Datum: 21.03.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Werkausschuss
Körperschaft: Gemeindewerke Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:54 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:55 Uhr bis 21:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Begrüßung und Sitzungseröffnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden Einwendungen erhoben.
GRM Heinrich stellt den Antrag, dass Tagesordnungspunkt 17, Ausbau der Münchner Straße; Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2016, öffentlich beraten wird.
Der Erste Bürgermeister erklärt, dass dieser Tagesordnungspunkt im Anschluss an TOP 10 (Anfragen) öffentlich behandelt wird.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Genehmigung der Niederschrift vom 28.10.2015
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
beschliessend
|
2 |
Sachverhalt
Den Mitgliedern des Werkausschusses wurde die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.10.2015 zur Kenntnis gegeben. Der Vorsitzende fragte, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Das war nicht der Fall.
Beschluss
Der Werkausschuss genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Werkausschusses vom 25.10.2015.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bekanntgabe des 2. Halbjahresbericht 2015 zur Ertrags- und Vermögenslage der Gemeindewerke Schäftlarn
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
3 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 08.03.2016 legte die Werkleitung dem 1. Bürgermeister und den Mitgliedern des Werkausschusses den 2. Halbjahresbericht 2015 gemäß § 19 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) sowie § 4 Abs. 6 der Betriebssatzung vor. Der Werkleiter erläutert den 2. Halbjahresbericht 2015.
Es haben sich keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen ergeben, die den Erfolgsplan gefährden.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den 2. Halbjahresbericht 2015 zur Ertrags- und Vermögenslage der Gemeindewerke Schäftlarn zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Bekanntgabe des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2013 der Gemeindewerke Schäftlarn nach erfolgter Abschlussprüfung durch den Bayerischen kommunalen Prüfungsverband (BKPV)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
4 |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
13.04.2016
|
ö
|
informativ
|
8 |
Sachverhalt
In der Werkausschusssitzung am 28.07.2014 (TOP 8) hat die Werkleitung dem 1. Bürgermeister gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EBV den Jahresabschluss und die Erfolgsübersicht des Wirtschaftsjahres 2013 zur Vorlage an den Werkausschuss übergeben. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung wurde an die Mitglieder des Werkausschusses am 28.07.2014 ausgegeben. Der Werkleiter trug das Ergebnis der Bilanzsumme und den Jahresverlust vor. Der Werkausschuss nahm den Bericht der Werkleitung in seiner Sitzung vom 28.07.2014 zur Kenntnis und beschloss, den Jahresverlust 2013 in Höhe von 313.109,97 € auf neue Rechnung vorzutragen. Die örtliche Rechnungsprüfung für das Jahr 2013 ist erfolgt. Ergänzend legte die Werkleitung den Lagebericht 2013 zur Werkausschusssitzung am 15.12.2014 vor.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 gemäß Art. 107 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) im Zeitraum vom 07. bis 25.01.2016 geprüft. Die Prüfungsarbeiten wurden durch die Herren Dipl.-Volksw. Weber und Dipl.-Betriebswirt (FH) Dellefant durchgeführt. Der Auftrag umfasst auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Jahresabschluss 2013, Lagebericht 2013 und Erfolgsübersicht 2013 weicht von den in der Werkausschusssitzung 28.07.2014 bzw. 15.12.2014 vorgelegten Jahresabschluss ab.
Es wurden Ausweisänderungen und redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Finanzwirksame Auswirkungen ergaben sich durch die Berichtigungen nicht.
Der Jahresabschluss 2013 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 17.561.242,25 € und einem Jahresverlust in Höhe von 313.109,97 € ab.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den Bericht der Werkleitung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Bekanntgabe des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2014 der Gemeindewerke Schäftlarn nach erfolgter Abschlussprüfung durch den Bayerischen kommunalen Prüfungsverband (BKPV)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
5 |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
13.04.2016
|
ö
|
informativ
|
9 |
Sachverhalt
In der Werkausschusssitzung am 28.10.2015 (TOP 5) hat die Werkleitung dem 1. Bürgermeister gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EBV den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht des Wirtschaftsjahres 2014 zur Vorlage an den Werkausschuss übergeben. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung wurde an die Mitglieder des Werkausschusses am 25.11.2015 ausgegeben. Der Werkleiter trug das Ergebnis der Bilanzsumme und den Jahresgewinn vor. Der Gemeinderat nahm den Bericht der Werkleitung in seiner Sitzung vom 25.11.2015 (TOP 9) zur Kenntnis und beschloss, den Jahresgewinn 2014 in Höhe von 246.504,62 € zur Verlusttilgung des Jahres 2010 (-52.985,61 €) und zum Teil für das Jahr 2011 (-322.409,62 €) zu verwenden. Die örtliche Rechnungsprüfung für das Jahr 2014 ist erfolgt.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 gemäß Art. 107 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) im Zeitraum vom 07. bis 25.01.2016 geprüft. Die Prüfungsarbeiten wurden durch die Herren Dipl.-Volksw. Weber und Dipl.-Betriebswirt (FH) Dellefant durchgeführt. Der Auftrag umfasst auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Jahresabschluss 2014, Lagebericht 2014 und Erfolgsübersicht 2014 weicht von den in der Werkausschusssitzung 28.10.2015 bzw. der Gemeinderatssitzung am 25.11.2015 vorgelegten Jahresabschluss ab.
Es wurden Ausweisänderungen und redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Finanzwirksame Auswirkungen ergaben sich durch die Berichtigungen nicht.
Der Jahresabschluss 2014 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 16.060.419,13 € und einem Jahresgewinn in Höhe von 246.504,62 € ab.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den Bericht der Werkleitung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Vorberatung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 der Gemeindewerke Schäftlarn sowie Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2013 und 2014
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
vorberatend
|
6 |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
13.04.2016
|
ö
|
beschliessend
|
10 |
Sachverhalt
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 gemäß Art. 107 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) im Zeitraum vom 07. bis 25.01.2016 geprüft. Die Prüfungsarbeiten wurden durch die Herren Dipl.-Volksw. Weber und Dipl.-Betriebswirt (FH) Dellefant durchgeführt. Der Auftrag umfasst auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die örtliche Rechnungsprüfung für die Jahre 2013 und 2014 ist zwischenzeitlich erfolgt.
Der Jahresabschluss 2013 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 17.561.242,25 € und einem Jahresverlust in Höhe von 313.109,97 € ab.
Der Jahresabschluss 2014 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 16.060.419,13 € und einem Jahresgewinn in Höhe von 246.504,62 € ab.
Die Jahresabschlüsse sind gemäß § 25 Abs. 3 EBV festzustellen.
Der Jahresverlust 2013 ist auf neue Rechnung vorzutragen und der Jahresgewinn 2014 zur Verlusttilgung zu verwenden.
Zusammenfassung der Feststellungen:
Der Bilanzaufbau zeigt als Folge der hohen langfristigen Vermögensposten eine im üblichen Rahmen liegende Anlagenintensität und gibt angesichts der guten Eigenkapitalausstattung von 78 % keinen Anlass zu Beanstandungen.
Die Finanzlage ist nicht zu beanstanden. Der gesamte Mittelbedarf von 1,814 Mio. € konnte zu 40 % aus der Selbstfinanzierung und den Ertragszuschüssen gedeckt werden. Von den gesamten, aus der betrieblichen Selbstfinanzierung erwirtschafteten Mitteln von 558 T€ waren 115 T€ oder 21 % durch planmäßige Darlehenstilgungen gebunden. Daraus verblieb ein ausreichender finanzieller Spielraum. Die bilanzielle Zahlungsbereitschaft war zu beiden Bilanzstichtagen gegeben.
Die Ertragslage des Gesamtbetriebes ist durch die Vorgaben des KAG geprägt und im Jahr 2014 als gut und im Jahr 2013 als betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend zu beurteilen. Im Jahr 2014 wurde ein Jahresgewinn von 247 T€ ausgewiesen, ein gegenüber dem Vorjahresverlust von 313 T€ um 560 T€ besseres Ergebnis.
Die Ertragslage der Abwasserentsorgung ist im Jahr 2014 gut und im Jahr 2013 betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend. Bei betrieblichen Aufwendungen von 1,267 Mio. € (1,625 Mio. € im Vj.) und Betriebserträgen von 1,483 Mio. € (1,258 Mio. € im Vj.) ergibt sich 2014 ein Betriebsüberschuss von 216 T€ nach einem Betriebsfehlbetrag von 367 T€ im Vorjahr. Bezogen auf die verrechnete Abwassermenge betrug der Überschuss 0,85 €/m³ nach einem Fehlbetrag von 1,46 €/m³ im Vorjahr.
Die Ertragslage der Wasserversorgung ist über den gesamten Berichtszeitraum betrachtet nahezu ausgeglichen. Bei betrieblichen Aufwendungen von 531 T€ (444 T€ im Vj.) und Betriebserträgen von 544 T€ (451 T€ im Vj.) ergibt sich 2014 ein Betriebsüberschuss von 13 T€ nach einem Betriebsüberschuss von 7 T€ im Vorjahr. Bezogen auf die verrechnete Wasserabgabe betrug der Überschuss 0,05 €/m³ nach einem Überschuss von 0,03 €/m³ im Vorjahr.
Die Geschäftsführung ist ordnungsgemäß.
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks
Für die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 2013 und 2014 in der aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung haben wir am 25.01.2016 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
„Wir haben die Jahresabschlüsse - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und die Lageberichte des Eigenbetriebes Gemeindewerke Schäftlarn für die Wirtschaftsjahre vom 01.01. bis 31.12.2013 und vom 01.01. bis 31.12.2014 geprüft. Durch Art. 107 Abs. 3 S. 2 GO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Betriebssatzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Buchführung und über die Lageberichte sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und Art. 107 Abs. 3 S. 2 GO unter Beachtung der KommPrV und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresabschlüsse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch die Lageberichte vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen KontroIIsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschlüssen und Lageberichten überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KommPrV:
Die Buchführung und die Jahresabschlüsse entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Die Jahresabschlüsse vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Lageberichte stehen im Einklang mit den Jahresabschlüssen, vermitteln insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellen die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie sind von den Vorgaben des KAG geprägt und geben keinen Anlass zu Beanstandungen."
München, 25.01.2016
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Wiedemann Wirtschaftsprüfer
Schlussbemerkung
Den vorstehenden Prüfungsbericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Ab-schlussprüfungen (IDW PS 450) erstellt.
Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks über die gesetzlichen Veröffentlichungs- bzw. Offenlegungspflichten hinaus bedarf unserer vorherigen Zustimmung; auf § 328 HGB wird verwiesen.
München, 25.01.2016
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
Wiedemann Wirtschaftsprüfer
Der Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte 2013 und 2014 der Gemeindewerke Schäftlarn liegen jederzeit zur Einsichtnahme bereit.
Gleichzeitig kann dem Gemeinderat die Entlastung der Werkleitung für die vorbezeichneten Jahre vorgeschlagen werden.
Beschluss
1. Der Werkausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Feststellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 mit der Behandlung des Jahresverlustes (2013) und des Jahresgewinns (2014) entsprechend dem Sachvortrag.
2. Der Werkausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2013 und 2014.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. Sachstandsbericht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Energieeinsparung (Eigennutzung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
7 |
Sachverhalt
In der Werkausschusssitzung vom 28.10.2015, TOP 9, informierte der Werkleiter über die Absicht PV-Anlagen im Bereich der Kläranlage und dem Hochbehälter, mit dem Ziel eines größtmöglichen Grades an Eigennutzung zu errichten. In Frage kommt im Bereich Klärwerk nach eingehender Überprüfung die nicht mehr genutzten zwei Klärschlamm-stapelbecken und im Bereich Wasserversorgung das Dach des Hochbehälters.
Im Wirtschaftsplan 2016 wurden dafür Investitionskosten in Höhe von 100.000 € eingeplant.
Im Dezember 2015 wurden die Lastprofile erstellt. Diese waren notwendig für die Angebotseinholung.
Die Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt, Landratsamt – Wasserrechtsabteilung) begrüßen diese Maßnahmen und haben ihre Zustimmung erteilt. Baurechtlich sind die beiden Anlagen baugenehmigungsfrei.
Wie bereits in der Sitzung am 28.05.2016 erwähnt, bedingt die Errichtung der Anlagen zwangsweise die Beseitigung des Baumbestandes. Auf dem Gelände des Hochbehälters wurden die Bäume bereits beseitigt. Im Bereich der Kläranlage fand mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Besichtigung statt. Da es sich dabei um eine größeren Bestand an Bäumen handelt, ist eine Genehmigung nach Verordnung der Bayerischen Staatsregierung über die naturschutzrechtliche Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung - BayKompV) erforderlich. Dies bedeutet, dass nun ein Planer beauftragt wird und das Projekt vorerst steht.
Die Anlage auf dem Dach des Hochbehälters könnte jedoch bis Ende Juni 2016 ans Netz gehen. Angebote dazu liegen bereits vor.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Sachstandsbericht zur Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Hauptkanäle und Schächte im Ortsteil Ebenhausen, Zell und Neufahrn
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
8 |
Sachverhalt
Der Werkausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 27.01.2016 den Auftrag für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen, Hauptkanäle und Schächte in den Ortsteilen Ebenhausen, Zell und Neufahrn an die Bietergemeinschaft Brochier Entwässerungstechnik, Blütenstraße 91,D-90480 Nürnberg & Max Bögl Stiftung & Co. KG, Postfach 1120,92301 Neumarkt, vergeben.
Am 15.03.2016 fand ein Startgespräch für dieses Projekt mit einem Kostenvolumen von rd. 1,5 Mio. € statt.
Die Gemeindewerke überprüfen nun die Teilnahmeerklärungen der gemeldeten Eigentümer. Jeder beteiligte Eigentümer bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften die beauftragte Hausverwaltung wird angeschrieben und über das weitere Vorgehen informiert. Aus diesem Grund bitten wir zum jetzigen Zeitpunkt von Anrufen im Rathaus Abstand zu nehmen, weil der genaue Zeitplan für die quartiersmäßige Sanierung der privaten Grundstücksentwässerungsanschlüsse, erst erstellt und erst Anfang Mai vorliegen wird.
Voraussichtlich ab der 14. Kalenderwoche (04. April) wird mit der Sanierung der öffentlichen Sammelkänale durch die Firma Bögl begonnen. Insofern ist mit Einschränkungen des Verkehrs zu rechnen.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Informationen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
9 |
Sachverhalt
Es folgen keine Informationen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
10 |
Sachverhalt
Es folgen keine Anfragen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Ausbau der Münchner Straße; Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2016
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn)
|
2. Sitzung des Werkausschusses
|
21.03.2016
|
ö
|
informativ
|
11 |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
13.04.2016
|
ö
|
informativ
|
7 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 08.03.2016 stellte die SPD-Fraktionen einen Antrag an den Gemeinderat zur Sitzung vom 16.03.2016 mit folgender Beschlussfassung:
1. Der Gemeinderat bekräftigt den Grundsatz der Folgepflicht für die Gemeindliche Entwässerung. Das heißt: Die Gemeindliche Entwässerung muss sich Veränderungen der Straße anpassen.
2. Da die Gemeindliche Entwässerung in der Zone liegt, für die das Anpflanzen von Straßenbäumen vorgesehen ist, muss der Entwässerungskanal entweder verlegt werden oder sonst wie gegen das Einwachsen von Wurzeln technisch geschützt werden.
In Absprache mit dem Vorsitzenden wurde der Tagesordnungspunkt in den nichtöffentlichen Teil der Werkausschusssitzung aufgenommen. Dies insbesondere deshalb, um die rechtliche Situation zu erläutern. Eine öffentliche Beratung könnte dazu führen, dass der Gemeinde als künftiger Straßenbaulastträger für die Gehwegbereich und auch die damit verbundenen Pflanzungen, ein finanzieller Schaden erwachsen könnte.
Die Gemeindewerke Schäftlarn haben mit Schreiben vom 23.12.2015 umfassend als Spartenträger für Wasser- und Kanalleitungen Stellung genommen. Das Schreiben ist der Sitzungsvorlage beigefügt; die Anlage DVGW GW 125 (M) nicht.
Hauptaussage ist, dass grundsätzlich eine Überpflanzung der Kanaltrasse verboten ist; jedoch wurde explizit erwähnt, dass es mit entsprechenden Schutzmaßnahmen Lösungsansätze gibt. Aus diesem Grund haben wir der Stellungnahme die Anlage – in der Beispiele für Schutzmöglichkeiten aufgezeigt werden – beigefügt.
Fakt ist auch, dass in Absprache mit der Bauabteilung im Rathaus die Stellungnahme etwas schärfer formuliert wurde, weil Baumpflanzungen in Höhe von rund 100.000 € im Raum standen und die Verhandlungsposition der Gemeinde zur Reduzierungen der seinerzeit geforderten Pflanzungen gestärkt wird. Schließlich werden diese Kosten auch auf die Anlieger zum Teil umgelegt.
Zur rechtlichen Situation:
Die Gemeinde Schäftlarn hat am 04.09./06.10.2000 einen Straßenbenutzungsvertrag für die Errichtung eines Abwasserkanals in der Bundesstraße 11 von km 19,203 bis 19,798 abgeschlossen. Diesen Vertrag erhielt am 06.10.2000 in Kopie auch die Bauverwaltung. Der Beschluss im Werkausschuss erfolgte in der Sitzung vom 13.07.1999.
In diesem Vertrag ist in § 9 die Änderung der Straße und in § 10 die Folgepflicht und Folgekosten geregelt.
§9
Änderungen der Straße
Die Straßenbauverwaltung gibt dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen von einer beabsichtigten Änderung der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens bedingt oder die Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)- unternehmens gefährden kann, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.
§ 10 Folgepflicht und Folgekosten
(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.
(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten).
Die Straßenbauverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit
a) bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,
b) die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlasst wird.
c) Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist.
(3) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.
(4) Werden durch die Verlegung oder Verbreiterung der Straße weitere Teile der Anlage von der Straße gekreuzt, gilt der Vertrag auch für diese Teile der Anlage.
Aufgrund dieser Regelungen besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Straßenbauamt und der Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke (nicht rechtsfähige jur. Person).
Das Straßenbauamt hält bisher eine Folgepflicht durch die Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke, nicht für erforderlich.
Die Auslegung der o.g. Regelungen durch eine politische öffentliche Diskussion könnte dazu führen, dass das Straßenbauamt die Forderungen auf Pflanzung von Bäumen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zwingend fordert. Nicht aber auf Kosten der „Gemeindewerke“ – was letztendlich auch die Gemeinde ist - sondern gemäß der Regelung nach § 10 Abs. 3 des Straßenbenutzungsvertrages vom sog. Dritten, sprich der Gemeinde als Straßenbaulastträger. Dies ist auch naheliegend, weil ein Teil dieser Kosten – wie im schlimmsten Fall eine komplette Leitungsverlegung – umlegungsfähiger Aufwand der Straßenausbaubeitragssatzung ist.
Aus Sicht der Gemeindewerke – und so ist dieses Thema in der Verwaltung gemeinsam auch besprochen worden – sollten Kosten minimiert, aber das Ziel einer Bepflanzung auf Dauer nicht gänzlich unterlassen werden.
Die Frage ist nur, ob es die von der Planerin geforderten Bäume sein müssen.
Zudem muss auch erwähnt werden, dass eine Verlegung der Kanalleitung so aufwendig ist, dass die geplante Straßenbaumaßnahme dieses Jahr nicht mehr durchgeführt werden kann.
Nachrichtlich wird erwähnt, dass die Folgepflicht anderer Versorgungsunternehmen (z.B. Gas, Strom) durch sog. Konzessionsverträge und bei Telekommunikation gesetzlich geregelt ist. Einen Konzessionsvertrag mit den Sparten Wasser und Abwasser gibt es nicht, weil die Gemeinde mit sich selbst keinen Vertrag machen kann. Per Gemeinderatsbeschluss ist aus steuerlichen Gründen eine Konzessionsabgabe geregelt.
Diskussionsverlauf
GRM Heinrich erwähnt, dass es in München so eine Folgepflicht gibt.
Der Werkleiter führt ergänzend noch aus, dass der Kanal im Jahre 2000 absichtlich und per beschlossener und förderfähiger Planung auf die jetzige Seite gelegt wurde. Aus diesem Grund musste die Wasserleitung, die ursprünglich genau in der jetzigen Kanaltrasse liegt, verlegt werden.
Der Vorsitzende erläutert abschließende, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.04.2016 über den Antrag öffentlich beraten wird. Jetzt ging es in erster Linie um Darlegung der rechtlichen Situation.
Beschluss
Der Werkausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 18:53 Uhr