Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.10. bis 09.11.2020 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.
Während der Auslegung wurde von der Öffentlichkeit und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
Bayernwerk Netz GmbH
Deutsche Telekom
Gemeinde Baierbrunn
Gemeinde Icking
Regierung von Oberbayern
Vermessungsamt Wolfratshausen
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
- Isartalverein, E-Mail vom 30.09.2020:
Wir bedanken uns für Ihre o. a. E-Mail und den Hinweis auf die notwendigen Unterlagen zum o. a. Verfahren im Internet. Es gibt von uns weder Einwände noch bestehen Bedenken zum o. a. Verfahren. Die Bauvorhaben sind selten die in einen bereits vorhandenen Grüngürtel geplant werden können. Wichtig wäre, dass der vorhandene Trampelpfad erhalten bleibt!
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Isartalvereins vom 30.09.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0
- Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-28291/2020 vom 23.10.2020:
Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht mit den Planungen Einverständnis.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 23.10.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, SG B Q, AZ: P-2020-3008-1_S4 vom 28.10.2020:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege wird nochmals auf die Stellungnahme vom 24.08.2020 verwiesen.
Die Untere Denkmalpflege erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Stellungnahme /Abwägung:
In der letzten Stellungnahme wurden die Belange des BLfD im B-Plan berücksichtigt (Textlicher Hinweis zum Baudenkmal im Planteil) und Hinweis auf die Schutzbestimmung der Art. 4 - 6 BayDSchG in der Begründung.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28.10.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0
- Bund Naturschutz, AZ: 42-2020MM vom 05.11.2020:
Die Kreisgruppe München des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung:
Der BN begrüßt die Durchführung aller in der Relevanzprüfung vorgeschlagenen Erhebungen und die Einrichtung einer Ausgleichsfläche für CEF-Maßnahmen. Des Weiteren begrüßen wir die Anlage eines Ersatzgewässers für Amphibien. Die Vorschläge in der Stellungnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung und den Erhalt der Nistkästen für Vögel halten wir für sinnvoll. Zudem sehen wir es als positiv, dass unsere Empfehlungen zu Fassadenquartiere, zur Fassadenbegrünung und zum Wurzelraum berücksichtigt wurden.
Zu folgenden Punkten haben wir noch Empfehlungen bzw. Rückfragen:
1. Klimaschutz und Fahrradabstellanlagen
Der BN empfiehlt weiterhin Photovoltaikanlagen im Bebauungsplan festzusetzen. Wir begrüßen die Festsetzungen zu überdachten Fahrradabstellanlagen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Vorrichtungen enthalten, an denen Fahrräder sicher abgeschlossen werden können.
2. § 39 und § 44 BNatSchG
Der BN begrüßt die Aufnahme eines Verweises auf § 39 und § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan.
Bei den textlichen Festsetzungen (Abschnitt 7.12) zum § 39 heißt es: „Nach Satzungsbeschluss vorgezogene Maßnahmen zur Baufeldfreimachung müssen innerhalb der Vogelschutzzeit nach Art. 39 BNatSchG durchgeführt werden.“
Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wir Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden. Wir weisen darauf hin, dass dies korrigiert werden muss.
3. Tiefgarage
Hinsichtlich der Tiefgarage möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 30.06. verweisen. Wir bitten deshalb darum, zu begründen, inwieweit der Bau einer Tiefgarage keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser haben wird.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1:
Das Gebäude wird unter Berücksichtigung des neuen Gebäudeenergiegesetz erstellt. Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, schafft ein neues Gesetz für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Auf eine Festlegung von Photovoltaikanlagen soll verzichtet werden, da dies die Auswahl an geeigneten erneuerbaren Energien unnötig verengt.
Die Fahrradabstellanlagen werden bei der Ausführung mit absperrbaren Fahrradbügeln versehen.
Zu 2:
Die textliche Festsetzung 7.12 des B-Plans wird korrigiert. Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wie Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden.
Zu 3:
Weder in der Gemeinde Schäftlarn noch beim WWA München liegen genaue Angaben zum Grundwasser am Bauort vor. Der Flussmeister des WWA München Herr Leiter verweist jedoch auf Anfrage darauf, dass in ca. 250 m Entfernung südlich vom Bauort, in der Ullrich-von-Hassell-Straße bei einer Bohrung für eine Erdwärmesonde 80m tief gebohrt wurde und dabei kein Grundwasser angetroffen wurde. Auch beim Baugrundgutachten für den „Sonnenhof“ (ca. 60 m südwestlich vom Bauort entfernt) wurde kein Grundwasser angetroffen. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der Bau der Tiefgarage keine Auswirkung auf den Grundwasserhaushalt haben wird.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 05.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 3 dargelegt.
Abstimmung: 12:0
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.2 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt und München, AZ: 24.2-8291-ML vom 09.11.2020:
Die höhere Landesplanungsbehörde hat zu der o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.07.2020 bereits eine positive Stellungnahme abgegeben.
Eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird – falls noch nicht erfolgt – empfohlen. Darüber hinaus bleibt mit Blick auf die aktuell vorliegenden Planunterlagen festzustellen, dass die o.g. Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht weiterhin als raumverträglich zu bewerten ist.
Weiterhin bitten wir die Gemeinde Schäftlarn, sobald gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die neue Festsetzung des Bebauungsplans angepasst wurde, uns zur Aktualisierung unseres Raumordnungskatasters entsprechend darüber zu informieren (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).
Stellungnahme:
Die Gemeinde Schäftlarn hat die Berichtigung des Flächennutzungsplans zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters am 09.11.2020 an die höhere Landesplanungsbehörde übermittelt. Der Eingang der Unterlagen wurde von der höheren Landesplanungsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.2 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt und München vom 09.11.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0
- Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0020/2020/BL vom 09.11.2020
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
1. Festsetzung A 2.: In der Nutzungsschablone für das WA 1 fehlt die Wandhöhe für den Bereich des Flachdachs. Mit der Bitte um Überprüfung.
2. Da sich die Festsetzung der Grundfläche immer auf das Baugrundstück bezieht, besteht nun-mehr, durch die Festsetzungen der Baugrundstücke WA 2 bis WA 4 durch die Knödellinie A 8.1 mit einer festgesetzten Gesamtgrundfläche von 800 m² für alle drei Baugrundstücke, ein Widerspruch.
Im Sinne der Rechtsklarheit sollte daher entweder für die „Bauquartiere“ WA 2 bis WA 4, nur ein „Bauquartier“ festgesetzt werden, für das dann die GF von 800 m² gilt. Die Knödellinie gemäß Planzeichen A 8.1 müsste dafür zwischen den Bauquartieren WA 2 bis WA 4 gestrichen werden. Die unterschiedlichen Wandhöhen, Dachformen und Dachneigungen sind in diesem Fall durch das Planzeichen A 8.2 „Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklungen“ abzugrenzen. Das Planzeichen A 8.2 ist dann zu bezeichnen als „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.
Oder die drei Baugrundstücke WA 2 bis WA 4 werden belassen, aber für jedes Baugrundstück wiederum eine eigene GR innerhalb der Nutzungsschablone festgesetzt. In diesem Fall ist die Begründung auf Seite 8, Ziff. 5.2, dann an die geänderten Festsetzungen mit anzupassen.
In jedem Fall ist im Sinne der Rechtsklarheit der Wortlaut der Festsetzung A 8.2 wie folgt zu fassen: „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.
3. In A 2.1 (Satz 2) ist bei der Festsetzung der Anwendung von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO noch Satz 2 zu ergänzen. Erst durch die Festsetzung von § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO werden auch die notwendigen Höchstgrenzen geregelt.
4. Gemäß A 2.1 (Satz 3) sollen die „Bauquartiere“ gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 (hier fehlt noch der Zusatz „BauNVO“), durch die Knödellinie in der Festsetzung A 8.1, definiert werden. In diesem Fall ist die Festsetzung A 8.1 auch so zu bezeichnen („Abgrenzung unterschiedlicher Bauquartiere nach A 2.1“). Das Wort „Nutzung“ und der Klammerzusatz „Maß der Nutzung-Wandhöhe“ sind zu streichen.
5. In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass Planzeichen sich nicht überdecken dürfen und jedes Planzeichen für sich gut erkenn- und lesbar sein muss. Dies ist bei den Planzeichen A 8.1 und A 8.2 teilweise im Bereich der WA 2 bis WA 4 nicht der Fall. Hier wird die schwarze Knödellinie durch die einfache schwarze Linie überdeckt. Diese müssten jedoch an diesen Stellen „übereinander“ liegen, um rechtssicher voneinander abgegrenzt wer-den zu können. Wir bitten daher die schwarze Knödellinie durchgängig einzuzeichnen, um die „Bauquartiere“ eindeutig zu bestimmen und sich bei der einfachen schwarzen Linie für z.B. ei-ne anders farbige durchgängige Linie zu entscheiden (z.B. lila o.ä.). Um Überprüfung und An-passung wird gebeten.
6. Aus der Festsetzung Nr. A 6.1 wurde der 2. Satz, wonach im Plangebiet auch 8 Stellplätze für den SO-Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 nachgewiesen werden sollten, gestrichen. Der Bebauungsplan Nr. 9b ersetzt die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 in-nerhalb seines Geltungsbereiches. Da die zeichnerische Festsetzung der 8 Stellplätze beibehal-ten wurde, sind diese Stellplätze nunmehr für den Bedarf des Baugebietes Nr. 9b festgesetzt. Wir verweisen daher nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.07.2020, Ziff. 2.4.7, und bit-ten um Überprüfung, ob der Geltungsbereich an den betreffenden Stellplatzflächen zurück-genommen werden kann, denn laut Beschluss des Gemeinderates, kann auf die Kennzeich-nung verzichtet werden. Dafür ist die Geltungsbereichsgrenze des Planzeichens A 9.1 um die-se Stellplätze herum zu führen, nur so ist klar abzugrenzen, dass diese Stellplätze weiter vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 erfasst sein sollen.
Die Begründung auf Seite 5 unter „Gemeinderatsbeschluss“, letzter Absatz, ist dann ebenfalls anzupassen.
7. Gemäß Beschluss des Gemeinderates sollten die Planzeichen A 6.3 der Legende und das der Planzeichnung in Übereinstimmung gebracht werden. In diesem Fall müsste ergänzend zum Planzeichen der rot gestrichelten Tiefgaragenrampe, die Fläche der Tiefgaragenabfahrt sowie die davor liegende Fläche nicht als gepflasterter Fußweg gemäß Hinweis B 6, sondern vermutlich weißgrundig gemäß Hinweis B 7 dargestellt werden.
8. Die Formulierung in der Festsetzung A 6.4, dass der überwiegende Anteil der Fahrradabstellplätze überdacht ist, ist u.E. zu unbestimmt. Wenn hier gemeint ist, dass mehr als 50 % über-dacht sein soll, sollte dies aus so formuliert werden. Um Unstimmigkeiten im Vollzug zu vermeiden, bitten wir um Überprüfung und Anpassung.
9. Aus der Festsetzung A 7.9 wurde der 2. Halbsatz wonach Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern nur im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme zulässig sind, gestrichen. Wir bitten nochmals um Überprüfung, ob nicht eher der zulässige Rahmen von Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern konkret geregelt werden sollte, da wegen des stark abfallenden Geländes (vgl. Schemaschnitt Seite 9 der Begründung) größere Aufschüttungen und Abgrabungen erforderlich werden, die diese Bebauung in der Ortsrandlage prüfen.
10. Im Bebauungsplan wurde die neue Festsetzung A 7.11 (T-Fläche) getroffen und auch neu in den Geltungsbereich aufgenommen. Auf Seite 13 der Begründung wird die Fläche näher erläutert. In einem Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB fallen keine ökologischen Ausgleichsflächen i.S.d. BauGB an. Wir bitten daher die Begründung auf Seite 13, Ziffer 8, dahingehend zu überarbeiten, dass es sich hier um Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen handelt, die ausschließlich dem Artenschutz dienen und der Vermeidung von Verbotstatbeständen aus dem Bundesnaturschutzgesetz (analog auch Begründung auf Seite 5, Ziffer 4) 1, Lage im Raum, 1. Absatz, auf Seite 11, Ziffer 6.3, auf Seite 12, Ziffer 7, 1. Absatz, 4. Spiegelstrich und Seite 7, 3. Absatz sowie Seite 14, Ziffer 11, letzter Absatz). Der Begriff „ökologische Ausgleichsfläche“ in der Planzeichnung sollte demnach auch durch die Begriffe „Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“ ersetzt werden, da der Begriff „Ausgleichsfläche“ suggeriert, dass es einen Umweltbericht gebe, in dem eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen wurde. Ein ökologischer Ausgleich im Sinne des BauGB findet hier aber nicht statt.
11. Im Sinne der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit empfehlen wir die private Grünfläche, die sich nunmehr innerhalb des Planzeichens A 8.1, also innerhalb der „Bauquartiere“ WA 1 bis WA 4 befindet, als „zu begrünende Fläche“ zu bezeichnen und in einem anderen Grünfarbton (z.B. anderer Grünton) darzustellen. Nur so können diese zu begrünenden Flächen eindeutig und rechtssicher den „Bauquartieren“ (Bauland) zugeordnet und damit bei den Flächen, die für die Berechnung der GR zu Grunde zu legen sind, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Planzeichen „zu begrünende Fläche“ in einem anderen Farbton festzusetzen ist.
12. Der textliche Hinweis Nr. 14 ist auf den aktuellen Stand des Baumbestandsplans hin zu überprüfen.
13. Die Angaben zum Regionalplan auf Seite 3, Ziffer 3.1 der Begründung entsprechen nicht dem aktuellen Stand, z.B. muss es Grundzentrum heißen, nicht Kleinzentrum. Auch sind die Zitate der Grundsätze und Ziele nicht aktuell. Wir bitten um entsprechende Anpassung und Korrektur.
14. In der detaillierten Auflistung in der Begründung auf Seite 8, wird die Geschossfläche für die WA 2 - 4 mit 2.000 m² angegeben, was bei einer festgesetzten Grundfläche von 800 m² und einer Geschossigkeit von 3 bis 5 Vollgeschossen eher niedrig ermittelt wirkt. Wir bitten in diesem Fall um Überprüfung des Wertes der Geschossfläche.
15. Die Abbildung auf Seite 9 der Begründung eignet sich weiterhin nicht als aussagekräftige Dar-stellung zur Verkürzung der Abstandsflächentiefen. Wir empfehlen die Darstellung so zu ergänzen, dass zumindest die festgesetzten Geländehöhen in Verbindung mit den Wandhöhen des geplanten Neubaus nachvollziehbar sind, da das u. a. relevant ist für die Abstandsflächen. Die Aussage gemäß Begründung Seite 9, Ziffer 5.3, für das WA 1, nach der halbe Abstandsflächen eingehalten werden können, ist zu überprüfen und zu überarbeiten, da u. E. durch die Begrenzung der Bauräume (Planzeichen A 3.1 ), der Abstand von H/2 nicht mehr vollständig eingehalten werden kann.
16. Begründung auf Seite 10, Ziffer 5.4: Die Stellplatzanzahl ist objektiv an die Nutzung der Baugrundstücke gebunden. Wir bitten um nochmalige Überprüfung der Aussagen zu den erforderlichen Stellplätzen bezogen auf die Herkunft der künftigen Bewohner.
Zum Fachbereich Naturschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist. Aus Sicht des Immissionsschutzes und der Grünordnung erfolgen keine Äußerungen.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1:
Die Nutzungsschablone für WA 1 wird ergänzt WH = 14,0 und 14,5m.
Zu 2:
Es wird nur ein Bauquartier WA 2 festgelegt. Das Planzeichen A 8.2 wird neu benannt als „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.
Zu 3:
Das Planzeichen A 2.1 wird ergänzt. Bei § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird noch Satz 2 ergänzt.
Zu 4:
Die unterschiedlichen Bauquartiere werden nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO mit der Knödellinie definiert. Demnach wird das Planzeichen A 8.1 mit folgendem Text neu bezeichnet „Abgrenzung unterschiedlicher Bauquartiere nach A 2.1“.
Zu 5:
Die schwarze Knödellinie A 8.1 wird durchgängig gezeichnet. Da die Bauquartiere WA 2-WA 4 jetzt zusammengefasst werden zum Bauquartier WA 2 entfällt die Überlagerung der Planzeichen A 8.1 und A 8.2. Das Planzeichen A 8.2 wird mit lila Farbe eindeutig gekennzeichnet.
Zu 6:
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans 9b befinden sich 8 Stellplätze aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9, Sonnenhof
Damit diese Stellplätze weiter dem Bebauungsplan Nr. 9 zugeordnet werden können, wird das Planzeichens A 9.1 um diese Stellplätze herumgeführt. Diese 8 Stellplätze gehören damit nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9b.
Zu 7:
Das Planzeichen A 6.3 der Legende wird mit der Planzeichnung in Übereinstimmung gebracht. Die Tiefgaragenrampe und die davor liegenden Fläche werden mit Planzeichen B7 als Verkehrsflächen dargestellt.
Zu 8:
Die Festsetzung A 6.4 wird dahingehend geändert, dass mehr als 50 % der erforderlichen Fahrradstellplätze überdacht sind.
Zu 9:
In der neuen Darstellung des Schemaschnitt quer zum Hang auf Seite 9 der Begründung ist erkenntlich, dass die nördliche Höhe des geplanten Gebäudes mit 683,50 ü. NN nahezu identisch ist mit dem hier vorhandenen Gelände. Im südlichen Bereich ist über dem Garagenbauwerk eine Höhe von 685,30 ü. NN festgelegt. Im südwestlichen Bereich schließt das geplante Gelände höhengleich an und wird damit behindertengerecht für den Fußgänger erschlossen. Das vorhandene Gelände befindet sich hier auf 685,00 ü. NN und liegt 30 cm tiefer. Im südöstlichen Bereich liegt das vorhandene Gelände ca. 684,45ü. NN und ist damit ca. 85 cm tiefer ist als die Eingangsebene. Hier wird der Höhenunterschied vom natürlichen zum geplanten Gelände mit einer Treppe überwunden. Das vorhandene Gelände wird also im südwestlichen Bereich um ca. 30 cm angehoben, im südöstlichen Bereich bleibt das vorhandene Gelände bis zum geplanten Gebäude nahezu erhalten.
Die Feuerwehrzufahrt ab der vorhandenen Straße bis zur Aufstellfläche zwischen den beiden Bauquartieren wird mit einer ca. 50 cm hohen Stützmauer aus Naturstein in das vorhandene an-steigende Gelände eingepasst. Die Bestandshöhen sind im Vermessungs- und Baubestandsplan eingetragen (Anlage 1 zum Bebauungsplan Nr. 9b). Der vorhandene und geplanten Höhenverlauf ist anhand der Höhenschichtlinien mit den Planzeichen B 14 – 16 im Bebauungsplan dargestellt.
Die textliche Festsetzung A 7.9 (Das vorhandene Gelände ist weitgehend zu erhalten) wird ergänzt durch folgenden Wortlaut:
Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern sind nur im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme zulässig. Der vorhandene und geplante Geländeverlauf anhand der Höhenschichtlinien ist mit den Planzeichen B 14 -16 dargestellt.
Zu 10:
Die Untersuchungen zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung konnten im Kalenderjahr 2020 nicht abgeschlossen werden. Damit die UNB diesem Vorhaben zum jetzigen Zeit-punkt zustimmen kann, wurde als Angebot die Zurverfügungstellung von geeigneten ökologischen Flächen für die maßgeblichen Tierarten angeboten. Jedoch fallen bei einem Bebauungs-planverfahren nach § 13b BauGB keine ökologischen Ausgleichsflächen im Sinne des BauGB an. Aus diesem Grund wird das Planzeichen A 7.11 geändert und neu bezeichnet als:
„Fläche für Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“
Diese Flächen dienen weiterhin dem Artenschutz und zur Vermeidung von Verbotstatbeständen aus dem Bundesnaturschutzgesetz.
Auch in der Begründung wird diese Fläche entsprechend neu bezeichnet und auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Zu 11:
Die Grünflächen innerhalb der Bauräume WA 1 und WA 2 werden zur Kennzeichnung der Bauquartiere mit einer hellgrünen Farbe neu gekennzeichnet mit Planzeichen A 7.4. Die Grünflächen außerhalb der Bauräume werden als private Grünflächen bezeichnet A 7.5
Zu 12:
Der textliche Hinweis Nr. 14 wird auf den aktuellen Stand des Vermessungs- und Baumbestandsplans geändert und zwar auf 09. 12. 2020.
Zu 13:
Die Angaben zum Regionalplan auf Seite 3, Ziffer 3.1 werden geändert auf den aktuellen Stand. Anstatt Kleinzentrum heißt es Grundzentrum. Die Zitate der Ziele und Grundsätze des Regionalplans werden angepasst und korrigiert.
Zu 14:
Die Berechnung der Geschoßflächenzahl im bestehenden Mitarbeiterhaus wird mit Angaben zu den Vollgeschoßen der jeweiligen Bauteile nachgewiesen.
Zu 15:
Die Abbildung auf Seite 9 der Begründung wird mit neuen Zeichnungen ersetzt. Die festgesetzten Geländehöhen des neuen und bestehenden Gebäudes werden in Verbindung zu den Wandhöhen gesetzt. Es wird in der Zeichnung ein Nachweis geführt, dass in der maßgeblichen Stelle zwischen den beiden Gebäude H/2 eingehalten werden kann.
Zu 16:
Die Begründung auf Seite 10, Ziffer 5.4 wird geändert. Bei diesem sozialen Wohnungsbauvorhaben gelten die Festsetzungen der bayerischen Bauordnung.
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts München (SG Bauen) vom 09.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 16 dargelegt.
Abstimmung: 12:0
- Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-BUAst vom 03.11.2020
Die artenschutzrechtlichen Belange werden durch eine Vorabschätzung (Relevanzprüfung) zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt (Stand: 26.02.2020). Die in dieser Relevanzprüfung vorgeschlagenen Untersuchungen werden alle durchgeführt, jedoch sind weitere Kartiergänge im Jahr 2021 notwendig. In einer „Stellungnahme zu möglichen artenschutzrechtlich unüberwindbaren Hürden für das Vorhaben" (Stand 24.08.2020) durch das beauftragte Planungsbüro wird geklärt, ob es artenschutzrechtliche Hindernisse für das Vorhaben gibt. Diese werden in einem „worst-case-Szenario" beschrieben. Das Planungsbüro kommt zu dem Schluss, dass bei einer Umsetzung von umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen für die Artgruppen Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien und Vögel artenschutzrechtliche Verstöße gegen § 44 BNatSchG vermieden werden können. Die Maßnahmen können auf der direkt angrenzenden FI.Nr. 1500, Gem. Schäftlarn, umgesetzt werden (= ökologische Ausgleichsfläche).
Bei Umsetzung aller vorgeschlagenen Maßnahmen gern. der Stellungnahme des Planungsbüros vom 24.08.2020, stehen keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen.
Die ausstehenden Kartierungen sollten trotzdem durchgeführt werden. Das Ergebnis ist bitte der NNB mitzuteilen.
Folgendes ist zu beachten:
1. Für Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu) ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. - 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.
2. CEF-Maßnahmen müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig wirksam sein.
3. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG). Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
4. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 1:
Die textliche Festsetzung 7.12 des B-Plans wird korrigiert. Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wie Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden.
Zu 2:
Die CEF Maßnahmen werden zum Eingriffszeitpunkt (geplanter Baubeginn frühestens Herbst 2021) vollständig wirksam sein.
Zu 3:
Nach der Stellungnahme des LRA München SG Bauen Punkt 10 fallen In einem Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB keine ökologischen Ausgleichsflächen i.S.d. BauGB an. Der Begriff „ökologische Ausgleichsfläche“ in der Planzeichnung wird demnach durch die Begriffe „Fläche für Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“ ersetzt. Dennoch muss die Fläche, die jetzt als CEF-Maßnahme deklariert wird, dinglich gesichert sein. Grund hierfür ist, dass durch diese CEF-Maßnahme das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG wirksam ausgeschlossen wird. Eine geeignete langfristige Sicherung dieser Maßnahmenfläche muss somit gewährleistet sein! Andernfalls würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Planung entgegenstehen.
Zu 4:
Die Meldung der Fläche an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt erfolgt nach Satzungsbeschluss.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts München (SG Naturschutz) vom 03.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 4 dargelegt. Im Hinblick auf die noch nachzuweisende dingliche Sicherung der CEF-Fläche wird die Gemeinde nach der Fassung des Satzungsbeschlusses den Bebauungsplan bis zu dem Zeitpunkt nicht Inkraftsetzen (=> keine Bekanntmachung), bis die notarielle Beurkundung der dinglichen Sicherung der CEF-Fläche gegenüber der Gemeinde sowie der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen wurde. Die Bestätigung über die Eintragung ins Grundbuch kann gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachgereicht werden.
Abstimmung: 12:0