Datum: 12.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:05 Uhr bis 22:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Bebauungsplan Nr. 48 "Feuerwehr und Bauhof Hohenschäftlarn"; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zum weiteren Verfahren
6 Bericht der Finanzverwaltung zum Haushaltsvollzug 2018
7 Beratung und Beschluss zur Errichtung von PV-Anlagen auf den Dächern der Wohnbauprojekte Schorner Str. 13, Stehbründlweg und Auenstr. 9
8 Beratung und Beschluss zur Einstellung der Einführung des Neuen kommunalen Finanzwesens (NKF)
9 Informationen
9.1 Finanzverwaltung; Information über gesetzliche Änderungen und neue Anforderungen
9.2 Neuer öffentlich zugänglicher Defibrillator in der der Kreissparkasse
9.3 Neubau des Autobahnzubringers – Sperrung bis voraussichtlich 5.10.2018
9.4 Erneuerung von Wasserleitungsschiebern in der Starnberger Straße
9.5 Fünf neue Radaranzeigen installiert
9.6 Sanierung Asphaltbelag in der Zechstraße
9.7 Errichtung von Schaltschränken durch die Telekom
10 Anfragen
10.1 Maria Kötzner-Schmidt: Anzahl der 1. Klassen zum Schuljahr 2018/19
10.2 Maria Kötzner-Schmidt: MVV-Tarifänderung - Stellungnahme der Gemeinde
10.3 Jakob Metz: Zustand der Bahnhofstraße hinsichtlich Wasserableitung
10.4 Jakob Metz: Fehlende Pflasterung bei sog. "Grafeck"
10.5 Josef Woratsch: Zeller Str. - Schlaglöcher unter der Autobahnbrücke

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die mit der Ladung zugestellte Tagesordnung werden keine Einwendungen erhoben.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen.   

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 25.07.2018 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.   

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 25.07.2018 wird genehmigt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine, bekannt zu gebenden Beschlüsse vor. 

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5. Bebauungsplan Nr. 48 "Feuerwehr und Bauhof Hohenschäftlarn"; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss zum weiteren Verfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Für den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 „Feuerwehrhaus und Bauhof“ wurde in der Zeit von 30. Juli 2018 bis einschließlich 04. September 2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, am Verfahren beteiligt. 
Keine Anregungen oder Einwendungen wurden vorgebracht von: 
  • Gemeinde Berg
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Die eingegangenen Stellungnahmen stehen den Mitgliedern des Gemeinderates im Ratsinformationssystem zur Verfügung. Daher werden nachfolgend die Anregungen zusammengefasst. 
Anregungen wurden vorgebracht von:
Regierung von Oberbayern, Brandschutz, Schreiben vom 26.07.2018
Das Sachgebiet Brand- und Katstrophenschutz der Regierung von Oberbayern weist darauf hin, dass das Hydrantennetz den technischen Regeln entsprechen muss und der Löschwasserbedarf zu ermitteln ist. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen so geplant werden müssen, dass sie mit Feuerwehrfahrzeugen ungehindert befahren werden können. Auch auf die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges wird hingewiesen. 
Beschluss (16:0 Stimmen): 
Die Ermittlung des Löschwasserbedarfs erfolgt im Wege der konkreten Vorhabenplanung, da hierfür im Bebauungsplan keine Festsetzung getroffen werden kann. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind entsprechend der Anforderungen geplant. Der zweite Rettungsweg ist gesichert. Da die Wandhöhe lediglich mit 7 m festgesetzt ist und die Brüstungshöhe zum Anleitern deutlich darunter liegt, ist kein baulicher zweiter Rettungsweg notwendig.
Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich. 
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 26. Juli 2018
Die Bayernwerk Netz GmbH weist darauf hin, dass zur elektrischen Versorgung des Gebiets Niederspannungskabel erforderlich sind, in welchen Bereichen diese verlegt werden können, dass sie von Bepflanzungen freizuhalten sind und der Schutzzonenbereich bei Aufgrabungen je 0,5 m links und rechts zur Trassenachse beträgt. 
Beschluss (16:0 Stimmen) 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 06.08.2018
Das Staatliche Bauamt weist darauf hin, dass sich der Planbereich außerhalb der Ortsdurchfahrt befindet und deshalb grundsätzlich eine Anbauverbotszone von 20 m gilt. Gleichzeitig wird aber einer Reduzierung der Anbauverbotszone auf 10 m zugestimmt. Diese sind im Bebauungsplan entsprechend darzustellen und zu berücksichtigen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die direkte Erschließung nur über das untergeordnete Straßennetz erfolgen darf. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße für Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz. Im Übrigen wird auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen hingewiesen. 
Beschluss (16:0 Stimmen): 
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anbauverbotszone von 10 m ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend darzustellen. Die Erschließung ist -wie vom Staatlichen Bauamt gefordert- im Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen sind bekannt. Lärmmindernde Maßnahmen werden -soweit erforderlich- im Zuge der Vorhabenplanung berücksichtigt. 
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 28.08.2018
Das Wasserwirtschaftsamt teilt mit, dass es aus wasserwirtschaftlicher Sicht nur einer Versickerung über Mulden oder Rigolen, statt der vom Gutachter vorgeschlagenen Schachtversickerung zustimmen kann. Es wird empfohlen, die Hinweise in der Satzung unter Punkt 8 folgendermaßen zu ergänzen: „Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser eingehalten, ist eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich“. Daher sollen im Rahmen des Bebauungsplanes die für die Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen und geeigneten Flächen bereits vorgehalten und eingezeichnet werden. 
Beschluss (16:0 Stimmen):
Der Hinweis unter Punkt 8 im Bebauungsplanentwurf ist entsprechend des Vorschlags des Wasserwirtschaftsamtes zu ergänzen. Im Zuge der konkreten Vorhabenplanung wird ein Entwässerungskonzept erstellt, das den Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und den entsprechenden technischen Regeln entspricht. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.
Landratsamt München, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.08.2018 (Eingang: 06.09.2018)
Durch die Errichtung einer Sozialwohnung im Planungsgebiet und der nicht definierten Betriebsweise des Bauhofes (Schlosserei, Fahrbetrieb) können unzumutbare Geräusche an den nächstgelegenen Gebäuden entstehen.
Es wird empfohlen die zu erwartende Lärmsituation gutachterlich zu untersuchen.
Beschluss (16:0 Stimmen): 
Die Verwaltung wird beauftragt, für die zu erwartenden Emissionen aus dem Plangebiet und Immissionen innerhalb des Plangebietes ein Lärmgutachten erstellen zu lassen, das entsprechend in den Bebauungsplanentwurf einfließen soll. 
Landratsamt München, Grünordnung, Schreiben vom 20.08.2018 (Eingang: 06.09.2018):
Die Fachstelle Grünordnung beim Landratsamt teilt mit, dass eine Randeingrünung nur umsetzbar ist, wenn die Baugrenze im Westen um mindestens 4 m nach innen versetzt wird. Zudem wird empfohlen, weitere Bereiche als Grünflächen festzusetzen. Es wird geraten, die Mindestpflanzqualität für Einzelbäume deutlich höher und eine Gesamtzahl an zu pflanzenden Bäumen in Bezug auf die Grundstücksgröße festzusetzen. 
Beschluss (16:0 Stimmen):
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/5 sollen die dringend benötigten Ersatzbauten für das Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn sowie den gemeindlichen Bauhof entstehen. Aufgrund der begrenzten Grundstücksfläche, welche für diese beiden Gebäude zur Verfügung steht und den zwingenden funktionalen und räumlichen Anforderungen an die Gebäude, würde eine Reduzierung der Baugrenze dazu führen, dass nur noch eines der beiden Gebäude umgesetzt werden könnte. Ebenso verhält es sich mit der vorgeschlagenen Festsetzung von weiteren Grünflächen. Um eine derartige Einschränkung zu vermeiden, wird der Bereich Grünordnung ersatzlos aus dem Entwurf des Bebauungsplanes entfernt. Da die Gemeinde Bauherr der beiden Gebäude sein wird, werden Maßnahmen zur Grünordnung auf freiwilliger Basis in der Eingabeplanung für die beiden Gebäude soweit als möglich umgesetzt. 
Landratsamt München, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 05.08.2018 (Eingang: 06.09.2018)
Das Landratsamt stellt fest, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Flächen überplant, welche mit Gehölzen bestockt sind und sich darin Brut- und Nistplätze sowie Höhlen und Winterquartiere befinden können. Es wird gefordert, die zu rodenden Gehölze im Rahmen einer Übersichtsbegehung zu untersuchen. 
Zudem wird mitgeteilt, dass dem Kompensationsfaktor von 0,5 (Ausgleichsbedarf = 3.450 qm) nur zugestimmt werden kann, wenn die westlich gelegene Hecke mindestens 3-reihig mit einem Pflanzabstand von 1,5 m x 1,5 m realisiert wird. 
Beschluss (16:0 Stimmen)
Der Gehölzbestand auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3 wurde -soweit das Plangebiet betroffen ist- bereits in der Winterperiode Anfang 2018 nach umfangreicher Sichtung der Gehölze beseitigt. Bei der Sichtung wurden keinerlei Nester und Höhlen festgestellt. 

Der Kompensationsfaktor von 0,5 ergibt sich aus dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ des Bayerischen Umweltministeriums, an dessen Erarbeitung die Planverfasserin beratend mitgewirkt hat.  Da es sich bei der gegenständlichen Ackerfläche um ein Gebiet geringer Bedeutung der Kategorie I handelt, wird der Kompensationsfaktor von 0,5 -wie von Frau Prof. Pröbstl ausgeführt- als voll ausreichend angesehen. 
Im Übrigen wurde bereits beschlossen, die Festsetzungen zur Grünordnung aus dem Entwurf des Bebauungsplanes zu entfernen und auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Grünordnung im Rahmen der Eingabeplanung vorzunehmen. 

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 ist entsprechend der heute gefassten Beschlüsse anzupassen. Anschließend erfolgt die öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Bericht der Finanzverwaltung zum Haushaltsvollzug 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 6

Sachverhalt

Aus gegebenem Anlass und im Hinblick auf die mit dem Haushalt 2018 anvisierten Investitionen für unsere Großprojekte sowie gesetzlichen Änderungen, die zu Einnahmeausfällen führen (Straßenausbaubeitragssatzung) ist aus Sicht des Kämmerers ein kurzer Sachstandsbericht zum Haushaltsvollzug notwendig.
In der Anlage sind die wichtigsten Veränderungen dargestellt. Im Verwaltungshaushalt sind keine großen Änderungen, die sich Erfolg gefährdend darstellen, zu verzeichnen. 
Im Vermögenshaus sind gerade bei den Großprojekten gravierende Änderungen u verzeichnen. Ausgaben, aber auch die dafür vorgesehenen Einnahmen können aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht umgesetzt werden. Einerseits hinken wir mit den Projekten enorm hinterher, was es insofern auch nicht problematisch macht, dass dafür vorgesehene Einnahmen nicht kommen.
Der Haushalt 2018 stellt im Vollzug ein völlig anderes Bild dar. Aufgrund der bevorstehenden Haushaltsberatungen 2019 sind die Projekte auf eine neue zeitliche und vor allem realistische Schiene zu stellen.

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7. Beratung und Beschluss zur Errichtung von PV-Anlagen auf den Dächern der Wohnbauprojekte Schorner Str. 13, Stehbründlweg und Auenstr. 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Mit fast 40 GW installierter PV-Kapazität 2015 ist Deutschland noch immer einer der Marktführer. PV hat aktuell einen Anteil von ca. 6,4% am Bruttostromverbrauch, die gesamten Erneuerbaren Energien kommen auf etwa 32,5%1. Der gegenwärtige Markt wird im Wesentlichen von großen Projekten dominiert: 2015 haben Anlagen mit mehr als 1.000 kWp einen Marktanteil von 42% an der installierten Leistung (Freifläche), Anlagen mit 100 bis 1.000 kWp haben 24% (Industrie- bzw. Gewerbesektor), Anlagen mit 10 bis 100 kWp haben 15% (Industrie- bzw. Gewerbesektor, Mehrfamilienhäuser) und kleine Anlagen bis 10 kWp haben 19% (Einfamilienhäuser).
Gleichwohl ist der Markt in den letzten Jahren stark geschrumpft: 2015 wurden nur 1.460 MW installiert. Das sind 23% weniger als 2014 und 55% weniger als 20133. Die Hauptursachen sind: 1) die Einführung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und 2) der schwierige Zugang zu Finanzierung. Mit der Absenkung des Einspeisetarifs prüfen Banken nun vor allem die Bonität des Investors. Somit ist der Eigenkapitalanteil des Investors gestiegen (zuvor lag er bei 20%, nun sollte er zwischen 25-40% liegen, je nach Kredit), was den Zugang zu Finanzierung erschwert.
Um diese Hürden zu überwinden, wurden innovative Finanzinstrumente entwickelt. Momentan unterstützen und vereinfachen Modelle wie Pacht und Crowdfunding die Finanzierung von PV-Projekten in Deutschland. Pacht bietet die Möglichkeit, den PV-Strom selbst zu verbrauchen und die reduzierte EEG-Umlage zu zahlen, ohne selbst zu investieren. Crowdfunding ist eine innovative Methode, direkt von einer großen Anzahl von Menschen, die relative kleine Beträge beisteuern, Geld für PV-Investitionen einzusammeln.
Pachten ist eine innovative Möglichkeit, PV-Anlagen für den Eigenverbrauch durch einen externen Investor zu finanzieren. Besonderes Merkmal ist, dass die Verantwortung und die Risiken des Betriebs auf den Stromverbraucher oder Pächter übertragen werden, um sich für den Eigenverbrauch zu qualifizieren und die Zahlung der vollen EEG-Umlage zu vermeiden.
Pachten wird in dem auf Eigenverbrauch basierenden Geschäftsmodell verwendet. Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich um Eigenverbrauch, wenn der Anlagenbetreiber und der Verbraucher identisch sind. Das Eigenverbrauchspotential von Haushalten liegt bei 20% bis 40% des erzeugten Stroms, Bildungseinrichtungen, Gewerbebetriebe und Bürogebäude kommen auf bis zu 70%. Der restliche Strom muss ins Netz eingespeist und vergütet werden. Die Eigenverbrauchsquote hängt von der Größe der Anlage ab.
Die Gemeinde errichtet drei neue Mehrfamilienhäuser (Schorner Str. 13, Stehbründlweg und Auenstr. 9). Alle drei Objekte sind im Solarkataster des Landkreises als bestens geeignet für die Errichtung von Solaranlagen geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass die Gemeinde bereits in den Jahren 2004 (Betriebsgebäude Klärwerk, Anlage 30 KWpeak) und 2007 (Dach Grundschule, Anlage 50 KWpeak) zwei kommunale Dächer für die Errichtung von sog. Bürgersolaranlagen kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide Verträge wurde im Hinblick auf eine künftige Eigennutzung gekündigt.
Zudem haben wir in den Jahren 2014-2017 folgende drei PV-Anlagen errichtet:
   
Man sollte aus diesem Grund auch weiterhin den Weg gehen, dass der regional erzeugte Strom auch vor Ort verbraucht wird und die Eigennutzung wie auch die Vermarktung vor Ort Priorität haben sollte.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Prüfung von Realisierungsvarianten und Ertragsaussichten für die Errichtung von PV-Anlagen auf kommunalen Liegenschaften.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Beratung und Beschluss zur Einstellung der Einführung des Neuen kommunalen Finanzwesens (NKF)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Auf Grundlage der IMK-Beschlüsse vom 11.06.1999 und 24.11.2000 sollte durch die Reform des Gemeindehaushaltsrechts das kommunale Haushalts- und Rchnungswesen von der zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung (Doppik) umgestellt werden.
Im Rahmen einer Klausur in Wildbad Kreuth am 29./30.01.2005 hat sich der Gemeinderat (fast vollzählig) darüber informiert. Mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.02.2006 (TOP 5nö) wurde der Grundstein für die Einführung des Neuen Steuerungsmodells gelegt und die Zusammenarbeit mit der damaligen Firma Commit GmbH jetzt inkom GmbH beschlossen.
Vom 10.-12.11.2006 fand mit dem Gemeinderat in den Räumen des Kloster Schäftlarn ein Workshop „Zukunftswerkstatt" statt. Mit dem Projekt wurde in der Verwaltung am 07.02.2008 begonnen.
Von der Finanzverwaltung die Projektorganisation festgelegt und ein Projektplan, Inventurrichtlinien und -anweisungen erstellt und im März 2008 das beweglichen Sachanlagevermögens erfasst.
Im Juli 2008 fand ein Kick-Off-Meeting mit der Verwaltungsführung (Amtsleiter)und eine Motivationsschulung mit den Mitarbeiterinnen der gesamten Verwaltung statt.
Ziel war die Umstellung des Finanzwesens auf die kommunale Doppik zum 01.01.2010. Essentielle Grundlage dafür ist die Erfassung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens für die Eröffnungsbilanz. Diese Aufgabe stellte sich sehr schwierig, insbesondere für das unbewegliche Vermögen.
Seit diesem Zeitpunkt war es durch Personalwechsel in der Finanzverwaltung und neu hinzugekommene Aufgaben (z.B. Sparten Wasser und Energie bei den Gemeindewerken) nicht möglich an diesem Projekt weiter zu arbeiten, zumal auch die anderen Abteilungen im Rathaus bis zu diesem Einführungsstadium nur informativ beteiligt waren. Eine aktive Beteiligung aber dafür zwingend notwendig ist.
Zuletzt am 04.06.2014 wurde der Gemeinderat auf Anfrage von Herrn Lankes über den Projektstand des NKF informiert. Änderungen habe sich bis dato nicht ergeben. Die Verwaltung wurde in den Bereichen der Haupt- und Bauverwaltung verstärkt. Die Finanzverwaltung ist mit 3,92 Arbeitskräften im Vergleich zu früher besser besetzt. Aufgrund der Doppelfunktion des Kämmerers als Werkleiter, insbesondere weil die Kämmerei hier federführend tätig sein muss, war eine Weiterführung des NKF-Projektes nicht. Im Rahmen der Kanalsanierung Ebenhausen/Zell waren 60 Prozent der Auslastung den Gemeindewerken zugeordnet.
Zwischenzeitlich haben sich aufgrund der Erfahrungen anderer Kommunen zur Umstellung auf die Doppik durchaus nicht nur positive Entwicklungen ergeben.
Eine aktuelle Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung. Hervorzuheben ist die Anhebung der Wertgrenzen zur Führung von Bestandsverzeichnissen. Durch eine Neufassung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik brauchen Verzeichnisse nicht geführt werden, soweit es sich um bewegliche Sachen oder immaterielle Vermögensgegenstände handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten. Die Grenze wurde per Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBI. l S. 2074) von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Korrespondierend dazu wurde auch die Regelung in § 71 Abs. 4 KommHV-Doppik angepasst. Nunmehr kann auf eine Erfassung von beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anmerkung: 800 Euro) durch Dienstanweisung verzichtet werden. Die Anhebung und Angleichung der Wertgrenzen war eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände, allerdings ohne das Erfordernis einer Dienstanweisung in § 71 Abs. 4 KommHV-Doppik.
Nichtsdestotrotz kommen eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen, deren Umsetzung zwingend geboten ist und personelle Ressourcen der gesamten Verwaltung abverlangen. Auf die Finanzverwaltung wird die Belastung steigen. Genannte seien hier § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), Tax Compliance, Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) zum 01.01.2019, Einführung E-Rechnung und Änderungen im Fachbereich Grundsteuer.
Auf TOP 14.1 wird verwiesen.

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Zattler das Thema NKF bereits im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung 2015 und 2016 aufgegriffen. Aus diesem Grund soll nun auch formell der Gemeinderat die Einführung der Doppik beraten und bis auf weiteres die Fortführung des Projektes einstellen.
Die Finanzverwaltung sieht, derzeit keine Möglichkeit das Projekt neben den laufenden Änderungen umzusetzen. Es stehen große Projekte an, die die Gemeinde finanziell stark belasten werden und aus diesem Grund volle Priorität haben müssen. Um diese auch insbesondere auch mit der notwendigen Nachhaltigkeit für die Zukunft entwickeln zu können.
Aber unabhängig davon werden wir im Hinblick auf die Neufassung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik unsere Vermögensverzeichnisse aufzubauen. Frau Preising, die seinerzeit u.a. auch für den Aufgabenbereich Liegenschafts- und Vermögensverwaltung (Inventur) eingestellt wurde, wird sich in den Jahren 2019/2020 mit diesem Projekt befassen.
Grundlage dafür wird sein, dass im ersten Schritt eine entsprechende Dienstanweisung erarbeitet wird, in der auf eine Erfassung von beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anmerkung: 800 Euro) verzichtet wird. Dies hat den Vorteil, dass wir uns auf den Bereich des Vermögenshaushaltes beschränken können und dadurch die Arbeit erheblich erleichtert wird.
Bei unseren Kostenrechnenden Einrichtungen (z.B. Bestattungswesen, Abfallbeseitigung) liegt das schon vor.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Einführung des Neuen kommunalen Finanzwesens (NKF) derzeit nicht weiter zu verfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9
zum Seitenanfang

9.1. Finanzverwaltung; Information über gesetzliche Änderungen und neue Anforderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.1

Sachverhalt

In nächster Zeit kommen aufgrund vieler gesetzlicher Änderungen neue Aufgaben auf die Verwaltung, insbesondere der Finanzverwaltung, zu, die nicht nur den Aufgabenumfang erhöhen sondern auch neue Anforderungen an die Qualifikation des Personals stellen.
Aus diesem Grund soll der Gemeinderat über folgende Änderungen informiert werden:
  1. § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
  2. Tax Compliance
  3. Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) zum 01.01.2019
  4. Einführung E-Rechnung bis spätestens 18.04.2020
  5. Grundsteuer; Einheitsbewertung für die Bemessung ist verfassungswidrig

Zu a) § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG):
Der eingeführte § 2b UStG regelt die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in Abstimmung mit europäischem Recht seit dem 1. Januar 2017 neu. Zwischenzeitlich ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu An-wendungsfragen des § 2b UStG ergangen.
Die meisten Kommunen und auch wir (GR-Beschluss vom 19.10.2016, TOP 10) haben wirksam bis zum 31. Dezember 2016 die Option gem. § 27 Abs. 22 UStG zugunsten des alten Rechts ausgeübt, so dass für eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020 die Kommune die zur Einführung des § 2b UStG notwendigen Schritte er-greifen kann.
Diese Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung des § 2b UStG soll nun genutzt werden, alle von der Neuregelung betroffenen Sach-verhalte zu erfassen und nach der neuen Rechtslage zu bewerten. Nur eine Beurteilung des Haushaltes im Vorhinein schafft die Basis, die ab 1. Januar 2021 geltenden Erklärungspflichten erfüllen zu können.
Im Hinblick auf zukünftig durch die jPdöR zu erfüllende steuerliche Pflichten ist eine systematische Aufarbeitung der Tätigkeiten ein elementarer Schritt. Dies auch im Hinblick auf ein noch einzurichtendes sog. Tax Compliance Management System, welches grundsätzlich vor erheblichen finanziellen sowie politischen und schließlich strafrechtlichen Konsequenzen schützen kann.

Die Firma Schüllermann – Wirtschafts- und Steuerberatung – GmbH bietet ein Gemeinschaftsprojekt „§2b Umsatzsteuergesetz“ an.
Kooperation bündelt Erfahrungen, eröffnet Freiräume, steigert die Effizienz, hilft Kosten sparen und schafft gewünschte Synergien. Dass Städte, Gemeinden und Kreise bei der Umstellung auf die Neuregelungen des § 2b UStG kooperieren, um durch regen Erfahrungs- und Gedankenaustausch voneinander zu profitieren, ist von höchstem Interesse.
Die Kooperation mit anderen Gebietskörperschaften bietet die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung und der Kostenreduktion. Damit ein zielgerichtetes Vorgehen bei der Erledigung von Aufgaben und der gemeinsamen Wissensnutzung möglich wird, ist eine gut durchdachte Organisation und Strukturierung erforderlich, um so die größtmöglichen Vorteile einer reibungslosen Zusammenarbeit in einem Gemeinschaftsprojekt zu gewährleisten.
Die Finanzverwaltung hat im ersten Schritt ein Angebot dazu eingeholt. Je mehr Kommunen sich beteiligen, desto niedriger wird der Preis. Je nach Interesse wertet die Schüllermann – Wirtschafts- und Steuerberatung – GmbH in regionale Kreise auf (z.B. Icking, Baierbrunn, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting).
Das würde Sinn machen und hätte den großen Vorteil, dass alle o.g. Kommunen mit dem gleichen Softwareprogramm CipKD von komuna arbeiten. Über den Fortgang informieren wir.

Zu b) Tax Compliance:
Im Hinblick auf die Ziffer a) und der Änderung des Anwendungserlasses zu § 153 AO werden organisatorischen Änderungen notwendig und machen den Aufbau eines internen Kontrollsystems (IKS) bzw. ein sog. Risikovorsorgesysteme (Tax Compliance) unumgänglich. Haftungsrechtlich ein sehr großes Thema, das zu großer Verunsicherung bei allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere aber auch der Führungskräfte und des 1.Bürgermeisters führen kann (ausschließliche persönliche Haftung!).
Innergemeinschaftliche Erwerbe, § 13b-Leisungen, Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis und der Einsatz von Werbemobilen in Gemeinden sind nur einige Beispiele für Umsatzsteuersachverhalte, die außerhalb der Betriebe gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft wie Wasser-, Strom-, Gas- und Wärmeversorgung auftreten und in der umsatzsteuerlichen Praxis teilweise zu Problemen führen. Auch andere Steuerarten unterliegen einem steten Wandel und stellen Gebietskörperschaften und ihre Unternehmen vor neue Herausforderungen.
Hiermit informieren wir Sie über den Inhalt und die Folgen des BMF-Schreibens vom 23.05.2016. Das BMF hat darin den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt und Aussagen zur Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371 sowie 378 AO getroffen.
Steuerpflichtige sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe von vollständigen und richtigen Steuererklärungen verpflichtet. Trotz größter Sorgfalt kann es bei der Abgabe von Erklärungen bzw. Anmeldungen zu Fehlern kommen.
Liegt zum Abgabezeitpunkt ein Fehler vor, so ist die Erklärung objektiv unrichtig. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Folgen ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall einer „normalen“ Berichtigung (§ 153 AO) oder um eine Selbstanzeige (§§ 371, 378 AO) handelt. Denn die Normen unterscheiden sich hinsichtlich des subjektiven Tatbestands deutlich.
Das nun vorliegende BMF-Schreiben vom 23.05.2016 zu § 153 AO stellt klar, dass nicht jede objektive Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegt.
Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Das BMF führt hierzu aus:
„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Im BMF-Schreiben wird der Begriff „innerbetriebliches Kontrollsystem“ nicht näher konkretisiert. Der Begriff „innerbetriebliches Kontrollsystem“ versteht sich in diesem Zusammenhang gemäß den Ausführungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) unter Berücksichtigung von rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als ein auf die Einhaltung der Steuergesetze sowie der Steuerrechtsprechung gerichteter Teilbereich eines Compliance Management Systems (CMS). Falls ein Fehler in der Steuererklärung des Unternehmens bzw. der Gebietskörperschaft auftreten sollte, ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig den Blick auch darauf richten wird, ob das Unternehmen bzw. die Gebietskörperschaft ein angemessenes Tax CMS eingerichtet hat.
Konkret bedeutet dies für Gebietskörperschaften und ihre Unternehmen, dass ein Tax CMS dann angemessen ist, wenn es dafür geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße im steuerlichen Bereich rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern. Die Wirksamkeit des Tax CMS ist dann gegeben, wenn die steuerlichen Grundsätze und Maßnahmen in den laufenden Geschäftsprozessen von den hiervon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe ihrer Verantwortung zur Kenntnis genommen und beachtet werden.
Die Verantwortung für das Tax CMS liegt dabei beim / bei den gesetzlichen Vertreter/n des Unternehmens (Werkleiter) bzw. der Gebietskörperschaft (1. Bürgermeister).

Der erste Schritt zur erfolgreichen Einführung eines solchen Tax CMS besteht darin, umfassend alle wesentlichen und tatsächlich existierenden steuerlichen Risiken zu identifizieren und zu bewerten. Die mit Steuerfragen befasste Abteilung Ihres kommunalen Unternehmens bzw. der Gebietskörperschaft braucht umfassende Kenntnis über alle steuerlich relevanten Sachverhalte und Daten des Unternehmens / der Gebietskörperschaft und über die durch steuerliche Organschaft miteinander verbundenen Unternehmen.
Für diese Bestandsaufnahme und ein darauf basierendes funktionierendes Risikomanagement müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über umfassendes Wissen im Bereich der relevanten steuerlichen Informationen verfügen, das ggf. in Schulungen erworben und erweitert wird (z.B. Ausbildung/Fortbildung Bilanzbuchhalter).
Zudem ist ein Zugang zu aktuellen Steuergesetzen, der Steuerrechtsprechung etc. erforderlich.
Für kleine Einheiten in der Finanzverwaltung bzw. der Steuerabteilung sowie der Personalabteilung (Lohnsteuer) empfiehlt der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) über die im vorherigen Absatz beschriebenen Maßnahmen hinaus,
  • • Checklisten für die Bearbeitung von Buchungen u.a. Vorgängen vorzuhalten, an denen
  • sich die Mitarbeiter zur Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben orientieren können,
  • Regelungen zur Sicherstellung des Informationsflusses bei Neuerungen im Bereich der Steuergesetzgebung und Steuerrechtsprechung zu treffen,
  • - Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuweisen, z.B.:
    - Wer darf Rechnungen ausstellen?
    - Wer darf Eingangsrechnungen aus dem Ausland zur Zahlung anweisen?
    - Wer darf Bestellungen im Ausland vornehmen?
    - An wen im Haus wird die USt-ID-Nr. weitergegeben?
  • Kontrollschritte in die Abläufe zu implementieren und diese durch organisatorische Maßnahmen zu fixieren.

Auch im Hinblick auf die Erweiterung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch die Anwendung des § 2b UStG spätestens ab dem 01.01.2021 (vgl. Buchst. a) weisen wir auf die zunehmende Komplexität insbesondere umsatzsteuerlicher Fragestellungen in der kommunalen Praxis hin.

Es ist aus Sicht des BKPV deshalb unerlässlich, in Gebietskörperschaften bzw. deren Unternehmen angemessene Regelungen zu treffen, um Risiken aus steuerrechtlichen Verstößen gering zu halten.
Im Anhang erhalten Sie das BMF-Schreiben vom 23.05.2016 (Anwendungserlass zu § 153 AO) mit einer Hervorhebung der aus unserer Sicht für juristische Personen relevanten Passagen.

Ein solches Tax Compliance Management System kann insbes. Führungskräfte bei steuerlichem Fehlverhalten und daraus resultierenden Nachzahlungen von dem Vorwurf eines persönlichen Fehlverhaltens aufgrund fehlender organisatorischer Maßnahmen und Instrumente u.U. freizeichnen.

Zu c) Inkrafttreten neues Verpackungsgesetz:
Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz-VerpackG)) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Bezug auf die seit vielen Jahren unveränderten Nebenentgelte sind damit wesentlich verbessert. Jedoch müssen sie belastbar in der ersten neuen Abstimmungsvereinbarung geltend gemacht werden; das Gesetz sieht nachträgliche Anpassungen nur bei wesentlichen Systemänderungen vor. Da die Systembetreiber in Erwartung dieser höheren Nebenentgelte die Umstellung verzögern, wird in der Regel die Übergangszeit bis Ende 2020 genutzt werden können, um die Gebührenkalkulation über die Nebenentgelte umfassend aufzubauen und zu dokumentieren. Die Rahmenbedingungen und die typischen Vorgehens- und Projektabläufe müssen erarbeitet werden. Die Zuständigkeit liegt hier im Hauptamt (Amt 1).

Zu d):
Die E-Rechnung im Sinne einer EU-weiten Vorgabe für die Verwendung bei Lieferungen und Dienstleistungen an die öffentliche Hand wird auf Bundesebene ab 18.04.2019 und auf Landes- und Kommunalebene ab 18. April 2020 verbindlich. In diesem Zuge werden bei allen Unternehmen und der öffentlichen Hand die Rechnungsein- und -ausgangsprozesse bedingt durch die vollständige digitale Abwicklung einschneidend verändert. Hieraus ergeben sich Fragen zur Behandlung innerhalb des Rechnungswesens, aber auch bzgl. des Rechnungseingangsprüfungsprozesses und der Datenspeicherung. 


Was ist eine elektronische Rechnung?
Nach dem Umsatzsteuergesetz lässt sich eine elektronische Rechnung wie folgt definieren:
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, übertragen und empfangen wird. Dabei wird unterschieden zwischen
•strukturierten Daten (z.B. EDI, XML)
•unstrukturierten Daten (z.B. Rechnungen im PDF-/TIF-JPEG-/Word-Format oder E-Mail-Text) und
•hybriden Daten (z.B. ZUGFeRD).
Als Übertragungs-/Empfangswege stehen u. a. E-Mail, DE-Mail, E-Post, Computer-Fax, Fax-Server oder Web-Download zur Verfügung.
In Papierform eingegangene und in elektronische Formate umgewandelte Rechnungen fallen nicht unter die Definition der elektronischen Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz.
Als Anlage ist eine Handreichung des Deutschen Landkreistages zur Vorbereitung der elektronischen Rechnungsverarbeitung in der Kommunalverwaltung beigefügt. Daraus ersichtlich sind die Einführungsstrategie, Umsetzungsschritte, Praxisbeispiele.
Themen:
  • Rechnungseingangskanäle festlegen
    Zentrale ePoststelle mit speziellen Funktionalitäten zur Bündelung von Eingangskanälen,der Rechnungsvalidierung, Transformation, Visualisierung und Weiterleitung bzw. der Bereitstellung über eine Schnittstelle
  • Scanverfahren definieren
    Werden Rechnungen, Bescheide oder Buchungsbelege in Papierform empfangen, werden
  • Verfahrensdokumentation
    Der Scanvorgang ist gesondert in einer Verfahrensdokumentationen zu beschreiben
  • Rollen-/Berechtigungskonzept (inkl. Lese- und Prüfrechte)
    In jeder Verwaltung muss für das Anordnungs- und Auszahlungsverfahren ein internes Kontrollsystem (IKS) implementiert sein. Das IKS umschreibt die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen die Papierdokumente durch den Scanvorgang in elektronische Dokumente umgewandelt.
  • Revisionssichere Archivierung

Die Kämmerei hat im April 2018 bereits ein Angebot von der Fa. Komuna für das elektronische Anordnungswesen angefordert. Software, monatliche Softwarepflege, Installation- und Schulungskosten belaufen sich dabei auf gut 9.000 €.
Das neue Modul elektronische Anordnung beinhaltet den elektronischen Vollzug sämtlicher Zahlungsanordnungen.
Vom Posteingang bis zum Kassenvollzug wird der Workflow in allen Stufen transparent abgebildet und effizient unterstützt. Der Rechnungseingang als zusätzliches Modul zu CIP-Archiv bietet wesentliche organisatorische Unterstützung für den täglichen Arbeitsablauf. Dem Anwender wird dabei ein komplett elektronischer Rechnungslauf ermöglicht. Vom Einscannen der Eingangsrechnung bis hin zum Kassenvollzug werden alle Bearbeitungsstufen abgebildet. So wird neben der zentralen auch die dezentrale Buchungsvariante unterstützt. Bisher wird bei uns dezentral gebucht.
Rechnungsprüfungsämter, örtliche und überörtliche Rechnungsprüfungen lassen sich selbstverständlich in den Workflow einbinden.
Ein wesentlicher Vorteil soll auch darin liegen, dass ab dem Einscannen der Vorgang beauskunftet werden kann.
Bis zur Implementierung, die nicht nur die Finanzverwaltung sondern die gesamte Verwaltung vom Eingang der Rechnung bis zum 1. Bürgermeister als Anordnungsbefugter berührt, ist noch ein weiter Weg.

Zu e) Grundsteuer:
Die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 10.4.2018. Der Entscheidung lagen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Nach Auffassung des BVerfG sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten" Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum. 31.12.2024 angewandt werden.

Für die Neuerungen stehen diverse Möglichkeiten und Reformentwürfe im Raum. Diese könnten sowohl positive als auch negative Auswirkungen auf Grundstücksbesitzer und Mieter haben.

Welche Bedeutung hat die Grundsteuer und wie läuft die Berechnung?
Das Grundsteuergesetz (GRStG) bildet die Rechtsgrundlage für das Erheben und Berechnen der Steuer auf ein Grundstück oder dessen Bebauung. Es besteht seit den 1930er Jahren und ist eine der ältesten Abgabearten in Deutschland. Der Erlös aus der Grundsteuer kommt Kommunen und Gemeinden zugute. Dabei legt das Finanzamt anhand eines Einheitswertes und einer Messzahl den Wert des Grundstücks fest. Hierbei wird zusätzlich nach Privatgrundstück, land- und forstwirtschaftlichem Besitz sowie Betriebsgrundstück unterschieden. 
Einige Werte, mit denen das Finanzamt rechnet, wurden jedoch seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angepasst. Dabei spielte es keine Rolle, ob ein Grundstück oder Gebäude in dieser Zeit verfallen ist oder eine Immobilie an Wert gewonnen hat. Ziel ist es nun, die Werte neu anzupassen, in Ost und West auszugleichen und damit Ungerechtigkeit zu beseitigen.
Neuberechnungen könnten zu Verzehnfachung der Grundsteuer führen
Geht es um die Frage, wie die Grundsteuer künftig bemessen werden soll, stehen diverse Modelle in der Diskussion. Das sogenannte „Kostenwertmodell“ wurde von der Mehrheit der Bundesländer vorgeschlagen. Hier soll der Wert aller 35 Millionen Grundstücke und Immobilien ganz neu berechnet werden. Dies könnte jedoch zu einem hohen Anstieg der Kosten für die Eigentümer führen, sodass diese Variante stark in der Kritik steht. Der Immobilienverband IZA äußerte gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass das Modell zur „Verzehnfachung der Grundsteuer“ führen könne. Auch könnte die Ermittlung aller neuen Einheitswerte viele Jahre dauern.
Mehrfamilienhäuser könnten entlastet werden
Ein von der Immobilienwirtschaft favorisiertes Modell ist das sogenannte „Südländer-Modell“. Die südlichen Bundesländer Bayern, Hessen und Baden-Württemberg schlagen vor, die Grundsteuer nach der Grundstücksgröße und der Nutzfläche zu bemessen. Sympathisiert wird es, weil es zunächst leichter umzusetzen ist. Zudem besteht kein Risiko, dass die Steuer plötzlich erheblich ansteigt. Der sogenannte automatische Erhöhungsmechanismus würde damit vermieden werden.
Ein mieterfreundliches Modell ist das „Bodenwertmodell“. Hier wird allein der Bodenwert des Grundstücks für die Steuerberechnung in Betracht gezogen. Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken entfallen dabei, um Grundstücksspekulationen, die gerade in Großstädten weit verbreitet sind, zu mindern. Zudem würde die stärkere steuerliche Belastung unbebauter Flächen die Bautätigkeit anregen und eine dämpfende Auswirkung auf die Immobilienpreise und Mieten zur Folge haben. Damit würden auch Mieter in Mehrfamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern stärker entlastet werden. 
Politik entscheidet über Reformmodell
Für welches Modell sich Bundestag und Bundesrat bis Ende nächsten Jahres entscheiden, ist noch ungewiss. Die Verwaltung kann durch die Neuregelungen in jedem Fall mit viel Arbeit und hohem Aufwand rechnen. Ziel ist es, für alle Beteiligten ein möglichst sinnvolles, stimmiges System zu erzielen und mit der Abschaffung der veralteten Ungerechtigkeiten keine neuen zu schaffen.
Die politische Diskussion wird also in eine neue Runde gehen.

Hinweis:
Die Finanzministerkonferenz (FMK) beschäftigt sich seit 1995 mit Fragen der Grundsteuerreform.
Schon im Jahr 2000 hat sie sich mehrheitlich auf ein Modell verständigt, das durch einen Kompromissvorschlag der Finanzminister aus Bayern und Rheinland-Pfalz so modifiziert wurde, dass die FMK auf ihrer Jahreskonferenz 2006 im Konsens eine Arbeitsgruppe beauftragen konnte, einen Gesetzesentwurf auf dieser Grundlage zu erarbeiten. Dieser soll das Grundsteuerrecht stark vereinfachen und die Steuer für den Steuerzahler transparenter machen.
Zur Unterstützung dieser Ziele legt die Bertelsmann Stiftung eigene Überlegungen vor, die ihren Vorschlag zur Grundsteuerreform aus dem Jahr 2003 präzisieren. Auf den beigefügten Aufsatz der Bertelsmann Stiftung wird hingewiesen.
Es bleibt abzuwarten welche Neuregelung kommt und wie das Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer festgelegt wird. Das bisherige zweistufige Verfahren kann entbehrlich werden. Die kommunalen Steuerämter können sowohl den Steuermessbetrag wie die Steuerlast festsetzen. Ob das Konnexitätsprinzip dabei beachtet wird, bleibt abzuwarten.
Das Konnexitätsprinzip (Konnexität = Zusammenhang) ist ein Grundsatz im Staatsrecht, der besagt, dass Aufgaben- und Finanzverantwortung jeweils zusammengehören. Die Instanz (Staatsebene), die für eine Aufgabe verantwortlich ist, ist auch für die Finanzierung zuständig. Vereinfacht wird dies oft ausgedrückt mit dem Satz "Wer bestellt, bezahlt".

Resümee:
Zusammenfassend ist festhalten, dass die Aufgaben für eine Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung, komplexer und für Führungskräfte haftungsrelevanter werden. Man kann nicht erwarten, dass Verwaltungsmitarbeiter von heute auf morgen wegen gesetzlichen Änderungen zu einem kleinen Steuerfachmann bzw. -berater werden.
Um die Organisation an die neuen Anforderungen anzupassen, müssen gewohnte Arbeitsprozesse angepasst werden. Alle Mitarbeiter müssen frühzeitig in den Organisationsprozess eigebunden und ein Konsens über künftige Vorgehensweisen hergestellt werden.
Die Finanzverwaltung wird mit den anderen Fachabteilungen intern die Anforderungen an mögliche neue Strukturen diskutieren bzw. erörtern. Gemeinsam sind Vorschläge zu erarbeiten, um haftungsrechtliche Risiken möglichst ausschließen und die Ablauforganisation entsprechend optimieren zu können. Dies wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Neben den finanziellen Ressourcen für Software werden auch personelle Ressourcen in nicht geringem Umfang notwendig. Das wird u.U. auch eine personelle Verstärkung und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) in der Finanzverwaltung nach sich ziehen, welche sich im Haushalts- und Finanzplan 2019/2020 niederschlagen werden.

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9.2. Neuer öffentlich zugänglicher Defibrillator in der der Kreissparkasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.2

Sachverhalt

Die Gemeinde hat einen öffentlich zugänglichen Defibrillator im allgemein zugänglichen Bereich der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg neben dem Geldautomaten aufgestellt. Die Beschaffung wurde durch eine entsprechende Spende der Kreissparkasse ermöglicht. Hinweis: Ein weiterer Defibrillator befindet sich am FW-Haus in Neufahrn.

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9.3. Neubau des Autobahnzubringers – Sperrung bis voraussichtlich 5.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.3

Sachverhalt

Der Neubau des Autobahnzubringers St2071 ab der Anschlussstelle Schäftlarn bis einschließlich dem Kreisverkehr in Hohenschäftlarn sind im vollen Gange. Als Freigabetermin für die Straße wurde der Gemeinde der 05.10.2018 genannt. Die aufgetretenen Probleme beim Setzen der Versickerungsanlagen führen vermutlich zu keiner zeitlichen Verzögerung. Nach aktuellem Zeitplan soll in der Woche ab 24.09.2018 der Asphalt aufgebracht werden. Das Anlegen des neuen Parkplatzes im Wald sowie weitere Restarbeiten werden nach Freigabe der Straße erfolgen. Es ist aber noch mit kurzfristigen Behinderungen zu rechnen.

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9.4. Erneuerung von Wasserleitungsschiebern in der Starnberger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.4

Sachverhalt

Im Zuge der Sperrung der St2071 zur Autobahn führen die Gemeindewerke Schäftlarn zahlreiche Sanierungen von Wasserschiebern in der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn durch. Nach ersten Auswertungen von erneuerten Schiebern hat sich gezeigt, dass die Auswechslung dringend notwendig war, da die Schieber zum großen Teil nicht mehr funktionsfähig waren.

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9.5. Fünf neue Radaranzeigen installiert

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.5

Sachverhalt

Die Ende letzten Jahres beschlossenen Geschwindigkeitsanzeigen an den Haupteinfahrtsstraßen der Gemeinde wurden Anfang der Woche, also rechtzeitig zu Schulbeginn, installiert. Bei diesen Geräten wird die Stromversorgung über die Stromversorgung der Straßenbeleuchtung sichergestellt.

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9.6. Sanierung Asphaltbelag in der Zechstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.6

Sachverhalt

An der Zechstraße wurden zwischen Fischerschlößlstraße und Waldeck in den letzten Tagen größere Oberflächensanierungen vorgenommen. Die Maßnahme konnte noch vor Schulanfang abgeschlossen werden.

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9.7. Errichtung von Schaltschränken durch die Telekom

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 9.7

Sachverhalt

Die Deutsche Telekom hat im sogenannten „Nahbereich“ der Vermittlungsstelle an der Poststraße begonnen neue Netzknoten zu errichten Rosenstraße/Fischerschlößlstraße, Fischerschlößlstraße/Hackerstraße, B11 gegenüber Rodelweg). Hier wird der Breitbandausbau im eigenwirtschaftlichen Bereich durch die Telekom durchgeführt.

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö 10
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10.1. Maria Kötzner-Schmidt: Anzahl der 1. Klassen zum Schuljahr 2018/19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 10.1

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, wie viele erste Klassen zum neuen Schuljahr an der Grundschule Schäftlarn eingerichtet wurden.

Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die erste Klasse dreizügig eingerichtet wurde.

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10.2. Maria Kötzner-Schmidt: MVV-Tarifänderung - Stellungnahme der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 10.2

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt fragt an, ob die Gemeinde Schäftlarn anlässlich der geplanten Tarifänderung beim MVV eine Stellungnahme abgegeben habe.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass eine zonale Trennung zwischen Hohenschäftlarn und Ebenhausen aus Gemeindesicht abgelehnt wurde. Da der Landkreis München beabsichtigt den geplanten Tarifänderungen nicht zuzustimmen, sei ohnehin mit Nachverhandlungen zu rechnen. 

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10.3. Jakob Metz: Zustand der Bahnhofstraße hinsichtlich Wasserableitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 10.3

Sachverhalt

Herr Metz trägt vor, dass in der Bahnhofstraße bei Oberflächennässe regelmäßig große Pfützen entstehen würden. Daher sei eine bauliche Lösung zur Ableitung wünschenswert.

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass sich der Kanal zu dieser Straße nicht im Besitz der Gemeinde befindet. 

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10.4. Jakob Metz: Fehlende Pflasterung bei sog. "Grafeck"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 10.4

Sachverhalt

Herr Metz trägt vor, dass am sog. „Grafeck“ Pflastersteine auf dem Gehweg fehlen würden.

Der Erste Bürgermeister sichert eine Überprüfung zu.

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10.5. Josef Woratsch: Zeller Str. - Schlaglöcher unter der Autobahnbrücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2018 ö informativ 10.5

Sachverhalt

Herr Woratsch trägt vor, dass an der Zeller Straße im Bereich der Autobahnunterführung Schlaglöcher vorhanden wären. 

Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die Schlaglöcher durch die Brückenbauarbeiten bedingt seien. Die Schlaglöcher wurden bereits mehrfach verfüllt, waschen sich jedoch bei Regen immer wieder aus.

Datenstand vom 14.02.2024 21:06 Uhr