Datum: 20.12.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:55 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Neubau Schornerstraße, Vorstellung aktualisierter Raumaufteilung und Baubeschreibung, Beratung und Beschluss
6 Beratung und Beschluss über die technische Beschreibung (Leistungsverzeichnis) eines Versorgungs-LKW für die FF Hohenschäftlarn
7 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Feuerwehrhaus und Bauhof"; Beratung und Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches
8 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes mit Materiallager, Errichtung von Parkplätzen sowie Verlagerung des Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 (Teilfläche), Haarkirchner Straße in Neufahrn
9 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/98 "Gebiet an der Schorner Straße" der Gemeinde Baierbrunn; Stellungnahme im Änderungsverfahren
10 Antrag Bündnis 90/ Die Grünen: Aufstellen eines Bücherschrankes
11 Beratung und Beschluss über Änderung der Friedhofssatzung
12 Neukalkulation der Friedhofsgebühren - Beratung und Beschluss über Änderung der Friedhofsgebührensatzung
13 Neukalkulation der Abfallgebühren - Beratung und Beschluss über Änderung Gebührensatzung Abfallwirtschaft
14 Vollzug des Haushaltsplans 2017
14.1 Beratung und Beschluss von überplanmäßigen Ausgaben; Nachforderung Straßenentwässerungsanteil
14.2 Beratung und Beschluss zur Genehmigung für überplanmäßige Ausgabe bei der Planung "Breitbandnetz"
14.3 Beratung und Beschluss zur Genehmigung von überplanmäßiger Ausgabe bei der Planung "Anwänden"
15 Fernwärme Stehbründl - Sachstandsbericht sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
16 Informationen
16.1 Geschwindigkeitsbeschränkung an der Autobahnanschlussstelle Schäftlarn
16.2 Markterkundung Breitband
16.3 Brückenerneuerung A95 im Jahr 2018/2019
16.4 Beleuchtung Schorner Straße/Stadtweg
16.5 Anfrage Deutsche Bahn für Lagerplatz an der Kreuzung B11/St2071
16.6 Verwendungsnachweis 2016/17 für Jugendsozialarbeit an Schulen
17 Anfragen
17.1 Gerd Zattler: Glyphosat-Einsatz bei der Gemeinde
17.2 Christian Fürst: Magerrasen für Bahnflächen in Ebenhausen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben. 

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 15.11.2017 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 15.11.2017 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 15.11.2017 wurden im Teil der nicht öffentlichen Sitzung folgende bekannt zu gebende Beschlüsse gefasst:

  • Für die Vorbereitung der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung für die Lieferjahre 2020 bis 2022 soll der Dienstleistungsvertrag mit der Fa. Kubus fortgeführt werden.
  • Die Abbrucharbeiten für das auf dem gemeindlichen Grundstück an der Schorner Str. 13 befindliche Altbestandsgebäude wurden an die Fa. Griesmaier GmbH& Co KG, München vergeben. 

 

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5. Neubau Schornerstraße, Vorstellung aktualisierter Raumaufteilung und Baubeschreibung, Beratung und Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich im Zusammenhang mit dem Grundsatzbeschluss zur Bebauung des Grundstückes Auenstraße 9 auch umfangreich mit dem Wohnbedarf und den Anforderungen an die Wohnungen (Raumaufteilung, Balkone usw.) befasst. 

Auf Grundlage der Beratungen hat das Planungsbüro Illner die Pläne angepasst.

Die Planung wird anhand einer Präsentation, die den Gemeinderatsmitgliedern vorliegt, vorgestellt. 

In der Sitzung sollen auch die Ausbaustandards besprochen und beschlossen werden. 

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Herr Lang, Frau von Lenthe und Herr Zattler. Herr Waldherr findet den Wohn-, Ess- und Kochbereich in Wohnung 3 für 4 Personen zu klein. Die Lage der Badewannen in den Dachgeschosswohnungen sollte laut Frau Kötzner-Schmidt, wegen Kopffreiheit, überprüft werden. Herr von Hoyos schlägt folgende Einsparmöglichkeiten vor: keine Fußbodenheizung, keine Handtuchheizung, kein Granit im Treppenhaus und keine elektrischen Rolladenantriebe. Frau Prölls ist für elektrische Rolläden, da die Wohnungen behindertengerecht ausgestattet werden sollen, sie ist aber auch gegen eine FB-Heizung. Herr Metz schlägt vor einen reinen Kalkputz statt eines Kalk/Gips-Putzes zu verwenden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die aktualisierte Raumaufteilung zur Kenntnis und beschließt die Baubeschreibung mit den vorgestellten Standards und dem Verweis auf die angesprochenen Punkte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Beratung und Beschluss über die technische Beschreibung (Leistungsverzeichnis) eines Versorgungs-LKW für die FF Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Für die FF Hohenschäftlarn ist als Ersatz für das LF 8 ein Versorgungs-LKW zu beschaffen. Für die Ausschreibung wurde durch die Fa. Komkfz eine technische Beschreibung (Leistungsverzeichnis) erstellt (siehe Anlage). Die technische Beschreibung wurde in der Gemeinderatssitzung am 15.11.2017 vorgestellt. 

Mit Beschluss vom 15.11.2017 wurde die Verwaltung gebeten mit den Feuerschutzreferenten und den Kommandanten der FF Hohenschäftlarn LOS 3 und LOS 4 der technischen Beschreibung hinsichtlich der Einzelposten nochmals zu erörtern. Im Rahmen der Erörterung sollte insbesondere eruiert werden, welche Ausrüstungsgegenstände prioritär zu beschaffen sind.

Dem Protokoll der Besprechung (siehe Anlage) ist zu entnehmen, dass zu LOS 3 nicht 15, sondern nurmehr 13 Rollcontainer benötigt werden. Bei der Ausrüstung für die Rollcontainer wird die Beschaffung eines elektro-hydraulischen Rettungssatzes (Spreizer) nicht weiter verfolgt. Im Übrigen bestand bei den Feuerschutzreferenten Einigkeit, dass die Ausrüstung für die Rollcontainer wie in der technischen Beschreibung angegeben, beschafft werden soll (insbesondere Tragkraftspritze, Schläuche, Stromerzeuger und Arbeitsscheinwerfer mit LED-Beleuchtungssystem).   

Diskussionsverlauf

Frau Reitinger fragt an, wo das Fahrzeug bis zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die FF Hohenschäftlarn untergebracht werden soll. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die Unterbringung des Fahrzeuges noch eruiert wird.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der technischen Beschreibung mit den am 07.12.2017 veranlassten Änderungen für die Beschaffung eines Versorgungs-LKW für die FF Hohenschäftlarn zu. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt auf Grundlage dieser technischen Beschreibung die Ausschreibung durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Feuerwehrhaus und Bauhof"; Beratung und Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2017, Tagesordnungspunkt 5 u.a. (2.) beschlossen, für die Grundstücke Fl.Nrn. 308/5 (Teilfläche), 308/2, 308/3 (Teilfläche), 310 (Teilfläche) und 305 (Teilfläche) einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Die Art der Nutzung wurde als Sondergebiet Feuerwehr und Bauhof festgesetzt.

Der Lageplan, der als Grundlage für diesen Beschluss diente, liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor. 

Aufgrund eines möglichen Grundstückstauschs, der bereits vertraglich beurkundet ist, kann die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 308/5 weiter nordöstlich angelegt werden, sodass der Erschließungweg am Drotwiesenweg deutlich verkürzt werden kann. 

Dies erfordert allerdings eine Änderung des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplanes. Der neue Geltungsbereich ist im Lageplan gestrichelt dargestellt, der den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt. 

Beschluss

Der Beschluss vom 28. Juni 2017, Tagesordnungspunkt 5 Nr. 2.) wird wie folgt geändert:

Der Gemeinderat beschließt, für die Grundstücke Fl.Nrn. 308/5 (Teilfläche), 308/3 (Teilfläche), 310 (Teilfläche) und 305 (Teilfläche) einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Die Art der Nutzung wird als Sondergebiet Feuerwehr und Bauhof festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes mit Materiallager, Errichtung von Parkplätzen sowie Verlagerung des Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 (Teilfläche), Haarkirchner Straße in Neufahrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Die Freiwillige Feuerwehr Neufahrn e.V. plant für die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte die Errichtung eines Feuerwehrübungsstadels mit Materiallager auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 (Teilfläche). Zudem ist die Errichtung von Parkplätzen und die Verlegung und Neugestaltung des Kinderspielplatzes Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid. 

Die Errichtung der Parkplätze sowie die Verlegung und Neugestaltung des Kinderspielplatzes sind grundsätzlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 c) und Nr. 15 b)).

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Maßnahmen im Plan zum Antrag auf Vorbescheid aber dennoch dargestellt. 

Das geplante Gebäude verfügt über Außenmaße von 14,32 m x 9,48 m, also eine überbaute Grundfläche von rd. 136 qm. Die Wandhöhe beträgt 5,70 m. Das Erscheinungsbild des Gebäudes entspricht einem landwirtschaftlich genutzten Feldstadel, sodass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. 

Die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1702 befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr dargestellt. 

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben (im Außenbereich) im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
Nach Auffassung der Bauverwaltung ist dies hier der Fall. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt; insbesondere entspricht das Vorhaben der Darstellung im Flächennutzungsplan.  Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Antrag auf Vorbescheid durch Unterschrift zugestimmt. 

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Strobl.

Herr Lankes regt an, die Stellplätze wasserdurchlässig (z.B. mit Rasengittersteinen) herzustellen.  
Herr Stuke und Herr Lankes bringen zum Ausdruck, dass mit dem Antrag auf Vorbescheid keine Vorfestlegung zur Größe des Kinderspielplatzes erfolgen darf. 

Die Verwaltung teilt mit, dass es bei dem Antrag auf Vorbescheid um die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Feuerwehrübungsgebäudes geht und im Rahmen eines dann ggfs. folgenden Bauantrages noch Änderungen in der Situierung des Gebäudes und damit der benötigten Fläche für den Kinderspielplatz möglich sind. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Der Gemeinderat ist zudem der Auffassung, dass die Errichtung des Übungsgebäudes als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Die Erschließung ist über das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 1702/2 bzw. den Weg auf dem Grundstück Fl.Nr. 1701/5 gesichert. 

Damit ist keine Entscheidung über die Größe und Gestaltung des Kinderspielplatzes getroffen. 

Die Parkplätze sind wasserdurchlässig auszuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/98 "Gebiet an der Schorner Straße" der Gemeinde Baierbrunn; Stellungnahme im Änderungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Baierbrunn hat den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/98 im Rahmen des gemeindlichen Abstimmungsgebotes mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. 

Anlass für die Bebauungsplanänderung ist die Absicht der Firma Aldi, die Verkaufsflächen über das im rechtswirksamen Bebauungsplan zulässige Maß zu erweitern. Die Erweiterung der Verkaufsflächen wird durch innere Umstrukturierung erreicht. Veränderungen an den Gebäudeabmessungen o.ä. sind nicht vorgesehen. Mit der Erweiterung der Verkaufsflächen überschreitet Aldi künftig die Grenzen zum großflächigen Einzelhandel, welcher in Gewerbegebieten nicht zulässig ist.
Das Ziel der Bebauungsplanänderung besteht darin, die planungsrechtlichen Voraus-setzungen für einen großflächigen Einzelhandel zu schaffen, indem das festgesetzte Gewerbegebiet in ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel geändert wird.

Belange der Gemeinde Schäftlarn sind aus Sicht der Bauverwaltung nicht verletzt. 

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl gibt zu bedenken, dass durch die Erweiterung des Einkaufsmarktes in Baierbrunn und den Neubau eines Marktes in Icking der Gemeinde Schäftlarn evtl. die Möglichkeit genommen wird, ebenfalls einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln.  

Beschluss

Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36/98 „Gebiet an der Schorner Straße“ wird zur Kenntnis genommen. Einwendungen werden nicht vorgebracht. Auf eine weitere Beteiligung am Verfahren wird verzichtet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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10. Antrag Bündnis 90/ Die Grünen: Aufstellen eines Bücherschrankes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 08.11.2017 die Errichtung eines öffentlichen Bücherschrankes (siehe Anlage). Der Antrag wurde bereits am 20.09.2017 in ähnlicher Form gestellt und in der Gemeinderatssitzung am 11.10.2017 erörtert.

Die Verwaltung hat zu dem Antrag vom 20.09.2017 wie folgt Stellung genommen: 
Da der Platz vor dem Bahnhof von sehr vielen Personen zu allen Tageszeiten frequentiert wird, ist eine jederzeitige Aufsicht nur schwierig sicherzustellen. Insbesondere in den Nachstunden besteht die Gefahr, dass der Bücherschrank beschmiert oder beschädigt werden könnte. Aus diesem Grund lässt die Deutsche Telekom die ebenfalls auf dem Gelände situierte Telefonzelle abbauen. Der als Referenz angegebene öffentliche Bücherschrank in Icking ist hingegen direkt am Rathaus der Gemeinde Icking vor einem Schreibwarengeschäft situiert (siehe Foto). Dadurch ist eine gute Einsehbarkeit gewährleistet.
Aus der Mitte des Gemeinderates wurde damals vorgeschlagen andere Standorte für den öffentlichen Bücherschrank zu prüfen, z. B. den Platz vor der Buchhandlung in Ebenhausen. 
Die Entscheidung über den Antrag wurde daraufhin vertagt. Die Antrag stellende Fraktion sollte zunächst klären, ob evtl. ein privater Spender für den Bücherschrank vorhanden ist. Auch sollten nochmals alternative Standorte zum Bahnhof Hohenschäftlarn geprüft werden.

Die vorgeschlagene Telefonzelle am S-Bahnhof Hohenschäftlarn kann nicht mehr für den Bücherschrank verwendet werden, da sie Anfang November 2017 von der Deutschen Telekom abgebaut wurde. Einen ungeschützten Bücherschrank in Nähe des S-Bahnhofes Hohenschäftlarn hält die Verwaltung wegen des Beschädigungsrisikos für nicht zielführend. Allerdings plant die Verwaltung mittelfristig die Errichtung eines Buswartehäuschens auf dem Marktplatz neben dem Basistelefon. In dieses Wartehäuschen könnte dann ein Bücherschrank bzw. ein Bücherregal integriert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines öffentlich zugänglichen Bücherregals/Bücherschrankes im Rahmen der Errichtung eines Buswartehäuschens auf dem Marktplatz neben dem Basistelefon zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Beratung und Beschluss über Änderung der Friedhofssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Bei der Satzung zur Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Hohenschäftlarn und Zell waren auf Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes einige Änderungen vorzunehmen. Die Änderungen enthalten Klarstellungen zur Benutzung des Leichenhauses, der zulässigen Anzahl von Bestattungen innerhalb der Ruhefrist für Einzel- und Urnengräber sowie zum Berechtigtenkreis für die Bestattung in einer Grabstelle.

Im Einzelnen wurden folgende Veränderungen vorgenommen:

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a)        der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b)        die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c)        die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.


§ 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Vor der Bestattung kann in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg stattfinden.

§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Einzelgräber sind die kleinste Grabeinheit und können in einem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld nach Lage ausgewählt werden. In einem Einzelgrab können innerhalb der Nutzungszeit (§ 18 Abs. 1) nur eine Person und zwei Urnen bestattet werden, es sei denn, dass die zuerst verstorbene Person auf 2,00 m tiefgelegt ist. Alternativ können in einem Einzelgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.


§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Urnengräber sind Gräber, in denen nur die Bestattung von Urnen zulässig ist. Sie können in einem zur Bestattung frei gegebenen Grabfeld gewählt werden. In einem Urnengrab können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Beisetzung von weiteren Urnen gestattet werden.


§ 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Nutzungsberechtigte hat, vorbehaltlich des Abs. 3 das Recht, in der jeweiligen Grabstelle bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Lebenspartner i. S. d. § 17 PStG, Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen, auch wenn diese nicht in der Gemeinde Schäftlarn ihren Wohnsitz haben. In begründeten Fällen kann die Bestattung von weiteren Familienangehörigen gestattet werden.

Die Änderungssatzung soll am 01.01.2018 in Kraft treten.

 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr fragt an, ob eine Grabreservierung zu Lebzeiten angeboten werden könnte. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass im Rahmen einer Neuplanung der Grabbelegungsarten im Jahr 2018 die Friedhofsverwaltung auch hierzu Überlegungen anstellen wird. 

Herr Lankes fragt an, ob es möglich wäre, einen Trauerwald einzurichten.
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass hierzu auf den Flächen der gemeindlichen Friedhöfe keine geeignete Baumbepflanzung möglich sei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in Hohenschäftlarn und Zell (Friedhofsbenutzungssatzung)
in der vorgelegten Fassung zum 01.01.2018. Der Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsbenutzungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Neukalkulation der Friedhofsgebühren - Beratung und Beschluss über Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn hat den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Kalkulation der Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beauftragt. Das Gutachten (siehe Anlage) liegt nun vor, wurde bereits in eine neue Gebührensatzung eingearbeitet und wird nun zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. 

Für die Bestattungseinrichtung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören die Betriebskosten im engeren Sinne (Personal- und Sachkosten), die Kosten für Verwaltung und Unterhalt sowie angemessene Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für das Anlagekapital. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Kosten für einen bis zu vierjährigen Zeitraum Kalkulationszeitraum zusammengefasst werden. Für die Gebührenkalkulation wurde daher der Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 zugrunde gelegt. Die geplante Erneuerung bzw. Sanierung des Friedhofsgebäudes Hohenschäftlarn sowie das im Jahr 2015 erworbene Grundstück mit der FlNr. 1457 beim Friedhof Zell wurden nicht in die Berechnungen für die kalkulatorischen Abschreibungen mit einbezogen. Für die Verzinsung findet ein Zinssatz von 2,65 % pro Jahr Anwendung. Die Abschreibungen richten sich nach den in der AfA angegebenen Werten für das jeweilige Wirtschaftsgut.


In der nachfolgenden Tabelle werden die bisher geltenden Gebühren, den neu errechneten Gebühren gegenübergestellt: 

Gebühren der Bestattungseinrichtungen – Vergleich bisher – neu 
Bezeichnung 
bisher
neu

Grabgebühren pro Jahr (§ 2 FGS)



1.        Einzelgräber
70,00 € 
71,00 €
2.        Doppelgräber
140,00 €
142,00 €

3.        Sondergrabstätten pro m² 

35,00 €
35,00 €
4.        Urnengräber
45,00 €
50,00 €
5.        anonymes Urnengrab
45,00 € 
54,00 €
6.        Sammelgrabstätte Maria Stern pro Grab
35,00 €
35,00 €




Bestattungs- und Friedhofsgebühren (§ 3 FGS)

Benutzung der Bestattungseinrichtungen



1.         Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrung)

247,00 €
253,00 €
2.        Kurzfristiges Benutzen des Leichenhauses zum baldmöglichen Weitertransport von Leichen (ohne Aufbahrung)
165,00 €
169,00 €
3.        Urnenaufbewahrung bis zur Beisetzung
82,00 €
84,00 €

4.        Benutzung der Kühlvitrine pro Tag

39,00 €
35,00 €




Bestattungsleistungen 

1.        Betreuung der Leichenhalle und des Friedhofes 



1.1        Annahme des Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in den Aufbahrungsraum mit Öffnen und Schließen der Halle, Entgegennahme und I oder Kontrolle der Bestattungs- und Überführungspapiere und deren Weitergabe an die Friedhofsverwaltung
7,75 €
11,25 €

1.2        Herausgabe eines in der Aufbahrungszelle hintersteIlten Verstorbenen oder einer Urne mit Öffnen und Schließen der Halle sowie Übergabe der Überführungs- und Beerdigungspapiere

7,75 €
11,25 €
1.3        Öffnen und Schließen der Trauerhalle zur persönlichen Abschiednahme 
7,75 €
11,25 €
1.4        Aufbahren der Verstorbenen in der Leichenhalle einschl. der Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör, Entgegennahme von Kränzen und Blumen, Dekoration der Blumen und Kränze sowie alle in Zusammenhang mit der Trauerfeier erforderlichen Arbeiten
58,59 €
70,32 €
1.5        Aufbahrung der Urne in der Leichenhalle einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör (mindestens 2 Lorbeerbüsche), Entgegennahme von Kränzen und Blumen, Dekoration der Blumen und Kränze sowie alle in Zusammenhang mit der Trauerfeier erforderlichen Arbeiten
38,75 €
45,01 €
1.6        Zuschlag für offene Aufbahrung und Öffnung des Sarges
15,50 €
28,13 €
1.7        Reinigung der Leichenhalle im gemeindlichen Friedhof Zell und der zur Trauerfeier benutzten Räume
7,75 €
16,88 €
1.8        Reinigung der Leichenhalle des gemeindlichen Friedhofs Hohenschäftlarn und der zur Trauerfeier benutzen Räume
6,20 €
11,25 €



2.        Erdbestattung


2.1        Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (1,80 m), überschüssigen Aushub abfahren, Durchführen der Beerdigung einschließlich aller Nebenarbeiten
402,89 €
464,14 €
2.2        Zuschlag oder Abschlag für die Stellung von 2 zusätzlichen Trägern bzw. nur 2 Trägern
70,04 €
84,39 €
2.3        Öffnen und Schließen eines Kindergrabes bis zu 12 Jahren (1,40 m), überschüssigen Erdaushub abfahren, Durchführen der Beerdigung (Träger etc.) einschließlich aller Nebenarbeiten
247,93 €
278,49 €
2.4        Zuschlag für Öffnen des Erdgrabes per Hand nach 2.1
61,98 €
84,39 €
2.5        Zuschlag für Öffnen des Erdgrabes per Hand nach 2.3 (2.4!)
15,50 €
21,10 €
2.6        Zuschlag für Bestattungen an einem Samstag 
52,68 €
63,29 €
2.7        Zuschlag für Tieferlegung (1,80 m bis 2,20 m)
54,23 €
70,32 €
2.8        Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 
60,43 €
70,32 €
2.9        Urnenbeisetzung mit Angehörigen 
38,75 €
63,29 €
2.10        Urnenbeisetzung ohne Angehörige oder im anonymen Grabfeld
12,39 €
14,06 €
2.11        Zuschlag Sargübergröße (normale Abmessungen 200 x 70 cm) pro m³ zusätzlichen Aushubs 
46,48 €
53,45 €
2.12        Erschwerniszuschlag bei durchgefrorenem Boden, zeitlicher Mehraufwand pro Person und Stunde 
54,23 €
59,78 €



3.         Exhumierung und Umbettungen


3.1        Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab innerhalb der Ruhefrist zuzüglich zu den Ziffern 2.1 bis 2.3
294,42 €
295,36 €
3.2        Je weitere Umbettung aus dem selben Grab
123,96 €
137,84 €
3.3        Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen Überreste aus einem Erdgrab zuzüglich zu den Ziffern 2.1 bis 2.3
92,98 €
105,49 €
3.4        je weitere Umbettung aus dem selben Grab
46,48 €
68,92 €
3.5        Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab
60,43 €
68,92 €
3.6        Wiederbestattung einer Urne in einem Erdgrab
60,43 €
52,04 €
3.7        je weitere Urne
44,93 €
52,04 €
3.8        Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit, fachgerechte Entsorgung des Grabmals
3.8.1 Erschwernis pro Person und Stunde
69,73 €


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78,76 €


59,78 €

3.9        Freilegung und Ausgrabung der Urne, Öffnen der Aschenkapsel, Öffnen und Beisetzung der Asche und Beschließen des Aschensammelgrabes, fachgerechtes Entsorgen der Aschenkapsel und der Urne
91,43 €
105,49 €

Die Verwaltung schlägt vor, bei den gegenwärtig geltenden jährlichen Grabgebühren von 70,00 € für ein Einzelgrab und 140,00 € für ein Doppelgrab zu bleiben. Hieraus ergibt sich eine theoretische Unterdeckung im Kalkulationszeitraum von ca. 3000,- € (2018 ca. 810,- €, 2019 ca. 670,- €, 2020 ca. 890,- €, 2021 ca. 640,- €). Diese Unterdeckung wäre aus Sicht der Verwaltung vertretbar. 

Die Friedhofsgebührensatzung wurde entsprechend der Kalkulationsergebnisse angepasst (siehe Anlage). Die Gebühren für Einzel- bzw. Doppelgräber wurden bei € 70,- bzw. € 140,- pro Jahr belassen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Gutachten des BKPV zur Kenntnis und beschließt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Schäftlarn (Friedhofsgebührensatzung) in der vorgelegten Fassung zum 01.01.2018. Der Entwurf der Friedhofsgebührensatzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Neukalkulation der Abfallgebühren - Beratung und Beschluss über Änderung Gebührensatzung Abfallwirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn hat den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der Kalkulation der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallwirtschaftseinrichtung beauftragt. Das Gutachten (siehe Anlage) liegt nun vor, wurde bereits in eine neue Gebührensatzung eingearbeitet und wird nun zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. 

Für die Abfallwirtschaftseinrichtung sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Gebühren erhoben werden. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören die Betriebskosten im engeren Sinne (Personal- und Sachkosten), die Kosten für Verwaltung und Unterhalt sowie angemessene Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für das Anlagekapital. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Kosten für einen bis zu vierjährigen Zeitraum Kalkulationszeitraum zusammengefasst werden. Für die Gebührenkalkulation wurde daher der Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2021 zugrunde gelegt. Für die Verzinsung findet ein Zinssatz von 2,65 % pro Jahr Anwendung. Die Abschreibungen richten sich nach den in der AfA angegebenen Werten für das jeweilige Wirtschaftsgut.

Bei den Gebührensätzen ergeben sich durch die Kalkulation folgende Änderungen:

Bezeichnung der Gebühr
bisher
Neu
120 l Restmüll, bis zu vier Personen auf Antrag
155,88 €
150,24 €
120 l Restmüll
194,88 €
187,80 €
1.100 l Restmüll
1.788,96 €
1.721,16 €
80 l Restmüllsack
7,00 € pro Stück
4,80 € pro Stück


Die Verwaltung schlägt vor, aus abrechnungstechnischen Gründen die Gebühr für Restmüllsäcke (80 l) auf 5,- € festzusetzen.

Die Gebührensätze wurden in der vorlegelegten Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung entsprechend angepasst (siehe Anlage).  

Diskussionsverlauf

Herr Lang fragt an, ob die Möglichkeit besteht alle Gebühren auf- oder abzurunden.

Herr Wallner antwortet, dass dies aus kalkulationsrechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Gutachten des BKPV zur Kenntnis und beschließt die Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und das Einsammeln und Befördern von Abfällen in der Gemeinde Schäftlarn (Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung) in der vorgelegten Fassung zum 01.01.2018. Der Entwurf der Änderungssatzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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14. Vollzug des Haushaltsplans 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 14
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14.1. Beratung und Beschluss von überplanmäßigen Ausgaben; Nachforderung Straßenentwässerungsanteil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 14.1

Sachverhalt

Im Rahmen der Neukalkulation im Bereich der Abwasserentsorgung wurde auch der durch die Gemeinde Schäftlarn zu tragende Straßenentwässerungsanteil im Bereich Ebenhausen und Zell neu berechnet. In diesem Bereich erfolgt die Straßenentwässerung durch den öffentlichen Abwasserkanal. Die Höhe der Entwässerungsgebühr richtet sich nach den im Mischwasserbereich entstandenen Gesamtkosten für den Betrieb und Unterhalt des dortigen Kanalnetzes. Von diesen Gesamtkosten entfällt ein bereits bei der erstmaligen Gebührenkalkulation festgelegter Prozentsatz auf den Bereich der Straßenentwässerung, welcher durch die Gemeinde zu tragen ist. Im Zeitraum der Nachkalkulation 2013 – 2017 wurde ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 114.283 € ermittelt, welcher nun an die Gemeindewerke abgeführt werden muss. 

Jahr
bereits
gezahlt
Zahllast 
Nachkalkulation
Rückforderung
der Gemeinde
Nachzahlung an
Gemeindewerke
2013
63.581 €
96.807 €

33.226 €
2014
97.175 €
65.357 €
31.818 €

2015
222.861 €
80.055 €
142.806 €

2016
60.659 €
199.634 €

138.975 €
(vorläufig) 2017
58.449 €
175.155 €

116.706 €
Gesamt


174.624 €
288.907 €
Anteil Nachzahlung
114.283 €

Es ist anzumerken, dass das Jahr 2017 nur abgerechnet wurde.
Für die Kalkulationsjahr 2018 – 2021 ergaben deutlich niedrigere Abschlagszahlungen, da die sehr kostenintensive Kanalsanierung zwischenzeitlich abgeschlossen ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Bericht der Finanzverwaltung zur Kenntnis und beschließt die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 114.283 € auf der Haushaltsstelle 6300.5450. Diese sind an die Gemeindewerke abzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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14.2. Beratung und Beschluss zur Genehmigung für überplanmäßige Ausgabe bei der Planung "Breitbandnetz"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 14.2

Sachverhalt

Das im Jahre 2014 mit der Erstellung des Leerrohr-Masterplanes beauftragte Büro, hat im Oktober den FTTB-Leerrohr-Masterplan der Gemeinde übergeben. Da bei der Aufstellung des Haushaltes 2017 im September/Oktober 2016 noch nicht bekannt war, die einzelnen Projekte abgerechnet werden, konnten diese Kosten nicht berücksichtigt werden.
Im Haushalt wurden 10.000,00€ angesetzt, davon sind noch 1.425,30€ verfügbar.
Die vorliegenden Rechnungen des Büro HPE belaufen sich auf 29.309,78€.
Gedeckt können die Kosten von der HHSt 6300/9590/190 (Umgestaltung Münchner Straße, Planungskosten Gehweg) werden, da diese nicht mehr zum Zuge kommt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die überplanmäßigen Ausgaben auf der HHSt 8770/9590 zu genehmigen. Die Deckung erfolgt von der HHSt 6300/9590/190.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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14.3. Beratung und Beschluss zur Genehmigung von überplanmäßiger Ausgabe bei der Planung "Anwänden"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 14.3

Sachverhalt

Der Eingang der Honorarschlussrechnung für die Straßenbaumaßnahme „Anwänden“ war, wie mit dem damaligen Bauleiter des Ingenieurbüro vereinbart, für 2016 vorgesehen.
Auf Grund des kurzfristigen Personalabgangs, wurde die SR erst im Herbst 2017 gestellt.
Im Haushalt waren deshalb nur 5.000,00€ für die Schlussrechnung „Stützmauer Anwänden“ eingestellt. 
Die Honorarschlussrechnung für die Straßenbaumaßnahme „Anwänden“ beläuft sich auf 15.116,75€. Gedeckt kann die überplanmäßige Ausgabe von der HHSt 6300/9590/190 (Umgestaltung Münchner Straße, Planungskosten Gehweg) werden, da diese nicht mehr in diesem Jahr ausgeschöpft wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die überplanmäßige Ausgabe auf der HHSt 6300/9590/030 zu genehmigen. Die Deckung erfolgt von der HHSt 6300/9590/190.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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15. Fernwärme Stehbründl - Sachstandsbericht sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö beschliessend 15

Sachverhalt

In Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründl“ hat die Gemeinde ein Konzept zu einem kleinen Fernwärmenetz erstellen lassen. Es wurde darüber hinaus untersucht, in welchem Umfang Grundstückseigentümer in den anliegenden Wohngebieten für ein derartiges Fernwärmekonzept gewonnen werden können.  Auf den Sachstandsbericht zu diesem Konzept vom 26.07.2017 wird hingewiesen.

Im August und September folgten Untersuchungen zu den betriebswirtschaftlichen sowie steuerlichen Auswirkungen durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband und einer Steuerkanzlei. Für eine kostendeckende Preisgestaltung ergaben sich folgende Preise für einen „Standardanschluss“ von 10 KW Anschlussleistung (Nettopreise):
  • Baukostenzuschuss                                2.500 Euro (einmalig)
  • Hausanschluss                                        4.800 Euro (einmalig)
  • Grundpreis (Verwaltungspauschale)                  200 Euro (jährlich)
  • Messpreis (Zähler, Eichkosten, …)                    50 Euro (jährlich)
  • Leistungspreis 
    (Wärmeerzeuger, Kapitaldienst,…)                  500 Euro (jährlich)
  • Arbeitspreis                                          0,0716 Euro/kWh
    d.h. bei 10.000 kWh                                  716 Euro (jährlich)
    d.h. bei 5.000 kWh                                  358 Euro (jährlich)

Voraussetzung für diese Kalkulation ist ein Anschlussgrad von 80 %.

Eine Beispielrechnung für die Kosten eines Bestandsgebäudes ergab folgende Kosten:
  • Einmalkosten:                                        7.700 Euro (netto)
  • Jährl. Kosten (20MWh Jahresheizarbeit)        2.200 Euro (netto)
Für einen Neubau (DHH):
  • Einmalkosten:                                        7.700 Euro (netto)
  • Jährl. Kosten bei 10MWh JHA                1.466 Euro (netto)
  • Alternativ bei 5 MWh JHA                        1.108 Euro (netto)

Eine Umfrage bei den Grundstückseigentümern im Plangebiet Stehbründl bzw. bei den Interessierten im Umfeld des Plangebietes ergab folgende Hinweise:
  • Bei Bestandsbauten können bei einer neuen Heizungsanlage (z.B. Brennwertkessel mit Gas) die Investitionskosten in der Größenordnung der Einmalkosten für einen Fernwärmeanschluss gehalten werden, aber die laufenden jährlichen Kosten deutlich unterschritten werden.
  • Im Neubaugebiet sind zwar die Einmalkosten deutlich niedriger als die eigenen Investitionskosten, jedoch können bei einer eigenen Heizanlage die jährlichen Betriebskosten deutlich niedriger gehalten werden als bei einem Anschluss an das konzipierte Fernwärmenetz. Ein Anschluss an die Fernwärme rein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten rentiert sich somit nicht. Ein eigenes Heizsystem wird gegenüber einem zentralen gasbetriebenen Blockheizkraftwerk mit Zusatzheizung auf Hackschnitzelbasis unter Umweltgesichtspunkten auch energieeffizient und nachhaltig sein.
Für die Gemeinde besteht das Risiko, ob und wann der der Kalkulation zugrunde gelegte Anschlussgrad von 80% erreicht wird. Hinzu kommen noch erhebliche Aufwendungen für Aufbau, Realisierung und laufende Betreuung und Abwicklung eines derartigen Projektes.

Auf Grund der schwierigen Abschätzung von finanziellen Risiken und Aufwendungen für die Gemeinde sowie finanzieller Belastungen für die Wärmeabnehmer auf der einen Seite und den ökologisch unterschiedlichen Bewertungen einer zentralen bzw. einer dezentralen Lösung wurde die CARMEN e.V. eingebunden. CARMEN ist die gemeinnützige Koordinierungsstelle für Nachwachsende Rohstoffe, Erneuerbare Energien und nachhaltige Ressourcennutzung im ländlichen Raum. CARMEN hat das bisher vorliegende Konzept geprüft und seine Einschätzung den Mitgliedern des Gemeinderates Ende November vorgestellt.

CARMEN kam zu folgenden Ergebnissen:
  • Im Gebäudebestand besteht hoher Heizenergiebedarf, ein hohes Temperaturniveau, aufwändiger Wärmenetzausbau und unterschiedlicher, schwer abschätzbarer Anschlusszeitpunkt
  • Im Neubaugebiet besteht niedriger Heizenergiebedarf, niedriges Temperaturniveau, günstiger Wärmenetzausbau, gesetzliche Vorgaben durch EE WärmeG und zeitlich gut planbarer Anschlussgrad, der durch Anschluss- und Benutzungszwang unterstützt werden kann. Dies führt zu niedrigeren Wärmeverlusten durch geringere Rohrquerschnitte, niedrigere Vorlauftemperaturen und durch hohen Anschlussgrad. Der Heizbetrieb könnte im Sommer z.B. auch durch Solarthermie gedeckt werden.

Aufgrund der hohen Wärmegestehungskosten der bisherigen Variante stellt der Vertreter von CARMEN eine Variante vor, die sich auf das Neubaugebiet konzentriert und somit auch deutlich niedrigere Investitionen auslösen könnte. Hierbei ergeben sich deutlich geringere Trassenlängen (1.050 m zu 440 m) und geringere Netzverluste. Für das Heizsystem ist eine Pelletheizung mit 100 kW vorgesehen, die mit ca. 53 to Pellets 243 MWh Heizwärme erzeugt. Die Investitionskosten würden unter 300.00 Euro liegen und die Betriebskosten deutlich sinken, so dass sich die Wärmegestehungskosten auf 127 Euro/MWh gegenüber dem bisherigen Konzept fast halbieren würden.

Die organisatorischen Regelegungen und die Kapazitäten für Errichtung und Betrieb der Anlagen müssen auch noch festgelegt und geschaffen werden (z.B. über Contracting).

Gleichzeitig sollte bedacht werden, dass es auch für die geplanten gemeindeeigenen Gebäude (Feuerwehrhaus/Bauhof, Wohngebäude, u.ä.) die Möglichkeit gibt, umweltfreundliche und energieeffiziente Heizsysteme einzubauen. 

Diskussionsverlauf

Herr Lang äußert, dass die Verwendung von Pellets der Intention widersprechen würde nachwachsende Rohstoffe aus heimischen Wäldern für das Fernwärmeprojekt zu verwenden. Für die geplanten gemeindlichen Mietshäuser an der Auen- und Schorner Straße sollten jedoch die Eigentümer der in der Nähe befindlichen Hackschnitzelheizung angesprochen werden ob die  neu zu errichtenden Mietshäuser in dieses Fernwärmenetz einbezogen werden können.

Herr Lankes merkt an, dass Pellets auch aus näherer Umgebung bezogen werden können. Daher sollte ein Einstieg im Neubaugebiet am Stehbründlweg trotzdem gefunden werden.

Herr Strobl weist darauf hin, dass aufgrund der derzeit niedrigen Rohstoffpreise die Grundeigentümer zu einem Anschluss an das Fernwärmenetz „gezwungen“ werden müssten. Daher sei das geplante Fernwärmenetz besser für öffentliche Gebäude (z. B. Feuerwehrhaus/Bauhof) geeignet.

Frau Dichtl äußert die Ansicht, dass die Gemeinde das aus einer schlechten Auslastung der Anlage resultierende Defizitrisiko nicht eingehen sollte. 

Beschluss

Die Errichtung einer Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet Stehbründlweg wird wegen der wirtschaftlichen Risiken für die Gemeinde und mangels regionaler Wertschöpfung nicht weiterverfolgt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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16. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16
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16.1. Geschwindigkeitsbeschränkung an der Autobahnanschlussstelle Schäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.11.2017 hat das Landratsamt München verfügt, dass die befristet angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h an der Autobahnanschlussstelle Schäftlarn dauerhaft beibehalten werden soll. Es freut uns, dass sich das Landratsamt München der Argumentation der Gemeinde angeschlossen hat.

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16.2. Markterkundung Breitband

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.2

Sachverhalt

Auf das Markterkundungsverfahren der Gemeinde Schäftlarn vom 08.11.2017 haben mehrere Breitbandanbieter geantwortet. Die Firmen Vodafone, Telefonica und Amplus können keinen eigenwirtschaftlichen Ausbau anbieten. Nur die Telekom Deutschland GmbH erklärt einen eigenwirtschaftlichen Ausbau. Dieser soll in den nächsten drei Jahren ohne kommunale Kostenbeteiligung erfolgen. Derzeit werden die Rückmeldungen der Breitbandanbieter vom beauftragten Fachbüro geprüft, um Vorschläge für die weitere Vorgehensweise zu erhalten.

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16.3. Brückenerneuerung A95 im Jahr 2018/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.3

Sachverhalt

Mit der Autobahndirektion Südbayern und der Stadt Starnberg fand Ende November 2017 über die Abwicklung der geplanten Neubauten der Autobahnbrücken im Bereich der Gemeinde Schäftlarn und der Stadt Starnberg statt. Die Baumaßnahme soll in den Jahren 2018 und 2019 erfolgen. Betroffen sind die Brückenbauwerke an der Anschlussstelle Starnberger Straße, Zeller Straße und Am Bergacker/Schorn. Die Baustellenzufahrt erfolgt fast ausschließlich über die Autobahn. Durch die Brückenbauarbeiten werden die Durchfahrten unter den Brücken einspurig (ggf. mit Ampelschaltung) möglich sein. Vollsperrungen werden nur an einzelnen Tagen bei Abbrucharbeiten stattfinden. Im Jahr 2018 wird nach derzeitigem Planungsstand die Zufahrt zur A95 nach München über die sogenannte Milchstraße erfolgen.

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16.4. Beleuchtung Schorner Straße/Stadtweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.4

Sachverhalt

Nach Abbau der Dachständer für die Stromzuführung bei den Anwesen Schorner Straße 13 und 15 mussten auch die Stromzuführung bei den Straßenlampen neu erstellt werden (Erdkabel). Hierbei wurden auch neue Laternenmasten gesetzt und die bestehenden abgebaut. Auf Grund unvorhergesehener Lieferengpässe konnten die neuen Lampenaufsätze nicht geliefert und montiert werden. Nach Intervention der Gemeinde haben die Bayernwerke zugesagt noch vor Weihnachten in diesen beiden Straßen provisorische Beleuchtungsköper anzubringen, um die Verkehrssicherheit wieder zu gewährleisten.

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16.5. Anfrage Deutsche Bahn für Lagerplatz an der Kreuzung B11/St2071

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.5

Sachverhalt

Die Deutsche Bahn beabsichtigt in der Zeit von 15.04.2018 bis 15.07.2018 die Gleise zwischen Baierbrunn und Ebenhausen mit einer „Großmaschine“ zu modernisieren. Gleichzeitig sollen die Bahnübergänge in Schäftlarn erneuert werden. Da diese Baumaßnahmen auch im öffentlichen Interesse liegen, bittet die DB das gemeindliche Dreieck an der Kreuzung B11/St2071 in dieser Zeit als Lagerplatz nutzen zu können, da eine andere vorgesehene Lagerfläche vom Eigentümer nicht bereitgestellt wurde. Die Umsetzung des GR-Beschlusses wird sich damit um 4 Monate verzögern.

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16.6. Verwendungsnachweis 2016/17 für Jugendsozialarbeit an Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 16.6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.12.2017 hat der AWO-Kreisverband München-Land den Verwendungsnachweis für die Jugendsozialarbeit an der Grundschule Schäftlarn für das Schuljahr 2016/17 übersendet und mitgeteilt, dass sich für die Gemeinde Schäftlarn ein Überschuss i. H. v. € 97,18 ergibt. 

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17. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö 17
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17.1. Gerd Zattler: Glyphosat-Einsatz bei der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 17.1

Sachverhalt

Herr Zattler fragt an, ob auf eigenbewirtschafteten oder verpachteten Flächen der Gemeinde (z. B. Friedhof oder Straßenbegleitgrün) Glyphosat oder andere Insektizide bzw. Herbizide eingesetzt werden.

Der Erste Bürgermeister sichert eine Überprüfung zu. 

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17.2. Christian Fürst: Magerrasen für Bahnflächen in Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.12.2017 ö informativ 17.2

Sachverhalt

Herr Fürst fragt an, wann der Magerrasen an der Bahnfläche in Ebenhausen angesät wird.

Der Erste Bürgermeister sichert eine baldige Erledigung zu.

Datenstand vom 15.02.2024 12:24 Uhr