Datum: 21.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:53 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 23:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Beratung und Beschluss über eine Novellierung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
6 Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 "An der Leiten und Mauberger Straße" zugunsten einer ebenerdigen Erweiterung der Park&Ride-Stellplätze am S-Bahnhof Hohenschäftlarn
7 Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 "nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg"
8 Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Auenstraße im Rahmen des geförderten kommunalen Wohnungsbaus; Vorstellung Entwurf und festlegen der Eckdaten
9 Informationen
9.1 Datenschutzbeauftragter der Gemeinde
9.2 Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für den Neubau der Grundschulturnhalle und der OGS-Räume im Dezember 2020 geplant
9.3 Corona-Pandemie
10 Anfragen
10.1 Christian Lankes: Halbseitige Sperrung der B11
10.2 Christian Lankes: Eigenleistung der FF Hohenschäftlarn zum Neubau Gerätehaus
10.3 Julia Brunner: Öffnungszeiten der Kompostierungsanlage

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben. 

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 2

Sachverhalt

Es erscheint Herr Waldherr.

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Es erscheint Herr Zattler.

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 16.09.2020 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.    

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 16.09.2020 wird genehmigt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö informativ 4

Sachverhalt

Aus der Gemeinderatssitzung vom 16.09.2020 liegen bekannt zu gebende Beschlüsse vor.

Vergaben in Zusammenhang mit der Errichtung eines Gerätehauses für die FF Hohenschäftlarn:

  1. Ausschreibung Sonnenschutz; Keine Angebote, daher Neuausschreibung 
  2. Ausschreibung Innentüren; Vergabe an Fa. F. Rauscher & M. Imhof, Gilching 
  3. Ausschreibung Faltschiebewand; Vergabe an Fa. Dorma Hüppe Raumtrennsysteme GmbH&Co.KG, Westerstede 
  4. Ausschreibung Metallbauarbeiten; Vergabe an Fa. Thomas Kettner GmbH, Bichl 
  5. Ausschreibung ALU-Bauelemente 2; Vergabe an Fa. Metallbau Engelmann & Riedl GmbH, Emmering  
  6. Ausschreibung Malerarbeiten; Vergabe an Fa. Malerwerkstätte Schlüter, München  
  7. Ausschreibung Beschichtungsarbeiten; Vergabe an Fa. Singhammer Bodensysteme GmbH, Rimsting  
  8. Ausschreibung Bodenbelagsarbeiten; Vergabe an Fa. Georg Günther GmbH, Bernried  

Vergaben in Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauhofes für die Gemeinde Schäftlarn:

  1. Ausschreibung GALA-Bauarbeiten; Vergabe an Fa. Weismann GmbH, Egling 
  2. Ausschreibung Estrich und Bodenbeschichtung; Vergabe an Fa. Singhammer Bodensysteme, Rimsting  
  3. Ausschreibung Malerarbeiten; Vergabe an Fa. Malerwerkstätte Schlüter GmbH, München 
  4. Ausschreibung Türen; Vergabe an Fa.  Kraft Dienstleistungs GmbH, Heimstetten
  5. Ausschreibung Schlosser- und Metallbauarbeiten; Vergabe an Fa.  Metallbau Zeindl GmbH, Schliersee
  6. Ausschreibung Trockenbauarbeiten; Vergabe an Fa. Gleißner Trockenbau GmbH&Co.KG, Planegg  

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5. Beratung und Beschluss über eine Novellierung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde erhebt gem. Art. 28 Abs. 2 BayFwG für Einsätze der Ortsfeuerwehren zur Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung sowie für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen Kostenersatz. Der Kostenersatz ist in der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in der Gemeinde Schäftlarn (Feuerwehrkostensatzung) – zuletzt novelliert zum 01.01.2015 – geregelt. 
Der Bayerische Gemeindetag hat nun in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Städtetag, dem LandesFeuerwehrVerband und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband eine überarbeitete Mustersatzung einschließlich eines Pauschalsätze-Verzeichnisses vorgelegt. Die Gemeinde hat bisher bei der Abrechnung der Einsatzkosten für die Feuerwehrfahrzeuge die vom Gemeindetag empfohlenen Pauschalsätze der angewendet. Die Anwendung von nicht individuell kalkulierten Pauschalsätzen für die Abrechnung der Strecken- und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge wurde zuletzt von der Rechtsprechung wiederholt (bei Fällen anderer Kommunen) nicht mitgetragen. Zur Minimierung des Prozessrisikos wurde daher nun für alle Feuerwehreinsatzfahrzeuge eine individuelle Kostenkalkulation vorgenommen. Diese ist Grundlage für das novellierte Verzeichnis der Pauschalsätze. In Absprache mit dem Bayerischen Gemeindetag wurde für Fahrzeuge, die mehrfach im Bestand sind (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge) ein Durchschnittswert errechnet.
Die abrechenbaren Streckenkosten stellen sich demnach wie folgt dar:
Die Streckenkosten betragen für angefangene Kilometer Wegstrecke für

Nutzungsdauer

€/km

Mehrzweckfahrzeug MZF
15 Jahre
2,48 €
Mannschaftstransportwagen MTW
15 Jahre
2,66 €
Versorgungs-LKW
25 Jahre
8,33 €
Hilfeleistungsfahrzeug HLF
25 Jahre
7,61 €


  
Die abrechenbaren Ausrückestundenkosten ergeben sich aus der Kalkulation wie folgt:
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde
bei jährlich 80 Ausrückstunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Mehrzweckfahrzeug MZF
12,50 €/h
Mannschaftstransportwagen MTW
22,94 €/h
Versorgungs-LKW
83,46 €/h
Hilfeleistungsfahrzeug HLF
141,29 €/h

Bei den Personalkosten wurde der Pauschalbetrag für ehrenamtlich tätige Feuerwehrdienstleistende von € 24,- auf € 28,- angehoben, für Sicherheitswachen von € 13,70 auf € 16,10 (ab 01.01.2021) auf € 16,40. Der angehobene Pauschalbetrag für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender resultiert aus den gestiegenen Kosten der Kommunen für Personalaufwendungen, wie Erstattung von Verdienstausfall, Erstattung fortgezahlten Arbeitsentgelts oder für Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Die empfohlene Pauschale für die Abrechnung von Sicherheitswachen entspricht dem amtlichen Entschädigungssatz ab 1. Januar 2021 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. August 2019, BayMBl. 2019 Nr. 362).  
Des Weiteren sollen in § 3 der Satzung die Worte „einen Monat nach Zustellung des Bescheids“ durch die Worte „mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides“ ersetzt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer fragt an, welche rechtliche Grundlage die Erhebung von Verwaltungskosten i. H. v. € 50,- habe.

Herr Berger fragt an, ob den Feuerwehren durch die geänderte Satzung ein Mehraufwand entstehen würde.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in der Gemeinde Schäftlarn (Feuerwehrkostensatzung) in der vorgelegten Fassung.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister bekannt zu machen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 "An der Leiten und Mauberger Straße" zugunsten einer ebenerdigen Erweiterung der Park&Ride-Stellplätze am S-Bahnhof Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 6

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1158/2, An der Leiten 27, mit einer Grundstücksfläche von 8.471 m2, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 (siehe Anlage) und kann neben dem Bestandsgebäude mit zwei weiteren Gebäuden sowie Stellplätzen und Garagen bebaut werden.
Verhandlungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern hatten zum Ergebnis geführt, dass die Gemeinde einen Grunderwerb einer rund 635 m2 großen Fläche anstrebt und in gleicher Weise zur städtebaulich geordneten Ortsabrundung zu den im Bebauungsplan festgesetzten drei Bauräumen ein vierter Bauraum für ein Wohngebäude ergänzt werden soll. Das Maß der baulichen Nutzung könnte aufgeteilt und geringfügig erhöht werden. Derzeit ist auf dem Grundstück insgesamt eine überbaubare Grundfläche (GR) von 500 m2 zulässig. Bezogen auf die derzeitige Gesamtgrundstücksfläche von 8.471 m2 entspricht dies einer GRZ von 0,05. 
Die Erweiterung der in das gemeindliche Eigentum zu überführenden Stellplatzflächen ist entsprechend den Zuwendungsrichtlinien für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) grundsätzlich bis zu einem Höchstsatz von 90 % förderfähig. 
Der Gemeinderat hat auf Grundlage der obenstehenden Vorverhandlungen am 13.02.2019 mit 17:0 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat steht der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 entsprechend der vorgelegten Planung positiv gegenüber. Der Erste Bürgermeister wird bevollmächtigt, einen entsprechenden notariellen Vertrag zur Übertragung der Erweiterungsfläche des P&R Platzes auf die Gemeinde unter der aufschiebenden Bedingung abzuschließen, dass der Bebauungsplan Nr. 16 geändert wird. Sämtliche mit der Bebauungsplanänderung verbundenen Kosten sind von den Grundstückseigentümerinnen zu tragen.“
In Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses wurden die hierfür erforderlichen Vereinbarungen im Frühjahr 2020 von der Gemeinde und den Grundeigentümern notariell beurkundet.

Diskussionsverlauf

Es erscheint Frau Kötzner-Schmidt.

Herr Waldherr merkt an, dass durch das an der konkreten Stelle vorgesehene Baufenster für ein Wohngebäude schützenswerter Wald beeinträchtigt werden würde. Frau Keller hält an einen Bauraum an dieser Stelle ebenfalls für schwierig. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass das Planungsverfahren intensiv begleitet werden muss, um den dörflichen Charakter zu wahren, allerdings würde auch mit einem zusätzlichen Bauraum eine niedrige GRZ von 0,05 vorliegen. Überdies handelt es sich bei dem vierten Bauraum um einen Bestandteil des notariellen beurkundeten städtebaulichen Vertrags, den der Gemeinderat in einer Grundsatzentscheidung am 19.02.2019 beschlossen hat.

Herr Lankes bittet darum, im laufenden Verfahren den Baumbestand zu erheben. Herr Blomeyer dringt darauf, einen anderen Planfertiger zu beauftragen; Frau Kötzner-Schmidt bittet ebenfalls darum, ein unabhängiges Planungsbüro zu beauftragen.  Zudem soll aus Klarstellungsgründen beschlossen werden, dass das Wort „ebenerdige“ Erweiterung der P+R-Stellplätze durch den Begriff „eingeschossige“ Erweiterung der P+R-Stellplätze ersetzt werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 "An der Leiten und Mauberger Straße"  im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung betreffend den Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 1158/2 zugunsten einer eingeschossigen Erweiterung der Park&Ride-Stellplätze am S-Bahnhof Hohenschäftlarn sowie zur Festsetzung eines vierten Bauraums für ein Wohngebäude.

Die Verwaltung wird beauftragt, ein unabhängiges Planungsbüro zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 "nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Vorhergehend zum aktuell gestellten Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ durch die Eigentümer des Grundstücks Flnr. 1144/11 vom 27.08.2020 wurde im Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vom 25.06.2020 der in der gleichen Angelegenheit gestellte Antrag vom 25.05.2020 auf Änderung des Bebauungsplans vorberaten:
„Die Eigentümer des 933 m² umfassenden Grundstücks Johann-Baptist-Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) haben sich mit Schreiben vom 25.05.2020 an die Gemeinde mit dem Anliegen gewandt, ob auf dem mit einem Bestandsgebäude bebauten Grundstück die Schaffung von Baurecht für ein zweites Wohngebäude möglich wäre. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 für den Bereich nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg. 
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in fast allen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 1144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.
Es ist festzuhalten, dass im Sinne der Grundeigentümer dennoch die Schaffung von zusätzlicher Wohnfläche auch in plankonformer Weise durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des bestehenden Baufensters möglich ist. Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint aufgrund des Grundstückszuschnitts eine geringfügige Überschreitung der GRZ im konkreten Einzelfall bis zu einem Maß von 0,20 städtebaulich gut vertretbar. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer hierfür erforderlichen Befreiung bleibt im Fall einer künftigen Bauantragstellung dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vorbehalten.

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss hat am 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt die Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, dass die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Flnr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann. Da kein Baugesuch unmittelbar bevorsteht, besteht derzeit kein Bedürfnis für eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.“

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ kann aus drei Gründen nicht empfohlen werden:

1. Der Bebauungsplan ist nicht funktionslos geworden.

Der Planbereich „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich der Forststraße und Birgweg“ ist ein Musterbeispiel für die durch den Bebauungsplan sichergestellte hohe städtebauliche Qualität einer aufgelockerten Bauweise einhergehend mit einer vorhandenen guten Durchgrünung mit gut eingewachsenen Bestandsbäumen und Hecken.
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den aktuell meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in vielen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 1144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.


2. Durch eine Aufhebung eines nicht funktionslosen Bebauungsplans würden begünstigende Rechtspositionen von Grundeigentümern entzogen werden.

Durch Erlass eines Bebauungsplans können für Grundeigentümer sowohl Begünstigungen, als auch Belastungen entstehen. Für den Fall der Aufhebung eines Bebauungsplans ist zu berücksichtigen, dass auch eingeräumte begünstigende Rechtspositionen entzogen werden würden, so dass Rechtsstreitigkeiten durch begünstigte Grundeigentümer nicht ausgeschlossen werden können.

3. Die Aufhebung eines Bebauungsplans ist in verfahrensrechtlich gleicher Weise wie eine Bebauungsplanneuaufstellung durchzuführen (Kostenfolge).

Ungeachtet der -nach wie vor gegebenen- städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 6 sowie der haftungsrechtlichen Aspekte eines Entzugs vorhandener begünstigender Rechtspositionen von Grundeigentümern  wären bei einer Aufhebung eines Bebauungsplans  die gleichen umfangreichen Verfahrensschritte erforderlich, wie dies bei einer Neuaufstellung eines Bebauungsplans der Fall ist.  Die Planfertigerkosten für ein Aufhebungsverfahren würden sich voraussichtlich im unteren fünfstelligen Euro-Bereich bewegen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass die begehrte Wohnraumerweiterung innerhalb des Baufensters möglich ist. Eine geringfügige Überschreitung der GRZ auf 0,20 an dieser Stelle wäre städtebaulich vertretbar, wie dies dem Bauwerber gem. dem Beschluss des Bauausschusses vom 25.06.2020 bereits mitgeteilt wurde. Es bedarf daher keiner Aufhebung des Bebauungsplans.

Beschluss

Der Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ wird abgelehnt.
Der Gemeinderat bestätigt die Entscheidung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungs­ausschuss vom 25.06.2020, dass aus städtebaulichen Gründen auch einer Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 nicht entsprochen werden kann, da die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Auenstraße im Rahmen des geförderten kommunalen Wohnungsbaus; Vorstellung Entwurf und festlegen der Eckdaten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö vorberatend 8

Sachverhalt

In der Sitzung vom 25.07.2018 wurde die Verwaltung beauftragt mit dem Planer eine Konzeption für die Wohnungen unter anderem in der Auenstraße zu entwickeln. Am 08.08.2018 fand zu diesem Thema eine Besprechung mit dem Planer, Herrn Robert Illner, dem 1. Bürgermeister Dr. Ruhdorfer, Herrn Schrott und Herrn Sacher statt. 
Hier wurden erste Korrekturen insbesondere in Bezug auf die Grundrisse für den ersten Entwurf besprochen bzw. geändert. 
Eine Umsetzung der Baumaßnahme kann erst mit dem Auszug der noch verbliebenen Mieter begonnen werden. Das Gebäude wird erst ab dem Januar 2020, nach dem die Mieter in das Mehrfamilienhaus am Unteren Glasenfeld eingezogen sind, frei.
Geplant ist die Beseitigung des Gebäudes in der 1. Hälfte 2021 und der Baubeginn im Sommer 2021, so dass der Rohbau noch in 2021 fertiggestellt werden kann. Die Genehmigungsplanung soll hierfür noch in 2020 abgeschlossen werden, die Werkplanung mit den ersten Ausschreibungen soll bis Ende des ersten Quartals 2021 erfolgen.

Durch die Erfahrungen in den ersten Bauvorhaben kamen weitere Vorschläge für Änderungen auf. Dies betrifft zum einen die Bauweise/-material, die Lüftungsanlagen sowie wie auch die Wohnungsschnitte. Unter anderem wird von der Verwaltung vorgeschlagen wieder separate Küchen einzuplanen, auch ein Bedarf von Wohnungsgrößen mit 60 m² ist zu verbuchen. 
In einer Besprechung am 16.07.2020 mit Planer und Verwaltung wurden weitere Änderungen besprochen und der Planer beauftragt diese in die Planung einzuarbeiten.

Die Planung liegt jetzt vor, Herr Illner wird diese erläutern.

- Wohnungsschnitte / -grundrisse
- Zwischenwände aus Ziegel statt Trockenbau
- Keller außen gedämmt statt Einzelbauteile
- Änderung der Lüftungsanlagen: Wandlüfter statt großer aufwändiger Lüftungsanlagen mit Rohrsystem
- Heizung Pellet?
   

Diskussionsverlauf

Herr Saur verlässt um 20 Uhr und Frau Fröhlich verlässt um 20.30 Uhr die Sitzung.

Zu den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen äußert sich Herr Illner wie folgt.
- die Wohnungszuschnitte des Entwurfes werden in Bezug von separaten Küchen nochmals überarbeitet.
- Die Ziegelwände sind im Vergleich zum Trockenbau um ca. 25 €/m² teurer, der Schallschutz der Trockenbauwände ist geringfügig besser.
- Die Kellerdämmung kann vollflächig ausgeführt werden, dies wird mit der Bauphysik geklärt.
- Der nach DIN geforderte Luftwechsel kann durch ein mit Wandlüfter ausgestatteter Bau nicht erfüllen (Förderanforderung).
- Vorschlag der Pelletsheizung wie bei den anderen Bauvorhaben.

Anfragen bzw. Anregungen aus dem Gemeinderat:

Herr Tonnar bittet um eine Reduzierung der Stellplätze und möchte im Gegenzug ein Carsharing etablieren.
Herr Waldherr regt an die Parkplätze von der Straße anzuordnen um mehr Gartenfläche zu generieren.
Herr Berger weist darauf hin, dass die Gauben nach der neuen örtlichen Bauvorschrift geplant und errichtet werden sollten (z.B. Breite 1,50 m).
Frau Kötzner-Schmidt wünscht sich einen flexiblen Grundriss, der entsprechend angepasst werden kann. Herr Illner weist darauf hin, dass die Installationen für Küchen und Bäder nicht flexibel gestaltet werden können sowie Wände die bereits im Estrich stehen ebenfalls nur mit hohem Aufwand versetzt werden können.
Weiter weist Frau Kötzner-Schmidt darauf hin, die geschätzte Bausumme nicht zu niedrig zu halten um in den Genuss der voll ausgereizten Förderung zu kommen.
Herr Blomeyer erkundigt sich nach den förderfähigen Kosten. Herr Illner beantwortet dies damit, dass die Bauwerkskosten sowie der Grundstückswert in die förderfähigen Kosten fließen. Die Nebenkosten wie Planer und Fachplaner sind nicht förderfähig.
Herr Tonnar erkundigt sich nach weiteren Fördermöglichkeiten wie z.B. über die Kfw-Bank. Herr Illner verneint dies, eine Doppelförderung ist nicht möglich.
Herr Doll erkundigt sich nach dem Kfw-Wert des Neubaus. Herr Illner beziffert diesen zwischen Kfw-55 und Kfw-70.
Frau Fröhlich fragt nach, ob eine Solaranlage geplant ist. Herr Illner verneint dies. Derzeit sei eine Pelletsheizung wie in den beiden vorhergehenden Bauvorhaben geplant.
Herr Tonnar empfiehlt die Installation von Sonnenkollektoren.
Her Tonnar weist auch auf den vermutlich schlechten Untergrund hin, da er aus Nachbarbauvorhaben entsprechende Erfahrungen hat.
Herr Illner schlägt noch die Möglichkeit eines Anschlusses an ein privates Nahwärmenetz vor (nach Rücksprache des ersten Bürgermeisters ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich). 

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Entwurf vom 19.10.2020 / mit folgenden Änderungen:
- der Keller soll keine Fenster erhalten, soweit dies möglich ist (Brandschutz)
- die Parkplätze sollen von der Straße her angeordnet werden, wenn dies die Stellplatzverordnung 
   erlaubt
- es sollen Sonnenkollektoren eingeplant werden,
- die Gauben sollen nach den Vorgaben der neuen örtlichen Bauvorschrift ausgeführt werden,
- ein Leerrohr für eine spätere PV-Anlage ist vorzusehen,
- die Möglichkeit für modulare Wände soll in der Planung berücksichtigt werden.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö informativ 9
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9.1. Datenschutzbeauftragter der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö informativ 9.1

Sachverhalt

Die Gemeinde Schäftlarn hat die Fa. GKDS aus München mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten des gemeindlichen Datenschutzbeauftragten betraut. Die Fa. GKDS verfügt über langjährige Erfahrung mit dem Datenschutz bei Kommunen und setzt sich aus einem interdisziplinär arbeitenden Team aus zertifizierten Datenschutzbeauftragten, Informatikern, Juristen und Verwaltungsspezialisten zusammen.

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9.2. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans für den Neubau der Grundschulturnhalle und der OGS-Räume im Dezember 2020 geplant

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 9.2

Sachverhalt

Die Verwaltung beabsichtigt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für den Neubau der Schulturnhalle und Erweiterung der Grundschule für ganztägige Betreuung (offene Ganztagsschule) dem Gemeinderat in der Sitzung am 09.12.2020 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Seitens der Verwaltung werden derzeit geeignete Planungsbüros sondiert.

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9.3. Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 9.3

Sachverhalt

In der Gemeinde Schäftlarn sind derzeit drei Personen infiziert. 
Der Betrieb in Grundschule und Kindergarten ist zum Schuljahresbeginn planmäßig. Für die Klassenzimmer in der Grundschule wurden sog. CO2-Ampeln bestellt. Mit diesen Geräten kann das Lüfte optimiert werden. Des weiteren wird geprüft, ob Luftreinigungsanlagen beschafft werden.

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10. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 10
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10.1. Christian Lankes: Halbseitige Sperrung der B11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 10.1

Sachverhalt

Herr Lankes fragt an, weshalb im Rahmen der Straßenbauarbeiten an der B11 an den Gehwegkanten Schlitze angebracht wurden (Rigole zur Entwässerung). 
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass auf der gesamten Länge des Grünstreifens eine Versickerungsrigole zur Fahrbahnentwässerung eingebaut wird. 

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10.2. Christian Lankes: Eigenleistung der FF Hohenschäftlarn zum Neubau Gerätehaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö 10.2

Sachverhalt

Herr Lankes fragt an, in welcher Art von Eigenleistung sich der Verein der FF Hohenschäftlarn am Neubau des Gerätehauses beteiligen wird.
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass sich der Verein bei der Errichtung des Stüberls, des Vorstandsbüros und der Vereinslagerräume mit einer finanziellen Eigenleistung beteiligen wird. 

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10.3. Julia Brunner: Öffnungszeiten der Kompostierungsanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö informativ 10.3

Sachverhalt

Frau Brunner regt an, die Öffnungszeiten der Kompostierungsanlage v. a. in den Nachmittagsstunden auszuweiten.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass es bereits Überlegungen gäbe die Anlage an mehreren Werktagen (z. B. Montag und Mittwoch) auch nachmittags zu öffnen. In diesem Zusammenhang kündigt der Erste Bürgermeister des Weiteren an, dass die Äste- und Zweigeaktion zukünftig nicht mehr durchgeführt werden kann.

Datenstand vom 14.02.2024 19:29 Uhr