Datum: 25.05.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Bauantrag zum Anbau einer Cateringküche mit Lagerraum an ein bestehendes Wohnhaus, Benediktstraße 20, Fl.Nr. 1152/2, BA 20/2020
4 Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen, Am Hang 2, Fl.Nr. 1711/6, BA 21/2020
5 Bauantrag zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit, Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 24/2020
6 Abbruch der bestehenden Bebauung und Neubau von vier Doppelhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage, Zeller Straße 34 - 36, Fl.Nrn. 1598/3, /4, /5 und /6, BA 25/2020
7 Bauantrag zum Neubau von zwei EInfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen, Maubergerstraße 4, Fl.Nr. 116/11, BA 26/2020
8 Antrag auf isolierte Abweichung für die Errichtung eines Carports, Winklweg 4a, Fl.Nr. 1485/5, BA 22/20ß20
9 Informationen
10 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö informativ 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses, die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreterin der Presse. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom 06.04.2020 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 

Beschluss

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 06.04.2020 wird genehmigt. 
Frau Keller, Frau Fröhlich und Herr Blomeyer enthalten sich, da sie in der letzten Wahlperiode nicht im Gremium vertreten waren und daher an der Sitzung nicht teilgenommen haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Anbau einer Cateringküche mit Lagerraum an ein bestehendes Wohnhaus, Benediktstraße 20, Fl.Nr. 1152/2, BA 20/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Herr Stoiber kommt zur Sitzung. 
Das Grundstück Fl.Nr. 1152/2 befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der Art der Nutzung handelt es sich bei diesem Gebiet um ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. 
Geplant ist ein Anbau an das bestehende Wohngebäude mit einer Grundfläche von rd. 32 qm. In dem Anbau soll eine Cateringküche mit Lager untergebracht werden. 
Das Vorhaben ist aus Sicht der Bauverwaltung zulässig.

Diskussionsverlauf

Frau Keller erkundigt sich, wie die Verwaltung zu der Ansicht käme, dass es sich um ein Allgemeines Wohngebiet handle. Die Bauverwaltung erläutert, dass in dem Gebiet auch eine Arztpraxis vorhanden sei; zudem seien Schank- und Speisewirtschaften im Allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. 

Beschluss

Zu dem Bauantrag zum Anbau einer Cateringküche mit Lagerraum wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen, Am Hang 2, Fl.Nr. 1711/6, BA 21/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1711/6 befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. 
Mit der Bebauung des Grundstückes hat sich der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss bereits in seiner Sitzung am 05.08.2019 befasst. Damals wurde folgendes beschlossen: 
„Zu dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen wegen der Abweichung von der Stellplatzsatzung verweigert. Auf dem Grundstück ist die Errichtung von max. drei Wohneinheiten bei max. sechs oberirdischen Stellplätzen möglich. Die Gebäudeflucht soll sich an den Gebäuden der Straße Am Hang orientieren. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche auf dem Grundstück muss wegen der schwierigen Oberflächenentwässerung erhalten bleiben.“
Geplant ist nunmehr die Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten. Die Außenmaße des Gebäudes betragen 15,49 m x 8,74 m, also eine überbaute Grundfläche von rd. 135 qm. Die Wandhöhe beträgt 6,15 m. 
Die geplanten Dachgauben auf der Süd- und Nordseite weichen von der Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) ab, da der Abstand untereinander zu gering ist. Dieser muss gemäß § 8 Abs. 2 der ÖBV mindestens der Breite der Dachgaube (also 1,50 m) entsprechen. 
Für die drei Wohneinheiten sind insgesamt 6 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind in einer Doppelgarage und als offene Stellplätze nachgewiesen. Die Zufahrtsbreite zu den Stellplätzen und der Garage weicht jedoch ebenfalls von der Örtlichen Bauvorschrift ab, da gemäß § 11 Abs. 5 ÖBV max.  eine Zufahrt mit einer Breite von 6 m zulässig ist.

Beschluss

Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich erteilt. Die Dachgauben sowie die Zufahrt zum Grundstück sind entsprechend den Bestimmungen der ÖBV vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit, Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 24/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Bei früheren Anträgen war die Bauverwaltung noch davon ausgegangen, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1961 befindet. Eine Klärung der Rechtslage hat jedoch ergeben, dass die einfachen Bebauungspläne aus diesen Jahren mangels Bekanntmachung nicht anwendbar sind. Die hierzu eingereichten Befreiungsanträge sind daher überflüssig. 
Bereits im Jahr 2012 wurde ein Antrag zur Aufstockung des Gebäudes eingereicht, welcher jedoch im Jahr 2017 zurückgezogen wurde. 
Der vorliegende Bauantrag sieht die Aufstockung des Gebäudes mit Errichtung eines Zwerchgiebels vor. Die Erschließung des Dachgeschosses soll über eine Außentreppe erfolgen. Die Dachneigung des Gebäudes soll bei 25° liegen, sodass der geplante Zwerchgiebel nicht zulässig ist. Eine Zulässigkeit würde gemäß § 7 Abs. 2 ÖBV erst ab einer Dachneigung von 30° grundsätzlich möglich sein. Zudem überschreitet der Zwerchgiebel die max. zulässige Breite von 5 m (§ 7 Abs.2 Satz 3 ÖBV). Auch die Breite der Grundstückszufahrt überschreitet das zulässige Maß von 6 m. 
Insgesamt ist der Bauantrag daher als nicht genehmigungsfähig anzusehen. 

Beschluss

Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen wegen der Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift verweigert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Abbruch der bestehenden Bebauung und Neubau von vier Doppelhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage, Zeller Straße 34 - 36, Fl.Nrn. 1598/3, /4, /5 und /6, BA 25/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit der Bebauung dieser Grundstücke hat sich das Gremium bereits mehrfach, zuletzt am 20. Januar 2020 befasst. 
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Abbruch der bestehenden Bebauung und der Neubau von vier Doppelhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage. Die Baukörper sollen die Außenmaße von jeweils 8,00 m x 13,50 m bzw. 14,40 m x 9,00 m, also eine überbaute Grundfläche von insgesamt 460 qm erhalten. Dadurch ergäbe sich eine GRZ von 0,2. 
Im Rahmen des Vorbescheids werden folgende Fragen gestellt:
1.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung                 bauplanungsrechtlich zulässig? 
       Erläuterung:  Beabsichtigt ist, vier Baukörper mit Wohnbebauung zu erstellen. Die         geplante Art der baulichen Nutzung fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist         planungsrechtlich zulässig nach § 34 BauGB ist die reine Wohnbebauung als         zulässig anzusehen.
2.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung         bauplanungsrechtlich zulässig?
       Erläuterung: Beabsichtigt ist die Neubebauung des Grundstückes mit vier         Doppelhäusern. Haus 1+2 mit den Ausmaßen (l x b) 13,50 m x 8,52 m, einer         Wandhöhe von 6,20 m, einer Firsthöhe von 9,185 m und einer Dachneigung von         35°. Haus 3+4 mit den Abmessungen (l x b) 14,375 m x 9,00 m, einer Wandhöhe         von 6,20 m, einer Firsthöhe von 9,00 m und einer Dachneigung von 35°. 
       Die Geschossigkeit von II Vollgeschossen entspricht         derjenigen der Umgebung. 
       Das geplante Maß der baulichen Nutzung ist         bauplanungsrechtlich zulässig, das         Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich sämtlichen         relevanten Maßfaktoren in die         Eigenart der näheren Umgebung ein.
3.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll         bauplanungsrechtlich zulässig?
       Erläuterung: Der Bebauungsgrad der hier abgefragten Planung beträgt 20%. Dieser         Bebauungsgrad liegt zwischen den derer des Gevierts welcher zwischen 15 % und         25 % liegt. Die nun geplanten Baukörper haben jeweils eine Grundfläche von 115         m². Das Bauvorhaben hält das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche, die         die direkte Nachbarbebauung vorgibt, ein. Das Bauvorhaben ist daher auch         hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll bauplanungsrechtlich         zulässig.“
Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
„Zu den einzelnen mit dem Vorbescheid verbundenen Fragen wird folgendes festgestellt: 
Das Vorhaben ist sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Zudem ist das Vorhaben auch bezüglich der zu überbauenden Grundfläche planungsrechtlich zulässig. 
Das gemeindliche Einvernehmen wird daher grundsätzlich erteilt. Das bestehende Gelände ist jedoch weitestgehend, insbesondere zwischen den geplanten Gebäuden, zu erhalten. Die straßenseitig geplanten Gebäude sind in der Höhe soweit zu reduzieren, dass die Wandhöhe an der höchsten Stelle 6,20 m zum natürlichen Gelände beträgt.“
Im nunmehr eingereichten Antrag sind die identischen Fragen gestellt, sodass sich hier keine Änderung ergibt und somit auch keine Beantwortung erfolgen muss. 
Die einzige Änderung betrifft die Höhenlage der Baukörper, um dem ansteigenden Gelände Rechnung zu tragen. 
Die Doppelhaushälften verspringen nunmehr in der Höhe um 1 m – 1,5 m. Die örtliche Bauvorschrift bestimmt zwar in § 6 Abs. 2, dass auch Doppelhäuser mit durchgehender First- und Trauflinie auszubilden sind; hiervon kann jedoch bei besonderen topografischen Verhältnissen (§ 14 Satz 1 Nr. d) abgewichen werden. Dies ist hier zweifelsohne der Fall.  

Beschluss

Zu dem Antrag auf Vorbescheid sowie der Abweichung von § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖBV wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Neubau von zwei EInfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen, Maubergerstraße 4, Fl.Nr. 116/11, BA 26/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Die Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1166/11 war bereits Gegenstand der Beratung in der Sitzung am 06.04.2020.
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 16 für das Gebiet „An der Leiten, Mauberger- und Bahnhofstraße“ in Hohenschäftlarn.
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 980 qm eine überbaubare Grundfläche von 180 qm bei zwei Vollgeschossen und einer Wandhöhe von 6,50 m fest. Die Firstrichtung ist von Ost nach West festgesetzt. 
Geplant ist der Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garagen und Stellplätzen. Die beiden Hauptbaukörper (ohne Garagen usw.) verfügen über eine überbaute Grundfläche von rd. 155 qm (73 qm und 82 qm). Beantragt werden folgende Befreiungen/Abweichungen:
1.        Firstrichtung: Die Firstrichtung der Satteldächer der Einfamilienhäuser wurde um         90° gedreht.
Begründung/Erläuterung: Der First des bestehenden Einfamilienhauses ist ebenfalls in Nord-Süd ausgerichtet. Für die Belichtung (Photovoltaik) des nördlichen Nachbarn ist die Aufgliederung der Baumasse in zwei Einzelbaukörper wesentlich verträglicher als ein langgestrecktes zweigeschossiges Gebäude mit Firstrichtung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der First soll sich an der längeren Gebäudeseite orientieren.
2.        Geländemodellierung: Bei Haus 1 fällt das Gelände von der Nordgrenze bis         Südkante Gebäude um ca. 60 cm. Bei Haus 2 im Osten fällt das Gelände von der         Nordgrenze bis Südkante Gebäude um ca. 87 cm.
Begründung/Erläuterung: Die Topographie ist charakterisiert durch eine Hanglage, die insbesondere im östlichen Teil des Grundstücks ein Gefälle sowohl nach Osten als auch nach Süden aufweist. Haus 2 wurde bereits so tief gesetzt, dass am ungünstigsten Punkt an der Südostecke die Maßgabe von max. 20 cm Unterschied zwischen OK FFB und talseitigem Anschnitt des Geländes noch eingehalten wird.
3.        Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Befestigungsanlagen für         Stellplätze, Garagen, Zufahrten, Lichtschächte: zulässige Grundfläche laut         Bebauungsplan 180 m². Überschreitung 50% = + 90 m² = 270 m².
       Tatsächlich vorhandene Fläche 316,27 m², das ergibt eine GRZ von 0,32.
Begründung/Erläuterung: Durch die Topographie des Grundstücks können erforderliche Stellplätze mit den Mindestrangierflächen nur entlang der nördlichen Grenze sinnvoll angeordnet werden. Die befestigten Flächen werden weitestgehend mit wasserdurchlässigem Belag ausgeführt. Rechnerisch ergibt sich somit eine GFZ von 0,323 und bleibt damit unter der festgesetzten Obergrenze von 0,40.
4.        Stellplätze: Gemäß Bebauungsplan dürfen Stellplätze ausschließlich auf den dafür         festgesetzten überbaubaren Flächen errichtet werden. Offene Stellplätze die         parallel zur Straße angeordnet werden müssen 1 m abgerückt und mit         Pflanzstreifen getrennt werden.
Die beiden Stellplätze wurden außerhalb der festgesetzten Flächen situiert. Der Stellplatz Haus 1 entlang der Straßengrenze wurde ohne Abstand und Pflanzstreifen geplant.
Begründung/Erläuterung: 50 % der erforderlichen Stellplätze wurden in Form von 2 Einzelgaragen innerhalb des Bauraums platziert. Zwei offene Stellplätze wurden so angeordnet, dass hinsichtlich Topographie optimale Anfahrbarkeit gewährleistet ist und die versiegelten Flächen minimiert wurden.
Der Stellplatz von Haus 1 wurde direkt an der Straßenbegrenzung situiert, da das Gelände ins Grundstück abfällt und folglich aufgrund der Höhendifferenz Aufschüttungen erforderlich wären. Eine Anpflanzung würde zudem auch die Anfahrbarkeit erheblich einschränken. Beim Nachbarn Maubergerstraße 4a wurde dies genauso angelegt (siehe Fotos).
5.        Örtliche Bauvorschrift Punkt 4.1. Baukörper sind langgestreckt mit rechteckiger         Grundrißform auszubilden: Haus 2 weist im Erdgeschoß Abmessungen von 8,00 x         11,00 m und im Ober- und Dachgeschoß 8,00 x 8,00 m auf. 
Begründung/Erläuterung: Da der beidseitige Dachüberstand an den Giebelseiten jeweils 60 cm beträgt ergibt sich nach wie vor ein langgestreckter Gesamteindruck.
Punkt 4.2. An- und Nebenbauten sowie Garagen sind an das Hauptgebäude gestalterisch in Dachform, Material und Farbe anzugleichen.
Die beiden Garagen zwischen den Hauptgebäuden und der erdgeschossige Anbau von Haus 2 wurden mit begrünten Flachdächern geplant.
Begründung/Erläuterung: In beiden Fällen würde ein Sattel- oder Pultdach mit 35° Dachneigung sehr wuchtig in Erscheinung treten. Ein begrüntes Flachdach trägt dazu bei, Niederschlagswasser mit aufzunehmen und kompensiert zudem die Flächenversiegelung.
Örtliche Bauvorschrift Punkt 6.3. Schleppgauben sind erst ab 45° Dachneigung zulässig und dürfen maximal 2 m lang und 1,30 m hoch sein. Gauben müssen zum Ortgang mindestens einen Abstand ihrer Breite einhalten: Die Schleppgauben werden für eine Dachneigung von 35° statt 45° beantragt und weichen hinsichtlich der Abmessungen von 2,50 m statt 2 m Länge und 1,50 m statt 1,30 m Höhe ab.
Begründung/Erläuterung: Die Gemeinde hat bereits eine Neufassung der Ortsgestaltungssatzung erarbeitet. Die beantragten Schleppgauben entsprechen hinsichtlich der Abmessungen von 2,50 m Länge und 1,50 m Höhe den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung die in Kürze in Kraft treten soll. Zum aktuellen Zeitpunkt muss daher noch eine Abweichung hinsichtlich der Zulässigkeit und Abmessungen von Dachgauben beantragt werden.
Herr Waldherr weist darauf hin, dass die Dachaufbauten auch von den künftigen Regelungen der Örtlichen Bauvorschrift abweichen und daher angepasst werden müssten. Herr Lankes vertritt die Auffassung, dass die geplante Schleppgaube zum Gebäude passt und er dieser zustimmen kann.“
Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
„Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Die Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift sowie die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind -mit Ausnahme der Firstrichtung- einzuhalten.“
In der nunmehr eingereichten Planung wurden die erdgeschossigen Anbauten jeweils mit Satteldach ausgeführt. Die zwischen den beiden Häusern geplanten Garagen wurden mit extensiv begrüntem Flachdach vorgesehen, was gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ÖBV nunmehr zulässig ist.
Das Hauptgebäude (ohne die Anbauten) widerspricht § 4 Abs. 1 der ÖBV, da dort eine rechteckige Grundrissform festgelegt ist, wobei die Länge des Baukörpers 20 % größer als die Breite sein muss. Dies ist jedoch gewährleistet, wenn die Anbauten mit einbezogen werden. Die ostseitig geplante Schleppgaube hält die Bestimmungen der ÖBV ein. 
Die weiter beantragten Abweichungen bzw. Befreiungen sind aus Sicht der Bauverwaltung unproblematisch.   

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer erläutert, dass die Topographie bei diesem Grundstück sehr anspruchsvoll sei und daher insbesondere auch die Situierung der Stellplätze diesem Umstand geschuldet sei.

Herr Zattler erkundigt sich, weshalb im Beschlussvorschlag ausdrücklich aufgenommen worden sei, dass die Dacheindeckung in Rot- oder Rotbrauntönen zu erfolgen habe. Der Vorsitzende erläutert, dass dies offensichtlich von Bauherren oder Architekten gerne übersehen werde und daher künftig -wo erforderlich- in jedem Beschlussvorschlag auf diese Bestimmung der ÖBV hingewiesen werde, um auch weiterhin eine ansehnliche Dachlandschaft beizubehalten.  

Beschluss

Zu dem Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den beantragten Befreiungen bzw. Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 wird zugestimmt. Die Dacheindeckung hat entsprechend der Örtlichen Bauvorschrift als Schuppendeckung in Rot- oder Rotbrauntönen zu erfolgen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf isolierte Abweichung für die Errichtung eines Carports, Winklweg 4a, Fl.Nr. 1485/5, BA 22/20ß20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1485/5 befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 53 „Winklweg“, für den jedoch bislang nur der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Einen Planentwurf hierzu gibt es noch nicht. 
Beantragt wird die Errichtung eines Carports mit Flachdach. Dieses Gebäude ist grundsätzlich verfahrensfrei, hält jedoch den Mindestabstand von 3 m zur öffentlichen Straße gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) nicht ein. Extensiv begrünte Flachdächer sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ÖBV zulässig. 
Die Abweichung von der GaStellV muss durch das Landratsamt genehmigt werden. 

Beschluss

Zur Errichtung des Carports wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Dach ist extensiv zu begrünen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö informativ 9

Sachverhalt

Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ läuft noch bis zum 26.07.2020. die Verlängerung der Veränderungssperre wird auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 24.06.2020 gesetzt. Der mit der Planung beauftragte Planungsverband hat zwar einige Varianten für das Grundstück Fl.Nr. 68 erarbeitet; dies geschah jedoch vor dem Erwerb des Grundstückes Fl.Nr. 63 durch den Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 68. Über die Planungen des Eigentümers wurde der Gemeinderat bereits informiert. 
Es ist geplant, zunächst noch einmal Kontakt mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen um in Erfahrung zu bringen, welche Planung nunmehr vorangetrieben werden soll, damit der Gemeinderat damit befasst werden kann.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler vertritt die Auffassung, dass das Gebäude Starnberger Straße 30 aus Gründen des Ortsbildes unbedingt erhalten werden muss; gegebenenfalls solle die Denkmaleigenschaft geprüft werden. Der Vorsitzende sowie die Verwaltung erläutern, dass das Gebäude in seinen jetzigen Ausmaßen im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Eine Denkmaleigenschaft sei aber wohl nicht gegeben. Der Vorsitzende teilt weiter mit, dass der Bebauungsplan mit höchster Priorität bearbeitet werden wird. 

Frau Keller ergänzt, dass im Umgriff des Gebäudes einige Denkmäler vorhanden seien und dies als Begründung zum Erhalt dieses Bereiches dienen könne.  

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö informativ 10

Sachverhalt

Herr Blomeyer erkundigt sich, ob es möglich sei, eine Liste mit allen Grundstücken zu erhalten, welche sich im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Verwaltung entgegnet, dass dies bereits vor einigen Jahren von einem Mitglied des Gemeinderates angeregt wurde. Eine Prüfung der Angelegenheit führte jedoch zu dem Ergebnis, dass die Herausgabe von Eigentumsverhältnissen an einzelne Gemeinderatsmitglieder nicht zulässig sei. 
Herr Blomeyer bittet weiter um eine Übersicht über aktuelle Bauvorhaben der Gemeinde. Der Vorsitzende teilt mit, dass derzeit die Errichtung von Bauhof und Feuerwehrgerätehaus Hohenschäftlarn sowie der Wohnungsbau am Stehbründlweg bzw. Glasenfeld im Gange ist. Er teilt weiter mit, dass seiner Auffassung nach auch der Neubau an der Auenstraße umgesetzt werden solle. 
Frau Keller erkundigt sich, ob bei den aktuellen Bauvorhaben der Gemeinderat auch über Details informiert wurde bzw. entschieden hat. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies regelmäßig der Fall war. 

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr