Datum: 11.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Vorstellung, Beratung und Beschluss zur überarbeiteten Entwurfsplanung für den Ersatzbau des Leichenhauses im Friedhof Hohenschäftlarn
6 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a "Gerhart-Hauptmann-Weg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren (Fortsetzung)
7 Antrag der SPD im Gemeinderat zur Gestaltung des gemeindlichen Grundstückes an der Ecke Müchner Straße/Starnberger Straße in Hohenschäftlarn
8 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Aufstellung eines Bücherschrankes
9 Vorstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Gemeinde Schäftlarn
10 Informationen
10.1 Beteiligung am Verfahren zur Durchführung von seismischen Messungen im Erlaubnisfeld "Großhesselohe Süd"
10.2 Straßenverkehrsangelegenheiten
10.3 Breitbandausbau
10.4 Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich B11/St2071
10.5 S-Bahnhof Ebenhausen
10.6 Winklweg – Verlegung neuer Wasserleitung und Straßenausbau
10.7 Gewerbeklausur
11 Anfragen
11.1 Maria Kötzner-Schmidt: Gespräch mit der Stadt Starnberg
11.2 Maria Kötzner-Schmidt: Bepflanzung der Grünstreifen an der B11
11.3 Maria Kötzner-Schmidt: Ergebnisse der Wasseruntersuchung

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben. 

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.09.2017 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 20.09.2017 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 4

Sachverhalt

Es erscheinen Frau Dichtl und Herr Strobl.

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Vorstellung, Beratung und Beschluss zur überarbeiteten Entwurfsplanung für den Ersatzbau des Leichenhauses im Friedhof Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö beschliessend 5

Sachverhalt

In der Bauausschusssitzung vom 31. Juli fand die Vorstellung des ersten Entwurfes für die Neugestaltung des Leichenhauses in Hohenschäftlarn durch Herrn Pongratz statt. Das, wie vom Gemeinderat gewünschte, Gespräch mit dem Bestatter, fand am 14. August statt.
Herr Glas war mit dem Entwurf einverstanden und hatte einige Wünsche, wie z.B. ein Handwaschbecken oder einen abschließbaren Schrank für Urnen.
Es wurde in dem überarbeiteten Entwurf auch die Situierung des Gebäudes neu überdacht.
Herr Pongratz wird den überarbeiteten Entwurf in der Sitzung vorstellen.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Lang.
Allgemein fand der von Herrn Architekt Pongratz vorgelegte, überarbeitete Entwurf für einen Ersatzbau der Leichenhalle Hohenschäftlarn gefallen. Durch Herrn Pongratz wurde die Kostenschätzung bekanntgegeben. Die geschätzten Bau- und Baunebenkosten für einen Ersatzbau mit ca. 220.000,00€ brutto waren den Gemeinderäten zu hoch. Gemeinderat Lang bemängelte den fehlenden Dachüberstand, welcher in der örtlichen Bauvorschrift gefordert ist. Gemeinderat Waldherr schätzt die Kosten für eine Sanierung der bestehenden Leichenhalle auf 1/5 der Ersatzbaukosten. Gemeinderätin Reitinger wünscht sich günstigere Alternativen zu den Stampfbetonwänden wie z.B. verputztes Mauerwerk und ist der Meinung, dass z.B. durch den Verzicht des Waschbeckens auch auf die Heizung verzichtet werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat fordert das Architekturbüro Pongratz auf, alternative Vorschläge zu suchen, um die Kosten bei dem Ersatzbau stark zu senken. Ferner wird das Architekturbüro Pongratz aufgefordert, die Kosten für eine Sanierung der bestehenden Leichenhalle zu ermitteln.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a "Gerhart-Hauptmann-Weg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren (Fortsetzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 20.09.2017 mit den während der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden befasst. 

Zur Stellungnahme der Eheleute Scholz vom 30.07.2017 traten jedoch Unklarheiten auf, da Herr Waldherr die Auffassung vertreten hat, dass die private Wegefläche des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2 als Abstandsfläche verwendet werden kann.   Die Abwägung zu diesem Schreiben wurde daher vertagt, bis die Angelegenheit geklärt ist. 

Zudem gingen nach Ablauf der Auslegungsfrist noch die Stellungnahmen des Landratsamtes München – Abteilung Bauen- sowie des Fachbereichs Grünordnung des Landratsamtes ein. 

Sabine und Olaf Scholz, Schreiben vom 30.07.2017

„Gegen den am 23.06.2017 bekanntgegebenen o.g. Bebauungsplan möchten wir fristgerecht widersprechen und folgende Einwände vorbringen:
Unser Grundstück und unsere Bebauung grenzt bekanntermaßen an das Wege-Flurstück-Nr. 1500/2, das ein Zuweg zum Grundstück 1500/2 ist. Seitens damaliger Baugenehmigung und Bebauung sind uns keine Abstandsflächenübernahmen von den damaligen Bauherren/Eigentümern und dem Nachbarn bekannt. Auch konnten wir hierüber keine Unterlagen im Staatsarchiv finden. Unser Haus wurde seinerzeit mit einem Abstand von ca. 0,80 cm - 1,00 m zum Nachbarweg 1500/2 genehmigt, wohl weislich, da es nur ein „Weg" ist, der nicht bebaut werden kann. Die Abstandsflächenübernahme muss wohl mündlich zwischen den Grundstückseigentümern Dr. Burges (damaliger Bauherr unseres Grundstücks) und Dr. Hüglin (damaliger Nachbar) getroffen worden sein. Das neu geplante Baufenster, mit der rechtlichen Abstandsfläche, schränkt bei einer Neubebauung, den jetzigen Baustil „L-Form" deutlich ein. Das neue Baufenster ist deutlich kleiner und wesentlich unattraktiver bei einer Neubebauung.
Da die vorgeschriebenen Abstandsflächen/Grenzabstände im Wesentlichen nicht verhandelbar sind, des Weiteren mit dem jetzigen Grundstückseigentümer des Flurstücks-Nr. 1500/2 unsererseits keine Abstandsflächenübernahme besteht, möchten wir Sie bitten, unser Baufenster Richtung Westen deutlich zu erweitern, damit ein eventuell neuer Baukörper flexibler geplant werden kann. Besonders ungünstig ist die Ecke Richtung Süd-Osten des geplanten Baufensters zu o.g. Bebauungsplan. Dies stellt eine weitere Beeinträchtigung bei einer Neubebauung dar und unterstreicht unseren Wunsch, das Gebäude, entsprechend der baulichen Möglichkeiten, bei einem größeren Baufenster nach Westen zu planen. Die Sichtachsen des Nachbarn, wären dadurch nicht beeinträchtigt.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Der im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze kann wegen der Abstandsflächenbestimmungen der Bayerischen Bauordnung -anders als im Fall des Grundstückes Fl.Nr. 1500/2- nicht verringert werden. Er ist so berechnet, dass ein neu zu errichtendes Gebäude unter Ausnutzung der vollen Wandhöhe von 6,75 m das 16-m-Privileg in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grund kann auch keine deutliche Erweiterung der westlichen Baugrenze erfolgen. Dies würde entweder dazu führen, dass ein Gebäude mit einer Länge von mehr als 16 m die volle Abstandsfläche einhalten müsste, oder das Gebäude deutlich weiter von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt würde. Dies würde das Ortsbild in diesem Bereich, mit in Straßennähe errichteten Gebäuden und kurzen Erschließungswegen, nachteilig beeinflussen. 

Das private Wegegrundstück Fl.Nr. 1500/2 (Teilfläche) kann nicht zur Anrechnung der Abstandsfläche herangezogen werden. 

Simon/Busse, Kommentar zu Art. 6 Bayerische Bauordnung, Randnr. 78 – 80:

„Einbeziehung von Privatwegen:

Privatwege sind Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet und nicht im Straßen- und Wegeverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind. Sie sind deshalb keine öffentlichen Verkehrsflächen und unterliegen auch unmittelbar nicht der Ausnahmeregelung des Satzes 2. Privatwege sind vielmehr private Grundstücksflächen, auf denen die Abstandsflächen unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen liegen können. Ist der Bestand von Privatwegen, die zur ordnungsgemäßen Erschließung der Grundstücke erforderlich sind, auf Dauer rechtlich gesichert (s. dazu Art. 4 BayBO), können sich Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 auf das aus rechtlichen Gründen nicht überbaubare Wegegrundstück erstrecken. Dass Lage und Funktion der Wegefläche nicht geändert werden, kann durch Dienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der erschlossenen Grundstücke (s. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2), aber auch durch die Miteigentumsrechte an dem Wegegrundstück gesichert werden, sofern eine andere Erschließung wegen des Zuschnitts und der Bebauung der Grundstücke nicht in Betracht kommt (VGH v. 14. 7. 1993 Nr. 1 CS 93.1779; v. 16. 7. 2001 Nr. 14 ZS 01.1636).
Da Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bei Grundstücken, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können, nicht regelt, welche Grundstücke und in welchem Umfang diese durch die Übernahme der Abstandsfläche begünstigt werden, wird das Wegegrundstück in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 im Regelfall den benachbarten bebaubaren Grundstücken zu gleichen Teilen zugeordnet. Grenzen aber an einer Seite des Privatwegs Baugrundstücke der Eigentümer des Wegegrundstücks an, während auf der gegenüberhegenden Seite des Privatwegs Grundstücke von Dritten liegen, wird die nicht überbaubare Fläche in vollem Umfang den Eigentümern des Privatwegs und ihren Baugrundstücken zugeordnet (VGH v. 29. 9. 2004 Nr. 1 CS 04.340). Denn anders als bei öffentlich gewidmeten Straßen kann bei Privatwegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer des Wegegrundstücks allen an den Privatweg angrenzenden Grundstücken die Abstandsflächenübernahme in gleichem Umfang einräumen wollen.
Im Übrigen ist die Privatwegefläche ein angrenzendes Nachbargrundstück, auf das durch schriftliche Zustimmungserklärung des Nachbarn die Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 verlagert werden kann.“

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a keine Beeinträchtigungen gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan Nr. 9 ergeben, sondern das Gegenteil der Fall ist. Der Bebauungsplan Nr. 9a erlaubt deutlich größere Wandhöhen und eine zweigeschossige Bebauung, was bisher auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/3 nicht zulässig war. 

Beschluss:

Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nicht. 

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

Landratsamt München, Abteilung Bauen, Stellungnahme vom 06.09.2017 (Eingang: 18.09.2017):

 1.        In den Festsetzungen A.1.1 und in der Begründung wird angegeben, dass der „rechtsverbindliche" Bebauungsplan Nr. 9 vom 24.08.1993 durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf, in seinem Geltungsbereich, ersetzt werden soll. Bei Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 9 in der Fassung vom 24.08.1993 an einem Ausfertigungsmangel leidet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 24.09.1993. Der Bebauungsplan wurde erst danach, am 25.10.1993, durch Unterzeichnung des Verfahrensvermerks über den Satzungsbeschluss und das Anzeigeverfahren ausgefertigt. Die Bekanntmachung konnte folglich nicht die Rechtskraft des Bebauungsplans bewirken; sie setzt einen gemäß Art. 26 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung ausgefertigten Bebauungsplan voraus. So muss die Ausfertigung immer vor der Bekanntmachung erfolgen (ständige Rechtsprechung).
Der vorliegende Ausfertigungsmangel stellt einen Verfahrensfehler dar, der durch erneute Bekanntmachung geheilt werden kann. Erst dadurch könnte der Bebauungsplan Nr. 9 wirksam in Kraft gesetzt werden. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB ist dies auch rückwirkend möglich. In der Bekanntmachung wäre in diesem Fall aufzunehmen, dass der Bebauungsplan gemäß dieser Vorschrift rückwirkend zum Tag der fehlgeschlagenen Bekanntmachung in Kraft tritt. Wir bitten daher um Überprüfung, ob der Bebauungsplan Nr. 9 erneut bekannt gemacht werden soll. In diesem Fall bitten wir uns dies mitzuteilen. Wir würden dann die beiden beim Landratsamt vorliegenden Planexemplare an die Gemeinde zurückschicken. Auf den Plänen müsste ein weiterer Verfahrensvermerk über die erneute Bekanntmachung und den Tag des Inkrafttretens (ggfs. rückwirkend) aufgenommen werden.
Falls der Bebauungsplan Nr. 9 nicht in Kraft gesetzt werden soll, müssten die Angaben in der Festsetzung A.1.1 und in der Begründung geändert werden.

2.        Der Bebauungsplanentwurf enthält keine Festsetzung, dass die Abstandsflächenregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO zur Anwendung kommen soll. Daher ist davon auszugehen, dass entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Abstandsflächen durch den Bebauungsplan geregelt werden sollen. Hierfür wäre es erforderlich, dass die „zugelassenen Außenwände" durch entsprechende Vermaßungen eindeutig fixiert werden (Abstände zu den Grundstücksgrenzen bzw. zur Geltungsbereichsgrenze). Andernfalls müssten die Abstände aus der Planzeichnung herausgemessen werden. Dies ist nur möglich, wenn der Plan zur Maßentnahme geeignet ist. Die Planunterlagen enthalten bisher keine Angabe zur Maßhaltigkeit. Wir bitten um Überprüfung und Ergänzung.
Nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf, sollen alle Gebäude zweigeschossig zulässig sein. Damit lässt der Bebauungsplan Außenwände zu, vor denen Abstandsflächen geringerer Tiefe liegen müssen, als nach BayBO erforderlich wären: z.B. auf Fl.Nr. 1500/10 zur Ostseite, auf Fl.Nr. 1500/8 zur Westseite, usw. In dieser Hinsicht sind die Aussagen in der Begründung anzupassen und zu ergänzen, dabei 
ist auch auf die ausreichende Belichtung und Belüftung (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Bay- BO) einzugehen.
Sofern jedoch im Bebauungsplangebiet die Abstandsflächenregelungen der BayBO zur Anwendung kommen sollen, müsste dies ausdrücklich festgesetzt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlen wir dann folgende Formulierung zu verwenden:
„Die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird angeordnet."

3.        Nach den Angaben im Teil C der Begründung, wird das zusätzliche Gebäude auf Fl.Nr. 1500/2 nur eingeschossig geplant, wodurch die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO eingehalten würden. Nach Festsetzung A.3.4 in Verbindung mit der Eintragung „II" in der Nutzungsschablone für die Planzeichnung, wäre das Gebäude jedoch mit zwei Vollgeschossen zulässig und könnte die Abstandsflächen zur westlichen Grundstücksgrenze unterschreiten. Wir bitten daher um Überprüfung und Anpassung der Festsetzungen bzw. der Begründung.

4.        Innerhalb des Plangebietes, auf Fl.Nr. 1500/2 befindet sich das Baudenkmal Villa Hüglin mit parkartigem Garten. Im Hinblick auf das Baudenkmal ist die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zu beachten.

5.        Die Formulierung in Festsetzung A.4.1 kann u.E. nur bezogen auf Anbauten außerhalb der Baugrenzen festgesetzt werden. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind bauliche Anlagen generell zulässig; weitere Festsetzungen zur Lagebestimmung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht möglich. Falls die Gemeinde regeln will, dass durch bestimmte Anbauten die Baugrenzen überschritten werden dürfen, müsste dies unter Angabe der maximalen Breite und Tiefe festgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang bitten wir auch zu prüfen, ob durch die Anbauten auch die zulässige Grundfläche überschritten werden darf (zum Teil schöpft der Bestand bereits die zulässige GR aus, z.B. auf Fl.Nr. 1500/7 und 1500/9). Es müsste dann festgesetzt werden um wie viel GR bzw. bis zu welcher GRZ die zulässige Grundfläche überschritten werden darf.

6.        Unter den Verfahrensvermerken ist noch ein Vermerk über die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange aufzunehmen.

7.        Nachdem die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt wird, sollte in der Begründung noch auf das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB) eingegangen werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Dass der Bebauungsplan Nr. 9 an einem Ausfertigungsmangel leidet, ist richtig und der Bauverwaltung bekannt. Die erneute Bekanntmachung wird demnächst erfolgen, sodass der Bebauungsplan Nr. 9 rückwirkend zum 24.08.1993 in Kraft treten kann. 

Die Abstandsflächen werden bewusst durch den Bebauungsplan geregelt, da die gesetzlichen Abstandsflächen durch den bereits vorhandenen Baubestand teilweise nicht eingehalten werden können. Die Begründung ist entsprechend anzupassen. 

Das zusätzliche Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 wurde bewusst -soweit als möglich und zulässig- Richtung westliche Grundstücksgrenze festgesetzt. Hierzu wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege verwiesen. Die Begründung ist entsprechend anzupassen. 

Bezüglich der Festsetzung Nr. A. 4.1 wird die Auffassung des Landratsamtes nicht geteilt. § 16 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung bestimmt, dass das Maß der baulichen Nutzung für „……. Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann…….“. Dies ist hier der Fall. Eine Änderung der Festsetzung ist daher nicht erforderlich. 

Die Verfahrensvermerke sind entsprechend zu ergänzen. Die Begründung ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB zu ergänzen.

Beschluss:

Der Abwägungsvorschlag der Verwaltung wird beschlossen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt nicht. Die Begründung ist entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0 

Stellungnahme des Fachbereichs Grünordnung des Landratsamtes vom 31.07.2017 (Eingang: 18.09.2017):

Unter Hinweis B) 7. wird eine Pflanzliste aufgeführt. Hier wäre eine logische Ergänzung des Titels:

Pflanzliste für Neu- und Ersatzpflanzungen 

Bei Hinweis B) 9. fehlen die Angaben zu Bestandsbäumen.

Mit den Bauanträgen sind Freiflächengestaltungspläne vorzulegen, aus denen mindestens [. .], Nebengebäude, Bestandsbäume mit Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe sowie vorgesehene Pflanzmaßnahmen hervorgehen.

Beschluss:

Die Hinweise sind entsprechend des Vorschlags des Fachbereichs Grünordnung zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis: 15 : 0

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9 a wird einschließlich der heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung beschlossen. Bebauungsplan und Begründung erhalten das Datum vom heutigen Tag. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Ausfertigung bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Antrag der SPD im Gemeinderat zur Gestaltung des gemeindlichen Grundstückes an der Ecke Müchner Straße/Starnberger Straße in Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Herr Hans-Jürgen Heinrich hat mit Schreiben vom Juli 2017 folgenden Antrag gestellt:

„Gestaltung des gemeindlichen Grundstücks an der Ecke Münchner und Starnberger Straße

Nach Wiederherstellung des gemeindlichen Grundstücks an der Ecke Münchner- und Starnberger Straße, wird es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unter den Bäumen werden Bänke zum Verweilen aufgestellt.

Nachdem die Straßenbau-Baustelle nun auf dem Grundstück beendet ist. stellt sich die Frage seiner einstweiligen Nutzung. Ohne großen Aufwand kann das Grün wiederhergestellt werden; unter den Bäumen können einige wenige Bänke zum Verweilen aufgestellt werden. Das Grundstück kann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Alle Zäune werden nicht beseitigt werden können. Aber Türen, um das Grundstück zu betreten sind zumindest an zwei Seiten des Grundstücks möglich.
Beim Ausbau des Verkehrsknotens B11 — Starnberger Straße wird das Grundstück wohl, zumindest teilweise, in Anspruch genommen werden Aber es ist zu schade, um es bis dahin ungenutzt zu lassen. Möglicherweise ist es geeignet, dort bis dahin Wildblumen zu sähen, wie von den Grünen beantragt.“

Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde der Antrag folgendermaßen ergänzt:

1.        „Die gemeindlichen Flächen an der B11/Ecke Starnberger Straße und die gemeindliche Fläche neben dem westlichen Zugang zum S-Bahnhof Ebenhausen werden als Standort für Wildblumen rekultiviert.
2.        Der Gemeinderat und der Bauhof informieren sich über die Besonderheiten beim Anbau von Wildblumenflächen. Dazu wird Herr v. Ferrari vom Umweltamt der Gemeinde Haar evtl. auch der 1. Bürgermeister von Haar zu einem Informationsvortrag eingeladen.
3.        Die Informationsveranstaltung soll auch ergeben, ob und in welcher Weise der Bauhof weiterer Schulung bedarf.

Um Wildblumenwiesen anzulegen muss der Humus abgeschoben werden und durch eine zwei cm dicke sterile Kompostschicht ersetzt werden. Solchen Kompost gibt es in Quarzbichl. Ecke B11/ Starnberger Straße ist der Humus schon abgeschoben. Die Fläche neben dem Zugang zum S- Bahnhof Ebenhausen ist eine magere Kiesfläche. Auf beiden Flächen waren Baustelleneinrichtungen gelagert. Jetzt eignen sie sich als Flächen zur Ansaht von Wildblumen.
Beide Flächen liegen nahe der beiden Ortszentren. Wildblumenwiesen an diesen Stellen werden deutlich zur Verschönerung unseres Ortes beitragen."

Die Fläche an der B 11/Starnberger Straße wird vermutlich auch bei künftigen Baumaßnahmen (Erneuerung Schrankenanlage usw.) als Lageplatz verwendet werden müssen, da andere Lagermöglichkeiten nicht vorhanden sind.  Daher sollte eine zu aufwändige Bepflanzung vermieden werden. 

Grundsätzlich eignen sich nach Auffassung der Bauverwaltung aber beide Flächen zur Nutzung als Wildblumenwiese.

Kritisch wird seitens der Bauverwaltung der Antrag dahingehend gesehen, dass die Fläche an der B 11/Starnberger Straße öffentlich zugänglich sein soll. Dies dürfte für das Wachstum der Wildblumen nicht förderlich sein. 

Diskussionsverlauf

Herr Heinrich erläutert nochmals ausführlich seinen Antrag und weist darauf hin, dass die Verwaltung nicht auf seinen Vorschlag zur Durchführung einer Informationsveranstaltung für Gemeinderat und Bauhof eingegangen sei. 

Herr Stuke beantragt gesondert über die öffentliche Zugänglichkeit der Fläche abzustimmen.

Beschluss 1

Die Fläche an der B 11/Starnberger Straße soll öffentlich zugänglich sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 10

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die Flächen an der B 11/Starnberger Straße (ehem. Trafostation) und westlich des Bahnhofes Ebenhausen (ehem Kieswüste) als Flächen für die Ansaat von Wildblumen zu nutzen. Die Ansaat hat im Frühjahr 2018 zu erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, hierzu fachkundige Beratung hinzu zu ziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Aufstellung eines Bücherschrankes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20.09.2017 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Aufstellung eines öffentlichen Bücherschrankes bei der Telefonzelle am Bahnhof beantragt. Weiterhin soll daneben eine Sitzbank aufgestellt werden. Der Platz am Bahnhof soll dadurch aufgewertet werden. Die Betreuung des Bücherschrankes (regelmäßige Durchsicht und Ordnen) ist gesichert. Die Bank soll gespendet werden. 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: 
Da der Platz vor dem Bahnhof von sehr vielen Personen zu allen Tageszeiten frequentiert wird, ist eine jederzeitige Aufsicht nur schwierig sicherzustellen. Insbesondere in den Nachstunden besteht die Gefahr, dass der Bücherschrank beschmiert oder beschädigt werden könnte. Aus diesem Grund lässt die Deutsche Telekom die ebenfalls auf dem Gelände situierte Telefonzelle abbauen. 
Der als Referenz angegebene öffentliche Bücherschrank in Icking ist hingegen direkt am Rathaus der Gemeinde Icking vor einem Schreibwarengeschäft situiert (siehe Foto). Dadurch ist eine gute Einsehbarkeit gewährleistet. 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gemeinderates wird vorgeschlagen andere Standorte für den öffentlichen Bücherschrank zu prüfen, z. B. den Platz vor der Buchhandlung in Ebenhausen.

Die Entscheidung über den Antrag wird daraufhin vertagt. Die Antrag stellende Fraktion wird zunächst klären, ob evtl. ein privater Spender für den Bücherschrank vorhanden ist. Auch werden nochmals alternative Standorte zum Bahnhof Hohenschäftlarn geprüft.

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9. Vorstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Gemeinde Schäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö 9

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 17.06.2015 hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, unter Beteiligung der örtlichen Kommandanten und des Kreisbrandrates eine Aktualisierung des Feuerwehrbedarfsplanes vorzunehmen.

In Zusammenarbeit mit den Kommandanten der Ortsfeuerwehren wurde daraufhin ein Entwurf für einen Feuerwehrbedarfsplan erstellt, der am 27.01.2016 im Gemeinderat vorgestellt wurde. Im Rahmen dieser Gemeinderatssitzung wurde ausführlich zu den erhobenen Daten, wie Art der Einsätze, Gefährdungsklassen sowie über Strukturdaten zu Einsatzkräften und Einsatzgerät berichtet. 

In der Folge wurde der Feuerwehrbedarfsplan im Februar 2016 der Kreisbrandinspektion vorgelegt. Die Kreisbrandinspektion sollte dabei insbesondere nochmals prüfen, ob die aus der Risiko- und Gefährdungsanalyse abgeleiteten Organisations-, Beschaffungs- und Baumaßnahmen ausreichend und notwendig sind. 

Am 03.07.2017 wurde der Gemeindeverwaltung die durch die Kreisbrandinspektion überarbeitete Fassung des Feuerwehrbedarfsplanes vorgelegt (siehe Anlage). Dabei wurden die geplanten Beschaffungsmaßnahmen im Wesentlichen bestätigt. 

Im Einzelnen stehen in den nächsten Jahren folgende Fahrzeugbeschaffungen an:

Feuerwehr
Derzeitiges Fahrzeug
Baujahr
Austauschfahrzeug
Vsl. Austauschjahr
Hohenschäftlarn
LF 8
1988
GW-Logistik
2018
Ebenhausen
MzF
2000
MzF
2018/19
Neufahrn
LF 16/12
1995
HLF
2020/21

Die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses für die FF Hohenschäftlarn wurde nicht zuletzt aufgrund der bei einer Besichtigung durch den Kreisbrandrat festgestellten Mängel als dringend notwendig angesehen.

Alle aufgeführten Maßnahmen werden den finanziellen Spielraum der Gemeinde Schäftlarn in den nächsten Jahren nicht unerheblich beanspruchen. 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gemeinderates wird gebeten, den Feuerwehrbedarfsplan nochmals mit der Kreisbrandinspektion zu erörtern. Dabei soll insbesondere geklärt werden inwieweit das Verbleiben im Sonderalarmplan ISAR mit Kostenfolgen für die Gemeinde Schäftlarn verbunden ist. Aus Sicht der vortragenden Gemeinderatsmitglieder sollte die Gemeinde Schäftlarn vom Landkreis München nicht in den Sonderalarmplan ISAR aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass Isar und Isarkanal nicht Bestandteil des Gemeindegebiets sind und insofern auch keine von der Gemeinde zu betreuenden Verkehrsflächen darstellen.

Auch die Empfehlungen hinsichtlich der Beschaffung eines MTW für die FF Hohenschäftlarn sowie der Zeitplan für die Neubeschaffung eines MZF für die FF Ebenhausen und die Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeuges sollen angesprochen werden. 

Des Weiteren wird angeregt zu prüfen, welche Änderungen sich bei den Objekten mit besonderem Gefährdungspotential ergeben haben (z. B. Haus Heina).

Ein Beschluss über den Feuerwehrbedarfsplan soll nach Klärung der offenen Fragen erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Feuerwehrbedarfsplan in der vorgelegten Fassung zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10
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10.1. Beteiligung am Verfahren zur Durchführung von seismischen Messungen im Erlaubnisfeld "Großhesselohe Süd"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö informativ 11.2
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.1

Sachverhalt

Das Bergamt Südbayern bei der Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 14.09.2017 den Hauptbetriebsplan für die Durchführung von geophysikalischen Untersuchungsarbeiten (seismischen Messungen) in dem Erlaubnisfeld „Dingharting", in dem großräumigen Erlaubnisfeld „Großhesselohe Süd" und in den Bewilligungsfeldern „Großhesseloherfeld", „Unterhaching" und „Grünwald" mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. 
Die Erdwärme Grünwald GmbH, die Innovative Energie für Pullach GmbH, die Gemeinde Pullach, die Geothermie Unterhaching Produktions- GmbH & Co. KG und die Stadtwerke München Services GmbH haben mit Schreiben vom 07.09.2017 einen gemeinschaftlichen Hauptbetriebsplan zur Durchführung einer Seismikkampagne in den o. g. Feldern beim Bergamt Südbayern zur Genehmigung eingereicht.

Für die Erkundung des tieferen Untergrundes kommen zwei Messverfahren zum Einsatz. Zum einen werden mittels Vibratoren (Vibroseismik) an ausgewählten Punkten Reflexionsmessungen durchgeführt. Zum anderen werden parallel dazu die oberflächennahen Schichten über Nahlinien-Messungen (Refraktionsseismik) untersucht. 
 
Die Vibratoren befahren dabei überwiegend vorhandene Straßen und Wege, in Ausnahmefällen auch Wiesen und Ackerflächen, wenn dies vorher mit den Eigentümern und Behörden geregelt wurde. Sprengseismik ist bei dieser Kampagne nicht vorgesehen.
Die Messungen berühren Bau-, Natur- und Bodendenkmäler, Wasserschutz-, Landschaftsschutz- und FFH-Gebiete sowie Biotope.

Der Umfang des gesamten Vorhabens ist den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen.

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10.2. Straßenverkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.2

Sachverhalt

Das Landratsamt München, Sachgebiet Verkehrsrecht, hat zu zwei Themen in der Gemeinde Stellung genommen:

1.) Querungssicherheit/Fußgängerüberweg Starnberger Straße in Neufahrn

       Auf eine Anfrage zur Anlegung eines Fußgängerüberweges („Zebrastreifen“) in der Ortsdurchfahrt Neufahrn der Staatsstraße 2071 der Familie Gondro hat eine gemeinsame Ortsbesichtigung mit Landratsamt, Polizei und Gemeinde stattgefunden. 
       Das Landratsamt hat in der anschließenden Antwort an die Antragsteller mitgeteilt, dass die Anordnung eines Fußgängerüberweges in der Starnberger Straße in Neufahrn rechtliche Probleme aufwirft und letztlich nur eine Scheinsicherheit darstellt.
       Das Schreiben an die Familie Gondro liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.  

2.)         Fahrverbot für Motorräder an der Klosterstraße
       
       In einer umfangreichen Stellungnahme, die den Mitgliedern des Gemeinderates ebenso vorliegt, ist die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt München auf die rechtlichen Probleme eines Fahrverbotes für Motorräder eingegangen.
       Das Landratsamt lässt derzeit bei der Regierung von Oberbayern prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h möglich ist. 

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10.3. Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.3

Sachverhalt

Am heutigen Tag hat die Gemeinde bei der Regierung von Oberbayern offiziell den Förderbescheid für den Breitbandausbau erhalten.
Zusammen mit dem eigenwirtschaftlichen Ausbau der Telekom im nächsten halben Jahr in Ebenhausen wird dann die Gemeinde bis auf eine kleine Restfläche die Anforderung des Breitbandausbaus gerecht. Für einen kleinere Bereich in der Aufkirchner Straße und Bergstraße muss nochmals eine Markterkundung durchgeführt werden, da unser beauftragtes Büro eine Planänderung der Telekom im Verfahren übersehen hat.

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10.4. Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich B11/St2071

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.4

Sachverhalt

Nach Auskunft des Staatlichen Bauamtes Freising werden ab 16.10.2017 im Kreuzungsbereich der B11/St2071 neue Leitungen für die Lichtsignalanlage unter dem Straßenbelag eingebaut. Hierbei werden die Fahrbahnen dann jeweils nur halbseitig benutzbar sein. Die Baumaßnahme wird etwa fünf Wochen dauern.

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10.5. S-Bahnhof Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.5

Sachverhalt

Laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Innenministeriums vom 9.10.2017 wird unser Bahnhof in Ebenhausen mit drei weiteren Bahnhöfen in Bayern in das Zukunftsinvestitionsprogramm Barrierefreiheit des Bundes aufgenommen. Damit können die Planungen im Rahmen des Bayerischen Aktionsprogrammes für barrierefreie Stationsinfrastruktur  aufgenommen werden.

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10.6. Winklweg – Verlegung neuer Wasserleitung und Straßenausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.6

Sachverhalt

In der letzten Woche konnte die Verlegung einer neuen Wasserleitung im Winklweg abgeschlossen werden. In den nächsten Tagen beginnt die Sanierung der Straße mit neuem Unterbau und verbesserter Entwässerung. Die Baumaßnahme soll in sechs Wochen abgeschlossen sein.

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10.7. Gewerbeklausur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 10.7

Sachverhalt

Die interne Besprechung des Gemeinderates im Rahmen der Gewerbeentwicklung findet am 22.11.2017 statt. Es ergeht noch gesonderte Einladung an die Mitglieder des Gemeinderates.

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11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö 11
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11.1. Maria Kötzner-Schmidt: Gespräch mit der Stadt Starnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, ob das Gespräch mit der Stadt Starnberg in Bezug auf ein gemeinsames Vorgehen beim BAB-Anschluss Schorn stattgefunden hätte.

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass das Gespräch im September stattgefunden hat. Eine gemeinsame Stellungnahme soll unter Federführung der Stadt Starnberg erfolgen, liegt aber noch nicht vor.  

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11.2. Maria Kötzner-Schmidt: Bepflanzung der Grünstreifen an der B11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 11.2

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, wann die Bepflanzung der Grünstreifen an der sanierten B11 erfolgt.  

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass hierzu eine Entscheidung in der nächsten Bauausschusssitzung ergehen wird.

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11.3. Maria Kötzner-Schmidt: Ergebnisse der Wasseruntersuchung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2017 ö informativ 11.3

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, wann mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Wasseruntersuchung zu rechnen sei.

Der Erste Bürgermeister sichert eine Nachfrage bei den Gemeindewerken zu.

Datenstand vom 15.02.2024 12:15 Uhr