Datum: 01.10.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:37 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Überarbeitung der Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung; Beratung und Beschluss zum Satzungsentwurf
3 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 01.10.2019 ö 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die Vertreterin der Presse. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und der Gemeinderat beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht. 

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2. Überarbeitung der Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung; Beratung und Beschluss zum Satzungsentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 01.10.2019 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Herr Woratsch kommt zur Sitzung. 
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Anavatti sowie Herrn Weigl vom Büro Goergens und Miklautz, welche den Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift erstellt haben und diesen dem Gremium detailliert vorstellen. Der erste Bürgermeister weist noch darauf hin, dass der Entwurf der Satzung öffentlich ausgelegt wurde und daraufhin drei Anmerkungen von Bürgern eingegangen sind. Auch die Fraktionen des Gemeinderates haben zum Entwurf Vorschläge eingereicht. 
Es werden folgende Änderungen/Ergänzungen festgelegt: 
§ 1 Abs. 2:         Der Begriff „Schäftlarn“ ist ersatzlos zu streichen.
§ 3 Abs. 1:         Keine Änderung, da notwendige Abgrabungen über eine Abweichung                         beantragt werden müssen. 
Herr Waldherr kommt zur Sitzung
§ 4 Abs. 1:        Anstatt des Verhältnisses von 1,0 : 1,2 wird formuliert: Die Länge des                         Baukörpers muss mindestens 20 % größer sein als die Breite. 
§ 4 Abs. 3:        Es wird ergänzt, dass Holzverkleidungen auch in weiß zulässig sind. Zudem                 wird ergänzt, dass die natürliche Struktur der Holzfläche sichtbar und                         erkennbar bleiben muss. 
§ 5 Abs. 1:         Hier wird festgelegt, dass Wintergärten eine maximale Breite von 7,00 m und                 eine maximale Tiefe von 3,50 m erhalten dürfen. 
§ 5 Abs. 2:        Hier wird der Begriff „Materialwahl“ gestrichen. 
Herr Strobl kommt zur Sitzung. 
§ 6 Abs. 2:        Die Dachüberständen werden an der Traufe auf mindestens 50 cm und am                 Ortgang (Giebel) auf mindestens 80 cm festgelegt. 
§ 6 Abs. 4:        Bei der Dacheindeckung wird der Begriff „Brauntönen“ in „Rotbrauntönen“                 abgeändert. Zudem wird bestimmt, dass Abweichungen von den Sätzen 1 –                 3 ausnahmsweise zugelassen werden können. 
§ 6 Abs. 5:        Es wird vorgeschlagen, keine Einschränkung zur Kniestockhöhe festzulegen.                 Da zwei Abstimmungen zu keiner Mehrheit führen, wird die Beratung zu                         diesem Thema zurückgestellt und in der nächsten Sitzung fortgeführt. 
§ 7 Abs. 2:        Auch zu diesem Punkt wird im Gemeinderat keine Einigung erzielt, sodass                 die Beratung zum Thema Zwerchgiebel sowie deren Wandhöhe ebenfalls                 zurückgestellt wird. 
§ 7 Abs. 3:        Hier wird ergänzt, dass auch Schleppgauben ab einer Dachneigung von 30°                 zulässig sind. Es wird festgelegt, dass die Schleppgauben eine Breite von                 2,00 m sowie eine maximale Höhe, gemessen von der Dachoberfläche des                 Hauptgebäudes bis zur Traufe der Gaube von 1,80 m nicht überschreiten                 darf. 
§ 8 Abs. 3:        Hier wird der Begriff „Quergiebeln“ gestrichen. 
§ 9 Abs. 3:        Hier wird formuliert, dass Antennen von Satellitenempfangsanlagen entweder                 unterhalb der Gebäudetraufe oder entsprechend der Dachfarbe auf dem                         Dach anzubringen sind. 
§ 10 Abs. 1:        Zu Garagen, Nebengebäuden und untergeordneten Nebenanlagen wird                         festgelegt, dass diese als Dachform geneigte Dächer mit einer Neigung von                 18° - 35 ° erhalten müssen. Zudem sollen Flachdächer mit extensiver                         Begrünung zulässig sein.
§ 12 Abs. 1:        Bezüglich der Einfriedungen wird festgelegt, dass diese an seitlichen und                 rückwärtigen Grundstücksgrenzen sockellos, mit einem Abstand von 10 cm                 von der Geländeoberkante herzustellen sind. Die Formulierung „sowie                         farblich unbehandelte“ ist zu streichen. 
§ 12 Abs. 2:        Die Höhe der Einfriedungen wird auf 1,30 m festgelegt. 
§ 13 Abs. 1:        Die mögliche Bestimmung, dass Werbeanlagen nur am Ort der Leistung                         zulässig sein sollen, soll noch überlegt werden. 

 

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3. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 01.10.2019 ö 3

Sachverhalt

Anfragen werden nicht vorgebracht. 

Datenstand vom 14.02.2024 20:27 Uhr