Datum: 09.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:35 Uhr bis 23:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
6 Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Satzungsbeschluss
7 Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen
8 Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für den Neubau der Schulturnhalle und Erweiterung der Grundschule für ganztägige Betreuung (offene Ganztagsschule)
9 Beratung und Beschluss über die Übernahme des Defizitbetrages für Kindertageseinrichtungen für die Gewährung einer Großraumzulage/Anpassung der Kostenschätzung durch den KiGa Käthe-Kruse
10 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2019 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stellungnahme der Verwaltung und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2019
11 Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Rechnungsjahr 2019
12 Mehrfamilienhaus Auenstraße; Billigung des geänderten Entwurfes
13 Kreditaufnahme für Zwecke des gemeindlichen Wohnungsbaus
14 Informationen
14.1 Gedenktafel für Spartakisten
14.2 Einstellung des Kontaktpersonenmanagements
15 Anfragen
15.1 Christian Lankes: Zusammensetzung des Gemeinderates aufgrund des Verlaufs der Corona-Pandemie
15.2 Christine Keller: Fahrradständer an der Zechstraße
15.3 Christine Keller: Kontrolle der Berechtigten an der Kompostieranlage
15.4 Christine Keller: Geschwindigkeitsmeßgerät an der Starnberger Straße
15.5 Michael Waldherr: Lüften zum Infektionsschutz an der Grundschule
15.6 Dr. Dominic Stoiber: Winterdienst beim Kindergarten St. Georg

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben. 

Nachdem der Erste Bürgermeister das Wort dazu erteilt hat, spricht Herr Blomeyer einen am 07.12.2020 auf dem Onlineportal der SZ erschienenen Artikel über den Zuschuss des Landkreises München zu den MVV-Jahreskarten an. Er äußert Unverständnis darüber, dass u. a. die Gemeinde Schäftlarn sich weigern würde die vom Landkreis erwartete verwaltungsmäßige Abwicklung der Zuschussauszahlung zu übernehmen. Der Erste Bürgermeister erläutert daraufhin, dass der Landkreis die Kommunen in den Prozess nicht angemessen eingebunden hätte. So wurden die Kommunen erst nach dem Kreistagsbeschluss in dem auch die Zuständigkeiten zur Auszahlung festgelegt wurden über das Verfahren informiert. Nachdem zunächst keine Übernahme der zusätzlichen Personal- und Sachkosten angedacht war, hätte die Gemeinde Schäftlarn kommuniziert, dass sie mit der Auszahlung des Zuschusses für den Landkreis unter diesen Bedingungen nicht einverstanden sei.  Zudem sei ein nachträglich durch den Landkreis offeriertes Angebot zur teilweisen Übernahme der Personal- und Sachkosten i. H. v. € 15,95 pro Fall nicht kostendeckend gewesen. Über das Ergebnis des abschließenden Kreistagsbeschlusses wurde die Gemeinde Schäftlarn durch den Landkreis nicht informiert und hat das Ergebnis aus der Presse erfahren.

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 18.11.2020 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall.    

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 18.11.2020 wird genehmigt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 4

Sachverhalt

Es liegen keine bekannt zu gebenden Beschlüsse vor.

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5. Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 5

Sachverhalt

Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.10. bis 09.11.2020 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.

Während der Auslegung wurde von der Öffentlichkeit und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
Bayernwerk Netz GmbH
Deutsche Telekom
Gemeinde Baierbrunn
Gemeinde Icking
Regierung von Oberbayern
Vermessungsamt Wolfratshausen



Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Isartalverein, E-Mail vom 30.09.2020:

Wir bedanken uns für Ihre o. a. E-Mail und den Hinweis auf die notwendigen Unterlagen zum o. a. Verfahren im Internet. Es gibt von uns weder Einwände noch bestehen Bedenken zum o. a. Verfahren. Die Bauvorhaben sind selten die in einen bereits vorhandenen Grüngürtel geplant werden können. Wichtig wäre, dass der vorhandene Trampelpfad erhalten bleibt!




Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Isartalvereins vom 30.09.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0

  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-28291/2020 vom 23.10.2020:

Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht mit den Planungen Einverständnis.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.

Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 23.10.2020 zur Kenntnis.

Abstimmung: 12:0


  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, SG B Q, AZ: P-2020-3008-1_S4 vom 28.10.2020:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege wird nochmals auf die Stellungnahme vom 24.08.2020 verwiesen.
Die Untere Denkmalpflege erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stellungnahme /Abwägung: 
In der letzten Stellungnahme wurden die Belange des BLfD im B-Plan berücksichtigt (Textlicher Hinweis zum Baudenkmal im Planteil) und Hinweis auf die Schutzbestimmung der Art. 4 - 6 BayDSchG in der Begründung.

Beschluss: 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28.10.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 42-2020MM vom 05.11.2020:

Die Kreisgruppe München des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (BN) bedankt sich für die Beteiligung am o.g. Verfahren. Der BN nimmt dazu als anerkannter Naturschutzverband gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG Stellung:

Der BN begrüßt die Durchführung aller in der Relevanzprüfung vorgeschlagenen Erhebungen und die Einrichtung einer Ausgleichsfläche für CEF-Maßnahmen. Des Weiteren begrüßen wir die Anlage eines Ersatzgewässers für Amphibien. Die Vorschläge in der Stellungnahme zur Vermeidung von Lichtverschmutzung und den Erhalt der Nistkästen für Vögel halten wir für sinnvoll. Zudem sehen wir es als positiv, dass unsere Empfehlungen zu Fassadenquartiere, zur Fassadenbegrünung und zum Wurzelraum berücksichtigt wurden. 

Zu folgenden Punkten haben wir noch Empfehlungen bzw. Rückfragen:

1. Klimaschutz und Fahrradabstellanlagen

Der BN empfiehlt weiterhin Photovoltaikanlagen im Bebauungsplan festzusetzen. Wir begrüßen die Festsetzungen zu überdachten Fahrradabstellanlagen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Vorrichtungen enthalten, an denen Fahrräder sicher abgeschlossen werden können.

2. § 39 und § 44 BNatSchG

Der BN begrüßt die Aufnahme eines Verweises auf § 39 und § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan. 

Bei den textlichen Festsetzungen (Abschnitt 7.12) zum § 39 heißt es: „Nach Satzungsbeschluss vorgezogene Maßnahmen zur Baufeldfreimachung müssen innerhalb der Vogelschutzzeit nach Art. 39 BNatSchG durchgeführt werden.“

Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wir Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden. Wir weisen darauf hin, dass dies korrigiert werden muss.

3. Tiefgarage

Hinsichtlich der Tiefgarage möchten wir auf unsere Stellungnahme vom 30.06. verweisen. Wir bitten deshalb darum, zu begründen, inwieweit der Bau einer Tiefgarage keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser haben wird.
Wir hoffen, dass Sie sich ernsthaft mit unseren Einwendungen und Vorschlägen auseinandersetzen und stehen Ihnen für Nachfragen gerne zur Verfügung. Wir bitten um einen Protokollauszug des Beschlussbuches über die Behandlung unserer Stellungnahme.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1:
Das Gebäude wird unter Berücksichtigung des neuen Gebäudeenergiegesetz erstellt. Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, schafft ein neues Gesetz für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Auf eine Festlegung von Photovoltaikanlagen soll verzichtet werden, da dies die Auswahl an geeigneten erneuerbaren Energien unnötig verengt.
Die Fahrradabstellanlagen werden bei der Ausführung mit absperrbaren Fahrradbügeln versehen.

Zu 2:
Die textliche Festsetzung 7.12 des B-Plans wird korrigiert. Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wie Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden.

Zu 3:
Weder in der Gemeinde Schäftlarn noch beim WWA München liegen genaue Angaben zum Grundwasser am Bauort vor. Der Flussmeister des WWA München Herr Leiter verweist jedoch auf Anfrage darauf, dass in ca. 250 m Entfernung südlich vom Bauort, in der Ullrich-von-Hassell-Straße bei einer Bohrung für eine Erdwärmesonde 80m tief gebohrt wurde und dabei kein Grundwasser angetroffen wurde. Auch beim Baugrundgutachten für den „Sonnenhof“ (ca. 60 m südwestlich vom Bauort entfernt) wurde kein Grundwasser angetroffen. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass der Bau der Tiefgarage keine Auswirkung auf den Grundwasserhaushalt haben wird. 



Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 05.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 3 dargelegt.
Abstimmung: 12:0


  1. Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.2 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt und München, AZ: 24.2-8291-ML vom 09.11.2020:

Die höhere Landesplanungsbehörde hat zu der o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.07.2020 bereits eine positive Stellungnahme abgegeben.

Eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird – falls noch nicht erfolgt – empfohlen. Darüber hinaus bleibt mit Blick auf die aktuell vorliegenden Planunterlagen festzustellen, dass die o.g. Bauleitplanung aus landesplanerischer Sicht weiterhin als raumverträglich zu bewerten ist.

Weiterhin bitten wir die Gemeinde Schäftlarn, sobald gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die neue Festsetzung des Bebauungsplans angepasst wurde, uns zur Aktualisierung unseres Raumordnungskatasters entsprechend darüber zu informieren (vgl. Art. 30, 31 BayLplG).

Stellungnahme: 
Die Gemeinde Schäftlarn hat die Berichtigung des Flächennutzungsplans zur Aktualisierung des Raumordnungskatasters am 09.11.2020 an die höhere Landesplanungsbehörde übermittelt. Der Eingang der Unterlagen wurde von der höheren Landesplanungsbehörde noch am gleichen Tag bestätigt. 

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.2 – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung in den Regionen Ingolstadt und München vom 09.11.2020 zur Kenntnis.
Abstimmung: 12:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0020/2020/BL vom 09.11.2020

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
1.        Festsetzung A 2.: In der Nutzungsschablone für das WA 1 fehlt die Wandhöhe für den Bereich des Flachdachs. Mit der Bitte um Überprüfung.
2.        Da sich die Festsetzung der Grundfläche immer auf das Baugrundstück bezieht, besteht nun-mehr, durch die Festsetzungen der Baugrundstücke WA 2 bis WA 4 durch die Knödellinie A 8.1 mit einer festgesetzten Gesamtgrundfläche von 800 m² für alle drei Baugrundstücke, ein Widerspruch.
Im Sinne der Rechtsklarheit sollte daher entweder für die „Bauquartiere“ WA 2 bis WA 4, nur ein „Bauquartier“ festgesetzt werden, für das dann die GF von 800 m² gilt. Die Knödellinie gemäß Planzeichen A 8.1 müsste dafür zwischen den Bauquartieren WA 2 bis WA 4 gestrichen werden. Die unterschiedlichen Wandhöhen, Dachformen und Dachneigungen sind in diesem Fall durch das Planzeichen A 8.2 „Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklungen“ abzugrenzen. Das Planzeichen A 8.2 ist dann zu bezeichnen als „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.
Oder die drei Baugrundstücke WA 2 bis WA 4 werden belassen, aber für jedes Baugrundstück wiederum eine eigene GR innerhalb der Nutzungsschablone festgesetzt. In diesem Fall ist die Begründung auf Seite 8, Ziff. 5.2, dann an die geänderten Festsetzungen mit anzupassen.
In jedem Fall ist im Sinne der Rechtsklarheit der Wortlaut der Festsetzung A 8.2 wie folgt zu fassen: „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.
3.        In A 2.1 (Satz 2) ist bei der Festsetzung der Anwendung von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO noch Satz 2 zu ergänzen. Erst durch die Festsetzung von § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO werden auch die notwendigen Höchstgrenzen geregelt.
4.        Gemäß A 2.1 (Satz 3) sollen die „Bauquartiere“ gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 (hier fehlt noch der Zusatz „BauNVO“), durch die Knödellinie in der Festsetzung A 8.1, definiert werden. In diesem Fall ist die Festsetzung A 8.1 auch so zu bezeichnen („Abgrenzung unterschiedlicher Bauquartiere nach A 2.1“). Das Wort „Nutzung“ und der Klammerzusatz „Maß der Nutzung-Wandhöhe“ sind zu streichen.
5.        In diesem Zusammenhang möchten wir noch darauf hinweisen, dass Planzeichen sich nicht überdecken dürfen und jedes Planzeichen für sich gut erkenn- und lesbar sein muss. Dies ist bei den Planzeichen A 8.1 und A 8.2 teilweise im Bereich der WA 2 bis WA 4 nicht der Fall. Hier wird die schwarze Knödellinie durch die einfache schwarze Linie überdeckt. Diese müssten jedoch an diesen Stellen „übereinander“ liegen, um rechtssicher voneinander abgegrenzt wer-den zu können. Wir bitten daher die schwarze Knödellinie durchgängig einzuzeichnen, um die „Bauquartiere“ eindeutig zu bestimmen und sich bei der einfachen schwarzen Linie für z.B. ei-ne anders farbige durchgängige Linie zu entscheiden (z.B. lila o.ä.). Um Überprüfung und An-passung wird gebeten.
6.        Aus der Festsetzung Nr. A 6.1 wurde der 2. Satz, wonach im Plangebiet auch 8 Stellplätze für den SO-Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 nachgewiesen werden sollten, gestrichen. Der Bebauungsplan Nr. 9b ersetzt die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 9 in-nerhalb seines Geltungsbereiches. Da die zeichnerische Festsetzung der 8 Stellplätze beibehal-ten wurde, sind diese Stellplätze nunmehr für den Bedarf des Baugebietes Nr. 9b festgesetzt. Wir verweisen daher nochmals auf unsere Stellungnahme vom 10.07.2020, Ziff. 2.4.7, und bit-ten um Überprüfung, ob der Geltungsbereich an den betreffenden Stellplatzflächen zurück-genommen werden kann, denn laut Beschluss des Gemeinderates, kann auf die Kennzeich-nung verzichtet werden. Dafür ist die Geltungsbereichsgrenze des Planzeichens A 9.1 um die-se Stellplätze herum zu führen, nur so ist klar abzugrenzen, dass diese Stellplätze weiter vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 erfasst sein sollen.
Die Begründung auf Seite 5 unter „Gemeinderatsbeschluss“, letzter Absatz, ist dann ebenfalls anzupassen.
7.        Gemäß Beschluss des Gemeinderates sollten die Planzeichen A 6.3 der Legende und das der Planzeichnung in Übereinstimmung gebracht werden. In diesem Fall müsste ergänzend zum Planzeichen der rot gestrichelten Tiefgaragenrampe, die Fläche der Tiefgaragenabfahrt sowie die davor liegende Fläche nicht als gepflasterter Fußweg gemäß Hinweis B 6, sondern vermutlich weißgrundig gemäß Hinweis B 7 dargestellt werden.
8.        Die Formulierung in der Festsetzung A 6.4, dass der überwiegende Anteil der Fahrradabstellplätze überdacht ist, ist u.E. zu unbestimmt. Wenn hier gemeint ist, dass mehr als 50 % über-dacht sein soll, sollte dies aus so formuliert werden. Um Unstimmigkeiten im Vollzug zu vermeiden, bitten wir um Überprüfung und Anpassung.
9.        Aus der Festsetzung A 7.9 wurde der 2. Halbsatz wonach Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern nur im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme zulässig sind, gestrichen. Wir bitten nochmals um Überprüfung, ob nicht eher der zulässige Rahmen von Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern konkret geregelt werden sollte, da wegen des stark abfallenden Geländes (vgl. Schemaschnitt Seite 9 der Begründung) größere Aufschüttungen und Abgrabungen erforderlich werden, die diese Bebauung in der Ortsrandlage prüfen.
10.        Im Bebauungsplan wurde die neue Festsetzung A 7.11 (T-Fläche) getroffen und auch neu in den Geltungsbereich aufgenommen. Auf Seite 13 der Begründung wird die Fläche näher erläutert. In einem Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB fallen keine ökologischen Ausgleichsflächen i.S.d. BauGB an. Wir bitten daher die Begründung auf Seite 13, Ziffer 8, dahingehend zu überarbeiten, dass es sich hier um Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen handelt, die ausschließlich dem Artenschutz dienen und der Vermeidung von Verbotstatbeständen aus dem Bundesnaturschutzgesetz (analog auch Begründung auf Seite 5, Ziffer 4) 1, Lage im Raum, 1. Absatz, auf Seite 11, Ziffer 6.3, auf Seite 12, Ziffer 7, 1. Absatz, 4. Spiegelstrich und Seite 7, 3. Absatz sowie Seite 14, Ziffer 11, letzter Absatz). Der Begriff „ökologische Ausgleichsfläche“ in der Planzeichnung sollte demnach auch durch die Begriffe „Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“ ersetzt werden, da der Begriff „Ausgleichsfläche“ suggeriert, dass es einen Umweltbericht gebe, in dem eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung vorgenommen wurde. Ein ökologischer Ausgleich im Sinne des BauGB findet hier aber nicht statt.
11.        Im Sinne der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit empfehlen wir die private Grünfläche, die sich nunmehr innerhalb des Planzeichens A 8.1, also innerhalb der „Bauquartiere“ WA 1 bis WA 4 befindet, als „zu begrünende Fläche“ zu bezeichnen und in einem anderen Grünfarbton (z.B. anderer Grünton) darzustellen. Nur so können diese zu begrünenden Flächen eindeutig und rechtssicher den „Bauquartieren“ (Bauland) zugeordnet und damit bei den Flächen, die für die Berechnung der GR zu Grunde zu legen sind, berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass zusätzlich zum Planzeichen „zu begrünende Fläche“ in einem anderen Farbton festzusetzen ist.
12.        Der textliche Hinweis Nr. 14 ist auf den aktuellen Stand des Baumbestandsplans hin zu überprüfen.
13.        Die Angaben zum Regionalplan auf Seite 3, Ziffer 3.1 der Begründung entsprechen nicht dem aktuellen Stand, z.B. muss es Grundzentrum heißen, nicht Kleinzentrum. Auch sind die Zitate der Grundsätze und Ziele nicht aktuell. Wir bitten um entsprechende Anpassung und Korrektur.
14.        In der detaillierten Auflistung in der Begründung auf Seite 8, wird die Geschossfläche für die WA 2 - 4 mit 2.000 m² angegeben, was bei einer festgesetzten Grundfläche von 800 m² und einer Geschossigkeit von 3 bis 5 Vollgeschossen eher niedrig ermittelt wirkt. Wir bitten in diesem Fall um Überprüfung des Wertes der Geschossfläche.
15.        Die Abbildung auf Seite 9 der Begründung eignet sich weiterhin nicht als aussagekräftige Dar-stellung zur Verkürzung der Abstandsflächentiefen. Wir empfehlen die Darstellung so zu ergänzen, dass zumindest die festgesetzten Geländehöhen in Verbindung mit den Wandhöhen des geplanten Neubaus nachvollziehbar sind, da das u. a. relevant ist für die Abstandsflächen. Die Aussage gemäß Begründung Seite 9, Ziffer 5.3, für das WA 1, nach der halbe Abstandsflächen eingehalten werden können, ist zu überprüfen und zu überarbeiten, da u. E. durch die Begrenzung der Bauräume (Planzeichen A 3.1 ), der Abstand von H/2 nicht mehr vollständig eingehalten werden kann.
16.        Begründung auf Seite 10, Ziffer 5.4: Die Stellplatzanzahl ist objektiv an die Nutzung der Baugrundstücke gebunden. Wir bitten um nochmalige Überprüfung der Aussagen zu den erforderlichen Stellplätzen bezogen auf die Herkunft der künftigen Bewohner.
Zum Fachbereich Naturschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist. Aus Sicht des Immissionsschutzes und der Grünordnung erfolgen keine Äußerungen.


Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1:
Die Nutzungsschablone für WA 1 wird ergänzt WH = 14,0 und 14,5m.

Zu 2:
Es wird nur ein Bauquartier WA 2 festgelegt. Das Planzeichen A 8.2 wird neu benannt als „Abgrenzung unterschiedlicher Wandhöhen, Höhenentwicklungen, Dachformen, Dachneigungen“.

Zu 3:
Das Planzeichen A 2.1 wird ergänzt. Bei § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird noch Satz 2 ergänzt.

Zu 4:
Die unterschiedlichen Bauquartiere werden nach § 19 Abs. 3 Satz 2 BauNVO mit der Knödellinie definiert. Demnach wird das Planzeichen A 8.1 mit folgendem Text neu bezeichnet „Abgrenzung unterschiedlicher Bauquartiere nach A 2.1“.
  
Zu 5:
Die schwarze Knödellinie A 8.1 wird durchgängig gezeichnet. Da die Bauquartiere WA 2-WA 4 jetzt zusammengefasst werden zum Bauquartier WA 2 entfällt die Überlagerung der Planzeichen A 8.1 und A 8.2. Das Planzeichen A 8.2 wird mit lila Farbe eindeutig gekennzeichnet.

Zu 6:
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans 9b befinden sich 8 Stellplätze aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9, Sonnenhof
Damit diese Stellplätze weiter dem Bebauungsplan Nr. 9 zugeordnet werden können, wird das Planzeichens A 9.1 um diese Stellplätze herumgeführt. Diese 8 Stellplätze gehören damit nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9b.

Zu 7:
Das Planzeichen A 6.3 der Legende wird mit der Planzeichnung in Übereinstimmung gebracht. Die Tiefgaragenrampe und die davor liegenden Fläche werden mit Planzeichen B7 als Verkehrsflächen dargestellt.

Zu 8:
Die Festsetzung A 6.4 wird dahingehend geändert, dass mehr als 50 % der erforderlichen Fahrradstellplätze überdacht sind.

Zu 9:
In der neuen Darstellung des Schemaschnitt quer zum Hang auf Seite 9 der Begründung ist erkenntlich, dass die nördliche Höhe des geplanten Gebäudes mit 683,50 ü. NN nahezu identisch ist mit dem hier vorhandenen Gelände. Im südlichen Bereich ist über dem Garagenbauwerk eine Höhe von 685,30 ü. NN festgelegt. Im südwestlichen Bereich schließt das geplante Gelände höhengleich an und wird damit behindertengerecht für den Fußgänger erschlossen. Das vorhandene Gelände befindet sich hier auf 685,00 ü. NN und liegt 30 cm tiefer. Im südöstlichen Bereich liegt das vorhandene Gelände ca. 684,45ü. NN und ist damit ca. 85 cm tiefer ist als die Eingangsebene. Hier wird der Höhenunterschied vom natürlichen zum geplanten Gelände mit einer Treppe überwunden. Das vorhandene Gelände wird also im südwestlichen Bereich um ca. 30 cm angehoben, im südöstlichen Bereich bleibt das vorhandene Gelände bis zum geplanten Gebäude nahezu erhalten. 
Die Feuerwehrzufahrt ab der vorhandenen Straße bis zur Aufstellfläche zwischen den beiden Bauquartieren wird mit einer ca. 50 cm hohen Stützmauer aus Naturstein in das vorhandene an-steigende Gelände eingepasst. Die Bestandshöhen sind im Vermessungs- und Baubestandsplan eingetragen (Anlage 1 zum Bebauungsplan Nr. 9b). Der vorhandene und geplanten Höhenverlauf ist anhand der Höhenschichtlinien mit den Planzeichen B 14 – 16 im Bebauungsplan dargestellt. 
Die textliche Festsetzung A 7.9 (Das vorhandene Gelände ist weitgehend zu erhalten) wird ergänzt durch folgenden Wortlaut:
Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützmauern sind nur im Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme zulässig. Der vorhandene und geplante Geländeverlauf anhand der Höhenschichtlinien ist mit den Planzeichen B 14 -16 dargestellt. 

Zu 10:
Die Untersuchungen zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung konnten im Kalenderjahr 2020 nicht abgeschlossen werden. Damit die UNB diesem Vorhaben zum jetzigen Zeit-punkt zustimmen kann, wurde als Angebot die Zurverfügungstellung von geeigneten ökologischen Flächen für die maßgeblichen Tierarten angeboten. Jedoch fallen bei einem Bebauungs-planverfahren nach § 13b BauGB keine ökologischen Ausgleichsflächen im Sinne des BauGB an. Aus diesem Grund wird das Planzeichen A 7.11 geändert und neu bezeichnet als: 
„Fläche für Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“
Diese Flächen dienen weiterhin dem Artenschutz und zur Vermeidung von Verbotstatbeständen aus dem Bundesnaturschutzgesetz.
Auch in der Begründung wird diese Fläche entsprechend neu bezeichnet und auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Zu 11:
Die Grünflächen innerhalb der Bauräume WA 1 und WA 2 werden zur Kennzeichnung der Bauquartiere mit einer hellgrünen Farbe neu gekennzeichnet mit Planzeichen A 7.4. Die Grünflächen außerhalb der Bauräume werden als private Grünflächen bezeichnet A 7.5

Zu 12:
Der textliche Hinweis Nr. 14 wird auf den aktuellen Stand des Vermessungs- und Baumbestandsplans geändert und zwar auf 09. 12. 2020.

Zu 13:
Die Angaben zum Regionalplan auf Seite 3, Ziffer 3.1 werden geändert auf den aktuellen Stand. Anstatt Kleinzentrum heißt es Grundzentrum. Die Zitate der Ziele und Grundsätze des Regionalplans werden angepasst und korrigiert.

Zu 14:
Die Berechnung der Geschoßflächenzahl im bestehenden Mitarbeiterhaus wird mit Angaben zu den Vollgeschoßen der jeweiligen Bauteile nachgewiesen.

Zu 15:
Die Abbildung auf Seite 9 der Begründung wird mit neuen Zeichnungen ersetzt. Die festgesetzten Geländehöhen des neuen und bestehenden Gebäudes werden in Verbindung zu den Wandhöhen gesetzt. Es wird in der Zeichnung ein Nachweis geführt, dass in der maßgeblichen Stelle zwischen den beiden Gebäude H/2 eingehalten werden kann.

Zu 16:
Die Begründung auf Seite 10, Ziffer 5.4 wird geändert. Bei diesem sozialen Wohnungsbauvorhaben gelten die Festsetzungen der bayerischen Bauordnung.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts München (SG Bauen) vom 09.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 16 dargelegt.
Abstimmung: 12:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-BUAst vom 03.11.2020

Die artenschutzrechtlichen Belange werden durch eine Vorabschätzung (Relevanz­prüfung) zu einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellt (Stand: 26.02.2020). Die in dieser Relevanzprüfung vorgeschlagenen Untersuchungen werden alle durchgeführt, jedoch sind weitere Kartiergänge im Jahr 2021 notwendig. In einer „Stellung­nahme zu möglichen artenschutzrechtlich unüberwindbaren Hürden für das Vorhaben" (Stand 24.08.2020) durch das beauftragte Planungsbüro wird geklärt, ob es artenschutzrechtliche Hindernisse für das Vorhaben gibt. Diese werden in einem „worst-case-Szenario" beschrieben. Das Planungsbüro kommt zu dem Schluss, dass bei einer Umsetzung von umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen für die Artgruppen Fledermäuse, Haselmaus, Amphibien und Vögel artenschutzrechtliche Verstöße gegen § 44 BNatSchG vermieden werden können. Die Maßnahmen können auf der direkt angrenzenden FI.Nr. 1500, Gem. Schäftlarn, umgesetzt werden (= ökologische Ausgleichsfläche). 

Bei Umsetzung aller vorgeschlagenen Maßnahmen gern. der Stellungnahme des Planungsbüros vom 24.08.2020, stehen keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. 

Die ausstehenden Kartierungen sollten trotzdem durchgeführt werden. Das Ergebnis ist bitte der NNB mitzuteilen. 

Folgendes ist zu beachten:

1. Für Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu) ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. - 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.

2. CEF-Maßnahmen müssen bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig wirksam sein.

3. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG). Entbehrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

4. Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.oefk.bay­ern.de/oeko/ abgerufen werden.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1:
Die textliche Festsetzung 7.12 des B-Plans wird korrigiert. Gemäß § 39 dürfen Maßnahmen wie Baumfällungen nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden.

Zu 2:
Die CEF Maßnahmen werden zum Eingriffszeitpunkt (geplanter Baubeginn frühestens Herbst 2021) vollständig wirksam sein.

Zu 3:
Nach der Stellungnahme des LRA München SG Bauen Punkt 10 fallen In einem Aufstellungsverfahren nach § 13b BauGB keine ökologischen Ausgleichsflächen i.S.d. BauGB an. Der Begriff „ökologische Ausgleichsfläche“ in der Planzeichnung wird demnach durch die Begriffe „Fläche für Vermeidungs-, Verminderungs- und CEF-Maßnahmen“ ersetzt. Dennoch muss die Fläche, die jetzt als CEF-Maßnahme deklariert wird, dinglich gesichert sein. Grund hierfür ist, dass durch diese CEF-Maßnahme das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG wirksam ausgeschlossen wird. Eine geeignete langfristige Sicherung dieser Maßnahmenfläche muss somit gewährleistet sein! Andernfalls würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände der Planung entgegenstehen. 

Zu 4:
Die Meldung der Fläche an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt erfolgt nach Satzungsbeschluss.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts München (SG Naturschutz) vom 03.11.2020 zur Kenntnis und behandelt die Anregungen wie vorstehend unter Ziffern 1 bis 4 dargelegt. Im Hinblick auf die noch nachzuweisende dingliche Sicherung der CEF-Fläche wird die Gemeinde nach der Fassung des Satzungsbeschlusses den Be­bauungsplan bis zu dem Zeitpunkt nicht Inkraftsetzen (=> keine Bekanntmachung), bis die notarielle Beurkundung der dinglichen Sicherung der CEF-Fläche gegenüber der Gemeinde sowie der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen wurde. Die Bestätigung über die Eintragung ins Grundbuch kann gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde nachgereicht werden.
Abstimmung: 12:0

Beschluss

Die zu dem Entwurf des Bebauungsplanes des Bebauungsplans Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der Anmerkungen redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Nr. 9b "Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission" in Zell; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 18. 09. 2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25. 09. 2019 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Betreiber des Altenpflegeheims am Gerhart-Hauptmann-Weg, die Innere Mission
München, beabsichtigt für ihre Mitarbeiter auf dem Grundstück des Pflegeheims kosten­günstigen Wohnraum zu schaffen. Die bauliche Struktur des neuen Gebäudes soll sich in die umgebende Bebauung einfügen. Die vorhandene ortsbildprägende Gehölzgruppe am nördlichen Rand des Grundstücks der Inneren Mission soll durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden.

Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 22. 04. 20 gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 18. 03. 20 hat in der Zeit vom 03. 06. 20 bis 02. 07. 20 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 18. 03. 20 hat in der Zeit vom 03. 06. 20 bis 03. 07. 20 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 16.09.2020 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass der Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Bebauungsplanentwurf war anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.  

Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 16. 09. 20 gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 16. 09. 20 hat in der Zeit vom 06. 10. 20 bis 09. 11. 20 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 16. 09. 20 hat in der Zeit vom 06. 10. 20 bis 09. 11. 20 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 16.09.2020 die zu dem Entwurf des Bebauungsplanes des Bebauungsplans Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erneut gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister erst dann Bekanntmachung inkraftzusetzen, wenn der Nachweis der dinglichen Sicherung der CEF-Fläche gegenüber der Gemeinde sowie der Unteren Naturschutzbehörde erbracht wurde. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 liegende Lebensmittelmarkt soll gem. dem Beschluss des Gemeinderats vom 27.05.2020 in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags vom 27.04.2020 auf der Südseite um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² erweitert werden. Durch die Erweiterung wird der Markt zukünftig baurechtlich bzw. landesplanerisch der Kategorie „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ zugeordnet. 

Gemäß den Vorgaben der Landesplanung sind Einzelhandelsprojekte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200m², die überwiegend dem Verkauf des Nahversorgungsbedarfs dienen überall zulässig. Größere Verkaufsflächen zählen als Einzelhandelsgroßprojekt und sind nur in „Zentralen Orten“ zulässig. Schäftlarn fällt seit der Neufassung des Regionalplans als „Grundzentrum“, in denen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen zur Grundversorgung der Einwohner des Nahbereichs bereitgestellt werden sollte. Dazu zählt unter anderem auch das Angebot ausreichend großer Lebensmittelmärkte. 

Die Art der baulichen Nutzung im rechtskräftigen Bebauungsplan „Rodelweg“ ist als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß BauNVO ist für Einzelhandelsgroßprojekte jedoch ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauVNO auszuweisen. 

Neben dem Einzelhandelsbetrieb befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Drogeriemarkt, ein Beherbergungsbetrieb sowie Wohnungen, die baurechtlich auch weiterhin zu sichern sind. Für das gesamte Planungsgebiet wird deshalb die Festsetzung eines Sondergebiets empfohlen, die in der Festsetzung der Zweckbestimmung den Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen berücksichtigt.
Zusammenfassend sind im Rahmen des Änderungsverfahrens somit folgende Punkte anzupassen: 

• Änderung der Art der baulichen Nutzung von Mischgebiet in Sondergebiet mit der 
  entsprechenden Zweckbestimmung 
  • Anpassung des Baufensters auf der Südseite des bestehenden Lebensmittelmarktes, um einen Anbau zu ermöglichen 
• Anpassung des zulässigen Nutzungsmaßes (v.a. zulässige Grund- und 
       Geschossfläche) 
  • Neusituierung von Stellplätzen, der inneren Erschließungsflächen sowie Freiflächen 
• Anpassung der Grünordnung 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zu ca. 80% im Landschaftsschutzgebiet „Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar“. Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans ist somit ein Antrag auf Ausnahme von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beantragen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt eignet sich die vorliegende Planung auch aus diesem Grunde nicht für ein beschleunigtes Verfahren im Rahmen des § 13a BauGB. Die Änderung des Bebauungsplans ist deshalb im Regelverfahren durchzuführen.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes befindet die nunmehr vorgelegte Planung, wonach sich der Anbau des Lebensmittelmarktes sehr eng an das Bestandsgebäude „anschmiegt“ gerade in Anbetracht der überwiegenden Lage im Landschaftsschutzgebiet als guten Vorschlag. 

Der Erste Bürgermeister stimmt zu und ergänzt, dass auf diese Weise die Flächenneuversiegelung auf   das Notwendigste reduziert wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Ermöglichung der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² auf der Grundlage des räumlichen Geltungsbereichs des Plans vom 07.12.2020. Zu diesem Zweck soll die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet von Mischgebiet (MI) in Sondergebiet (SO) zugunsten der Realisierung der Erweiterung des Lebensmittelmarkt als „großflächigen Einzelhandesbetrieb“ geändert werden. 

Das Büro AGL -Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung / Institut für ökologische Forschung- wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf zu erarbeiten. Nach der Billigung des Vorentwurfs ist im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für den Neubau der Schulturnhalle und Erweiterung der Grundschule für ganztägige Betreuung (offene Ganztagsschule)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 16.09.2020 mit 19:0 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeinde strebt den Neubau einer Schulturnhalle (1 1/2-fach) und die Schaffung von Räumlichkeiten für die Offene Ganztagsschule in bedarfsgerechter Größe an. 
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten ein Haushalts- und Finanzierungskonzept zu erstellen und die planerischen Voraussetzungen für die Maßnahmen in die Wege zu leiten.“

In Umsetzung des vorgenannten Grundsatzbeschlusses soll ein Bebauungsplanverfahren für die Ermöglichung eines Neubaus einer Schulturnhalle (1 1/2-fach) und die Schaffung von Räumlichkeiten für die Offene Ganztagsschule in bedarfsgerechter Größe einschließlich auf der Grundlage des räumlichen Geltungsbereichs des Plans vom 07.12.2020 eingeleitet werden.

Diskussionsverlauf

Frau Kötzner-Schmid fragt nach, ob es für das Schulgelände bereits ein Bebauungsplan existiert. Dies wird von der Verwaltung verneint, es handelt sich um eine Neuaufstellung   des Schulgeländes (erstmalige Überplanung). 

Herr Lankes erkundigt sich danach, ob bereits die Förderrichtlinien für die anschließende Hochbauplanung für die OGS existieren. Dies wird von der Verwaltung verneint.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 „Grundschule Schäftlarn“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung ist die Ermöglichung des Neubaus einer Schulturnhalle (1 1/2-fach) und die Schaffung von Räumlichkeiten für die Offene Ganztagsschule in bedarfsgerechter Größe auf der Grundlage des räumlichen Geltungsbereichs des Plans vom 07.12.2020. 
Die Verwaltung wird beauftragt, bei im Bereich der Schul- und Turnhallenbauten erfahrenen Planfertigern Angebote einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9. Beratung und Beschluss über die Übernahme des Defizitbetrages für Kindertageseinrichtungen für die Gewährung einer Großraumzulage/Anpassung der Kostenschätzung durch den KiGa Käthe-Kruse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 18.11.2020 hat der Gemeinderat den Trägern der Kindertageseinrichtungen zugesichert bei der Gewährung einer Großraumzulage für ihre Beschäftigten im Erziehungsdienst ab 01.01.2021 eine Übernahme der daraus entstehenden zusätzlichen Kosten im Rahmen des jährlichen Defizitausgleichs zu übernehmen. Zur Einschätzung des zusätzlichen Aufwandes wurden die Träger vorab gebeten der Gemeindeverwaltung eine qualifizierte Kostenschätzung zu übermitteln. Hierbei wurde für den Kindergarten Käthe-Kruse zunächst ein jährlicher Bedarf von € 5.724,21 angemeldet.  Mit Schreiben vom   27.11.2020 hat der zuständige Evangelisch-Lutherische Verwaltungsverbund der Dekanatsbezirke Bad Tölz, Rosenheim und Traunstein mitgeteilt, dass dieser Betrag nicht zutreffend berechnet wurde. Tatsächlich sei für die Einrichtung von einem jährlichen Betrag i. H. v. € 18.468,38,- auszugehen. Die Berechnung ist der Anlage zu entnehmen. 
Die zuschussfähige Gesamtsumme für alle Träger würde sich dementsprechend auf € 114.051,45 erhöhen. Da es sich bei den Angaben der Träger um Schätzwerte handelt, wurde dieser Betrag auf € 115.000,- aufgerundet. 
   

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Anpassung der mit Beschlussvorlage vom 18.11.2020 vorgelegten Kostenschätzung für die voraussichtlichen Aufwendungen des Kindergartens Käthe-Kruse von € 5.721,21 auf € 18.468,38 zur Kenntnis und beschließt entsprechend den Zuschuss zum Defizit aufgrund der Zahlung der Großraumzulage für alle Träger auf insgesamt auf eine Gesamtsumme von € 115.000,- zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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10. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Bericht zur örtlichen Rechnungsprüfung 2019 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Stellungnahme der Verwaltung und Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 10

Sachverhalt

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Gerd Zattler in der Zeit vom 23.09.2020 bis 18.11.2020 die örtliche Rechnungsprüfung in insgesamt 7 Sitzungen vorgenommen. Der Erste Bürgermeister und die Verwaltung nahmen in den Sitzungen des Ausschusses Stellung zu aufgeworfenen Fragen.
Mit der letzten Sitzung beendete der Rechnungsprüfungsausschuss die örtliche Rechnungsprüfung 2019 am 18.11.2020 und bestätigte, dass die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2019 geordnet war. Änderungen am Rechnungsergebnis haben sich durch die örtliche Rechnungsprüfung nicht ergeben.

Die Prüfung erstreckte sich u.a. auf folgende Bereiche der Verwaltung:

Hauptamt
Bezuschussung Jugendarbeit, Verträge Kinderbetreuungseinrichtungen, Datensicherung und –schutz
Finanzverwaltung
Führen von Bestands- und Vermögensverzeichnissen, Ausgaben gemeindlicher Liegenschaften, Dokumentation kassenmäßiger Vorgänge, Einhaltung der Haushaltsansätze
Bauverwaltung
Abschluss vergangener Großprojekte, Verbrauch und Unterhaltsmaßnahmen Grundschule, div. Dokumentationen bezüglich des Bauhofs, Straßenbeleuchtung und –unterhalt,
Gemeindewerke
Entsorgung Klärschlamm und Auslastung Kläranlage, div. Personal- und Organisationsthemen
Erster Bürgermeister
Umsetzung von div. Gemeinderatsbeschlüssen

Diskussionsverlauf

Im Rahmen des Berichts von Herrn Zattler wurde erwähnt, dass im Bereich der Grundschule langfristige relativ teure Wartungsverträge abgeschlossen wurden. Herr Blomeyer wies darauf hin, dass hierbei evtl. noch vor Jahresende gekündigt werden könnte.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Bericht der Verwaltung und des Vorsitzenden des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis und stellt die Jahresrechnung 2019 in der Fassung vom 20.05.2020 mit folgenden Ergebnissen fest:
Bereinigte Soll-Einnahmen und -Ausgaben
a.)  im Verwaltungshaushalt mit                                12.722.087,27 €
b.)  im Vermögenshaushalt mit                                  4.676.746,25 €
Gesamt                                                        17.398.833,52 €
                                       Fehlbetrag:                                 0,00 €
- VWH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        5,93 €
- VWH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €
- VMH: Abgang alter Kasseneinnahmereste mit                        0,00 €
- VMH: Abgang alter Kassenausgabereste mit                                0,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Vollzug des Kassen- und Rechnungswesens; Entlastung des 1. Bürgermeisters für das Rechnungsjahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Der Altbürgermeister und Gemeinderat Dr. Ruhdorfer nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.
Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO wurde dem Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.05.2020 (TOP 8) das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 mit Rechenschaftsbericht zur Kenntnis gegeben und an den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat unter dem Vorsitz von Herrn Gerd Zattler in der Zeit vom 23.09.2020 bis 18.11.2020 die örtliche Rechnungsprüfung vorgenommen und bestätigte, dass die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2019 geordnet war.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem im Haushaltsjahr 2019 amtierenden ersten Bürgermeister Dr. Matthias Ruhdorfer die Entlastung für das Rechnungsjahr 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Mehrfamilienhaus Auenstraße; Billigung des geänderten Entwurfes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 12

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 21.10.2020 wurde der Entwurf für den Neubau eines Mehrfamilienhauses im Rahmen des kommunal geförderten Wohnungsbaus in der Auenstraße vorgestellt und diskutiert. Heute liegt der geänderte Vorentwurf vor und soll durch den Gemeinderat gebilligt werden, damit wir in die Genehmigungsplanung gehen können. Es wurden folgende Änderungen in den Entwurf eingearbeitet:

- Gauben in der Breite der neuen ÖBV (1,50 m breit)
- Änderung in einigen Wohnungen in Bezug auf die Küche als reine Kochküche
- Änderung der Stellplätze und der Außengestaltung
- Einplanung von Solarkollektoren (inkl. Leerrohre für Photovoltaik)

Vorstellung der Änderung anhand des geänderten Entwurfes.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes weist ebenfalls auf die Photovoltaik und deren Potenzial der Vermarktung bzw. Eigennutzung hin

Frau Kötzner-Schmidt weist darauf hin, dass man nicht gänzlich auf Kellerfenster verzichten sollte und eine Durchlüftung bzw. Querlüftung der Mieterkeller einplanen sollte.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf mit Stand vom 09.12.2020 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Fl.Nr. 275/5, Gmkg. Schäftlarn, Auenstraße 9 mit folgenden Änderungen:
- es soll nicht Solarthermie sondern Photovoltaik eingeplant werden (Vorbereitung)
- im Keller ist neben den erforderlichen Kellerfenstern (Entrauchungsmöglichkeit) eine
  Querlüftung der Mieterkeller zu ermöglichen

Die Eingabeplanung ist in Auftrag zu geben um dann zeitnah den Förderantrag stellen zu können. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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13. Kreditaufnahme für Zwecke des gemeindlichen Wohnungsbaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner Sitzung vom 26.07.2017 (TOP 5) über eine Ersatzbebauung des gemeindlichen Grundstücks der Fl.Nr. 275/5 (Auenstr.9) nach den Richtlinien des Kommunalen Wohnbauförderprogramms – KommWFP befasst. Da erst zwei andere Projekte umgesetzt wurden (Schorner Str.13 und Unteres Glasenfeld 1), damit die derzeitigen Mieter der Auenstr. 9 umgesiedelt werden konnten, wird die Umsetzung dieses Projektes nun angepackt. Zuletzt wurde dem Gemeinderat in der Sitzung am 21.10.2020 (TOP 8) der aktuelle Planungsstand vorgestellt. Der Gemeinderat hat bereits am 20.09.2017 einen Kreditaufnahmebeschluss für dieses Projekt gefasst. Da dieser bereits über drei Jahre alt ist und die darin enthaltenen Angaben teilweise nicht mehr aktuell sind, soll ein neuer aktualisierter Beschluss gefasst werden.

Das zu bebauende Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auenstraße“ und kann im Rahmen der Genehmigungsfreistellung bebaut werden. Ein zeitaufwändiges Baugenehmigungsverfahren ist somit nicht zu erwarten. Es ist nun beabsichtigt, zeitnah den Förderantrag im Rahmen des genannten Förderprogramms bei der Regierung von Oberbayern zu stellen, damit entsprechende Fördermittel gesichert werden können. Ein Bestandteil des Förderantrages ist bei geplanter Kreditaufnahme die Vorlage eines Kreditaufnahmebeschlusses des Gemeinderates.

Gemäß den Richtlinien des Kommunalen Wohnbauförderprogramms ist folgende Finanzierungsmöglichkeit der Maßnahme vorgesehen:

Eigenleistung                        mindestens        10 %
Zuschuss KommWFP                30 % (der förderfähigen Kosten)
Darlehen KommWFP                maximal        60 %
= Gesamtfinanzierung                100 %.

In unserem Fall sind nach aktueller Kostenschätzung für das Projekt Auenstr. 9 Baukosten in Höhe von 2.219.000 € zu erwarten, was einen Förderbetrag in Höhe von 665.700 € bedeutet. Das bereits vorhandene Grundstück mit einer Größe von 1.093 m² ist ebenfalls mit 30 % des Grundstückswertes förderfähig. Bei diesem Grundstück wird der aktuelle Bodenrichtwert in Höhe von 950 €/m² zu Grunde gelegt. Der Grundstückswert beträgt demnach 1.038.350 €, was hierfür einen Förderbetrag von 311.505 € ergibt.

Für die Umsetzung des Wohnbauprojekts Auenstr. 9 ergibt sich daraus folgende vorläufige Berechnung:

Eigenleistung (Grundstück)                1.038.350 €
Zuschuss KommWFP                           977.205 €
Darlehen KommWFP                        1.241.795 €

Der Zuschuss und das Darlehen können nicht höher sein als die gesamten Baukosten (2.219.000 €).

Die derzeit aktuellen Zinskonditionen der BayernLaBo für dieses Programm betragen bei einer Laufzeit mit Zinsbindung von 20 Jahren 0,00 %. Hierbei ist das 1. Jahr tilgungsfrei.

Gemäß Art. 71 Abs.1 der Gemeindeordnung (GO) dürfen Kredite nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Beim Neubau eines Gebäudes mit Mietwohnungen handelt es sich zweifelsfrei sowohl um eine Ausgabe des Vermögenshaushalts als auch um eine Investitionsmaßnahme.

Des Weiteren dürfen Kredite nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs.3 GO). Da die Rücklagen der Gemeinde Schäftlarn mit dem Neubau des Bauhofs und Feuerwehrhauses Hohenschäftlarn größtenteils aufgebraucht sein werden, muss für die Umsetzung des Neubauprojektes ein Kredit aufgenommen werden.

Die Refinanzierung des Kredits soll aus dem gesamten Unterabschnitt 8801 (bebauter Grundbesitz) zum einen aus den Mieteinnahmen des neuen Objektes und zum anderen aus den erwirtschafteten Überschüssen der anderen gemeindlichen vermieteten Liegenschaften erfolgen. Im Durchschnitt konnten in den vergangenen drei Jahren Überschüsse in diesem Bereich von ca. 90.000 € pro Jahr erzielt werden. In diesem Betrag sind noch keine Mietzahlungen der beiden Neubauprojekte in der Schorner Str. und am Unteren Glasenfeld mit berücksichtigt. Insgesamt werden die Mieteinnahmen hierbei deutlich in die Höhe steigen und der Unterhaltsaufwand bei den Neubauten sehr gering sein, so dass steigende Überschüsse erwartet werden. Mit dem Jahresabschluss 2020 wird sich unsere „Sonderrücklage Liegenschaften“ auf mindestens 600.000 € angesammelt haben, welche u.a. den Kredittilgungen zur Verfügung steht. Es muss an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die Neubauprojekte nach 20 Jahren komplett abbezahlt sind und dann deutliche Überschüsse aus diesem Bereich gezogen werden

Berechnung des jährlichen Mietertrages der Auenstr. 9:

Monatliche Wohnraummiete je m²                10,00 €
Gesamtwohnfläche (inkl. Balkon/Terrasse)        ca. 495 m²
Jährliche Wohnraummiete                         59.400 €
Monatliche Miete je Stellplatz                        20,00 €
Jährliche Stellplatzmiete gesamt                        1.920,00 €
Jährliche Mieterträge insgesamt                        61.320 €

Bewirtschaftungskosten gem. den Richtlinien zum KommWFP:
Jährliche Bewirtschaftungskosten je m²                15,00 €
Jährliche Bewirtschaftungskosten insgesamt        7.425 €

Jährlicher bereinigter Mietertrag                        53.895 €

Nach Berücksichtigung der Mieteinnahmen inklusive der neu gebauten Liegenschaften wird im Durchschnitt jährlich mindestens ein Überschuss von 175.000 € erwartet. Dieser und die angesammelte Sonderrücklage stehen dann den Kredittilgungen und Modernisierungs- und Instandsetzungsausgaben zur Verfügung.

Das auf Grund der vorliegenden Zahlen maximal mögliche Darlehen nach dem Förderprogramm des KommWFP liegt bei 1.241.795 €. Aus Sicht der Finanzverwaltung soll die Aufnahme eines Darlehens bis zur maximal möglichen Höhe erfolgen. Da jederzeit noch Kostenerhöhungen möglich sind, wird empfohlen, den Beschluss für die Gesamthöhe des Kredits auf bis zu 1.300.000 € bei Bedarf zu erhöhen, was eine Tilgungsanteil von 68.500 € für diesen Neubau bedeuten würde. Der jährliche Gesamttilgungsbetrag für alle 3 Neubauprojekte steigt dann auf ca. 200.000 €. Durch die künftigen jährlichen Überschüsse in Höhe von ca. 175.000 € und die angesammelte Sonderrücklage müssen die Kreditbedienungen zu stemmen sein

Beschluss

  1. Der Gemeinderat hebt den Kreditaufnahmebeschluss vom 20.09.2017 auf.

  1. Der Gemeinderat stimmt der Kreditaufnahme für die Umsetzung des Wohnbauprojekts Auenstr. 9 nach den Richtlinien des Kommunalen Wohnbauförderungsprogramms KommWFP mit einer Gesamthöhe von bis zu 1.300.000 € nach den Förderkonditionen der BayernLabo zu.

  1. Das Darlehen soll mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Zinsbindung von 20 Jahren (aktueller Zinssatz 0,0 %) aufgenommen werden.

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt den Förderantrag zeitnah zu stellen.

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, den Kreditvertrag zu Lasten der Gemeinde Schäftlarn zu den genannten Bedingungen abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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14. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 14
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14.1. Gedenktafel für Spartakisten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 14.1

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 13.03.2019 hat der Gemeinderat festgelegt auf dem Friedhof in Zell einen zentralen Erinnerungsort für Personen einzurichten, deren Wirken für die Gemeinde Schäftlarn eine historische Relevanz hatte. Im Rahmen dieses Erinnerungsortes sollte für neun im Jahre 1919, durch ein Schnellgericht exekutierte Spartakisten folgende Gedenktafel angebracht werden: „Zur Erinnerung an neun Spartakisten, die am 29. April 1919 im Kloster Schäftlarn ergriffen wurden, am 30. April 1919 durch ein Schnellgericht hingerichtet wurden und hier auf diesem Friedhof ruhen.“
Die Anfertigung dieser Gedenktafel wurde nun in Auftrag gegeben. 

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14.2. Einstellung des Kontaktpersonenmanagements

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 14.2

Sachverhalt

Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Vielzahl von Fällen der Kontaktpersonenermittlung, die aufgrund der geografischen Lage der Gemeinde Schäftlarn häufig auch landkreisübergreifende Bezüge haben sowie der dadurch festgestellten oftmals mangelnden Koordination der Kreisverwaltungsbehörden untereinander hat die Kontaktpersonenermittlung zuletzt deutlich mehr personelle Ressourcen gebunden als dies zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung im September 2020 abschätzbar war. Da diese Auslastung für die Gemeindeverwaltung personell nicht mehr leistbar war, wurde dem Landratsamt München mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 03.09.2020 übertragenen Aufgaben im Kontaktpersonenmanagement zum Ablauf des 13.12.2020 eingestellt werden.

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15. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 15
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15.1. Christian Lankes: Zusammensetzung des Gemeinderates aufgrund des Verlaufs der Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 15.1

Sachverhalt

Herr Lankes spricht an, dass aufgrund einer Vereinbarung der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CSU die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder zur Gewährleistung eines angemessenen persönlichen Abstandes im Sitzungssaal reduziert worden sei. Er fragt an wie in den nächsten Sitzungen das Infektionsrisiko für die Anwesenden minimiert werden könnte. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die nächsten Gemeinderatssitzungen in einer anderen Örtlichkeit geplant werden.

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15.2. Christine Keller: Fahrradständer an der Zechstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 15.2

Sachverhalt

Frau Keller trägt vor, dass der an der Zechstraße aufgestellte Fahrradständer aus Sicht vieler Eltern an einer unpassenden Stelle stehen würde, da die Kinder unmittelbar danach die Zechstraße überqueren müssten. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass nach Rücksprache mit der Polizei ein Überqueren der Straße an dieser Stelle auch für Kinder relativ gefahrlos möglich sei. Eine Veränderung des Standortes für den Fahrradständer sei daher nicht angedacht.

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15.3. Christine Keller: Kontrolle der Berechtigten an der Kompostieranlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 15.3

Sachverhalt

Frau Keller fragt an, ob eine systematische Kontrolle der Kfz-Kennzeichen der Berechtigten an der Kompostieranlage stattfinden würde (die Kompostieranlage darf nur von Gemeindebürgern benutzt werden). 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass stichprobenartig Kontrollen der Kfz-Kennzeichen der Nutzer durchgeführt werden.

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15.4. Christine Keller: Geschwindigkeitsmeßgerät an der Starnberger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 15.4

Sachverhalt

Frau Keller weist auf die aus ihrer Sicht vorhandene Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsmessanlage an der Starnberger Straße hin. Dabei wäre ein Standort auf Höhe des Schreibwarengeschäfts Bauer ideal.
Der Erste Bürgermeister erläutert, dass die an der Starnberger Straße abgebaute Geschwindigkeitsmessanlage seit drei Wochen an der Zeller Straße aufgestellt. Nun steht sie in der Gartenstraße bei Hausnummer 13. Danach erfolgt die Aufstellung in der Starnberger Straße.

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15.5. Michael Waldherr: Lüften zum Infektionsschutz an der Grundschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 15.5

Sachverhalt

Herr Waldherr fragt an, inwieweit die Lüftungsanlage an der Grundschule das die Klassenräume sehr unterkühlende regelmäßige Lüften ersetzen kann.
Herr Wallner erläutert, dass im Rahmenhygieneplan für Schulen regelmäßiges Lüften als prioritär festgelegt worden sei. Zudem ist die Lüftungsanlage nicht auf das Eliminieren von Viren technisch ausgelegt.

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15.6. Dr. Dominic Stoiber: Winterdienst beim Kindergarten St. Georg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö informativ 15.6

Sachverhalt

Herr Dr. Stoiber trägt vor, dass der Eichendorfweg vor dem Kindergarten St. Georg in letzter Zeit häufig sehr glatt gewesen sei. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass der Winterdienst im Eichendorfweg regelmäßig Streuarbeiten durchführt. 

Datenstand vom 14.02.2024 19:33 Uhr