Datum: 07.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Begrüßung und Sitzungseröffnung
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Genehmigung der Niederschrift
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3 |
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage, Münchner Straße 60, Fl.Nr. 1149/3, BA 2020/55
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4 |
Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses, Lechnerstraße 35, Fl.Nrn. 1442/2 und /5 in Zell, BA 2020/56
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5 |
Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von drei Dachgauben bei einem best. Mehrfamilienhauses sowie Dachanhebung des best. Zwischengebäudes, Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Fl.Nr. 1500/12, BA 2020/57
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6 |
Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube, Fl.Nrn. 393, 399 und 400, BA 2020/58
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Informationen
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Anfragen
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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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beschliessend
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1 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses sowie die anwesenden Zuhörer. Er stellt fest, dass die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und das Gremium beschlussfähig ist. Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht vorgebracht.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Genehmigung der Niederschrift
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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beschliessend
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2 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vom 16.11.2020 wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Beschluss
Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 16.11.2020 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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3. Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage, Münchner Straße 60, Fl.Nr. 1149/3, BA 2020/55
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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3 |
Sachverhalt
Das Baugrundstück ist im FNP als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Errichtung einer Werbeanlage in Form eines Displays mit Betonsockel an der bestehenden Tankstelle im Eingangsbereich. Das Display hat die Maße ca. 2 x 1 m zzgl. Betonsockel.
Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Aufgrund der Höhe der Zahlen und der Anbringung vor der Gebäudefassade ist ggf. eine Abweichung von der Örtlichen Bauvorschrift erforderlich.
Diskussionsverlauf
Herr Dr. Ruhdorfer bittet darum, den zweiten Satz im Beschlussvorschlag zu streichen: „Soweit Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift erforderlich sind, wird auch diesen zugestimmt.“
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses, Lechnerstraße 35, Fl.Nrn. 1442/2 und /5 in Zell, BA 2020/56
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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beschliessend
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4 |
Sachverhalt
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 20.01.2020 mit der Bebauung der Grundstücke befasst. Ein genehmigter Vorbescheid liegt vor, der Bauantrag wurde entsprechend diesem eingereicht.
Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Geplant ist der Umbau und die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses zur Schaffung von zusätzlicher Wohnfläche durch die Erweiterung von zwei weiteren abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Wohnung im EG Süd soll eine Wohnfläche von ca. 130 m² und die Wohnung im EG Nord eine Wohnfläche von ca. 106 m² aufweisen. Die notwendigen Stellplätze werden mit 9 Stellplätzen nachgewiesen.
Beantragt wird die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Errichtung von Pultdächern bei den Anbauten mit einer Dachneigung von 7-8 ° und Eindeckung mit nichtglänzenden Blechbahnen.
Die Abstandsflächen liegen zum Teil auf dem gewidmeten Eigentümerweg. Die Übernahme der Abstandsflächen ist durch einen Notarvertrag und die Eintragung im Grundbuch gesichert.
Die vorgelegte Planung entspricht dem genehmigten Vorbescheid. Für die Herstellung der Stellplätze ist aufgrund der Zufahrtssituation eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung notwendig.
Diskussionsverlauf
Herr Dr. Stoiber erscheint zur Sitzung.
Frau Dichtl erkundigt sich, ob der Anbau im Süden ebenfalls vom Vorbescheid umfasst ist. Dies wird von mehreren Bauausschussmitgliedern bejaht.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den erforderlichen Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von drei Dachgauben bei einem best. Mehrfamilienhauses sowie Dachanhebung des best. Zwischengebäudes, Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Fl.Nr. 1500/12, BA 2020/57
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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beschliessend
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5 |
Sachverhalt
Das Grundstück mit dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebaungsplans Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.11.2009.
Geplant ist die Errichtung von drei Dachgauben in einer Breite von 2 m bei einem bestehenden Mehrfamilienhaus, sowie die Dachanhebung des bestehenden Zwischengebäudes um 1 m.
Beantragt wird die Befreiung von der Festsetzung 8.5 des Bebauungsplans, da die Breite der Dachgauben abweichend der Vorgabe (1,5 m) in 2 m Breite errichtet werden sollen, um mit der Bestandsgaube gem. § 7 Abs. 4 ÖBV 2020 ein einheitliches Bild zu erhalten. Des Weiteren befinden sich die geplanten Gauben an der Nord- und Ostseite des Daches, also auf der straßenabgewandten Gebäudeseite und von dieser nicht einsehbar. Durch die Errichtung der Dachgauben wird das DG nicht zum Vollgeschoss, d.h. die GFZ verändert sich nicht.
In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 14. September 2020 wurde zuletzt über die Bauvoranfrage beraten und folgender Beschluss gefasst:
„Der Bauherr beabsichtigt zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Kinder auf der Nordseite des Gebäudes Gerhart-Hauptmann-Weg 12 zusätzlich zur gemauerten Bestandsgaube zwei Bestandsgauben in der gleichen Breite zu errichten.
Auf der Ostseite beabsichtigt der Bauherr aus den vorgenannten Gründen eine Anhebung des Zwischendachs nebst der Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer maximalen Breite von 1,5 m.
Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 setzt in Ziffer 8.5 fest:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.
Ausweislich einer vom LRA genehmigten vorhergehenden Eingabeplanung beträgt die Fassadenbreite 12m und die Bestandsgaube weist eine Breite von 2 m auf.
Der Bauherr möchte für die Errichtung der beiden Dachgauben auf der Nordseite unter Bezugnahme auf die Vorgabe, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind und die Bestandsgaube eine Breite von 2 m aufweist geklärt wissen, ob ein Befreiung von Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans von der Vorgabe, dass Dachgauben eine Breite von höchstens 1,5 m aufweisen dürfen, möglich ist.
Überdies möchte der Bauherr vor einer Bauantragstellung klären, ob eine Anhebung des Zwischendachs bei einer gleichzeitigen Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer Breite von maximal 1,5m auf der Ostseite möglich erscheint.
Beschluss:
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss stellt für die Errichtung von zwei stehenden Dachgauben mit einer Breite von 2 m die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in Aussicht, um eine Einheitlichkeit mit der 2 m breiten Bestandsgaube gem. § 7 Abs . 4 ÖBV 2020 wahren zu können.
Gleichermaßen wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die auf der Ostseite beabsichtige Dachanhebung in Aussicht gestellt.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, das Vorhaben vor der Bauantragstellung mit dem Kreisbauamt abzustimmen.“
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Befreiung für die Errichtung der beiden Dachgauben auf der Nordseite in einer Breite von jeweils 2 m wird zugestimmt. Für die Dachgaube auf der Ostseite wird keine Befreiung erteilt, diese ist mit max. 1,5 m Breite zu errichten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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6. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube, Fl.Nrn. 393, 399 und 400, BA 2020/58
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
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ö
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beschliessend
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6 |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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24.01.2022
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ö
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vorberatend
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3 |
Sachverhalt
Das Baugrundstück ist im FNP als Fläche mit ökologischer und gestalterischer Funktion dargestellt und befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben und beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist der Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube. Im Rahmen des Vorbescheids soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, sowie hinsichtlich Immissionen und Abstand zur Bebauung geklärt werden.
Die nächste Wohnbebauung ist ca. 110 m entfernt, für die Fl.Nrn. 86 und 86/5 wurde am 11.12.2019 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Östlich der Schorner Straße“ zur Schaffung von Wohnraum gefasst.
Da es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt ist aus Sicht der Bauverwaltung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben. Die Klärung hinsichtlich Immissionen und Abstand zur Bebauung obliegt dem Landratsamt.
Gemäß Stellungnahme der Gemeindewerke ist die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung nicht gesichert. Für die Erschließung des Grundstücks ist eine Sondervereinbarung mit Kostenübernahme durch den Bauherrn notwendig – auch im Hinblick auf den Brandschutz. Zur weiteren Klärung ist eine Wasserbedarfsberechnung notwendig; erst dann kann eine Prüfung erfolgen, ob die bestehende Hauptleitung im Stadtweg für die Versorgung einer Zubringerleitung geeignet ist.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird in Aussicht gestellt. Die Erschließung hinsichtlich Wasserver- und Abwasserentsorgung ist sicherzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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7. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
|
ö
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informativ
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7 |
Sachverhalt
Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Stand der Novellierung der BayBO zum 01.02.2020.
Aufgrund der massiven Verkürzung der Abstandsflächen durch den Landesgesetzgeber ist der Erlass einer gemeindlichen Abstandsflächensatzung durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27.01.2020 beabsichtigt, so dass in Inkrafttreten der Satzung zum 01.02.2020 erfolgen kann.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
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8. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn)
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Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
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07.12.2020
|
ö
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8 |
Diskussionsverlauf
Es wurden keine Anfragen gestellt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 19:46 Uhr