Datum: 14.09.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Rösslstraße 8, Fl.Nr. 1559/16, BA 2020/46
4 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Am Hochacker 3, Fl.Nr. 259/2, BA 2020/47
5 Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus, Forststraße 8a, Fl.Nr. 1145/16, BA 2020/42
6 Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/40 T1
7 Antrag auf Teilbaugenehmigung zum Neubau eines Kellergeschosses mit Tiefgarage, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/48
8 Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Stehbründlweg, Fl.Nr. 1101/22, BA 2020/16 T1
9 Antrag auf Abweichung von der ÖBV zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines 3-Familienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1711/6, Am Hang 2 in Neufahrn, BA 2020/21
10 Isolierte Befreiung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Adalbert-Stifter-Ring in Zell, Fl. Nr. 1559/37, BA 2020/28
11 Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Dachgauben auf der Nordseite sowie der Anhebung des Zwischendachs mit Errichtung einer Dachgaube auf der Ostseite im Gerhart-Hauptmannweg 12, Ebenhausen
12 Informationen
13 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vom 20.07.2020 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 20.07.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport, Rösslstraße 8, Fl.Nr. 1559/16, BA 2020/46

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 36 „Rößlstraße und Adalbert-Stifter-Ring“. Zu dem Bauantrag liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 01.07.2020 vor.
Geplant ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport. Die notwendigen Stellplätze werden mit einem Doppelcarport und einem Stellplatz nachgewiesen. Beantragt werden folgende Abweichungen/Befreiungen:
  1. Verschiebung des Baufensters nach Norden (entsprechend dem genehmigten Vorbescheid)
  2. Vergrößerung der Dachfenster auf 1,5 m² (entsprechend dem genehmigten Vorbescheid
  3. Abstand des Carports zur Straßenbegrenzungslinie 3 m anstatt 5 m. Durch die Hanglage des Grundstücks müsste das Gelände für die Errichtung des Carports bei Einhaltung des Abstandes von 5 m wesentlich stärker modelliert werden.

Diskussionsverlauf

Der  Erste Bürgermeister  führt ergänzend an, dass die Alternative  zur beantragten Befreiung  für den Abstand des Carports zur Straßenbegrenzung von 3m (anstelle von 5m) eine dem Ortsbild wenig zuträgliche Abgrabung sein würde.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Abweichungen und Befreiungen hinsichtlich der Baugrenze des Bebauungsplanes Nr. 36, der Größe der Dachflächenfenster und der Verringerung des Abstands der Garagenzufahrt wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen und Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Am Hochacker 3, Fl.Nr. 259/2, BA 2020/47

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. 
Geplant ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Carport und zwei Stellplätzen. Der geplante Baukörper misst 10,90 x 13,08 m.
Die notwendigen Stellplätze werden mit einem Doppelcarport und zwei Stellplätzen nachgewiesen.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus, Forststraße 8a, Fl.Nr. 1145/16, BA 2020/42

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 6 „Nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg“.
Geplant ist der Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus. Der Wintergarten hat nach Angaben des Planers eine Fläche von ca. 17 m² und liegt außerhalb der festgesetzten Baugrenze. Gem. Festsetzung B 2.4 dürfen die festgesetzten Baugrenzen und Grundflächen durch Wintergärten (in Form von angelehnten Pultdächern) überschritten werden, deren Länge nicht mehr als 2/3 der dahinter liegenden Fassade überdecken, deren max. Bautiefe und traufseitige Wandhöhe nicht mehr als 2,50 m beträgt und deren Grundfläche nicht größer als 20 m² ist. 
Beantragt wird die Befreiung von der Baugrenze bzw. von der mit 2,50 m festgesetzten Begrenzung, da der Wintergarten 3,75 m breit und 4,40 m tief ist.
Durch den fluchtgleichen Anbau an das Garagengebäude soll eine ruhige Dachlandschaft erreicht werden.

Diskussionsverlauf

Frau Keller führt an, die dass die Abweichung hinsichtlich der Tiefe des Vorhabens von 4,40m von der festgesetzten Tiefenbegrenzung von 2,50m zu groß wäre.

Der Erste Bürgermeister erläutert, dass die Tiefenbegrenzung von 2,50m in dem bereits älteren Bebauungsplan aus der zum damaligen Zeitpunkt  geltenden ÖBV übernommen wurde und in der aktuellen ÖBV 2020 die Tiefenbegrenzung auf 3,50m erhöht worden ist. 

Herr Dr. Ruhdorfer erklärt, dass die Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten sind.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der Befreiung von der Festsetzung B 2.4 hinsichtlich der Lage des beabsichtigten Wintergartens außerhalb der Baugrenzen sowie von der auf 2,50m festgesetzten Tiefenbegrenzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6. Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/40 T1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 47 „Auenstraße“ in der Fassung vom 21.03.2018.
Aufgrund der Überschreitung der Abstandsflächen der östlichen Außenwand über die Straßenmitte wurde im südlichen und nördlichen Teil des Gebäudes im Obergeschoss um jeweils ca. 50 cm zurückgenommen, so dass die Abstandsflächen nach Angaben des Planers nun eingehalten werden.

Diskussionsverlauf

Herr Metz bemängelt die Situierung der drei Längsstellplätze an der Auenstraße. Die Läge wäre unglücklich gewählt, da bei einem Einwachsen der innen gepflanzten Hecke die auf den Stellplätzen abgestellten Pkw unweigerlich Straßenraum mit in Anspruch nehmen würden. Im Übrigen ist die Auenstraße sehr eng, so dass bei einer Umsetzung der Bauvorhaben zu befürchten sei, dass Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge und die Müllabfuhr nicht durchkommen könnte.
Herr Dr. Ruhdorfer entgegnet, dass die Auenstraße nicht die einzige schmalere Straße im Gemeindegebiet wäre.
Der Erste Bürgermeister stellt fest, dass das beantragte Vorhaben nunmehr die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Vorgaben der ÖBV einhält, so dass ein Anspruch auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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7. Antrag auf Teilbaugenehmigung zum Neubau eines Kellergeschosses mit Tiefgarage, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/48

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 47 „Auenstraße“ in der Fassung vom 21.03.2018.
Im Vorgriff zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses wird die Teilbaugenehmigung zum Neubau eines Kellergeschosses mit Tiefgarage beantragt.

Diskussionsverlauf

Herr Blohmeyer merkt an, dass zu prüfen ist, ob die Tiefgarage unterhalb des natürlichen Geländeniveaus errichtet wird.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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8. Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Stehbründlweg, Fl.Nr. 1101/22, BA 2020/16 T1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 06.04.2020 behandelt und folgender Beschluss gefasst:
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 41 „Stehbründlweg“.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Beantragt wird die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche von 120 m², da der Baukörper mit einer Grundfläche von 128,50 m² geplant ist (Überschreitung um 7 %). 
Die Überschreitung wird damit begründet, dass bei den anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein im Verhältnis zur Grundstücksfläche höheres Baurecht eingeräumt wurde, da die Doppelhaushälften -unabhängig von der Grundstücksfläche- jeweils eine GR von 80 qm erhalten haben. Dies ist aus Sicht der Verwaltung schlüssig begründet. Zudem handelt es sich nur um eine sehr geringfügige Überschreitung der GR.
Auf der südlichen Dachfläche ist eine Gaube mit 1,50 m Breite und auf der nördlichen Dachfläche ein Quergiebel mit 4,65 m Breite vorgesehen. Diese Dachaufbauten widersprechen der Örtlichen Bauvorschrift in der aktuellen Fassung. 
Beschluss: 
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Befreiung vor der überbaubaren Grundfläche wird zugestimmt. Auch der Abweichung von Nr. 4.1 der Örtlichen Bauvorschrift (einfache, rechteckige Grundrissform) wird aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks zugestimmt. Die Dachaufbauten sind entsprechend den Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift (in der neuen Fassung) zu planen und auszuführen.“
Mit Schreiben vom 15.07.2020 wurde vom Landratsamt München mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Das entsprechende Schreiben wurde den Ausschuss-Mitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
In der neuen Planung werden folgende Abweichungen/Befreiungen beantragt:
  1. GR (120 m²): Die geplante GR beträgt 124,95 m². Dies entspricht einer Überschreitung von 4,1 %.
Begründung: Das Grundstück Fl.NR. 1101/22 gehört mit 586 m² zu den beiden größten Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Für die Regelgrundstücke, die mit Doppelhäusern bebaut werden, ist eine max. GR von 80 m² festgesetzt. Das entspricht bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 350 m² einer GRZ von 0,23. Durch die Überschreitung der GR um 4,95 m² wird auf der Fl.Nr. 1101/22 eine GRZ von 0,21 erreicht. Diese liegt also noch unter der durchschnittlichen GRZ, die für die übrigen Grundstücke festgesetzt wird.
Durch die Abweichung von der Festsetzung wird das Maß der Nutzung und die Versiegelung des Grundstückes gegenüber den Vergleichsgrundstücken im Geltungsbereich nicht unverhältnismäßig erhöht, sondern bleibt im festgesetzten Rahmen. Das städtebauliche Leitbild des Bebauungsplans bleibt uneingeschränkt erhalten.
  1. § 7 (2) ÖBV (Gestaltung von Dachaufbauten): Der Abstand des Firstes des Zwerchgiebels zum First des Hauptdaches beträgt 18,5 cm (statt min. 50 cm gem. ÖBV). 
Begründung: Da die übrigen Vorschriften des § 7 (2) ÖBV eingehalten werden, ist der Zwerchgiebel eindeutig als untergeordnetes Bauteil erkennbar. Die Absicht der ÖBV, nämlich die Bewahrung des Schäftlarner Straßen- und Ortsbildes, sowie die Sicherstellung der nachhaltigen Ortsbildgestaltung wird durch diese geringfügige Unterschreitung des zulässigen Maßes nicht gestört.
Nach Angaben des Planers wird in der Tektur der Anbau im EG verkürzt, dadurch wird die GR auf 124,95 (statt 128,5 m²) reduziert. Das OG des Anbaus entfällt und der Zwerchgiebel an der Nordfassade wird in der Größe reduziert. Die Geschoßfläche wird dadurch insgesamt um 52 m² auf 295 m² reduziert. Die Dachgaube auf der Südseite entfällt. Der Zwerchgiebel auf der Nordseite ist entsprechend der ÖBV in der Größe reduziert worden. Bis auf den Abstand zum Hauptfirst werden jetzt alle Vorschriften der ÖBV eingehalten. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Befreiung von der überbaubaren Grundfläche wird zugestimmt. Der Abweichung von § 7 der Örtlichen Bauvorschrift wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Abweichung von der ÖBV zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines 3-Familienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1711/6, Am Hang 2 in Neufahrn, BA 2020/21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Im Nachgang zu dem am 25.05.2020 im Bauausschuss behandelten Bauantrag wird die isolierte Abweichung von § 11 Abs. 5 der ÖBV beantragt. Die Zufahrtsbreite zu den Garagen und Stellplätzen 3 und 4 wurde auf 6 m Breite geändert. Der Stellplatz 2 wird auch von der Vorfläche der Garagen angefahren. Stellplatz 1 ist behindertengerecht in der Nähe des Hauseingangs platziert.

Diskussionsverlauf

Dem Antrag wird ohne Wortmeldung zugestimmt.

Beschluss

Der Abweichung nach § 11 Abs. 5 der ÖBV wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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10. Isolierte Befreiung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Adalbert-Stifter-Ring in Zell, Fl. Nr. 1559/37, BA 2020/28

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Bei Prüfung des Bauantrags durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass eine weitere Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 36 notwendig ist. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Grundstück ein Obergeschoss als Vollgeschoss fest und erlaubt es, auch das Untergeschoss als Vollgeschoss zu nutzen. Das Vorhaben plant mit einem herkömmlichen „eingegrabenen“ Untergeschoss und zwei oberirdischen Vollgeschossen.
Die festgesetzte Wandhöhe (6,50 m) wird nicht überschritten.

Beschluss

Der isolierten Befreiung von der Festsetzung A 2.2 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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11. Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Dachgauben auf der Nordseite sowie der Anhebung des Zwischendachs mit Errichtung einer Dachgaube auf der Ostseite im Gerhart-Hauptmannweg 12, Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö 11

Sachverhalt

Der Bauherr beabsichtigt zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Kinder auf der Nordseite des Gebäudes Gerhart-Hauptmann-Weg 12 zusätzlich zur gemauerten Bestands­gaube zwei Bestandsgauben in der gleichen Breite zu errichten.
Auf der Ostseite beabsichtigt der Bauherr aus den vorgenannten Gründen eine Anhebung des Zwischendachs (im nachfolgenden Schaubild mit einem grünen Pfeil hervorgehoben) nebst der Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer maximalen Breite von 1,5m.
Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 setzt in Ziffer 8.5 fest:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.

Ausweislich einer vom LRA genehmigten vorhergehenden Eingabeplanung beträgt die Fassadenbreite 12m und die Bestandsgaube weist eine Breite von 2m auf.


Der Bauherr möchte für die Errichtung der beiden Dachgauben auf der Nordseite unter Bezugnahme auf die Vorgabe, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind und die Bestandsgaube eine Breite von 2m aufweist geklärt wissen, ob ein Befreiung von Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans von der Vorgabe, dass Dachgauben eine Breite von höchstens 1,5m aufweisen dürfen, möglich ist.
Überdies möchte der Bauherr vor einer Bauantragstellung klären, ob eine Anhebung des Zwischendachs bei einer gleichzeitigen Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer Breite von maximal 1,5m auf der Ostseite möglich erscheint.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer stellt die Frage, ob es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt.
Der Erste Bürgermeister verneint dies.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss stellt für die Errichtung von zwei stehenden Dachgauben mit einer Breite von 2m die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Ziffer 8.5 Satz 1 des  Bebauungsplans Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in Aussicht, um eine Einheitlichkeit mit der 2m breiten Bestandsgaube  gem. § 7 Abs . 4 ÖBV 2020 wahren zu können.

Gleichermaßen wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die auf der Ostseite beabsichtige Dachanhebung in Aussicht gestellt.


Dem Antragsteller wird aufgegeben, das Vorhaben vor der Bauantragstellung mit dem Kreisbauamt abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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12. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö informativ 12

Sachverhalt

Die Verwaltung informiert über den Umstand, dass der im Kurvenbereich des Weiherwegs aufgestellte Baukran trotz Beschilderung einen Gefahrenbereich darstellt, der mittels einer zusätzlichen Ampel-Aufstellung weiter abgemildert werden soll.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 14.09.2020 ö 13

Sachverhalt

Herr Metz erkundigt sich nach dem Nutzungszeitraum des Lagerplatzes an der Wasserreserve. Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass der Lagerplatz vorübergehend noch von der Gemeinde für die Humuslagerung verwendet wird. Allerdings hat die Deutsche Glasfaser Interesse an der baldigen Anpachtung der Fläche zur Lagerung von Baumaterialien für den Glasfaserausbau.
Herr Metz bittet um die Entfernung des Springkrauts an der Müllgrube. Der Erste Bürgermeister sichert dies zu.
Herr Blomeyer teilt mit, dass eine Novelle der Bayerischen Bauordnung beabsichtigt ist. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass die Verwaltung über den aktuellen Sachstand des Gesetzgebungsverfahren und die Auswirkungen (z.B. Abstandsflächenrecht) informieren wird.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:38 Uhr