Datum: 25.10.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Werkausschuss
Körperschaft: Gemeindewerke Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 20:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 19.07.2017
3 Beratung und Beschluss zur Aktualisierung der Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn für die Jahre 2018 bis 2021
4 Vorberatung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS/EWS) vom 19.12.2013
5 Beratung und Beschluss zur Aktualisierung der Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn für die Jahre 2018 bis 2021
6 Vorberatung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS/WAS) vom 16.10.2013
7 Vorberatung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018, die Finanzplanung 2017-2021 und den Stellenplan
8 Informationen
9 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö informativ 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben. 

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2. Genehmigung der öffentlichen Niederschrift vom 19.07.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Den Mitgliedern des Werkausschusses wurde die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.07.2017 zur Kenntnis gegeben. Der Vorsitzende fragte, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Das war nicht der Fall.

Beschluss

Der Werkausschuss genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Werkausschusses vom 19.07.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Beratung und Beschluss zur Aktualisierung der Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn für die Jahre 2018 bis 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Die Gebühren wurden letztmals zum 01.01.2014 festgesetzt. Die Gebührenbedarfs-berechnung wurde durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) erstellt. 
Mit Schreiben vom 18.01.2017 beauftragte die Werkleitung den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der erneuten Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen der vergangenen Jahre in einem Zeitraum von 2013 bis 2017. Ferner erfolgte eine Vorauskalkulation für die Jahre 2018 bis 2021. 
In der Anlage wird das Ergebnis der einzelnen Jahre detailliert dargestellt.
Am 6.10.2017 ist das Gutachten des BKPV mit Datum vom 21.09.2017 eingegangen.
Nach Art. 8 KAG sollen die Gebühren kostendeckend festgesetzt werden. Die Gemeinde Schäftlarn erhebt neben der Grundgebühr – die gleich bleibt - auch eine Verbrauchsgebühr, welche sich aktuell wie folgt errechnet:


Vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 liegt die Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser bei 4,04 € je Kubikmeter und bei reiner Schmutzwassereinleitung bei 3,70 Euro.
Aufgrund der angefallen Kosten sind in den Jahren 2013 bis 2017 folgende Unter- bzw. Überdeckungen entstanden:


Jahr                                Über-/Unterdeckungen
2013                                -319.962 €
2014                                +236.683 €
2015                                +280.128 €
2016                                + 32.544 €
2017                                -156.308 €

Diese gravierenden Über- und Unterdeckungen ergaben sich aufgrund Sanierung des Mischwasserbereiches Ebenhausen/Zell (Aufhebung der Ausschreibung durch die Reg.v.Obb., etc.). Unsere gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus der Sammelkläranlage Schäftlarn in den Mühlbach läuft am 31.12.2018 aus. Die Grundlagenermittlung zum Genehmigungsverfahren hat der Werkausschuss bereits beauftragt.

Daneben muss gemäß der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) der Schmutzwasserkanal (OT Hohenschäftlarn und Neufahrn) gespült und Kamerabefahren werden (Kosten ca. 140.000 € in den Jahren 2018/19).

Die Gebührenkalkulation hat natürlich auch auf den Gemeindehaushalt hinsichtlich des Straßenentwässerungsanteils Auswirkungen. Für den Zeitraum der Nachkalkulation 2013-2017 ergibt sich aufgrund Sanierung der Mischwasserkanalisation ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 114.624 €, der in diesem Jahr noch fällig ist. Für die weiteren Jahre errechnet sich eine Straßenentwässerungsgebühr wie folgt: 2018 (49.500 €), 2019 (47.200 €), 2020 (44.900 €) und 2021 (51.7010 €).

Beschluss

Der Werkausschuss nimmt das Ergebnis der Aktualisierung der Gebührenbedarfs-berechnung des Bayerischen Kommunal Prüfungsverbandes (BKPV) vom 21.09.2017 zur Kenntnis und beschließt, dem Gemeinderat die Festsetzung der neuen Einleitungsgebühren in Höhe von 3,20 € je Kubikmeter für die Schmutz- und Niederschlagswasser und 3,04 € je Kubikmeter für das Schmutzwasser ab dem 01.01.2018 zu empfehlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Vorberatung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS/EWS) vom 19.12.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö vorberatend 4
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2017 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 18.01.2017 beauftragte die Werkleitung den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) mit der erneuten Gebührenbedarfsberechnung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen der vergangenen Jahre in einem Zeitraum von 2013 bis 2017. Ferner erfolgte eine Vorauskalkulation für die Jahre 2018 bis 2021.

Die Gebühren betragen für den Kalkulationszeitrum 2018-2021 für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser bei 3,20 € (2014-2017: 4,04 €) je Kubikmeter und bei reiner Schmutzwassereinleitung 3,04 € (2014-2017: 3,70 €).

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schäftlarn vom 19.12.2013 ist entsprechend in § 10 EWS-BGS zu ändern.

In der Anlage ist der Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18.10.2017 beigefügt.

Beschluss

Der Werkausschuss beschließt den beigefügten Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18.10.2017 und empfiehlt dem Gemeinderat diesen Entwurf als Satzung zu beschließen. Der Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18.10.2017 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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5. Beratung und Beschluss zur Aktualisierung der Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn für die Jahre 2018 bis 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö vorberatend 5

Sachverhalt

Die Wassergebühren wurden letztmals zum 01.01.2014 festgesetzt. Die Gebührenbedarfsberechnung wurde durch das Büro Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH erstellt.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 beauftragte die Werkleitung das o.g. Büro mit der erneuten Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn.

In der Anlage wird das Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung detailliert dargestellt.

Das Gutachten der Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH liegt seit 19.10.2017 vor.

Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG sollen etwaige Kostenunterdeckungen in einem Zeit-raum bis zu höchstens vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen.

Die Nachkalkulation der Jahre 2013 bis 2017 stellt sich wie folgt dar:



Nach Art. 8 KAG sollen die Gebühren kostendeckend festgesetzt werden.
Die Gemeinde Schäftlarn erhebt neben der Grundgebühr – die gleich bleibt - auch eine Verbrauchsgebühr, welche sich aktuell wie folgt errechnet:

Die Verbrauchsgebühr beträgt damit ab dem 01.01.2018 1,64 €/m³ netto und steigt um 0,39 €/m³.

Der Gebührenausgleich aus den Jahren 2014 bis 2017 bewirkt einen Anstieg der Gebühr um 0,22 €/m³. Der Anstieg ist vorrangig auf die gestiegenen laufenden Unterhaltskosten zurückzuführen. Ferner sind die Überdeckungen aus den Jahren 2010 bis 2013, die sich im vergangenen Kalkulationszeit-raum (2014 bis 2017) gebührensenkend ausgewirkt haben, zwischenzeitlich ausgeglichen.

Unter Berücksichtigung eines Mittelwertes der letzten 12 Jahre, stehen wir mit 1,45 €/m³ (2010-2013: 1,45 €, 2014-2017: 1,25 € und 2018-2021: 1,64 €) und einer Grundgebühr in Höhe von 36,80 € gut da. Hier der Vergleich zu den Nachbarkommunen:
Kommune
Preis je m³
Grundgebühr
Icking
1,43 €
60,00 €
Baierbrunn
1,47 €
12,78 €
Wolfratshausen
1,47 €
keine
Straßlach-Dingharting
1,38 €
48,78 €
Starnberg
1,37 €
83,46 €
Berg
1,77 €
45,00 €
Münsing
1,59 €
67,34 €

Die Preise sind Netto-Preise.

Beschluss

Der Werkausschuss nimmt das Ergebnis der Aktualisierung der Gebührenbedarfs-berechnung der Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH vom 19.10.2017 zur Kenntnis und beschließt, dem Gemeinderat die Festsetzung der neuen Wassergebühr in Höhe von 1,64 € je Kubikmeter ab dem 01.01.2018 zu empfehlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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6. Vorberatung zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS/WAS) vom 16.10.2013

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö vorberatend 6
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 15.11.2017 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.02.2017 beauftragte die Werkleitung die Firma Kommunalberatung Hurzlmeier GmbH mit der Beitrags- und Gebührenbedarfsberechnung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn unter Berücksichtigung der Über- und Unterdeckungen der vergangenen Jahre für den Zeitraum 2013 bis 2017. Ferner erfolgte eine Vorauskalkulation für die Jahre 2018 bis 2021.

Mangels Datengrundlagen musste die Werkleitung 25.08.2017 den Auftrag für die Beitragskalkulation stoppen. Die Bauverwaltung wurde angehalten, das Zahlenmaterial (Grundstücks- und Geschoßflächen) für den nächsten Kalkulationszeitraum aufzubereiten.

Die Wassergebühr beträgt für den Kalkulationszeitrum 2018-2021 1,64 € (vorher 1,25 €) je Kubikmeter.

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabessatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS-WAS) vom 16.10.2013 ist entsprechend in § 10 zu ändern.

In der Anlage ist der Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Schäftlarn (BGS-WAS) vom 18.10.2017 beigefügt.

Beschluss

Der Werkausschuss beschließt den beigefügten Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Schäftlarn vom 18.10.2017 und empfiehlt dem Gemeinderat diesen Entwurf als Satzung zu beschließen. Der Entwurf der 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn vom 18.10.2017 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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7. Vorberatung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018, die Finanzplanung 2017-2021 und den Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö vorberatend 7

Sachverhalt

Der Werkleiter erläutert den Wirtschaftsplan 2018 mit Anlagen. Er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 1.719.500 € und in den Aufwendungen mit 1.626.000 € und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 825.400 € ab. Das Ergebnis des Gesamtbetriebs schließt mit einem Gewinn in Höhe von 93.500 € vor Steuern (89.500 € nach Steuern) ab.

Der Erfolgsplan der Sparte Abwasser schließt in den Erträgen mit 1.151.400 € und in den Aufwendungen mit 1.174.900 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 23.500 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 558.000 €.

Der Erfolgsplan der Sparte Wasser schließt in den Erträgen mit 563.100 € und in den Aufwendungen mit 442.600 €. Dies führt zu einem Gewinn vor Steuern in Höhe von 120.500 € (nach Steuern 116.500 €). Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 261.500 € ab.

Der Erfolgsplan der Sparte Energie schließt in den Erträgen mit 5.000 € und in den Aufwendungen mit 8.500 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 3.500 €.
Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 5.900 € ab.

Des Weiteren wird auf den Vorbericht und den Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan 2018 mit Finanzplanung 2017 bis 2021 verwiesen.

Beschluss

Der Werkausschuss stimmt den vorgelegten Entwürfen des
a) Wirtschaftsplans 2018 mit Anlagen,
b) Finanzplans 2017 bis 2021 und
c) Stellenplans.
jeweils in der Fassung 19.10.2017 zu und empfiehlt dem Gemeinderat diese zu beschließen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2018 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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8. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö informativ 8

Sachverhalt

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 3. Sitzung des Werkausschusses 25.10.2017 ö informativ 9

Sachverhalt

Herr Woratsch äußert sich darüber, dass die sog. Systemtrenner bei den örtlichen Feuerwehren nicht gut ankommen.

Zur Sach- und Rechtlage für der Werkleiter aus, dass die Gemeindewerke Schäftlarn zwar für die Wasserversorgung zuständig sind, nicht aber für den Brandschutz. Der Brandschutz obliegt der Gemeinde Schäftlarn und Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist der Geschäftsleiter, Herr Stefan Wallner.

Als Wasserversorger ist uns der Trinkwasserschutz enorm wichtig. Nach Einsätzen der Feuerwehr kann es unter Umständen zu einer Verschmutzung des Trinkwassers kommen. Gründe dafür kann es viele geben. Zum Beispiel:

  • Es reicht von einfacher Braunfärbung bis zur Gesundheitsgefahr durch das Zurückdrücken von Schaummittel ins Trinkwassernetz.
  • Fehlbedienung am Standrohr, verschmutzte Schläuche in Verbindung mit Druckstößen, durch Tankfüllarmaturen ausgelöste Druckstöße, Fahrzeugwassertanks ohne einen so genannten „freien Auslauf“
  • Fehlhandlungen, wie beispielweise das Verbinden von Trinkwasser und Wasser aus offenem Gewässer am Sammelstück, etc.

Als Wasserversorger ist es unsere Pflicht eine Trinkwasserverschmutzung bereits im Vorfeld zu verhindern.

In §17 Abs. 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) heißt es, „Wasserversorgungsanlagen aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht mehr für den menschlichen Gebrauch […] bestimmt ist, verbunden werden“. Löschwasser stellt keine Ausnahme dar, deshalb gilt dies auch für die Entnahme von Löschwasser aus dem Trinkwassernetz.

Löschwasser wird nach DIN EN 1717 in die Flüssigkeitskategorie 4 bzw. 5 eingeordnet (Definition). Laut DVGW Arbeitsblatt W405-B1 sollte bei Flüssigkeitskategorie 5 „immer ein freier Auslauf AA […]und bei Flüssigkeitskategorie 4 mindestens ein Systemtrenner BA in Übereinstimmung mit den Funktionsprinzipien nach DIN EN 12729 (am Standrohr oder Überflurhydranten; DIN 14346 in Vorbereitung) vorgesehen werden. Im Regelfall darf nach Flüssigkeitskategorie 4 abgesichert werden.“

Sind Systemtrenner nun auch bei Einsätzen und Übungen der Feuerwehren Pflicht?

Die Norm räumt ein, dass aktuell noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass Taktik und Ausstattung der Feuerwehren den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die optimale Ausstattung und Arbeitsweise, um allen Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, kann nur nach und nach im Rahmen von Ersatz- und Neubeschaffungen realisiert werden. Somit ist der Einsatz von Systemtrennern noch keine Pflicht. Genauere Spezifikationen für Feuerwehr-Systemtrenner werden vermutlich erst in der DIN 14346 getroffen, welche voraussichtlich nicht vor 2018 erscheinen wird.

Zum Schutz des Trinkwassers schreiben die Gemeindewerke Schäftlarn als Wasserversorger hiermit einen sog. Feuerwehr-Systemtrenner vor.

Der Werkausschuss wurde in der Sitzung vom 19.07.2017 über die Maßnahme informiert. Ebenso wurde der Leiter der Hauptverwaltung, Herr Wallner, in Kenntnis gesetzt.

Jede Feuerwehr wurde vorerst mit einem Systemtrenner ausgestattet.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass nicht nur die Feuerwehren sondern auch externe Firmen bei Wasserentnahmen an Hydranten Systemtrenner verwenden müssen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 19:02 Uhr