ergänzt:

Zu A 4.2 
„In der Gartenzone sind sämtliche baulichen Anlagen unzulässig. Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sind zu erhalten und mit weiteren Bepflanzungen zu ergänzen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur außerhalb von Wurzelbereichen geschützter Bäume zulässig.“

Zu A 4.3: 
Die Nachpflanzungen werden wie folgt näher bestimmt: 
„Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Pflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze dürfen nicht beseitigt oder beschädigt werden. Sie sind dauerhaft zu erhalten, im Wuchs zu fördern und zu pflegen. Ersatzpflanzungen für ausgefallene Gehölze sind entsprechend der Baumschutzverordnung der Gemeinde Schäftlarn in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.“

Zu A 4.4:
Die Mindestpflanzqualität für Strauchpflanzungen wird ergänzt:
„Sträucher sind als standortgerechte, heimische Sträucher in der Pflanzqualität versetzte Sträucher 60-100 cm zu pflanzen.“
Die Mindestpflanzqualitäten für Bäume wird durch den Hinweis der Geltung der Baumschutz­verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ersetzt, in welcher die Mindestpflanzqualitäten für ausgefallene Bestandsbäume genau definiert sind.

Zu A 4.5: 
„Unbebaute Flächen bebauter Grundstücke sind auch innerhalb der Baugrenzen, soweit sie nicht für andere zulässige Nutzungen benötigt werden, vollständig zu bepflanzen oder einzusäen und dauerhaft zu erhalten. Flächen mit Kunstrasen, Schotter, Kies oder ähnlichem Belag insbesondere in Kombination mit nicht durchwurzelbaren Folien sind unzulässig.“

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden gemäß dem Abwägungsvorschlag ergänzt.
Abstimmung: 17:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0022/2023/BL Schäftlarn vom 29.03.2023

  1. Damit die Festsetzungen eindeutig ablesbar sind, müsste im weiteren Verfahren den Unterlagen eine Planzeichnung beigegeben werden, die dem angegebenen Maßstab (1:1000) entspricht. 
  2. Die nach Festsetzung A.2.3 mögliche Überschreitung der Baugrenzen sollte überprüft werden und ggfs. differenziert festgesetzt werden, da Außentreppen, Vordächer und Balkone eine geringere Tiefe benötigen als Terrassen und Terrassenüberdachungen.
  3. Nach der Formulierung in Festsetzung A.4.2 sind in der Gartenzone sämtliche baulichen Anlagen unzulässig. Hier ist unklar auf welcher Grundlage dies festgesetzt werden soll. Sofern hier eine „Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB festgesetzt werden soll, müsste diese auch entsprechend bezeichnet und das Planzeichen Nr. 15.8 der Anlage PlanZV verwendet werden. Falls in der Gartenzone die Zulässigkeit von Nebenanlagen ausgeschlossen werden soll, könnte dies aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO festgesetzt werden. Wir bitten um Überprüfung und eindeutige Festsetzung der Fläche und weisen darauf hin, dass die mit den Festsetzungen ver­bundenen Einschränkungen der Eigentümerinteressen in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
  4. In Punkt 2.1, 1. Absatz der Begründung müsste bei der Aufzählung der Grundstücke noch die Fl. Nr. 226 ergänzt werden.
  5. Nach unseren Informationen wurde der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schäftlarn am 18.06.2001 genehmigt und am 15.02.2002 bekannt gemacht; wir bitten die Angaben in Punkt 3.2 der Begründung zu überprüfen.
  6. In Punkt 5.6.1, 4. Absatz der Begründung ist die Angabe „geringe GR“ nicht zutreffend, da im vorliegenden einfachen Bebauungsplan kein Maß der Nutzung und somit keine GR festgesetzt werden soll. Wir bitten um Überprüfung und Anpassung; dies gilt auch für die entsprechende Angabe in Punkt 5.1 des Umweltberichts.

Zur Grünordnung und zum Naturschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind. Zum Immissionsschutz erfolgt keine Äußerung.


Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1: 
Die Planzeichnung liegt im Maßstab 1:1000 vor und ist ebenfalls mit einer Maßstabsleiste versehen. 
Bei erneuter Beteiligung wird darauf geachtete, dass beigelegte Planausdrucke maßstabsgerecht erfolgen.
Zu 2: 
Die Überschreitungsmöglichkeit gem. Festsetzung 2.3 wird wie folgt differenziert festgesetzt: 
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Außentreppen, Vordächer und Balkone aus­nahms­weise um bis zu 2,5 m, für Terrassen und Terrassenüberdachungen ausnahmsweise um bis zu 5 m überschritten werden.
Zu 3: 
Die Gartenzone wird auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO festgesetzt: In der Gartenzone sind sämtliche Nebenanlagen unzulässig. Das Ziel des Bebauungsplans ist neben der städtebaulichen Ordnung und Sicherung der Bebauungszeile an der Aufkirchner Straße der Schutz des Hangbereichs. Dieses Ziel soll mit der Festlegung einer Gartenzone umgesetzt werden. Diese Zone schließt die Zulässigkeit sämtlicher Nebenanlagen aus und soll so die Möglichkeit bieten, den Hangbereich zu sichern und den Bewuchs zu stärken. Die Nutzung als Gartenbereich hingegen ist weiterhin zulässig, ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen in Verbindung mit Stützmauern zur Sicherung des Hangs. 
Die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke verfügen alle über ein im Norden an der Aufkirchner Straße angesiedeltes Baufeld, in dem Hauptgebäude wie auch Nebenanlagen zulässig sind. Außerhalb dieses Baufeldes im gesamten nördlichen Bereich der Grundstücke bis ca. 25-35 m Richtung Süden sind ebenfalls außerhalb der Baugrenzen sämtliche Nebenanlagen zulässig. Nach diesem Abstand beginnt bei den meisten Grundstücken das Gefälle des Hangs, dessen Freihaltung dieser Bebauungsplan sichern möchte. Es bleibt somit ausreichender Spielraum auf den jeweiligen Grundstücken im nördlichen Bereich Nebenanlagen wie z.B. Gartenhäuser zu errichten. Da bei den im Geltungsbereich liegenden westlichen Grundstücken bis Flurnummer 223 der Hang erst weiter südlich beginnt steil abzufallen und sich somit ein größeres, ebenes Plateau im nördlichen Bereich ergibt, wird hier die Gartenzone entsprechend zurückgenommen. 
Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Zu 4:
Der Hinweis hat sich durch Herausnahme des Grundstück Fl.Nr. 226 erledigt.
Zu 5:
Der Stellungnahme wird gefolgt und die Planunterlagen entsprechend ergänzt bzw. korrigiert.
Zu 6:
Die Formulierung wird geprüft und entsprechend in Begründung und Umweltbericht korrigiert.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden gemäß dem Abwägungsvorschlag ergänzt.
Abstimmung: 17:0

                                       
  1. Wasserwirtschaftsamt München; AZ: 2-4622-ML 24-4205/2023 vom 13.02.2023

Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. Mit dem genannten Bebauungsplan besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. Ergänzend zu den formulierten Hinweisen hinsichtlich Schicht- und Hangwasser sowie wild abfließendem Wasser sollte unseres Erachtens folgender Passus aufgenommen werden: „In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereich vorhanden sein.“
Das Landratsamt München erhöht eine Kopie dieses Schreibens.

Stellungnahme /Abwägung: 
Folgender Hinweis wird in die Satzung mitaufgenommen: „In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereich vorhanden sein.“

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planunterlagen werden gemäß dem Abwägungsvorschlag ergänzt.
Abstimmung: 17:0

Sonstige:

  1. Stellungnahme Eigentümer Fl. Nr. 226, Aufkirchner Straße 23

Sehr geehrte Damen und Herren, 

das Grundstück mit der Anschrift Aufkirchner Straße 23 / Flurnummer 226 befindet sich seit über 80 Jahren in unserem Familienbesitz, wird derzeit von mir, bewohnt und war bis zum Abschluss seiner Ausbildung auch das zu Hause meines Sohnes. Dieses fällt gemäß der Planzeichnung zum neuesten Planungsstand1 in den Umgriff des Bebauungsplan Nr. 57 „An der Aufkirchner Straße“. Abbildung 1 Planungsumgriff des derzeitigen Planungstands, Quelle: BayernAtlas, ergänzt mit eigenen Hervorhebungen (in grau ergänzend eingezeichnet: bestehende Erschließungswege der westlich angrenzenden, zweizeiligen Bebauung) Wir sind der Überzeugung, dass eine Einbeziehung unseres Grundstücks - anders als der übrige Planungsumgriff – aufgrund der dort wesentlich abweichenden (Natur-)Räumlichen Lage nicht in Einklang mit den vorrangig formulierten Planungszielen steht (siehe auch Abbildung 1 oben). Gleichzeitig sehen wir dadurch die bisher perspektivisch bestehende Baumöglichkeit für unsere Familie am Ort gefährdet, zumal unsere Familie derzeit hier mit drei Generationen lebt, und die betreffende Fläche bislang der einzige potenziell baulich nutzbare Grund im Familienbesitz für die zwei jüngsten Familienmitglieder (derzeit 8 und 11 Jahre alt) darstellt.

Es ist uns wichtig zu betonen, dass wir die grundsätzlichen Anliegen und Ziele der beabsichtigten Planung hier nicht in Frage stellen. Wir sehen uns ohne unmittelbare Bauabsichten jedoch gefordert, auf die von Gemeindeseite vorangetriebenen Planungen mit unverrückbarer Zukunftswirksamkeit für unseren Familienbesitz zu reagieren. Wir tun dies insbesondere im langfristigen Interesse unserer Enkel und Kinder, indem wir ihnen die seit jeher anvisierte Möglichkeit erhalten, sich „im Garten ihrer Oma“ zu gegebener Zeit künftig im Rahmen einer im Einklang mit dem Bestand maßvollen Bebauung ein eigenes Familienheim in ihrem Heimatort schaffen zu können. Wir möchten dabei gerne auf Grundlage für den Fortbestand des 1934 an der Aufkirchner Straße errichteten, auch architektonisch wertvollen (und sich gut in die Landschaft einfügenden) Hauses sichern, das inzwischen bereits in der dritten Generation von unserer Familie bewohnt wird. Die Gefahr einer zusätzlichen „Überformung der Hangkante“, sowie „Reduzierung wertvollem Grünbestands“ sehen wir bei Nichtdurchführung des derzeitigen Planungsumgriff im Bereich unseres Grundstücks und in Bezug auf unsere Interessen nicht gegeben.

Gerne führen wir im Folgenden aus, inwiefern, wir es für dringend angezeigt sehen die bestehende Planung – insbesondere auch im Einklang mit den dort formulierten Zielen – und zur angemessenen Würdigung unserer Belange anzupassen. Entsprechend möchten wir bitten, die folgenden Argumente als Anlass zu nehmen, die Planung anzupassen – ohne Widerspruch zu deren Zielsetzung und unter Berücksichtigung unserer gerechtfertigten Interessen. Weitere Ausführungen zu einzelnen Punkten haben wir nachfolgend in den entsprechend nummerierten Anlagen beigefügt.

Anlage 1        

Einbeziehung des Grundstücks steht nicht im Einklang mit der formulierten Zielsetzung 
Insbesondere indem die örtlichen Gegebenheiten unseres Grundstücks wesentlich vom angrenzenden Planungsumgriff abweichen und deutlich den westlich angrenzenden
               Grundstücken außerhalb des derzeitigen Planungsumgriffs entsprechen.
Anlage 1.1        - Topografische Situation „steile Hangkante“ ist nicht gegeben (Hangneigung 12,5 %)
Anlage 1.2        - Naturräumliche Situation „z. T. starker Bewuchs mit Großbäumen“ liegt nicht vor
Anlage 1.2.1- Kartiertes Biotop (1993 mit einer deutlichen Lageungenauigkeit – bis zu 20 m)
 Unerheblich für die Bebauungsplanung  - maßgeblich ist die aktuelle Situation vor Ort, nämlich eine mit Bewuchs umsäumte Wiese (aktuell Aussage LfU        vom Landesamt für Umweltschutz zum Biotop Nr. 8034-0250 liegt vor)
    1. - Bereits heute keine Blickmöglichkeit von der Straße aus nach Süden
Abb. 1     1.4         - Westlich angrenzend bei vergleichbarer Situation (Hangneigung, Bewuchs, Sichtbarkeit, etc.) durchgängig zweizeilige Bebauung (siehe auch Abbildung 1 oben)
               Nichtdurchführung der Planung im Bereich Haus Nr. 23 / Fl. Nr. 226 ohne Gefahr für die städtebaulichen und Umweltziele im weiteren Umfeld des Planungsbereichs
Anlage 2.1         - Keine Gefahr einer „Überformung der Hangkante“ infolge der perspektivischen Interessen der Familie: Erhalt des Bestandshauses als langjährigem Familienbesitz – Bedarf für eine Stärkung der Bebauung entlang der Aufkirchner Straße liegt hier nicht vor.
2.2        - Keine Gefahr einer „Reduzierung wertvollem Grünbestands“ auch ohne Ausweisung der „Gartenzone“ im Rahmen der Bebauungsplanung – die bestehende Wiesenfläche bietet ausreichend Raum für eine mögliche bauliche Nutzung, ohne den bestehenden umsäumenden Bewuchs (als Biotop kartiert) zu reduzieren.
2.3        - Sich nach Westen fortsetzendes zweizeiliges Bebauungskonzept (an vergleichbaren Lagen unmittelbar angrenzend) entspricht nicht der für das östlich angrenzende Gebiet im geplanten Bebauungsplan festzuschreibenden „einzeiligen Bebauung“
2.4        - Verhinderung einer zweizeiligen Bebauung reduziert den perspektivischen Nutzwert des bestehenden zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Anwohnerwegs – die Flächenversiegelung über knapp 50 m existiert hier jedoch bereits.
Wir hoffen sehr, dass wir mit unseren Anliegen und Bedenken das Gehör des Gemeinderats finden, so dass der zuletzt gewählte Planungsumgriff bzw. die vorgesehene Bebauungsregelung im Bereich der Haus Nr. 23 / FlNr. 226 überdacht wird. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass das bislang ungeprüft als Planungsgrundlage aus der Kartierung übernommene Biotop bzgl. der möglichen Grundstücksnutzung anders als die tatsächliche Situation vor Ort zunächst un­erheblich ist.
Stellungnahme/Abwägung:
Der gegenständliche, in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan hat zum Ziel, zum einen die Bebauungszeile entlang der Aufkirchner Straße zu stärken und zu ordnen, zum anderen den Hang vor Überformung durch Bebauung und den Bewuchs zu schützen. 
Das Grundstück mit der Flurnummer 226 liegt am westlichen Rand des Bebauungsplanes und bildet mit seinem Bestandsgebäude den Übergang zwischen der zweizeiligen zur einzeiligen Bebauung entlang der Aufkirchner Straße. Der Hangbereich weist, wie die Eigentümer in Ihrer Stellungnahme richtig beschrieben und dargelegt haben, ein gemäßigteres Gefälle auf als die östlich davon anschließenden Grundstücke. Das auf dem Grundstück befindliche, kartierte Biotop bezieht sich gemäß Luftbild auf die Gebüsch- und Strauchhecke zur östlichen und südlichen Grundstücksgrenze und liegt nicht wie in der Planzeichnung gemäß Kartierung dargestellt fast mittig im Grundstück. Die Lage des Biotops ist aus der Kartierung zu übernehmen, die tatsächliche Lage des Biotops und sein Zustand müssen aber im Bedarfsfall einer genauen Überprüfung unterzogen werden.
Auch wenn das Grundstück mit der Flurnummer 226 an die westlich zweireihig angrenzende Bebauung anschließt, ist der Hangbereich südlich des Bestandsgebäudes überwiegend als Außenbereich gem. § 35 BauGB einzustufen. Baurecht für eine zweireihige Bebauung besteht nicht. Da der Hangbereich jedoch im Gegensatz zu den östlich anschließenden Grundstücken ein flacheres Gefälle aufweist und auch neben dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Biotop keine schützenswerte Begrünung aufweist hat sich die Gemeinde Schäftlarn dazu entschlossen, das Grundstück aufgrund fehlendem Planungserfordernis aus dem Geltungsbereich auszunehmen.  Es wird klar hervorgehoben, dass auch ohne Bebauungsplan derzeit kein weiteres Baurecht über die bestehende Bebauungszeile hinaus besteht. 

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und das Grundstück mit der Flurnummer 226 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen.
Abstimmung: 17:0

  1. Stellungnahme Eigentümer 2, Aufkirchner Straße 19 a und Eigentümer 3 des Anwesens Aufkirchner Str. 19 und Eigentümer 4 des Anwesens Aufkirchner Str. 21a

Einspruch/Widerspruch gegen Bebauungsplan Nr. 57

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Bebauungsplan Nr. 57 erheben wir Einwendungen bzw. Widerspruch:

Durch Zufall haben wir vor einigen Tagen am Schwarzen Brett der Gemeinde einen Plan über die künftige Nutzung der Grundstücke mit den Hausnummern 13-23 in der Aufkirchner Straße erfahren. Man hat es nicht für nötig gehalten, die betroffenen Eigentümer persönlich oder telefonisch über die geplanten Maßnahmen zu informieren.

Es gibt keinen sachlichen und unseres Erachtens auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass der neue FNPL im Nachhinein so massiv in die Nutzung eines Privatgrundstückes eingreift bzw. eine Bebauung endgültig verhindert. Das Grundstück 19a hat – vom Haus aus gesehen – 8 m ebene Fläche, das Grundstück 19 5 m. Dann beginnt der Hang, der nun zum „Biotop“ mit entsprechenden Auflagen erklärt werden soll. Vor dem Bau der Häuser war das Grundstück eine 6 m tiefer liegende Kiesgrube. Auf mittlerer Höhe stand ein kleines Haus.

Dieser Beschluss kommt einer Enteignung gleich bzw. einem enteignungsgleichen und unverhältnismäßigen Eingriff in unser Eigentum und unser privates Recht. Es stellt sich die Frage, ob wir das „Biotop“ überhaupt noch betreten dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass wir die Gärten vor und hinter unseren Häusern mit Blumen und Büschen begrünt haben. Ein Garten ist kein Wald in dem 30 m hohe Bäume zu stehen haben. 

Wir möchten uns auch nicht vorschreiben lassen, wie wir in Zukunft unser Grundstück zu nutzen haben, welche Bäume und Sträucher wir anpflanzen oder gegebenenfalls ersetzen müssen (s. FNPl S. 2-6). Da die Häuser auf gefülltem und nicht auf gewachsenem Boden stehen, braucht dieser Hang Stützmauern, die wir errichtet haben und die unter Umständen erneuert werden müssen. Und da sprechen wir nicht von Mauern mit einer Höhe von 0,50 m. Wir haben die Grundstücke als Bauland erworben ohne die heute vorgesehenen Auflagen, die den Wert der Grundstücke eklatant vermindern würden.

Die Grundstücke vor und nach dem genannten Bereich sind in 2. und 3. Reihe bebaut. Die Bebauung des Grundstückes mit den Nummern 25, 25a, 25b, erfolgte erst kürzlich ohne Einwände der Gemeinde.

Diese potenzielle Möglichkeit soll uns nun genommen werden. Unsere Grundstücke sind ca. 16 m breit und ca. 80 m tief.

Wir werden durch diese Maßnahmen im Verhältnis zu den vorderen und nachfolgenden Grundstückseignern ungleich und ungerecht behandelt. Uns erschließt sich die Sinnhaftigkeit dieser Einzelmaßnahme wirklich nicht. Wer oder welche Interessen stecken hinter dieser seltsamen und in Schäftlarn einmaligen Aktion? Gibt es in Schäftlarn nicht genug große Wiesenflächen, die man als Schutzgebiete ausweisen könnte?

Wieso war der Hang vor dem Grundstück mit der Hausnummer 13 und nach der Nummer 24 nicht schützenswert? Es handelt sich um eine durchgehende Fläche. Gilt in der Gemeinde Schäftlarn der Gleichheitsgrundsatz für alle Bürger nicht mehr?

Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum in diesem Papier definiert wird, dass im ganzen Gemeindegebiet so stark wie möglich verdichtet werden soll, diese Prämisse aber genau für die Grundstücke 13-23 nicht gilt.

Es stellt sich ferner die Frage, was mit unseren Gärten passiert, wenn die aktuellen Wiesen – wie bereits der Rest des Niederrieds – Baugründe werden.

Ein Blick auf die S. 2 des Plans genügt um zu erkennen, dass das auf Grund des Siedlungsdrucks über kurz oder lang passieren wird. Werden wir dann weiter mit angeordneten Bepflanzungen und Biotopanordnungen kujoniert?

Wir werden, sollte es zu einem entsprechenden Satzungsbeschluss kommen, das nicht hinnehmen und rechtliche Mittel einlegen.


Stellungnahme/Abwägung:
Die Gemeinden habe die Bauleitpläne (hier Bebauungsplan) aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, siehe § 1 Abs. 3 BauGB. 

Darüber hinaus sollen die Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 5 S 2 BauGB dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und zu ent­wickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadt­entwicklung zu fördern, sowie die die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild bau­kulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Bei dem Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans trifft genau dieser Grundsatz zu: Von der Aufkirchner Straße aus ist ein weiter Blick nach Süden möglich, gleichfalls ist die Hangkante von der gesamten Tallage und der gegenüberliegenden Eiszeitmoräne sichtbar.

Es handelt es sich um eine einzeilige Bebauung entlang der Aufkirchner Straße und den dahinterliegenden, das Ortsbild prägenden Hangbereich mit Bewuchs. Diese Bereiche sollen erhalten und gestärkt werden.  

Der Hangbereich im Geltungsbereich weist ein anderes Gefälle auf als bei den westlich des Grundstücks mit der Flurnummer 223 gelegenen Grundstücken. Daher hat hier eine zweizeilige Be­bauung stattgefunden, die die Gemeinde Schäftlarn als ortsbildverträglich erachtet hat und städte­baulich, wie auch landschaftsplanerisch vertreten werden konnte. Die Hangkante im Geltungs­bereich jedoch ist weitaus steiler und bietet vom Talraum aus eine klare landschafts­prägende Struktur. 

Diese Struktur erachtet die Gemeinde Schäftlarn als ortsbildprägend und erhaltenswert und hat deshalb beschlossen, vorliegenden Bebauungsplan aufzustellen. Der angesprochene Hang­bereich vor der Hausnummer 13, also östlich des Geltungsbereichs ist bereits durch den Bebau­ungs­­plan Nr. 42 gesichert. Vorliegender Bebauungsplan führt somit die Ziele des BPlans Nr. 42 fort.

Planungsrechtlich gesehen besteht derzeit gem. § 34 BauGB in den Bereichen Baurecht, die bereits von der bestehenden Bebauung geprägt sind. Das bedeutet, Baurecht besteht derzeit lediglich innerhalb des Bereichs, der nun von den Baugrenzen parallel zur Aufkirchner Straße nördlich und südlich abgegrenzt wird. Alles was über die südlichen Baugrenzen hinausgeht ist (auch ohne Bebauungsplan) planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu beurteilen, hier besteht kein Baurecht. Insofern schreibt vorliegender Bebauungsplan nur das bereits vorhandene Baurecht fest, ohne Baurecht zu nehmen.  

Da das starke Gefälle des Hangbereichs bei dem Grundstück 223 erst weiter südlich beginnt als bei dem Nachbargrundstück 222 wird die Baugrenze nach Süden um 5 m erweitert. Hinzu­weisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass gem. Festsetzung A. 2.3 Baugrenzen für Terrassen und Terrassenüberdachungen ausnahmsweise um bis zu 5 m überschritten werden dürfen, so dass durch den Bebauungsplan die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten gegenüber der Bestandssituation nochmals deutlich erweitert werden.



Somit entsteht mehr Spielraum für künftige Erweiterungen bzw. Neubauvorhaben, ohne in den Hangbereich einzugreifen. 

Durch die Festlegung einer Gartenzone wird darüber hinaus das Ziel zum Ausdruck gebracht, den Hangbereich langfristig vor Überformung durch bauliche Anlagen zu schützen. Die Gartenzone ist eine Festsetzung des Bebauungsplans gem. BauGB und ist nicht vergleichbar mit einem gesetzlich geschützten Biotop nach § 30 BNatSchG. In der Gartenzone sind, wie in den Festsetzungen des Bebauungsplans definiert, baulichen Anlagen, ausgenommen Stützmauern, unzulässig.  Zudem sind Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen zu erhalten. Abgrabungen und Aufschüttungen sind in einem gewissen Umfang ebenfalls zulässig. Ein Betretungsverbot kann nicht erkannt werden. Ebenfalls kann auch die Befürchtung eines Waldes mit 30 m hohen Bäumen nicht nachvollzogen werden. Sollten bestehende Gehölze ausfallen, in der Gartenzone oder außerhalb, sind diese in einer entsprechenden Mindestpflanzqualität zu ersetzen. Diese Regelung besteht bereits in der örtlichen Baumschutzverordnung, die ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gilt. Die Pflanzliste zu Baum- und Straucharten ist lediglich eine Empfehlung und daher in den Hinweisen und nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans zu finden. 

Der Einwand der Erforderlichkeit von Stützmauern des Hangs eines größeren Umfangs als derzeit festgesetzt kann nachvollzogen werden. Daher wird die Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen in Verbindung mit Stützmauern auf 1,50 m erhöht. Einer Bewirtschaftung des Hangbereichs im Sinne eines Hausgartens steht somit von Seiten des Bebauungsplans nichts im Weg.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planung gemäß Abwägungsvorschlag angepasst.

Abstimmung: 17:0




  1. Eigentümer 5, Aufkirchner Str. 21 vom 01.03.2023

Bebauungsplan Nr. 57; Einspruch:
Wir erfuhren durch Zufall von dem o.g. Bebauungsplan 57 der Grundstücke mit den Hausnummern 13-23 der Aufkirchnerstraße. Als Anrainer und vor allem Betroffene finden wir es sehr verwunderlich, in dieser Angelegenheit nicht einmal schriftlich davon unterrichtet worden zu sein, vielmehr die mehr als knappe Frist von 3 Tagen (1.-3. März 2023) für einen möglichen Widerspruch unsererseits erhalten zu haben.
Unser Grundstück mit Haus wurde 1986 von uns erworben, teuer bezahlt, der Garten angelegt. Es ist für uns nicht nachzuvollziehen, dass wir nicht mehr über unser Eigentum verfügen dürfen, von der Wertminderung des Anwesens ganz zu schweigen. Es käme somit einer Teilenteignung gleich. Gegen diesen Vorgang erheben wir Einspruch.
Dem von der Gemeinde angestrebten Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass die Benutzung und Bewirtschaftung unseres Hanggrundstücks für uns nicht mehr frei möglich wäre, weil von der Gemeinde offensichtlich ein Hangbiotop gewollt ist. Wir lehnen daher diesen Plan der Ge­meinde ab, da er unser grundsätzliches Recht auf Schutz des Eigentums verletzt und behalten uns rechtliche Schritte vor.

Stellungnahme/Abwägung:

Vorliegender Bebauungsplan sichert vorhandenes Baurecht fest und schafft darüber hinaus in geringem Umfang sogar neues Baurecht. Eine Wertminderung des Grundstücks wie auch eine Teilenteignung kann daher nicht erkannt werden. 
Es wird hinsichtlich der Abwägung auf die vorhergehende Stellungnahme der Eigentümer 2, Aufkirchner Straße 19 a und Eigentümer 3 des Anwesens Aufkirchner Str. 19 und Eigentümer 4 des Anwesens Aufkirchner Str. 21a Bezug vollinhaltlich Bezug genommen.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und hat keine Änderung der Planung zur Folge.

Abstimmung: 17:0

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer erscheint zu Beginn des Tagesordnungspunkts.

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57 „Aufkirchner Str. II“ in Hohenschäftlarn in der Fassung vom 15.11.2023 ist mit der Begründung und dem Umweltbericht jeweils vom 15.11.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist in das Internet einzustellen. Die zusätzliche öffentliche Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö informativ 7
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7.1. Antrag der SWM auf Erlaubnis zur Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Erdwärme zu wissenschaftlichen Zwecken im Feld "Seismik GIGA-M"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 7.1

Sachverhalt

Mit dem in Anlage bei gefügten Antragsschreiben vom 28.09.2023 stellt die SWM Service GmbH beim Bergamt Südbayern (Regierung von Oberbayern) einen Antrag auf Neuerteilung der bergrechtlichen Erlaubnis „Seismik GIGA-M“ zur Aufsuchung von Erdwärme zu wissenschaftlichen Zwecken für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung. Ziel ist die Durchführung eines Forschungsvorhaben zur Optimierung der Geothermieerschließung, konkret u.a. mit der Erhebung einer zusätzlichen Datenbasis für die Entwicklung weiterer Geothermieerschließungen sowie eine Optimierung der Standortplanung im Untersuchungsgebiet des Erlaubnisfeldes.  
Im Rahmen der Beteiligung nach § 15 BBergG wird den zu beteiligenden Behörden (Landesamt für Umwelt, Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, die Landratsämter Miesbach, Starnberg, Freising, München, Dachau, Fürstenfeldbruck, Ebersberg, Bad Tölz-Wolfratshausen und Erding sowie die kreisfreie Stadt München) Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.12.2023 gegeben. Hierbei geht es um die Prüfung überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen im gesamten Erlaubnisfeld gegen das Aufsuchungsvorhaben des Antragstellers.
Den im Feld liegenden Städten und Gemeinden wird der Antrag zur Kenntnis übermittelt.
Eine Beteiligung der unmittelbar von den konkreten Arbeiten der Seismik-Kampagne betroffen Gemeinden und Städte erfolgt noch gesondert im Betriebsplanverfahren durch die Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos verlässt den Sitzungssaal. 

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7.2. Information: Sachstand Bauvorhaben der Gemeinde (PV, MFH)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö informativ 7.2

Sachverhalt

MFH Auenstraße:
- Dachstuhlreife erreicht am 31.10.2023
- Aufbau Dachstuhl aktuell seit 06.11.2023
- Fenster geplant ab 11.12.2023
- Trockenbau geplant ab 27.11.2023
- ELT aktuell Unterputzinstallation 

PV-Anlage Rathaus:
- Aufbau vom 09.10 – 14.10.2023
- in Betrieb seit 17.10.2023
- 57 Hochleistungsmodule 410 Wp
- 2 Fronius Wechselrichter
- Gesamtleistung 23,37 kWp
- Betrieb Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung
- Zusammenlegung der Zähler Rathaus und alter Bauhof/Betriebsleiterwohnung beauftragt
- Deckung des Eigenverbrauch ca. 75 % laut Berechnung bei Zusammenlegung
- Erweiterung mit Wallbox noch in 2023 geplant

PV-Anlage Bauhof:
- Aufbau vom 31.10. – 08.11.2023
- Anschluss an das Netz am 21.11.2023
- 229 Hochleistungsmodule 430 Wp
- 1 Wechselrichter
- Gesamtleistung 99,3 kWp
- Betrieb Volleinspeisung
- errechnete Jahresleistung ca. 120.000 kWh
- bei 13 ct/kWh Einspeisevergütung Einnahmen von ca. 15.600 €/a brutto (VWHH)


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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 8
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8.1. Frau Klor: Sachstand Umbau Bürgerplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 8.1

Sachverhalt

Frau Klor erkundigt sich nach dem Sachstand bezgl. des Umbaus bzw. der Umgestaltung des Bürgerplatzes (Bahnhofplatz in Hohenschäftlarn).
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Arbeiten bezgl. der Entwässerung sowie des Straßenbaus vergeben wurden. 
Die Kosten für die Umgestaltung und etwaige weitere Umbaumaßnahmen werden im nächsten Haushaltsjahr entsprechen berücksichtigt. 

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8.2. Herr Blomeyer: Aktueller Stand der Profanierung der Kirche St. Benedikt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö informativ 8.2

Sachverhalt

Herr Blomeyer erkundigt sich nach dem aktuellen Stand zur Profanierung der Kirche St. Benedikt. 
Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Profanierung von St. Benedikt zum 31.12.2023 beschlossen wurde und über die Nachfolgenutzung von den Kirchengremien noch keine abschließende Entscheidung bekannt ist.

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8.3. Herr Dr. Ruhdorfer: Fahrbahnbelag Starnberger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2023 ö 8.3

Sachverhalt

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass der Fahrbahnbelag Starnberger Straße der Fahrbahnbelag stark wellig ist. 
Herr Buchberger teilt mit, dass dem Staatlichen Bauamt (Herrn Gruber) der Sachverhalt bekannt ist. Derzeit seien seitens des Staatlichen Bauamt dennoch keine Sanierungsmaßnahmen vorgesehen.

Datenstand vom 14.02.2024 14:07 Uhr