Datum: 19.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:38 Uhr bis 22:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Begrüßung und Sitzungseröffnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
|
1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben.
zum Seitenanfang
2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
|
2 |
Sachverhalt
Es werden keine Fragen vorgetragen.
zum Seitenanfang
3. Genehmigung der Niederschrift
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
3 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2016 den Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.
Beschluss
Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2016 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
4 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 14.09.2016 wurden folgende bekannt zu gebende Beschlüsse gefasst:
- Vergabe einer Wohnung in der Aufkirchner Straße 6
- Gewährung eines Zuschusses für eine Filmproduktion über das Neuchl-Anwesen
zum Seitenanfang
5. Zuschuss für den Erwerb/Ausbau eines Toilettenwagen für die Ortsvereine
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
5 |
Sachverhalt
Die Schäftlarner Ortsvereine (Burschen-, Trachten-, Musik- und Schützenverein sowie der Pfarrgemeinderat St. Georg) trugen gegenüber dem Ersten Bürgermeister Herrn Dr. Ruhdorfer den Wunsch nach einem neuen Toilettenwagen für Festivitäten heran, weil der im Besitz des Burschenvereins befindliche Toilettenwagen auf Grund des hohen Alters und Zustandes nicht weiter betrieben werden kann.
Der Wunsch der Vereine ging dahin, dass der Innenausbau des bestehenden Toilettenwagens komplett neu hergerichtet werden soll. Die Grundsubstanz und das Fahrgestell sind nach Einschätzung der Vereine noch in einwandfreiem Zustand, mit Ausnahme der Eingangstüren.
Der Burschenverein wäre bereit den Ausbau des Wagens in Eigenregie zu organisieren. Über die Erforderlichkeit eines neuen Toilettenwagens und die Realisierung wurde das beigefügte Konzept vorgelegt. Da hierdurch erhebliche Ausgaben entstehen (ca. 8.000 €), bitten deshalb die Ortsvereine um einen entsprechenden Zuschuss. Der erneuerte Toilettenwagen würde durch den Burschenverein unterhalten werden und den weiteren Ortsvereinen bzw. der Gemeinde bei Bedarf für die kommenden 9 Jahre (entsprechend AfA-Tabelle) mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig kümmert sich der Burschenverein um einen Stellplatz und die Instandhaltung des Toilettenwagens.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Unterhaltung und Verwaltung eines Toilettenwagens inkl. Reinigung und dessen Vermietung keine Aufgabe, welche durch die Gemeinde selbst erbracht werden muss. Diese Aufgabe kann durch die Nutzer selbst erledigt werden (hierbei durch den Burschenverein als Hauptnutzer). Es erscheint hierbei auch die Anwendung der AfA-Tabelle (9-jährige Nutzungszeit) als zu kurz angesetzt, da sich diese an gewerbliche Vermieter bzw. Nutzer richtet und für das oben beschriebene Objekt im Durchschnitt nur ca. 7,5 Einsätze im Jahr geplant sind. Aus Sicht der Gemeinde ist eine längere Nutzungszeit anzunehmen. Auch für diese darüber hinausgehende Zeit ist der Toilettenwagen den Ortsvereinen mietfrei zur Verfügung zu stellen.
Den Ortsvereinen ist bewusst, dass eine Ausbezahlung eines Zuschusses erst im kommenden Haushaltsjahr erfolgen kann. Um mit den Baumaßnahmen und den dazugehörigen Planungen beginnen zu können, benötigen die Ortsvereine eine Aussage über einen zu erwartenden Zuschuss.
Diskussionsverlauf
Aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder wird angeregt, das Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde zur außerörtlichen Vermietung des Toilettenwagens durch eine Anzeigepflicht zu ersetzen.
Beschluss
Die Gemeinde gewährt dem Burschenverein Schäftlarn für die Anschaffung eines Toilettenwagens einen einmaligen maximalen Zuschuss in Höhe von insgesamt
8.000 €. Die Auszahlung des Zuschusses kann erst frühestens im kommenden Haushaltsjahr erfolgen. Im Haushalt 2017 sind entsprechende Mittel einzuplanen. Vor Auszahlung sind entsprechende Nachweise über die tatsächlichen Ausgaben vorzulegen. Gleichzeitig erhält der Burschenverein Schäftlarn eine Erklärung, dass der Toilettenwagen bis auf weiteres sämtlichen ortsansässigen Vereinen und der Gemeinde bei Bedarf mietfrei zur Verfügung zu stellen ist, sowie auf einen schonenden und sorgfältigen Umgang mit dem Zuschussgut zu achten ist. Eine Vermietung/Überlassung an Vereine/Organisationen außerhalb des Gemeindegebiets ist der Gemeinde anzuzeigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Bebauungsplan Nr. 41 "Stehbründlweg"; Beratung und Beschluss zum Planentwurf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
6 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.06.2016 beschlossen, für den Bereich Stehbründlweg einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen und den Entwurf des Bebauungsplanes vor Einleitung des Verfahrens dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen.
Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München hat zwischenzeitlich einen Planentwurf erstellt, der den Mitgliedern des Gremiums vorliegt.
Der Entwurf sieht nordöstlich der neuen Erschließungsstraße eine Fläche für ein Mehrfamilienhaus, daran anschließend vier Doppelhäuser und ein Einfamilienhaus vor. Nordwestlich der Erschließungsstraße sind drei Doppelhäuser sowie ein Dreispänner und abschließend eine Grünfläche (für Kinderspielplatz o.ä.) geplant. Die (künftigen) Grundstücksflächen für die Doppelhaushälften sollen zwischen rd. 350 qm (nordöstlicher Bereich) bis rd. 404 qm im nordwestlichen Bereich liegen. Für das nördlich gelegene Mehrfamilienhaus ist eine Grundstücksfläche von rd. 1.040 qm vorgesehen; für das südöstlich gelegene Einzelhaus eine Fläche von rd. 732 qm.
Die Gemeinde wird nach Abschluss des freiwilligen Umlegungsverfahrens Eigentümerin der Flächen Nrn. 1 – 5 nordöstlich der Erschließungsstraße sowie der Flächen Nrn. 11, 14, 15 und 18 nordwestlich der Erschließungsstraße (gesamt rd. 3.900 qm) sowie der Straßenfläche und der Grünfläche sein.
Das Maß der baulichen Nutzung ist im Entwurf in absoluten Zahlen als höchstzulässige überbaubare Grundfläche festgesetzt. Zusätzlich wurde für Garage, Stellplätze, Zufahrten usw. eine Überschreitungsregelung bis zu einer GRZ von 0,4 vorgeschlagen.
Bezogen auf die voraussichtlichen Grundstücksflächen ergeben sich Grundflächenzahlen (GRZ) zwischen 0,21 und 0,22 für die östlich gelegenen Grundstücke (mit Ausnahme Einzelhaus = 0,15) und 0,18 bis 0,29 (Mittelhaus des Dreispänners) für die westlich gelegenen Grundstücke.
Die Wandhöhe ist analog des Änderungsverfahrens im Bebauungsplangebiet Nr. 3 B (Käthe-Kruse-Straße) mit 6,75 m vorgeschlagen. Die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist nicht beschränkt. Die Dachneigung ist mit 14° - 26° festgesetzt. Dachaufbauten sind nicht zugelassen.
Die vom Gemeinderat beim Aufstellungsbeschluss geforderte Aufnahme von Festsetzungen zur Nutzung regenerativer Energien ist im Entwurf noch nicht enthalten, da:
1.) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23.a) BauGB ein Verwendungsverbot bzw. eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte luftverunreinigende Stoffe festgesetzt werden kann (z.B. Heizöl und Kohle) und
2.) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23.b) BauGB Festsetzungen getroffen werden können, die bestimmen, dass „bei der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen bestimmten baulichen Anlagen bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.“
Die Nr. 1.) ermöglicht also das Verbot bestimmter luftverunreinigender Brennstoffe.
Die Nr. 2.) ermöglicht verbindliche Festsetzungen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus regenerativen Energien. Die Gemeinde könnte also konkret vorschreiben, welche erneuerbare Energie im dem neu zu errichtenden Gebäude (nicht Bestandsgebäude!) zu verwenden ist. Bei der Festsetzung sind jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Vorgaben des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) zu beachten. Dies schränkt die Festsetzungsmöglichkeiten wieder deutlich ein. Entsprechend § 5 Abs. 1 EEWärmeG ist z.B. die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt, wenn solare Strahlungsenergie mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs deckt. Bei Nutzung fester Biomasse (also z.B. Pellets oder Hackschnitzel) müssen mindestens 50 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus dieser Energiequelle gedeckt werden.
Gleichzeitig müsste dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer aber wieder die Wahlfreiheit eingeräumt werden, welche erneuerbare Energie oder technische Anlage er nutzt.
Inwiefern also verbindliche Festsetzungen in diesem Zusammenhang sinnvoll sind, ist zumindest zweifelhaft. Nach Auskunft des Landratsamtes München gibt es hierzu im Landkreis noch keinerlei Erfahrungswerte.
Eine andere Vorgehensweise wäre z.B. die Errichtung und der Betrieb einer Energiezentrale durch die Gemeinde oder einen anderen Betreiber. Ob eine derartige Anlage aufgrund der geringen Größe des Baugebiets wirtschaftlich betrieben werden kann, wer sie ggfs. betreiben würde und in welcher Rechtsform ist nicht Thema der Bauleitplanung. Dies müsste gesondert geklärt werden.
Aus Sicht der Bauverwaltung wäre daher zu entscheiden, ob der Entwurf des Bebauungsplanes in folgenden Punkten so belassen werden soll:
Maß der baulichen Nutzung (GR, Wandhöhe); insbesondere auch beim Mehrfamilienhaus (sozialer Wohnungsbau, Tiefgarage?)
Größe der Baugrenzen (entsprechend derzeit exakt der zulässigen GR; Flexibilität?)
Ausschluss von Dachaufbauten
Zulässige Dachneigung
Diskussionsverlauf
Herr Lankes, Herr Lang und Herr Heinrich sprechen sich dafür aus, eine Energiezentrale zu errichten, um das gesamte Gebiet mit Wärmeenergie versorgen zu können.
Herr Lang, Herr Heinrich und Herr Waldherr plädieren dafür, Dachaufbauten generell zuzulassen und die Festsetzung zu streichen. Herr Waldherr ergänzt, dass die Dachneigung flexibler (z.B. 18° - 32°) festgesetzt werden sollte.
Herr von Hoyos schlägt vor, eine gemeinsame Tiefgarage zu überdenken, da wegen der Kleinteiligkeit des Baugebietes zu befürchten ist, dass viele Fahrzeuge auf der Fahrbahn stehen werden. Herr Waldherr schlägt vor, parallel zur Fahrbahn Längsparkstreifen vorzusehen.
Beschluss
Die Beratung über den Bebauungsplanentwurf wird zurück gestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie für eine Nahwärmeversorgung einzuholen bzw. im Gemeinderat vorstellen zu lassen.
Dachaufbauten sollen grundsätzlich zulässig sein. Die zulässige Dachneigung ist entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
7. Michael Waldherr jun.; Bauantrag zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 688 in Hohenschäftlarn
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
7 |
Sachverhalt
Herr Waldherr nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Lagerplatzes für Aushub und Wegebaumaterial mit einer Fläche von rd. 2.200 qm auf dem Grundstück Fl.Nr. 688.
Der Lagerplatz soll zum einen dem Antragsteller als Einzelunternehmer im Tiefbau und auch der Jagdgenossenschaft Schäftlarn zur Zwischenlagerung für Wegebaumaterial dienen.
Das Grundstück Fl.Nr. 688 ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, befindet sich die Fläche im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Vor dem Hintergrund der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs könnte eine Zulässigkeit des Vorhabens angenommen werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorliegen:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. ……..
2. ……..
3. ……..
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, ……………“.
Inwiefern dies auf den beantragten Lagerplatz zutrifft, kann seitens der Bauverwaltung nicht abschließend beantwortet werden; liegt aber abschließend ohnehin in der Entscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde.
Die Zufahrt zum Grundstück soll über den nicht ausgebauten, öffentlichen Feld- und Waldweg „Östliche Vorgemeinde“, Fl.Nr. 694, erfolgen. Dieser Weg befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist entsprechend gewidmet. Träger der Straßenbaulast sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Da die Nutzung über den gewidmeten Zweck (Land- bzw. Forstwirtschaft) hinausgeht, wäre -bei Vorliegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit- zumindest eine Vereinbarung mit den Trägern der Straßenbaulast zu treffen, welche die (teilweise) Übernahme der Straßenbaulast regelt, da der Feld- und Waldweg dann sicher stärker als bisher benutzt und auch belastet wird.
Dies könnte jedoch solange zurück gestellt werden bis klar ist, ob das Landratsamt eine Genehmigung in Aussicht stellt.
Diskussionsverlauf
Herr Waldherr nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil, da er persönlich beteiligt i. S. v. Art. 49 GO ist. Herr Heinrich merkt an, dass das Vorhaben seiner Ansicht nach nicht zulässig ist.
Beschluss
Zu dem Antrag auf Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 688 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, soweit mit den Trägern der Straßenbaulast eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Straßenbaulast getroffen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück 185 m entfernt von der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes befindet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
8. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern; Stellungnahme
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
8 |
Sachverhalt
Der Ministerrat der Bayer. Staatsregierung hat am 12. 07.2016 den Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms zur Kenntnis genommen. Bis einschließlich 15.11.2016 kann zum Teilfortschreibungsentwurf Stellung genommen werden.
Der Fortschreibungsentwurf betrifft folgende Bereiche:
1. Fortentwicklung des Zentrale-Orte-Systems
2. Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf
3. Erleichterungen beim Anbindegebot und Zielabweichungsverfahren
4. Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes
Zu 1.)
Hier werden die Mittel- und Oberzentren sowie die Metropolen festgelegt. Die Festlegung der sog. Grundzentren erfolgt durch die Regionalen Planungsverbände und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Gemeinde Schäftlarn ist daher in diesem Punkt nicht betroffen.
Zu 2.)
Teilräume, die hinsichtlich der ökonomischen Ausgangslage den allgemeinen Entwicklungsstand noch nicht voll erreichen oder bei denen die Gefahr einer unterdurchschnittlichen Entwicklung besteht (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf) werden eigens abgegrenzt. Diese Teilräume stehen vor tiefgreifenden Herausforderungen, die sich durch den demographischen Wandel ergeben. Auch in diesem Punkt ist die Gemeinde Schäftlarn nicht betroffen.
Zu 3.)
Die Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungsflächen ist nach den Ausführungen zum Landesentwicklungsprogramm ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Zersiedelung. Dieses Ziel, das sogenannte „Anbindegebot“ soll für folgende drei Fälle zusätzlich aufgelockert werden:
Ausnahmen (vom Anbindegebot) sind zulässig, wenn:
- ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle ……………….geplant ist,
- ein interkommunales Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist,
- eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die …………………nicht angebunden werden kann.
Für die Gemeinde Schäftlarn könnten insbesondere die ersten beiden Spiegelstriche Bedeutung erlangen. Soweit die Teilfortschreibung in Kraft ist, wäre z.B. die Ansiedlung eines Gewerbegebiets in Nähe der Anschlussstelle möglich; dies ist aufgrund des Anbindegebots bislang nicht der Fall. Auch ein interkommunales Gewerbegebiet außerhalb des Siedlungsbereichs (z.B. mit der Gemeinde Baierbrunn) erschiene dann möglich.
Unabhängig davon, ob dies gewünscht ist oder nicht, würde durch die Teilfortschreibung lediglich die Möglichkeit eröffnet, diese zusätzlichen Ausnahmetatbestände zu nutzen. Letztlich entscheidet immer die Gemeinde (also der Gemeinderat) im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit, ob sie davon Gebrauch macht oder nicht.
Zu 4.)
Hier soll geregelt werden, dass Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen sollen. Zudem sollen beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.
Hier dürfte die Gemeinde Schäftlarn nicht betroffen sein.
Eine Information des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München liegt den Mitgliedern des Gremiums vor.
Diskussionsverlauf
Herr Stuke vertritt die Auffassung, dass die geplanten Ausnahmen vom Anbindegebot nicht sinnvoll sind und stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Gemeinde Schäftlarn steht der Lockerung des Anbindegebots ablehnend gegenüber.“
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms zur Kenntnis. Die Gemeinde Schäftlarn steht der Lockerung des Anbindegebots ablehnend gegenüber.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
9. Breitbandausbau; Bekanntgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens sowie Beratung und Beschluss zur Auftragsvergabe im Rahmen des Bayer. Breitbandförderprogramms
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
9 |
Sachverhalt
Im Zuge der Umsetzung der Bayerischen Breitbandrichtlinie wurde in der Zeit von 15.02.2016 bis 24.03.2016 eine Markterkundung durchgeführt um in Erfahrung zu bringen, ob Netzbetreiber einen eigenwirtschaftlichen Ausbau des Breitbandnetzes planen. Da keine entsprechenden Mitteilungen eingingen wurde im Anschluss, in der Zeit von 30.05.2016 bis einschließlich 09.09.2016 ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Die Ausschreibung zum Auswahlverfahren sah zwei Lose vor. Los 1 umfasste die Gebiete östlich der Münchner Straße (B 11), westlich der Starnberger Straße (Bergstraße, Steinberg usw.) und der Bereich Kloster Schäftlarn. Los 2 betraf einen Teilbereich in Ebenhausen, in welchem aufgrund der Glasfaserkabelverlegung durch Vodafone Kabel Deutschland GmbH -zum Anschluss von Icking- eine Verlegung von Glasfaserleitungen bis in die Gebäude möglich ist.
Das Auswahlverfahren wurde im Wege der öffentlichen Ausschreibung durchgeführt.
Während der genannten Frist haben sich insgesamt 3 Netzbetreiber (Telekom Deutschland GmbH, amplus AG, Vodafone Kabel Deutschland GmbH) am Auswahlverfahren beteiligt.
Die umfangreiche Wertung der Angebote kann dem Schreiben der Fa. HPE GmbH vom 13.10.2016 entnommen werden, das den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt.
Das wirtschaftlichste Angebot hat die Telekom Deutschland GmbH für die Lose 1 und 2 mit einer Deckungslücke von 243.073 Euro vorgelegt. Abzüglich der zugesagten Förderung durch den Freistaat Bayern in Höhe von 60 % ergibt sich ein kommunaler Anteil in Höhe von 97.229 Euro.
Da das Förderprogramm des Freistaates Bayern bis 2020 läuft, könnte die noch nicht verbrauchte Förderung in Höhe von 464.156 Euro (= 610.000 Euro – 145.844 Euro) für weitere Ausbaumaßnahmen verwendet werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, für die Planung, Errichtung und den Betrieb eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die Bereitstellung von Breitband-Internetanschlüssen das Gesamtangebot (Lose 1 und 2) der Telekom Deutschland anzunehmen. Der erste Bürgermeister wird beauftragt, die Telekom Deutschland GmbH nach Eingang des Zuwendungsbescheides für die staatliche Förderung mit den Arbeiten zu beauftragen. Die entsprechenden Finanzmittel sind im Haushaltsplan 2017 zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
beschliessend
|
10 |
Sachverhalt
Auf Grund von Diskrepanzen zwischen dem EU-Recht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und dem nationalen Umsatzsteuerrecht war die Bundesregierung gezwungen, die deutsche Gesetzeslage an das EU-Recht in Bezug auf das Umsatzsteuerrecht anzupassen. Dies hat weitreichende Folgen für die zukünftigen steuerlichen Pflichten der Kommunen.
1. Derzeitige und alte Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG)
Nach bisheriger Gesetzeslage wurde die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) (u.a. Gemeinden) rein nach dem Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs.3 UStG a.F. i.V. mit § 4 KStG) hin beurteilt.
Voraussetzungen dafür war das Vorliegen einer Einrichtung, welche eine wirtschaftliche aber keine hoheitliche Tätigkeit ausübt. Des Weiteren müssen Einnahmeerzielungsabsichten vorliegen, der Betrieb nachhaltig betrieben werden und eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit vorhanden sein (derzeitige Umsatzhöhe 35.000 €).
Im EU-Recht gelten Gemeinden nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben, vorausgesetzt eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger führt zu Wettbewerbsverzerrungen.
2. Neue Rechtslage ab 01.01.2017
Der Wegfall der Voraussetzungen zum Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art führt nun dazu, dass sämtliche Leistungen der Gemeinde auf privatrechtlicher Ebene grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig werden, d.h. jede Leistungserbringung gegen Entgelt unterliegt künftig der Umsatzsteuerbesteuerung. Als Beispiele hierfür kann z.B. der Verkauf von Ortschroniken, Stammbüchern, eine Inrechnungstellung von Umtrünken im Anschluss an Trauungen, eine Leistungserbringung des Bauhofs gegen Entgelt oder Einnahmen aus dem Verkauf von Abfällen (Papier, Alteisen,…) genannt werden. Die Grenze der Umsatzsteuerpflicht wird zum 01.01.2017 auf einem Umsatz von 17.500 € für gleichartige Tätigkeiten herabgesetzt. Ob Teile der Gemeinde Schäftlarn hierbei betroffen sind, muss erst noch genauer geprüft werden, was mit zusätzlichem Personalaufwand verbunden ist.
Die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts mit der entsprechenden Steuerpflicht der Gemeinde hat aber auch den Vorteil, dass in den Bereichen, welche künftig der Umsatzbesteuerung unterliegen ein Vorsteuerabzug erfolgen kann. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird dies bei den derzeitigen anstehenden Projekten (Bauhof, Feuerwehrhaus, Wohnungsbau, Turnhallensanierung) nicht von Bedeutung sein, da es sich hierbei entweder um rein hoheitliche Aufgaben handelt, bzw. die Vermietung an nicht Gewerbetreibende weiterhin steuerfrei erfolgt. Diese Bereiche sind von der neuen Regelung ausgenommen.
§ 2b Abs. 1 UStG besagt, dass Tätigkeiten von jPdöR, die Ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (hoheitliche Handlungen), grds. nicht der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn in diesem Zusammenhang Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Eine Umsatzsteuerpflicht kann hierfür dennoch bestehen, wenn diese Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
§ 2b Abs. 2 UStG definiert, wann keine größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, nämlich insbesondere dann, wenn der von der jPdöR im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500 € jeweils nicht übersteigt oder wenn vergleichbare auch privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht einer Steuerbefreiung unterliegen.
Nach aktueller Gesetzeslage, muss das neue Recht grundsätzlich ab 01.01.2017 angewandt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Anwendung der Gesetzesänderung bis zum 01.01.2021 hinauszuschieben. Dies geschieht durch Abgabe einer sog. Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt bis spätestens 31.12.2016. Es bleibt dann bei der aktuellen Gesetzeslage mit der derzeitigen „BgA-Regelung“. Auf Grund derzeitiger sehr schwammiger Gesetzeslage, fehlenden Anwendungshinweisen der Finanzbehörden und derzeit noch unbekannt hohem Verwaltungsaufwand, empfiehlt der Bayerische Gemeindetag, diese Optionserklärung abzugeben und zunächst auf weitere Informationen oder Klarstellungen zu warten. Eine Anwendung des neuen Rechts kann jederzeit durch Abgabe einer neuen Erklärung wieder gegenüber dem Finanzamt mit Wirkung ab 01.Januar des Folgejahres erfolgen. Es ist derzeit noch unklar, ob dies auch rückwirkend für das jeweilige laufende Kalenderjahr möglich sein wird. Sobald sich einmal für das neue Recht entschieden wurde, gibt es kein Zurück mehr zur derzeitigen Gesetzeslage.
Die Abgabe der Optionserklärung bzw. die Anwendung des neuen Rechts ab 01.01.2017 kann nur einheitlich für die Gemeinde erfolgen und nicht nur für Teile davon.
3. Informationsfluss und Umstellungskonzept innerhalb der Verwaltung
Die Finanzverwaltung wird die Führungskräfte über die aktuelle und zukünftige steuerliche Rechtslage informieren und zur Mitwirkung auffordern (Mitwirkungspflicht).
Die oben aufgeführten Änderungen im Steuerrecht erfordern einen hohen Umstellungsaufwand. So müssen zunächst sämtliche Verträge/Vereinbarungen der Gemeinde Schäftlarn gebündelt an die Finanzverwaltung (Kämmerei) zusammengefasst werden, die dann alle Verträge im Hinblick auf die neue Gesetzeslage prüft. Ggf. müsse Verträge in der Überganszeit umgestellt oder um entsprechende Steuerklauseln ergänzt werden. Bei neuen Handlungsfeldern und Vereinbarungen ist die Kämmerei zukünftig zu beteiligen.
Eine zuverlässige Mithilfe der weiteren Organisationseinheiten der Gemeinde ist unumgänglich. Vor der Anwendung des neuen Rechts sind auch noch EDV-technische Änderungen bzw. Anpassungen der Fachverfahren erforderlich, was mit finanziellen Mitteln verbunden ist.
Die oben aufgeführten Änderungen im Steuerrecht erfordern einen hohen Umstellungsaufwand und eine Neuorganisation der gesamten steuerlichen Daten- und Sachverhaltserfassung. Dieser Mehraufwand könnte in den nächsten Jahren einen erhöhten Personalbedarf und den Aufbau eines dafür spezialisierten Steuerfachbereichs innerhalb der Finanzverwaltung erfordern.
Dem steuerlichen Beratungsbedarf der öffentlichen Hand wird in Zukunft noch eine stärkere Bedeutung zukommen als bisher, um alle steuerrelevanten Sachverhalte ordnungsgemäß zu erfassen und beurteilen zu können. Wie bisher wird sich die Gemeinde dabei der Unterstützung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes bedienen. Allerdings wird dies zu nicht unerheblichen Beratungskosten führen.
Beschluss
1. Der Gemeinderat beschließt, dass
a) die Gemeinde Schäftlarn als juristische Person des öffentlichen Rechts von der Optionsregelung nach §27 Abs. 22 UStG, für sämtliche von ihr ausgeübten Tätigkeiten für die bisherige maximale Laufzeit der Option und bei einer möglichen Verlängerung auch darüber hinaus Gebrauch macht, und
b) der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin angewendet wird.
2. Der Bürgermeister wird im Vollzug dieses Beschlusses dazu ermächtigt, die Option auf Anwendung der Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22 UStG gegenüber den Finanzbehörden bis spätestens zum 31.12.2016 zu erklären.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Informationen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11 |
zum Seitenanfang
11.1. Ausbau B11
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.1 |
Sachverhalt
Am 6.10.2016 hat die beauftragte Firma STRABAG einen detaillierten Ablaufplan für die Zeit vom 10.10. bis 4.11.2016 herausgegeben und an die betroffenen Anlieger verteilt.
In der Woche vom 10. bis 15. Oktober wurde die Kiesplanie erstellt und die Asphalttragschicht sowie die Asphaltbinderschicht eingebaut. Anschließend wurde mit der Angleichung der Schächte begonnen. In der Zeit vom 17.10. bis 5.11.2016 ist der Aushub des westlichen Gehweges, Bordsteinarbeiten, Asphaltierungen in den Gehwegen sowie der Einbau der beiden Verkehrsinseln geplant.
Am 25.10. und 26.10.2016 sind die Reinigung der gesamten Fahrbahn sowie der Einbau der Asphaltdünnschicht über die gesamte Fahrbahnbreite vorgesehen soweit es die Witterung zulässt. Während dieser beiden Tage ist die Fahrbahn auch für Anlieger komplett gesperrt.
Damit kann nach derzeitigem Stand der Bauarbeiten der Zeitplan für die Freigabe der Straße Anfang/Mitte November eingehalten werden.
zum Seitenanfang
11.2. Verkehrssituation Klosterstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.2 |
Sachverhalt
Am 5.10.2016 ging bei der Gemeinde eine Unterschriftenliste ein, die sich mit der Verkehrssituation an der Klosterstraße befasst. Initiator bzw. Verantwortliche sind nicht bekannt. Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten Abdruck.
zum Seitenanfang
11.3. IHK-Ehrenzeichen fürs Ehrenamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.3 |
Sachverhalt
Die IHK hat der Gemeinde mitgeteilt, dass Herr Ulrich Stuke für 15 Jahre ehrenamtliches Engagement in verschiedenen Gremien und Ausschüssen der IHK für München und Oberbayern das Ehrenzeichen der IHK verliehen wurde. Die Gemeinde gratuliert zu dieser Auszeichnung.
zum Seitenanfang
11.4. Tablets für Gemeinderäte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 13.04.2016 beschlossen den Sitzungsdienst an das digitale Zeitalter anzupassen und Sitzungsvorlagen auf digitalem Weg über eine App zu beziehen. Hierzu wurde für jedes Ratsmitglied ein Tablet (iPad) beschafft auf das das die sog. RatsinfoApp aufgespielt wurde. Alle benötigten Sitzungsvorlagen und Anlagen werden auf die Tablets übertragen. Es wird daher zukünftig nicht mehr erforderlich sein, die häufig sehr umfangreichen Beschlussvorlagen für Sitzungen in Papierform an die Gemeinderatsmitglieder zu versenden. Diese zukunftsweisende Entscheidung des Gemeinderates spart zum einen Personalkapazitäten ein und führt auch zu einem spürbar geringeren Papierverbrauch und weniger Kopierkosten.
Die Sitzung vom 19.10.2016 wird die letzte Sitzung sein, bei der die Gemeinderatsmitglieder auch eine gedruckte Version der Beschlussvorlagen erhalten. Ab November 2016 werden die Vorlagen nurmehr digital auf die Tablets versendet.
zum Seitenanfang
11.5. Schulstatistik
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.5 |
Sachverhalt
Im Schuljahr 2016/17 besuchen insgesamt 231 Schülerinnen und Schüler die Grundschule Schäftlarn. Die Schüler sind auf elf Klassen verteilt. Unter den Schülern befinden sich 61 Erstklässler.
zum Seitenanfang
11.6. Terminhinweise
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
11.6 |
Sachverhalt
- Sitzung Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 24.10.2016;
- Sitzung Werkausschuss am 27.10.2016
zum Seitenanfang
12. Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
|
12 |
zum Seitenanfang
12.1. Christian Lankes: B11-Ausbau - Straßenfest bei Eröffnung?
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
12.1 |
Sachverhalt
Herr Lankes regt an, zur Eröffnung der B11 ein Straßenfest zu organisieren.
Der Erste Bürgermeister berichtet, dass es hierzu Überlegungen gibt und bereits Gespräche mit dem Straßenbauamt stattgefunden haben. Er gibt aber auch zu bedenken, dass dies zwischen dem Abschluss der Bauarbeiten und der Freigabe der Straße für den Verkehr organisiert werden müsste. Eine Verzögerung der Freigabe wäre schwer vermittelbar.
zum Seitenanfang
12.2. Ulrike Prölß: B11-Ausbau - Fahrradwege
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
12.2 |
Sachverhalt
Frau Prölß trägt vor, dass die Gestattung der Weiterfahrt für Fahrradfahrer bis zum Floßgatter (von Baierbrunn kommend) nicht sachgerecht sei. Fahrradfahrer müssten verpflichtet werden, die neu gebaute Querung an der Münchner Straße zu benutzen. Andernfalls seien Fußgänger durch schnell fahrende Fahrradfahrer gefährdet.
Der Erste Bürgermeister sichert zu, hierzu das für die Verkehrsanordnungen an der B11 zuständige LRA München zu kontaktieren.
zum Seitenanfang
12.3. Ulrich Stuke: Zukunft der Tengelmann-Filiale in Ebenhausen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
19.10.2016
|
ö
|
informativ
|
12.3 |
Sachverhalt
Herr Stuke fragt an, ob der Gemeinde näheres über die Zukunft der Tengelmann-Filiale in Ebenhausen bekannt sei.
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass der Gemeinde noch keine konkreten Informationen vorliegen.
Datenstand vom 15.02.2024 15:21 Uhr