Datum: 16.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 22:07 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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1 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Herr Lankes beantragt, TOP 17 in den öffentlichen Teil der Sitzung zu verlegen (auf die Verlesung der Auftragssumme und des Auftragsnehmers soll jedoch verzichtet werden).
Dagegen werden keine Einwände erhoben. Der Erste Bürgermeister legt fest, dass der in der Tagesordnung als TOP 17 benannte Beratungsgegenstand als TOP 13 aufgerufen werden soll.
Im Übrigen werden gegen die Ladung keine Einwendungen erhoben.
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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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2 |
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2.1. Frau Thomas: Kosten für Ortsumfahrung Hohenschäftlarn
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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2.1 |
Sachverhalt
Es erscheinen Herr von Hoyos und Herr Strobl.
Frau Thomas fragt an, wie die bisher entstandenen Planungskosten für die Ortsumfahrung den einzelnen Trassenvarianten zuzuordnen wären und ob eine Veröffentlichung der Planungsunterlagen möglich wäre.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass sich die bisherigen Kosten auf die Planung von mehreren Trassenvarianten beziehen. Eine Veröffentlichung der Planungsgunterlagen auf der Homepage der Gemeinde wird zugesichert.
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2.2. Bruno Greimel: Winterdienst an der B11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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2.2 |
Sachverhalt
Herr Greiml trägt vor, dass der Gehweg an der Münchner Str. (B11) wegen nicht geräumten Schnees nicht benutzbar sei.
Herr Jocher führt aus, dass zwischen dem für die B11 zuständigen staatlichen Straßenbauamt und dem Bauhof vereinbart wurde, dass der Bauhof bei den Gehwegen an der B11 den Schnee räumen wird. Der östliche Gehweg wurde zwischenzeitlich freigeräumt.
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3. Genehmigung der Niederschrift
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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beschliessend
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3 |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2018 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.
Beschluss
Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2018 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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informativ
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4 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung vom 12.12.2018 wurden folgende, bekannt zu gebende Beschlüsse gefasst:
Bauvorhaben Schorner Str.: Vergabe der Erd- und Kanalarbeiten an die Fa. Gröbmair, Frashausen und Vergabe der Baumeisterarbeiten an die Fa. Krämmel, Wolfratshausen.
Bauvorhaben Stehbründlweg: Beauftragung der Architektenleistungen an das Büro Illner, Eulenschwang.
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5. Beratung und Beschluss über Bestätigung des Kommandanten und des stv. Kommandanten der FF Ebenhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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5 |
Sachverhalt
Am 06.01.2019 fanden die Wahlen der Kommandanten der FF Ebenhausen statt. Unter Beachtung der Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 BayFwG wurden von den Einsatzdienstkräften der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen Herr Alexander Kaiser, Gartenstr. 18a, 82067 Ebenhausen, zum Kommandanten und Herr Maximilian Glas, Krautgärten 15, 82057 Icking, zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. Die Wahl zum Kommandanten bzw. zum stv. Kommandanten bedürfen der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen für das Ehrenamt ungeeignet sind (Art. 8 Abs. 4 BayFwG).
Zum Kommandanten einer Feuerwehr kann gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 4 Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird (Art. 8 Abs. 3 BayFwG). Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für die Wahl des stv. Kommandanten (Art. 8 Abs. 5 BayFwG).
Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayFwG können Feuerwehrdienst alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen. In besonderen Fällen reicht auch ein Wohnsitz in der jeweiligen Nachbargemeinde aus (Art. 6 Abs. 2 BayFwG). Herr Kaiser und Herr Glas haben das 18. Lebensjahr vollendet und danach mehr als 4 Jahre aktiven Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen geleistet. Sie haben noch den Lehrgang zum Führen einer Feuerwehr abzuleisten. Dies ist Herrn Kaiser und Herrn Glas bewusst. Sie haben erklärt, dass sie den Lehrgang innerhalb eines Jahres absolvieren werden.
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat wurde unter der Maßgabe hergestellt, dass Herr Kaiser und Herr Glas den noch erforderlichen Lehrgang (Leiter einer Feuerwehr) innerhalb eines Jahres mit Erfolg besuchen. Die Tatsache, dass Herr Glas seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Gemeinde Schäftlarn hat, wird insofern für vertretbar gehalten, da die Entfernung zum Gerätehaus der FF Ebenhausen gering und die Alarmierung gesichert ist.
Die Verwaltung schließt sich der Auffassung des Kreisbrandrats an. Da auch keine Bedenken gegen die fachliche und gesundheitliche Eignung sowie aus sonstigen Gründen nicht bestehen, wird vorgeschlagen, die Wahl von Herrn Kaiser zum Kommandanten und von Herrn Glas zum stellvertretenden Kommandanten zu bestätigen.
Diskussionsverlauf
Der Erste Bürgermeister wünscht den neuen Kommandanten der FF Ebenhausen alles Gute für ihre Amtsführung.
Beschluss
Die Wahl von Herrn Alexander Kaiser, Gartenstr. 18a, 82067 Ebenhausen, zum Kommandanten und von Herrn Maximilian Glas, Krautgärten 15, 82057 Icking, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen wird jeweils unter der auflösenden Bedingung bestätigt, dass innerhalb eines Jahres der Lehrgang für den Leiter einer Feuerwehr mit Erfolg besucht wird (Art. 8 Abs. 4 BayFwG).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Feuerwehrgerätehaus und Bauhof Hohenschäftlarn; Würdigung der Stellungnahmen sowie Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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beschliessend
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6 |
Sachverhalt
Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit von 13. November 2018 bis einschließlich 13. Dezember 2018 erneut öffentlich ausgelegt. Zudem wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Äußerungen ein.
Von folgenden Behörden wurden Stellungnahmen vorgelegt, jedoch weder Einwendungen noch Empfehlungen vorgetragen:
- Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 05.11.2018
Gemeinde Berg, e-mail vom 05.11.2018
Hinweise und Empfehlungen haben folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange vorgebracht, welche den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegen:
- Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 07.11.2018
Das staatliche Bauamt teilt mit, dass die Erschließung des Gebietes ausschließlich über den bestehenden Kreisverkehr zu erfolgen hat und für die Feuerwehr lediglich eine Alarmausfahrt direkt an die Staatsstraße angebunden werden darf. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es durch die Staatsstraße zu Emissionen kommt und eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht vom Baulastträger übernommen werden.
Beschluss (18 : 0):
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließungssituation ist in der nachfolgenden Bebauungsplanung entsprechend der Forderung des Staatlichen Bauamtes berücksichtigt.
- Landratsamt München, Schreiben vom 28.11.2018
Das Landratsamt merkt an, dass in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass neben Bauhof und Feuerwehrgerätehaus auch ein Wertstoffhof geplant sei. Da die Planung eines Wertstoffhofes aus dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf nicht hervorgeht, seien die Aussagen in Übereinstimmung zu bringen. Zudem wird darum gebeten, die in der Planung vorgesehene Gewerbefläche zu begründen und den Bedarf zu erläutern. Abschließend stellt das Landratsamt noch fest, dass in der Begründung ausgeführt ist, dass keine Wohnnutzung vorgesehen ist. Im Bebauungsplanentwurf sei jedoch unter den Festsetzungen eine Wohnnutzung geplant. Diese gegensätzlichen Aussagen seien in Übereinstimmung zu bringen.
Beschluss (18 : 0):
In der Begründung ist der Hinweis auf den Wertstoffhof zu streichen. Es ist zu ergänzen, dass die Gewerbefläche für kleinere Existenzgründer und ortsansässige Handwerksbetriebe vorgesehen ist. Bezüglich der Wohnnutzung hat der Gemeinderat zwischenzeitlich aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Probleme beschlossen, auf die Wohnnutzung zu verzichten, sodass die Ausführungen im Umweltbericht richtig sind. Bei Punkt 3.3.5 Auswirkungen Lärm und Verkehrsbelastung in der Begründung ist der 3. Absatz ersatzlos zu streichen. Im Bebauungsplanentwurf wird dies noch entsprechend angepasst.
- BUND Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 03.12.2018
Zu den Schutzgütern Boden und Fläche stellt der BN fest, dass durch die Planung fruchtbare Böden versiegelt werden. Daher sollten mögliche Vermeidungsmaßnahmen geprüft und z.B. eine weiträumigere Nachverdichtung innerhalb des Gemeindegebietes genutzt werden. Ebenso wird vorgeschlagen, mehr Grünflächen zu schaffen.
Zum Schutzgut Wasser befürchtet der BN, dass es trotz der tiefgelegenen Grundwasserschicht zu Schädigungen an dieser kommen kann. Daher sollten entsprechende Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Zudem sollte eine weitere Versiegelung vermieden werden. Es wird empfohlen, für die Heckeneingrünung regionale Laubholzgewächse zu verwenden, die besser (als Fichten) an den Standort angepasst sind und auch Brut- und Nistplätze für Vogelarten bieten.
Zum Schutzgut Klima wird ausgeführt, dass die Baumart Fichte zukünftig Schwierigkeiten haben wird, im Gemeindegebiet von Schäftlarn zu wachsen. Daher seien weitere Verluste von Grünland nicht zu tolerieren. Stattdessen sollten deutlich mehr Flächen begrünt werden und die höhere Schadstoffbelastung des zu erwartenden Mehrverkehrs zu kompensieren.
Bezüglich des Schutzgutes menschliche Gesundheit wird empfohlen mehr öffentliche Erholungsflächen zu schaffen um für die entfallenden Flächen eine Kompensation zu schaffen.
Abschließend kritisiert der BN den geplanten Bau der Umgehungsstraße und fordert nochmals die Schaffung von Ersatzflächen für Gehölzrodungen.
Beschluss (18 : 0):
Wie aus der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hervorgeht, ist die Neuerrichtung des Feuerwehrgerätehauses sowie der Neubau eines Bauhofes aufgrund der derzeit extrem beengten Verhältnisse und der steigenden Anforderungen dringend erforderlich. Die Fläche der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung ist sowohl einsatztaktisch, als auch hinsichtlich der Anforderungen des Immissionsschutzes bestens geeignet. Andere geeignete Flächen stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Die weiteren Einwendungen und Empfehlungen können auf der Ebene der Flächennutzungsplanung -als vorbereitende Bauleitplanung- nicht gewürdigt werden. Dies ist erst auf der Ebene der Bebauungsplanung möglich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kritik an der Planung einer Umgehungsstraße vom gegenständlichen Verfahren vollkommen unabhängig zu betrachten ist.
Beschluss
Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung wird aufgrund der heute gefassten Beschlüsse angepasst. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung wird hiermit festgestellt. Sie erhält das Datum vom heutigen Tag. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahrensunterlagen dem Landratsamt München zur Genehmigung vorzulegen und nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Bebauungsplan Nr. 41 "Stehbründlweg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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7 |
Sachverhalt
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründlweg“ wurde in der Zeit von 13. November 2018 bis einschließlich 13. Dezember 2018 erneut öffentlich ausgelegt. Von der Auslegung wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend benachrichtigt und am Verfahren beteiligt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.
Von behördlicher Seite gingen folgende Stellungnahmen ein:
- Landratsamt München, Abteilung Bauen, Schreiben vom 12.11.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Festsetzung A 3.2 d und der Begründung hinsichtlich der Berücksichtigung untergeordneter Bauteile bei der GRZ ein Widerspruch besteht.
Beschluss (18 : 0):
Die Begründung ist entsprechend der Festsetzung A 3.2 d dahingehend anzupassen, dass untergeordnete Bauteile bei der Berechnung der GRZ nicht berücksichtigt werden.
- Landratsamt München, Immissionsschutz, Schreiben vom 07.11.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV geringfügig überschritten werden. Es wird empfohlen, bei der Baudurchführung Vorkehrungen zu treffen, um die der Straße am nächsten liegenden Häuser vor unnötigem Lärm zu schützen.
Beschluss (18 : 0):
Die Empfehlungen der unteren Immissionsschutzbehörde werden im Rahmen der Eingabeplanungen berücksichtigt und den privaten Grundstückseigentümern mitgeteilt.
- Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 27.11.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass vor der Verlegung von Versorgungsleitungen die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben und die erforderlichen Grundstücksgrenzen durch die Gemeinde abgesteckt werden und für die Ausführung von Leitungsbauarbeiten der Bayernwerk Netz GmbH ein entsprechendes Zeitfenster eingeräumt wird.
Beschluss (18 : 0):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend beachtet.
- Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 06.11.2018
Es wird mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 17.10.2018 keine Einwände bestehen.
Beschluss
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der heute gefassten Beschlüsse angepasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründlweg“ wird als Satzung beschlossen. Bebauungsplan und Begründung erhalten das Datum vom heutigen Tag.
Der Bebauungsplan ist nach Ausfertigung öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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8. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "südlich der Zechstraße"; Billigung des Änderungsentwurfes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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8 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 14 „südlich der Zechstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung zu ändern, um auf der südlichen Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1216 die Errichtung eines Bürogebäudes mit Tiefgarage für die Fa. Schönberger Group zu ermöglichen. Die Planung wurde dem Gemeinderat in der Sitzung am 23.09.2015 vorgestellt.
Mangels entsprechenden Wohnraums für die zusätzlichen Mitarbeiter wurde das Bebauungsplanverfahren auf Wunsch des Grundstückseigentümers jedoch nicht weitergeführt. Zwischenzeitlich wurde jedoch darum gebeten, das Verfahren durchzuführen, um bei entsprechendem Bedarf eine zügige Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen.
Der geplante Verwaltungsbau soll aus drei Gebäudeteilen mit unterschiedlicher Wandhöhe bestehen. Vorgesehen ist eine erdgeschossige Garage mit 51 Stellplätzen, ein viergeschossiger Verwaltungsbau im Anschluss an die bestehenden Firmengebäude sowie südlich davon ein dreigeschossiger Verwaltungsbau. Alle Gebäudeteile sind mit Flachdach vorgesehen. Die GRZ ist mit 0,3 (wie beim ursprünglichen Bebauungsplan) geplant.
Diskussionsverlauf
Herr Lang bemängelt, dass die Gebäude mit Flachdach geplant seine. Dies sei bei einem Bauvorhaben der Gemeinde mit Verweis auf die Örtliche Bauvorschrift abgelehnt worden.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 in der vorgelegten Fassung. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2
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9. Beratung und Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 "Scherergarten/südlich Aufkirchner Straße"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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9 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 03. Dezember 2018 hat Herr Klaus Geisler die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 bezüglich des Grundstückes Fl.Nr. 153/6 an der Aufkirchner Straße beantragt. Das Grundstück ist im Bebauungsplan als Fläche für Gartenbaubetrieb festgesetzt. Die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art ist unzulässig. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück teilweise als (im nordöstlichen Bereich) als Dorfgebiet und teilweise als Grünfläche festgesetzt.
Die Bebauung des Grundstückes war bereits mehrfach, zuletzt am 24.01.2011 Gegenstand von Beratungen in gemeindlichen Gremien.
Zu der damals eingereichten formlosen Anfrage zur Bebauung des Grundstückes mit einem Doppelhaus und einem Einfamilienhaus hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss folgenden Beschluss gefasst:
„Dem Gemeinderat wird empfohlen, den Bebauungsplan entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan zu ändern, sodass im nordöstlichen Teil eine Bebauung zulässig wird. Die Kosten der Bauleitplanung sind von Herrn Geisler zu tragen.“
Da der Antragsteller jedoch den damals übersandten städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten nicht unterschrieben hat, wurde das Änderungsverfahren nicht eingeleitet.
Im Schreiben vom 03. Dezember 2018 wird die Übernahme der Planungskosten zugesichert, sodass aus Sicht der Bauverwaltung eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 erfolgen könnte.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 20 „Scherergarten/südlich Aufkirchner Straße“ entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan zu ändern, sodass im nordöstlichen Bereich des Grundstückes zur Starnberger Straße hin eine Bebauung ermöglicht wird. Die Kosten der Bauleitplanung sind vom Antragsteller zu übernehmen. Mit der Bebauungsplanänderung wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Der Planentwurf ist dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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10. Baulandvergabemodell Stehbründlweg; Bekanntgabe der Vergaberichtlinien sowie Beschluss zu den Bewerbungsanforderungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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beschliessend
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10 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21. November 2018 die Richtlinien für die Grundstücksvergabe im Baulandmodell Stehbründlweg beschlossen. Die Richtlinien sind im Ratsinformationssystem eingestellt.
Die Bauverwaltung hat auf Basis der Richtlinien einen Fragebogen erstellt, mit dem die Daten der Bewerber einheitlich erfasst und ausgewertet werden können. Im Fragebogen sind -aufbauend auf den Vergaberichtlinien- zunächst die Angaben zur Antragsberechtigung und im weiteren Verlauf die Angaben zum Punktekatalog zu machen.
Zudem wurde ein kurzes Exposé erstellt, welches die wichtigsten Daten zu den Grundstücken enthält.
Die Unterlagen werden -sofern der Gemeinderat diesen zustimmt- den Interessenten, welche sich bereits gemeldet haben übermittelt, sowie auf der gemeindlichen Homepage eingestellt. Zudem ist vorgesehen, im Montagsbrief des Bürgermeisters und im Isarkurier darauf hinzuweisen.
Als Bewerbungsfrist schlägt die Bauverwaltung Ende März 2019 vor, damit die Unterlagen anschließend ausgewertet werden können und eine Vergabe der Grundstücke spätestens in der Gemeinderatssitzung im Mai 2019 erfolgen kann.
Diskussionsverlauf
Frau Dichtl regt an, die Punktevergabe für eine Ehrenamt auf die Ausübung eines Ehrenamtes in der Gemeinde Schäftlarn zu beschränken.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt den von der Bauverwaltung erstellten Unterlagen für das Baulandvergabemodell Stehbründlweg und der vorgeschlagenen Bewerbungsfrist 29.03.2019 zu. Bei der Punktevergabe für das Ehrenamt ist hinzuzufügen, dass dies ausschließlich für eine Ehrenamtsausübung im Bereich der Gemeinde Schäftlarn gilt.
Die Unterlagen sind auf der gemeindlichen Homepage einzustellen. Zudem ist im Monatsbrief des Bürgermeisters und im Isarkurier auf das Vergabemodell hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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11. Neuerlass der Satzung über die Straßenbenennung sowie Hausnummerierung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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11 |
Sachverhalt
In der Gemeinde Schäftlarn gilt seit 1976 die Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Schäftlarn.
Die Satzung führt immer wieder zu Problemen in folgenden Punkten:
- § 2 Abs. 3 bestimmt, dass für ein Anwesen nur eine Hausnummer zugeteilt wird und zwar auch dann, wenn das Anwesen aus mehreren Gebäuden besteht oder mehrere Eingänge besitzt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten sind.
=> Im Entwurf der neuen Satzung ist in § 4 Abs. 4 eine Lockerung dieser Bestimmung vorgesehen. Demnach kann jedes Gebäude oder jeder selbständige Gebäudeteil eine eigene Hausnummer erhalten, auch wenn die Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück stehen. Ein dringender Grund ist hierfür nicht mehr erforderlich.
- § 3 Abs. 2 bestimmt, dass eine Umnummerierung von Gebäuden nur aus dringenden Gründen vorgenommen werden kann.
=> Diese Bestimmung schließt eine Umnummerierung faktisch aus, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es im Prinzip keinen dringenden Grund gibt, um eine Umnummerierung vorzunehmen, da neben den Zahlen auch Buchstaben und Doppelbuchstaben verwendet werden können.
Im Entwurf der neuen Satzung wurde diese Bestimmung dahingehend abgemildert, dass dies im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt.
- § 6 Abs. 2 bestimmt, dass die Hausnummernschilder von der Gemeinde auf Kosten der Grundstückseigentümer beschafft werden.
=> Die Verwaltung hat die Hausnummernschilder bislang bei den Firmen Bremicker in Weilheim oder MDE in Rosenheim bestellt, bezahlt und den Grundstückseigentümern dann in Rechnung gestellt. Beide Firmen haben zum Jahreswechsel erhebliche Preisanpassungen vorgenommen. Zudem wird die Gemeinde für diese Tätigkeit (also den Zwischenerwerb) ab 2021 umsatzsteuerpflichtig, da es sich beim Kauf und Verkauf von Hausnummernschildern nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Zudem sollte es den Grundstückseigentümern freigestellt sein, wo sie ihr Hausnummernschild beziehen.
Aus diesen Gründen wurde von der Bauverwaltung ein Entwurf für den Neuerlass der Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung erstellt, welcher den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt.
Der erstellte Satzungsentwurf ist insgesamt übersichtlicher, klarer und führt nach Auffassung der Bauverwaltung auch zu einem einfacheren Vollzug.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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12. Antrag auf Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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12 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2018 und einer Unterschriftenliste mit insgesamt 29 Eintragungen haben Anlieger der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn beantragt, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an der Starnberger Straße zu erweitern.
Der Antrag ist im Ratsinformationssystem eingestellt.
Bei der Starnberger Straße handelt es sich bekanntlich um eine Staatsstraße, sodass das Landratsamt als zuständige Straßenverkehrsbehörde über den Antrag zu entscheiden hat. Der Antrag wurde dem Landratsamt bereits zur Prüfung zugeleitet. Von dort wurde mitgeteilt, dass vor Prüfung des Antrages durch Staatliches Bauamt und Polizei eine Meinungsäußerung des Gemeinderates gewünscht ist.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt bislang an der gefährlichen, kurvigen Gefällestrecke zwischen Blumenhaus Geisler und Einmündung in die Straße Unterdorf in beiden Fahrtrichtungen.
In der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn sind zwei Messtellen der kommunalen Verkehrsüberwachung eingerichtet. Die außerhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung auf Höhe des Gebäudes Starnberger Straße 66 eingerichtete Messstelle zeigt nur sehr geringe Überschreitungen. Bei zwei Messungen im Jahr 2018 wurden Beanstandungsquoten von 0,31 % und 1.44 % festgestellt. Hier gilt allerdings eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Bei der Messstelle auf Höhe des Anwesens Starnberger Straße 30, welches innerhalb der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, zeigen sich Überschreitungen von 7 – 9 % der gemessenen Fahrzeuge.
Aus Sicht der Bauverwaltung sind die angeführten Argumente der Anlieger nachvollziehbar. Daher wird dem Gemeinderat empfohlen, den Antrag zu unterstützen.
Diskussionsverlauf
Herr Lang ist der Auffassung, dass die Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen Unterdorf und Bahnübergang sinnvoll sei. Eine Beschränkung zwischen Kreisverkehr und Einmündung Weiherweg jedoch nicht, da hier ein ausreichend breiter Gehweg und geringe Bebauung vorhanden sei.
Herr Lankes entgegnet, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung ab dem Kreisverkehr sehr wohl sinnvoll sei, da der Kreisverkehr ja gerade auch zur Verkehrsberuhigung errichtet wurde.
Abschließend stellt Herr Lang den Antrag, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erst ab der Einmündung in den Wangener Weg zu beantragen und nicht schon ab dem Kreisverkehr.
Da der Beschlussvorschlag der Verwaltung weitergehend ist, wird entsprechend der Geschäftsordnung zunächst über diesen Antrag abgestimmt.
Beschluss
Der Gemeinderat schließt sich dem Antrag der Anlieger der Starnberger Straße in Hohenschäftlarn an und beantragt beim Landratsamt München die Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an der Starnberger Straße auch zwischen Kreisverkehr und Beginn der Beschränkung sowie Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei der Einmündung in die Straße Unterdorf bis zum Bahnübergang.
Der Antrag von Herrn Lang wird wegen der Beschlussfassung nicht mehr zur Abstimmung gestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1
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13. Nordumfahrung Hohenschäftlarn; Beratung und Beschluss zur Auftragsvergabe für die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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beschliessend
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13 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25. Juli 2018 beschlossen, bezüglich der Nordumfahrung für Hohenschäftlarn die Variante B weiter zu verfolgen und die Entwurfsplanung ausarbeiten zu lassen. In der Sitzung am 17.10.2018 wurde zudem der Auftrag für die Erstellung der Entwurfsplanung an das Ing.Büro Schönenberg beschlossen.
Parallel mit der Entwurfsplanung ist auch die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans erforderlich. Hierzu hat das Büro U-Plan aus Königsdorf, das auch schon die Umweltverträglichkeitsstudie erstellt hat, ein Honorarangebot vorgelegt, welches im Ratsinformationssystem eingestellt ist. Das Angebot schließt mit einer Bruttoangebotssumme von 58.829,22 Euro.
Zwischenzeitlich wurde ein Bürgerbegehren in der Verwaltung eingereicht, das zum Ziel hat, die Variante BI weiter zu verfolgen.
Gemäß Art. 18a Abs. 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, darf -soweit die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt ist- „…..bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen werden ……..“.
Die Beauftragung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes fällt nach Auffassung der Bauverwaltung nicht unter diese Regelung, da hierdurch lediglich Bestandserfassungen und Untersuchungen in Auftrag gegeben werden. Eine abschließende Entscheidung zu Gunsten einer Variante erfolgt dadurch nicht.
Werden die Arbeiten aufgrund des anhängigen Bürgerbegehrens nicht beauftragt, dürfte dies einen Zeitverlust von etwa einem Jahr bedeuten, da die Bestandserfassung unmittelbar nach Auftragserteilung beginnen würde, damit Natur und Landschaft im Hinblick auf die jahreszeitlichen Perioden erfasst werden können.
Werden die Arbeiten beauftragt und ein evtl. Bürgerentscheid bestätigt das Bürgerbegehren, wären die bis dahin getätigten Ausgaben vergeblich gewesen.
Diskussionsverlauf
Herr Stuke erklärt, dass er gegen die Beauftragung stimmen wird; jedoch damit nicht zum Ausdruck bringen will, dass er das Bürgerbegehren unterstützt.
Herr Waldherr spricht sich gegen die Auftragsvergabe aus und erläutert, dass eine zweimonatige Verzögerung nicht eine Verzögerung von einem Jahr bedeuten würde. Der Vorsitzende entgegnet, dass sich die Untersuchungen auf eine gesamte Vegetations- und Brutperiode beziehen müssen. Dies sei auch von den Fachleuten und der unteren Naturschutzbehörde so bestätigt worden.
Herr Lankes erläutert, dass die Beauftragung erfolgen sollte, um kein weiteres Jahr mit der Planung zu verlieren. Auf den Einwand von Herrn Waldherr, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sich immer für Bürgerbeteiligung ausspreche aber nun gegen ein Bürgerbegehren sei entgegnet Herr Lankes, dass die Fraktion sehr wohl für ein Bürgerbegehren sei, aber nicht für die Variante der Bürgerinitiative.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die Arbeiten zur Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend des Angebotes des Büros U-Plan -nach Möglichkeit stufenweise- zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6
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14. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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informativ
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14 |
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14.1. Unwetterartiger Wintereinbruch - Winterdienst
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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14.1 |
Sachverhalt
Ab Freitag 4.1.2019 begannen heftige Schneefälle, die das ganze Wochenende anhielten. Der Dauereinsatz der Räumdienste in der Gemeinde über das Wochenende konnte die Gemeindestraßen noch freihalten. Jedoch zeigte sich am Montag 7.1.2019, dass in einer Reihe von Straßen für die Schneepflüge kein Durchkommen mehr war. Von den Schneepflügen am Fahrbahnrand abgelagerter Schnee, vereinzelt parkende Autos und zusätzlicher Schnee von Anliegergrundstücken verhinderten ein gefahrloses Räumen der Straßen. Ab Montag 7.1. wurde mit dem Abfahren von Schnee begonnen, um den Räumdienst wieder ordnungsgemäß durchführen zu können. Hierzu wurden auch zwei Radlader, ein LKW, Kipp-Fahrzeuge und entsprechendes Personal sowie zeitweise ein Landwirt mit Traktor und Räumschild und ein Unimog mit Fahrer geordert. Der Räumdienst konnte trotzdem aber nur noch sehr eingeschränkt durchgeführt werden.
Beim Abfahren wurden zuerst Hauptverkehrswege, Steigungen und Zufahrten zu öffentlichen Einrichtungen bearbeitet und anschließend die Wohnwege.
Das Abfahren von Schnee wurde leider durch erneute Schneefälle Mitte der Woche erschwert. Am Wochenende kamen dann noch die Kontrollen der öffentlichen Gebäude hinsichtlich der Schneelast hinzu. Mit Unterstützung des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr im Landkreis wurden die Schneelasten am Feuerwehrhaus Ebenhausen und der Turnhalle gemessen. Das Feuerwehrhaus wurde abgeräumt. Das Flachdach an der Turnhalle und das Nebengebäude der Kita Käthe-Kruse-Straße ebenfalls. Ein herzliches Dankeschön an die drei Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde und den Nachbarwehren aus Baierbrunn und Pullach sowie der Kreisfeuerwehr.
Auch diese und nächste Woche sind der Bauhof und die von der Gemeinde beauftragten Kräfte mit dem Abfahren von Schnee beschäftigt. Straße für Straße arbeiten sich die Schneefräse und die Radlader durch den Schnee. Dies beansprucht Zeit aber auch die Nerven der Anlieger. Bis Ende der Woche sollten alle Straßen weitestgehend befahrbar sein. Zu Behinderungen kommt es jedoch durch verengte Fahrbahnen.
Die Gemeinde bedankt sich bei allen ehrenamtlichen Helfern und den Mitarbeitern der Räumdienste für ihren unermüdlichen Einsatz!
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14.2. Antrag Bürgerbegehren zur Ortsumfahrung – Variante BI
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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|
14.2 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 9.1.2019 haben Herr Herzog und weitere Vertreter Unterschriftenlisten für ein „Bürgerbegehren für die Umgehungsstraße Schäftlarn Variante Bi“ der Gemeinde übergeben und den Antrag zur Durchführung eines Bürgerentscheides gestellt. Es wurden1.131 Unterschriften vorgelegt. Die Verwaltung prüft derzeit die Unterschriften und in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt die Zulässigkeit. Es ist vorgesehen in der nächsten Gemeinderatssitzung über die Zulässigkeit des Antrages zu entscheiden.
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14.3. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019; Prüfung und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde Landratsamt München, Abt. Kommunalaufsicht
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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informativ
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14.3 |
Sachverhalt
Mit Schreiben v. 10.12.2018, sowie ergänzendem Schreiben vom 13.12.2018, haben wir der kommunalen Rechtsaufsicht des Landratsamtes München die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Gemeinde Schäftlarn für das Haushaltsjahr 2019 sowie der Wirtschaftsplan der Gemeindewerke Schäftlarn (GWS)für das Wirtschaftsjahr 2019 zur rechtsaufsichtlichen Behandlung vorgelegt. Wegen der Kreditaufnahme für den Neubau eines Mehrfamilienhauses Stehbründlweg war dieser Teil des Haushalts genehmigungspflichtig.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan sowie der Finanzplan und das Investitionsprogramm wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn in der öffentlichen Sitzung vom 12.12.2018 beschlossen.
Mit Bescheid des Landratsamtes München, Fachbereich Kommunale Rechtsaufsicht, vom 21.12.2018, Az.: 4.3.1-027-338/18, wurde die rechtsaufsichtliche Genehmigung zur Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 1,4 Mio. € erteilt. Die Genehmigung erging vorliegend in der Höhe des in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen i.H.v. 2.785.200 € abzüglich der gern. Art. 71 Abs. 3 GO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2019 bzw. bis zum Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 fortgeltenden, noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2018 i.H.v. 1.385.200 €. Hiernach ergibt sich ein genehmigungspflichtiger Bestandteil des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen i.H.v. 1.400.000 €.
Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019 erfolgte am 28.12.2018 und trat am 01.01.2019 in Kraft. Somit gab es zu keinem Zeitpunkt eine haushaltslose Zeit.
Da die Gemeinde Schäftlarn um zeitnahe Genehmigung der Kreditaufnahme gem. § 2 Abs. 1 der Haushaltssatzung gebeten hat, weisen wir darauf hin, dass die rechtsaufsichtliche Behandlung des Wirtschaftsplans der Gemeindewerke Schäftlarn nicht Bestandteil dieses Bescheids ist.
Hinsichtlich der kommunal- und kommunalwirtschaftsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs ergeht eine gesonderte Mitteilung. Der Bescheid ist als Anlage beigefügt.
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14.4. Staatspreis für vorbildliche Waldbewirtschaftung 2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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informativ
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14.4 |
Sachverhalt
Der Bayerischen Gemeindetag teilt uns mit Schreiben vom10.01.2019 mit, dass das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seit 1997 alle zwei Jahre den Staatspreis für vorbildliche Waldbewirtschaftung auslobt. Der Staatspreis würdigt herausragende Leistungen privater und körperschaftlicher Waldbesitzer oder forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bei der Bewirtschaftung und Pflege der Wälder.
Mit dem Staatspreis für vorbildliche Waldbewirtschaftung sollen im Jahr 2019 Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer oder forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ausgezeichnet werden, die sich in besonderer Weise für die Artenvielfalt in ihren Wäldern eingesetzt und verdient gemacht haben.
Die Städte und Gemeinden können dem Staatsministerium auf direktem Weg geeignete Waldbesitzerinnen, Waldbesitzer oder forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse aus ihrem Umfeld für den Staatspreis vorschlagen.
Damit die eingehenden Vorschläge vergleichbar sind, soll ein einheitlicher Vordruck verwendet werden, der als offenes Word-Dokument beigefügt ist. Es wird gebeten, ausschließlich diesen für Vorschläge zu verwenden und diese bis spätestens 28. Februar 2019 einzureichen. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Gemeinde wird diese Bewerbungsmöglichkeit öffentlich bekanntmachen.
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14.5. Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück Starnberger Straße 1/B11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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informativ
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14.5 |
Sachverhalt
Im Januar 2018 wurde die Errichtung einer Plakatanschlagtafel mit einer Ansichtsfläche von knapp 10 qm auf dem Grundstück Starnberger Straße 1 Richtung B 11 beantragt. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat hierzu das gemeindliche Einvernehmen mit Verweis auf die Örtliche Bauvorschrift verweigert, da großformatige Massenwerbung nicht zulässig ist. Das Landratsamt hat diese Bestimmung jedoch als rechtswidrig angesehen und im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt, dass das gemeindliche Einvernehmen ggfs. ersetzt wird. Mit Bescheid vom 02.01.2019 wurde die Baugenehmigung für die Tafel erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist im RIS eingestellt. Die Gemeinde hätte aufgrund der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Möglichkeit, gegen die Genehmigung zu klagen. Allerdings erscheint dies aus Sicht der Bauverwaltung wenig erfolgversprechend.
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15. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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15 |
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15.1. Phillip von Hoyos: Winterdienst der Deutschen Bahn AG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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15.1 |
Sachverhalt
Herr von Hoyos trägt vor, dass die Bahnsteige an den Bahnhöfen im Gemeindegebiet nicht regelmäßig von der Deutschen Bahn vom Schnee geräumt werden. Auch der Bereich der Bahnschranken für den ebenfalls die Deutsche Bahn zuständig ist, wird z. T. so unzureichend geräumt, dass S-Bahnen Schwierigkeiten haben die Bereiche der Bahnschranken zu passieren. In den anderen Isartalgemeinden (Pullach, Baierbrunn und Icking) wäre die Situation ähnlich. Herr von Hoyos schlägt daher vor, in Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinden des Isartals ein Schreiben an die Deutsche Bahn vorzubereiten, mit welchem auf diese unzulänglichen Zustände hingewiesen werden soll.
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15.2. Ulrike Prölß: Fahrradbeschilderung an der B11
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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15.2 |
Sachverhalt
Frau Prölß fragt nach dem Sachstand zur Fahrradbeschilderung für die B11 (sog. „Geisterradlerschilder“).
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass die Beschilderung noch vom Landratsamt München geprüft werde.
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15.3. Jakob Metz: Winterdienst beim Fußweg an der Starnberger Str. im Bereich der Mauer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
|
ö
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15.3 |
Sachverhalt
Herr Metz trägt vor, dass der Fußweg an der Starnberger Str. im Bereich der Mauer nur noch schwer passierbar sei. Er sollte daher von der Gemeinde bei der Schneeräumung priorisiert werden.
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15.4. Jakob Metz: Aufstellen einer Papiertonne in der Bergstraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn)
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Sitzung des Gemeinderates
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16.01.2019
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ö
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15.4 |
Sachverhalt
Herr Metz trägt vor, dass in der Bergstraße von einem Anrainer eine Papiertonne stets sehr weit in die Straße gestellt werden würde. Dies würde den Verkehr und ggf. auch den Winterdienst beeinträchtigen. Die Gemeinde sollte daher dagegen vorgehen.
Datenstand vom 14.02.2024 19:48 Uhr