Datum: 20.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:10 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
2.1 Walter Neumeyer: Verkehrssituation in der Haarkirchner Straße
2.2 Walter Neumeyer: Abrechnung von Herstellungsbeiträgen
2.3 Michael Geisenhofer: Sachstand B11-Ausbau
2.4 Michael Geisenhofer: Sachstand Umgehungsstraße Hohenschäftlarn
2.5 Michael Geisenhofer: Parkende Kraftfahrzeuge auf den Fußwegen der B11
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Feuerwehrgerätehaus Neufahrn; Beratung und Grundsatzbeschluss zur Verbesserung der Parkplatzsituation, Verlegung des Spielplatzes und Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes
6 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auenstraße"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren
7 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a "Gerhart-Hauptmann-Weg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren
8 Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 31 "Geothermiezentrale, Gemarkung Dorfen" der Gemeinde Icking
9 Markus, Michael und Thomas Gebauer; Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung eines Pflegeheimes zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1398/6, Wolfratshauser Straße 58 in Ebenhausen
10 Beratung und Beschluss zur Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für kostenrechnende Einrichtungen der Gemeinde Schäftlarn (Bestattungswesen, Abfallbeseitigung, Wasserver- und Abwasserentsorgung)
11 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Schäftlarner Konzerte
12 Informationen
12.1 Bericht von der Besichtigung der Feuerwehrgerätehäuser in Eurasburg, Benediktbeuern und Egling
12.2 Information über eine beabsichtigte beschränkte Öffentliche Ausschreibung; Lieferung von Erdgas an kommunale Einrichtungen der Gemeinde
12.3 Gemeindewerke Schäftlarn; Inbetriebnahme der PV-Anlage auf dem Betriebsgelände der Kläranlage
12.4 Breitbandausbau
12.5 S-Bahnhof Ebenhausen
12.6 Sperrung von Straßen
13 Anfragen
13.1 Maria Kötzner-Schmidt: Anzahl Schulklassen / Situation bei Kinderbetreuung
13.2 Maria Kötzner-Schmidt: Termin mit Stadt Starnberg
13.3 Manuela Beichhold: Geschwindigkeitsmessungen in Neufahrn
13.4 Hans-Jürgen Heinrich: Blühwiesen
13.5 Georg Lang: Reinigung der Sinkkästen an der St 2071
13.6 Theresia Bader: Pflege der gemeindlichen Hecken
13.7 Jakob Metz: Warnbaken im Bereich der Zeller Straße (Anwesen Angermüller)

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben. 

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö 2
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2.1. Walter Neumeyer: Verkehrssituation in der Haarkirchner Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 2.1

Sachverhalt

Es erscheint Herr Strobl.

Herr Neumeyer trägt vor, dass die Schulbushaltestelle an der Haarkirchner Straße in Neufahrn hinsichtlich der verkehrlichen Situation für die Schulkinder Gefährdungspotentiale aufweisen würde. Er schlägt deshalb vor, die Schulbushaltestelle an eine geeignete Stelle an der Starnberger Straße zu verlegen.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass in der 39. Kalenderwoche eine Ortsbegehung mit der Polizei und dem Landratsamt stattfindet.  

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2.2. Walter Neumeyer: Abrechnung von Herstellungsbeiträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 2.2

Sachverhalt

Herr Neumeyer trägt vor, dass aus seiner Sicht Herstellungsbeiträge zeitnah durch die Gemeinde abgerechnet werden sollten. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass dies nicht in jedem Fall möglich sei. V. a. die Abrechnung von sehr kleinen Ergänzungen von Anlagen (z. B. Bauwerke, welche die Gemeinde im Anschluss an staatliche Baumaßnahmen errichtet wie kurze Fußwege an einer Staatsstraße) sei häufig nicht zeitnah möglich.

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2.3. Michael Geisenhofer: Sachstand B11-Ausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 2.3

Sachverhalt

Herr Geisenhofer fragt wann die mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der B11 in Hohenschäftlarn zu rechnen sei. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass wegen personeller Veränderungen beim Staatlichen Straßenbauamt eine diesbezügliche Anfrage der Gemeinde noch nicht beantwortet werden konnte.

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2.4. Michael Geisenhofer: Sachstand Umgehungsstraße Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 2.4

Sachverhalt

Herr Geisenhofer fragt nach dem Sachstand bei der Planung der Umgehungsstraße für Hohenschäftlarn. 

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die bereits erstellten Studien zur Umweltverträglichkeit sich derzeit noch bei verschiedenen Behörden zur Prüfung befinden.

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2.5. Michael Geisenhofer: Parkende Kraftfahrzeuge auf den Fußwegen der B11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 2.5

Sachverhalt

Herr Geisenhofer trägt vor, dass auf den Fußwegen der B11 viele Kraftfahrzeuge abgestellt würden. Diese würden Fahrzeuge Fußgänger behindern. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die Gemeinde auf den Fußwegen parkende umgehend der PI Grünwald zur Ahndung meldet.

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 26.07.2017 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 26.07.2017 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 4

Sachverhalt

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5. Feuerwehrgerätehaus Neufahrn; Beratung und Grundsatzbeschluss zur Verbesserung der Parkplatzsituation, Verlegung des Spielplatzes und Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Nach dem Erwerb einer Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 1702 von den Eheleuten Freytag hat die Freiwillige Feuerwehr Neufahrn erste Überlegungen zur Verbesserung der Parkplatzsituation, der Verlegung des Kinderspielplatzes und zur Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes angestellt, die den Mitgliedern des Bau,- Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung am 19. Juni 2017 bereits vorgestellt wurden. 

Der Feuerwehrverein hat das erste Grobkonzept nunmehr weiterentwickelt und auch eine andere mögliche Variante für die Verbesserung der Parkplatzsituation skizziert. Die Unterlagen liegen den Mitgliedern des Gemeinderates vor. 

Die Variante A sieht die Schaffung von Parkplätzen nördlich des Feuerwehrgerätehauses, auf einer Teilfläche des erworbenen Grundstückes vor. Die Zufahrt müsste dann über die Wegefläche Fl.Nr. 1701/5 erfolgen, welche sich zwar im Eigentum der Gemeinde befindet, jedoch nicht öffentlich gewidmet ist. Die Unterhaltslast ist derzeit von den Anliegern bzw. Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Bei einer Nutzung der nördlichen Teilfläche als Parkplatz müsste dies sicher angepasst werden. Gegebenenfalls müsste der Weg ausgebaut werden, was unter Umständen erschließungsbeitragsrechtliche Folgen für die Anlieger hat. Unabhängig davon ist die Anlegung der Parkplätze auf der nördlichen Fläche wegen der größeren Entfernung vom Feuerwehrgerätehaus nicht optimal.

Die von der Feuerwehr bevorzugte Variante B sieht eine Verlegung des Kinderspielplatzes auf die nördlich gelegene Teilfläche vor. Gleichzeitig soll die bisherige Fläche des Spielplatzes als Parkplatz angelegt werden. Bei dieser Variante ist auch eine Verlegung der Gerätehütte des Eisstockclubs erforderlich, die offensichtlich aufgrund des schlechten baulichen Zustandes ohnehin erneuert werden müsste. 

Die Feuerwehr beziffert die Kosten für die Anlegung der Parkplätze und der Erdarbeiten für die Neuanlegung des Kinderspielplatzes bei der Variante B mit rd. 45.000 Euro. 

Die Kosten für die Neugestaltung des Kinderspielplatzes (welche aber ohnehin erforderlich wäre) ist darin noch nicht enthalten. 

Aus Sicht der Bauverwaltung sollte eine Verbesserung der Parksituation unbedingt angestrebt werden. 

Hinsichtlich des Übungsgebäudes wird auf das Schreiben des Kreisbrandrates vom 30.03.2017 verwiesen, in welchem die Idee der Errichtung eines Übungsgebäudes für die FF Neufahrn sehr begrüßt wird. 

Diskussionsverlauf

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, welche Verfahrensschritte vor der Umsetzung der Umgestaltung geplant sind (Umgestaltungssatzung, Bauleitplanung).

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass für die Errichtung des Feuerwehr-Übungsgebäudes eine Anliegerbeteiligung durchgeführt wird. Zudem müsse ein anderer Standort für die Containerstellplätze gefunden werden. Eine sachgerechte Abwägung der Alternativen muss – unabhängig von den Einwendungen der Anlieger – durchgeführt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung von Parkflächen und der Verlegung des Kinderspielplatzes entsprechend der vorgeschlagenen Variante B zu. 
Im Haushalt für 2018 sind entsprechende Haushaltsmittel zu veranschlagen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auenstraße"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Herr Metz nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 lag in der Zeit vom 09. August 2017 bis einschließlich 12. September 2017 öffentlich aus. 
Während der Auslegung gingen folgende Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein:

Gemeindewerke Schäftlarn, Schreiben vom 16.08.2017:

1.        Zum Planteil selbst gibt es folgende Einwände oder Anregungen:

Unter Buchstabe B) Hinweise, Ziffer 2 Belange der Wasserwirtschaft:

a)        Unter Ziffer 2.2 ist aufgeführt: Die Zulässigkeit geplanter Entwässerungseinrichtungen für nicht verschmutztes Niederschlagswasser unterliegt…..        "
Im Ortsteil Hohenschäftlarn gibt es nur einen Schmutzwasserkanal. Niederschlagswasser - ob verschmutzt oder nicht - ist in jedem Fall auf dem Grundstück zu versickern und dementsprechende Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück vorzusehen. Insofern wären zwei Wörter zu streichen (s.o.).
Absatz 2 wäre anzupassen, weil hier „vorrangig" die Versickerung genannt ist. Auf jeden Fall muss das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden.

b)        Ziffer 2.4 bitten wir wie folgt zu ergänzen: „Wasser-, Entwässerungs- und Gasleitungen ist ein Abstand...".

2.         Zum Satzungsteil bzw. zur Begründung nehmen wir wie folgt Stellung:

a)        Ziffer 6.4 in Bezug auf die Wasserver- und Abwasserentsorgung ist in Ordnung.
b)        Unter Ziffer 6.10 Wasserwirtschaft, soll im zweiten Satz das Wort „unver schmutzten" gestrichen werden. Vgl. dazu die Ausführungen zum Planteil, Ziffer 2.2.

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise sowie die Begründung sind entsprechend den Anregungen der Gemeindewerke zu ändern bzw. zu ergänzen. 

Abstimmung: 17:0

Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 10.08.2017:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 17:0

Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 01.09.2017:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen zu o.g. Bebauungsplan keine Grundsätzlichen Einwände.
Hinweis:
Unter Nr. B 2.3 wird darauf hingewiesen, dass das Bauen im Grundwasser einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.
Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Allerdings kann der Grundwasserleiter bei > 50 m unter Gelände angenommen werden, somit erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass Bauwerkesteile bis ins Grundwasser reichen werden. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte daher die Nr. B 2.3 gestrichen und durch folgenden Formulierungsvorschlag ersetzt werden:
„Der höchste zu erwartende Grundwasserstand kann weit unter Gelände angenommen werden (> 50 m). Es wird aber darauf hingewiesen, dass mit dem Auftreten von Hang- bzw. Schichtenwasser in weniger tiefen Bodenhorizonten zu rechnen ist. Jedes Bau-vorhaben ist gegen ggf. auftretendes Schicht- und Hangwasser zu sichern. Dritte dürfen durch ein Bauvorhaben und einen möglichen Aufstau von Hang- bzw. Schichtwasser nicht negativ beeinträchtigt werden. Wird eine Bauwasserhaltung erforderlich ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Beschlussvorschlag: 

Der Hinweis Nr. B 2.3 ist durch den Vorschlag des Wasserwirtschaftsamtes zu ersetzen. Im Übrigen erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanes. 

Abstimmung: 17:0

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 28.08.2017:

Für die Beteiligung an o.g. Planungsverfahren bedanken wir uns. Es bestehen aus unserem Aufgabenbereich keine Einwände.

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 

Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 12.09.2017:

Mit oben genanntem Schreiben haben Sie den Bebauungsplan Nr. 47 „Auenstraße" zur Stellungnahme vorgelegt. Das Bauleitplangebiet befindet sich nördlich der Staatsstraße 2071. Der von der Bauleitplanung betroffene Bereich der Staatsstraße 2071 liegt innerhalb der verkehrsrechtlichen Ortsdurchfahrt. Aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising kann dem Bebauungsplan in der Fassung vom 24.05.2017 nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden:
Im weiteren Verfahren bitten wir, die erforderlichen Anfahrsichtdreiecke gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), bemessen auf 50 km/h (70 m parallel zur Staatsstraße in beide Fahrtrichtungen / 3 m in die Zufahrt) zu berücksichtigen. Die Anfahrsichtdreiecke müssen von sichtbehindernden Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen, Aufschüttungen und dgl. von mehr als 0,80 m über Fahrbahnniveau freigehalten werden.
Auf die von der Staatsstraße 2071 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV).

Beschlussvorschlag:

Die Anfahrsichtdreiecke sind in der Planzeichnung und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend den Ausführungen des Staatlichen Bauamtes zu ergänzen. 
Der Hinweis zu möglichen Emissionen von der Staatsstraße 2071 wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmung: 17:0

Während der Auslegung sind von Seiten der Öffentlichkeit folgende Stellungnahmen eingegangen:

Edith und Josef Metz, Schreiben vom 03.9.2017:


nach Besichtigung des ausgelegten Entwurfs des o. g. Bebauungsplans bitten wir darum, folgende Festsetzungen zu ändern:

-        Die Zuwegung für das Grundstück FINr. 275 (westlicher Teil) ist aktuell im Norden des Grundstücks geplant. Wir bitten diese in den Süden zu verlegen.
-        Ebenso bitten wir darum, den Bauraum der Gebäude auf der FINr. 275 ca. 3 bis 4 Meter in den Norden zu verschieben. Im Süden des Grundstücks ist eine starke Grenzbebauung vorhanden. Durch das Verlegen der Zuwegung und das Verschieben der Bauräume wird ein größerer Abstand zu dieser Grenzbebauung geschaffen. Dies führt zu einer höheren Wohnqualität.
Hinweis: Die tatsächlich vorhandene Grenzbebauung ist im Bebauungsplanentwurf mit einem Abstand von 3 m dargestellt.
-        Zudem beantragen wir, die zulässige Grundfläche auf der FINr. 275 so anzupassen, dass die Bebauungsdichte der der benachbarten GRZ entspricht und somit auf 390 qm (aufgeteilt auf die zwei vorgesehenen Gebäude, 200 qm und 190 qm) zu erhöhen (GRZ 0,218).
Während der Entwurf des Bebauungsplans für das auf derselben Straßenseite liegende Gemeindegrundstück FINr. 275/5 bei einer Grundstücksgröße von 1097 qm eine Bebauung mit max. 240 qm vorsieht (GRZ 0,218), ist für unser Grundstück FINr. 275 bei einer Grundstücksgröße von 1782 qm nur eine Bebauung mit max. 350 qm (Einzelhaus 180 qm und Doppelhaus 170 qm) vorgesehen (GRZ 0,196). 
Die Erhöhung der Grundfläche auf der FINr. 275 führt zu keinen städtebaulichen Spannungen, da im Gebiet des Bebauungsplans (auf der gegenüberliegenden Straßenseite und insbesondere auch auf derselben Straßenseite für das Gebäude auf der FINr. 275/5) höhere Grundflächen festgesetzt werden. Aus unserer Sicht gehören diese Grundstücke zur selben städtebaulichen Struktur, sodass wir keinen Grund für eine Unterscheidung sehen. Dass es sich bei dem Gebäude der FINr. 275/5 um sozialen Wohnungsbau handelt, ist aus dieser Sicht nicht entscheidend, vielmehr geht es beim städtebaulichen Erscheinungsbild um die bebaute Fläche und die Größenwirkung der Gebäude.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum Unterschiede bei der Bebauungsdichte gemacht werden und einzelne Grundstücke nur mit einer kleineren GRZ bebaut werden dürfen.
Auch der Aspekt der starken Nachfrage nach Wohnraum und der Nachverdichtung sollte berücksichtigt werden.
Wir wollen keine Bevorzugung gegenüber den Nachbarn, sondern lediglich eine nachvollziehbare Gleichbehandlung und Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen Wohnraumsituation. Ein Bauträger aus Wolfratshausen stellte bereits im Vorfeld einen Antrag mit demselben Anliegen. Diesem wurde in der Gemeinderatssitzung vom 24.05.2017 zugestimmt.

Wir bitten Sie, unsere Argumente in die Planung miteinfließen zu lassen und den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu ändern.

Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

  1. Die Zuwegung zur westlichen Teilfläche ist lediglich in den Hinweisen als „Vorgeschlagene Grundstücksgrenze“ aufgeführt, da keine verbindlichen Zufahrten im Bebauungsplanentwurf festgesetzt sind.  Der Hinweis „Vorgeschlagene Grundstücksgrenze“ wird in der Planzeichnung und im Textteil ersatzlos gestrichen. Ebenso die Vermaßung in der Planzeichnung. 
  2. Die Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 275 werden um 3,5 m (Breite der bisher angedachten Zufahrt) nach Norden erweitert, um größere Südgärten zu ermöglichen.
  3. Die Intention des Bebauungsplanes ist es, auf der östlichen Seite der Auenstraße, welche von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt ist und einen Teil des alten Hohenschäftlarner Dorfkerns darstellt, eine etwas dichtere, dem vorhandenen Bestand angenäherte, Bebauung zuzulassen. Aus diesem Grund wurden für diese Grundstücke zulässige Grundflächen als absolute Zahlen festgesetzt, die einer GRZ von 0,21 – 0,22 entsprechen. Dies war auch der Grund, warum der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Mai 2017 dem Antrag des Grundstückseigentümers von Fl.Nr. 126 stattgegeben hat. Die zulässige Grundfläche wurde lediglich den südlich angrenzenden Grundstücken im Verhältnis angepasst. Unerheblich ist es dabei, ob es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen Bauträger oder eine Privatperson handelt. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind u.a. die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auf der westlichen Seite der Auenstraße hingegen, welche ausschließlich von Wohnbebauung geprägt ist, wurde -mit Ausnahme des gemeindlichen Grundstückes Fl.Nr. 275/5- eine etwas aufgelockerte Bebauung mit zulässigen Grundflächen festgesetzt, die einer GRZ von 0,196 bis 0,20 entsprechen. Dies entspricht auch dem Maß der baulichen Nutzung der westlich weiterführenden -außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelegenen- Bebauung. Eine andere Situation stellt sich bei dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 275/5 dar. Dieses Grundstück soll im Rahmen des kommunalen sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Die Gemeinden haben die verfassungsrechtliche Aufgabe, die Bevölkerung mit Wohnraum zu versorgen (Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die u.a. die sozialen Anforderungen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten (Art. 1 Abs. 5 BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere u.a. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Bereits diese gemeindliche Pflichtaufgabe rechtfertigt es im Rahmen der Abwägung, auf einem Grundstück für sozialen Wohnungsbau ein geringfügig höheres Maß der baulichen Nutzung zuzulassen.

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt zu den Punkten 1. und 2. Eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche für das Grundstück Fl.Nr. 275 erfolgt nicht. 

Abstimmung: 16:1

Annemarie Maier, Schreiben vom 12.09.2017:

Zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 „Auenstraße" bringe ich folgende Einwendungen zu meinem Grundstück Fl.Nr. 275/13 vor und bitte um entsprechende Änderung des Bebauungsplanentwurfes:

1.)        Auf dem Grundstück Fl.Nr. 275/13 soll auch die Errichtung eines Doppelhauses möglich sein, damit unsere beiden Kinder die Möglichkeit haben, sich ein Eigenheim in Schäftlarn zu schaffen.
2.)        Ich bitte darum, die Baugrenzen insgesamt zu erweitern, damit an der östlichen Grundstücksgrenze ggfs. die Errichtung einer Doppelgarage möglich ist und insgesamt eine größere Flexibilität in der Situierung des Baukörpers besteht.

Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

Da die Zahl der zulässigen Wohneinheiten je Gebäude im Bebauungsplan nicht begrenzt ist, kann auf dem Grundstück auch ein Zweifamilienhaus (mit horizontaler oder vertikaler Trennung) errichtet werden. Doppelhäuser sind entsprechend der Definition Gebäude mit gemeinsamer Grundstücksgrenze an einer gemeinsamen Außenwand. Aufgrund lediglich einer Zufahrt zum Grundstück ist ohnehin unmöglich, zwei vollständig getrennte Grundstücke zu bilden, ohne dabei einem Grundstück die Erschließung zu entziehen. Die formale Zulassung eines Doppelhauses ist daher aus Sicht der Bauverwaltung nicht erforderlich. 
Die mögliche Errichtung einer Doppelgarage ist nachvollziehbar. Die Baugrenze kann daher um 3 m nach Westen erweitert werden. Eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche ist damit nicht verbunden. 

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Die Baugrenze ist um 3 nach Westen zu erweitern. Eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche ist damit nicht verbunden. 

Abstimmung: 16:0 (Frau von Lenthe ist bei der Beschlussfassung abwesend)

Gerhard Sandner, Schreiben vom 11.09.2017:

Hiermit stelle ich den Antrag mit der Bitte auf Vergrößerung der Baugrenze bzw. (zusätzliches Baufenster) auf dem Grundstück Fl. Nr. 129 Auenstraße 6 u. 8 in 82069 Schäftlarn.
Begründung: Planung von einem Anbau bzw. Neubau, eines Wohnhauses im Garten.

Mit Schreiben vom 19.09.2017, eingegangen am 20.09.2017, stellt Herr Sandner noch folgenden Antrag: 

„hiermit stelle ich den Antrag, mit der Bitte auf nicht Vergrößerung, sondern auf Änderung der Baugrenze bzw. Baufenster, auf vier gleich große, einzelne Baufenster, auf dem Grundstück Fl.Nr. 129, Auenstraße 6 und 8 in 82069 Schäftlarn.“

Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

Für das Grundstück Fl.Nr. 126 wurde aufgrund der ohnehin schon erheblichen Bebauung eine zulässige Grundfläche von insgesamt 520 qm festgesetzt. Dies entspricht einer GRZ von 0,226 und liegt damit im oberen Bereich des Maßes der baulichen Nutzung für die Grundstücke östlich der Auenstraße. Eine Zustimmung zu diesem Antrag hätte -als Folge einer gerechten Abwägung- auch Auswirkungen auf die anderen Grundstücke östlich der Auenstraße. Die Baugrenzen auf dem Grundstück sind nach Auffassung der Bauverwaltung ohnehin großzügig bemessen und berücksichtigen auch das Abstandsflächenrecht. Eine Vergrößerung der Baugrenzen (gemeint ist vermutlich eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche) bzw. ein zusätzliches Baufenster kann aus diesen Gründen nicht erfolgen. 

Das Planungskonzept des Gemeinderates sieht vor, dass auf der östlichen Seite der Auenstraße die vorherrschende Bebauung mit großen, langgestreckten Baukörpern beibehalten werden soll. Eine Aufteilung in vier gleich große Baufenster widerspricht diesem Konzept. 

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Den Anträgen kann nicht entsprochen werden. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht. 

Abstimmung: 14:3

Peter Schneider, Schreiben vom 12.09.2017:

Unsere Planungsüberlegungen zu o.g. Grundstück schreiten weiter voran. Unser Konzept würde einen ausgewogenen Mix an kleineren 2-Zi.-Wohnungen sowie komfortablen 3-Zi.-Wohnungen vorgesehen. Für eine sinnvolle und optisch ansprechende Ausgestaltung möchten wir für unser Grundstück Fl.-Nr. 126 folgende Änderungen des derzeit ausgelegten Bebauungsplans Auenstraße beantragen:

-        Aufteilung der Gesamt-GR von 608 m2 in 391,00 m2 für das Baufenster des Winkelbaus Auenstraße / Kirchberg (bisher 231 m2 + 166 m 2 = 397 m2) und 217 m2 für das südliche Baufenster (bisher 211 m2).
-        Änderung der zwei verschieden festgesetzten max. Höhenlagen für RohEG im nördlichen Baufenster in nur eine Höhenlage und Zulässigkeit von Abgrabungen/Stützmauern im und um den Bereich des Baufensters, um eine städtebaulich ansprechende Architektur zu ermöglichen.
Der zur Auenstraße orientierte Baukörper kann so auf die gleiche Höhenlage gebracht werden wie der entlang des Kirchwegs (70 cm tiefer). Optisch wird das Gesamtgebäude als deutlich niedriger wahrgenommen. Die durch verschiedene Höhen entstehenden problematischen Dachverschneidungen entfallen, die Traufen beider Gebäudeteile sind höhengleich. Eine entsprechende Zeichnung liegt diesem Schreiben bei. 
  • Verschiebung des südlichen Baufensters auf einen Grenzabstand von 5,00 m statt bisher 3,00 m, um eine hinsichtlich der Abstandsflächen rechtskonforme Bebauung im Sinne der BayBO zu ermöglichen. Eine entsprechende Zeichnung liegt diesem Schreiben bei.

Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

Eine anderweitige (geringfügige) Aufteilung der zulässigen Grundfläche berührt das Konzept des Bebauungsplanes für dieses Grundstück nicht und kann daher erfolgen. Die Änderung der Höhenlage durch eine Reduzierung der höchstzulässigen Oberkante des Erdgeschoßrohfußbodens von der Auenstraße aus ist ebenfalls unerheblich und kann erfolgen. Auch die Verschiebung des südlichen Baufensters um 2 m nach Norden kann erfolgen, um den gesetzlichen Grenzabstand einhalten zu können. 

Beschlussvorschlag:
Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend zu ändern. 

Abstimmung: 17:0

Stefan Nagl, Schreiben vom 12.09.2017:

Gegen den bekanntgegebenen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 47 „Auenstraße" möchte ich folgende Einwände vorbringen:
Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans sieht die Fläche 275/10 mit der Bebauung von zwei Einzelhäusern vor. Bei der Erstellung wurde deutlich Bezug auf das Bestandsgebäude (Zweifamilienhaus) genommen. Da die Renovierung dieses Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, ist der baldige Abbruch des vorhandenen Gebäudes geplant. Für den Ersatzbau ist das vorgesehene Baufenster aus meiner Sicht nicht optimal gelöst. Der vorgesehene Versatz der Gebäudelinien erschwert einen harmonischen Gebäudeverlauf und gut strukturierte Raumgrundrisse. Deshalb bitte ich um eine Korrektur bei gleichbleibender vorgeschlagener Grundfläche.
Des Weiteren sieht der Entwurf die Bebauung im rückwärtigen, nördlichen Bereich des Grundstücks mit einem weiteren kleinen Einzelhaus vor. Hier beträgt die vorgeschlagene Grundfläche 80. Bei dieser Grundfläche und einer gegenüber fast allen anderen Baufenstern reduzierten Wandhöhe ist meines Erachtens keine zeitgemäße Einfamilienhausgröße und Raumaufteilung für 4 Personen gegeben. Die mögliche Quadratmeterzahl entspricht etwa einer 4-Zimmerwohnung auf zwei Ebenen. Dies erfordert entsprechende Erschließungsflächen und es verbleibt nur eine für ein Einzelhaus geringe Wohn-/Nutzfläche. Dies ist wirtschaftlich nicht vernünftig. Durch eine moderate Anhebung auf eine Grundfläche von 90 könnte hier zumindest eine kleine Verbesserung erzielt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre für mich der Verzicht auf ein zweites Einzelhaus und Zurechnung der GR 80 auf das „Haupthaus" zweckmäßiger. In diesem Falle würde ich auch gleichzeitig die Verschiebung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Abstandsflächen in den nördlichen Grundstücksbereich bevorzugen, da durch das unmittelbare Angrenzen zur Starnberger Straße eine sehr hohe Immissionsbelastung gegeben ist. Für eine alternative Betrachtung und Einarbeitung meiner Vorschläge bedanke ich mich im Voraus.

Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

Von den beiden beantragten Varianten erscheint der Bauverwaltung der Vorschlag für ein Gebäude, das dann über eine zulässige Grundfläche von gesamt 220 qm verfügt und einen geradlinigen, rechteckigen Grundriss darstellt, ortsplanerisch und auch hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen als die sinnvollere. Die beiden Baufenster wären daher zusammen zu fassen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abstandsflächen soweit als möglich nach Norden zu verschieben. 

Beschlussvorschlag:

Die beiden Baufenster auf dem Grundstück Fl.Nr. 275/10 werden zu einem Baufenster mit einer zulässigen Grundfläche von 220 qm zusammengefasst. Die Lage des Baufensters ist unter Berücksichtigung der Abstandsflächen soweit als möglich nach Norden zu verschieben.

Abstimmung: 17:0

Rechtsanwalt Kaiser für Alexandra Schubart-Detzer, Schreiben vom 12.09.2017:

In der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir Frau Alexandra Schubarth-Detzer, Auenstraße 7, 82069 Hohenschäftlarn, rechtsanwaltlich vertreten. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist als Anlage zu diesem Schreiben beigefügt. Im Folgenden nehmen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin zum ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans Auenstraße der Gemeinde Schäftlarn Stellung.
Zusammenfassend wird vorweggenommen, dass mit dieser Stellungnahme erreicht werden soll:

a)        Erschließung und Einfahrt zu Flurstück 126 über Kirchberg (nicht Auenstraße)
b)        Beschränkung der Wohnungsanzahl hinsichtlich der Flurstücke 126 und 129
c)        Anhebung des vorgeschriebenen Stellplatzbedarfs im Plangebiet

I. Betroffenheit

1. Unsere Mandantin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 275/4, Auenstraße 7. Das erst 2016 - also im letzten Jahr - hierauf fertiggestellte Einfamilienhaus bewohnt sie seitdem mit ihrer Familie. Das Haus unserer Mandantin liegt also nicht nur innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans, vielmehr liegt es neben (Flurstück 275/5) bzw. gegenüber (Flurstücke 126 und 129) den gemäß Bebauungsplanentwurf abzureißenden und zu vergrößernden Wohnobjekten.
2. Für unsere Mandantin ist insbesondere der Erhalt des dörflichen, landschaftlichen und landwirtschaftlichen Charakters und des geringen Kfz-Verkehrs wünschenswert. Mit dem ausgelegten Bebauungsplanentwurf droht nun der gesamten Nachbarschaft eine erhebliche Charakterveränderung, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Zunahme des Straßenverkehrs.

II. Art und Maß der baulichen Nutzung

1. Im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs sowie in den umliegenden Gebieten befinden sich neben einzelnen Mehrfamilienhäusern überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser sowie landwirtschaftliche Gebäude.
2.Auf den Flurstücken 275/5, 126 und 129 sollen nun nach dem Bebauungsplanentwurf Wohnanlagen über das Ausmaß der jetzigen Bebauung hinaus entstehen. Nach unseren Berechnungen zum vorgesehenen Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans können - ausgehend von einem praktischen Erfahrungswert von durchschnittlich 65 m2 Wohnfläche pro Wohnung - allein auf Flurstück 126 eine Anzahl von 18 (in Worten: achtzehn) Wohneinheiten errichtet werden.
Während die durchschnittliche Wohnungsgröße in Deutschland insgesamt bei etwa 90 m2 liegt , ist die Wohnungsgröße speziell in Wohnanlagen im Gegensatz zu Ein- oder Zweifamilienhäusern typischerweise geringer.
3.        Es wären nicht nur die geplanten Gebäude wesentlich größer als die umliegende Bebauung. Die Frequentierung des Gebietes mit Bewohnern und Besuchern samt ihrer Kraftfahrzeuge würde sich vervielfachen. Vom Entwurf vorgesehene Art und Maß der baulichen Nutzung fügen sich nicht in die umliegende Bebauung ein. Der Bebauungsplanentwurf geht über das Konzept der Nachverdichtung hinaus.
Das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Art und Maß der baulichen Nutzung haben auch weitere negative Folgen, insbesondere hinsichtlich die nachfolgend aufgeführten Punkte.
III. Stellplätze und Tiefgarage

1.        Entsprechend der Anlage zu § 2 der Satzung der Gemeinde Schäftlarn über die Herstellung von Stellplätzen sind für jede Wohnung von 50 bis 130 m  zwei Stellplätze herzustellen. Hinsichtlich der Flurstücke 126 und wohl auch 129 wird dies anders als mithilfe einer Tiefgarage nicht gelingen, denn nach § 3 Abs. 2 der Satzung sind sämtliche Stellplätze über die Maximalanzahl von fünf hinaus innerhalb des Hauptgebäudes oder in einer Tiefgarage unterzubringen.
2.        Zwar hat in Deutschland statistisch jeder Haushalt durchschnittlich ein bis zwei Kraftfahrzeuge. Allerdings kann der deutsche Durchschnitt nicht ohne weiteres auf die regionalen Bedürfnisse angewendet werden. Gerade im sogenannten „Speckgürtel von München" - insbesondere im Landkreis München Land - ist der durchschnittliche Kfz-Bestand pro Haushalt höher als in ländlichen Regionen der Bundesrepublik. Nach den Informationen des Landkreises München Land wohnten 2016 im Landkreis rund 340.000 Menschen2 und bereits 2014 kamen im Landkreis 854 zugelassene Kraftfahrzeuge auf je 1.000 Einwohner (speziell in Schäftlarn: 756 Kfz je 1.000 Einwohner) . Es gab also bereits vor drei Jahren mehr als 85% so viele Kraftfahrzeuge wie Menschen im Landkreis. Dieses Verhältnis ist seitdem gestiegen und wird aller Voraussicht nach auch innerhalb der Gemeinde Schäftlarn weiterhin steigen, ebenso wie die Einwohnerzahl.
3.        Für das Plangebiet Auenstraße bedeutet das, dass mangels ausreichender Tiefgaragen- und Oberflächenstellplätze die Anrainer ihre Personenkraftfahrzeuge vorrangig auf der Auenstraße parken werden. Zudem wird die Parkfrequenz durch die Besucher stark erhöht werden.
Durchschnittlich gehören einem Haushalt mehr als zwei Personen an . Diese Personen, ob Lebensgefährten oder bloße Mitbewohner, haben typischerweise ihre eigenen Kfz.
Ausgehend von 18 Haushalten alleine auf dem Flurstück 126 ist daher mit einer durchgehenden Kette von abgestellten Kraftfahrzeugen im Bereich der Kreuzung Auenstraße/Kirchberg zu rechnen; wohlgemerkt, dass die Stellplatzsituation bereits jetzt angespannt ist und in der Auenstraße bei der gegenwärtigen Nutzung zeitweise keine Stellplätze verfügbar sind.
4.        Auch wenn hinsichtlich des Flurstücks 275/5 grundsätzlich wohl nicht mit mehr als zwei Kraftfahrzeugen pro Wohneinheit zu rechnen ist, so wird angesichts der engen Straßen ohne Ausweichmöglichkeit (Trennungswirkung der Starnberger Straße zu anderen Ortsbereichen) dringend empfohlen, hinsichtlich der Flurstücke 126 und 129 mehr als zwei Stellplätze pro Wohneinheit vorzuschreiben.
Auch ein Parkverbot würde hier nicht weiterhelfen, da die Anzahl von lediglich zwei Stellplätzen pro Wohneinheit schlicht nicht für die Anzahl der Personenkraftfahrzeuge ausreicht.
Darüber hinaus empfiehlt sich eine Stellplatzbindung, welche den Verkauf und die Fremdvermietung insbesondere von Besucherstellplätzen verbietet. Erfahrungen aus Stadtgebieten zeigen, dass nicht sofort und unmittelbar genutzte Stellplätze oft Dritten entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Stellplätze stehen dann den Bewohnern und Besuchern nicht zur Verfügung, wenn sie doch benötigt werden.
5.        Des Weiteren ist es mehr als sachdienlich, wenn dem Bebauungsplanentwurf Baugrenzen für eine Tiefgarage hinzugefügt werden. Das ist nicht nur für die Lage der Tiefgaragenrampe, sondern auch hinsichtlich der Art und Platzierung der maschinellen oder natürlichen Lüftungsmöglichkeiten - von welchen ebenfalls erhebliche Belästigungen ausgehen können - von erheblicher Bedeutung. Hierbei ist § 14 GaStellV zu beachten.

IV. Rampengebäude der Tiefgarage. Flurstück 126

1.        Nach den Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs und den tatsächlichen Gegebenheiten ist hinsichtlich des Flurstücks 126 eine Erschließung nur über eine Einfahrt am Kirchberg in der Nähe zum Flurstück 124 oder über eine Einfahrt in der Auenstraße direkt gegenüber des Hauses unserer Mandantin samt der dazugehörigen Einfahrt möglich. Einer Erschließung des Grundstücks über die Auenstraße wird widersprochen. Dies würde zu unzumutbaren Gefahren und Immissionen zu Lasten unserer Mandantin führen.
2.        Gemäß § 3 Abs. 2,1 BlmSchG gehört auch Licht zu Immissionen, also schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Menschen herbeizuführen.
Eine entsprechende Ausrichtung einer Tiefgaragenrampe kann dazu führen, dass insbesondere beim Hinausfahren von Kraftfahrzeugen das gegenüberliegende Haus unserer Mandantin von Scheinwerferlicht von oben bis unten beleuchtet wird. Diese Beleuchtung ist nicht nur unmittelbar auf die Kraftfahrzeuge, sondern insbesondere auf die Neigung und Richtung der Rampe zurückzuführen. Ausgehend von einer Anzahl von 18 Haushalten auf dem Flurstück 126 würde das bedeuten, dass jeden Werktag in den dunklen Morgenstunden dementsprechend viele Kraftfahrzeuge aus der Tiefgarage fahren und auf der Rampe das Haus unserer Mandantin von oben bis unten beleuchten. Diesbezüglich kann auch nicht von einem Geschädigten verlangt werden, die Lichteinwirkungen durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von sonstigen Abschirmungen am eigenen Haus auf das zumutbare Maß abzusenken .
3.        Hinzu kommt, dass die Auenstraße zu eng ist, als dass ein typisches Personenkraftfahrzeug ohne Probleme eine 90-Grad-Kurve in diese bewerkstelligen könnte. Aus praktischen Erwägungen würde es sich den Heraus- und Hineinfahrenden anbieten, die Einfahrt und den Stellplatz unserer Mandantin zu verwenden, um zusätzliche Fläche und einen weiteren Wendepunkt für das Drehmanöver in die Auenstraße bzw. in die eigene Einfahrt zu erreichen. Angesichts dessen, dass sich der Hauseingang unserer Mandantin auf der zur Straße hingewandten Seite des Gebäudes und in unmittelbarer Nähe zum genannten Stellplatz befindet, entstehen so untragbare Gefahren. Die Kinder unserer Mandantin müssten nicht nur vor dem Begehen der Auenstraße, sondern sogar vor dem Heraustreten aus dem Haus auf das eigene Grundstück den Verkehr beachten.

V. Öffentliche Verkehrsflächen

1.Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht durch bauliche Anlagen und deren Nutzung gefährdet werden. Genau eine solche Gefährdung ist hier jedoch in Aussicht.
Auch die Einfahrten und die Zugänge - insbesondere das Rampengebäude der Tiefgarage des Flurstücks 126 - sind so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In Jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein. 
2.        Wie bereits oben unter Ziffer III. ausgeführt, ist ein Haushalt im Landkreis München Land regelmäßig im Besitz von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen. Auch im Falle eines Vorliegens einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen kann nicht ausgeräumt werden, dass viele Bewohner des Plangebiets ein oder mehrere Kraftfahrzeuge auf den Straßen Auenstraße, Kirchberg und Hirtenweg abstellen.
Diese Straßen sind eng und an ihnen befindet sich keinerlei Gehweg. Bereits jetzt haben sie in praktischer Hinsicht den Charakter von Einbahnstraßen. Von der Auenstraße in die Starnberger Straße einzufahren ist geradezu grob fahrlässig. 
Mit dem Bau der geplanten Wohnanlagen wird sich auch mit der Zahl der Haushalte die Anzahl der Kinder innerhalb des Plangebiets vervielfältigen, so dass auch hierdurch die Gefahren für den Straßenverkehr steigen werden.
3.        Bereits im aktuellen Zustand des Plangebiets kommt es dazu, dass Fahrzeuge der Müllabfuhr die Straßen nicht durchfahren können, weil sie sich aufgrund mangelnder Fahrbahnbreite nicht an parkenden Kraftfahrzeugen vorbei bewegen können.
Es ist auch kaum vorstellbar, dass nach den Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs zukünftig ein Löschfahrzeug der Feuerwehr den Kirchberg und die Auenstraße durchfahren können wird, was die Sicherheit insbesondere der Wohngebäude im plangebiet stark einschränkt.
4.        Die Gemeinde hat insbesondere die Möglichkeit der Errichtung eines Gehwegs in und um das Plangebiet zu prüfen.

VI. Kinderspielplatz

1.        Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist. Dem Bebauungsplanentwurf lässt sich keine Kennzeichnung einer Fläche zum Zwecke der Errichtung eines Kinderspielplatzes entnehmen.
2.        Angesichts der möglichen Wohnungszahl von 18 hinsichtlich des Flurstücks 126 allein wird ein entsprechend großer Kinderspielplatz auf dem Grundstück selbst erforderlich sein. Inwiefern die Errichtung eines ausreichenden Spielplatzes neben den Wohngebäuden auf denselben Grundstücken überhaupt möglich ist, ist fraglich.
Im Falle der Errichtung eines Spielplatzes, welcher für die Einwohner mehrerer Flurstücke zur Verfügung stehen soll, sind ebenfalls die Einwirkungen auf den Straßenverkehr zu berücksichtigen.
3.        Die nächsten Kinderspielplätze liegen aktuell beim „TSV Schäftlarn" oder an der Straße „Am Hochacker", jeweils ca. 600 m vom Plangebiet entfernt.

VII. Beschränkung der Wohnungsanzahl

1.         Die Anzahl der geplanten Wohnungen insbesondere hinsichtlich Flurstück 126 ist nicht deutlich. Von verschiedenen Personen innerhalb der Gemeinde Schäftlarn werden verschiedene Zahlen genannt. Während einige von zehn Wohneinheiten sprechen, ergibt eine durchaus realistische Berechnung anhand von Erfahrungswerten eine Wohnungsanzahl von 18. Möglich ist rein rechnerisch eine Anzahl von über 20 Wohnungen, bloß auf Flurstück 126.
2. Um viele der oben beschriebenen Probleme zu lösen bzw. deren Entstehen zu verhindern, ist eine Beschränkung der Wohnungsanzahl angezeigt, welche die Gemeinde mit in den Bebauungsplan aufnehmen kann. Hinsichtlich der Flurstücke 126 und 129 wird eine Beschränkung von maximal acht Wohneinheiten pro Grundstück für angemessen gehalten.

VIII. Entwässerungsproblematik

Vorsorglich wird auf die allseits bekannte Problematik des mangelhaften Abflusses des Oberflächenwassers im Plangebiet hingewiesen. Regelmäßig entsteht nach ergiebigen Regenfällen ein erheblicher Rückstau an Oberflächenwasser. Der Boden im Plangebiet ist überwiegend lehmartig. Wir bitten um Berücksichtigung der obigen Ausführungen und entsprechende Ergänzung des ausgelegten Bebauungsplanentwurfs.


Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung:

Die Grundstücke im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 47 „Auenstraße“ befinden sich derzeit im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. Dies bedeutet, dass ohne entsprechende Bauleitplanung eine erhebliche -über das Maß des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes hinausgehende- bauliche Verdichtung bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre. Bekanntlich richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit im Innenbereich im Wesentlichen an den Größen der umliegenden Baukörper. Eine Betrachtung der bereits vorhandenen Bebauung zeigt deutlich, welche Bebauung ohne entsprechende Bauleitplanung und damit Steuerung der Bebauung hätte erfolgen können. Gleichwohl hat der Gemeinderat darauf zu achten (um der Gefahr von Entschädigungsansprüchen zu entgehen) vorhandenes Baurecht nicht zu massiv einzuschränken, sondern die Bebauung in einem -sowohl für die Grundstückseigentümer als auch für die Gemeinde- verträglichen Maß zu steuern. 

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht ein absolut ortsübliches Maß der baulichen Nutzung mit einer (umgerechneten) Grundflächenzahl von maximal 0,22 vor. Zudem ist aufgrund der maximal zulässigen Wandhöhe von 6,75 m und einer Dachneigung von 20° - 30° lediglich eine zweigeschossige Bebauung möglich. 

Im Bebauungsplanentwurf ist festgesetzt, dass für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze die Stellplatzsatzung gilt. Die Bestimmungen der Stellplatzsatzung haben sich in der Vergangenheit bewährt. Nur dort, wo vorhandene Stellplätze anderweitig genutzt werden oder aufgrund früherer Regelungen weniger Stellplätze herzustellen waren, sind Probleme mit auf Verkehrsflächen parkenden Fahrzeugen vorhanden. Das künftig an der Auenstraße vorrangig auf der Straße geparkt wird, ist rein spekulativ. Im Übrigen können verkehrsrechtliche Probleme durch die Bauleitplanung nicht gelöst werden. 

Der Gemeinderat hat hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrten bewusst auf eine Festsetzung verzichtet, um den Grundstückseigentümern eine gewisse Flexibilität bei der Planung zu ermöglichen. Ein vernünftiger Bauherr wird eine Tiefgaragenzufahrt sicher nicht an der höchsten Stelle des Grundstückes (also vorrangig an der Auenstraße) planen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Straße Kirchberg als auch die Auenstraße öffentlich gewidmete Ortsstraßen sind. Über welche dieser Straßen die Eckgrundstücke erschlossen werden, obliegt den Grundstückseigentümern und kann nicht geregelt werden. 

Hinsichtlich des Erfordernisses eines Kinderspielplatzes wird darauf hingewiesen, dass diese entbehrlich sind, wenn zu den Wohnungen ausreichende Garten- und Freiflächen gehören oder sich die Wohnungen in ländlich geprägten Gemeinden mit ausreichenden Grünflächen oder freiem Gelände befinden. Dies trifft für das Baugebiet und für die gesamte Gemeinde Schäftlarn zu. 

Auch auf eine Beschränkung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten hat der Gemeinderat bewusst verzichtet. Hintergrund ist das Fehlen kleinerer Wohnungen für Alleinstehende oder ältere Personen. Da mehr Wohnungen auch mehr notwendige Stellplätze mit sich bringen, wird sich dieser Einwand von selbst regeln. 

Bezüglich der angesprochenen Entwässerungsproblematik wird insoweit auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. 

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht. 

Abstimmung: 17:0

Diskussionsverlauf

Die Abstimmungsergebnisse der Teilbeschlüsse sind den einzelnen Beschlussvorschlägen angefügt.

Beschluss

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung sind anhand der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung wird nach der Änderung bzw. Anpassung erneut auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a "Gerhart-Hauptmann-Weg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9a „Zechstraße/Gerhart-Hauptmann-Weg“ wurde in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis einschließlich 31. Juli 2017 öffentlich ausgelegt. 

Während der Auslegung gingen folgende Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein: 

1.) Gemeinde Icking, Stellungnahme vom 16.08.2017

Es werden keine Einwendungen und Bedenken vorgebracht. Auf eine weitere Beteiligung wird verzichtet.

Beschlussvorschlag: 

Die Stellungnahme der Gemeinde Icking wird zur Kenntnis genommen. 

Abstimmung: 18:0

2.) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 03.07.2017

„Im Planungsgebiet befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand folgendes Baudenkmal:

- D-l-84-142-38, Villa Hüglin, zweigeschossiger Mansarddachbau mit schiefergedecktem Walmdach mit Schopf und unterschiedlich ausgebildeten Fassaden, Terrassenbau an der Nordseite und Madonnen-Medaillon an der Südwestfassade, in Formen des Späthistorismus nach Plänen von Hellmuth Maison, 1913; parkartiger Garten.

Wir bitten um Berücksichtigung dieses Baudenkmals und der dafür geltenden Bestimmungen in den Festsetzungen. Das Baudenkmal ist zunächst mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4-6 DSchG nachrichtlich zu übernehmen sowie im zugehörigen Planwerk als Baudenkmal kenntlich zu machen.
Bei einer Villa handelt sich qua Definition um ein vornehmes Haus auf dem Land. Daher wurde bei dem o.g. Baudenkmal auch der Garten unter Denkmalschutz gestellt; es handelt sich hier also nicht um ein Baudenkmal mit Garten, sondern um ein Baudenkmal aus Villa und Garten.
Der Bebauungsplan sieht vor, unmittelbar westlich der Villa Baurecht zu schaffen. Eine Bebauung an dieser Stelle würde zum Verlust einer erheblichen Fläche des Gartens führen, wodurch dieser Bereich den Gartencharakter und damit ein spezifisches Element des Bautypus' Villa unwiederbringlich verlöre. Zudem wäre die Villa selbst in ihrem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt, weil sie durch die Fortführung der westlichen und die bereits bestehende nordöstliche Bebauung zu einem ihrem Status nicht adäquaten Bestandteil einer Siedlungsstruktur herabgewürdigt werden würde; auch wäre die westliche, den stärksten Bezug zum Garten herstellende Seite der Villa dann verbaut und der Bezug der Villa zum Garten nicht mehr entsprechend erlebbar.
Aus den genannten Gründen kann dem Bebauungsplan denkmalfachlich nicht zugestimmt werden. Ziel muss sein, den Villengarten vollständig zu erhalten, den Bezug der Villa zum Garten weiterhin zu gewährleisten und die Villa nicht durch eine Bebauung in ihrem unmittelbaren Nähebereich zu beeinträchtigen.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung: 

Das Baudenkmal auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 ist mit vollständigem Listentext und Hinweis auf die besonderen Schutzbestimmungen der Art. 4 – 6 BayDSchG in den Hinweisen aufzuführen und in den zeichnerischen Festsetzungen als Baudenkmal kenntlich zu machen. 

Im Übrigen kann der Argumentation des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege nicht gefolgt werden. Das Grundstück Fl.Nr. 1500/2 befindet sich bereits jetzt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (Bebauungsplan Nr. 9, In Kraft getreten am 24.09.1993). Der Bebauungsplan Nr. 9 setzt auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 etwa 25 m westlich des Baudenkmals eine Baugrenze für die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer überbaubaren Grundfläche von 270 qm fest. Im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9a rückt die Baugrenze für das geplante Gebäude hingegen um etwa 5 m weiter nach Westen. Zudem wurde die Baugrenze reduziert, sodass auch die überbaubare Grundfläche deutlich geringer ist, als dies nach der bisherigen Rechtslage der Fall war. Insofern wird der Schutz des Baudenkmals durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a verbessert. 

Im Übrigen wird auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG verwiesen, welcher lautet:

„Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 (Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern) kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands liegen aus Sicht der Bauverwaltung nicht vor; ansonsten wäre auf dem Grundstück nicht schon 1993 Baurecht für ein weiteres Gebäude geschaffen worden. Insofern wurde bereits damals -nach sachgerechter Abwägung- den Belangen des Grundstückseigentümers Vorrang gegenüber den Belangen der Denkmalpflege eingeräumt.

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung wird beschlossen. Die Hinweise und die zeichnerische Festsetzung sind hinsichtlich des Baudenkmals entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes. 

Abstimmung: 18:0

3.) Gemeindewerke Schäftlarn; Stellungnahme vom 24.07.2017

1.          Zum Planteil selbst gibt es keine Einwände oder Anregungen.
2.         Zum Satzungsteil gibt es folgende Einwände und Anregungen, um deren Be­rücksichtigung wir bitten:

    1. Unter B) Hinweise, Ziffer 6 ist die Niederschlagswasserbeseitigung auf dem eigenen Grundstück vorgeschrieben, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist und für die Grundstücke im Bestand Zechstraße 32, 34 und 36 zutreffend ist. Diese Gebäude sind an den Schmutzwasserkanal (SW) angeschlossen.
Die anderen Bestandsgebäude im Bebauungsplangebiet entlang des Gerhard-Hauptmann-Weges (Nummern 2 bis 6 c) sind an den Mischwasser­kanal (MW) angeschlossen und leiten das Niederschlagswasser in den ge­meindlichen Kanal ein. Auf den beigefügten Lageplan wird ergänzend verwie­sen. 

b) Unter C) Nachrichtliche Übernahmen bitte wir um Aufnahme folgender zwei
 Hinweise:

3.         Wasserversorgung
Es gilt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Ge­meinde Schäftlarn - Wasserabgabesatzung (WAS) vom 16.10.2013

      1. Abwasserbeseitigung
Es gilt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schäftlarn - Entwässerungssatzung (ES) vom 19.12.2013 mit der 1. Änderung vom 27.11.2015.

5.         Zur Begründung möchten wir nur darauf hinweisen, dass der Hinweis unter Buchstabe D) Erschließung, Garagen, Stellplätze, auf die versickerungsfähigen Beläge für die Bereiche Schmutz- und Mischwasser in Ordnung ist.“

Beschlussvorschlag: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind entsprechend zu ergänzen. 

Abstimmung: 18:0

4.)  Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 17.07.2017

„1. Grundwasser
Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Schichtenwasser sichern muss.

2. Wild abfließendes Wasser
Auf Grund der topografischen Lage kann es evtl. zu wild abfließendem Wasser bei Starkniederschlagsereignissen kommen. Durch die entstehende Bebauung darf es zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen. (§37 WHG)
Damit Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen nicht ins Haus läuft sollte aufgrund der Erfahrungen mit Extremniederschlagsereignissen der letzten Jahre gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante der Erdgeschosse gelegt werden und alles unter dieser Ebene wasserdicht ausgeführt werden.

3. Niederschlagswasser
Wir weisen darauf hin, dass bei Sicherschächten über 5m Länge (Tiefe) eine wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt München einzuholen ist.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich. 

Abstimmung: 18:0

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen folgende Stellungnahmen ein:

1.) Rechtsanwalt Karl Schwab als Bevollmächtigter der Eheleute Dr. Regina Eckermann-Danner und Hans Dieter Danner, Schreiben vom 31.07.2017

1.        Der Bebauungsplan Nr. 9 a soll den bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 9 in Teilbereichen vollständig ersetzen. Der Bebauungsplan Nr. 9, welcher bis heute Gültigkeit beansprucht, setzt für das Grundstück FINr. 1500/2 Gemarkung Schäftlarn 2 „Baufenster" fest, wobei das östliche bereits bebaut ist. Das westliche Baufenster ist zwar hinsichtlich der Größe mit 10 x 20 m bemaßt, jedoch nicht hinsichtlich der konkreten Situierung. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Abstand zum westlich angrenzenden Grundstück, mithin zu FINr. 1500/9 mindestens 10 m beträgt.

2.        Meine Mandanten sind bekanntermaßen Eigentümer des Anwesens Gerhart- Hauptmann-Weg 4, mithin des unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks FINr. 1500/9.
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht in Abweichung der bisherigen Festsetzung lediglich einen Abstand von 3 m des Baufensters zur Grundstücksgrenze vor. Gegen dieses Heranrücken eines möglicherweise zu errichtenden bzw. bereits in Planung befindlichen Baukörpers wenden sich meine Mandanten:

2.1.        Der Abstand im allgemeinen Wohngebiet beträgt grundsätzlich 1 H, mithin bei einer zulässigen Wandhöhe von 6,75 m ein Mindestabstand entsprechend auch von 6,75 m. Das 16-m-Privileg würde hier nicht zur Anwendung kommen, da bei Ausnutzung des Baurechts eine Baukörperlänge von mehr als 16 m im Raum steht. Hinzu kommt, dass die halbe Wandhöhe nicht 3 m, sondern 3,375 m beträgt.

2.2.        Zwar kann gem. Art 6 Abs. 5 S. 3 BayBO „mittels Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, von denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den S. 1 u. 2 liegen müssten", diese Möglichkeit besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt nach der Rechtsprechung besonderen Prämissen:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) erfordern grundsätzlich im Bebauungsplan oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung die Einhaltung der Mindestabstandsflächen der Bauordnung oder sogar je nach Sachlage größere Abstandsflächentiefen. Die Abstandsflächenregelungen der Bauordnung entsprechen in Art. 6 Abs. 5 (zu Art. 6 Abs. 7 s. Rn. 380) den neuzeitlichen Mindestanforderungen an ein gesundes Wohnen und Arbeiten in gut belichteten, besonnten und belüfteten Gebäuden und sind deshalb im Allgemeinen nach § 1 Abs. 6 BauGB (Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung) und nach Art. 3 (allgemeine Anforderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) notwendig. Geringere Abstandsflächentiefen müssen auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzen grundsätzlich das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder besonderer planerischer oder baulicher Situation voraus. Aufgrund solcher atypischer Fallgestaltungen kann die Unterschreitung der Abstandsflächen der Bauordnung begründet sein, z.B. in Altstadtbereichen, Ensembles (Art. 1 Abs. 3 DSchG) oder Sanierungsgebieten (vgl. § 136 BauGB), bei höheren Gebäuden oder der festgesetzten Stellung der Gebäude zueinander oder bei besonders qualifizierten planerischen Konzepten. Ein häufiger Fall geringerer Abstandsflächentiefe wird es sein können, wenn die Außenwände insgesamt oder in Teilabschnitten keine zur Belichtung von Aufenthaltsräumen notwendigen Fenster haben werden. Die Gründe für geringere Abstandsflächen sind von der Gemeinde in der Begründung zum Bebauungsplan näher darzulegen (§ 9 Abs. 8 BauGB).

(Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher BayBO Art. 6 Rn. 324-327, beck-online)

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, da kein atypischer Sachverhalt vorliegt, der insbesondere in Anbetracht der Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der vollen Abstandsflächen ausschließt.

2.3. Hinzu kommt, dass bei Unterschreitung der Abstandsflächen die Gemeinde sich mit diesem Sachverhalt im Rahmen der Bebauungsplanbegründung auseinandersetzen muss. Diese Auseinandersetzung erfolgt in ungenügendem bzw. unzutreffendem Maße im Rahmen der Bebauungsplanbegründung wie folgt:

C. Art und Maß der zulässigen Bebauung, Baugestaltung
 Die Errichtung eines neuen Hauptgebäudes ist auf FINr. 1500/2 Gemarkung Schäftlarn vorgesehen. Wenngleich auf FINr. 1500/2 Gemarkung Schäftlarn bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan ein Baufenster vorgesehen war, wurde der exakte Standort im vorliegenden Bebauungsplan etwas weiter westlich neu fixiert, ohne dass sich daraus Nachteile in Bezug auf den Nachbarschutz ergeben. Werden die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO für das eingeschossige, als Proberaum geplante Zuhaus eingehalten.
Es mag zwar ein Bauvorhaben geplant sein, welches aufgrund Eingeschossigkeit die gesetzlichen Abstandsflächen einhält. Hier ist aber nicht auf ein mögliches Bauvorhaben abzustellen, sondern auf das lt. Bebauungsplan max. zulässige Bauvorhaben. Insofern liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Bebauungsplanbegründung sich nicht mit dem möglichen Baurecht, sondern mit einem konkreten Bauvorhaben, welches gegenüber dem Baurecht wohl weit zurückbleibt, zur Grundlage gemacht wurde.

2.4.        Es besteht auch kein atypischer Sachverhalt bzw. eine städtebauliche Notwendigkeit, das geplante Neubauvorhaben in einem Abstand von nur 3 m zur Grundstücksgrenze zu errichten, zumal das Baugrundstück wohl mehrere 1.000 qm Grundfläche aufweist. Hinzu kommt, dass sogar das wesentlich kleinere Grundstück meiner Mandanten einen Abstand von 3,9 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist.

2.5.        Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus diesseitiger Sicht ein Proberaum, wie hier lt. Bebauungsplanbegründung für den Eigentümer Willy Astor vorgesehen, planungsrechtlich nicht zulässig ist.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 2 BauNVO allgemeinen und in § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gestattet. Ein reines Probengebäude ist weder einer wohnwirtschaftlichen Nutzung, noch einer ausnahmsweise im WA zulässigen gewerblichen Nutzung zuzurechnen. Im Übrigen muss die Art der Nutzung mit der Umgebungsbebauung gebietsverträglich sein. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da mit erheblichen Lärmimmissionen zu rechnen ist. Solche Lärmimmissionen sind im allgemeinen Wohngebiet, faktisch handelt es sich wohl um ein reines Wohngebiet, nicht zulässig. Eine solche Nutzung ist daher nur dann zulässig, wenn entsprechende Festsetzungen zum Schallschutz gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB eine nachbarliche Beeinträchtigung ausschließen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Es ist richtig, dass der Grenzabstand im Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich 1 H (Wandhöhe) entspricht. Des Weiteren ist richtig, dass bei Ausnutzung der Tiefe der Baugrenze (17,70 m) das 16-m-Privilieg (1/2 Wandhöhe als Abstandsfläche) nicht zur Anwendung kommen kann. In diesem Fall müsste die volle Wandhöhe als Abstandsfläche eingehalten werden. Allerdings handelt es bei der geplanten Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 um einen Ausnahmefall, der in dem Bestand des Baudenkmals auf dem Grundstück zu finden ist. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und die Abwägung hierzu verwiesen. Gerade diese atypische Fallgestaltung rechtfertigt die Verringerung der Abstandsfläche auf 3 m. Da zwischen den Gebäuden ein minimaler Abstand von 6,90 m in jedem Fall vorhanden sein wird, liegt auch keine Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vor. Der nach herrschender Meinung notwendige Lichteinfallwinkel von 45°, der eine ausreichende Belichtung garantiert, ist in jedem Fall eingehalten. Die Begründung zum Bebauungsplan ist hierzu noch entsprechend zu ergänzen. 
Es ist richtig, dass der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2 lediglich ein eingeschossiges Gebäude plant. Da noch keine Eingabepläne vorliegen kann dies seitens der Verwaltung allerdings noch nicht bestätigt werden. Im Übrigen spielt es für die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine Rolle, da nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes auch ein zweigeschossiges Gebäude zulässig wäre. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist auch in diesem Punkt entsprechend anzupassen. 

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hat der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2 auf freiwilliger Basis angeboten, das Gebäude soweit als möglich -unter Heranrücken an die östliche Baugrenze- von der Nachbargrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/9 abzurücken; die verringerte Abstandsfläche also nicht in Anspruch zu nehmen. 

Hinsichtlich der Aussage, dass ein Probenraum für den Eigentümer des Nachbargrundstückes vorgesehen ist, wird klargestellt, dass in dem Gebäude nach Aussage des Eigentümers Büronutzung sowie Räume für die freiberufliche Tätigkeit des Grundstückseigentümers untergebracht werden sollen, was bauplanungsrechtlich in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Die Begründung ist dahingehend zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Dass in dem Gebäude ein reiner Probenraum mit entsprechenden Lärmimmissionen untergebracht werden soll, ist rein spekulativ und muss daher nicht weiter abgewogen werden.

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird beschlossen. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht. 

Abstimmung: 18:0

2.) Sabine und Olaf Scholz, Schreiben vom 30.07.2017

„Gegen den am 23.06.2017 bekanntgegebenen o.g. Bebauungsplan möchten wir fristgerecht widersprechen und folgende Einwände vorbringen:
Unser Grundstück und unsere Bebauung grenzt bekanntermaßen an das Wege-Flurstück-Nr. 1500/2, das ein Zuweg zum Grundstück 1500/2 ist. Seitens damaliger Baugenehmigung und Bebauung sind uns keine Abstandsflächenübernahmen von den damaligen Bauherren/Eigentümern und dem Nachbarn bekannt. Auch konnten wir hierüber keine Unterlagen im Staatsarchiv finden. Unser Haus wurde seinerzeit mit einem Abstand von ca. 0,80 cm - 1,00 m zum Nachbarweg 1500/2 genehmigt, wohl weislich, da es nur ein „Weg" ist, der nicht bebaut werden kann. Die Abstandsflächenübernahme muss wohl mündlich zwischen den Grundstückseigentümern Dr. Burges (damaliger Bauherr unseres Grundstücks) und Dr. Hüglin (damaliger Nachbar) getroffen worden sein. Das neu geplante Baufenster, mit der rechtlichen Abstandsfläche, schränkt bei einer Neubebauung, den jetzigen Baustil „L-Form" deutlich ein. Das neue Baufenster ist deutlich kleiner und wesentlich unattraktiver bei einer Neubebauung.
Da die vorgeschriebenen Abstandsflächen/Grenzabstände im Wesentlichen nicht verhandelbar sind, des Weiteren mit dem jetzigen Grundstückseigentümer des Flurstücks-Nr. 1500/2 unsererseits keine Abstandsflächenübernahme besteht, möchten wir Sie bitten, unser Baufenster Richtung Westen deutlich zu erweitern, damit ein eventuell neuer Baukörper flexibler geplant werden kann. Besonders ungünstig ist die Ecke Richtung Süd-Osten des geplanten Baufensters zu o.g. Bebauungsplan. Dies stellt eine weitere Beeinträchtigung bei einer Neubebauung dar und unterstreicht unseren Wunsch, das Gebäude, entsprechend der baulichen Möglichkeiten, bei einem größeren Baufenster nach Westen zu planen. Die Sichtachsen des Nachbarn, wären dadurch nicht beeinträchtigt.“


Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Der im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze kann wegen der Abstandsflächenbestimmungen der Bayerischen Bauordnung -anders als im Fall des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2- nicht verringert werden. Er ist so berechnet, dass ein neu zu errichtendes Gebäude unter Ausnutzung der vollen Wandhöhe von 6,75 m das 16-m-Privileg in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grund kann auch keine deutliche Erweiterung der westlichen Baugrenze erfolgen. Dies würde entweder dazu führen, dass ein Gebäude mit einer Länge von mehr als 16 m die volle Abstandsfläche einhalten müsste, oder das Gebäude deutlich weiter von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt würde. Dies würde das Ortsbild in diesem Bereich, mit in Straßennähe errichteten Gebäuden und kurzen Erschließungswegen, nachteilig beeinflussen. 
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a keine Beeinträchtigungen gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 9 ergeben, sondern das Gegenteil der Fall ist. Der Bebauungsplan Nr. 9a erlaubt deutlich größere Wandhöhen und eine zweigeschossige Bebauung, was bisher auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/3 nicht zulässig war. 

Beschlussvorschlag:

Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nicht.  

  • Vertagt - 

Diskussionsverlauf

Die Abstimmungsergebnisse der Teilbeschlüsse sind den einzelnen Beschlussvorschlägen angefügt.

Herr Waldherr trägt vor, dass die Fläche einer privaten Zufahrt auch für die Anrechnung der Abstandsfläche herangezogen werden kann. 

Der Erste Bürgermeister sichert eine Überprüfung zu.

Die Beschlussfassung wird daraufhin vertagt.

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8. Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 31 "Geothermiezentrale, Gemarkung Dorfen" der Gemeinde Icking

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Icking hat den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31 „Geothermiezentrale, Gemarkung Dorfen“ zur Stellungnahme als Nachbargemeinde vorgelegt. 

Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebietes Geothermie südlich Attenhausen und nördlich Dorfen mit einer Gesamtfläche von rd. 7,65 ha. 

Weitere Details sind dem Bebauungsplanentwurf samt Begründung zu entnehmen, welcher den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt. 

Belange der Gemeinde Schäftlarn sind offensichtlich nicht betroffen, sodass keine Einwendungen vorzubringen sind. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31 „Geothermiezentrale“ der Gemeinde Icking zur Kenntnis. Es werden keine Einwendungen erhoben. Auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Markus, Michael und Thomas Gebauer; Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung eines Pflegeheimes zu einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1398/6, Wolfratshauser Straße 58 in Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Beantragt wird die Nutzungsänderung des ehemaligen Pflegeheims „Haus Heina“ in ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1398/6 in Ebenhausen. 

Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. 

Die geplanten Wohnungen sollen Wohnflächen zwischen 60,8 qm und 96,2 qm erhalten. Für die Wohnnutzung sind insgesamt 10 Stellplätze nachzuweisen. Auf dem Grundstück sind 11 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. Die Errichtung einer Tiefgarage kann -unabhängig von der technischen Machbarkeit- nicht gefordert werden, da bei einer Nutzungsänderung die bisher notwendigen Stellplätze anzurechnen sind und nur der zusätzliche Stellplatzbedarf nachgewiesen werden müsste (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BauBO). 

Da keine Änderungen an Dach oder Fassade geplant sind, ergeben sich auch keine Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift. 

Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. 

Beschluss

Zu dem Bauantrag zur Nutzungsänderung des Gebäudes Wolfratshauser Straße 58 in ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Beratung und Beschluss zur Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für kostenrechnende Einrichtungen der Gemeinde Schäftlarn (Bestattungswesen, Abfallbeseitigung, Wasserver- und Abwasserentsorgung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn unterhält insgesamt vier sog. kostenrechnende Einrichtungen. Damit sind Einrichtungen gemeint, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (§ 12 KommHV-Kameralistik).

In unserem Fall handelt es sich dabei um die Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und den Friedhof.

Über die Benutzungsgebühren wird der nicht durch Zuschüsse bzw. Beiträge gedeckte Aufwand im Rahmen von kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung) finanziert. Anlageteile und Einnahmen, die bereits vollständig abgeschrieben sind, sind bei Abschreibung und Verzinsung außer Acht zu lassen.

Die kalkulatorische Abschreibung, die für die Gebührenkalkulation gilt, berücksichtigt nur die betriebsbedingte, normale Wertminderung der Anlage während eines bestimmten Zeitraumes. Sie erfolgt von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Grunderwerbskosten, weil Grundstücke grundsätzlich keinem Wertverzehr unterliegen (FSt 1973, Rdn. 376; § 6 Abs. 2 EStG).

Der Verzinsung unterliegt das gesamte, im Betrieb notwendige gebundene Anlagekapital, unabhängig davon, ob es aus Eigenmitteln oder aus Krediten stammt. Beiträge und Zuwendungen des Staates bleiben bei der Berechnung der Verzinsung wiederum außer Ansatz.

Für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten stehen mehrere Methoden zur Verfügung, u. a. die Halbwertmethode und die Restbuchwertmethode. Bei der Restbuchwertmethode sind die zu erzielenden Zinseinnahmen, die wiederum die Gebührenhöhe beeinflussen, gegenüber der Halbwertmethode bis zum Erreichen der Hälfte der Nutzungsdauer höher. Bei der Halbwertmethode können die kalkulatorischen Zinsen aus den halben Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem halben Zinssatz berechnet werden, was eine gleichmäßige Gebührenbelastung bewirkt.

Die Höhe des Zinssatzes orientiert sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen (W Nr. 6 zu § 12 KommHV).

Für die kostenrechenden Einrichtungen wurden im letzten Kalkulationszeitraum, der bei allen Einrichtungen die Jahre 2014-2017 umfasst, folgende Sätze festgelegt:

  • Wasserversorgung        4,25 %
  • Abwasserentsorgung        5,00 %
  • Abfallentsorgung                3,00 %
  • Bestattungswesen                3,00 %

Die Festsetzung erfolgte in Abstimmung mit der Verwaltung.

Der höhere Zinssatz bei der Abwasserentsorgung erklärt sich damit, dass aufgrund der Kreditaufnahmen auch tatsächlich ein höherer Zins für Darlehen in den letzten 15 Jahren bezahlt wurde.

Jetzt sind alle kostenrechnenden Einrichtungen schuldenfrei!

Insofern ist es nach Rücksprache mit dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) auch sinnvoll, für alle Einrichtungen für den nächsten Kalkulationszeitraum 2018 – 2021 per Beschluss den Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung festzulegen.

In der Zeitschrift „Die Gemeindekasse“ Nr. 11/2017, Randnummer 88, wurden zuletzt die Zinssätze für die Verzinsung des Anlagekapitals veröffentlicht.

Der Durchschnitt liegt dabei – über alle Laufzeiten gesehen - bei 
  • gesamt 5,1 %,
  • den letzten 10 Jahren bei 2,1 %,
  • den letzten 20 Jahren bei 3,2 % und
  • den letzten 25 Jahren bei 3,9 %.

Nach Rücksprache mit dem BKPV (kalkuliert die Einrichtungen Abwasser, Abfall und Bestattung) und dem Kommunalbüro Hurzlmeier (kalkuliert Wasser) ist es sinnvoll und vertretbar den Durchschnitt der letzten 15 Jahre für alle Einrichtungen anzusetzen. Hier errechnet sich ein Zinssatz in Höhe 2,65 %.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Verzinsung für das gesamte im Betrieb notwendige gebundene Anlagekapital für die kostenrechnenden Einrichtungen Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Abfallbeseitigung und Bestattungswesen für die Kalkulationszeiträume 2018 – 2021 auf 2,65 % festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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11. Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Schäftlarner Konzerte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.07.2017 stellte der Förderkreis Schäftlarner Konzerte e.V. einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die jährlich im Kloster stattfindenden Schäftlarner Konzerte. Diese feiern im kommenden Jahr ihr 50-jähriges Bestehen. Im Jubiläumsjahr soll ein besonderes Programm geboten und eine Jubiläumsschrift angefertigt werden. Der Förderverein der Schäftlarner Konzerte e.V. hat den Zweck, die Konzerte in ideeller und finanzieller Hinsicht zu unterstützen und bitten deshalb um eine entsprechende Zuwendung, möglichst um 5.000 €. Die Gemeinde hat in der Vergangenheit regelmäßig Jubiläen und besondere Veranstaltungen unterstützt. Der geforderte Betrag würde jedoch den bisherigen Rahmen deutlich überschreiten.
Aus Sicht der Verwaltung wird deshalb ein Zuschuss in Höhe von 1.500 € vorgeschlagen.

Beschluss

Die Gemeinde Schäftlarn unterstützt anlässlich des 50-jährigen Jubiläums die Schäftlarner Konzerte mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 1.500 €. Die Haushaltsmittel sind im kommenden Haushalt (2018) unter der Haushaltsstelle 3321.7091 zu berücksichtigen. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt den Zuschuss nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2018 auszuzahlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12
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12.1. Bericht von der Besichtigung der Feuerwehrgerätehäuser in Eurasburg, Benediktbeuern und Egling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.1

Sachverhalt

Am 27.07.2017 fand durch eine Delegation der Gemeinde Schäftlarn die Besichtigung der Feuerwehrgerätehäuser in Eurasburg und Benediktbeuern statt. Die Delegation bestand aus dem Ersten Bürgermeister, Mitgliedern des Gemeinderates, Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung inklusive Bauhof und Angehörigen der FF Hohenschäftlarn.

Die Gemeinde Eurasburg hat in einem vor ca. 30 Jahren errichteten Gebäude Feuerwehr und Bauhof untergebracht. Hinter dem Gebäude befinden sich Lagerhallen für Salz und andere Vorräte. Zudem befindet sich ein Wertstoffhof auf dem ca. 6000 m² großen Gelände. Die Zufahrten und Zugänge für Bauhof und Feuerwehrhaus sind getrennt. Der Innenhof wird gemeinsam als Waschplatz für Fahrzeuge verwendet. 

Der Feuerwehrhaus der FF Benediktbeuern ist in einem, für ca. 2,5 Mio Euro gebauten, 2017 fertig gestellten Gebäude, das im ländlichen Stil errichtet wurde untergebracht. Es befindet sich verkehrsgünstig am Ortseingang von Benediktbeuern. Im Erdgeschoß verfügt das Gebäude über eine Fahrzeughalle sowie über einen davon abgetrennten Umkleidebereich und Büroräume. Daneben schließt sich eine Waschhalle, Lagerräume und der Zugang zum Schlauchturm im Erdgeschoß an. Im Obergeschoß befinden sich über der Fahrzeughalle eine Lagerempore für Feuerwehrmaterial sowie ein Schulungsraum und ein Aufenthaltsraum für Mannschaften und Küche. Die Büro-, Schulungs- und Aufenthaltsräume sind in einem von der Fahrzeughalle getrennten Gebäudebereich untergebracht. Zugänge zur Fahrzeughalle bzw. Empore sind möglich. 

Am 03.08.2017 wurde durch die gleiche Delegation das Feuerwehrgerätehaus der FF Egling besichtigt. Die Fahrzeughalle mit drei Stellplätzen sowie einem separaten Umkleideraum wurde in den Jahren 2013/14 direkt am Bestandsbau neu errichtet. Im 1. OG der Fahrzeughalle befindet sich ein Hochregallager. Aufgrund hoher Eigenleistungen beliefen sich die Baukosten auf lediglich € 500.000,-. Der Bestandsbau wurde so umgestaltet, dass dort u.a. eine Atemschutzgerätewerkstatt, eine Schlauchpflegeanlage sowie eine Wasch-/Fahrzeughalle Platz fanden. Die Heizversorgung des Gebäudes erfolgt nun über ein lokales Fernwärmenetz, welches das Feuerwehrhaus, das Rathaus und den Gemeindekindergarten mit Wärme aus nachwachsenden Energierohstoffen (Hackschnitzel) versorgt. Im 1. OG des Bestandsbaus befindet sich die Kommandozentrale sowie eine Küche und Aufenthalts-/Schulungsräume.    

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12.2. Information über eine beabsichtigte beschränkte Öffentliche Ausschreibung; Lieferung von Erdgas an kommunale Einrichtungen der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.2

Sachverhalt

Derzeit läuft die beschränkte Öffentliche Ausschreibung für die Lieferung von Erdgas an kommunale Einrichtungen der Gemeinde für den Zeitraum 01.01.2018 – 31.12.2019. Die Gemeinde Schäftlarn wird vertreten durch das INGENIEURBÜRO Masch, Josef-Clemens-Straße 11, D-86919 Utting am Ammersee.

Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung: Lieferung von insgesamt ca. 660 MWh/a Erdgas. Ort der Ausführung ist Gemeinde Schäftlarn; Netzgebiet Energienetze Bayern.
Die Angebotsabgabefrist läuft bis zum 26.09.2017,14:00 Uhr. 

Die Veröffentlichung erfolgte am 18.09.2017 auf der Plattform www.vergabe.bayern.de. Auf der Homepage der Gemeinde Schäftlarn erfolgte ebenso eine Bekanntmachung. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine ex-ante-Veröffentlichung. Durch sie soll die Transparenz bei Ausschreibungen erhöht werden.

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12.3. Gemeindewerke Schäftlarn; Inbetriebnahme der PV-Anlage auf dem Betriebsgelände der Kläranlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.3

Sachverhalt

Der Werkausschuss hat am 10.04.2017 (TOP 10 und 11) die Beauftragung des Planungsbüros Herbst und die Errichtung der PV-Anlage auf dem Betriebsgelände der Kläranlage mit geschätzten Kosten in Höhe von 125.307,00 €. Gleichzeitig wurde die Werkleitung beauftragt und ermächtigt die
a) die Ausschreibung für die PV-Anlage in die Wege zu leiten und
b) den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Die Firma Solarzentrum Oberland GmbH wurde mit der Errichtung der PV-Anlage zu einem Bruttopreis in Höhe von 109.839,93 € beauftragt.

Die technische Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgte am 18.09.2017. Die Abnahme erfolgte am heutigen Tag. Voraussichtlich am 04.10.2017 erfolgt noch der Einbau des Funkrundsteuerempfängers (FRE), der von Bayernwerk geliefert wird.

 

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12.4. Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.4

Sachverhalt

Nachdem im Juli 2017 von der Regierung von Oberbayern die Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, konnte am 10. August der Vertrag mit der Deutschen Telekom unterzeichnet werden. Dies bedeutet, dass die Telekom nun in die Feinplanung für den Ausbau einsteigen wird und die entsprechenden Dispositionen hinsichtlich Baufirmen, Material und Baugenehmigungen durchführen kann.

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12.5. S-Bahnhof Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.5

Sachverhalt

Letzte Woche teilte der Stimmkreisabgeordnete Florian Hahn der Gemeinde mit, dass der Bundesverkehrsminister Dobrindt zugesagt habe, dass der Bahnhof Ebenhausen-Schäftlarn in das Zukunftsinvestitionsprogramm (ZIP) des Bundes aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass der Bund zuerst einmal die Ausbauplanung finanzieren wird und damit Planungen begonnen werden können. Ausschlaggebend dürfte wohl die Tatsache sein, dass bei diesem Teilprogramm zur „Herstellung der Barrierefreiheit kleinerer Schienenverkehrsstationen“ in Ebenhausen ein erhöhter Bedarf besteht, da ein Seniorenheim in Ebenhausen liegt.

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12.6. Sperrung von Straßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 12.6

Sachverhalt

In dieser Woche ist die Staatsstraße von Neufahrn nach Wangen nachts (21.00 bis 6.00 Uhr bzw. Freitag/Samstag von 20.00 bis 7.30 Uhr) vollständig gesperrt. Ab Sonntag 24.09.2017 ist die Straße wieder frei befahrbar.
Von 25.09. bis 20.10.2017 ist die B11 zwischen Hohenschäftlarn und Ebenhausen auf eine Länge von 200 m halbseitig gesperrt. Dies ist laut Anordnung des Landratsamtes München im Rahmen der Sanierung einer Stützmauer an den S-Bahngleisen durch die DB AG notwendig.

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö 13
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13.1. Maria Kötzner-Schmidt: Anzahl Schulklassen / Situation bei Kinderbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.1

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an wie viele erste Klassen es in diesem Schuljahr geben würde und wie sich die Situation bei der Kindertagesbetreuung darstellt.

Herr Wallner führt aus, dass die Grundschule Schäftlarn dieses Schuljahr drei erste Klassen hat. Damit sind derzeit alle Jahrgänge dreizügig. Das Religionszimmer wird daher nun auch als Klassenzimmer genutzt. Die Mittagsbetreuung benötigt weiterhin den Mehrzweckraum. Allen Anfragen für einen Betreuungsplatz im Hort und in der Mittagsbetreuung konnte für das Schuljahr 2017/18 ein Betreuungsangebot offeriert werden. Ebenso konnte allen Eltern, die einen Krippen bzw. Kindergartenplatz benötigen ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden.    

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13.2. Maria Kötzner-Schmidt: Termin mit Stadt Starnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.2

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, wann der Termin mit Vertretern der Stadt Starnberg bzgl. des BAB-Anschlusses Schorn stattfindet.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass der Termin noch im September stattfindet. 

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13.3. Manuela Beichhold: Geschwindigkeitsmessungen in Neufahrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.3

Sachverhalt

Frau Beichhold trägt vor, dass die Messstelle für die Geschwindigkeitsüberwachung in Neufahrn an der Ortsausfahrt nicht optimal gewählt sei. Auch sei die zeitliche Frequenz der Messungen ausbaufähig.

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass Messungen dort regelmäßig stattfinden. Die Messstellen werden in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberland festgelegt.

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13.4. Hans-Jürgen Heinrich: Blühwiesen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.4

Sachverhalt

Herr Heinrich weist darauf hin, dass am 21.09.2017 in Ascholding eine Veranstaltung zur richtigen Anlage und Pflege von Blühwiesen stattfindet. Nach Möglichkeit sollten Mitarbeiter des Bauhofes zu der Veranstaltung entsandt werden.

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13.5. Georg Lang: Reinigung der Sinkkästen an der St 2071

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.5

Sachverhalt

Herr Lang regt an, dass die Sinkkästen an der St 2071 häufiger gereinigt werden sollten, weil sich dort schnell Schmutz ansammeln würde.

Der Erste Bürgermeister sichert eine Nachschau zu.

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13.6. Theresia Bader: Pflege der gemeindlichen Hecken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.6

Sachverhalt

Frau Bader führt aus, dass die gemeindlichen Hecken im Bereich der Straße Am Sommerfeld noch nicht geschnitten wurden.

Der Erste Bürgermeister sichert eine Nachschau zu. 

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13.7. Jakob Metz: Warnbaken im Bereich der Zeller Straße (Anwesen Angermüller)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.09.2017 ö informativ 13.7

Sachverhalt

Herr Metz fragt an, weshalb im Bereich der Zeller Straße beim Anwesen Angermüller Warnbaken aufgestellt seien.

Der Erste Bürgermeister führt das, dass die Warnbaken von einer Straßenbaufirma zum Schutz des Banketts aufgestellt worden seien.  

Datenstand vom 15.02.2024 12:10 Uhr