Datum: 20.07.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/40
4 Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau eines Gartenhauses, Wolfratshauser Straße 69a, Fl.Nr. 1407/2 in Ebenhausen, BA 2020/34
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Am Hochacker 3, Fl.Nr. 259/2, BA 2020/37
6 Antrag auf isolierte Befreiung zum Neubau eines Carports mit Flachdach, Käthe-Kruse-Straße 12, Fl.Nr. 1195/8, BA 2020/36
7 Antrag auf isolierte Befreiung zum Neubau eines Geräte- und Fahrradschuppens, Käthe-Kruse-Straße 14, Fl.Nr. 1195/10, BA 2020/33
8 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Ulrich-von-Hassell-Straße in Zell, Fl.Nr. 1466/12, BA 2020/29 - erneute Vorlage
9 Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus mit Pizzaofen auf der bestehenden Terrasse der "Schäftlarner Einkehr", Wangener Weg 17, Fl.Nr. 313/2, BA 2020/38
10 Antrag auf Baugenehmigung für den Einbau von Flachdachgauben auf dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Flnrn. 1499/7, 1500/12, 1492/4, 1500/14; BA 2020/39 - [Antragsrücknahme vom 20.07.2020]
11 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses, Anwänden 13, Flnr. 1396/19 in Ebenhausen, BA 2020/41 - [Antragsrücknahme vom 17.07.2020]
12 Bauvoranfrage zum Grundstück Kappellenweg 3
13 Informationen
13.1 Information der Deutschen Telekom zum Mobilfunk-Refarming
13.2 Sachstandsinformation Netzausbau FTTH durch die Deutsche Glasfaser
13.3 Information zur Vollsperrung der Staatsstraße 2071 in Neufahrn
13.4 Information zur Vollsperrung des Wangener Wegs am 21./22.07.2020
14 Anfragen
14.1 Formlose Anfrage zu Veränderungsvorschlägen betreffend das Bauvorhaben Aufkirchner Str. 13, BA 2020/30

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses, die anwesenden Zuhörer sowie die Vertreterin der Presse. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschuss vom 22.06.2020 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 22.06.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/40

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 47 „Auenstraße“ in der Fassung vom 21.03.2018.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten, Tiefgarage mit 8 Stellplätzen sowie 4 oberirdischen Stellplätzen. Das Hauptgebäude weist eine Grundfläche von 227,70 m², eine Wandhöhe von 6,65 m auf und soll mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 30° errichtet werden. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 
Das Bauvorhaben wurde ursprünglich im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, mit der Bauausführung wurde bereits begonnen. Aufgrund fehlerhafter Berechnung der Abstandsflächen wurde mit Bescheid des Landratsamtes am 10.06.2020 die Baueinstellung verfügt.
Die Planung wurde überarbeitet und die Berechnung der Abstandsflächen wurde entsprechend den Vorgaben angepasst. 
Beantragt wird eine Abweichung wegen Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus (min. 0,65 m bis max. 1,10 m). Die Fläche der Überschreitung beträgt 18,43 m²
Eine Beeinträchtigung der Abstandsflächen des Nachbargrundstückes Fl. Nr. 131 ist angesichts des Abstandes der Baugrenze von 6 m zur Auenstraße und einer Wandhöhe von ebenfalls 6,75 m nicht zu befürchten. 
Im Bebauungsplan ist in Bezug auf die Abstandsflächen die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO unter der Festsetzung A 4.7 angeordnet. Die Überprüfung obliegt hier abschließend dem Landratsamt. 
Für die benötigten Stellplätze ist eine Tiefgarage vorgesehen. Im geltenden Bebauungsplan wird auf die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzrichtlinien) in gültiger Fassung verwiesen (s. A 6.1). Die abweichende Regelung nach A 6.2 trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da es sich nicht um einen kommunalen Wohnungsbau handelt. Somit sind für die Wohneinheiten über 50m² 2 Stellplätze (4 Wohneinheiten = 8 Stellplätze) und für Wohneinheiten unter 50 m² 1 Stellplatz (4 Wohneinheiten = 4 Stellplätze) nachzuweisen. Hiervon werden in der Tiefgarage 8 Stellplätze und 4 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. 
Die wasser- und abwassertechnische Erschließung ist gesichert.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler trägt die durch den Bauausschuss im Rahmen der Ortsbegehung gewonnene Auffassung vor, dass bei dem Vorhaben mehrere Abstandsflächenüberschreitungen vor­liegen. Zudem ist im Bebauungsplan eine GR von 220 festgesetzt, laut Bauantrag weist das Vorhaben aber eine Grundfläche von 227,7 m² auf.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Der beantragten Abweichung der im Bebauungsplan angelegten Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus wird nicht zugestimmt, da nachbarliche Interessen berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf isolierte Abweichung zum Neubau eines Gartenhauses, Wolfratshauser Straße 69a, Fl.Nr. 1407/2 in Ebenhausen, BA 2020/34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist in FNP als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Eingereicht wurde ein Antrag auf Baugenehmigung. Da es sich bei dem Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1. Nr. 1 lit. a) BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, wird lediglich über die beantragte Abweichung von der Örtlichen Bauvorschrift beraten.
Beantragt werden folgende Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift:
  1. Abweichung von der Dachneigung §10 (1) ÖBV
Ich beantrage die Dachneigung meines Gartenhauses von den mindestens 15° auf 9,5° reduzieren zu dürfen. Da die Dachausmittlung für mein Gartenhaus eine Pultdachfläche ergibt und das Bauwerk nicht zu hoch werden soll. So ergibt sich auch eine kleinere Dachfläche und die Innenraumhöhe ist völlig ausreichend für mich. Bei einer Dachneigung von 15° würde sich das Bauwerk optisch nicht mehr passend in meinen Garten einfügen.
  1. Abweichung von der Dacheindeckung §10 (2) ÖBV
Ich beantrage die Dacheindeckung nur in Form des Materials ändern zu dürfen. Da sich durch den schiefwinkeligen Grundriss eine steigende Traufe ergibt, ist es technisch einfacher die Dacheindeckung in Bitumenschindeln auszuführen. Die Farbe der Schindel wird an die Farbe der Wohnhauseindeckung angepasst. Zudem wäre mir eine regensichere Eindeckung mit Dachsteinen, bei einer Neigung von 9,5° nicht möglich.
  1. Abweichung der Außenwandgestaltung §10 (2) OBV
Ich beantrage die Fassade meiner Gartenhütte in Holz ausführen zu dürfen. Der Holzverschlag wird senkrecht in Form von unbehandelten Lärchen brettern ausgeführt. Nach gewisser Zeit wird sich die leicht rötliche Farbe des Lärchenholzes Grau verfärben und sich somit besser an die weiß gestrichenen Putzfassade des Wohnhauses anpassen.

Diskussionsverlauf

Es erfolgten keine Wortmeldungen.

Beschluss

Den beantragten Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Am Hochacker 3, Fl.Nr. 259/2, BA 2020/37

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. 
Geplant ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Carport und zwei Stellplätzen.
Beantragt wird die Abweichung von § 4 der ÖBV (Baukörper von Hauptgebäuden müssen mind. 20 % größer als in der Breite sein. Der geplante Baukörper ist 11,30 m breit. Daraus ergibt sich eine geforderte Länge von 13,56 m, es sind aber nur 12,60 m geplant (d.h. Länge 9 % größer als Breite).
Das Gebäude kann nicht schmäler ausgeführt werden, da die Planung von Geschosswohnungen bei Erschließung von der nördlichen Giebelseite (Carport) eine zweihüftige Anordnung der Räume um den mittigen Flur erfordert.
Eine  Verlängerung des Gebäudes, nur um die Vorschrift zu erfüllen, würde zu einer unnötigen Flächenversiegelung, einer nicht erforderlichen und nicht gewünschten Erhöhung der Wohnfläche und der damit verbundenen Kosten und einer Reduzierung der Freiflächen führen.
Die Errichtung eines Zweifamilienhauses anstelle des ursprünglich vorhandenen Einfamilienhauses ist mit Blick auf eine gewünschte Nachverdichtung und Schaffung von Wohnraum in Wohnungen zu begrüßen. Die Erdgeschosswohnung wird von der Bauherrin selbst, die Obergeschosswohnung von ihrer Tochter und deren Familie genutzt.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl ist der Auffassung, dass im konkreten Fall das Neubauvorhaben schmäler gebaut werden könnte, da keine Fixpunkte erkennbar sind, die eine anderweitige Bauausführung zwingend erfordern würde. Aus diesem Grund ist eine Abweichung von § 4 der ÖBV nicht geboten.
Der Vorsitzende und Herr Dr. Ruhdorfer sind ebenfalls der Auffassung, dass man nicht gleich zu Beginn der neuerlassenen ÖBV einen Präzedenzfall schaffen könne, wenn vorliegend auch etwas schmäler und länger gebaut werden kann.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da der beantragten Abweichung von § 4 der ÖBV nicht zugestimmt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung zum Neubau eines Carports mit Flachdach, Käthe-Kruse-Straße 12, Fl.Nr. 1195/8, BA 2020/36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist in FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3b „Nördlich der Zechstraße“.
Geplant ist der Neubau eines Doppel-Carports mit Flachdach mit einer Größe von 38,91 m².
Beantragt wird die Abweichung von der Festsetzung 6.3, 6.4 und 5.6, da der Doppel-Carport nicht in der dafür festgesetzten Fläche errichtet werden soll. Die Position einer Garage lt. Festsetzung des Bebauungsplans mitten im Grundstück würde den im vornherein begrenzten Garten stark zerteilen und einen Teil der Terrasse erheblich verschatten. Ferner ist im Bereich der eingezeichneten Garage die Zisterne, sowie deren Leitungen und eine Rigole eingelassen. Durch die vorgegebenen Parameter bietet es sich lediglich an, einen Carport an der Grenze zum nachbarschaftlichen Grundstück und Carport zu errichten. Um ein durchgängiges optisches Erscheinungsbild zu erhalten soll der Carport ebenfalls wie die Carports der Hausnummern 6, 8, 10 und 14 mit einem begrünten Flachdach ausgeführt werden.
Von der Festsetzung der Baufenster für Garagen wurden im Bebauungsplanbereich bereits mehrfach isolierte Befreiungen erteilt.

Diskussionsverlauf

Es erfolgten keine Wortmeldungen.

Beschluss

Der beantragten isolierten Befreiung zur Errichtung des Carports in den Maßen 6,41 x 6,07 m außerhalb des festgesetzten Baufensters wird zugestimmt. Der Abweichung von der in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Zu-/Abfahrt von mind. 3 m zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsflächen kann aus Sicht der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden, da der Carport im südlichen Einfahrtsbereich seitlich offen ist und daher keine Bedenken hinsichtlich der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bestehen. Über die Zulässigkeit entscheidet das Landratsamt München. Die Außenwände des Carports sind entsprechend der Örtlichen Bauvorschrift (z.B. als Holzfassade) herzustellen. Das Flachdach ist als extensiv begrüntes Dach auszuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung zum Neubau eines Geräte- und Fahrradschuppens, Käthe-Kruse-Straße 14, Fl.Nr. 1195/10, BA 2020/33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3b „Nördlich der Zechstraße“.
Geplant ist der Neubau eines Geräte- und Fahrradschuppens mit einer Größe von 4,20 x 2,65 m und einer Wandhöhe von 2,29 m.
Beantragt werden folgende Abweichungen/Befreiungen:
  • Festsetzung 4.6, da der Geräte- und Fahrradschuppen außerhalb der festgesetzten Fläche für Nebengebäude, sondern an der nordöstlichen Grundstücksgrenze errichtet werden soll.
  • Festsetzung 5.6 (Dachneigung 14°-26°) und § 10 ÖBV (Dacheindeckung entsprechend Hauptgebäude): Der Schuppen soll mit einem Flachdach als Metalleindeckung als Trapezblech mit einer Dachneigung von 2° ausgeführt werden.
Begründung: Aus ästhetischen Gründen soll der Geräte und Fahrradschuppen nicht an der Straße aufgestellt werden. Der Standort dort ist zu exponiert und würde das Gesamtbild stören. Außerdem würde die Straßenseite zu sehr verbaut werden. Zusätzlich würde hier eine Dachneigung gem. Bebauungsplan und ÖBV zu einem zu mächtigen Bauwerk führen. Der Bauherr möchte viel mehr den Schuppen etwas unscheinbarer im hinteren Grundstücksbereich mit einem Flachdach mit 2° Dachneigung wie dargestellt positionieren. Von der Straße wäre der Schuppen dort kaum zu sehen; auch städtebaulich würde sich dadurch eine Verbesserung ergeben. Für die Situierung des Flachdach-Carports wurde bereits einer Befreiung zugestimmt.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler merkt an, das auf den gezeigten Fotos eine Geländeveränderung zu sehen ist, für die der Bauausschuss nach den Vorgaben der ÖBV ebenfalls seine Zustimmung erteilen sollte.

Beschluss

Der beantragten Abweichung und den Befreiungen wird zugestimmt. Für die erforderliche Geländeveränderung (Aufschüttung) wird die Zustimmung gem. § 3 Abs. 1 der ÖBV erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Ulrich-von-Hassell-Straße in Zell, Fl.Nr. 1466/12, BA 2020/29 - erneute Vorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“. 
Der Bauantrag wurde zuletzt in der Bauausschuss-Sitzung am 22.06.2020 beraten:
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Beantragt werden folgende Abweichungen und Befreiungen:
  1. Festsetzung A 3.3.1 (Dachneigung 26°-29°): Dachneigung 30° zur Errichtung zweier Dachgauben für die ausreichende Belichtung des Dachraums. Die geplante Dachneigung entspricht der maßgeblichen Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 14.02.2000.
  2. Festsetzung A 3.9 (GR 1): Wegen der notwendigen Terrassen-/Balkonausbildung zur Gartennutzung. Das EFH hat eine Grundfläche von 127,77 m² und die Terrassen/Balkonflächen 26,48 m². Somit wird die zulässige GR 1 (130 m²) um 26,25 m² überschritten. Laut maßgeblicher BauNVO von 1990 ist für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,40 zulässig, dabei könnte die GRZ 2 nochmals um 50 % überschritten werden. Somit wird das Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
  3. Festsetzung A 3.10 (Mindestgrundstücksgröße 800 m² für ein Einzelhaus): Aufgrund der erfolgten Grundstücksteilung wird die geforderte Mindestgrundstücksgröße unterschritten (das Baugrundstück hat eine Größe von 632 m²).
  4. Festsetzung A 4.1 (Baugrenze): Aufgrund der notwendigen Garage muss der Baukörper im Grundstück   versetzt werden.
Herr Tonnar erachtet das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit einschließlich der hierfür erforderlichen Befreiungen für sinnvoll, insbesondere die Balkontiefe von 2,80m und die Verschiebung des Bauvorhabens aus dem Baufenster werden befürwortet.
Herr Dr. Ruhdorfer weist auf die um ca. 20% unterschrittene Mindestgrundstücksgröße hin.
Herr Dr. Ruhdorfer stellt im Weiteren die Frage, ob bei den Nachbargebäuden im Plangebiet Dachgauben vorhanden sind. Dies wird von der Verwaltung verneint.
Herr Waldherr hält die Teilung des Grundstücks für problematisch für den Fall von Feuerwehreinsätzen, zudem erscheint ihm der Balkon sehr mächtig.
Herr Stoiber erklärt, dass für das Vorhaben zu viele Befreiungen erforderlich wären, zudem sollen die Vorgaben der neuen ÖBV eingehalten werden.
Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“ nicht erteilt.

Entsprechend des Beschlusses wurde die Planung geändert. Die Dachneigung wurde auf 29° reduziert, die Dachgauben entfallen. Das Hauptgebäude wurde nach Süden verschoben und die Balkontiefe auf 2,00 m reduziert.
Beantragt werden folgende Befreiungen:
  1. Festsetzung 3.9: Überschreitung der GR 1 wegen notwendiger Terrassen-/ Balkonausbildung zur Gartennutzung. Das EFH hat eine Grundfläche von 129,77 m² und die Terrassen/ Balkonfläche 26,48 m². Somit wird die zulässige GR 1 (130 m²) um 26,25 m² überschritten. 
Laut maßgeblicher BauNVO von 1990 ist für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,40 zulässig, dabei könnte die GRZ 2 nochmals um 50 % überschritten werden. Somit wird das Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNVO eingehalten.
  1. Festsetzung 3.10: die geforderte Grundstücksmindestgröße für ein EFH wird aufgrund der erfolgten Grundstücksteilung unterschritten.

  1. Festsetzung 4.1: Aufgrund der notwendigen Garage muss der Baukörper im Grundstück versetzt werden. Der Bauraumausdehnung ist unscharf, da sie maßlich nicht fixiert ist.

Die Bauverwaltung weist zudem darauf hin, dass zumindest die Wasserleitung für das dahinterliegende Grundstück Fl.Nr. 1466/3 direkt unter dem geplanten Hauptgebäude verläuft.
Es liegen zwei Widersprüche vom Eigentümer der Fl.Nr. 1466/3 und dessen Anwalt vor, die beide über das Ratsinformationssystem den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt wurden. 

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende trägt eine Erklärung des Bauwerbers mit dem Inhalt vor, dass dieser das Grundstück mit einer Größe von 632 m2 erworben hat und er deshalb auf den Grundstückzuschnitt keinerlei Einfluss hatte. Weiterhin betont der Vorsitzende in seinem Vortrag, dass die Gemeinde in vergleichbaren Fällen bei älteren Bebauungsplänen mit den Festsetzungen von Mindestgrundstücksgrößen Befreiungen ausgesprochen habe, wenn dies städtebaulich vertretbar war.
Herr Stoiber erklärt, dass beim nunmehr eingereichten Bauantrag die erforderlichen Befreiungen soweit reduziert wurden, dass eine Zustimmung nun möglich ist.
Herr Dr. Ruhdorfer führt aus, dass die Grundstücksteilung vom früheren Voreigentümer durchgeführt wurde und sich das Vorhaben nach der Umplanung fast vollständig im Baufenster befindet, so dass eine Zustimmung erfolgen kann.
Herr Zattler wünscht sich zukünftig eine konsequente Anwendung des Ortsrechts.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen Ziffern 3.9, 3.10 und 4.1 wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen oder Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus mit Pizzaofen auf der bestehenden Terrasse der "Schäftlarner Einkehr", Wangener Weg 17, Fl.Nr. 313/2, BA 2020/38

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Sportplatz festgesetzt und befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 35 "Sportzentrum am Wangener Weg".
Geplant ist die Errichtung eines Anbaus mit Pizzaofen auf der bestehenden Terrasse unter der bestehenden Terassenüberdachung der „Schäftlarner Einkehr“ des TSV Schäftlarn 1921 e.V.

Diskussionsverlauf

Es erfolgten keine Wortmeldungen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Antrag auf Baugenehmigung für den Einbau von Flachdachgauben auf dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Flnrn. 1499/7, 1500/12, 1492/4, 1500/14; BA 2020/39 - [Antragsrücknahme vom 20.07.2020]

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 10

Sachverhalt

Das Grundstück mit dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebaungsplans Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.11.2009.
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung von insgesamt drei Flachdachgauben.

Im Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 ist in Ziffer 8.5 geregelt:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“

Ergebnis:
Die beantrage Befreiung zugunsten der beantragten Errichtung von Schleppgauben würde die Grundzüge der Planung berühren, da die zwingende Errichtung von stehenden Gauben vorgeschrieben ist. 
Die Breite für Standgauben darf maximal 1,5m betragen. Diese im Bebauungsplan für stehende Gauben vorgeschriebene Breite stimmt inhaltlich sowohl mit Ziffer 6.3 ÖBV 2000, als auch mit § 7 Abs. 2 Satz 3 der ÖBV 2020 überein.

Hinweise für den Fall der Beantragung von Standgauben mit einer Breite von 1,5m:
Die Fassadenbreite beträgt 12m. Die Bestandsgaube weist eine Breite von 2m auf.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans sind Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.

Diskussionsverlauf

Wegen der bauherrenseitig erklärten Antragsrücknahme vom 20.07.2020 wurde dieser TOP von der Tagesordnung abgesetzt.

Beschluss

Aufgrund der durch den Bauherrn per E-Mail vom 20.07.2020 erklärten Antragsrücknahme entfällt eine Beschlussfassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses, Anwänden 13, Flnr. 1396/19 in Ebenhausen, BA 2020/41 - [Antragsrücknahme vom 17.07.2020]

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 11

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 06.04.2020 beraten.
Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 "östlich Zechstraße, südlich der Straße Anwänden, nördlich Lechner- und Hackerstraße" in Ebenhausen“.
Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück mit einer Fläche von 931 m² eine überbaubare Grundfläche von 130 m², Untergeschoß + Erdgeschoß und eine maximale Wandhöhe von 6,50 m (talseitig) fest. Das Bestandsgebäude verfügt bereits über eine überbaute Grundfläche von 126 m². 
Geplant ist die Erweiterung eines Einfamilienhauses zu einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Im Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. bzgl. des Baufensters 
Das bestehende L-förmige Gebäude (im Plan grau markiert) soll um einen zweiten Querflügel (rot) erweitert werden. Mit dieser Maßnahme würde zwar einerseits das Baufenster des B-Plans überschritten werden, andererseits aber basiert dieses auf einem kompakten rechteckigen Baukörper, der durch die bestehenden Umrisse gar nicht ausgefüllt würde. 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem. Grundstück eine Überschreitung des im Bebauungsplan vorgegebenen Baufensters zulässig im Rahmen der ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzten GR von 130 m²+ 50% nach BauNV §19 Satz 4?
2. bzgl. der GR-Vorgabe 
Auf dem Grundstück selber gibt es keine Vorgaben zur GRZ bzw. GFZ, sondern lediglich zur GR (130 m²+ 50% nach BauNV §19 Satz 4). Im Vergleich zur umliegenden Bebauung erscheint diese Vorgabe sehr restriktiv. Würde für das Grundstück im Bebauungsplan eine GRZ bestimmt ähnlich der umliegenden Bebauung (hauptsächlich FI.Nr. 1396/3), läge die erreichbare GR um einiges höher. 
Um eine vernünftige Erweiterung des Baukörpers zu erhalten, die den Anforderungen einer sechs- bis siebenköpfigen Familie gerecht wird, würde der Baukörper (rot) die im Bebauungsplan vorgegebene GR geringfügig überschreiten (ca. 225 m² statt 195 m²). Umgerechnet auf eine GRZ ergäbe sich für das Grundstück ein Wert von 0,24 (siehe beigefügter Berechnungsbogen); die Nachbarbebauung weist hier Werte von bis zu mindestens 0,26 auf! 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem Grundstück eine geringfügige Überschreitung der GR von 130 m²+ 50% nach BauNV §19 Satz 4 im Rahmen von ca.15% möglich?
Bei einer Erweiterung des Bestands um einen zweiten Querflügel (im Plan rot markiert) würde ein kleiner Teil (etwa 5 m²) auf öffentlichem Grund liegen; nach BayBO Art. 6 Satz 2 wäre dies zulässig, da mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschritten würde. 
3. bzgl. der Schaffung einer Einliegerwohnung 
Die Grundstücke des relevanten Bebauungsplans sind für Einfamilienhäuser definiert. Aufgrund familiärer Umstände möchte der Bauherr eine Einliegerwohnung im Erweiterungsbau integrieren. Der erforderliche zusätzliche Stellplatz könnte problemlos neben die drei bestehenden angeordnet werden. 
Allgemein formuliert: 
Ist die Schaffung einer Einliegerwohnung und damit einer zweiten Wohneinheit auf diesem Grundstück zulässig?
Zur Sicherung der bestehenden drei Stellplätze (sowie des ggf. vierten) müsste das steil abfallende Gelände abgefangen werden. Diese Sicherung würde der Bauherr gerne in Form eines ausgelagerten Kellertraktes vollziehen, der wiederum ebenfalls über das best. Baufenster hinausreicht, aber von der Straße betrachtet nicht sichtbar unterirdisch liegt (im Plan gelb markiert). Damit wäre auch hier eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans notwendig bzgl. der Vorgaben zum Baufenster und bzgl. einer weiteren Überschreitung der vorgegebenen GR um ca. 85m². 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem Grundstück eine Überschreitung des im Bebauungsplan vorgegebenen Baufensters zulässig zusammen mit einer Überschreitung der GR von 130 m² + 50% nach BauNV §19 Satz 4, und wenn ja, bis zu welcher Größe (im o.g. Fall 85 m²)?
Die Fragen können aus Sicht der Bauverwaltung wie folgt beantwortet werden: 
Zu 1.  Baugrenze:
Der geplante Anbau würde sich vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenze befinden und in den Bereich der als zu erhalten festgesetzten Bäume hineinragen. Gleichzeitig ist damit eine Überschreitung der höchstzulässigen überbaubaren Grundfläche um 56 m² (= 43 %) verbunden. Die in der Frage formulierte Überschreitungsmöglichkeit von 50 % bezieht sich lediglich auf Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen usw. und nicht auf den Hauptbaukörper. Insofern kann nicht von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden. Hierbei ist die angedachte Erweiterung des Untergeschosses noch nicht berücksichtigt. 
Zu 2. GR-Vorgabe:
Im Bebauungsplan ist für das Grundstück eine absolute Zahl als zulässige überbaubare Grundfläche festgesetzt. Die GR von 130 m² entspricht einer GRZ von 0,14. Für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, welche eine deutliche Hanglage aufweisen, wurde überwiegend ein GRZ von 0,15 oder eine vergleichbare GR festgesetzt. Daraus ist ersichtlich, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung entsprechende Rücksicht auf die unterschiedlichen Geländeformen nimmt. Eine Ungleichbehandlung kann diesbezüglich nicht abgeleitet werden. 
Zu 3. Schaffung einer Einliegerwohnung
Der Bebauungsplan setzt keine Einfamilienhäuser, sondern Einzelhäuser fest. Eine Beschränkung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten ist nicht festgesetzt, sodass die Errichtung von Einliegerwohnungen grundsätzlich zulässig ist. 
Zusammenfassend: 
Die Planung überschreitet das zulässige Maß der baulichen Nutzung sowie die festgesetzte Baugrenze erheblich, sodass durch die vorgesehene Erweiterung die Grundzüge der Planung verletzt sind. Dies hätte zur Folge, dass die geplante Bebauung nur über die Änderung des Bebauungsplanes verwirklicht werden könnte. Die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes scheidet in diesen Fällen grundsätzlich aus. 
Beschluss:
Wegen der erheblichen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
In der neuen Planung sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan:
1. bzgl. des Baufensters 
Das bestehende L-förmige Gebäude soll um einen zweiten Querflügel erweitert werden. Mit dieser Maßnahme wird das Baufenster des B-Plans überschritten. 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem Grundstück eine Überschreitung des im Bebauungsplan vorgegebenen Baufensters zulässig im Rahmen der ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzten GR von 130 m² + 50% nach BauNV §19 Satz 4? 
2. bzgl. der GR-Vorgabe
Auf dem Grundstück selber gibt es keine Vorgaben zur GRZ bzw. GFZ, sondern lediglich zur GR (130 m² + 50% nach BauNV §19 Satz 4). Im Vergleich zur umliegenden Bebauung erscheint diese Vorgabe sehr restriktiv. Würde für das Grundstück im Bebauungsplan eine GRZ bestimmt ähnlich der umliegenden Bebauung (hauptsächlich FI.Nr. 1396/3), läge die erreichbare GR um einiges höher. 
Um eine vernünftige Erweiterung des Baukörpers zu erhalten, die den Anforderungen einer sechs- bis siebenköpfigen Familie gerecht wird, würde der Baukörper (rot) die im Bebauungsplan vorgegebene GR 1 geringfügig um ca. 20% überschreiten (ca. 162 m² statt 135 m² des digital gemessenen Baufensters). Umgerechnet auf eine GRZ ergäbe sich für das Grundstück ein Wert von 0,22 (siehe beigefügter Berechnungsbogen); die Nachbarbebauung weist hier Werte von bis zu 0,26 auf! 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem Grundstück eine geringfügige Überschreitung der GR von 130 m² (GR1) + 50% (GR 2) nach BauNV §19 Satz 4 im Rahmen von ca. 20% möglich? 
Bei einer Erweiterung des Bestands um einen zweiten Querflügel (im Plan rot markiert) würde ein kleiner Teil (etwa 5 m²) auf öffentlichem Grund liegen; nach BayBO Art. 6 Satz 2 wäre dies zulässig, da mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschritten würde.
2. Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan:
Zur Sicherung der bestehenden, nun leicht versetzten drei Stellplätze müsste das steil abfallende Gelände abgefangen werden. Diese Sicherung würde der Bauherr gerne in Form eines ggf. ausgelagerten Kellertraktes vollziehen, der wiederum ebenfalls über das best. Baufenster hinausreicht, aber von der Straße betrachtet nicht sichtbar unterirdisch liegt. Damit wäre auch hier eine Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans notwendig. Da dieser Kellertrakt keine Aufenthaltsräume beinhaltet, würde die relevante Fläche zur GR 2 zählen, die bereits durch die darüber befindlichen Stellplätze bzw. den Bereich vor dem neuen Hauseingang aufgeführt ist (40,46 m²). 
Allgemein formuliert: 
Ist auf diesem Grundstück eine GR 2 relevante Unterbauung der Stellplätze mit einem Kellertrakt zulässig? Müsste dieser Trakt baulich getrennt sein vom Haupthaus, um ihn der GR 2 zuordnen zu können?

Diskussionsverlauf

Wegen der bauherrenseitig erklärten Antragsrücknahme vom 17.07.2020 wurde dieser TOP von der Tagesordnung abgesetzt.

Beschluss

Aufgrund der durch den Bauherren per E-Mail vom 17.07.2020 erklärten Antragsrücknahme entfällt eine Beschlussfassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. Bauvoranfrage zum Grundstück Kappellenweg 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö vorberatend 12

Sachverhalt

ERLÄUTERUNG ZUR BAUVORANFRAGE

Das Grundstück Flurnummer 234/1, Kapellenweg 3, soll eine neue Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern erhalten. 

Als Bauvoranfrage werden die zwei Variante A und B eingereicht, die im Folgenden mit den Grundlagen näher erläutert werden.

Für das Grundstück Flurnummer 234/1, Kapellenweg 3 ist im Bebauungsplan Nr. 8 folgendes festgelegt:

Das Grundstück befindet sich im Gebiet ED1, somit sind Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zulässig. Es sind zwei Vollgeschosse möglich. Die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss sind der Geschossfläche hinzuzurechnen und bei der Geschossfläche zu berücksichtigen.

Es sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgelegt.

Es ist ein Baufeld mit ca. 22 m x 13 m gegeben, das sich augenscheinlich nach B-Plan an der nördlichen Grundstücksgrenze und dem alten Gebäudebestand (Abriss) orientiert. Die dadurch festgelegte Firstrichtung ist ungleich der südlichen Bebauung und nicht parallel zum Kapellenweg.

Die Garagen sind an den beiden Grundstücksseiten im Norden und Süden mit 5 m Abstand zur Straße anzuordnen.

Nachbarschaft und Baubestand (2020)

Im selben Geltungsbereich "ED1" (Einzel- und Doppelhäuser zulässig) liegt auch die südlich angrenzende Nachbarbebauung Kapellenweg 1 und Aufkirchner Straße 54.

Beide Gebäude weisen eine Überschreitung ihres gemeinsamen Baufensters auf.

Variante A

Zwei rechteckige Baukörper 8,5 m x 10,2 m (Baukörperlänge 20% größer als Baukörperbreite nach Ortssatzung)
Die beiden Einzelhäuser nehmen die Firstrichtung der Nachbarbebauung im südlichen Bereich Kapellenweg 1/ Aufkirchner Str. 54 auf und orientieren sich an der westlichen Baufeldkante der südlichen Grundstücke Kapellenweg 1/ Aufkirchner Str. 54. Im Gegensatz zu diesen Nachbargebäuden sind sie mit Ihrer Gebäudefront jedoch näher zum Kapellenweg gelegen.

Das eigene Baufeld wird im Osten nur gering durch die Drehung der Firstrichtung überschritten. Eine Überschreitung im Norden und Süden ist aber erforderlich, um die Abstandsflächen untereinander einzuhalten.

Die Bebauung hält alle weiteren Vorgaben (Bebauungsplan, Ortssatzung) ein.

GRZ/GFZ Berechnung 

Grundstücksfläche 1380,00 m² 
Grundfläche Baukörper: 86,70 m² 
Geschossfläche Baukörper: 216,75 m² (EG + OG + 50% DG)
 
GRZ = (Baukörper 1+2)/Grundstücksfläche = 0,126 < 0,2 (B-Plan) = 86,70 m² x2 /1380 m² 
GFZ = (Geschossfläche Baukörper 1+2) / Grundstücksfläche = 0, 314 < 0,4 (B-Plan) = 216,75 m² x 2 /1380 m² 

Abstandsflächen: 
Geschosshöhe 2,85 m 
Kniestock maximal 1 m (Ortssatzung) 
Dachneigung 28° Grad (B-Plan) 
Wandhöhe: 6,70 m = Abstand H 
Abstand Giebelseite H/2: 7,45m/2 = 3,73 m (16m Privileg) 

Variante B 

Zwei rechteckige Baukörper 8,5 m x 10,2 m (Baukörperlänge 20% größer als Baukörperbreite nach Ortssatzung) 

In Variante B ist gleiche Bebauung wie in Variante A vorgesehen. Die Gebäude sind nur nach Osten weiter ins Grundstück verschoben. 

Die Baukörper orientieren sich an dem direkten Nachbarn Kapellenweg 3 hinsichtlich Firstrichtung und vorderer und rückwärtiger Gebäudekante. 

Die Überschreitung des eigenen Baufeldes ist deutlich vorhanden

Für die Ost-West Orientierung liegen die Baukörper mittig im Grundstück und können so mit zwei gleichwertigen Grünflächen eine reiche Durchgrünung des Wohngebietes auch zur Straße hin ermöglichen. 

Überschreitung des Baufeldes 

Die beiden Einzelhäuser nutzen mit ihrer Grundfläche (173,5 m²) nur ca. 60 % der Baufeldfläche (286 m²) aus. Davon liegen bei Variante A zusammen ca. 19% (55 m²) der Grundfläche außerhalb des Baufeldes; bei Variante B sind es mit 92 m² ca. 32%. 

In beiden Varianten liegen die Einfamilienhäuser mit ausreichend Abstand im Grundstück und passen sich in die vorherrschende Umgebungsbebauung ein. 
Für beide Varianten ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens eine Befreiung zum bestehenden Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung des Baufeldes erforderlich.
 
Mit der Bauvoranfrage wird um Einvernehmen gebeten, das Grundstück mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen und eine Überschreitung des Baufeldes, wie in den Varianten dargestellt, mit einer Befreiung im Rahmen eines Bauantragsverfahrens zu ermöglichen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr, Herr Tonnar und Herr Stoiber sprechen sich  aus städtebaulichen Gründen für die Variante B aus, weil die neu entstehende Bebauung sich dann in der Flucht mit dem bereits errichteten Gebäude auf dem Nachbargrundstück Kappellenweg 1 befindet. 
Da es sich bei der fluchtgleichen Errichtung von zwei Einfamilienhäusern bei Variante B um diejenige mit dem weitergehenden Entscheidungsermessen handelt, kommt der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss nach kurzer Diskussion zu dem Ergebnis, dass dann alternativ auch der fluchtgleichen Errichtung der beiden Einfamilienhäuser aus Variante A zugestimmt werden könnte.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss stellt für die Varianten A und B die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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13. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö informativ 13

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13.1. Information der Deutschen Telekom zum Mobilfunk-Refarming

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö informativ 13.1

Sachverhalt

Die Gemeinde hat am 29.06.2020 per E-Mail die allgemeine Information der Telekom erhalten, dass im Zuge des sog. „Refarmings“ die Umrüstung von älteren Mobilfunkstandards auf 5G schrittweise in ganz Deutschland vorzunehmen. 
In den FAQs zu dieser E-Mail wird erläutert, dass im Gegensatz zu einer abstimmungspflichtigen Erweiterungsmaßnahme die Antennenanlage nicht verändert wird. Lediglich ein technischer Baustein wird in der Systemtechnik der einzelnen Mobilfunkanlage getauscht. Durch die als Modernisierungsmaßnahme der Bestandstechnik bezeichneten Maßnahmen kommt es laut Angaben der Deutschen Telekom zu keiner Änderung der genehmigten Sendeleistung, so dass die Standortbescheinigung sowie Betriebsgenehmigung der Bundesnetzagentur bestehen bleibt.
Soweit sich dieses „Refarming“ im Rahmen von bestehenden Baugenehmigungen abspielen sollte bzw. bei einer Höhe der Sendeanlage von bis zu 10m als verfahrensfreies Vorhaben darstellen sollte, wären die zukünftigen gemeindlichen Steuerungsmöglichkeiten sehr stark eingegrenzt.   

Beschluss

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13.2. Sachstandsinformation Netzausbau FTTH durch die Deutsche Glasfaser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö informativ 13.2

Sachverhalt

Die Gemeinde befindet sich in Verhandlungen mit der Deutschen Glasfaser hinsichtlich des Netzausbaus im Gemeindegebiet. Die Verwaltung hat vom Bayerischen Gemeindetag einen Mustervertrag für die Regelung des Netzausbaus mit der Deutschen Glasfaser angefordert. Der zu schließende Vertrag wird nach der Durchführung der entsprechenden Vorverhandlungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Beschluss

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13.3. Information zur Vollsperrung der Staatsstraße 2071 in Neufahrn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 13.3

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt Freising und die Gemeinde beabsichtigen in der Ortsdurchfahrt von Neufahrn die Entwässerungsanlagen und die Fahrbahn zu erneuern und einen Gehweg neu anzulegen. Zu diesem Zweck wird die Staatsstraße 2071 in Neufahrn voraussichtlich vom 27.07.2020 bis Anfang September 2020 vollgesperrt.
Um die Arbeiten so zügig wie möglich durchführen zu können und die Verkehrsbeeinträchtigung so gering wie möglich zu halten erfolgen die Arbeiten unter Vollsperrung der Staatsstraße. Der Verkehr wird über die St 2071 nach Wangen, von dort über die St 2065 nach Percha, dann über die St 2070 über Berg nach Dorfen und von dort über die B 11 nach Schäftlarn umgeleitet. Der Anliegerverkehr wird -außer an den Asphalteinbautagen- gewährleistet.

Beschluss

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13.4. Information zur Vollsperrung des Wangener Wegs am 21./22.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 13.4

Sachverhalt

Wegen der Verlegung eines Kanalanschlusses ist der Wangener Weg am 21./22.07.2020 vollgesperrt sowie 23./24.07.2020 halbseitig gesperrt.

Beschluss

---

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 14

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14.1. Formlose Anfrage zu Veränderungsvorschlägen betreffend das Bauvorhaben Aufkirchner Str. 13, BA 2020/30

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö informativ 14.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in der Sitzung vom 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt. Der beantragten Abweichung zur Geländeauffüllung nach § 3 Abs. 1 der Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) vom 22.04.2020 wird nicht zugestimmt. 
Auf eine mögliche Dienstbarkeit betreffend die Höhenentwicklung des zu errichtenden Baukörpers zugunsten der Eigentümer des Flurgrundstücks Nr. 266/ 3 (Aufkirchner Straße 12/12a+b) wird hingewiesen.“
Der Bauherrenarchitekt erklärte gegenüber der Gemeinde, dass der Bauantrag wird auf Wunsch des Bauherrn nicht zurückgezogen werden soll. Die Gemeinde hat den Bauantrag daraufhin an die Baugenehmigungsbehörde zur Entscheidungsfindung weitergeleitet.
Der Bauherr bittet aufgrund des nicht erteilten gemeindlichen Einvernehmens dennoch darum, im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage die nachfolgenden Änderungs­vorschläge zu behandeln, um ggf. im weiteren Verfahren einen „einen entsprechenden Änderungsantrag über die Gemeinde einreichen“ zu können.

In den Zeichnungen sind folgende Änderungsvorschläge beinhaltet:
- Weglassen der Geländeauffüllungen; da der Hang ohne Geländeauffüllungen, wie sie in der Nachbarbebauung üblich sind, nicht für Terrassen genutzt werden können, muss im 2. Untergeschoss eine Terrassenfläche innerhalb des Gebäudes entstehen. Der Wohn- oder Büroraum wurde daher stark reduziert. 
- durch den bestehenden Geländeverlauf und dem Anschluss des Geländes an die Außenwand des 2. Untergeschosses entsteht eine Brüstung. Die sichtbare Wandhöhe wird dadurch stark reduziert. In diesem Zusammenhang muss man betonen, dass durch die Gründungen des Gebäudes und der steilen Hanglage auch ohne die Nutzung des 2. Untergeschosses als Wohnraum, eine Stützwand entstehen müsste, die genauso sichtbar wäre. Durch die Bepflanzungen vor der Wand ist die optische Wirkung des Gebäudes sowieso nur dreigeschossig.
- Dachneigung von 22° auf 18° reduziert
- Geschosshöhen um jeweils 10cm reduziert

Diskussionsverlauf

Bei der Ortsbegehung vom 20.07.2020 hat der Bau-, Planungs- und Orts­entwicklungsausschuss bekräftigt, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nur für den Fall einer Antragstellung für die Errichtung von drei Vollgeschossen anstelle der beantragten vier Vollgeschosse in Aussicht gestellt werden kann. Die der Gemeinde vorgelegten Änderungsvorschläge entsprechen weiterhin nicht den vorstehend dargelegten gemeindlichen Ortsentwicklungsvorgaben.
Das Grundstück Aufkirchner Str. 13 (Flnr. 217) grenzt an das dem Isartalverein e.V. gehörende Hanggrundstück mit der Flnr. 153/5 an. Das Grundstück des Isartalvereins befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „An der Aufkirchner Straße“. 
Aufgrund der sensiblen Grundstückslage kamen die Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss daher zur Überzeugung, dass die gemeindlichen Planungs­vorgaben erforderlichenfalls im Rahmen einer 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 durch eine Erweiterung des Umgriffs unter Einbeziehung des Grundstücks Flnr. 217 verbindlich geregelt werden sollen. 
Im Rahmen der Bauleitplanung wird die Gemeinde verbindliche Regelungen zur Höhenentwicklung und zur Geschossigkeit (z.B. „3-Geschossigkeit“ anstelle der im Bauantrag beantragten „4-Geschossigkeit“) planerisch festsetzen, falls eine bauherrenseitige Tektur im vorstehenden Sinne nicht bereits im Vorfeld beabsichtigt sein sollte. Eine Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit würde dann durch den Erlass einer Veränderungssperre erfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauherren sowie das Landratsamt über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren.

Beschluss

Die Verwaltung wird den Antragsteller formlos über den wesentlichen Diskussionsverlauf in Kenntnis setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr