Datum: 22.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:46 Uhr bis 20:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Adalbert-Stifter-Ring in Zell, Fl. Nr. 1559/37, BA 2020/28
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines barrierefreien Ferienhauses, Lechnerstraße in Ebenhausen, Fl.Nr. 1396/10, BA 2020/31
5 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und Garagen, Lechnerstraße 15 in Ebenhausen, Fl.Nr. 1398/13, BA 2020/27
6 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Ulrich-von-Hassell-Straße in Zell, Fl.Nr. 1466/12, BA 2020/29
7 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30
8 Formlose Bauvoranfrage zum Abriss eines landwirtschaftlichen Lagerraums mit Garage und Neubau eines Wohnhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13
9 Vorberatung des Antrags auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 vom 25.05.2020
10 Informationen
11 Anfragen

zum Seitenanfang

1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses, die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreterin der Presse. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht. 

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö informativ 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom 25.05.2020 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 25.05.2020 wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Adalbert-Stifter-Ring in Zell, Fl. Nr. 1559/37, BA 2020/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im Geltungsbereich des qualifizierten rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 „Rösslstraße und Adalbert-Stifter-Ring in Zell“.
Es existiert ein genehmigter Vorbescheid vom 12.08.2019 für die Errichtung eines Wohnhauses mit den Maßen 9,99 x 12,99 m vor. Zwischenzeitlich wurde das Grundstück geteilt und weist entsprechend der Genehmigung eine Fläche von 779 m² auf.
Das Wohnhaus soll mit einer Grundfläche von 118,75 m² (12,50 x 9,50 m) und 2 Vollgeschossen errichtet werden. Es ergibt sich somit eine GRZ von 0,20 und eine GFZ von 0,30 (nur Hauptgebäude mit Terrasse).
Die notwendigen Stellplätze werden mit einer Doppelgarage und einem Stellplatz nachgewiesen. Die Doppelgarage soll mit einer Länge von 5,99 m und einer Breite von 5,99 m errichtet werden. Die Situierung ist entsprechend dem genehmigten Vorbescheid außerhalb der festgesetzten Baugrenze vorgesehen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erkundigt sich wegen den Vermaßungen des Wohnhauses, da diese in den Unterlagen geschwärzt waren. Das Wohnhaus wird laut Eingabeplan Abmessungen von 12,50m x 9,50m aufweisen und bleibt damit unter im Vorbescheid genehmigten Abmessungen von 12,99m x 9,99m.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Auf die Geltung der neugefassten Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) vom 22.04.2020 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines barrierefreien Ferienhauses, Lechnerstraße in Ebenhausen, Fl.Nr. 1396/10, BA 2020/31

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 "östlich Zechstraße, südlich der Straße Anwänden, nördlich Lechner- und Hackerstraße" in Ebenhausen.
Geplant ist die Errichtung eines barrierefreien Ferienhauses in den Maßen 10 x 6 m. Die unter § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungen (u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes) sind nicht zugelassen. Das Gebäude soll außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet werden. Gem. Bebauungsplan ist eine GR von 120 m² festgesetzt.
Nach § 13a BauNVO vom 21.11.2017 gehören Ferienwohnungsnutzungen zwar zu den nicht störenden Gewerbebetrieben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Allerdings ist diese Regelung nicht rückwirkend auf einen im konkreten Fall bereits am 03.03.1999 in Kraft gesetzten Bebauungsplan anwendbar. Zudem schließt der Bebauungsplan -wie obenstehend dargelegt- vielmehr die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich aus.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr wirft die Frage auf, ob für den Fall, dass die Ferienhausnutzung tatsächlich eine gewerbliche Nutzung darstellt, der Antragsteller zukünftig nicht besser eine (Zweit-) Wohnungsnutzung beantragen solle.
Herr Blomeyer äußert Sympathie für das Vorhaben. Entwicklungsgeschichtlich war an dieser Stelle eine Gartenstadtsiedlung mit Gründerzeitvillen vorgesehen, so dass ein herausrücken aus dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster zur Abstandswahrung nachvollziehbar sei.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt. Dem Bauwerber wird empfohlen, Kontakt mit der Bauverwaltung aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und Garagen, Lechnerstraße 15 in Ebenhausen, Fl.Nr. 1398/13, BA 2020/27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 24.10.2022 ö beschliessend 10
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.11.2022 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5 „nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße – Ebenhausen“. 
Geplant ist der Neubau eines Wohngebäudes in den Maßen 12,99 x 13,50 m mit zwei Wohneinheiten und Garagen. Im Rahmen des Vorbescheids sind folgende Fragen zu klären:
  1. Ist das in der Planzeichnung vom 27.04.2020 dargestellte Vorhaben eines Wohngebäudes mit 2 WE und Garagen mit den nachgenannten Abweichungen vom Bebauungsplan Nr. 5 nördlich der Ulrich-v.-Hassell-Str., südlich der Lechnerstraße im Ortsteil Ebenhausen, 1. Änderung v. 20.04.2004 planungsrechtlich zulässig?
  2. Kann eine Befreiung von der Festsetzung in Ziff. 3.5, welche für das Baugrundstück nur 1 Wohneinheit festsetzt, in Aussicht gestellt werden, da 2 Wohneinheiten realisiert werden sollen?
Begründung: Das Grundstück hat eine Größe von 915 m² sowie eine festgesetzte GR 175 m² was einer Geschossfläche von 350 m² in den Vollgeschossen ohne Dachgeschoss entspricht. Die Reglung, wonach erst ab einer Grundstücksgröße von 1200 m² 2 Wohneinheiten bzw. ein Doppelhaus errichtet werden dürfen, steht dem enormen Bedarf an Wohnungen entgegen. Eine Geschossfläche von 350 m² ist für eine einzelne Wohneinheit extrem groß und entspricht nicht dem üblichen Bedarf. 
  1. Kann eine Befreiung von der Festsetzung in Ziff. 3.1 bzw. Ziff. 3.10, welche für das Baugrundstück ein „Einzelhaus" vorsieht, in Aussicht gestellt werden, damit ein real geteiltes Doppelhaus errichtet werden kann?
Begründung: Das Baugrundstück ist von seiner Lage, Größe und Erschließung geeignet, real geteilt zu werden, um Gemeinschaftseigentum wie bei einer Teilung nach WEG zu vermeiden. 
  1. Kann eine Befreiung von der Festsetzung in Ziff. 3.8 bezüglich der Überschreitungsmöglichkeit für Anlagen des § 19 Abs. 4 BauNVO von den 87,5 m² + 7,5 m² in Aussicht gestellt werden, damit die erforderlichen Garagen und Stellplätze einschließlich deren Zufahrten nachgewiesen (erforderliche Überschreitung 158 m²) werden können?
Begründung: Um die Anforderungen der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen zu erfüllen, welche für eine Wohneinheit über 130 m² insgesamt 3 Stellplätze/WE fordert, ist eine größere Überschreitung durch die Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO notwendig. Die Anordnung der Garagen und Stellplätze erfordert jeweils eine eigene Zufahrt je Haushälfte.
  1. Sollte eine Zustimmung zu einer Realteilung des Grundstücks nicht in Aussicht gestellt werden, kann dann eine Befreiung von Ziff. 4.3 der örtlichen Gestaltungssatzung in Aussicht gestellt werden, dass zwei statt einer Zufahrt zu den Garagen und Stellplätzen erstellt werden können? 
Begründung: s. Pkt. 4.
Stellungnahme der Bauverwaltung: 
Für den Vorbescheidsantrag für das Grundstück Lechnerstraße 15 zugunsten eines Neubaus eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten und Garagen kann aus fachlicher Sicht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens befürwortet werden.
Die im BPlan Nr. 5 für das Grundstück vorgegebene GR von 175 sowie das vorgegebene Baufenster wird eingehalten. 
Eine Befreiung von den Festsetzungen Ziffern 3.1 (Doppelhaus statt Einzelhaus); 3.5 (2 Wohn­einheiten anstelle 1 Wohneinheit), 3.8 (Überschreitung der für Nebenanlagen festgesetzten 87,5 m² + 7,5 m² für Garagen und Zufahrten), 3.10 (Unterschreitung der Grundstücksmindestgrenze von 1200 m2 für ein Doppelhaus) erscheint aufgrund der Lage und des besonderen Grundstückszuschnitts städtebaulich vertretbar. Demgegenüber kommt es bei einer späteren Bauantragsstellung auch aufgrund der Situierung des Baugrundstücks gegenüber der St.-Benedikt-Kirche in gesteigerter Weise darauf an, dass die Gestaltung des zu errichtenden Gebäudes im Übrigen der neugefassten Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung entspricht.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr hält die aus einer Doppelhausnutzung resultierenden zwei Einfahrten im Bereich der Lechnerstraße für unproblematisch, da das Grundstück mitten im Ortsbereich situiert ist. 
Frau Keller erachtet die Zulassung einer Doppelhausnutzung in diesem Bereich aufgrund der Bezugsfallwirkung als schwierig.
Herr Dr. Ruhdorfer hebt zusammenfassend hervor, dass aufgrund der Grundstückslage mit Ausnahme der aus einer Doppelhausnutzung resultierenden zwei Zufahrten die Einhaltung der Gestaltungsvorgaben der neugefassten ÖBV vom 22.04.2020 entscheidend ist.

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten und Garagen betreffend das Grundstück Lechnerstraße 15 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
Aufgrund der Situierung des Baugrundstück gegenüber der St.-Benedikt-Kirche ist bei einer zukünftigen Bauantragsstellung in besonderer Weise darauf zu achten, dass die Gebäudegestaltung entsprechend den neugefassten Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung (ÖBV) vom 22.04.2020 erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Ulrich-von-Hassell-Straße in Zell, Fl.Nr. 1466/12, BA 2020/29

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“. 
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Beantragt werden folgende Abweichungen und Befreiungen:
  1. Festsetzung A 3.3.1 (Dachneigung 26°-29°): Dachneigung 30° zur Errichtung zweier Dachgauben für die ausreichende Belichtung des Dachraums. Die geplante Dachneigung entspricht der maßgeblichen Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 14.02.2000.
  2. Festsetzung A 3.9 (GR 1): Wegen der notwendigen Terrassen-/Balkonausbildung zur Gartennutzung. Das EFH hat eine Grundfläche von 127,77 m² und die Terrassen/Balkonflächen 26,48 m². Somit wird die zulässige GR 1 (130 m²) um 26,25 m² überschritten. Laut maßgeblicher BauNVO von 1990 ist für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,40 zulässig, dabei könnte die GRZ 2 nochmals um 50 % überschritten werden. Somit wird das Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
  3. Festsetzung A 3.10 (Mindestgrundstücksgröße 800 m² für ein Einzelhaus): Aufgrund der erfolgten Grundstücksteilung wird die geforderte Mindestgrundstücksgröße unterschritten (das Baugrundstück hat eine Größe von 632 m²).
  4. Festsetzung A 4.1 (Baugrenze): Aufgrund der notwendigen Garage muss der Baukörper im Grundstück   versetzt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar erachtet das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit einschließlich der hierfür erforderlichen Befreiungen für sinnvoll, insbesondere die Balkontiefe von 2,80m und die Verschiebung des Bauvorhabens aus dem Baufenster werden befürwortet.
Herr Dr. Ruhdorfer weist auf die um ca. 20% unterschrittene Mindestgrundstücksgröße hin.
Herr Dr. Ruhdorfer stellt im Weiteren die Frage, ob bei den Nachbargebäuden im Plangebiet Dachgauben vorhanden sind. Dies wird von der Verwaltung verneint.
Herr Waldherr hält die Teilung des Grundstücks für problematisch für den Fall von Feuerwehreinsätzen, zudem erscheint ihm der Balkon sehr mächtig.
Herr Stoiber erklärt, dass für das Vorhaben zu viele Befreiungen erforderlich wären, zudem sollen die Vorgaben der neuen ÖBV eingehalten werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“ nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

7. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Beantragt wird die Abweichung von der § 3 der Ortsgestaltungssatzung, da die Planung im untersten Geschoss eine Auffüllung vorsieht, damit die Gartenfläche aufgrund der Hanglage genutzt werden kann. 
Der Planer begründet das Einfügen in die umliegende Bebauung mit dem Bestandsgebäude, dessen „Wirkung“ grundsätzlich 4-geschossig sei. Die Gebäude der Hausnummern 17, 19 und 21 sind zur Straße hin ebenfalls 2-geschossig.
Die notwendigen Stellplätze werden mit einer Doppelgarage und zwei Stellplätzen nachgewiesen.
Die Verwaltung wurde von mehreren Nachbarn darauf hingewiesen, dass eine Baubeschränkung mittels Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung und ggf. hinsichtlich Abstandsflächen vorhanden sein soll. Diese liegt der Gemeinde nicht vor, öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler erklärt, dass sich das geplante Bauvorhaben aufgrund der Höhenentwicklung nicht in die Umgebungsbebauung einfügen würde. Überdies widerspricht die beabsichtigte Geländemodellierung der ÖBV vom 22.04.2020.
Herr Dr. Ruhdorfer betont, dass ein Einfügen in die Umgebungsbebauung nicht angenommen werden könne. Weder finde sich in der näheren Umgebung ein Baukörper mit einer mittigen Auskragung („Rettungsring“) für die Balkone, noch könne man in der näheren Umgebung einen maßstabsbildenden, faktisch viergeschossigen Baukörper mit einer derartigen Höhenentwicklung vorfinden, der sich prägend auf das geplante Vorhaben auswirken würde. Das Grundstück weist eine extreme Hanglage auf.
Herr Waldherr merkt an, dass ein aufgrund der Hanglage erforderlicher Höhenschichtenplan fehlen würde und im Übrigen die geplante Situierung der Garage nicht den ÖBV entsprechen würde.
Frau Keller weist darauf hin, dass bei der vorgelegten Planung die Nachbarschutzbelange nicht hinreichend gewahrt seien.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt. Der beantragten Abweichung zur Geländeauffüllung nach § 3 Abs. 1 der Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) vom 22.04.2020 wird nicht zugestimmt. 
Auf eine mögliche Dienstbarkeit betreffend die Höhenentwicklung des zu errichtenden Baukörpers zugunsten der Eigentümer des Flurgrundstücks Nr. 266/ 3 (Aufkirchner Straße 12/12a+b) wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Formlose Bauvoranfrage zum Abriss eines landwirtschaftlichen Lagerraums mit Garage und Neubau eines Wohnhauses, Starnberger Straße 21, Fl.Nr. 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 8
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.11.2021 ö beschliessend 9
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB. 
Mit Schreiben vom 05.06.2020 wird formlos angefragt, ob der Abriss eines landwirtschaftlichen Lagerraums mit Garage und der Neubau eines Wohnhauses mit den Außenmaßen 16,00 x 8,50 m, Traufhöhe 6,50 m und einer Dachneigung von ca. 30° möglich ist.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass das gemeindliche Strukturkonzept berücksichtigt werden soll.
Herr Tonnar erachtet die Verdichtung und Schaffung von zusätzlichem Wohnraum an dieser Stelle grundsätzlich für positiv, während Frau Keller die vorgeschlagene Verdichtung für zu hoch hält.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt, sofern die Abstandsflächen eingehalten und die notwendigen Stellplätze nachgewiesen werden können. Der Bauwerber soll sich vor der Antragstellung mit dem Gemeindebauamt und mit dem Kreisbauamt abstimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Vorberatung des Antrags auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 vom 25.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 9

Sachverhalt

Die Eigentümer des 933 m² umfassenden Grundstücks Johann-Baptist-Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) haben sich mit Schreiben vom 25.05.2020 an die Gemeinde mit dem Anliegen gewandt, ob auf dem mit einem Bestandsgebäude bebauten Grundstück die Schaffung von Baurecht für ein zweites Wohngebäude möglich wäre. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 für den Bereich nördöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg. 
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in fast allen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.
Es ist festzuhalten, dass im Sinne der Grundeigentümer dennoch die Schaffung von zusätzlicher Wohnfläche auch in plankonformer Weise durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des bestehenden Baufensters möglich ist. Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint aufgrund des Grundstückszuschnitts eine geringfügige Überschreitung der GRZ im konkreten Einzelfall bis zu einem Maß von 0,20 städtebaulich gut vertretbar. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer hierfür erforderlichen Befreiung bleibt im Fall einer künftigen Bauantragstellung dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vorbehalten.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erläutert, dass ein neues Baufenster die Grundzüge der Planung berühren würde. Angesichts der nicht ausgeschöpften GRZ wäre innerhalb des bestehenden Baufensters ein Anbau in südwestlicher Richtung möglich.
Herr Zattler bittet darum, bei einem Anschreiben an den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Thujenhecke nicht den ÖBV entspricht.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, dass die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Flnr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann. Da kein Baugesuch unmittelbar bevorsteht, besteht derzeit kein Bedürfnis für eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 6. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö informativ 10

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, dass hinsichtlich der beabsichtigten Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1442/1, Lechnerstraße 33 in Zell mit zwei Gebäuden mit Außenmaßen von jeweils 22,50m x 12,00m mit insgesamt 6 Wohneinheiten im nördlich geplanten Gebäude und drei Wohneinheiten im südlich geplanten Gebäude eine Anpassung der Fassadengestaltung auf Wunsch des Bauausschusses erfolgt ist (Bild unten rechts):

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr weist darauf hin, dass nach den Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung (ÖBV) vom 22.04.2020 keine Dacheinschnitte zulässig sind. Im Übrigen erscheinen die Baukörper etwas tiefer ins Erdreich „eingelassen“, so dass diese gegenüber der vorhergehenden Planung eine verringerte Höhenentwicklung aufweisen würden.
Herr Zattler empfiehlt den Vorhabenträgern auf den Arbeitstitel „Auf der Blumenwiese“ nicht zu verwenden, dies wäre für Schäftlarn unpassend.
Überdies trägt Herr Zattler vor, dass die Lage der Gebäude sich auf höchster Stelle eines Moränenhügels befinden würde, weshalb diese weithin sichtbar wären.
Der Vorsitzende entgegnet, dass nicht die Höhenentwicklung problematisch sei, da diese bereits im Bauausschuss abgestimmt wurde, sondern die bislang nicht den Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung (ÖBV) vom 22.04.2020 entsprechende Fassadengestaltung. Die nunmehr vorgelegte Vorentwurfsplanung könne mit Ausnahme der nach den Örtlichen Bauvorschriften nicht zulässigen Dacheinschnitte grundsätzlich so weiterverfolgt werden. Weiterhin sind die Planer darauf hinzuweisen, dass die Dacheindeckung gem. § 6 Abs. 4 der Örtlichen Bauvorschriften mit roten bis rotbraunen Dachziegeln zu erfolgen hat.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 11

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr