Datum: 25.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
2.1 Walter Neumayer: Parkende Fahrzeuge auf Gemeindestraßen
2.2 Silke Thomas: Ergebnisse der UVP für Umgehungsstraße
2.3 Ulrich Narr: Durchfahrtshindernisse auf kleineren Straßen
3 Vereidigung des neuen GR-Mitglieds Herrn Karl-Otto Saur (Nachrücker von Herrn Heinrich)
4 Besetzung von Ausschüssen und Referaten
5 Genehmigung der Niederschrift
6 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
7 Ortsumfahrung Hohenschäftlarn; Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen
8 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Feuerwehr/Bauhof"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren
9 Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmidgasse"; Änderung des Aufstellungsbeschlusses
10 Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 50 "südlich der Schmidgasse"
11 Beratung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 der Gemeindewerke Schäftlarn sowie Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2015 und 2016
12 Beratung und Beschlussfassung über die Behandlung des Jahresverlustes des Wirtschaftsjahres 2012
13 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2017
14 Informationen
14.1 Neubau des Autobahnzubringers – Sperrung im August und September
14.2 MVV-Fahrplan für die Linie 904 während der Sperrung des Autobahnzubrin-gers
14.3 Erklärung des Staatlichen Bauamtes zur Notwendigkeit der Komplettsanie-rung der St2071
14.4 Landtags- und Bezirkstagswahl am 14.10.2018
15 Anfragen
15.1 Georg Lang: Parkplatz an der St2071
15.2 Radweg an der St2071 - Sicherstellung der Befahrbarkeit während der Straßenbauarbeiten
15.3 Gerd Zattler: Friedhof Hohenschäftlarn
15.4 Gerd Zattler: Ruhebänke
15.5 Gerd Zattler: Veröffentlichung der Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung
15.6 Phillip von Hoyos: Bahnübergang an der Zechstraße
15.7 Phillip von Hoyos: Vorentwurfsplanung für das Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn
15.8 Ulrike Prölß: Querungshilfe für Fahrradfahrer an der B11
15.9 Christian Fürst: Abgestellte Fahrräder an den S-Bahnhöfen im Gemeindegebiet
15.10 Manuela Beichhold: Anbringung eines Spiegels an der Ausfahrt ggü. Jägerwirt/Neufahrn
15.11 Theresia Bader: Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit an der Ortseinfahrt Ebenhausen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö 2
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2.1. Walter Neumayer: Parkende Fahrzeuge auf Gemeindestraßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 2.1

Sachverhalt

Herr Neumeyer trägt vor, dass parkende Fahrzeuge auf Straßen in Neufahrn häufig den fließenden Verkehr behindern würden. Die Gemeinderatsmitglieder sollten deshalb die Fahrer der Fahrzeuge ggf. ansprechen und auf die Folgen ihres Verhaltens hinweisen.

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2.2. Silke Thomas: Ergebnisse der UVP für Umgehungsstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 2.2

Sachverhalt

Frau Thomas trägt vor, dass nicht alle Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die verschiedenen Trassenvarianten der Umgehungsstraße  im  auf der gemeindlichen Homepage eingestellt gewesen sind.

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2.3. Ulrich Narr: Durchfahrtshindernisse auf kleineren Straßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 2.3

Sachverhalt

Herr Narr trägt vor, dass kleinere Straßen, v. a. im Unterdorf/Hohenschäftlarn wegen beidseitig parkender Fahrzeuge häufig nicht für den Durchgangsverkehr (v. a. schwerere landwirtschaftliche Fahrzeuge) befahrbar seien. An diesen Straßen solle daher ein einseitiges Halteverbot angeordnet werden.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass der Gemeinderat sich exemplarisch mit der Einrichtung von einseitigen Halteverboten bei der Gartenstraße in Ebenhausen beschäftigen wird. 

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3. Vereidigung des neuen GR-Mitglieds Herrn Karl-Otto Saur (Nachrücker von Herrn Heinrich)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Herr Karl-Otto Saur ist als Listennachfolger für den verstorbenen Gemeinderat Hans-Jürgen Heinrich nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO in der ersten seiner Berufung folgenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre' die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verweigerung der Eidesleistung zum Verlust des Amtes führt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).

Diskussionsverlauf

Herr Saur leistet den Diensteid wie oben angegeben und ohne Beteuerungsformel.

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4. Besetzung von Ausschüssen und Referaten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Da Herr Hans-Jürgen Heinrich verstorben ist, ist die Besetzung der Ausschüsse und Referate neu zu regeln. Da die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) im Gemeinderat keinen Fraktionsstatus besitzt, hatte Herr Heinrich die Ausschusssitze über die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhalten. Nach Rücksprache mit dem Fraktionssprecher Bündnis 90/Die Grünen soll diese Verfahrensweise auch beim Listennachfolger der SPD, Herrn Karl-Otto Saur fortgeführt werden. 
Die Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderates soll auf Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zukünftig wie folgt erfolgen:
Haupt- und Finanzausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Strobl Franz
Bader Theresia
Mock Andreas 
CSU, 2. Sitz
Lang Georg 
Mock Andreas 
Fürst Christian
CSU, 3. Sitz
Dichtl Susanne 
Fürst Christian
Bader Theresia 
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Stuke Ulrich 
von Lenthe Sophie 
Saur, Karl-Otto
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
von Lenthe Sophie
Saur, Karl-Otto 
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Kötzner-Schmidt Maria 
Waldherr Michael 
Metz Jakob 
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Woratsch Josef 
Waldherr Michael 
Metz Jakob
UWG Gemeindewohl
Reitinger Maria 
Beichhold Manuela




Familien- und Sozialausschuss 

Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Prölß Ulrike
Urban Maximilian
Strobl Franz 
CSU, 2. Sitz
Bader Theresia
Strobl Franz 
Fürst Christian
CSU, 3. Sitz
Dichtl Susanne 
Fürst Christian
Urban Maximilian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
von Lenthe Sophie
von Hoyos Philipp
Lankes, Christian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Saur Karl-Otto
Zattler Gerd 
Stuke Ulrich 
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Kötzner-Schmidt Maria
Waldherr Michael
Metz Jakob 
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Woratsch Josef 
Waldherr Michael
Metz Jakob 
UWG Gemeindewohl
Beichhold Manuela 
Reitinger Maria 


Bau-, Planungs- und Umweltausschuss 

Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Fürst Christian
Strobl Franz 
Urban Maximilian
CSU, 2. Sitz
Mock Andreas 
Urban Maximilian
Bader Theresia
CSU, 3. Sitz
Dichtl Susanne 
Bader Theresia
Strobl Franz 
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Stuke Ulrich 
Zattler, Gerd
Lankes, Christian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
von Hoyos Philipp
Zattler, Gerd
Lankes, Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob 
Woratsch Josef 
Kötzner-Schmidt Maria
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Waldherr Michael 
Woratsch Josef 
Kötzner-Schmidt Maria 
UWG Gemeindewohl
Reitinger Maria 
Beichhold Manuela


Werkausschuss 

Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Strobl Franz 
Mock Andreas
Lang Georg 
CSU, 2. Sitz
Fürst Christian
Lang Georg 
Prölß Ulrike 
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Prölß Ulrike 
Mock Andreas 
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Lankes, Christian
von Hoyos, Philipp
Zattler, Gerd
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Stuke Ulrich 
von Hoyos, Philipp
Zattler, Gerd
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Woratsch Josef 
Kötzner-Schmidt Maria 
Waldherr Michael 
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Metz Jakob 
Kötzner-Schmidt Maria
Waldherr Michael 
UWG Gemeindewohl
Reitinger Maria 
Beichhold Manuela


Die Besetzung der Referate ist durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt vorgesehen:

Straßen und Verkehr:        von Hoyos Philipp (bisher Herr Heinrich)
Feuerwehr:                        Uli Stuke
Bildung, Kultur, Soziales:        Saur Karl-Otto (bisher von Lenthe Sophie)
Sport:                                von Hoyos
Jugend:                        Lankes Christian
Umwelt- Agenda:                von Hoyos Philipp, Lankes Christian

Beschluss

Die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse und Referate durch die genannten Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.06.2018 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.   

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 20.06.2018 wird genehmigt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 6

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 20.06.2018 wurde eine Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2019 zur Umsetzung des Wohnbauprojekts Stehbründlweg beschlossen. Die Kreditaufnahme erfolgt nach den Richtlinien des Kommunalen Wohnbauförderprogramms KommWFP.

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7. Ortsumfahrung Hohenschäftlarn; Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Zum Neubau einer Ortsumfahrung für Hohenschäftlarn wurde nach Abschluss des moderierten Bürgerbeteiligungsprozesses festgelegt, die Varianten B (ortsnah), E (am Waldrand) und BI (Waldtrasse) näher untersuchen zu lassen. 
Die vom Ingenieurbüro Schönenberg in Zusammenarbeit mit dem Büro U-Plan erstellte Voruntersuchung wurde daraufhin im April 2017, sowohl dem Staatlichen Bauamt Freising als auch der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt München (UNB), mit der Bitte um Durchführung einer Vorprüfung vorgelegt. 
Die Stellungnahme der UNB vom 08.06.2017 ging am 20.06.2017 bei der Gemeinde ein; die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 13.04.2018 erreichte das Rathaus am 27. April 2018.
Die beiden Stellungnahmen wurden den Mitgliedern des Gemeinderates bereits zur Verfügung gestellt; sind jedoch erneut im Ratsinformationssystem hinterlegt.
Ausgangslage:
Die Ortsdurchfahrt Hohenschäftlarn der Staatsstraße 2071 (Starnberger Straße) wird von rd. 11.600 Fahrzeugen, darunter 630 Schwerlastfahrzeugen täglich genutzt (Stand: 2015). Aufgrund der kurvenreichen Strecke mit abschnittsweise 11 % Gefälle entstehen täglich äußerst gefährliche Situationen für andere Verkehrsteilnehmer; insbesondere aber auch für Schulkinder auf dem Schulweg. Durch die bauliche Situation -insbesondere in den Kurvenbereichen ab der Abzweigung zur Straße An der Leiten bzw. im Bereich der Einmündung der Straße Oberdorf und der Schorner Straße- ist eine Aufweitung des Straßenraums und damit eine Gefahrenminimierung bzw. Staureduzierung nicht möglich. Der Bahnübergang am Ende der Starnberger Straße beeinträchtigt den Verkehrsfluss zusätzlich erheblich und führt zudem zu einer massiven Schadstoffbelastung. 
Aus diesen Gründen hat der Gemeinderat am 11.09.2013 mehrheitlich beschlossen, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung über die kommunale Sonderbaulast zur Errichtung einer Nordumfahrung für Hohenschäftlarn abzuschließen und damit folgende Ziele zu erreichen:
  • Reduzierung der Fahrzeuge um 43% oder rd. 5.400 Fahrzeuge (Prognose Kurzak).
  • Vollständiger Ausschluss des Schwerlastverkehrs.
  • Vermeidung eines Rückstaus und damit starke Verringerung der Wartezeiten an den Bahnübergangen in Hohenschäftlarn.
  • Deutlich geringere Wartezeiten bei Grundstücksausfahrten und Ausfahrten von Anliegerstraßen in die Starnberger Straße.
  • Deutliche Verringerung gefährlicher Verkehrssituationen.
  • Deutliche Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Schulkinder, die den straßenbegleitenden Fußweg benutzen.
  • Deutliche Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung für die Anlieger der Starnberger Straße.

Die untere Naturschutzbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass zwar alle drei voruntersuchten Varianten negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, dass jedoch die Variante B  ein geringeres Maß an Zerschneidung von Habitaten und Störung von diversen Arten hervorruft, als dies bei den Varianten E und BI der Fall ist. 
Das Staatliche Bauamt Freising weist darauf hin, dass eine Ortsumfahrung an Akzeptanz durch die Verkehrsteilnehmer verliert, je umwegiger bzw. länger sie ist. Die angestrebte Verlagerung von der Ortsdurchfahrt auf die Ortsumfahrung würde am besten mit der Variante B erreicht. Zudem erfülle die Variante B aufgrund der geringsten Baulänge und der niedrigsten Kosten der verglichenen Varianten das Kriterium der Wirtschaftlichkeit am besten und entlaste die Ortsdurchfahrt am Meisten. 
Zusammenfassend empfiehlt das Staatliche Bauamt Freising, die Variante B weiter zu verfolgen. 

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr Lang.
Der Vorsitzende geht zu Beginn der Diskussion auf die Hintergründe für die Planung einer Ortsumfahrung ein und deutet an, dass auch die Durchführung eines Ratsbegehrens zielführend sein könnte, sodass bei dieser wichtigen Weichenstellung die Bürgerinnen und Bürger entscheiden könnten. 
Frau Kötzner-Schmidt teilt mit, dass eine Entlastung der Starnberger Straße wichtig sei; aber ebenso auch der Schutz der freien Flur, weshalb auch die Variante BI weiter in die Überlegungen einbezogen werden sollte. Auch sie sei der Auffassung, dass eine Entscheidung durch die Bürgerinnen und Bürger der richtige Weg sein könnte. 
Herr Lankes zeigt sich nicht überrascht, dass sich die Variante B als diejenige herauskristallisiert hat, welche die meisten Chancen auf Umsetzung hat. Er zeigt sich jedoch erstaunt, dass der Vorschlag für die Variante BI trotz der negativen Stellungnahmen erneut gemacht wird. Er ist der Auffassung, dass sich die Ortsumfahrung auch positiv auf den Ortskern auswirken würde, weil damit städtebauliche Möglichkeiten mit einher gingen um den Ortskern aufzuwerten. Herr Lankes verdeutlicht noch einmal, dass die Belastungsgrenze für die Ortsdurchfahrt erreicht sei. Auch vor dem Hintergrund des weiteren Wachstums des Wirtschaftsraums München und der damit verbundenen Verkehrszunahme sei die Ortsumfahrung wichtig. Da die Entscheidung jedoch nach seiner Auffassung eine historische Dimension habe, sei auch ein Bürgerentscheid sinnvoll. 
Herr Fürst weist noch einmal darauf hin, dass für die verschiedenen Varianten eine ausführliche Prüfung vorgenommen worden sei; daher halte er ein Ratsbegehren für die Variante B für sinnvoll. Ihm sei daran gelegen, dass eine zeitnahe Umsetzung erfolgen könne. 
Frau Dichtl vertritt die Auffassung, dass nach den jahrelangen Diskussionen nunmehr endlich eine Entscheidung getroffen werden müsse; dies könne auch gerne zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern geschehen. 
Frau Reitinger stellt fest, dass die Untersuchungen zu einem klaren Ergebnis zu Gunsten der Variante B geführt hätten. Dies stelle zwar auch einen Eingriff in die Natur dar, müsse aber mit den Verhältnissen an der Ortsdurchfahrt abgewogen werden. Sie sei der Auffassung, dass die Bürgerinnen und Bürger wissen möchten, wie der Gemeinderat zu dem Thema steht, daher sollte sich der Gemeinderat im Falle eines Bürgerentscheids eine Zusatzfrage überlegen. 
Herr Strobl ist der Meinung, dass eine regionale Lösung besser wäre. Er sei dagegen, dass Schäftlarn die Probleme anderer löst. Zudem würde der Siedlungsdruck zunehmen, sobald die Umgehungsstraße vorhanden sei. 
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass eine regionale Lösung von den Gemeinden südlich von München bereits im Jahr 2000 verworfen wurde und sich die Gemeinden für örtliche Lösungen entschieden hätten. 
Herr Saur gibt zu bedenken, dass dieses Thema vom Gemeinderat entschieden werden müsse und nicht auf die Bürgerinnen und Bürger abgeschoben werden solle. Der Gemeinderat sei schließlich dafür gewählt, Entscheidungen zu treffen. 
Herr Fürst stellt klar, dass der Autobahn-Südring wegen des Widerstands der Isartalgemeinden nicht weiterverfolgt werde. Er unterstütze die Variante B. Ebenso vertritt Frau Prölß die Auffassung, dass die Variante B   weiterverfolgt werden solle. 
Herr Stuke stellt fest, dass sich die Zerrissenheit in den Meinungen bis in alle Fraktionen ziehe. Es hält die Folgen für die Umwelt zu groß und geht davon aus, dass sich im Individualverkehr gravierende Veränderungen ergeben werden.  Er fordert, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, im die Sicherheit in der Ortsdurchfahrt zu verbessern. 
Herr Woratsch ist ebenso überzeugt davon, dass der Fahrzeugverkehr zunehmen wird. Er schlägt vor, die Schwertransporte über eine neu zu bauende Variante BI zu führen und den Pkw-Verkehr weiterhin durch die Starnberger Straße zu leiten. 
Der Vorsitzende weist im Zusammenhang auf Herrn Stukes Wortmeldung darauf hin, dass die Ortsdurchfahrt eine Staatsstraße sei und damit die Möglichkeiten der Gemeinde stark eingegrenzt seien. 
Herr Lankes gibt zu bedenken, dass eine große, regionale Lösung noch mehr Verkehr anziehen würde und dadurch auch ein noch größerer Siedlungsdruck entstehen würde. 
Herr Waldherr äußert, dass nirgends ersichtlich sei, dass die Varianten E oder BI nicht genehmigungsfähig seien. Auch er hält ein Ratsbegehren sinnvoll. Er sei auch für eine Entlastung der Ortsdurchfahrt, jedoch sei die Frage, wie diese am sinnvollsten erreicht werden könne. 
Herr Zattler ist sich ebenfalls sicher, dass eine regionale Lösung kontraproduktiv wäre. Er erläutert, dass eine Entlastung der Ortsdurchfahrt dem Anliegerschutz diene und die Stauabgase gesundheitsgefährdend seien. 
Herr Lang erläutert, dass auch bei der Variante B die Landwirte die Verlierer seien. Er fordert, dass bei einer Umsetzung der Variante B auch ein Flurneuordnungsverfahren eingeleitet werden müsse, damit die Flächen für die Landwirte nach heutigen Maßstäben vernünftig nutzbar seien. 
Herr Metz stellt fest, dass er anhand der vorliegenden Pläne einen erheblichen Eingriff in die Landschaft befürchte. 
Herr Hoyos  teilt mit, dass er sich aufgrund der Diskussion umstimmen lassen habe und nunmehr der Variante B mit der Maßgabe zustimmen könne, dass diese möglichst landschaftsschonend hergestellt und versucht werde, angesichts der prognostizierten Entlastung von nur 43 %, weiteren Verkehr aus der Ortsdurchfahrt heraus zu halten. 
Abschließend stellt Frau Kötzner-Schmidt den Antrag, über ein Ratsbegehren abstimmen zu lassen, welches die Umsetzung der Variante B als Fragestellung enthält. 
Der Vorsitzende erläutert, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung der weiterführende sei und daher zunächst über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt werde. Sollte dieser keine Mehrheit finden, könne über den Antrag von Frau Kötzner-Schmidt abgestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für die Nordumfahrung Hohenschäftlarn die Variante B weiterzuverfolgen und im Rahmen der Entwurfsplanung ausarbeiten zu lassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

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8. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Feuerwehr/Bauhof"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Feuerwehr/Bauhof wurde in der Zeit vom 23. April – 23. Mai 2018 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 
Während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein.
Keine Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:
Gemeinde Baierbrunn,
Gemeinde Straßlach-Dingharting,
Gemeinde Berg,
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Regierung von Oberbayern.
Von folgenden Behörden wurden Anregungen vorgebracht:
1. Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 09.05.2018
Aus Sicht des Staatlichen Bauamts kann der FNP-Änderung nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden: 
Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand zu Staatsstraßen – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke – Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen. 
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit ist die Erschließung des Plangebiets über den bestehenden Kreisverkehr vorzusehen. Lediglich eine Alarmausfahrt für die Feuerwehr kann direkt an die Staatstraße 2071 angebunden werden. Weitere unmittelbare Zugänge oder Zufahrten zur St 2071 von den Grundstücken des Planungsgebiets sind unzulässig. 
Im weiteren Verfahren wird gebeten, die erforderlichen Anfahrtsdreiecke gemäß den Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL) zu berücksichtigen. Die Anfahrtsdreiecke müssen von sichtbehindernder Bepflanzung freigehalten werden.
Auf die von der St 2071 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastenträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Beschluss (20:0 Stimmen):
Die Darstellung der Anbauverbotszone gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG ist auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich und bleibt dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Zudem stellt der Gemeinderat fest, dass die Staatsstraße 2071 im Bereich der Planung auf einer geraden Strecke am Ortseingang verläuft, sodass eine Verringerung der Anbauverbotszone die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinsichtlich der Sichtverhältnisse und der Verkehrsgefährdung nicht beeinträchtigt. Insofern wird die Verwaltung beauftragt, bereits jetzt schon einen Antrag auf Ausnahme vom Anbauverbot dahingehend zu stellen, dass die Anbauverbotszone wegen der besonderen Umstände auf 10 m reduziert wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der unteren Straßenverkehrsbehörde bereits ein Antrag auf Versetzung der Ortseingangstafel eingereicht wurde. 
Auf die geplante Haupterschließung von Süden wird in der Begründung in Kapitel 2.2 bereits hingewiesen. Ergänzend ist zu beschreiben, dass direkte Zufahrten auf die St 2071 nur für Rettungsfahrzeuge während des Einsatzes geplant sind. Entsprechende baurechtliche Maßnahmen werden im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens ergriffen. 
Da auf Flächennutzungsplanebene noch keine konkrete Ausfahrtssituation dargestellt wird, können auf dieser Ebene auch noch keine Sichtdreiecke eingezeichnet werden. Es wird auf die konkreteren Festsetzungen im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung verwiesen.
2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 17.05.2018
Im Planungsgebiet befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Grundsätzlich besteht Einverständnis, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt wird. 
Zur elektrischen Versorgung des Planungsgebiets sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5m rechts und links der Trassenachse.
Beschluss (20:0 Stimmen): 
Im nachfolgenden Bebauungsplan kann ein Hinweis zu vorhandenen Kabel- und Leitungs-trassen sowie zu den einzuhaltenden Schutzzonen aufgenommen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist keine Änderung der derzeitigen Planung erforderlich. Die Stellungnahme der Bayernwerk GmbH wird zur Kenntnis genommen. 


3. Wasserwirtschaftsamt München, vom 29.05.2018
Wild abfließendes Wasser:
Damit Niederschlagswasser bei Starkregen nicht ins Haus läuft, sollte aufgrund der Erfahrungen mit Extremniederschlagswasserereignissen der letzten Jahre gerade bei Hanglagen mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante der Erdgeschosse gelegt werden. Durch die entstehende Bebauung dar es auch zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen.
Beschluss (20:0 Stimmen):
Das Planungsgebiet selbst befindet sich auf einer mehr oder weniger ebenen Fläche. Das Gelände steigt erst südlich des Feldwegs an. Im Falle von extreme Starkregenereignissen ist eine Gefährdung des Geltungsbereichs nicht völlig auszuschließen. Gemäß dem inzwischen vorliegendem Bodengutachten des Ingenieurbüros GHB Consult GmbH vom 15.05.2018 befinden sich im Planungsgebiet sowohl durchlässige und damit für die Versickerung geeignete Kiessande als auch bindige Geschiebelehme (v. a im Osten Richtung St 2071), die für eine Versickerung nicht geeignet sind. Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest ein Teil des anfallenden Hangwassers breitflächig auf der Ebene zwischen Hang und Wald versickern kann. Versickerungsanlagen sind in Form einer Schachtversickerung oder von Rigolen im Bereich der anstehenden Kiessande möglich. Entsprechende Festsetzungen zur Höhensituierung der Gebäude sowie zur Versickerung werden auf der Ebene der verbindlichen Bebauungsplanung geprüft und festgesetzt. Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird um die Ergebnisse des Bodengutachtens fortgeschrieben. 
Niederschlagswasser:
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, sind die dafür notwendigen geologischen und hydrologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Nur so können die gewonnenen Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan berücksichtigt werden. Je nach hydrologischen Gegebenheiten sind die Versickerungs- und Bewirtschaftungsanlagen in die Freiraumgestaltung einzufügen. Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies vor Ort möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden, weshalb der notwendige Flächenbedarf bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. 
Für die Bemessung und Planung der Anlagen im Umgang mit Niederschlagswasser verweisen wir als fachliche Arbeitsgrundlage auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 und das Merkblatt DWA-M 153.
Für die vorgesehene Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds vor Inkrafttreten des Bebauungsplans mittels Sickertext nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
Wie oben bereits erläutert, wurden die genannten Untersuchungen bereits durchgeführt. Konkrete Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplans. In Bezug auf die Flächennutzungsplanänderung sind keine Änderungen erforderlich. 
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.04.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Es wird auf die Meldepflicht für eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG verwiesen. Demnach ist der Fund bisher unbekannter Bodendenkmäler der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zum Fund ge-führt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unter-nehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 BayDSchG sind die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Behörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
Es gibt bisher keine Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsgebiet. Ein entsprechender Hinweis auf die Gesetzgebung ist erst im Bebauungsplan möglich. Eine Änderung der Flächennutzungsplanung ist nicht erforderlich.
5. Landratsamt München, SG Bauen, Schreiben vom 19.06.2018
Das LRA gibt folgende „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“ aus der eigenen Zuständigkeit:
1.        Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit ist in der Legende zwischen Darstellungen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen zu unterscheiden. Bei den Darstellungen sind nur die Darstellungen auszuführen, die den Änderungsbereich betreffen.
2.        Bei dem Planzeichnen „Anbauverbotszone“ handelt es sich nicht um eine Darstellung, sondern um eine nachrichtliche Übernahme, die sich aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergibt, während es sich bei dem Planzeichnen für „Fläche für überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge“ um „echte“ Darstellungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt. 
3.        Für die Darstellung „Gehölze zu erhalten“ gibt es keine Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht; das Planzeichen kann nur unter die Hinweise aufgeführt werden. Der FNP darf nicht auf Grund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten. Im FNP können nur Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB dargestellt werden; die einzelnen Maßnahmen selber können nur auf Bebauungsplanebene getroffen werden. Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 4 BauGB auf für den Bereich des Naturschutz- und Landschaftsschutzrechts unberührt, d.h. die auf Grund dieses Rechts aufgestellten Nutzungsregelungen und die sich aus diesem Recht ergebenden sonstigen Beschränkungen der Nutzung sind nachrichtlich zu übernehmen oder wenn sie erst beabsichtigt sind –zu vermerken.
4.        Nördlich der Staatsstraße sind die Planzeichen innerhalb des Änderungsbereichs nur schwer lesbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Planzeichen jedoch so darzustellen, dass sie zweifelsfrei erkennbar sind (z.B. Anbauverbotszone, Fußwegeverbindung entlang der Staatsstraße usw.). Alle innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung verwendeten Planzeichen sind auch in der Legende aufzuführen. Im vorliegenden Fall fehlt z. B. das Planzeichen für die Fußwegeverbindung entlang der Staatsstraße. 
5.        Für die Grünfläche entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze ist in der Legende noch die Zweckbestimmung anzugeben. Die in der Legende aufgeführten Zweckbestimmungen sind nichtzutreffend, sie betreffen ein Gebiet, das außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Es wird empfohlen, eine angemessene Ortsrandeingrünung darzustellen, die einen harmonischen Übergang gewährleistet und somit den zukünftigen Ortsrand vergleichbar u den bestehenden Heckenstrukturen gut einbindet.
6.        Für die Gemeinbedarfsfläche nördlich der Staatsstraße ist ebenfalls noch die allgemeine Zweckbestimmung anzugeben, sonst ist die Darstellung rechtlich zu unbestimmt. 
7.        Ziffer 3.2 des Umweltberichts ist im Hinblick auf die Aussagen zum Regionalplan bzw. LEPs nochmals zu prüfen; da LEP wurde zuletzt mit der Verordnung vom 21.02.2018 geändert. Den Begriff „Kleinzentrum“ gibt es nicht mehr.
Beschluss (20:0 Stimmen):
Zu 1. und 2. (Unterscheidung Hinweise-Darstellungen): 
Der aktuell rechtsgültige Flächennutzungsplan macht zwischen Hinweise und „echten“ Darstellungen keine Unterschiede. Es ist somit im Rahmen der nun vorliegenden kleinflächigen Änderung des FNP nicht möglich, die komplette Legende anzupassen. Diesbezüglich wird deshalb keine Planänderung erforderlich. Eine Erklärung der außerhalb des Planungsgebiets liegenden Nutzungsarten erfolgte, um insbesondere im Rahmen der Umweltprüfung mögliche Konflikte mit angrenzenden Nutzungen darstellen und bewerten zu können. Zur Klarstellung wird in der Zeichenerklärung zwischen Darstellungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs der Änderung unter-schieden. 
Zu 3. (Darstellung der Hecken): 
Das Planzeichen wurde aus der Zeichenerklärung des aktuell rechtsgültigen FNP nicht korrekt übernommen. Es ist durch die Erklärung: „Schutz- und Leitpflanzung“ zu ersetzen.
Zu 4. (Lesbarkeit der Darstellungen): 
Die Planzeichnung zeigt einen Auszug aus dem rechtsgültigen FNP, die Planzeichen entsprechen der Planzeichenverordnung. Ggf. liegen technisch bedingte Darstellungsprobleme vor, die zu prüfen sind. Die Zeichenerklärung ist um das Planzeichen für den Fußweg zu ergänzen.

Zu 5. (Grünfläche): 
Die dargestellte Grünfläche entlang der neuen Gemeinbedarfsfläche dient der Ortsrandeingrünung. Konkrete Vorgaben und Maßnahmenbeschreibungen erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplans. Die Zweckbestimmung ist in der Planzeichenerklärung zu ergänzen.
Zu 6. (Zweckbestimmung alter Bauhof): 
Da es ausreicht, die Bauflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nach der allgemeinen Art darzustellen, wird diese Fläche als allgemeine Fläche für den Gemeinbedarf ohne besonderen Nutzungszweck dargestellt. 
Zu 7. (Aktualisierung LEP): Die Begründung ist entsprechend der aktuellen Rechtslage fortzuschreiben.
6.        Landratsamt München, Sachgebiet Naturschutz, Erholungsgebiets, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 08.05.2018
Das LRA gibt folgende „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:
1.        Die im bestehenden Flächennutzungsplan als zu erhalten dargestellte Hecke am östlichen Rand der Fl.-Nr. 308/5 sollte in die FNP-Änderung übernommen werden, auch wenn die tatsächliche Lage westlich auf der der Fl.-Nr. 310/0 ist. Diese Hecke unterliegt dem gesetzlichen Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Um diesen Schutzstatus auch im FNP wiederzugeben, sollte die genaue Lage der Hecke in der FNP-Änderung auch wieder dargestellt werden. 
2.        Unter Berücksichtigung der Bewertungen der einzelnen Schutzgüter erfolgt die Einstufung gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ innerhalb der Kategorie I „Oberer Wert“. Aus diesem Grund ist hier der obere Wert der Kompensationsfaktoren anzuwenden. Daraus ergibt sich ein späterer Ausgleichfaktor zwischen 0,5 und 0,6, abhängig von den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im späteren Bebauungsplan getroffen werden. 
3.        Im Rahmen einer Übersichtsbegehung sind die zu rodenden Gehölze auf vorhandene Nester und Höhlen hin zu untersuchen. Sollten Nester und Höhlen festgestellt werden, sind geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorzuschlagen. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
zu 1. (Hecke):
Die Empfehlung den Geltungsbereich kleinflächig zu erweitern, ist auf dieser Maßstabsebene schwierig und fachlich nicht begründet (Zielsetzung der Planänderung).
zu 2. (Ermittlung des Ausgleichsbedarfs): 
Wie auf Seite 5 des genannten Leitfadens zu lesen, ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur eine überschlägige Ermittlung von Eingriff und Ausgleich möglich, da der FNP die Bodennutzung nur in den Grundzügen darstellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Faktoren aus dem Umfang der Vermeidungsmaßnahmen ableiten. Diese liegen auf der FNP-Ebene nicht vor. Eine Planänderung wird nicht vorgenommen.
zu 3. (Kartierung): 
Artenschutzrechtliche Belange sind auf der FNP-Ebene bereits grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings differenziert erst auf der Ebene der Bebauungsplanung zu prüfen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil artenschutzrechtliche Konflikte zum Zeitpunkt der Umsetzung ausgeschlossen werden müssen, die deutlich später erfolgen und auch noch Arten einwandern können. Wie in der Begründung sowie im Umweltbericht dargelegt, erfolgte eine Begutachtung des Lebensraumpotentials. Es handelt sich bei den für die Erschließung entfallenden Gehölzen vor allem um nicht standortgerechte Nadelgehölze mit geringem artenschutzrechtlichen Potential. Konkrete Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können erst auf der Ebene der Bebauungsplanung getroffen werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 

Beschluss

Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist aufgrund der heute gefassten Beschlüsse anzupassen bzw. zu ändern. Der Flächennutzungsplan ist anschließend öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmidgasse"; Änderung des Aufstellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. April 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Schmidgasse beschlossen. 
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Aufgrund der Beratung eines Bauantrages auf dem Flurstück Nr. 68, Schmidgasse 7 in Hohenschäftlarn, zu denen das gemeindliche Einvernehmen verweigert wurde, hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss dem Gemeinderat empfohlen, für das Gebiet, zur Sicherung einer geordneten baulichen Entwicklung, einen Bebauungsplan aufzustellen. 
Die vorhandene Bebauung im Gebiet südlich der Schmiedgasse ist im gegenständlichen Bereich von einer gemischten, dörflich strukturierten Bebauung mit Wohnen, einer Speisegaststätte und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben geprägt. Die zusätzliche Bebauung einzelner Grundstücke mit weiteren Anbauten oder Einzelgebäuden zu Wohnzwecken würde eine zu starke bauliche Verdichtung mit sich bringen und den bisher vorherrschenden baulichen Charakter dieses Bereiches in Richtung Wohnen verändern. Daher sollte ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.“
Der Gemeinderat hat folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich südlich der Schmidgasse einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes befinden sich die Grundstücke Fl.Nrn. 58, 58/2, 62/2, 63, 63/4, 63/5,66, 67, 68, 68/1, 68/2, 74/1,147/6 (Teilfläche), 343 (Teilfläche) und 343/2. Mit der Erarbeitung der Planung wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. 
Die Art der Nutzung wird gemäß § 6a BauNVO als urbanes Gebiet festgesetzt. Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt der vorhandenen dörflichen Prägung mit den genannten Nutzungen Wohnen, Gaststätte und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben. 
Eine weitere wohnbauliche Entwicklung über das vorhandene und bereits genehmigte Maß auf dem Grundstück Fl.Nr. 68 soll weitestgehend vermieden werden um die vorhandenen Gewerbebetriebe nicht weiter einzuschränken.
Das Landratsamt München hat hinsichtlich der Festsetzung der Art der Nutzung als urbanes Gebiet rechtliche Bedenken geäußert, da einerseits zwar die vorhandene Nutzung mit überwiegend Wohnen und auch Gewerbe diesem Gebietscharakter entsprechen würde; andererseits jedoch das Ziel, eine weitere bauliche Verdichtung möglichst zu unterbinden, dem Gebietstyp urbanes Gebiet widerspricht. 
Eine Aussage, welcher Gebietstyp festgesetzt werden sollte, wurde jedoch trotz Nachfrage nicht getroffen. 
Aus Sicht der Bauverwaltung ist auch die Festsetzung eines Mischgebietes nicht zielführend, da bei diesem Gebietstyp Wohnen und Gewerbe in etwa gleichem Umfang nebeneinander vorhanden sein sollten. Dies ist bei dem Bereich südlich der Schmiedgasse nicht der Fall. 
Daher dürfte nach Meinung der Bauverwaltung die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes ohne Festsetzung der Art der Nutzung (wie beim Bebauungsplan Hirtenweg) den Zielen des Bebauungsplanes am nächsten kommen. 

Beschluss

Der Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2018, Tagesordnungspunkt 6, wird wie folgt geändert: Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich südlich der Schmidgasse einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes befinden sich die Grundstücke Fl.Nrn. 58, 58/2, 62/2, 63, 63/4, 63/5,66, 67, 68, 68/1, 68/2, 74/1,147/6 (Teilfläche), 343 (Teilfläche) und 343/2. Eine Art der Nutzung wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Gemengelage vorherrscht, welche keinem Gebietstyp der BauNVO entspricht. Mit der Erarbeitung der Planung wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. 
Ziel des Bebauungsplanes ist der Erhalt der vorhandenen dörflichen Prägung mit den genannten Nutzungen Wohnen, Gaststätte und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben.
Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass dieser städtebauliche Charakter in seinen Grundzügen erhalten werden soll. Die bauliche Fortentwicklung dieses Bereiches soll und kann nach Auffassung des Gemeinderates nur in einer maßvollen Erweiterung der vorhandenen Bestandsgebäude erfolgen. Dabei sollen die vorhandenen Frei- und Grünflächen aus Gründen des schonenden Umgangs mit Grund und Boden weitestgehend erhalten bleiben. Diese Zielsetzung erfolgt auch im Hinblick auf eine weitgehende Einschränkung der weiteren Versiegelung von Grünflächen und soll damit dem Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Baustruktur dienen.
Eine weitere wohnbauliche Entwicklung über das vorhandene und bereits genehmigte Maß auf dem Grundstück Fl.Nr. 68 soll weitestgehend vermieden werden um die vorhandenen Gewerbebetriebe nicht weiter einzuschränken. Dies soll durch eine enge Festsetzung von Baugrenzen und der überbaubaren Grundflächen sichergestellt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 50 "südlich der Schmidgasse"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. April den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmidgasse“ beschlossen. 
Da nunmehr ein einfacher Bebauungsplan ohne Festsetzung der Art der Nutzung aufgestellt werden soll, muss der Erlass der Veränderungssperre erneut vorgenommen werden. 

Beschluss

Der Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2018, Tagesordnungspunkt 7, zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 50 „südlich der Schmidgasse“ wird aufgehoben.
Der Gemeinderat beschließt weiter folgendes:
Der durchgehend bereits bebaute Bereich südlich der Schmidgasse ist geprägt von einer dörflichen Bebauung mit unterschiedlichsten Nutzungen (Wohnen, Gaststätte, öffentliche Parkflächen), welche hinsichtlich des Gebietstyps keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Gebietstyp entspricht. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass dieser städtebauliche Charakter in seinen Grundzügen erhalten werden soll. Um diese Zielsetzung nicht zu gefährden, beschließt der Gemeinderat, zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmidgasse“ aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB), folgende Veränderungssperre zu erlassen:
„S a t z u n g
über eine Veränderungssperre
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.07.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet „südlich der Schmidgasse“ einen Bebauungsplan aufzustellen (Bebauungsplan Nr. 50). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Gebiet „südlich der Schmidgasse“ im Ortsteil Hohenschäftlarn und ist im Norden durch landwirtschaftliche Hofstellen und Wohngebäude, im Süden durch die Starnberger Straße, im Osten durch die Schmidgasse und im Westen durch die Schorner Straße begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 58, 58/2, 62/2, 63, 63/4, 63/5,66, 67, 68, 68/1, 68/2, 74/1,147/6 (Teilfläche), 343 (Teilfläche) und 343/2, für das Gebiet südlich der Schmidgasse in Hohenschäftlarn und ist in dem beigefügten Lageplan M 1 : 1000, welcher als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Satzung ist, schwarz umrandet dargestellt. 
§ 3
Verbote
Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
-        Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
-        erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Schäftlarn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veränderungssperre für des Gebiet „südlich der Schmidgasse“ vom 24.04.2018 außer Kraft.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die gemeindliche Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Beratung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 der Gemeindewerke Schäftlarn sowie Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2015 und 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 09.07.2018 ö vorberatend 8
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 gemäß Art. 107 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) im Zeitraum vom 22.01. bis 09.02.2018 geprüft. Die Prüfungsarbeiten wurden durch die Herren Dipl.-Volkswirt Weber, Dipl.-Betriebswirt (FH) Dellefant und Dipl.Volkswirt Mödlinger durchgeführt. Der Auftrag umfasst auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die örtliche Rechnungsprüfung für die Jahre 2015 und 2016 ist zwischenzeitlich erfolgt.
Der Jahresabschluss 2015 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 15.456.460,78 € (Vorjahr: 16.060.419,13 €) und einem Verlust in Höhe von 134.420,99 € ab.
Der Jahresabschluss 2016 schließt mit einer Bilanzsumme in Höhe von 15.033.832,75 € (Vorjahr: 15.456.460,78 €) und einem Verlust in Höhe von 12.911,58 € ab.
Die Jahresabschlüsse sind gemäß § 25 Abs. 3 EBV festzustellen. Die Jahresverluste 2015 und 2016 sind auf neue Rechnung vorzutragen.
Zusammenfassung der Feststellungen
Der Bilanzaufbau zeigt als Folge der hohen langfristigen Vermögensposten eine im üblichen Rahmen liegende Anlagenintensität und gibt angesichts der guten Eigenkapi-talausstattung von 81 % keinen Anlass zu Beanstandungen.
Die Finanzlage ist nicht zu beanstanden. Der gesamte Mittelbedarf von 675 T€ konnte zu 93 % aus der Eigen- und Selbstfinanzierung gedeckt werden. Von den gesamten, aus der betrieblichen Selbstfinanzierung erwirtschafteten Mitteln von 325 T€ waren 62 T€ oder 19 % durch planmäßige Darlehenstilgungen gebunden. Daraus verblieb ein ausreichender finanzieller Spielraum für Anlageinvestitionen. Die bilanzielle Zahlungsbereitschaft war zu beiden Bilanzstichtagen gegeben.
Die Ertragslage des Gesamtbetriebes ist durch die Vorgaben des KAG geprägt und in beiden Berichtsjahren als betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend zu beurteilen. Im Jahr 2016 wurde ein Jahresverlust von 13 T€ ausgewiesen, ein gegenüber dem Vorjahresverlust von 134 T€ um 121 T€ besseres Ergebnis.
Die Ertragslage der Abwasserentsorgung ist im Jahr 2016 gut und im Jahr 2015 betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend. Bei betrieblichen Aufwendungen von 2,043 Mio. € (1,173 Mio. € im Vj.) und Betriebserträgen von 2,105 Mio. € (944 T€ im Vj.) ergibt sich 2016 ein Betriebsüberschuss von 62 T€ nach einem Betriebsfehlbetrag von 229 T€ im Vorjahr. Bezogen auf die verrechnete Abwassermenge betrug der Über-schuss 0,22 €/m³ nach einem Fehlbetrag von 0,86 €/m³ im Vorjahr.
Die Ertragslage der Wasserversorgung ist im Jahr 2016 betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend und im Jahr 2015 gut. Bei betrieblichen Aufwendungen von 602 T€ (532 T€ im Vj.) und Betriebserträgen von 531 T€ (554 T€ im Vj.) ergibt sich 2016 ein Betriebsfehlbetrag von 71 T€ nach einem Betriebsüberschuss von 22 T€ im Vorjahr. Bezogen auf die verrechnete Wasserabgabe betrug der Fehlbetrag 0,25 €/m³ nach einem Überschuss von 0,08 €/m³ im Vorjahr.
Die Ertragslage der zum 01.01.2016 neu hinzugekommenen Sparte Energie ist 2016 als betriebswirtschaftlich nicht zufriedenstellend zu beurteilen. Im Jahr 2016 wurde ein Jahresverlust von 7 T€ ausgewiesen.
Die Geschäftsführung ist ordnungsgemäß.
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks:
Für die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 2015 und 2016 in der aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung haben wir am 09.02.2018 folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
„Wir haben die Jahresabschlüsse - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und die Lageberichte des Eigenbetriebes Gemeindewerke Schäftlarn für die Wirtschaftsjahre vom 01.01. bis 31.12.2015 und vom 01.01. bis 31.12.2016 geprüft. Durch Art. 107 Abs. 3 S. 2 GO wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vor-schriften und den Bestimmungen der Betriebssatzung sowie die wirtschaftlichen Verhält-nisse des Eigenbetriebes liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes.

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Buchführung und über die Lageberichte sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und Art. 107 Abs. 3 S. 2 GO unter Beachtung der KommPrV und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch die Jahresabschlüsse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch die Lageberichte vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschlüssen und Lageberichten überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grund-lage für unsere Beurteilung bildet.

Vor dem Hintergrund der auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KommPrV:

„Die Buchführung und die Jahresabschlüsse entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Die Jahresabschlüsse vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Lageberichte stehen im Einklang mit den Jahresabschlüssen, entsprechen den gesetzlichen Vorschriften, vermitteln insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs und stellen die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie sind von den Vorgaben des KAG geprägt und geben keinen Anlass zu Beanstandungen.“ 

München, 09.02.2018 
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband 
Wiedemann, Wirtschaftsprüfer

Schlussbemerkung:
Den vorstehenden Prüfungsbericht haben wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Ab-schlussprüfungen (IDW PS 450) erstellt. Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks über die gesetzlichen Veröffentlichungs- bzw. Offenlegungspflichten hinaus bedarf unserer vorherigen Zustimmung; auf § 328 HGB wird verwiesen.

München, 09.02.2018 
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband 
Wiedemann, Wirtschaftsprüfer

Der Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte 2015 und 2016 der Gemeindewerke Schäftlarn liegen jederzeit zur Einsichtnahme bereit.
Gleichzeitig wurde dem Gemeinderat vom Werkausschuss (Sitzung 09.07.2018) die Entlastung der Werkleitung für die Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 empfohlen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werkausschusses die Feststellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 mit den o.g. Ergebnissen und der Behandlung der jeweiligen Jahresverluste entsprechend dem Sachvortrag.
  2. Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werkausschusses die Entlastung der Werkleitung für die Jahre 2015 und 2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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12. Beratung und Beschlussfassung über die Behandlung des Jahresverlustes des Wirtschaftsjahres 2012

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 09.07.2018 ö vorberatend 10
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Gemäß § 8 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist der Jahresverlust, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden.
Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
Ist ein Jahresverlust fünfmal vorgetragen, so ist durch Gemeinderatsbeschluss im 6. Jahr über die endgültige Behandlung zu entscheiden.

Der Jahresverlustes des Wirtschaftsjahres 2012 beträgt 250.073,71 €. Die Gemeindewerke Schäftlarn haben im Wirtschaftsjahr 2017 einen Gewinn in Höhe von 166.138,71 € erzielt. Dieser Gewinn ist zur Verlusttilgung des Jahres 2012 zu verwenden. Der restliche Verlustvortrag aus 2012 in Höhe von 83.935,00 € kann nicht ausgeglichen werden und ist durch Abbuchung von der Rücklage auszugleichen.
Die allgemeine Rücklage beziffert sich zum 31.12.2017 auf 1.470.941,59 € und die zweckgebundene Rücklage auf 7.231.260,28 €. Das Stammkapital beträgt unverändert 400.000,00 €.

Diskussionsverlauf

Frau Prölß ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Werkausschusses vom 09.07.2018:
a) den Jahresverlust des Wirtschaftsjahres 2012 in Höhe von 250.073,71 € mit dem Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2017 in Höhe von 166.138,71 € zu verrechnen und
b) den nicht getilgten Jahresverlust des Wirtschaftsjahres 2012 in Höhe von 83.935,00 € durch Abbuchung von der allgemeinen Rücklage auszugleichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Das Haushaltsjahr 2017 wurde fristgerecht zum 30.06.2018 abgeschlossen. Gemäß Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) wird das Ergebnis der Jahresrechnung hiermit zur Kenntnis gegeben.
Das Volumen des Gesamthaushalts sank gegenüber dem Rechnungsergebnis des Vorjahres um 1.395.358,84 € auf insgesamt 13.637.126,21 €.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 11.043.871,52 € und der Vermögenshaushalt mit 2.593.254,69 € ab.
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist als Anlage 1 des Rechenschaftsberichts dargestellt. Im Weiteren wird auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Der Kämmerer steht für Fragen zum Rechenschaftsbericht zur Verfügung.
Nachrichtlich wird erwähnt, dass im Haushaltsjahr 2017 eine Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe von 1.226.454,50 € (Vorjahr: 2.583.936,43 €) erwirtschaftet wurde. Auf Grund von Investitionen wurden der allgemeinen Rücklage 1.055.481,03 € entnommen.
Nach Prüfung der Jahresrechnung durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss wird die Jahresrechnung mit dem beigefügten Rechenschaftsbericht der Kämmerei in gesonderter Sitzung festgestellt.
Die Prüfung durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss sollte bis spätestens 30.11.2018 erfolgen. Die Sitzungstermine werden durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Gerd Zattler, festgelegt.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2017 in der Druckfassung vom 03.07.2018 mit folgenden Abschluss Ergebnissen:
Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.)  im Verwaltungshaushalt mit                                11.043.871,52 €
b.)  im Vermögenshaushalt mit                                  2.593.254,69 €
Gesamt                                                        13.637.126,21 €
                                       Fehlbetrag:                                 0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        1,00 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        0,08 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €

verweist der Gemeinderat die Jahresrechnung zur örtlichen Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GO.
Ein besonderer Auftrag zur Prüfung wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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14. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 14
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14.1. Neubau des Autobahnzubringers – Sperrung im August und September

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 14.1

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt Freising hat in seiner Pressemitteilung vom 20.07.2018 mitgeteilt, dass die St2071 ab der Autobahnanschlussstelle bis einschließlich Kreisverkehr in Hohenschäftlarn erneuert wird. Daher soll der Autobahnzubringer für Schäftlarn in der Zeit von 30.07.2018 bis voraussichtlich 5.10.2018 komplett gesperrt werden. Damit konnte nach Intervention der Gemeinde die zu Beginn des Jahres vorgesehene Bauzeit von 14 auf 10 Wochen reduziert werden.
Der Rad- und Fußweg parallel zur Staatsstraße ist während der Bauarbeiten befahrbar. Die Umleitungsstrecke für den Autobahnzubringer führt über Icking - Dorfen – Aufkirchen – Percha und Wangen. Der Fahrten des Linienbus Starnberg – Kloster Schäftlarn wird zwischen Wangen und Kloster Schäftlarn auf die Schulbusfahrten ins Kloster Schäftlarn reduziert und erhält die Genehmigung den Waldweg von Neufahrn nach Zell zu nutzen, um dann über die Aufkirchner Straße zum S-Bahnhalt Hohenschäftlarn zu gelangen. 

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14.2. MVV-Fahrplan für die Linie 904 während der Sperrung des Autobahnzubrin-gers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 14.2

Sachverhalt

Der „Baustellenfahrplan“ der Linie 904 (Starnberg – Kloster Schäftlarn) ist gültig ab 30.07.2018 und sieht noch folgende Fahrten aus dem bisherigen Fahrplan vor.
- Neufahrn nach Schäftlarn:        6.43, 7.43, 12.46, 13.43/13.52, 15.43/15.52, 16.43 Uhr (Mo-Fr), 12.46, 13.43, 15.43, 16.46 Uhr (Sa, So + Feiert.)
- Hohenschäftlarn (S-Bahn) nach Neufahrn – Starnberg:        7.07, 8.07, 13.07, 14.07/14.16, 16.07/16.16, 17.09 Uhr (Mo-Fr), 13.07, 14.07, 16.07, 17.07 Uhr (Sa, So + Feiert.)
Bitte beachten Sie die Aushänge an den Fahrgastinformationen des MVV. Die Haltestelle „Hohenschäftlarn, Rathaus“ Richtung Starnberg wird an die Ecke Starnberger Straße/Schorner Straße während des Baustellenfahrplanes verlegt.

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14.3. Erklärung des Staatlichen Bauamtes zur Notwendigkeit der Komplettsanie-rung der St2071

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 14.3

Sachverhalt

Der Streckenabschnitt ist gemäß Straßenverkehrszählung 2015 mit rund 9200 Kfz/24h bei einem Schwerverkehrsanteil von rund 3% belastet. Die im Lauf der Jahre gestiegene Verkehrsbelastung und der nicht ausreichend tragfähige Unterbau der Straße (Ergebnis der durchgeführten Bodenuntersuchungen) haben die Asphaltschichten stark geschädigt. Aufgrund der weitreichenden Schäden wäre eine oberflächige Sanierung nur Kosmetik, würde das grundlegende Prob-lem nicht lösen und es wären in kurzen Zeitabständen erneut Eingriffe erforderlich. Eine dauerhafte und wirtschaftliche Sanierung kann nur durch eine Ver-besserung des Unterbaus und damit einem tiefgreifenden Eingriff erfolgen. Die-ser Umfang des Eingriffs wird zugleich genutzt, eine Kuppe abzuflachen und damit die Sichtweiten und daraus resultierend die Verkehrssicherheit zu verbessern, sowie den Fahrbahnquerschnitt auf 7,0m zu verbreitern, damit der Begegnungsverkehr LKW/LKW nicht mehr grundsätzlich unter Nutzung des Banketts erfolgen muss. Neben dem Gewinn hinsichtlich der Verkehrssicherheit kann damit auch die Lebensdauer der Straße erhöht werden, ohne dass umfangreicher Grunderwerb erforderlich wird. Ein exakt regelkonformer Querschnitt würde eine 8,0m breite Fahrbahn aufweisen, verbunden mit erheblichen Eingriffen in Flächen Dritter.
Der Umfang dieser Maßnahme steht einer zukünftigen Ortsumfahrung von Schäftlarn nicht entgegen. Nach Verkehrsfreigabe der Ortsumfahrung werden Teile dieser Strecke in einem ordentlichen, aber nicht überdimensionierten, Ausbauzustand in die Baulast der Gemeinde übergehen. 
Neben den Arbeiten an der Strecke wird im Zuge der Sanierung des Kreisverkehrs am Ortseingang der Anschluss der südlichen Zufahrt ausgebaut, so dass die Erschließung des zukünftigen Standorts von Feuerwehr und Bauhof sicher-gestellt werden kann. Des Weiteren wird der vorhandene Parkplatz mit befestigten Lkw- und PKW-Parkplätzen für eine sichere und saubere Nutzung ausgebaut.

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14.4. Landtags- und Bezirkstagswahl am 14.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 14.4

Sachverhalt

Das gemeindliche Wahlamt wird nächste Woche insbesondere die Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer anschreiben.

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15. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö 15
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15.1. Georg Lang: Parkplatz an der St2071

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.1

Sachverhalt

Herr lang fragt an, ob im Zuge der Sanierung der St2071 eine Kapazitätsausweitung des Parkplatzes nahe der Autobahn geplant sei. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die Errichtung von 29 Parkplätzen für PKW geplant sei.

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15.2. Radweg an der St2071 - Sicherstellung der Befahrbarkeit während der Straßenbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.2

Sachverhalt

Herr von Hoyos weist darauf hin, dass der Radweg an der St2071 auch während der Bauarbeiten befahrbar gehalten werden sollte. 

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass der Radweg gleichzeitig Rettungsweg sei. Die Lagerung von Baumaterialen o. ä. sei daher nicht möglich.

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15.3. Gerd Zattler: Friedhof Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.3

Sachverhalt

Herr Zattler bedankt sich bei der Bauverwaltung für die Herstellung des Friedhofs Hohenschäftlarn. Er weist darauf hin, dass bei dem „Trampelpfad“ zum Friedhof die Haltesäule des Geländers abgebrochen sei. 

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15.4. Gerd Zattler: Ruhebänke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.4

Sachverhalt

Herr Zattler weist darauf hin, dass die Ruhebänke der Gemeinde angeblich z. T. in einem schlechten Zustand seien (z. B. Bank am Birkweg, Waldrand).
Der Erste Bürgermeister sichert eine Überprüfung zu.

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15.5. Gerd Zattler: Veröffentlichung der Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.5

Sachverhalt

Herr Zattler bittet die Gemeindewerke um Veröffentlichung der Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung im Isarkurier.

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15.6. Phillip von Hoyos: Bahnübergang an der Zechstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö 15.6

Sachverhalt

Herr von Hoyos trägt vor, dass seit der Beendigung der Bahnübergangssanierung an der Zechstraße ein Geländer das zuvor am Bahnübergang angebracht war im Gebüsch läge. Es sollte wieder aufgestellt werden.

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15.7. Phillip von Hoyos: Vorentwurfsplanung für das Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.7

Sachverhalt

Herr von Hoyos fragt an, ob der Vorplanungsentwurf für das Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn der Gemeinde schon zugegangen sei. 

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15.8. Ulrike Prölß: Querungshilfe für Fahrradfahrer an der B11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.8

Sachverhalt

Frau Prölß trägt vor, dass nur wenige Radfahrer die Querungshilfe zum Wechsel der Straßenseite an der B11 nähe Floßgatter benutzen würden. Dadurch entstehen immer wieder gefährliche Situationen mit Anwohnern, die mit ihren PKWs aus Ausfahrten diese Radfahrer häufig erst im letzten Moment sehen können. 

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15.9. Christian Fürst: Abgestellte Fahrräder an den S-Bahnhöfen im Gemeindegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.9

Sachverhalt

Herr Fürst weist darauf hin, dass an den S-Bahnhöfen Ebenhausen und Hohenschäftlarn viele nicht mehr verkehrstaugliche Fahrräder abgestellt seien. Er schlägt deshalb vor, diese Fahrräder einmal pro Jahr zu entsorgen. Die Entsorgung sollte vorher in der Presse angekündigt werden.

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15.10. Manuela Beichhold: Anbringung eines Spiegels an der Ausfahrt ggü. Jägerwirt/Neufahrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.10

Sachverhalt

Frau Beichhold fragt an, ob es möglich wäre an der Ausfahrt ggü. Jägerwirt einen Spiegel zur Beobachtung des fließenden Verkehrs anzubringen. 

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass das zuständige Straßenbauamt die Anbringung von Spiegeln eher kritisch sieht.

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15.11. Theresia Bader: Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit an der Ortseinfahrt Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö informativ 15.11

Sachverhalt

Frau Bader trägt vor, dass an der Ortseinfahrt Ebenhausen (B11 von Hohenschäftlarn kommend) häufig die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten wird. 

Herr Jocher sichert eine Überprüfung zur Errichtung einer Messstelle zu.

Datenstand vom 14.02.2024 21:03 Uhr