Datum: 17.01.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 23:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2016 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stellungnahme der Verwaltung und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2016
6 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Rechnungsjahr 2016
7 Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018, die Finanzplanung 2017-2021 und den Stellenplan
8 Beratung und Beschluss zum Haushaltsplan 2018, der Finanzplanung 2017-2021 sowie des Stellenplans 2018;
9 Antrag der Fraktion Gemeindewohl: Errichtung von Wartehäuschen für die Bushaltestellen Linie 904
10 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auenstraße"; Würdigung der im erneuten Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zum weiteren Verfahren
11 Informationen
11.1 Elterninformation zum Spielplatz in Neufahrn
11.2 Gleissanierung der Deutschen Bahn zwischen Baierbrunn und Ebenhausen
11.3 Gesamtfortschreibung des Regionalplanes München
11.4 Anbringung von Fahrradschienen in der Bahnunterführung Ebenhausen
12 Anfragen
12.1 Philipp von Hoyos: Termin für Gewerbeentwicklung
12.2 Hans-Jürgen Heinrich: Sachstand Ortsumfahrung

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen.   

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.12.2017 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.   

Diskussionsverlauf

Frau Kötzner-Schmidt merkt an, dass zu TOP 8 der Sitzung vom 20.12.2017 keine Anmerkung zu der von Herrn Waldherr vorgeschlagenen Kostenberechnung enthalten sei.

Herr Jocher entgegnet, dass bei Redebeiträgen, die nicht Teil eines Antrages sind kein Anspruch auf eine vollständige Übernahme in die Sitzungsniederschrift besteht.

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 20.12.2017 wird genehmigt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 4

Sachverhalt

Es erscheint Herr Stuke. 

In der Gemeinderatssitzung am 20.12.2017 wurde beschlossen, die Gewerke HLS und Elektro für das gemeindliche Mietshaus an der Schorner Str. 13 an das Ingenieurbüro Weidinger, Geretsried zu vergeben.

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5. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2016 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stellungnahme der Verwaltung und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Gerd Zattler in der Zeit vom 14.09.2017 bis 14.11.2017 die örtliche Rechnungsprüfung vorgenommen. Die Verwaltung nahm in den Sitzungen des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses Stellung zu aufgeworfenen Fragen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss beendete die örtliche Rechnungsprüfung 2016 am 14.11.2017 in 7 Sitzungen und bestätigt, dass die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2016 geordnet war. Änderungen am Rechnungsergebnis haben sich durch die örtliche Rechnungsprüfung nicht ergeben.

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Frau von Lenthe und Herr von Hoyos.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis und stellt die Jahresrechnung 2016 in der Fassung vom 08.05.2017 mit folgenden Ergebnissen fest:

Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.)  im Verwaltungshaushalt mit                                11.427.915,30 €
b.)  im Vermögenshaushalt mit                                  3.604.569,75 €
Gesamt                                                        15.032.485,05 €
                                       Fehlbetrag:                                 0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                 2.448,91 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        0,00 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Rechnungsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der 1. Bürgermeister nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.

Die Sitzungsleitung übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt die 2. Bürgermeisterin, Frau Maria Reitinger.

Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO wurde dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.05.2017 (TOP 11) das Ergebnis der Jahresrechnung 2016 mit Rechenschaftsbericht zur Kenntnis gegeben und an den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Gerd Zattler in der Zeit vom 14.09.2017 bis 14.11.2017 die örtliche Rechnungsprüfung vorgenommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss beendete die örtliche Rechnungsprüfung 2016 am 14.11.2017 und bestätigte, dass die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2016 geordnet war.

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem ersten Bürgermeister die Entlastung für das Rechnungsjahr 2016 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2018, die Finanzplanung 2017-2021 und den Stellenplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Werkleiter hat den Wirtschaftsplan 2018 mit Anlagen (Finanzplan 2017-2021, Stellenplan) erläutert.

Er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit 1.719.500 € und in den Aufwendungen mit 1.626.000 € und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 825.400 € ab. Das Ergebnis des Gesamtbetriebs schließt mit einem Gewinn in Höhe von 93.500 € vor Steuern (89.500 € nach Steuern) ab.

Der Erfolgsplan der Sparte Abwasser schließt in den Erträgen mit 1.151.400 € und in den Aufwendungen mit 1.174.900 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 23.500 €. Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 558.000 €.

Der Erfolgsplan der Sparte Wasser schließt in den Erträgen mit 563.100 € und in den Aufwendungen mit 442.600 €. Dies führt zu einem Gewinn vor Steuern in Höhe von 120.500 € (nach Steuern 116.500 €). Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 261.500 € ab.

Der Erfolgsplan der Sparte Energie schließt in den Erträgen mit 5.000 € und in den Aufwendungen mit 8.500 €. Dies führt zu einem Verlust in Höhe von 3.500 €.
Der Vermögensplan schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit jeweils 5.900 € ab.

Des Weiteren wird auf den Vorbericht und den Erläuterungsbericht zum Wirtschaftsplan 2018 mit Finanzplanung 2017 bis 2021 verwiesen.

Alle Wirtschaftsplan 2018, der Finanzplan 2017-2021 und der Stellenplan wurden dem Gemeinderat mit dem Haushalt 2018 ausgehändigt.

Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.10.2017 einstimmig die vorgelegten Entwürfe
a) des Wirtschaftsplans 2018 mit Anlagen,
b) des Finanzplans 2017 bis 2021 und
c) des Stellenplans.
jeweils in der Fassung 20.10.2017 beschlossen und dem Gemeinderat die Beschlussfassung empfohlen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegten Entwürfe
a) des Wirtschaftsplans 2018 mit Anlagen,
b) des Finanzplans 2017 bis 2021 und
c) des Stellenplans,
jeweils in der Fassung 20.10.2017. Der Entwurf des Wirtschaftsplans 2018 ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Beratung und Beschluss zum Haushaltsplan 2018, der Finanzplanung 2017-2021 sowie des Stellenplans 2018;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 27.11.2017 ö vorberatend 3
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Kämmerer erläutert den Haushaltsplan 2018 mit Finanzplanung 2017 – 2021 in der Sitzung. Im Weiteren wird auf den umfassenden Vorbericht zum Haushalt verwiesen. Alle Unterlagen zum Haushalt sind als Anlagen beigefügt.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.11.2017 den Haushaltsplan 2018, die Finanzplanung 2017-2021 und den Stellenplan vorberaten. Nach umfassender Erörterung wurden abschließend folgende Beschlüsse gefasst:
  1. Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt dem Haushalts- und Finanzplan in der Fassung vom 27.11.2017 mit den besprochenen und durchgeführten Änderungen sowie der noch zu kläremden Punkte zu. Die Liste der Änderungen ist Bestandteil der Niederschrift (Anlage 1).
  2. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Buchungen für den Ausgleich des Haushaltes 2018 und der Finanzplanungsjahre 2019 bis 2021 sowie die Zuführungen/Entnahmen bei den Sonderrücklagen und der allgemeinen Rücklage vorzunehmen.
  3. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den Haushaltsplan 2018 sowie den Finanzplan 2017 bis 2021 zu beschließen.

In der Folge wurden alle notwendigen Anpassungen von der Kämmerei durchgeführt. Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                10.617.300 € 

und im Vermögenshaushalt 
in den Einnahmen und Ausgaben mit                 7.522.200 €  ab.

Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für die Gemeindewerke Schäftlarn schließt
im Erfolgsplan
in den Erträgen mit                1.719.500 €
und Aufwendungen mit                1.626.000 €

und im Vermögensplan
in den Einnahmen und Ausgaben mit                   825.400 €

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden festgesetzt in Höhe von 1.385.200 €.Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögensplan Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt der Gemeinde und im Vermögensplan der Gemeindewerke Schäftlarn werden nicht festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Schäftlarn wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Die Haushaltssatzung der Gemeinde ist wegen der Kreditaufnahme für den Wohnungsbau genehmigungspflichtig. Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2018 in Kraft.

Der Kämmerer bedankt bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung für die Mitwirkung bei der Erstellung des umfangreichen Zahlenwerkes und den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses für die konstruktive Beratung und Zusammenarbeit in der HFA-Sitzung am 27.11.2017.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan 2018 in der vorliegenden Fassung vom 28.12.2017 mit Vorbericht vom 03.01.2018. Der Haushaltsplan schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.617.300 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.522.200 € ab. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2018 im Entwurf vom 28.12.2017 als Satzung. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift.
  2. Der Gemeinderat beschließt den Finanzplan 2017-2021 in der vorliegenden Fassung vom 28.12.2017.
  3. Der Gemeinderat beschließt den Stellenplan in der vorliegenden Fassung vom 27.11.2017.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Antrag der Fraktion Gemeindewohl: Errichtung von Wartehäuschen für die Bushaltestellen Linie 904

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19.12.2017 hat die Fraktion Gemeindewohl die Errichtung von Bushäuschen an den Haltestellen der Buslinie 904 beantragt. Die Fraktion Gemeindewohl begründet den Antrag mit der aus der Stundentaktung resultierenden intensivieren Nutzung der Buslinie durch Fahrgäste. 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: 

Für die Buslinie 904 gibt es auf dem Gebiet der Gemeinde Schäftlarn vier Haltestellen (von West nach Ost: Neufahrn, Hohenschäftlarn Rathaus, Hohenschäftlarn S-Bahn und Schäftlarn, Kloster). Für die Haltestelle Hohenschäftlarn S-Bahn hat der Gemeinderat am 20.12.2017 die Errichtung eines Buswartehäuschens beschlossen (vgl. TOP 10). Die Errichtung von Buswartehäuschen bei den Haltestellen Neufahrn und Schäftlarn, Kloster   ist aufgrund der angestiegenen Fahrgastzahlen und der örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich als sinnvoll und notwendig anzusehen. Die genaue Situierung des Wartehäuschens bei der Haltestelle Schäftlarn, Kloster wird noch mit der Verwaltung des Kloster Schäftlarn abgestimmt. Bei der Haltestelle Hohenschäftlarn, Rathaus sind die örtlichen Gegebenheiten derzeit nicht für die Errichtung eines Wartehäuschens geeignet (Haltestelle schließt unmittelbar an Straße an, kein gemeindlicher Grundbesitz in unmittelbarer Nähe zur Erweiterung der Haltestellenflächen vorhanden).    

Da der Haushalt 2018 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verabschiedet ist (vgl. TOP 8) ist eine nachträgliche Aufnahme der für die Errichtung der Wartehäuschen notwendigen Finanzmittel nicht möglich. Ggf. sind daher entsprechende Mittel im Rahmen eines Nachtragshaushalts zu beschließen. 

Diskussionsverlauf

Frau Kötzner-Schmidt regt an, für die Haltestelle Hohenschäftlarn S-Bahn auf beiden Straßenseiten jeweils ein Wartehäuschen vorzusehen.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Errichtung von Wartehäuschen an den Bushaltestellen Neufahrn und Schäftlarn, Kloster zu. Die technische Bauverwaltung wird beauftragt, die zur Errichtung erforderlichen Planungen vorzunehmen.     

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auenstraße"; Würdigung der im erneuten Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Herr Lankes und Herr Metz nehmen aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 „Auenstraße“ wurde in der Zeit von 29.12.2017 bis einschließlich 15.01.2018 erneut öffentlich ausgelegt. 

Während der Auslegung gingen folgende Stellungnahmen ein:

1. Familie Josef Metz, Schreiben vom 05.01.2018

„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sitzung des Gemeinderats am 15.11.2017 wurde beschlossen, den Gebietscharakter des Bebauungsplans Auenstraße von einem Dorfgebiet (MD) in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) zu ändern.
Durch die Festsetzung eines Wohngebiets wird unser landwirtschaftlicher Betrieb auf der FINr. 135 stark eingeschränkt.
Wir beantragen daher die Herausnahme der Hofstelle (FINr. 135, Starnberger Str. 54) aus dem Bebauungsplan. (1)
Sollte die Hofstelle nicht herausgenommen werden, beantragen wir alternativ die Festsetzung eines Dorfgebiets. (2)
Außerdem beantragen wir die Angleichung der Wandhöhe auf 6,75 m für die gesamte FINr. 135. (3)
Die entsprechenden Begründungen sind dem Anhang zu entnehmen.
Sollte ein Wohngebiet festgesetzt werden und die Hofstelle im Bebauungsplan bleiben, haben wir keine Weiterentwicklungsmöglichkeit für unseren landwirtschaftlichen Betrieb. Auch eine Umnutzung eines Teils des Hofes in einen kleinen Handwerksbetrieb oder ähnliches ist dann nicht möglich. Ein Erhalt des Gebäudes wäre in Zukunft nicht mehr sinnvoll.

Anhang (Begründung zum Schreiben vom 05. Januar 2018)
In der Sitzung des Gemeinderats am 15.11.2017 wurde beschlossen, den Gebietscharakter des Bebauungsplans Auenstraße von einem Dorfgebiet (MD) in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) zu ändern.
(1)        Als Begründung für die Festsetzung des Wohngebiets wurde genannt, dass sich kein landwirtschaftlicher Betrieb im Umgriff des Bebauungsplans befindet.
Allerdings befindet sich auf der FINr. 135 die Hofstelle unseres aktiven landwirtschaftlichen Betriebs (derzeit keine Tierhaltung, aber Eigenbewirtschaftung der Flächen).
Durch die Festsetzung des Wohngebiets wird es zu Konflikten zwischen Wohnen und Landwirtschaft kommen und für die Landwirtschaft gibt es keine Entwicklungs- bzw. Veränderungsmöglichkeiten mehr.
Daher beantragen wir die Herausnahme unserer Hofstelle (FINr. 135) aus dem Bebauungsplan Auenstraße.
Die Herausnahme kann zusätzlich damit gerechtfertigt werden, dass wir als Einzige Anlieger der Starnberger Straße und nicht der Auenstraße sind. Die Anlieger der Starnberger Str. FINr. 275/2 und 275/3 wurden ebenfalls ausgespart.
(2)        Sollte die Hofstelle nicht herausgenommen werden, beantragen wird alternativ die Festsetzung eines Dorfgebiets.
Als Ziel des ursprünglichen Bebauungsplanentwurfs wurde in der Begründung aufgeführt, die ländlichen Strukturen im Dorfkern erhalten zu wollen und die Landwirtschaft weiterhin zu ermöglichen.
Dieses Ziel soll nun aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes München aufgegeben werden und stattdessen ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. In der Stellungnahme weist das Landratsamt darauf hin, dass die Festsetzung eines Dorfgebiets nicht zulässig ist, wenn im Baugebiet keine landwirtschaftlichen Betriebe vorhanden sind.
Zu der Annahme, dass im Baugebiet keine aktiven landwirtschaftlichen Betriebe mehr vorhanden sind, kommt das Landratsamt, da dies von der Gemeinde in der Begründung des Bebauungsplans so formuliert wurde.
Tatsächlich befinden sich aber zwei aktive landwirtschaftliche Betriebe auf den FINrn. 135 (Betriebsnummer 184 142 0016) und 129. Die Hofstellen befinden sich beide im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Ebenso befindet sich im Umgriff des Bebauungsplans eine Fläche (FINr. 275, Wiese), die landwirtschaftlich bewirtschaftet wird.
Die Aussage, dass eine aktive Landwirtschaft nicht besteht bzw. auch für die Zukunft nicht mehr stattfinden wird, ist somit nicht richtig. Wir haben nicht vor unsere Landwirtschaft aufzugeben.
Der Hinweis des Landratsamtes, dass ein Baugebiet ganz ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebe kein Dorfgebiet ist, wurde somit aufgrund unrichtiger Tatsachen gegeben. Nach einem Telefonat mit Frau Knüpp vom Sachgebiet Bauleitplanung im Landratsamt München bestätigte diese, dass die Festsetzung eines Wohngebiets kritisch ist, wenn Landwirtschaft vorhanden ist. Die Gemeinde hat bei der Überplanung bestehender Gebiete darauf zu achten, dass Konflikte durch verschiedene Nutzungen (Landwirtschaft und Wohnen) vermieden werden.
(3)        Die Wandhöhe für den gesamten Bebauungsplan wurde auf 6,75 m festgesetzt. Außer für ein Baufenster der FINr. 135, dort wurde die Wandhöhe ohne ersichtlichen Grund auf 6,25 m reduziert.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die baurechtliche Begriffsbestimmung „Landwirtschaft“ ausschließlich die Legaldefinition des § 201 BauGB anzuwenden ist. Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebes in diesem Sinne besteht darin, dass -für die Zwecke der Landwirtschaft und die landwirtschaftliche Betätigung- die drei Produktionsformen Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und dass sie plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden. Dabei kommt es u.a. auf den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, auf die Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, auf die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung einer Beständigkeit in Bezug auf die Eignung des Betriebsführers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse an (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.1967). Die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebs setzt bei Nebenerwerbsbetrieben als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraus, d.h. ein Nebenerwerbsbetrieb muss dem Betriebsinhaber einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben (Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom 20.01.1981). 
Der baurechtliche Begriff der Landwirtschaft ist daher völlig unabhängig vom steuerrechtlichen Begriff der Landwirtschaft oder gar dem Vorliegen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer zu sehen. Vereinfacht formuliert liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn jedenfalls dann vor, wenn zu erwarten ist, dass der Betrieb als baurechtlich privilegiert im Sinne des § 35 BauGB landwirtschaftliche Betriebsgebäude im planungsrechtlichen Außenbereich errichten kann.

Dies wird zwar seitens der Bauverwaltung eher bezweifelt; dennoch soll nicht verkannt werden, dass durch die land- und forstwirtschaftliche Betätigung auf dem Grundstück Fl.Nr. 135 Emissionen entstehen, welche über das zulässige Maß in einem allgemeinen Wohngebiet hinausgehen können. Zudem wurde vom Grundstückseigentümer vorgetragen, dass auf dem Grundstück möglicherweise eine Zimmerei untergebracht werden soll.

Hinsichtlich des Antrages zu (3) ist darauf hinzuweisen, dass im Bebauungsplan die Anwendung der gesetzlichen Abstandsflächen entsprechend den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung festgesetzt ist. Dies bedeutet, dass ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 6,25 m an zwei Seiten einen Grenzabstand von mindestens 3,125 Meter (1/2 Wandhöhe) einzuhalten hat. Eine Erhöhung auf 6,75 würde nach Norden und Osten einen entsprechend größeren Grenzabstand erfordern und damit die überbaubare Grundfläche (wegen der Baugrenzen) entsprechend reduzieren.  

Um eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu erreichen (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind nach Auffassung der Bauverwaltung folgende Lösungsansätze möglich:

a)         Antragsgemäße Entnahme des Grundstückes Fl.Nr. 135 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes

       Ergebnis:
       Das Grundstück würde sich dann wieder im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befinden. Ob dann aber (angrenzend an ein allgemeines Wohngebiet) ein landwirtschaftlicher Betrieb reaktiviert oder ein Handwerksbetrieb angesiedelt werden kann, ist dadurch nicht eindeutig gesichert, da durch die Herausnahme aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes die Immissionsschutzproblematik nicht gelöst ist. Zudem bestehen die vom Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 129 vorgetragenen -gleich gelagerten-  Bedenken weiterhin. 

b)         Festsetzung eines Dorfgebiets östlich der Auenstraße und eines allgemeinen Wohngebiets westlich der Auenstraße

       Ergebnis:
Die Aufteilung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der Nutzung in ein Dorfgebiet im Osten und ein allgemeines Wohngebiet im Westen würde einerseits den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nrn. 135 (Metz) und 129 (Sandner) ermöglichen, ihre bisherige land- und forstwirtschaftliche Betätigung uneingeschränkt fortzuführen bzw. zu intensivieren und ggfs. Handwerksbetriebe anzusiedeln. Andererseits wäre der westlich der Auenstraße gelegene Bereich entsprechend der tatsächlich vorhandenen Nutzung als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die im Sachvortrag angesprochenen Bedenken der Verwaltung sind dadurch zwar nicht ausgeräumt, könnten sich durch eine entsprechende Begründung zur vorhandenen und geplanten Nutzung aber minimieren lassen.

c)        Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 3 BauGB ohne Festsetzung der Art der Nutzung 

       Ergebnis:
Die planungsrechtliche Zulässigkeit würde sich bei Erlass eines einfachen Bebauungsplanes im Übrigen (also nach Beachtung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie z.B. Wandhöhe, Baugrenzen usw.) nach § 34 BauGB beurteilen. Hinsichtlich der zulässigen Nutzungen würden sich gegenüber den bisherigen Verhältnissen keine Änderungen ergeben. Allerdings können Bauanträge dann nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO eingereicht werden. Dies ist nur im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne möglich. Das bedeutet letztlich dann auch, dass das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen (z.B. Landwirtschaft, Handwerksbetrieb) entscheidet. Sollte es gegebenenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass es sich faktisch um ein allgemeines Wohngebiet handelt, wären bestimmte Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) wieder unzulässig. 

Herr Stuke vertritt die Auffassung, dass der gesamte Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes entweder als Dorfgebiet festgesetzt werden soll, oder alternativ keine Art der Nutzung festgesetzt wird. Er begründet dies mit der Lage im Ortskern und den vorhandenen Nutzungen. 

Herr Zattler spricht sich ebenso dafür aus, die Art der Nutzung als Dorfgebiet festzusetzen, da der Bebauungsplan dann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wäre. Zudem weist er darauf hin, dass dieser Bereich Teil des historischen Ortskerns von Hohenschäftlarn ist. 

Herr Waldherr betont ebenfalls, dass die Art der Nutzung einem Dorfgebiet entspricht. Insbesondere bestehe angrenzend an das Bebauungsplangebiet, auf dem Grundstück Fl.Nr. 280, eine aktive Landwirtschaft mit Tierhaltung. Zudem regt er an, die zusätzlich mögliche Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 135 mit einer Wandhöhe von 6,75 m festzusetzen. 

Herr Stuke stellt den Antrag an den Gemeinderat, die Art der Nutzung für den gesamten Geltungsbereich als Dorfgebiet festzusetzen. 

Beschlossen wird (14 : 4 Stimmen):

Die Art der Nutzung wird für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Dorfgebiet festgesetzt. 

Im Anschluss daran wird über den Abwägungsvorschlag der Bauverwaltung beraten und abgestimmt. 

Beschlossen wird (15 : 3 Stimmen): 

Der Gemeinderat beschließt, den Geltungsbereich hinsichtlich der Art der Nutzung als Dorfgebiet festzusetzen. Die Begründung zum Bebauungsplan ist dahingehend zu ergänzen, dass in diesem Bereich landwirtschaftlich geprägte Nutzungen vorhanden sind und erhalten werden sollen. Zudem soll den Grundstückseigentümern ermöglicht werden, die geplante Ansiedlung von Handwerksbetrieben umzusetzen. Die Wandhöhe wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 135 insgesamt auf 6,75 m angepasst.  


2. Kanzlei Dlugosch, Feller, Mielke für Herrn Gerhard Sandner, Schreiben vom 04.01.2018

Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks FINr. 129, Auenstraße 6 + 8, Hohenschäftlarn. Die Gemeinde beabsichtigt, dieses Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken zu überplanen. Es soll ein Wohngebiet festgesetzt werden.

Gegen diese Festsetzung sprechen erhebliche Bedenken. Die Gemeinde hat zunächst ein Dorfgebiet festsetzen wollen, da in dem beplanten Gebiet bzw. unmittelbar angrenzend Hofstellen ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebe liegen. Die Landwirtschaft unseres Mandanten ist zwar nicht mehr in vollem Betrieb, da das Grünland verpachtet ist und keine eigenen Tiere gehalten werden, es existiert allerdings noch eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Es ist weiter zu beachten, dass zu dem Grundstück auch ein Wald mit einer Ausdehnung von knapp 4 Hektar gehört. Dieser Wald muss gepflegt werden, es handelt sich von daher um einen forstwirtschaftlichen Kleinbetrieb. Herr Sandner ist darauf angewiesen, das anfallende Holz aus seinem Wald auf dem ihm gehörenden Gelände zu verarbeiten. Es wird hier eine Kreissäge und ein Holzspalter betrieben, wie es für forstwirtschaftliche Betriebe typisch ist. Diese Arbeiten sind so lärmintensiv, dass sie in einem Wohngebiet nicht hingenommen werden könnten. Die Festsetzung als Wohngebiet würde daher einen erheblichen wirtschaftlichen Eingriff verursachen.
Die Umgebungsbebauung entspricht in keinster Weise der typischen Erscheinungsform eines Wohngebietes. Neben der Hofstelle unseres Mandanten befindet sich ein weiterer ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb an der Ecke Auenstraße/Starnberger Straße. Beide ehemaligen Betriebe haben noch das landwirtschaftstypische Aussehen. Das Grundstück FINr. 275 ist geprägt durch freie Grünflächen, die bislang nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
Es liegt aber auch kein Dorfgebiet vor, das die Gemeinde zunächst festsetzen wollte, da nie beabsichtigt war, landwirtschaftliche Betriebe zu schützen und zu fördern. Auch die von der Gemeinde festgesetzten Baufenster entsprechen nicht den Erfordernissen der Landwirtschaft, da sie für landwirtschaftliche Gebäude viel zu klein sind.
Es ergibt sich also das Bild, dass es sich bei dem zu beplanenden Gelände weder um ein Dorfgebiet noch um ein Wohngebiet handelt. Vielmehr kann ein typischer Gebietscharakter nicht festgestellt werden, eine planerische Festsetzung egal in welche Richtung würde immer in gewisser Weise in eine falsche Richtung gehen.
Es muss Herrn Sandner schon alleine aufgrund der Berufsfreiheit möglich sein, eine Landwirtschaft, die momentan lediglich ruht, wieder auf zu nehmen. Die Festsetzung eines Wohngebietes würde eine Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Es muss bei der Abwägung berücksichtig werden, dass in dem zu beplanenden Gebiet zwei ehemalige landwirtschaftlichen Hofstellen liegen, deren Betrieb jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Insbesondere für Herrn Sandner kann eine dauerhafte Verhinderung dieser Möglichkeit zu einem Eingriff führen, der in jedem Fall unverhältnismäßig wäre.
Die Gemeinde beabsichtigt, Baufenster festzusetzen, um eine allzu kleinteilige Bebauung der Grundstücke zu verhindern. Es wird hier dringend angeraten, keinen Gebietscharakter festzusetzen, da ein solcher die bestehenden Nutzungen und die bestehenden Gebäude allzu sehr außer Betracht lassen würde. Es empfiehlt sich daher, lediglich Festsetzungen über die Baufenster und das Maß der Bebauung zu treffen. Alles andere wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte unseres Mandanten.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:

Hierzu wird auf die Abwägung und den Beschluss zu den Einwendungen der Familie Metz verwiesen. Es wird klargestellt, dass der Gemeinde sehr wohl daran gelegen ist, landwirtschaftliche Betriebe zu schützen und zu fördern. Die festgesetzten Baugrenzen ergeben sich aufgrund der vorhandenen Grundstücksflächen, welche für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe und auch für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben als ausreichend erachtet werden.

Beschlossen wird (18 : 0 Stimmen):

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes erfolgt -über die bereits beschlossenen Änderungen hinaus- nicht. 

Anschließend erfolgt der verfahrensleitende Beschluss. 

Diskussionsverlauf

Herr Lankes und Herr Metz nehmen wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss

Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung sind entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern. Der Bebauungsplanentwurf ist mit Begründung anschließend auf die Dauer von zwei Wochen erneut öffentliche auszulegen. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 11
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11.1.  Elterninformation zum Spielplatz in Neufahrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn lädt Eltern und Großeltern sowie die Anlieger zu einem Informationsgespräch zum Kinderspielplatz am Feuerwehrhaus in Neufahrn am Montag 5. Februar um 16.30 Uhr ein. Die Veranstaltung findet im Vereinsheim im Feuerwehrhaus in Neufahrn statt. Hierbei sollen der Stand der Planungen vorgestellt und diskutiert sowie Anregungen aufgenommen werden. 
Den Mitgliedern des Gemeinderates wird ein Schreiben von Eltern aus Neufahrn zur Kenntnis gegeben.

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11.2. Gleissanierung der Deutschen Bahn zwischen Baierbrunn und Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö 11.2

Sachverhalt

Die Deutsche Bahn Netz AG beabsichtigt in der Zeit von Samstag 19. Mai bis Samstag 09. Juni 2018 das Gleis zwischen Bahnhof Baierbrunn und Bahnhof Ebenhausen zu erneuern. Gleichzeitig sollen die Bahnübergänge in Schäftlarn saniert werden. Derzeit müssen mit den zuständigen Stellen die notwendigen Sperrungen der Bahnübergänge (Autobahnzubringer, innerörtliche Verbindungen) abgeklärt werden.

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11.3. Gesamtfortschreibung des Regionalplanes München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 11.3

Sachverhalt

Derzeit läuft die 3. Anhörung zum Beteiligungsverfahren zur Gesamtfortschreibung des Regionalplanes München. Von den Änderungen ist das Gebiet der Gemeinde Schäftlarn nicht betroffen. Der Anhörungsentwurf ist bis 23.02.2018 bei der Regierung von Oberbayern oder dem Regionalen Planungsverbandes München einzusehen 
(www.region-muenchen.com).

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11.4. Anbringung von Fahrradschienen in der Bahnunterführung Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 11.4

Sachverhalt

Auf eine entsprechende Anregung von Herrn Dr. Markus Gaisbauer, Ebenhausen, zur Anbringung von Fahrradschienen in der Bahnunterführung Ebenhausen hat die Deutsche Bahn Station & Service AG mit Schreiben vom 15.01.2018 mitgeteilt, dass das Anbringen von Fahrradschienen aufgrund der Vorgaben und Bestimmungen der Bahn nicht zulässig ist. Das Schreiben der DB Station & Service AG liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö 12
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12.1. Philipp von Hoyos: Termin für Gewerbeentwicklung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 12.1

Sachverhalt

Herr von Hoyos fragt an, wann ob die Klausur für die Gewerbeentwicklung schon terminiert sei.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass der Termin für den 17.03.2018 vorgesehen sei.

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12.2. Hans-Jürgen Heinrich: Sachstand Ortsumfahrung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) 1. Sitzung des Gemeinderates 17.01.2018 ö informativ 12.2

Sachverhalt

Herr Heinrich fragt nach dem Sachstand für die Ortsumfahrung.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass das staatliche Straßenbauamt die Voruntersuchungsergebnisse noch nicht geliefert hätte und auch eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern noch ausstehen würde.

Datenstand vom 14.02.2024 20:40 Uhr