Datum: 21.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Restaurant Il Brigante
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
3 Genehmigung der Niederschrift
4 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
5 Beratung und Beschluss über eine Änderung der Geschäftsordnung
6 Antrag CSU-Fraktion: Abriss des „Alten Feuerwehrhauses“ in Neufahrn und Umgestaltung der dadurch entstehenden Fläche
7 Billigungs- und Darlegungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die Gewerbe- und Sportflächen am "Wagnerfeld" in Hohenschäftlarn
8 Billigungs- und Darlegungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen
9 Aufstellungs- und Darlegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Östlich des Rodelwegs
10 Weiteres Vorgehen in Sachen Gewerbegebiet Schorn
11 Informationen
11.1 Situationsbericht zur Corona-Pandemie
12 Anfragen
12.1 Dr. Dominic Stoiber: Gefahrenschwerpunkt am Steilstück der Neufahrner Str.
12.2 Dr. Dominic Stoiber: Zustand des Gehweges am Eichendorffweg
12.3 Maria Kötzner-Schmidt: Vorstellung der Gemeinde auf der Homepage des Landratsamtes

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  
Herr Sebastian Becker wird als neue Fachkraft für Abwassertechnik bei den Gemeindewerken vorgestellt.

Der Erste Bürgermeister erläutert die Gründe für die Ablehnung eines am 19.04.2021 durch den Elternbeirat des Kindergartens Käthe-Kruse und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützten „Eilantrages“. Mit diesem Eilantrag führte der Elternbeirat die schwierige Situation im Kindergarten aus, die entstanden sei, da für die Kindergartenkinder staatlicherseits keine Schnelltests vorgesehen sind. Aus diesem Grund hatte der Elternbeirat eine Finanzierung der Schnelltests für die Kindergartenkinder durch die Gemeinde erbeten. Der Erste Bürgermeister betonte, dass es auch aus seiner Sicht unverständlich sei, weshalb das Bayerische Sozialministerium im Gegensatz zum Kultusministerium die Schnelltests für die Kinder nicht finanzieren würde. Er verwies darauf, dass die Finanzierung keine gemeindliche Pflichtaufgabe sei. Für eine freiwillige Übernahme seien aufgrund der prekären Haushaltssituation keine Finanzmittel vorhanden, zumal dann aus Gleichbehandlungsgründen allen Kindergärten Schnelltest zur Verfügung gestellt werden müssten. Bei einer Versorgung aller Kindergärten mit Schnelltests sei von zusätzlichen Kosten i. H. v. € 10.000,- bis € 12.000,- pro Monat auszugehen. 

Herr Lankes führte im Anschluss dazu aus, dass er eine Behandlung der Angelegenheit im Gemeinderat für angemessen gehalten hätte. Auf diese Weise wäre eine gemeinsame Diskussion und Entscheidung unter Abwägung der Dringlichkeit des Vorbringens des Elternbeirats und der finanziellen Situation der Gemeinde möglich gewesen.  

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 2

Sachverhalt

Es werden keine Fragen vorgetragen. 

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3. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderates vom 24.02.2021 und vom 24.03.2021 den Mitgliedern zugegangen sind. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschriften des öffentlichen Teils der Sitzungen des Gemeinderates vom 24.02. und vom 24.03.2021 werden genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 4

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 24.03.2021 wurden folgende bekannt zu gebende Beschlüsse gefasst:

Auftragsvergabe für Straßenbauarbeiten zur Sanierung eines Teilstückes des Rodelweges an die Fa. Richard Schulz, Großweil.

Auftragsvergabe zur Lieferung und Montage der Schreinereiausstattung für den Bauhof an die Fa. Felder KG, Innsbruck.

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5. Beratung und Beschluss über eine Änderung der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 04.03.2021 ein Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll den Kommunen u. a. ermöglichen die Abhaltung von Sitzungen an die pandemiebedingten Erfordernisse anzupassen. 
Zur Regelung der Sitzungsteilnahme wurde in der Gemeindeordnung Art. 47 a ergänzt. 

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Zugeschaltete Gemeinderatsmit-glieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zu-schaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. 
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Über-tragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. 
(5) Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Aus der Mitte des Gemeinderates ist der Wunsch an die Verwaltung heran getragen worden Gemeinderatsmitgliedern die Möglichkeit für einer Teilnahme an Sitzungen mittels Bild-Ton-Übertragung zu eröffnen. Dies wäre nun aufgrund des neuen gesetzlichen Rahmens möglich. Zur Implementierung der Regelungen muss der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit eine Änderung der Geschäftsordnung beschließen. Hierzu wäre § 18 der Geschäftsordnung wie folgt zu modifizieren:
In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 bis Satz 5 ergänzt, der jetzige Satz 2 wird Satz 6: 
Gemeinderatsmitglieder können unter der Maßgabe der Regelungen in Art. 47a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 GO an Sitzungen des Gemeinderates mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (vgl. Art. 47a Abs. 2 GO). Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder, die mittels Bild-Ton-Übertragung an nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilnehmen sicherzustellen, dass keine Unbefugten von den Beratungsgegenständen Kenntnis erlangen können. Der Erste Bürgermeister kann sich vorbehalten, bei der Beratung von bestimmten Tagesordnungsgegenständen aus rechtlichen Gründen die persönliche Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder zu verlangen.
In § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ergänzt: 
Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend i. S. v. Art. 47 Abs. 2 GO.
Es wird folgender § 18 Abs. 4 ergänzt:
Die Regelungen zur Teilnahme an Sitzungen mittels Bild-Ton-Übertragung in Abs. 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft.  

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister führt zusätzlich aus, dass die Abhaltung von hybriden Sitzungen aufgrund der benötigten technischen Ausstattung nur im Sitzungssaal des Rathauses möglich ist. Da jedoch im Sitzungssaal wegen der Abstands- und Hygieneregeln nicht alle 20 Gemeinderatsmitglieder tagen können, bedeutet dies in der Konsequenz, dass die Fraktionen vorab festlegen müssen wer mittels Übertragung an der Sitzung teilnimmt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass zusätzliche Kosten i. H. v. ca. € 3.000,- entstehen werden.

Herr Doll und Frau Keller äußern, dass eine Regelung zur Abhaltung von hybriden Sitzungen für extreme Fälle (z. B. bei einer Quarantäneanordnung für Gemeinderatsmitglieder) durchaus sinnvoll wäre.

Frau Kötzner-Schmidt gibt zu bedenken, dass die Fraktionen zur Reduzierung der anwesenden Fraktionsmitglieder gezwungen wären. 

Herr Blomeyer führt aus, dass alternativ ein beschließender „Ferienausschuss“ eingerichtet werden könnte.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die für § 18 der Geschäftsordnung vorgeschlagenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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6. Antrag CSU-Fraktion: Abriss des „Alten Feuerwehrhauses“ in Neufahrn und Umgestaltung der dadurch entstehenden Fläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Das „Alte Feuerwehrhaus“ an der Starnberger Straße in Neufahrn steht seit 1962 in der Dorfmitte des Schäftlarner Ortsteils. 
Die Nutzung als Feuerwehrhaus verfiel jedoch bereits im Jahr 1974, als das neue Gerätehaus an der Haarkirchner Straße errichtet wurde.
In den letzten Jahren wurde das Gebäude nur mehr als Lager für den Bauhof und den Neufahrner Burschenverein genutzt. Für diese Nutzung besteht aufgrund des neuen Bauhofs in Schäftlarn und vorhandener Lagermöglichkeiten in Neufahrn keine Notwendigkeit mehr. 
Zugleich begründet der Standort des Gebäudes eine prägnante Verengung des dortigen Gehweges. Die Gehwegbreite beläuft sich an dieser Stelle auf lediglich ca. 60 cm. 
Des Weiteren befindet sich an selber Örtlichkeit die Bushaltestelle der Linie 904 für Fahrgäste in Richtung „Kloster Schäftlarn“. Dies ist die hauptsächlich genutzte Verbindung für Schüler und sonstige tägliche Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. 
Eine Neugestaltung dieses Areals würde auch auf dieser Straßenseite die Errichtung eines Bushäuschens ermöglichen und an der Bushaltestelle die grundlegende Sicherheit für die Fahrgäste erhöhen. 
In die Planung soll der Eigentümer des Jägerwirts in Neufahrn mit einbezogen werden.

Diskussionsverlauf

Herr Urban erläutert den Antrag.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt das „Alte Feuerwehrhaus“ im Ortsteil Neufahrn abtragen zu lassen und die dadurch entstehende Fläche bedarfsgerecht und dem Ortsbild zuträglich umzugestalten.
  2. Der Gemeinderat beschließt die Errichtung eines Bushäuschens an der Bushaltestelle in Neufahrn für die Fahrtrichtung „Kloster Schäftlarn“. Die Kosten für die komplette Maßnahme sind im nächsten Haushalt einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Billigungs- und Darlegungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die Gewerbe- und Sportflächen am "Wagnerfeld" in Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 16.09.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ beschlossen.
Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, die verkehrsgünstig gelegenen Flächen im Teilbereich des Plangebiets für das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 313/17 für eine gewerbliche Entwicklung ortsansässiger Handwerksbetriebe und kleineren Existenz­gründern zu Verfügung stellen zu können.

Im Rahmen der nun vorliegenden Änderung des Bebauungsplans werden die baurechtlichen Rahmenbedingungen für die gewerbliche Nutzung geschaffen, die bisher im Geltungsbereich Sportflächen sowie ein Baufenster für den örtlichen Bauhof vorsah.

Konkret ergeben sich durch die Planungen folgende Änderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung:
  • Änderung der Art der Nutzung von Gemeinbedarf und Grünflächen in Richtung Gewerbegebiet;
  • Erweiterung bzw. Modifizierung des bestehenden Baufensters;
  • Erhöhung der GRZ von 0,22 auf 0,5;
  • Erhöhung der zulässigen Wandhöhe von 4,30m auf 7,00m;
  • Ergänzung eines Erschließungswegs von Südwesten im Bereich bisher als Grünfläche festgesetzte Flächen;
  • Erhalt der Sportflächen (Beachvolleyballplatz, Skater-Park, Soccer-Five-Platz) im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 313/17, so dass im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens nur eine Teilfläche im Umfang von ca. 4.500 m2 entwickelt wird;
  • Einbeziehung des angrenzenden Grundstücks der Straßenmeisterei (Flnr. 313/5) in das Bebauungsplanänderungsverfahren.


Hinweis: Im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde die Art der baulichen Nutzung im Planungsgebiet bereits von einer Fläche für den Gemeinbedarf in ein Gewerbegebiet geändert, so dass bezüglich des Flächennutzungsplans kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auf eine hinreichende Versickerungsfähigkeit der Gewerbegrundstücke ist zu achten.

Das Abwasseranlagenrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fl.Nr. 313/12 (Blatt 3148) gemäß der Bewilligung vom 25.06.2021, eingetragen am 31.07.2021 ist zu beachten.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr weist darauf hin, dass bei Festsetzung 5.4 die Zulässigkeit von Flachdächern herausausgenommen werden soll, das diese in Schäftlarn untypisch sind.


Herr Tonnar begrüßt die Festsetzung einer Wandhöhe von 7,00m, da auf diese Weise im 2. Stock die Errichtung von Betriebsleiterwohnungen möglich sind.

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in der Fassung vom 21.04.2021 wird gebilligt. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Billigungs- und Darlegungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" in Ebenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 8

Sachverhalt

In der Sitzung vom 09.12.2020 hat der Gemeinderat den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Ermöglichung der Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² auf der Grundlage des räumlichen Geltungsbereichs des Plans vom 07.12.2020. Zu diesem Zweck soll die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet von Mischgebiet (MI) in Sondergebiet (SO) zugunsten der Realisierung der Erweiterung des Lebensmittelmarkt als „großflächigen Einzelhandesbetrieb“ geändert werden.
Das Büro AGL -Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung / Institut für ökologische Forschung- wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf zu erarbeiten. Nach der Billigung des Vorentwurfs ist im Anschluss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.“

Um auf die aktuellen Verkaufsflächenanforderungen für eine moderne Warenpräsentation reagieren zu können, strebt der Lebensmittelmarkt am Rodelweg eine maßvolle bauliche Erweiterung an der Südseite der Gebäudefassade an. Zudem sollen auf der Nordseite des Gebäudes die baurechtlichen Voraussetzungen für den Anbau eines Treppenhauses geschaffen werden. 

Durch die Planung kann das Sortiment besser präsentiert, den generationsübergreifenden Ansprüchen der Kunden (z.B. nach breiten Gängen) entsprochen sowie die allgemeinen Arbeitsabläufe optimiert werden. Durch die Integration eines Backshops soll zudem die Nachfrage nach frischen Backwaren, die unmittelbar nach dem Einkauf erworben werden können, entsprochen werden. Die Planung trägt damit wesentlich zur Erhaltung des Standorts des Lebensmittelbetriebs in städtebaulich integrierter Lage bei und sichert damit nicht nur die Grundversorgung, sondern auch Arbeitsplätze am Wohnort. 

Der Umgriff der Bebauungsplanänderung umfasst den kompletten Geltungsbereich des rechtskräftigen Urbebauungsplans sowie den an diesen Bereich angrenzenden Teil des Rodelwegs (bisher nur zum Teil im Geltungsbereich enthalten). Der bisher dem Bebauungsplan zugeordnete Grünordnungsplan wird im Rahmen des Änderungsverfahrens in den Bebauungsplan integriert. Um die geplanten Anbauten baurechtlich zu ermöglichen, werden in Bezug auf die bisher festgesetzte Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen: 

  • Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen“ für den nördlichen Teil des Geltungsbereichs. Das Gebäude südlich des Kundenparkplatzes verbleibt wie bisher im Mischgebiet.
  • Erweiterung der Baugrenzen im Bereich des Lebensmittelmarkts und entsprechende Erhöhung der zulässigen Grundfläche (um 550m²); Bestimmung der zulässigen Wandhöhen sowie der Gestaltungsfestsetzungen für den geplanten Anbau.
  • Neuordnung der Stellplätze durch geringfüge Erweiterung des Parkplatzes nach Südosten.
  • Übernahme aller bisher erteilten Befreiungen von den rechtsgültigen Festsetzungen des Urbebauungsplans (bestehendes Baurecht Discounter, Kundenparkplatz) zur baurechtlichen Sicherung des Gebäudebestands sowie der sonstigen baulichen Anlagen im Geltungsbereich.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer wirft die Frage auf, ob die Anzahl der im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Stellplätze erforderlich ist. Der Erste Bürgermeister entgegnet, dass aufgrund der Vielzahl an Bestandsnutzungen im Plangebiet einerseits   eine Vielzahl an Bestandsstellplätzen vorhanden und andererseits wird die konkrete Lage und Anzahl der Stellplätze im weiteren Verfahren final festgelegt.

Frau Kötzner-Schmid merkt an, dass ein sehr großes Vordach geplant sei, andererseits sei dadurch auch eine gute Flächenausnutzung möglich.

Herr Tonnar bittet darum anzuregen, ob auf dem vorgesehenen Pultdach die Installation von Photovoltaik möglich sei.

Beschluss

Der Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Rodelweg" mit integriertem Grünordnungsplan in Ebenhausen wird gebilligt. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Aufstellungs- und Darlegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Östlich des Rodelwegs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 9

Sachverhalt

Anlass für die 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schäftlarn ist die planerische Absicht, die 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen ins Verfahren zu bringen. Auf diese Weise sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 liegende Lebensmittelmarkt auf der Südseite um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550m² erweitert werden. Durch die Erweiterung wird der Markt zukünftig baurechtlich bzw. landesplanerisch der Kategorie „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ zugeordnet.
Neben dem Einzelhandelsbetrieb befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Drogeriemarkt, ein Beherbergungsbetrieb sowie Wohnungen, die baurechtlich auch weiterhin zu sichern sind. Für das gesamte Planungsgebiet ist deshalb die Festsetzung eines Sondergebiets beabsichtigt, die in der Festsetzung der Zweckbestimmung den Einzelhandel, Beherbergung und Wohnen Berücksichtigung findet.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt zu ca. 80% im Landschaftsschutzgebiet „Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar“. Im Rahmen des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans ist somit ein Antrag auf Ausnahme von den Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beantragen. 
Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, aber die geplanten Festsetzungen 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen von den Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan abweichen, soll die 3. Änderung des FNP im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schäftlarn (Aufstellungsbeschluss). 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungs­beschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans bekanntzumachen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Weiteres Vorgehen in Sachen Gewerbegebiet Schorn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 10

Sachverhalt

  1. Möglichkeit der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens
Das Raumordnungsverfahren (ROV) hat den Zweck, im Sinne einer „helfenden Planung“ frühzeitig Nutzungskonflikte eines konkreten Vorhabens zu erkennen und Lösungs­möglichkeiten aufzuzeigen. Konflikte können sich insbesondere aufgrund von Größe, Wahl des Standortes und Auswirkungen des Projektes v. a. auf Wirtschaft, Siedlung, Verkehr, Natur und Landschaft ergeben.
Mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes 2012 werden – in Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG („Planungen und Maßnahmen“) – im Raumordnungsverfahren nur konkrete Vorhaben (z. B. ein Einzelhandelsgroßprojekt, eine Leitungstrasse zur Energieversorgung oder ein Freizeitgroßprojekt) überprüft, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 BayLplG erfüllen. Für die übrigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geben die Landesplanungsbehörden eine landesplanerische Stellungnahme ab (vgl. Art. 27 BayLplG).
Voraussetzung für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens ist ein hinreichend konkretes Vorhaben. Je nach Art des Projekts sind bestimmte Mindestanforderungen der Projektunterlagen erforderlich.

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/raumordnung_landes_regionalplanung/rov/index.html


  1. Interkommunales Abstimmungsgebot

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Unmittelbare Bedeutung hat die Vorschrift in der Bauleitplanung. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das in § 2 Abs. 2 BauGB statuierte interkommunale Abstimmungsgebot eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots gem. § 1 VI BauGB. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt im Rahmen der Abwägung einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange.
Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. von § 2 Abs. 2 BauGB liegt vor, wenn die Bauleitplanung der Standortgemeinde unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet hat
Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet führen nicht zwangsläufig dazu, dass die Standortgemeinde von ihrer Planung Abstand nehmen müsste. Sie hat diese vielmehr im Rahmen der Abwägung angemessen zu würdigen.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes äußert, dass er kein Verständnis dafür aufbringen könne, warum bei dieser Größenordnung kein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde.

Herr Dr. Ruhdorfer ist der Auffassung, dass es sich ohne Zweifel um ein raumbedeutsames Vorhaben handelt,. Hierbei muss vor allem eine Lösung für das Verkehrsthema gefunden werden. Es erscheint darüber hinaus äußerst fraglich, ob das Anbindungsgebot gewahrt ist. 

Beschluss

Der Gemeinderat stellt unter Bezugnahme auf die gemeindliche Stellungnahme vom 14.11.2019 fest, dass die aktuelle Planung für das Gewerbegebiet Schorn weiterhin abgelehnt wird. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7508 wird die ohnehin extreme Verkehrsbelastung für die Ortsdurchfahrt Schäftlarn und für den Ortsteil Neufahrn weiter verschärfen.

Aufgrund der abgesetzten Lage des Gewerbegebiets sieht die Gemeinde Schäftlarn auch das Anbindungsgebot an geeignete Siedlungseinheiten für nicht hinreichend gewahrt an.

Die Stadt Starnberg wird aufgefordert ein Raumordnungsverfahren anzustreben oder hilfsweise andere geeignete Schritte zur interkommunalen Abstimmung mit der Gemeinde Schäftlarn zu initiieren.

Die Gemeinde Schäftlarn behält sich die Prüfung weitergehender rechtlicher Möglichkeiten vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 11
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11.1. Situationsbericht zur Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Nachdem in Schäftlarn die Zahl der infizierten Personen in der KW 15 deutlich zugenommen hat (+6), hat sich das Infektionsgeschehen zu Beginn der KW 16 wieder stabilisiert (Stand 19.04.2021 +1).
Aufgrund des Infektionsgeschehens hat der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung am 07.04.2021 einige neue Regelungen eingeführt, die insbesondere auch den Schulbetrieb betreffen.
Dabei war Ziel, dass der Schulbetrieb nach den Osterferien möglichst im Präsenzbetrieb stattfinden soll. Um dies mit größtmöglichem Schutz vor COVID-19-Infektionen zu gewährleisten, gilt ab 12.04.2021 für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal. Die Tests werden von allen Schülerinnen und Schülern in der Schule selbst durchgeführt. Rückmeldungen in der ersten Woche haben gezeigt, dass das Testen durchweg gut durchgeführt werden konnte. 
In den Kindertageseinrichtungen sind regelmäßige Tests für das Erziehungspersonal nach wie vor verpflichtend. In der 14. KW wurden alle Kindertageseinrichtungen und Schulen im Gemeindegebiet mit FFP-2-Masken und Schnelltests für den Betrieb nach den Osterferien ausgestattet.
Mit Ministerratsbeschluss vom 13.04.2021 wurden die geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport weiter bis zum 09.05.2021 ausgesetzt. Zudem wurde die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie folgt geändert:
  • Es wird klargestellt, dass Schulkinder an Angeboten der Tagesbetreuung nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie sich entsprechend den für Präsenzunterricht geltenden Vorgaben mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
  • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen wird analog Gottesdiensten nun festgeschrieben, dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygieneregeln vorhandenen Plätze orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen.
  • Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz größer 200 anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügen.
Des Weiteren ist eine einheitliche Bundesgesetzgebung für die Verfahrensweise für  Inzidenzwerte ab 100 im legislativen Prozess.
Impfungen gegen das COVID-19-Virus werden seit 01.04.2021 auch von den örtlichen Haus- und Facharztpraxen angeboten.   Im Regelfall werden die Praxen auf Ihre Patienten bzgl. eines Impftermins zukommen. Im Landkreis München haben zum Stand 19.04.2021 67.989 Personen eine Erstimpfung erhalten, 23.391 verfügen bereits über den vollständigen Impfschutz . Insgesamt wurden somit  bereits 91.380 Impfungen durchgeführt. Für alle eingeschränkt mobilen Bürgerinnen und Bürger, die über 70 Jahre alt sind, gibt es von Seiten des Impfzentrums Oberhaching das Angebot am 24.04.2021 eine COVID-19 Schutzimpfung in der Gemeinde Schäftlarn zu erhalten. Die Impfungen werden von mobilen Impfteams in den Räumlichkeiten des Familienzentrums im 1. Obergeschoß, Käthe-Kruse-Straße 1, in Hohenschäftlarn durchgeführt.

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12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 12
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12.1. Dr. Dominic Stoiber: Gefahrenschwerpunkt am Steilstück der Neufahrner Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 12.1

Sachverhalt

Herr Dr. Stoiber trägt vor, dass das Steilstück an der Neufahrner Str. ein Gefahrenschwerpunkt sei. Insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit würden Kraftfahrer dort z. B. gehende oder fahrradfahrende Schulkinder gefährden. Daher sollte geprüft werden, ob eine Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet werden kann.
Der Erste Bürgermeister sichert eine entsprechende rechtliche Überprüfung zu.

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12.2. Dr. Dominic Stoiber: Zustand des Gehweges am Eichendorffweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 12.2

Sachverhalt

Herr Dr. Stoiber trägt vor, dass der Gehweg am Eichendorffweg sich einem schlechten baulichen Zustand befindet. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass sich der (provisorische) Gehweg im Eigentum der Gemeinde befindet. Daher muss zunächst ein dauerhafter Gehweg geplant werden. 

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12.3. Maria Kötzner-Schmidt: Vorstellung der Gemeinde auf der Homepage des Landratsamtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö informativ 12.3

Sachverhalt

Frau Kötzner-Schmidt trägt vor, dass auf der Homepage des Landratsamtes München für alle Gemeinden eine Möglichkeit zur Präsentation der jeweiligen Kommune besteht. Da die Gemeinde Schäftlarn bisher auf dieser Plattform nur wenige Informationen bereit stellt, schlägt sie vor, dass die Gemeinde ihren Auftritt erweitern sollte. 

Datenstand vom 14.02.2024 16:01 Uhr