Herr Woratsch kommt zur Sitzung.
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Anavatti sowie Herrn Weigl vom Büro Goergens und Miklautz, welche den Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift erstellt haben und diesen dem Gremium detailliert vorstellen. Der erste Bürgermeister weist noch darauf hin, dass der Entwurf der Satzung öffentlich ausgelegt wurde und daraufhin drei Anmerkungen von Bürgern eingegangen sind. Auch die Fraktionen des Gemeinderates haben zum Entwurf Vorschläge eingereicht.
Es werden folgende Änderungen/Ergänzungen festgelegt:
§ 1 Abs. 2: Der Begriff „Schäftlarn“ ist ersatzlos zu streichen.
§ 3 Abs. 1: Keine Änderung, da notwendige Abgrabungen über eine Abweichung beantragt werden müssen.
Herr Waldherr kommt zur Sitzung
§ 4 Abs. 1: Anstatt des Verhältnisses von 1,0 : 1,2 wird formuliert: Die Länge des Baukörpers muss mindestens 20 % größer sein als die Breite.
§ 4 Abs. 3: Es wird ergänzt, dass Holzverkleidungen auch in weiß zulässig sind. Zudem wird ergänzt, dass die natürliche Struktur der Holzfläche sichtbar und erkennbar bleiben muss.
§ 5 Abs. 1: Hier wird festgelegt, dass Wintergärten eine maximale Breite von 7,00 m und eine maximale Tiefe von 3,50 m erhalten dürfen.
§ 5 Abs. 2: Hier wird der Begriff „Materialwahl“ gestrichen.
Herr Strobl kommt zur Sitzung.
§ 6 Abs. 2: Die Dachüberständen werden an der Traufe auf mindestens 50 cm und am Ortgang (Giebel) auf mindestens 80 cm festgelegt.
§ 6 Abs. 4: Bei der Dacheindeckung wird der Begriff „Brauntönen“ in „Rotbrauntönen“ abgeändert. Zudem wird bestimmt, dass Abweichungen von den Sätzen 1 – 3 ausnahmsweise zugelassen werden können.
§ 6 Abs. 5: Es wird vorgeschlagen, keine Einschränkung zur Kniestockhöhe festzulegen. Da zwei Abstimmungen zu keiner Mehrheit führen, wird die Beratung zu diesem Thema zurückgestellt und in der nächsten Sitzung fortgeführt.
§ 7 Abs. 2: Auch zu diesem Punkt wird im Gemeinderat keine Einigung erzielt, sodass die Beratung zum Thema Zwerchgiebel sowie deren Wandhöhe ebenfalls zurückgestellt wird.
§ 7 Abs. 3: Hier wird ergänzt, dass auch Schleppgauben ab einer Dachneigung von 30° zulässig sind. Es wird festgelegt, dass die Schleppgauben eine Breite von 2,00 m sowie eine maximale Höhe, gemessen von der Dachoberfläche des Hauptgebäudes bis zur Traufe der Gaube von 1,80 m nicht überschreiten darf.
§ 8 Abs. 3: Hier wird der Begriff „Quergiebeln“ gestrichen.
§ 9 Abs. 3: Hier wird formuliert, dass Antennen von Satellitenempfangsanlagen entweder unterhalb der Gebäudetraufe oder entsprechend der Dachfarbe auf dem Dach anzubringen sind.
§ 10 Abs. 1: Zu Garagen, Nebengebäuden und untergeordneten Nebenanlagen wird festgelegt, dass diese als Dachform geneigte Dächer mit einer Neigung von 18° - 35 ° erhalten müssen. Zudem sollen Flachdächer mit extensiver Begrünung zulässig sein.
§ 12 Abs. 1: Bezüglich der Einfriedungen wird festgelegt, dass diese an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sockellos, mit einem Abstand von 10 cm von der Geländeoberkante herzustellen sind. Die Formulierung „sowie farblich unbehandelte“ ist zu streichen.
§ 12 Abs. 2: Die Höhe der Einfriedungen wird auf 1,30 m festgelegt.
§ 13 Abs. 1: Die mögliche Bestimmung, dass Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig sein sollen, soll noch überlegt werden.