Datum: 21.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:01 Uhr bis 22:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Aktuelle Stunde - Bürger fragen
2.1 Walter Neumayr: Ablauf Straßenwasser
2.2 Walter Neumayr: Wohnungsbau für Einheimische
3 Beratung und Beschluss über die Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Maria Kötzner-Schmidt
4 Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Herrn Christoph Ertl (Listennachfolger von Frau Maria Kötzner-Schmidt)
5 Besetzung von Ausschüssen
6 Genehmigung der Niederschrift
7 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen
8 Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED im gesamten Gemeindegebiet im Rahmen des Förderprogrammes
9 Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmiedgasse" in Hohenschäftlarn; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen
10 Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmiedgasse" in Hohenschäftlarn - Satzungsbeschluss
11 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die Gewerbe- und Sportflächen am "Wagnerfeld" in Hohenschäftlarn - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss
12 Informationen
12.1 Offene Ganztagsschule
12.2 Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 55 und dazugehörige Machbarkeitsstudie Grundschulturnhalle - Aktueller Sachstand
12.3 Beschaffung von Luftreinigern für Schulen und Kindertageseinrichtungen
12.4 Belegung der Turnhalle durch den Hort
12.5 Situationsbericht zur Corona-Pandemie
12.6 Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der Aufstellung eines Amphibienfangzaunes - Ortsumfahrung
13 Anfragen
13.1 Christine Keller: Entwässerung der B11 (Münchner Straße)
13.2 Christine Keller: Entwässerung am Bahnhof Hohenschäftlarn
13.3 Christine Keller: Entwässerungsproblem am Hirtenweg
13.4 Christine Keller: Buswartehäuschen für Bushaltestelle Am Kloster
13.5 Christine Keller: Hangweg als Spielstraße
13.6 Fabian Blomeyer: Bürgerversammlung

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister eröffnet um 18.30 h die Sitzung und stellt fest, dass eine ordnungsgemäße Ladung ergangen und Beschlussfähigkeit gegeben ist. Gegen die Ladung werden keine Einwendungen erhoben.  
Der Erste Bürgermeister stellt Frau Marina Gröbmair und Frau Eva Kellner als neue Mitarbeiterinnen vor.

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2. Aktuelle Stunde - Bürger fragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 2
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2.1. Walter Neumayr: Ablauf Straßenwasser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 2.1

Sachverhalt

Es erscheinen Herr Blomeyer und Herr Dr. Stoiber.
Herr Neumayr berichtet, dass der Wasserablauf auf einem Teilstück der St2071 das in einen Weiher führt bei stärkeren Regenereignissen häufig vom Weiher auf die Straße zurücklaufen würde und dabei Keller der Anrainer überfluten würde.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass eine Lösung für einen nachhaltigeren Ablauf des Straßenwassers in den Weiher in Planung sei. 

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2.2. Walter Neumayr: Wohnungsbau für Einheimische

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 2.2

Sachverhalt

Herr Neumayr trägt vor, dass es wünschenswert wäre, wenn für Einheimische – insbesondere für ehrenamtlich Engagierte – mehr günstiger Wohnraum geschaffen werden könnte. Ggf. könnten die Vereine in Neufahrn dazu Eigenleistungen beim Bau anbieten. 
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die Gemeinde in den letzten Jahren bereits viele Projekte zur Schaffung von günstigem Wohnraum durchgeführt hat. Weitere Bauprojekte sind in der Umsetzung. Inwieweit Eigenleistungen eingebracht werden können  müsste ggf. entsprechend geprüft werden. 

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3. Beratung und Beschluss über die Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Maria Kötzner-Schmidt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Frau Maria Kötzner-Schmidt hat der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass sie ihr Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLkrWG zum 30.06.2021 niederlegen will.

Diskussionsverlauf

Der Nachrücker für Frau Kötzner-Schmidt, Herr Christoph Ertl nimmt an der Abstimmung nicht teil, da er noch nicht vereidigt ist.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Maria Kötzner-Schmidt zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitglieds Herrn Christoph Ertl (Listennachfolger von Frau Maria Kötzner-Schmidt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 4

Sachverhalt

Herr Christoph Ertl ist als Listennachfolger für die ausgeschiedene Gemeinderätin Maria Kötzner-Schmidt nach Art. 31 Abs. 4 Satz 1 GO in der ersten seiner Berufung folgenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. 

Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre' die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Verweigerung der Eidesleistung zum Verlust des Amtes führt (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).

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5. Besetzung von Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderates soll auf Wunsch der Wählergruppe GemeindeUnion zukünftig wie folgt erfolgen:

Haupt- und Finanzausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Doll Christian
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Urban Maximilian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Büttner Bernd
Berger Sebastian
Blomeyer Fabian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Blomeyer Fabian
Berger Sebastian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Zattler Gerd
Blomeyer Fabian
Berger Sebastian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Ertl Christoph
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Ertl Christoph

Familien-, Jugend-, Kultur-, und Sozialausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 2. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Saur Karl-Otto
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Brunner Julia
Büttner Bernd
Lankes Christian
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Berger Sebastian
Büttner Bernd
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Metz Jakob
Waldherr Michael
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Waldherr Michael
Metz Jakob

Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Dichtl Susanne
Doll Christian
Schmid Martin
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Urban Maximilian
Dr. Schrag-Presti Irene
CSU, 3. Sitz
Dr. Stoiber Dominic
Schmid Martin
Doll Christian
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Blomeyer Fabian
Tonnar Marcel
Brunner Julia
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Zattler Gerd
Tonnar Marcel
Brunner Julia
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Büttner Bernd
Tonnar Marcel
Brunner Julia
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Waldherr Michael
Metz Jakob
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Keller Christine
Ertl Christoph
Metz Jakob

Umwelt- und Mobilitätsausschuss
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Dr. Schrag-Presti Irene
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dr. Stoiber Dominic
Doll Christian
CSU, 3. Sitz
Reitinger Maria
Doll Christian
Dr. Schrag-Presti Irene
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Saur Karl-Otto
Berger Sebastian
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Blomeyer Fabian
Saur Karl-Otto
Büttner Bernd
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Zattler Gerd
Saur Karl-Otto
Lankes Christian
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Ertl Christoph
Waldherr Michael
Keller Christine
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Metz Jakob
Keller Christine
Waldherr Michael

Werkausschuss 
Bez. der Fraktion
Mitglied 
1. Vertreter/in
2. Vertreter/in
CSU, 1 Sitz
Schmid Martin
Doll Christian
Dr. Stoiber Dominic
CSU, 2. Sitz
Dr. Schrag-Presti Irene
Dichtl Susanne
Dr. Ruhdorfer Matthias
CSU, 3. Sitz
Urban Maximilian
Dr. Ruhdorfer Matthias
Dichtl Susanne
B90/Die Grünen, 1. Sitz 
Tonnar Marcel
Saur Karl-Otto
Zattler Gerd
B90/Die Grünen, 2. Sitz 
Lankes Christian
Zattler Gerd
Saur Karl-Otto
B90/Die Grünen, 3. Sitz
Brunner Julia
Zattler Gerd
Saur Karl-Otto
GemeindeUnion, 1. Sitz 
Metz Jakob
Keller Christine
Ertl Christoph
GemeindeUnion, 2. Sitz  
Waldherr Michael
Ertl Christoph
Keller Christine

Rechnungsprüfungsausschuss:
Bez. der Fraktion
Mitglied 
CSU
Doll Christian
B90/Die Grünen
Zattler Gerd
GemeindeUnion
Keller Christine
Ausschussgmeienschaft

UWG/SPD
Reitinger Maria


Referat für Feuerschutz:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Urban Maximilian/Doll Christian
Bündnis 90/Die Grünen
Berger Sebastian/Tonnar Marcel
GemeindeUnion
Ertl Christoph/Waldherr Michael


Referat für Personalangelegenheiten:

Fraktion
Vertreterin/Vertreter
CSU
Dichtl Susanne/Dr. Schrag-Presti Irene
Bündnis 90/Die Grünen
Zattler Gerd/Büttner Bernd
GemeindeUnion
Keller Christine/Waldherr Michael


Sportbeirat:

CSU
Dr. Schrag-Presti Irene/Dr. Stoiber Dominic
Bündnis 90/Die Grünen
Berger Sebastian/Brunner Julia
GemeindeUnion
Metz Jakob/Keller Christine

Beschluss

Die Besetzung der Ausschüsse, Referate und des Sportbeirates wird bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister trägt vor, dass die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 16.06.2021 den Mitgliedern zugegangen ist. Er fragt nach, ob Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift bestehen. Dies ist nicht der Fall. 

Beschluss

Die Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung des Gemeinderates vom 16.06.2021  wird genehmigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö informativ 7

Sachverhalt

Es wurden folgende bekannt zu gebende Beschlüsse gefasst:

  • Auftragsvergabe zur Errichtung einer Schlosserwerkstatt für den Bauhof an die Fa. Schlott, Gelting
  • Verlängerung des Jahresleistungsverzeichnisses für die Sparten Wasser, Kanal und Straßenbau mit der Fa. Gröbmair, Fraßhausen bis März 2022

 

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8. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED im gesamten Gemeindegebiet im Rahmen des Förderprogrammes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Nach den Sitzungen des Gemeinderates am 24.03.2021 und 05.05.2021 sowie des Umwelt- und Mobilitätsausschusses am 03.05.2021 befasste sich der Umwelt- und Mobilitätsausschuss am 05.07.2021 erneut mit der Umrüstung und einer weiteren durch die Verwaltung mit Herrn Drexl bzw. Hr. Nacke ausgearbeiteten Variante. 
Nach der am 19.05.2021 übermittelten zweiten Umrüstungsvariante, bei der alle gestalterischen Leuchten (Glocke) durch technische Leuchten ersetzt werden sollten folgte am 02.07.2021 eine dritte Variante, in der die gestalterischen Leuchten (große Glocke) in durchgehenden Straßenzügen erhalten und umgerüstet werden sollen. In Straßenzügen, in denen nur vereinzelt Glocken installiert sind sollen diese durch techn. Leuchten ersetzt werden. (Tabelle 3).
In folgenden Straßen soll nach Variante 3 die Glocke in LED-Ausführungen vorhanden sein: 
  • Starnberger Straße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Bahnhofstraße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Klosterstraße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Zeller Straße (bisher nur zwei gelb-Licht vorhanden, eine LED Glocke in der Kurve bei Hausnummer 21 beauftragt)
  • Fischerschlößlstraße  (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Poststraße (von Fischerschlößlstraße bis Lechnerstraße / bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Kreuzungsbereich Lechnerstraße/Poststraße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Anwänden (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Fuchssteig (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Alpenblickstraße (großteils schon LED Glocke vorhanden)
  • Käthe-Kruse-Straße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
  • Jahnstraße (bisher in gelb-Licht komplett vorhanden)
 
In folgenden Straßenzügen ist die Glocke bereits auf LED umgerüstet bzw. mit LED ausgestattet: 
  • Münchner Straße Hohenschäftlarn
  • Kloster Schäftlarn (Ortsdurchfahrt)
  • Winklweg 
  • Stadtweg 
  • Schorner Straße 
  • Teilstück Niederried (von St. 2071 bis Kreuzung Unterdorf/Niedrried)
  • Maubergerstraße 

Gut wäre es, wenn der Gemeinderat sich für ein Konzept entscheidet. Danach könnten wir dann in die Feinplanung gehen und eine Vereinbarung für den Fördermittelantrag abschließen. Danach würden wir den Antrag stellen. Nach Bewilligung kann dann der Auftrag vergeben werden. Für die Bewilligung rechnen wir mit etwa 5 Monaten. Die Umrüstung erfolgt dann nächstes Jahr gemeinsam mit den Turnusarbeiten an den Leuchten.“
Die Übersicht wird in der Anlage (Tabelle 1 + 2 + 3) dargestellt.
Der Umwelt- und Mobilitätsausschuss empfiehlt die Variante 3, die jedoch im Rahmen der Feinplanung zu überarbeiten ist.
Die errechneten Kosten der Umrüstung (Variante 3) belaufen sich auf ca. 155.000 € netto bzw. ca. 184.000 € brutto. Die Kosten sind zunächst vorzustrecken. Nach Umrüstung kann die Förderung in Höhe von ca. 55.000 € brutto (30%) beantragt werden. 
Weiter kommt nach der Umrüstung die sofortige Einsparung der Stromkosten (ca. 70%) hinzu. Insgesamt amortisieren sich die verbleibenden Kosten nach Abzug der Förderung innerhalb der kommenden 6 – 7 Jahre.
 Weiter sollte sich der Gemeinderat noch für eine oder zwei technische Leuchten entscheiden, diese sind ebenfalls in der Anlage beigefügt.

Diskussionsverlauf

Hr. Zattler erkundigt sich danach, ob die Abrechnung nach der Umrüstung dann mittels Zählers erfolgt oder ob es bei einer  pauschalen Abrechnung nach Leistung des Einsatzes bleibt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass dies wohl nach wie vor über die Leistung der Einsätze abgerechnet wird. Die verbrauchsgenaue Erfassung kann nur über Zähler in den jeweiligen Straßenzügen erfasst werden. Diese Nachrüstung ist nach ersten Erkenntnissen nicht geplant (zusätzliche Kosten, die wahrscheinlich durch die Gemeinde übernommen werden müssten). Die Verwaltung wird sich nochmals erkundigen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Umrüstung in der Variante 3 mit der noch vorzunehmenden Überarbeitung im Rahmen der Feinplanung. Die Verwaltung wird beauftragt den Förderantrag in Zusammenarbeit mit den Bayernwerken auszuarbeiten und die Fördermittel zu beantragen. 
Für die Haushaltsplanung sind für die Umrüstung Kosten in Höhe von höchsten 190.000 € im Haushalt 2022 einzuplanen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmiedgasse" in Hohenschäftlarn; Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 05.05.2021 beschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ in Hohenschäftlarn entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen ist. 
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.05. bis 22.06.2021 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum.

Während der Auslegung wurden von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:

       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
       Isartalverein
       Bayernwerk Netzcenter Penzberg
       Bund Naturschutz
       Deutsche Telekom
       Gemeinde Baierbrunn
       Gemeinde Icking
       Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Staatliches Bauamt Freising, AZ: S2300-4622.0 vom 21.05.2021

Aus Sicht des Staatlichen Bauamts Freising kann dem Bebauungsplan nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden:

Von den Grundstücken innerhalb des Plangebietes sind neue direkte Zufahrten zur Staatsstraße 2071 geplant. Wir bitten Sie, die Gestaltung der Zufahrten hinsichtlich Sichtflächen, Breite der Zufahrt, Längsneigung der Zufahrt und Stauräume mit dem Staatlichen Bauamt Freising rechtzeitig im Detail abzustimmen.
Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und ist auf Ebene der Baugenehmigungsplanung bzw. der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmung: 21:0

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-1 vom 01.06.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 15.03.2021 bereits eine positive Stellungnahme abgegeben. Seither vorgenommene Änderungen geben keinen Anlass von diesem Bewertungsergebnis abzurücken. 
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch weiterhin als raumverträglich anzusehen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Abstimmung: 21:0



  1. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-18256/2021 vom 04.06.2021

Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Die Hinweise unserer Stellungnahme vom 02.03.21 wurden teilweise in der Satzung übernommen. Wir empfehlen weiterhin, die folgenden Punkte aus wasserwirtschaftlicher Sicht ebenfalls in den Bebauungsplan einzuarbeiten. 

1. Oberflächenwasserbeseitigung
Unser Hinweis zum Sickerhorizont der Sickerschächte ist korrekt im Punkt 16.1 der Satzung übernommen worden. Die Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung im Punkt 4.8 der Begründung ist gut geeignet, um Planungen zu steuern und Fehlplanungen und Missverständnisse und damit Mehrkosten und Verzögerungen zu vermeiden.
Wir empfehlen daher, die wichtigsten Inhalte des Konzepts in die Festsetzungen der Satzung aufzunehmen. 

2. Wassergefährdende Stoffe
Sollte der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geplant sein, so ist die Anlagenverordnung des Bundes - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) - zu beachten und die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamtes München zu beteiligen. 

3. Bodenschutz
Der Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zu-stand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). 
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.:
Die in der Begründung formulierten Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sind bei konkreten Bauvorhaben zu prüfen und Vorhabenspezifisch anzupassen. Da es sich bei dem gegenständlichen Bebauungsplan um einen (einfachen) Angebotsbebauungsplan handelt, wird von der Aufnahme zusätzlicher Festsetzungen abgesehen. Die konkrete Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn.

Zu 2. und 3.:
Die Anregungen werden wie vorgeschlagen als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung berücksichtigt. Die Planunterlagen werden bzgl. der zu ergänzenden Hinweise entsprechend angepasst.

Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0004/2021/BL vom 28.05.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Durch die Planung wird eine Massierung von Wohnnutzung ermöglicht; dadurch steigt das Konfliktpotenzial bzgl. Geruchsimmission aufgrund der nahegelegenen land­wirtschaft­lichen Betriebe an. Des Weiteren werden künftige Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe eingeschränkt, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Wir weisen darauf hin, dass im Falle von Beschwerden über Geruchsimmission kaum Möglichkeiten der Konfliktbewältigung bestehen, ohne dass Bestandseingriffe notwendig wären.

Stellungnahme /Abwägung: 
Mit der Planung wird eine maßvolle Nachverdichtung planungsrechtlich gesteuert – gegenüber ohnehin nach § 34 BauGB zulässigen Bauvorhaben wird mittels des gegenständlichen Bebauungsplans keine verdichtete Bebauung festgesetzt, eine Erforderlichkeit zur Konfliktlösung ergibt sich diesbezüglich nicht.
Im Hinblick auf die bestandsorientierenden Festsetzungen des Bebauungsplans mit lediglich einem zusätzlichen Baufenster gegenüber dem Bestand bzw. der genehmigten Planungen sowie aufgrund des historisch gewachsenen Nebeneinanders von Wohnen und Landwirtschaft werden die vorhandenen Geruchsemissionen als ortsüblich gewertet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Begründung wird verwiesen.

Zudem handelt es sich bei gegenständlichem Bebauungsplan um einen einfachen Bebauungsplan, eine Art der baulichen Nutzung ist nicht festgesetzt, etwaige Anforderungen können im Baugenehmigungsverfahren beauflagt werden.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 02.06.2021

Der Bebauungsplan fällt durch klare durchdachte Festsetzungen und Hinweise zur Grünordnung auf. Lediglich Folgendes könnte noch verbessert werden:
Die Baugrenzen beim östlichsten Haus sollten soweit verschoben, bzw. verkleinert werden, dass sie sich nicht mehr im Kronentraufbereich bzw. im Wurzelbereich des zu erhaltenden Baums befinden.
Laut DIN 18920 sollen in der Kronentraufe plus 1,5 m keine Eingriffe stattfinden. Selbst wenn im Baugenehmigungsverfahren zum Schutz der zu erhaltenden Bäume ein Verbau beauflagt wird, so wird für diesen circa 1 m zusätzlicher Raum zur Gebäude-Außenkante im Wurzelbereich des Baumes benötigt.
Daher ist es so wichtig, den Bauraum so weit vom Baum weg festzulegen, dass sich auch die Baugrube bzw. der Verbau nicht mehr im Kronentraufbereich des Baumes befindet und bei Baumaßnahmen möglichst wenig Wurzelmasse verloren geht. 
Die Baufensterecke, die die Krone schneidet sollte also bis zum Bestandsgebäude verkleinert werden.

Stellungnahme /Abwägung:
Ziel des Bebauungsplans ist es, eine maßvolle bauliche Nachverdichtung zu ermöglichen. Der Grundstückszuschnitt des Baugrundstücks mit den Fl.Nr. 66 und 67 lässt dort unter Beachtung der Abstandsflächen wenig Spielraum für etwaige Nachverdichtungen. Der als zu erhalten festgesetzte Baum ragt durch die symbolisierte Darstellung geringfügig in den Bauraum hinein. 
Auch bei einer Nachverdichtung ist es Ziel, den Baum zu erhalten. Die Ausmaße des Baumes sind bei konkreten Vorhaben aufzunehmen und die Planung an der Erhaltung des Baumes auszurichten. Dahingehend sind bereits Hinweise bzgl. baulichen Maßnahmen im Kronenbereich sowie zum Schutz von Bäum vor Verdichtung enthalten. An der Festsetzung der Baugrenzen wird daher festgehalten. Konkrete Pläne für dieses Grundstück sind nicht bekannt.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0004/2021 /BL vom 21.06.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

  1. In Festsetzung A.2.4 wird jetzt der Begriff Kellergeschoss verwendet. Da dieser Begriff im Bauplanungsrecht nicht geregelt ist, sollte zur Klarstellung ergänzt werden „gem. Art. 2 Abs. 7 BayBO" bzw. eine Definition angegeben werden.

  1. In A.2.5 wird jetzt für die Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO grundstücksweise eine prozentuale Überschreitungsmöglichkeit der Grundfläche geregelt. Nach unserer überschlägigen Berechnung ergeben sich aus der Festsetzung jedoch Werte (zulässige Grundfläche nach A.2.1 + Überschreitungsmöglichkeiten nach A.2.2 und A.2.4 + prozentuale Überschreitung nach A.2.5), die die jeweiligen Grundstücksflächen überschreiten würden und somit nicht realisierbar wären. Wir bitten daher um Überprüfung der Festsetzung. U. E. müsste die Formulierung lauten „Die festgesetzte Grundfläche gem. Festsetzungen 2.1, 2.2 und 2.4 kann durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO bis zu den folgenden Werten überschritten werden."; damit würden auch die in Punkt 4.2 der Begründung (Seite 16)        genannten Werte Berücksichtigung finden.

  1. In Festsetzung A.3.4 wird auch für Außentreppen eine Überschreitung der Baugrenzen zugelassen (Satz 4). Für diese wird jedoch keine Grundflächenüberschreitung in A.2 geregelt. Wir weisen darauf hin, dass für die nach Festsetzung A.3.5 (vgl. Punkt 4 unserer Stellungnahme) außerhalb des Bauraums 5 mögliche Außentreppe u.E. die für Bauraum 5 festgesetzte zulässige Grundfläche nicht ausreicht (die zulässige GR wird bereits durch den vorhandenen Bestand ausgeschöpft). Wir bitten daher um Überprüfung und ggfs. Ergänzung.

  1. Nach Festsetzung A.3.5 sind jetzt im Plangebiet überwiegend von der Abstandsflächensatzung der Gemeinde abweichende, geringere Abstandsflächen zulässig. Zusätzlich werden für eine an der westlichen Baugrenze des Bauraums 5, außerhalb des Bauraums zulässige Außentreppe, Abstandsflächenunterschreitungen geregelt. Diese Außentreppe würde die Abstandsflächen unterschreiten und direkt angrenzend an eine Fläche mit Geh- und Fahrrecht liegen. Wir empfehlen daher die Möglichkeit der Errichtung einer Außentreppe in dieser beengten Situation nochmals zu überprüfen.
In der Begründung, Punkt 4.3, Abb. 9 wurde die nicht untergeordnete und somit eigene Abstandsflächen erzeugende Außentreppe, soweit nachvollziehbar, nicht berücksichtigt. Eine erweiterte Darstellung würde u.E. die Problematik verdeutlichen. Wie bereits mit der Gemeinde telefonisch erläutert, könnte grundsätzlich im Plangebiet die Abstandsflächensatzung der Gemeinde (statisch / dynamisch?) zur Anwendung kommen und für die Gebäudeseiten, wo dies nicht möglich ist eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB aufgenommen werden.
  1. In Festsetzung A.4.1 wird jetzt als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe der Tiefgaragenrampe das natürliche Gelände angegeben. Hierzu weisen wir darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (Urteil VGH Mannheim vom 09.05.2019 Az. 5 S 2015/7) die vorhandene oder natürliche Geländeoberfläche keinen hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 18 Abs. 1 BauNVO darstellt, wenn die Höhenlage des Geländes im Plan nicht näher bestimmt ist, da nachträglich vorgenommene Geländeveränderungen nicht immer nachvollzogen werden können. Wir empfehlen der Gemeinde daher eine NN­Kote als unteren Bezugspunkt festzusetzen.

  1. Bei der neu aufgenommenen Festsetzung A.6.8 ist die FI.Nr. 63/4 anzugeben (statt 63/5), da diese durch die GFL-Fläche an die Starnberger Straße angebunden werden soll.

  1. In der Begründung sollten beim Punkt 4.2 (Zulässige Grundfläche) bzw. in 4.10 (Flächenbilanz) auch die Überschreitungsmöglichkeiten der Grundfläche durch die zum Hauptgebäude gehörenden Terrassen und Balkone berücksichtigt werden. Wir empfehlen den Punkt 4.10 „Flächenbilanz" zu ergänzen. Aus ihr sollten die durch die Planung ermöglichten Grundflächen, inklusive der Überschreitung durch Bestandteile des Hauptgebäudes und durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen, hervor gehen.


Zur Grünordnung und zum Immissionsschutz wird auf die beiliegenden Stellungnahmen Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme sind. 
Zum Naturschutz erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung:

Zu 1.:
Wie vorgeschlagen wird die Festsetzung zur Klarstellung ergänzt.
Zu 2.:
Zur Begrenzung der Versiegelung im Sinne des Bodenschutzes wird zusätzlich eine prozentuale und grundstücksbezogene Überschreitung der Grundfläche festgesetzt, die auch sämtliche in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen umfasst und die somit die maximal zulässige Grundfläche bzw. die im Bebauungsplan vorgesehenen Überschreitungsmöglichkeiten begrenzt. 
Zur Klarstellung wird in der Begründung folgender Halbsatz ergänzt bzw. Beispielformulierung mitaufgenommen: 
[Zur Begrenzung der Versiegelung im Sinne des Bodenschutzes wird zusätzlich eine prozentuale und grundstücksbezogene Überschreitung der Grundfläche festgesetzt, die auch sämtliche in § 19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO genannten Anlagen umfasst] „und die somit die maximal zulässige Grundfläche bzw. die im Bebauungsplan vorgesehenen Überschreitungsmöglichkeiten begrenzt.
Beispielsweise für den Bauraum 4 ergibt sich bei einer Grundfläche von 165 qm (150 qm nach A Ziff. 2.1 plus 10 v.H. = 15 qm nach A Ziff. 2.2) und einer Überschreitungsmöglichkeit gem. A Ziff. 2.5 von 250 v.H. eine Maximalüberschreitung der Grundfläche von 247,5 qm, so dass insgesamt eine Fläche von 412,5 qm (GR 165 + Überschreitungsmöglichkeit) überbaubar ist.“

Zu 3.:
Die Zulässigkeit der Außentreppe ist bzgl. ihrer Ausmaße und damit ihrer Grundfläche in Festsetzung A 3.4 geregelt. Zur Klarstellung wird die Festsetzung A 2.2 bzgl. einer Überschreitungsmöglichkeit der Grundfläche auch für Außentreppen ergänzt.

Zu 4.:
Ziel des Bebauungsplans ist eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. Dahin­gehend soll eine Umnutzung des Bestandsgebäudes im Bauraum 5 (sog. Schlachthaus) ermöglicht werden. Im Hinblick auf den Gebäudezuschnitt sowie die Gebäudekubatur trägt die Errichtung einer Außentreppe maßgeblich dazu bei, eine sinnvolle Umnutzung des sog. Schlachthauses zu ermöglichen.
Eine Außentreppe stellt lediglich ein untergeordnetes Bauteil dar, und dient wie die Fläche mit Geh- und Fahrrecht zur Erschließung. Die beengte Situation direkt angrenzend zu einer Fläche mit Geh- und Fahrrecht wird daher als vertretbar erachtet.
Die Gemeinde hält daher an den bisherigen Regelungen zur Ermöglichung einer Außentreppe an der westlichen Seite des Bestandsgebäudes im Bauraum 5 fest.
Wie angeregt wird die Abbildung bzgl. der Außentreppe ergänzt. Anhand der ergänzten Abbildung ist ersichtlich, dass die Abstandsflächen der Außentreppe fast ausschließlich innerhalb der Abstandsflächen des sog. Schlachthauses liegen.
Die bereits aufgenommene Festsetzung A 3.5 regelt die von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung abweichende Tiefe von Abstandsflächen.

Zu 5.:
Der Anregung wird gefolgt, der untere Bezugspunkt für die Wandhöhe der Tiefgaragenrampe wird zur Klarstellung auf die festgesetzte Erdgeschoss-Fertigfußbodenhöhe des Bauraums 7 abgestellt, dort ist in der Planzeichnung eine Höhenkote in m ü NN eingetragen.

Zu 6.:
Die Festsetzung wird wie vorgeschlagen korrigiert.

Zu 7.:
Die Begründung wird wie vorgeschlagen ergänzt.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Labbé & Partner Partnergesellschaft mbB, AZ: 19-227-21 vom 22.06.2021

1.
Wir haben mit Schreiben vom 15.03.2021 sowie Schreiben vom 20.04.2021 für unsere Mandantschaft Einwendungen erhoben. Die Gemeinde hat in der Sitzung vom 05.05.2021 über diese Einwendungen entschieden. 

Dabei ist sie auf folgende Einwendungen eingegangen:
  1. Die Tiefgarage bzw. die Tiefgaragenzufahrt wurden entsprechend dem Vorschlag unserer Mandantschaft geändert bzw. in die Starnberger Straße verlegt. 
  2. Die Außentreppe, die für das Bestandsgebäude im Bauraum 5 erforderlich ist, wurde im Bebauungsplan in der Fassung vom 05.05.2021, berücksichtigt. 
  3. Der Bauraum 1 wurde um den im Bebauungsplan als Kellergeschoss bezeichneten Gebäudeteil erweitert. 
  4. Es wurde eine Regelung für den Erhalt der bestehenden Genehmigungen vom 20.06.2017 und deren Umsetzung gefunden.

2.
Nicht berücksichtigt wurde dagegen:

  1. die Vergrößerung des Bauraumes 1 nach Osten entsprechend dem Plan, der mit Schreiben vom 15.03.2021 übersandt wurde sowie aufgrund des Pilzdaches, worauf wir im Schreiben vom 20.04.2021 hingewiesen haben. 
  2. die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere die Grundfläche (GR), für die Bauräume 1 und 7.

3.
Daher wiederholen wir unsere Einwendungen namens und Im Auftrag unserer Mandantschaft aus unserem Schreiben vom 15.03.2021 und unserem Schreiben an Herrn Kollegen Brey vom 21.04.2021 und machen diese vollumfänglich zum Gegenstand des erneuten Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB:
Der Bebauungsplan wäre weiterhin unwirksam, würde er in der Fassung der Auslegung vom 05.05.2021 in Kraft treten, da er nicht den Anforderungen an einen rechtmäßigen Bebauungsplan entspricht. 
Ein rechtmäßiger Bebauungsplan muss im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein. Er muss darüber hinaus auch dem Abwägungsgebot nach§ 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. 

3.1
Der Bebauungsplan wäre, würde er in der Fassung der Auslegung vom 05.05.2021 in Kraft treten, unwirksam, da die Planung der Gemeinde bereits nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB wäre, weil der Bebauungsplan mit den Planungszielen nicht konformgeht. Insbesondere wird das Ziel, die Bebauung zu strukturieren und nach zu verdichten, nicht erreicht. Im Gegenteil wird bestehendes Baurecht im Vergleich zu einer Bebauung nach § 34 BauGB sogar verringert, was dazu führt, dass im Gegensatz zur Nachverdichtung vielmehr eine Verdünnung der Bebauungsdichte erreicht wird. 
Nach§ 1 Abs. 3 BauGB, haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68). Inhalt der planerischen Konzeption dürfen allerdings nur Zielsetzungen sein, für deren Umsetzung die Instrumente des BauGB bestimmt sind. Bauleitpläne dienen nämlich nur der städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets. Als grober, aber nicht starrer Rahmen der bodenrechtlich relevanten Beweggründe können die in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB genannten Belange dienen. 
Entscheidungen zur Bauleitplanung sind daher nur dann erforderlich, wenn dem Bebauungsplan ein städtebauliches planerisches Konzept der Gemeinde zugrunde liegt, das durch die Festsetzungen des Bauleitplans auch umgesetzt wird (vgl. allgemein hierzu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. EL 2010, § 1 BauGB Rn. 31).
Eines der Hauptziele des Bebauungsplanes ist, wie oben unter Ziffer 1. dargestellt, die Nachverdichtung zur Förderung der Innenentwicklung. Dieses Ziel wird durch die Darstellung der Landes- und Regionalplanung noch untermauert. 
Das Ziel wird durch die Planung der Gemeinde mit dem vorliegenden Bebauungsplan jedoch nicht erreicht, da hier durch die Festsetzung der Bauräume sowie der Grundflächen und Gebäudehöhen keine Nachverdichtung stattfindet, vielmehr sogar eine Verdünnung der Bebauungsdichte im Vergleich zur Bebaubarkeit nach § 34 BauGB. 
Nachverdichtung meint im Sinne einer planerischen Aufgabe die Fälle einer Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich und damit vor allem die Fälle, in denen ganz oder teilweise bebaute oder für die Bebauung vorgesehene oder bebaubare Grundstücke, in größerem Zusammenhang auch in entsprechenden Stadtquartieren, einer intensiveren Nutzung zugeführt werden sollen (EZBK/Krautzberger, 140. EL Oktober 2020, BauGB § 13a Rn. 29).
Der VGH Kassel definiert die Nachverdichtung mit der Ermöglichung einer intensiveren Nutzung des Grundstücks (VGH Kassel Urt. v. 25.9.2014 - 4 C 1328/12.N, BeckRS 2015, 48314). 
Eine solche intensivere Nutzung ist vorliegend nicht erkennbar. Der Bebauungsplan sieht zwar für die bisher unbebauten Teilflächen der Grundstücke mit den FI.Nr. 63 und 68 Gemarkung Schäftlarn eine Bebauung vor. Eine intensivere Bebauung der übrigen Grundstücke ist jedoch nicht überall erkennbar. Bauräume um bestehende Gebäude zu ziehen lässt keine Nachverdichtung zu. Auch eine geringe Vergrößerung des Bauraums oder Grundfläche führt nicht zu einer Nachverdichtung, wenn eine solche Vergrößerung der bestehenden Gebäude tatsächlich nicht umsetzbar ist. 
Das Ziel wird vorliegend nicht umgesetzt. Der Bebauungsplan lässt vorliegend nicht mehr, sogar eher weniger zu als nach § 34 BauGB möglich wäre. Von Nachverdichtung kann daher nicht gesprochen werden.
Der Bebauungsplan ist daher in seiner Fassung vom 27.01.2021 nicht als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB anzusehen und wäre damit, würde er in dieser Fassung in Kraft treten, unwirksam. 

3.2. 
Der Bebauungsplan wäre auch weiterhin, würde er in der Fassung vom 05.05.2021 in Kraft treten, unwirksam, weil er dem in § 1a Abs.2 BauGB normierten Grundsatz des Flächensparens widerspricht. 
§ 1a Abs. 2 BauGB fordert im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dabei sollen zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt. 
Wie oben unter Ziffer 3.1. dargestellt, kommt die Gemeinde mit der hier vorliegenden Bauleitplanung einer dem Grundsatz des Flächensparens entsprechenden Entwicklung nicht nach. 
Der Bebauungsplan wäre auch deshalb weiterhin unwirksam. 

3.3
Darüber hinaus wäre der Bebauungsplan auch weiterhin unwirksam, da er mit den Festsetzungen zu den Bauräumen und der Grundfläche auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung i. S. des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird. 

3.3.1. 
Nach dem zwingend zu beachtenden Abwägungsgebot sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, § 1 Abs. 7 BauGB. 
Die wesentliche Anforderung des Abwägungsgebots ist es, dass in den Abwägungsvorgang alle zwingend zu berücksichtigenden Belange einzustellen sind, weiter dass die Bedeutung der betroffenen privaten Belange erkannt werden muss und schließlich mit den von der Planung berührten öffentlichen Belangen ein Ausgleich vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. 
Darüber hinaus muss im Vorfeld eines den Anforderungen entsprechenden Abwägungsvorgangs das Abwägungsmaterial ausreichend ermittelt worden sein, § 2 Abs. 3 BauGB. 

3.3.2. 
Vorliegend wurde durch die restriktiven Festsetzungen der Grundfläche, des Bauraums und der Gebäudehöhe offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass den Eigentümern hierdurch bestehendes Baurecht entzogen wird und damit die Eigentümerinteressen unzumutbar eingeschränkt werden. 
Die Gemeinde hat hier, obwohl sie die Grundflächenzahl in der näheren Umgebung ermittelt hat. offensichtlich nicht berücksichtigt, durch was die Eigenart der näheren Umgebung im Rahmen des § 34 BauGB geprägt ist. Die Gemeinde hat es vorliegend unterlassen, bestehendes Baurecht nach § 34 BauGB zu ermitteln. 

Nach dem BVerwG, Beschl. v. 26.7.2006-4 B 55.06, kommt es für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung an:
„Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung".

Die absolute Grundfläche, die Zahl der Geschosse und die Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und sind daher als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung anzuwenden. Es kommt dabei darauf an, wie sie in der Gestalt des Gebäudes nach außen erkennbar in Erscheinung treten. 
Unerheblich ist dabei überwiegend das Verhältnis des Maßes der Nutzung zur überbaubaren Grundstücksfläche. 
So ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die überbaubaren Grundstücksflächen in Form der Bauräume derart klein und das Maß der Nutzung in Form der Grundfläche und der Gebäudehöhe derart gering festgesetzt wurde. 
Die Gemeinde hat damit nicht berücksichtigt, dass Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets, insbesondere die Grundstücke unserer Mandantschaft, vor der Aufstellung des Bebauungsplans nach Maßgabe des § 34 BauGB und damit der Bebauung auf den Nachbargrundstücken geschuldet, in weitaus erheblicherem Maße bebaubar waren als dies nunmehr nach dem Bebauungsplan der Fall ist. 
Den mit den hier streitgegenständlichen Festsetzungen einhergehenden Entzug vormals bestehenden Baurechts hat die Gemeinde offenkundig nicht einmal im Ansatz bedacht. 

3.3.3. 
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der Bebauungsplan, würde er in dieser Fassung in Kraft treten, unwirksam wäre, da er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung i.S. des § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht wird. Es liegen vorliegend sowohl Ermittlungs- als auch Abwägungsfehler vor. 

3.4. 
Daher 

  1. ist die östliche Baugrenze im Bauraum 1 um 2 m nach Osten und südlich bis zur Vorderkante der Bestandsvilla zu erweitern sowie um das Pilzdach aus dem Plan zum Schreiben vom 20.04.2021 zu vergrößern, 
  2. ist das Maß der Nutzung ist für die Bauräume 1 und 7, insbesondere die GR, zu erhöhen. Notwendig und realistisch für ein Doppelhaus, welches im Bauraum 7 verwirklicht werden soll, ist eine Grundfläche von 150 m². Für den Bauraum 1 ist eine GR von 195 m² festzusetzen. Diese Fläche ist notwendig, um einen Anbau von Wohnungen an das Bestandsgebäude umsetzen zu können. Diese Erhöhung dient als Ausgleich für den Verzicht auf die Flächen im Bauraum 7.


4.
Ergänzend wenden wir Folgendes ein: 

4.1. 
Es wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass unserer Mandantschaft durch die als abzubrechend bezeichnete Remise bestehendes Baurecht entzogen wird und damit die Eigentümerinteressen unzumutbar eingeschränkt werden. 
Die Remise auf dem Grundstück Fl.Nr. 63, Gemarkung Schäftlarn ist als Bestandsgebäude zu berücksichtigen. 
Ziele des Bebauungsplans sind die Erhaltung und Entwicklung gewachsener Strukturen des Ortskerns sowie eine verträgliche Nachverdichtung. Dies wird im Bebauungsplan vornehmlich durch den Erhalt der Bestandsgebäude umgesetzt. 
Die Remise wurde aber gerade nicht als Bestandsgebäude abgesichert. Für die Remise ist entsprechend dem Bestandsgebäude ein Bauraum sowie eine GR festzusetzen. Aufgrund Ihrer Größe ist die Remise hier als Nebenanlage für allgemein zulässig zu erklären. 
Auch hier wird der Bebauungsplan den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung i. S. des§ 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht.

4.2. 
Es wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass durch die Regelungen in Ziff. 3.4 des Bebauungsplans in das Eigentumsrecht nach Art. 14 beeinträchtigt wird und damit die Eigentümerinteressen unzumutbar eingeschränkt werden. 

Die Regelungen in Ziff. 3.4 des Bebauungsplans, insbesondere auch um hier eine Freistellung zu ermöglichen, sind als allgemein zulässig und nicht als ausnahmsweise zulässig zu bewerten. 

Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die Baukörper, die bereits genehmigt sind bzw. in Bezug auf die Bauteile, die vorhanden sind und die mit dem Bebauungsplan legalisiert werden. 
Bei einer ausnahmsweisen Zulässigkeit müssen Ausnahmen beantragt werden. Diese stehen einem Freistellungsverfahren entgegen (Vergleiche Taft in Busse/Kraus, 141. El März 2021, unter Art. 58 BayBO Rn. 36, 37). Dort heißt es, dass Ausnahmen oder Befreiungen im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 BauGB nicht erforderlich sein dürfen. Andernfalls bedarf das Vorhaben einer Baugenehmigung. Ebenso sei auch Art. 63 Abs. 2 Satz 2 nicht so zu verstehen ist, dass hier die Möglichkeit begründet wird, das Instrument der isolierten Ausnahme bzw. Befreiung für Abweichungen vom Bebauungsplan auch im Freistellungsverfahren einzusetzen. Dies stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung. 
Der Regelungsinhalt von Abs. 2 Satz 1 beschränkt sich auf die Verpflichtung, die Zulassung einer Abweichung schriftlich zu beantragen und zu begründen. Da Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Freistellungsverfahren ausgeschlossen sind gehen diese förmlichen Anforderungen ins Leere. Im Übrigen ist im Gesetzgebungsverfahren eine solche Ausweitung des Freistellungsverfahrens auch nicht vorgesehen worden. 
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum nicht Regelungen in Ziff. 3.4 des Bebauungsplans nicht als allgemein zulässig zu bewerten sind. 
Eine ausnahmsweise Zulässigkeit greift aufgrund des soeben Gesagten in den Bestand der genehmigten bzw. vorhandenen Gebäude und damit in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG ein. Auch hier wird der Bebauungsplan den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung i. S. des § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerecht. 

5. 
Für den Fall, dass Sie eine unseren aufgeführten Anforderungen entsprechende Planung erarbeiten, welche die Belange der Eigentümer angemessen berücksichtigt, wären wir bereit unsere Einwendungen zurückzunehmen.

Gerne stehen wir für ein persönliches Gespräch zur Verfügung und hoffen in einem solchen Gespräch eine umfassende Einigung zu erreichen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Vorbemerkungen zu Ziff. 1 und 2 

Nach Auffassung der Einwender bedürfe es einer Vergrößerung des Bauraumes 1 entsprechend seiner Schreiben vom 15.03.2021 und vom 20.04.2021 (bei Letzterem ist wohl den Schreiben vom 21.04.2021 gemeint) sowie einer Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Grundfläche (GR), für die Bauräume 1 und 7. Die bereits erhobenen Einwendungen entsprechend der vorgenannten Schreiben vom 15.03.2021 und vom 21.04.2021 würden daher wiederholt und „vollumfänglich zum Gegenstand des erneuten Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB“ gemacht, obgleich – auch nach den Ausführungen der Einwender (vgl. Ziff. 1 seines Schreibens) – auf verschiedene zuvor erhobene Einwendungen seitens der Gemeinde eingegangen worden sei. 

Zu den Einwendungen im Einzelnen:

Zu Ziff. 3.1 (Grundsatz der Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB) 

Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde dabei einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. nur BayVGH, U. v. 19.6.2009 – 1 N 07.1552, BayVBl 2010, 247; U. v. 030.3.2011 – 2 N 09.3058 – juris). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde dabei setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die Planung muss dabei von städtebaulichen Belangen getragen und städtebaulich sinnvoll sein (vgl. VGH München, U. v. 10.08.2006 – 1 N 04.1570, BeckRS 2009, 36509, Ziff. 2. a) m. w. N.).
Die Bauleitplanung ermöglicht es der Gemeinde daher nicht nur, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Dazu zählt auch, eine bereits vorhandene Bebauung durch eine verbindliche Bauleitplanung zu überplanenden, um den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festzuschreiben (vgl. VGH München, U. v. 07.03.2018– 1 N 15.625, BeckRS 2018, 7003, Rn. 12 m. w. N.).
Der Bebauungsplan trägt den von der Gemeinde verfolgten Zielen (vgl. insb. Ziff.1 der Begründung) Rechnung und ist demnach auch erforderlich. 
Anders als seitens der Einwender ausgeführt, findet eine „Verdünnung“ der Bebauungsdichte nicht statt. Neben den bestehenden Gebäuden sowie der genehmigten Planung auf dem Grundstück Fl.Nr. 68 (Erweiterung des Bestandsbaus im Bauraum 1 und Neubebauung im Bauraum 2) wird eine angemessene Nachverdichtung insbesondere durch Festsetzung des Bauraumes 7 (Baulücke) sowie einer ermöglichten Umnutzung (Bauraum 5) ermöglicht. Weitere Baulücken sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden. Über das gesamte Plangebiet ergibt sich eine Erhöhung der Grundfläche der Hauptgebäude von derzeit 0,24 (Bestandshauptgebäude + genehmigte Gebäude, ohne darüberhinausgehende Kellergeschosse) auf 0,28 (entspricht der insgesamt zulässigen Grundfläche gem. Festsetzung A 2.1). Damit erhöht sich die Grundfläche der Hauptgebäude insgesamt um ca. 17 %, was insbesondere die Grundstücke Fl.Nr. 63 und 63/5 begünstigt. 
Die festgesetzten Baugrenzen sowie Grundflächen der Bestandsgebäude lassen einen gewissen Spielraum für untergeordnete Anbauten zu; die im Plan eingetragenen Grundflächen sowie Baugrenzen dürfen dahingehend durch Balkone und Terrassen überschritten werden (s. Festsetzungen A 2.2 und 3.4).

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen verfolgt die Gemeinde mit der Aufstellung des Bebauungsplans nicht das Ziel, eine Nachverdichtung „um jeden Preis“ oder im Sinne einer noch weitergehenden Maximierung von Baurecht zu ermöglichen. Eine Nachverdichtung soll und kann stattdessen vorliegend nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde gerade im Hinblick auf die weiteren städtebaulich verfolgten Planungsziele nur insoweit erfolgen, als die vorhandene Gebietsstruktur – unter Berücksichtigung des vorgefundenen Baubestands sowie der bereits erteilten Baugenehmigungen im Plangebiet – dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine weitergehende Intensivierung der Grundstücksnutzung als im Bebauungsplan festgesetzt, kommt daher nicht in Betracht und wäre im Übrigen auch ohne Aufstellung des Bebauungsplans unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheiten im Rahmen des § 34 BauGB nicht möglich.
All dies berücksichtigt der hiesige im Bebauungsplan. Im Einzelnen wird auf die Begründung des Bebauungsplans verwiesen.

Zu Ziff. 3.2 (Grundsatz des Flächensparens, § 1a Abs. 2 BauGB) 
Die seitens der Einwender angeführte Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB findet in § 13 a BauGB, der vorliegend zur Anwendung kommt, eine Instrumentierung (vgl. Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Okt. 2020, § 1a Rn. 47).
Der Bebauungsplan ermöglicht, wie unter der vorstehenden Ziff. 2.1 ausgeführt, unter Berücksichtigung weiterer städtebaulicher Belange nicht nur eine maßvolle Nachverdichtung, sondern trägt insbesondere dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, anstelle der Neuausweisung von Bauflächen zunächst die Möglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung – hier: Flächen im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB – zu nutzen. 
Nach dem Vortrag der Einwender und der darin zum Ausdruck kommenden Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Flächensparens wäre eine Überplanung von (zumindest teilweise noch unbebauten) Innenbereichsflächen dagegen nicht möglich. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber das Instrumentarium der Bebauungspläne der Innenentwicklung gerade auch für diese Fälle geschaffen hat. Die Forderung der Einwender nach einer Ausweitung der Bebauungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken steht zudem im Widerspruch zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Flächensparens.

Zu Ziff. 3.3 (Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB) 

Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung berücksichtigt gerade auch die privaten Belange der Einwender. Die Gemeinde verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass insbesondere auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB und die Bewahrung vorhandener Baurechte bedeutsame Belange der Bauleitplanung darstellen, die im Rahmen des Abwägungsgebots gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen – wie etwa die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB – zu berücksichtigen ist. Dementsprechend wurde das Abwägungsmaterial einschließlich der vorhandenen Bebauungssituation sowie des Bestands des nach § 34 BauGB zulässigen bzw. zukünftig möglichen Umfangs der baulichen Nutzung umfassend ermittelt.

Zu Ziff. 3.3.1 und 3.3.2

Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 – 4 C 7/15, NVwZ 2017, 717, Rn. 17 m. w. N.). 
Da § 34 Abs. 1 BauGB insoweit keine näheren Bestimmungen trifft, kann – unbeschadet der Tatsache, dass die konkrete, am tatsächlichen Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich bleibt – in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. VG München, Urt. v. vom 18.05.2006 - M 11 K 05.5781, BeckRS 2006, 31829).
Die maßbildenden Faktoren sind daher – auch hinsichtlich des Verhältnisses zur umgebenden Freifläche (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Okt. 2020, § 34 Rn. 40 ff.) – in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. 
Die Gemeinde hat das Maß der baulichen Nutzung anhand dieser Maßstäbe ausführlich ermittelt. Sie hat dabei den vorhandenen Baubestand im Plangebiet und der näheren Umgebung analysiert und zusätzlich die bereits erteilten Baugenehmigungen für das Grundstück Fl. Nr. 68 berücksichtigt. Auf die Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort insb. Ziff. 4.2 und 4.3) wird insoweit verwiesen. 

Gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben und den Ergebnissen der Bestandsanalyse entziehen die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen – insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung aber auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen – kein gegenwärtig nach § 34 BauGB bestehendes Baurecht, sondern erweitern dieses sogar in signifikantem Umfang. 
Unbeschadet der seitens der Einwender behaupteten Reduzierung von Baurecht nach § 34 BauGB hätte die Gemeinde die entsprechenden Festsetzungen angesichts der verfolgten Planungsziele ohnehin getroffen. Von hohem Gewicht für die Gemeinde ist vor allem die Erhaltung und maßvolle Weiterentwicklung des Ortsteils sowie seiner vorhandenen Bebauungsstruktur. Aus gemeindlicher Sicht sind daher die vorhandene städtebauliche Struktur mit einer Mischung aus kleineren und größeren Gebäuden, die vorhandenen Gebäudebreiten und –tiefen, die bestehende Höhenentwicklung und die Beibehaltung einer in diesem Sinne ortsteiltypischen und verträglichen Positionierung künftig hinzutretender Baulichkeiten mit ausreichenden Freiflächen zwischen den angrenzenden Hauptgebäuden von hoher Bedeutung. 
Zudem wird zum Schutz des Bodens die Versiegelungsrate begrenzt und eine angemessene Durchgrünung festgesetzt. Mit den getroffenen Festsetzungen kann daher eine angemessene Bebauungsstruktur im Ortskern von Schäftlarn, in Bezug zur vorhandenen und umgebenden Bebauung, geschaffen werden. 
Mit einer Vergrößerung der Grundfläche im Bauräumen 7, die über die festgesetzten 120 qm Grundfläche hinaus ginge, würde angesichts der bereits vorhandenen umfangreichen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 63 (Bauraum 6 mit einer GR von 360 qm) eine Bebauungsdichte ermöglicht, die ersichtlich über eine maßvolle Nachverdichtung hinausgeht und im Plangebiet und der näheren Umgebung – insbesondere auch hinsichtlich des Verhältnisses zur verbleibenden Freifläche – ohne Vorbild wäre. Sie wäre daher auch nicht im Rahmen von § 34 BauGB zulässig und im Übrigen angesichts der gemeindlichen Planungsziele städtebaulich zu missbilligen. 
Entsprechendes gilt für die geforderte Erhöhung der Grundfläche im Bauraum 1. Zusätzlich zu den dort festgesetzten 150 qm Grundfläche und den zusätzlichen Überschreitungsmöglichkeiten (beispielsweise für das westlich anschließende Kellergeschoss) ermöglicht der auf derselben Flurnummer gelegenen Bauraum 2 entsprechend der bereits erteilten Baugenehmigung die Errichtung eines Gebäudes mit 470 qm. Eine zusätzliche Erhöhung der Grundfläche wäre auch insoweit mit den Zielen des Bebauungsplans unvereinbar. 
Bei Abwägung der gegenüberstehenden Belange überwiegen dementsprechend die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde die Interessen der Einwender. 

Zu Ziff. 3.4 (geforderte Änderungen der Einwender) 

Zu den im Einzelnen geforderten Änderungen:

a) Der Bauraum 1 berücksichtigt bereits den Bestand (einschließlich Keller- und Terrassenflächen im westlichen Teil des Gebäudes), den genehmigten Anbau östlich des Bestandsgebäudes und erweitert den Bauraum zusätzlich in östlicher Richtung. 
Der Bebauungsplan schafft – auch im östlichen Teil des Bauraumes 1 – zusätzliches Baurecht und trägt den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Einwender – insbesondere auch hinsichtlich der festgesetzten Bauräume und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – Rechnung:
Die Baugrenzen des Bauraums 1 sowie die dort zulässige Grundfläche berücksichtigen neben dem oberirdischen Bestandsgebäude den geplanten Anbau im Osten des Gebäudes gem. Baugenehmigung vom 20.06.2017 und erweitern den Bauraum in diesem Bereich zusätzlich. Darüber hinaus wird auf die Überschreitungsmöglichkeiten der Grundfläche bzw. der Baugrenzen gem. Festsetzungen A 2.1 bis 2.5  und 3.3 bis 3.4 verwiesen. Bzgl. der bereits genehmigten Terrassen wird die Festsetzung 3.4 ergänzt; die Bestandsterrasse bei Bauraum 1 sowie die genehmigten großen Terrassenbereiche an den Giebelseiten des Gebäudes des Bauraums 2 werden somit berücksichtigt.
Bzgl. der beim Bestandsgebäude Schmiedgasse 7 im Dachgeschoss vorhandenen Auskragung (vom Einwender als „Pilzdach“ bezeichnet) ist nochmals festzustellen, dass es sich dabei – entgegen der Ansicht der Einwender – gemäß Genehmigungsplanung nicht um Wohnfläche handelt, sondern der über die Außenwand hinausstehende Gebäudeteil als Dachüberstand zu werten ist. Die für Wohnzwecke nutzbaren Flächen im Dachgeschoss sind in den genehmigten Plänen dementsprechend gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt dargestellt.

             
(1. Obergeschoss Schmiedgasse 7)                (Dachgeschoss Schmiedgasse 7)

Die Dachüberstände sind nach der Art ihrer Ausführung vorliegend als untergeordnete Vorbauten anzusehen. Diesbezüglich wurde zudem die Festsetzung bzgl. der zulässigen Grundfläche dahingehend ergänzt, dass die festgesetzte Grundfläche für Dachüberstände bis zu einer Tiefe von bis zu 1,0 m ausnahmsweise überschritten werden können. Des Weiteren wurde eine entsprechende Überschreitungsmöglichkeit hinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen aufgenommen. Dies trägt der Überplanung der Bestandssituation, dem geringen städtebaulichen Gewicht von Dachüberständen sowie der dadurch geringen zusätzlichen Versiegelung Rechnung. 

Bei der Grundfläche im Bauraum 1 blieb zunächst der bestehende bzw. genehmigte Kelleranbau im Westen des Gebäudes Schmiedgasse 7 unberücksichtigt. Diesbezüglich wurde der Bebauungsplan entsprechend ergänzt: Auf die Festsetzungen zur Grundfläche und zu den Baugrenzen einschließlich zulässiger Überschreitungsmöglichkeiten (vgl. Ziff. 2.1 bis 2.5 und 3.3 bis 3.4 der Satzung) wird verwiesen. Der genehmigte Bestand wird damit berücksichtigt. 

Eine weitergehende Erweiterung des Bauraums ist – auch angesichts der umfangreichen zulässigen Bebauung im angrenzenden Bauraum 2 auf demselben Grundstück (Fl.Nr. 68) – mit den Planungszielen der Gemeinde nicht zu vereinbaren.

Der vorgeschlagenen Änderung der Bauräume wird daher nicht entsprochen.

b) Der geforderten Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grundflächen in den Bauräumen 1 und 7 wird nicht entsprochen. 
Der bisher unbebaute Bauraum 7 ist bereits größer festgesetzt und ermöglicht unter Berücksichtigung der dortigen Grundfläche eine flexible Bebauung, die neben einer Eingrünung zur Starnberger Straße eine Bebauung unter Berücksichtigung der Nachbargebäude städtebaulich ordnet. 
Von einem „Verzicht auf die Flächen im Bauraum 7“ kann daher bereits nicht die Rede sein. Die nochmals gesteigerte Forderung nach einer Erhöhung der Grundfläche im Bauraum 1 von zunächst 185 qm auf nunmehr 195 qm erschließt sich daher nicht und ist im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen auch nicht veranlasst. Eine weitergehende Bebauung wäre – auch angesichts der umfangreichen zulässigen Bebauung im angrenzenden Bauraum 2 auf demselben Grundstück (Fl.Nr. 68) – auf Grundlage der durchgeführten Bestandsanalyse weder gegenwärtig nach § 34 BauGB möglich, noch ließe sie sich mit den Planungszielen der Gemeinde vereinbaren und muss daher bei Abwägung der gegenüberstehenden Belange hinter diesen zurückstehen. Auf die vorstehenden Ausführungen sowie die Begründung zum Bebauungsplan wird insoweit verwiesen. 

Zu Ziff. 4. (Ergänzende Einwendungen) 

Zu Ziff. 4.1

Das bestehende, ursprünglich nach Angabe der Einwenderin zum Abriss vorgesehene Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 63 zwischen den Bauräumen 2 und 6 wurde auf Anregung des anwaltlichen Vertreters der Einwender nicht mehr als „abzubrechen“ dargestellt, sondern als Bestanddargestellt (vgl. Teil C der Satzung – Hinweise). Die hinweisliche Darstellung des an der westlichen Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 63 befindlichen Nebengebäudes beruht auf der Festsetzung des Bauraumes 7. Der Bebauungsplan setzt zudem die aufgrund der vorgenannten Erwägungen maximal vertretbare Grundfläche für das Grundstück bereits fest und eröffnet auch für Nebenanlagen großzügige Überschreitungs- und damit Gestaltungsmöglichkeiten. Der Festsetzung einer eigenen Grundfläche für das Nebengebäude bedarf es daher nicht. Ohnehin bleibt der genehmigte Bestand durch den Bebauungsplan unberührt. 

Zu Ziff. 4.2

Seitens der Einwender wird zu Unrecht unterstellt, der Bebauungsplan müsse die Umsetzung von Bauvorhaben im Freistellungsverfahren ermöglichen. Die Baunutzungs­verordnung sieht einerseits in zahlreichen Fällen die Festsetzungen von Ausnahmen in Bebauungsplänen ausdrücklich vor. Andererseits wird seitens der Einwender übersehen, dass es sich vorliegend um einen einfachen Bebauungsplan handelt und sich die Zulässigkeit von Vorhaben (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) im Übrigen ohnehin nach § 34 BauGB richtet. Einfache Bebauungspläne können daher – wie auch die seitens der Einwender zitierte Kommentarfundstelle in Busse/Kraus belegt – nicht Grundlage für die Genehmigungsfreistellung gem. Art. 58 BayBO (vgl. dort Abs. 1 S. 1 Nr. 1: „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB“) sein. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Ermessen der Genehmigungsbehörde zugunsten des Antragstellers reduziert ist (intendiertes Ermessen), wenn die im Plan festgesetzte Ausnahme der dort niedergelegten Zielsetzung Rechnung trägt (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 31 Rn. 19).
Eine ausnahmsweise Zulässigkeit greift – anders als seitens der Einwender meint – auch weder in den genehmigten Bestand ein noch hindert sie an der Ausnutzung bereits erteilter Genehmigungen innerhalb deren Geltungsdauer. 
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Gemeinde die vorhandene Bebauungs- sowie die momentane Genehmigungssituation umfassend ermittelt und entsprechend der vorstehenden Ausführungen gewürdigt hat. Soweit die Festsetzungen hinter den Forderungen der Einwender zurückbleiben, beruht dies auf der Abwägung und höheren Gewichtung der in der Planung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Belange. Sie überwiegen insoweit die Belange der Einwender. Einen Grundsatz des Inhalts, dass stets nur das geplant werden dürfte, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann (bzw. will) und was ihm selbst nützt, gibt es hingegen nicht (vgl. die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: VGH München, Urt. v. 25.05.2021 – 1 N 17.384, BeckRS 2021, 12471, Rn. 33).

Beschluss: 
Die Einwendungen werden entsprechend der vorstehenden Ausführungen und den dazu getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan zurückgewiesen.

Abstimmung: 21:0

Diskussionsverlauf

Herr Lankes ist der Auffassung, dass die letztgenannte Stellungnahme sehr anschaulich  den Unterschied zwischen den städtebaulichen konzeptionellen Vorstellungen der Gemeinde vs. den privaten Maximierungsvorstellungen des Bauwerbers aufzeigt. Herr Lankes begrüßt in diesem Zusammenhang, dass  die Gemeinde „stabil geblieben“ ist.
 

Beschluss

Die zu dem Entwurf des Bebauungsplanes des Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ in Hohenschäftlarn vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der Anmerkungen redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan Nr. 50 "südlich der Schmiedgasse" in Hohenschäftlarn - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Schäftlarn hat in seiner Sitzung am 18. 04. 2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25. 04. 2018 ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, zudem handelt es sich um einen einfachen Be­bau­ungsplan.

Mit Aufstellung des Bebauungsplans werden folgende städtebauliche Ziele verfolgt:
  • Erhaltung und Entwicklung der gewachsenen Strukturen des Ortskerns
  • Städtebauliche Ordnung des Quartiers unter Wahrung der Eigenart des Baugebietes
  • Schaffung maßvoller Verdichtungsmöglichkeiten zur Förderung der Innen-entwicklung
  • Erhalt und Ergänzung der ortsbildprägenden Grünstruktur, insbesondere entlang der Verkehrsflächen.

Zur Sicherung der Planungsziele des Bebauungsplans wurde eine Veränderungssperre erlassen, die aufgrund der am 15.07.2020 bekanntgemachten Satzung mit Bekanntmachung des Bebauungsplans, spätestens aber mit Ablauf des 25.07.2021 außer Kraft tritt.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 27.01.2021 gebilligten Be­bauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 27.01.2021 hat in der Zeit vom 12.02.2021 bis 15.03.2021 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Be­bauungsplan-Entwurf in der Fassung vom 27.01.2021 hat in der Zeit vom 12.02.2021 bis 15.03.2021 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 05.05.2021 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass der Bebauungsplan Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Bebauungsplanentwurf war anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen.  

Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 05.05.2021 gebilligten Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 05.05.2021 hat in der Zeit vom 17.05.2021 bis 22.06.2021 stattgefunden (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf in der vom 05.05.2021 hat in der Zeit vom 17.05.2021 bis 22.06.2021 stattgefunden (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 21.07.2021 die zu dem Entwurf des Bebauungsplanes des Bebauungsplans Nr. Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erneut gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister vor Ablauf der Veränderungssperre öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die Gewerbe- und Sportflächen am "Wagnerfeld" in Hohenschäftlarn - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 11

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 16.09.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ beschlossen. Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, die verkehrsgünstig gelegenen Flächen im Teilbereich des Plangebiets für das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 313/17 für eine gewerbliche Entwicklung ortsansässiger Handwerksbetriebe und kleineren Existenzgründern zu Verfügung stellen zu können.
Die öffentliche Darlegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 03.05.2021 bis 09.06.2021 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.05.2021 bis 09.06.2021.  

Während der Auslegung wurden von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 
       Wasserwirtschaftsamt München 
       Vermessungsamt Wolfratshausen 
       Gemeinde Icking 
       Gemeinde Baierbrunn 
       Deutsche Telekom 
       Isartalverein

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München, AZ: S2300-5622.0 vom 28.04.2021
Aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising kann dem Bebauungsplan nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden:
Außerhalb des zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt gemäß Art. 23 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke – Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan darzustellen.
Die Erschließung des Plangebietes soll rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten zur Staatsstraße von den Grundstücken des Plangebiets sind nicht zulässig.
Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Anbauverbotszone wird im BPlan aufgenommen und dargestellt. Die Erschließung des künftigen Gewerbegebietes erfolgt gem. der im Plan dargestellten öffentlichen Verkehrsfläche über die gemeindliche Straße „Am Wagnerfeld“. 
Die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts (Fl.Nr. 313/5) ist bereits direkt an die Starnberger Str. angeschlossen, diese Situation bleibt unverändert. Die „Neue Zuwegung“ gem. Hinweis Nr. 1.5 hatte zwar nur Hinweischarakter, wird aber zur Klarstellung aus dem Plandarstellung gestrichen, so dass keine neue, zusätzliche Zufahrt von der Starnberger Str. mehr entstehen kann.
Wir bedanken uns für den Hinweis auf die Emissionen der Straße. Nachdem es sich hier um ein Gewerbegebiet handelt, sind keine negativen Auswirkungen durch diesen Bebauungsplan zu erwarten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 20:0 (Herr Dr. Ruhdorfer ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal.)

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-4 vom 01.06.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:  
Aus landesplanerischer Sicht kann die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich bewertet werden. 
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1)

Stellungnahme /Abwägung
Die Gemeinde Schäftlarn bedankt sich für die Anregung zur Einzelhandelsproblematik. Der Einzelhandel wird daher im Plangebiet ausgeschlossen, zulässig soll nur der Verkauf von vor Ort hergestellten Waren sein, dieser Verkauf wäre dann sehr untergeordnet.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Bayernwerk Netzcenter vom 07.06.2021

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Stellungnahme /Abwägung: 

Die Planung ergibt keine Beeinträchtigungen für den Bestand etc. der Anlagen der Bayernwerke.
Die Meldung der geplanten Bebauung erfolgt durch den Bauherrn im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Die Gemeinde Schäftlarn bedankt sich für die Hinweise.

Beschluss: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 26/2021 MM vom 17.06.2021

Der BN bittet um die Berücksichtigung der folgenden Vorschläge und Einwände:

  1. Erholungsflächen

Auch wenn es sich bei den betroffenen Flächen um einen intensiv gepflegten Sportrasen handelt, erfüllt er für die Anwohner*innen in der Umgebung eine wichtige Erholungsfunktion. lnsbesondere Menschen in Siedlungsbereichen sind auf diese Flächen angewiesen. Diese Bedeutung von Freiräumen hat sich in der Pandemie umso mehr gezeigt. Der BN fordert deshalb die Gemeinde auf, zu prüfen, ob der Bedarf an derartigen Erholungsflächen nicht den Bedarf an weiteren Gewerbeflächen übersteigt.

  1. Kompensation

Da bereits Baurecht auf der Fläche bestand, soll nur noch für die Baurechtsmehrung und die neu hinzugekommenen Flächen kompensiert werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass für das bestehende Baurecht (Bauhof) bereits eine Kompensation (Ausgleichsflächen, Abbuchung aus dem Ökokonto) stattgefunden haben muss. Wir bitten diese Flächen bzw. die durchgeführte Kompensation aus dem früheren Verfahren im aktuellen Umweltbericht darzustellen. Dadurch wird die Vorgehensweise im aktuellen Verfahren transparent und nachvollziehbar.

  1. Festsetzungen im Bebauungsplan

Für den Bebauungsplan fordert der BN die Festsetzung der Baumschutzrichtlinien RAS-LP4 und DIN 18920. Des Weiteren müssen Flachdächer und Fassaden begrünt werden. Die Substratauflage für die Dachbegrünung muss dabei mindestens 20 cm messen. Auf diese Weise kann eine artenreiche Gras-Kraut-Vegetation angelegt werden, die wiederum eine im Vergleich zur reinen Sedum-Begrünung wesentlich größere Artenvielfalt an Insekten unterstützt. Die Freiflächen sind intensiv mit Bäumen, Sträuchern und Blühflächen zu begrünen. Bei Neuanpflanzungen sollten ausschließlich heimische, standort-gerechte Arten verwendet werden. Bei den Bäumen sind auch Bäume 1. Wuchsordnung an geeigneten Standorten zu verpflanzen. 
Die vorhandenen Bäume und Hecken im Randbereich dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden. Der BN fordert deshalb, diese im Bebauungsplan zum Erhalt festzusetzen. 

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1.:
Dem aktuell als Sportrasenfläche genutzten Bereich kommt hinsichtlich Nutzung als Erholungsfläche allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal es sich um eine kleinere Fläche handelt, die an das bestehende Gewerbegebiet angeschlossen wird. Erholungsflächen im Raum Schäftlarn sind ausreichend vorhanden, vor allem auch größere und wertvollere Flächen wie der westlich gelegene Wald, insbesondere aber die sehr gut erschlossenen Flächen der Isarauen.

Zu 2.: 
Gemäß den Angaben im rechtskräftigen Bebauungsplan (Festsetzung Ziffer 7.1) wurde der Ausgleichsbedarf auf der Fl.-Nr. 119 erbracht. Die Ausgleichsfläche beträgt 511,10m² und ist als offener Weiher mit standorttypischer Bepflanzung im Uferbereich anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Angabe wird im Umweltbericht ergänzt.


Zu 3.: 
Neupflanzungen sind bereits im bisherigen Bebauungsplan geregelt, daher findet in diesem Verfahren keine Neuregelung statt. Die bestehende Eingrünung und Festsetzung der Bäume als „zu erhalten“ – nach ursprünglicher B-Plan-Fassung entspricht somit den Forderungen des BN.
Flachdächer sind nicht zugelassen, so dass eine Dachbegrünung hier nicht gegeben ist. Für den Baumschutz wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 04.05.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Es ist ein Lärmschutzgutachten für Gewerbe- Sport- und den auf das Gebiet einwirkenden Verkehrslärm zu erstellen (für evtl. Büro und Betriebsleiterwohnungen).

Stellungnahme /Abwägung: 

Im Hinblick auf die bestandsorientiere Änderung des Bebauungsplans mit angrenzendem Gewerbebestand sowie aufgrund des historisch gewachsenen Nebeneinanders von Gewerbe und Sport werden die vorhandenen Verkehrslärmemissionen der rückwärtigen Bebauung als standorttypisch gewertet. Grundsätzlich gilt, dass den nur ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnnutzungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen in den übrigen Baugebieten, solange nicht ungesunde Wohnverhältnisse entstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Begründung wird verwiesen. Von der Erstellung eines Lärmschutzgutachtens auf Ebene des Bebauungsplans wird daher abgesehen. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0023/21 /S vom 02.06.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Eingriffsbilanzierung

A)        Flächen mit bestehendem Baurecht
Bei der Bilanzierung des zusätzlichen Ausgleichsbedarfs wird der Ausgleichsbedarf für das bestehende Baurecht in Abzug gebracht. Hierzu wurde der Ausgleichsbedarf für das bestehende Baurecht mit 708 m² ermittelt. Der herangezogene Kompensationsfaktor von 0,3 kann von Seiten der unteren Naturschutzbehörde nicht nachvollzogen werden, da es sich im Ausgangszustand um Grünland (Kategorie 1, oberer Wert) und keinen intensiven Sportrasen handelt. Ebenso sollte der Ausgangszustand für den derzeit geplanten Zustand in der Kategorie 1 oberer Wert angesetzt werden, da es sich bei der TF 01 nicht um einen intensiv genutzten Sportrasen handelt und teilwiese nur eine kleine Teilfläche hiervon als Sportrasen genutzt wird. Es wird empfohlen den Ausgleichsfaktor für das bestehende Baurecht auf 0,4 und für den geplanten Zustand auf 0,5 anzuheben.

B)        Flächen mit neuem Baurecht
Die bisher festgesetzten Grünflächen in den Teilbereichen 03 und 04 entfallen und im Norden soll der Teilbereich von 255 m², der durch das zurückgesetzte Baufenster freigehalten wird, in der Bilanz positiv berücksichtigt werden. Da jedoch bereits ein Teil der 255 m² durch einen Sportplatz versiegelt ist, kann dieser Bereich nicht positiv angerechnet werden. Ebenso wird empfohlen, den Ausgleichsfaktor für die Teilbereiche Teilbereichen 03 und 04 auf 0,5 anzuheben.

C)        Ausgleichsflächenzuordnung
Die Ausgleichsfläche soll vom Ökokonto der Gemeinde abgebucht werden. Hierzu fehlen genauere Informationen zur Flurnummer, exakten Lage, Herstellungs-, Entwicklung- und Pflegemaßnahmen. Es wird gebeten, diese in den Planunterlagen zu ergänzen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Ökokonten, die zur Abbuchung der Ausgleichsflächen herangezogen werden sollen, der konkrete Sachverhalt (aktueller Zustand, Größe, Herstellungs- und Pflegemaßnahmen) darzustellen ist. Dies kann auch im Rahmen des durch die untere Naturschutzbehörde bestätigten Ökokonto-Konzepts erfolgen.

Es wird gebeten folgende Punkte in die Hinweise aufzunehmen:

  • Für Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. - 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.

  • Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen (s.u.a. http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm).

  • Bei der Außenbeleuchtung ist der Insektenschutz zu berücksichtigen (Art. 11 a BayNatSchG). Die Um-setzung sollte gemäß der Recherche des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: ,,Lichtverschmutzung - Ursache des Insektenrück­gangs?" von Johannes Voith und Bernhard Hoiß erfolgen (www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/doc/an41122voith et al 2019 lichtveschmutzung.pdf).


Hinweise:

  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Ent­behrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

2.        Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.o­efk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.


Stellungnahme /Abwägung: 

Zu A) Flächen mit bestehendem Baurecht:
Der gewählte Ausgleichsfaktor für die Ermittlung des bestehenden Baurechts wurde mit 0,3 angesetzt, da es sich bei der Untersuchungsfläche um eine artenarme, mehrschürige Rasen- bzw. Wiesenfläche handelt, die für sportliche Zwecke genutzt wird. Die Fläche liegt nicht am Ortsrand, sondern ist von bestehenden Sportflächen eingeschlossen. Sie hat weder für das Landschaftsbild noch für den Naturhaushalt eine hohe Bedeutung. 
Auch wenn die Fläche in Teilen der Kategorie I, oberer Wert zugeordnet werden kann, kann auch bei der Bestimmung des Kompensationsfaktors für den „Bestand“ eine gute Durchgrünung als Vermeidungsmaßnahme und damit als Eingriffsminderung angesetzt werden. Im vorliegenden Fall kommen dabei die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen sowie die textlichen Festsetzungen zur Durchgrünung der Baufenster zu tragen (siehe auch Ausführungen unten). 
Für die geplante Bebauung wurde als Ausgleichfaktor 0,4 angesetzt, womit der geplanten Eingrünung Rechnung getragen und als eingriffsmindernd angesetzt wurde. Weiterhin sind auch die aus dem Urplan weiterhin geltenden grünordnerischen Maßnahmen zu nennen, die die Erheblichkeit des Eingriffs minimieren und bei der Ermittlung des Kompensationsfaktors zu berücksichtigen sind (vgl. Ziffern 5 und 6 des Urplans): 
       Sockelose Ausbildung von Zäunen
       wasserdurchlässige Ausbildung von Stellplätzen
       Ausbildung unbebauter Grundflächen innerhalb der Baugrundstücke als Wiesen
       Begrünung fensterloser Fassadenabschnitte
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer GRZ von 0,5 unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO innerhalb des Baufensters wohl nur geringe Durchgrünungsmöglichkeiten verbleiben werden. Eine Erhöhung des Ausgleichsfaktors für den geplanten Zustand von 0,4 auf 0,5 erscheint somit noch gerechtfertigt. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs ist entsprechend anzupassen.

Zu B) Flächen mit neuem Baurecht:
Die Teilfläche, die zukünftig kein Baurecht mehr hat, aber bereits über die Sportanlage versiegelt ist, wird aus der Bilanzierung herausgenommen. Als Kompensationsfaktor wird analog oben 0,5 angesetzt. 
Insgesamt wird sich durch die Anpassung der Ausgleichsfaktoren der erforderliche Ausgleichsbedarf von 454 auf 872 m² erhöhen. Allerdings ist dabei auch die Fläche von 255m² maßgeblich verantwortlich, die früher Baurecht hatte, aufgrund der bestehenden Sportanlage aber im Hinblick auf den Ausgleichsbedarf aber nicht mindernd angesetzt werden kann (vgl. geänderte Bilanzierung im beiliegenden Umweltbericht in rot).

Zu C Ausgleichsflächenzuordnung:
Die Gemeinde besitzt ein Ökokonto, welches bereits 2006 durch die UNB am Landratsamt München bestätigt wurde. Das Ökokonto umfasst Bäche im Umfeld des Klosters Schäftlarn. Teile der geplanten Renaturierungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt, Teile wurden bisher nicht realisiert. Die Zuordnung der Teilflächen für das vorliegenden Vorhaben erfolgt noch vor Satzungsbeschluss in Abstimmung mit der UNB und wird dann im Umweltbericht ergänzt.

Zu den Hinweisen:
Die vorstehenden Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

7.        Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 18.06.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

  1. Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes sind der Maßstab und das Fassungsdatum zu ergänzen. Im nächsten Verfahrensschritt bitten wir um Übersendung einer maßstabsgerechten Planzeichnung.

  1. Alle im Geltungsbereich der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 verwendeten Planzeichen sind auch in der Legende aufzuführen und zu erläutern (z. B. Geltungsbereichsgrenze, Baugrenze, öffentliche Verkehrsfläche, Straßenbegrenzungslinie, Vermaßung, öffentliche/private Grünflächen, Bäume zu pflanzen, Flurnummern, bestehende Grundstücksgrenzen, geplante Grund­stücksgrenzen, Bestandsbebauung usw.).

  1. Ziff. 1: Die verwendete Formulierung, wonach die Planzeichnung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 40 für das Grundstück FI.Nr. 313/7 ersetzt werden soll, steht im Widerspruch zum festgesetzten Geltungsbereich der 1. Änderung, der auch FI. Nr. 313/5 umfasst. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in der Planzeichnung auf den Bereich zu begrenzen, in dem Änderungen vorgenommen werden sollen.

Wir empfehlen, unter Ziff. 1 folgende Formulierung zu verwenden: „Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."

  1. Ziff. II 1: Es müsste richtig auf die Ergänzung von Festsetzung 8 2.0 des ursprünglichen Bebauungsplanes verwiesen werden. Außerdem sollte noch § 8 BauNVO als Rechtsgrundlage für das festgesetzte Gewerbegebiet ergänzt werden.

  1. Ziff. II 2: Hier müsste der Verweis auf Festsetzung 8 4.2 des Bebauungsplanes Nr. 40 erfolgen.

  1. Ziff. II 3: hier erfolgt die Änderung der Festsetzung B 5.4.

  1. Ziff. II C 1.5: Wir weisen die Gemeinde darauf hin, dass die hinweislich dargestellten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen in dieser Form keine Rechtswirkung entfalten. Sofern diese Flächen zur Erschließung des Plangebietes erforderlich sind und planungsrechtlich gesichert werden sollen, sind diese rechtsverbindlich festzusetzen (Planzeichen Nr. 15.5 Anlage PlanZV). Hierbei ist zudem der Kreis der Begünstigten zu benennen.

Auch bitten wir um Überprüfung der GF-Flächen auf FI.Nr. 313/17, da diese als festgesetzte Flächen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind und somit im Widerspruch zu den überbaubaren Grundstücksflächen stünden.

  1. Entlang der Starnberger Straße ist noch die Straßenbegrenzungslinie in den Geltungsbereich aufzunehmen, damit die Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche im Süden ablesbar ist.

  1. Ziff. II C 1. 7: Damit das geplante Maß der baulichen Nutzung Rechts­wirksamkeit entfaltet, ist das Planzeichen unter den Festsetzungen aufzuführen und zu erläutern.

  1. Die Bauverbotszone entlang der Starnberger Straße sollte noch in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden (siehe auch Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021).

Zum Immissionsschutz und zum Naturschutz verweisen wir auf die beiliegenden Stellungnahmen, die Bestanteil unserer Stellungnahme sind.
Aus Sicht der Grünordnung erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1: 
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Zu 2: 
Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird unter Ziffer 1 der empfohlene Formulierungs­vorschlag verwendet: „Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."

Zu 3:
Wie vorstehend bleibt es bei der Änderung der Neuerungen in Bezugnahme auf den bestehenden B-Plan. Um den Widerspruch klarzustellen, werden auch auf dem Grundstück des städt. Bauhofes die Planzeichen ergänzt.

Zu 4 - 6:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Zu 7:
Die dargestellte Fläche entfällt aufgrund der Eingabe des Staatlichen Bauamtes.

Zu 8 – 10:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

Beschluss

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ nebst Begründung und dem Umweltbericht ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen. 
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und es sind die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö informativ 12
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12.1. Offene Ganztagsschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 12.1

Sachverhalt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf erarbeitet, in dem ab dem Schuljahr 2026/27 schrittweise eine Ganztagsbetreuung für alle Grundschulkinder eingeführt werden soll. Für die Ganztagsbetreuung stehen verschiedene organisatorische Konzepte zur Verfügung, z. B. die offene Ganztagsschule.
Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt im Zuge des Neubaus der Turnhalle zusätzliche Raumkapazitäten zu schaffen, um die erforderliche Zahl an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen (derzeit ca. 250 Schüler/innen). Derzeit lässt die Gemeindeverwaltung für das Gesamtvorhaben einen Bebauungsplan erarbeiten, der dann zunächst in den dafür vorgesehenen Abstimmungsprozess eingebracht werden wird. Auf Basis dieses Bebauungsplanes wird im Anschluss ein entsprechendes Raumkonzept für das Gebäude erstellt werden können. Für das Raumkonzept wird zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang für die geplanten Räumlichkeiten Fördergelder des Bundes bzw. des Freistaates Bayern zu erwarten sind. Hierzu benötigt die Gemeinde zur Planungssicherheit eine entsprechende Gesetzgebung als Rahmen. Die Organisationsform der Ganztagsbetreuung wird dann aus dem finanziell möglichen Raumkonzept zu entwickeln sein.  
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Zwischenberichtes des Landratsamtes München zur bedarfsgerechten Ganztagsbetreuung verwiesen (siehe Anlage). In dem Zwischenbericht wird auch auf die Frage eingegangen, welche Angebote nach dem bisherigen Gesetzesentwurf zur Ganztagsbetreuung den Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz erfüllen würden. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass alle BayKiBiG-Angebote (Hort) den Rechtsanspruch erfüllen und alle Angebote zur Mittagsbetreuung den Rechtsanspruch kompensieren würden. Die offenen Ganztagsschulen müssten hingegen noch das Problem der bisher nicht gegebenen Ferienabdeckung lösen.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes bittet die Gemeindeverwaltung die Planung der offenen Ganztagsschule weiterhin offensiv zu betreiben. 

Der Erste Bürgermeister weist nochmals darauf hin, dass dies nur möglich und zweckdienlich ist wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den zukünftigen Betrieb der offenen Ganztagsschule konkreter einschätzbar sind.

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12.2. Neuaufstellung Bebauungsplan Nr. 55 und dazugehörige Machbarkeitsstudie Grundschulturnhalle - Aktueller Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 12.2

Sachverhalt

In der Sitzung des Gemeinderates vom 05.05.2021 wurde die Verwaltung gebeten, zu dem bereits vorliegenden Angebot des Planungsbüros G+O Architekten weitere vergleichbare Angebote einzuholen.
Daraufhin wurde nochmals Kontakt mit den folgenden Architekturbüros aufgenommen:
  • Architekturbüro Peckdaam (Projekte: Grundschule Baierbrunn)
  • Architekturbüro Lechner und Martin (Ertüchtigung und Erweiterung der Grundschule Schäftlarn 2008)
Den beiden oben genannten Büros wurde zur Abgabe der Angebote eine Frist bis nach den Sommerferien gesetzt. In einem vor-Ort-Termin wurde mit den Architekturbüros der Planungsumfang des Projektes besprochen. Beide Büros sind nach derzeitigem Stand gewillt, ein entsprechendes Angebot fristgerecht einzureichen.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer bittet auch die vor einigen Jahren durch Herrn Schrott erstellten Planungsskizzen in die Planung mit einzubeziehen.

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12.3. Beschaffung von Luftreinigern für Schulen und Kindertageseinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 12.3

Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) hat eine Neuauflage der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsgerechten Lüften in Schulen (FILS-R-N) erarbeitet. Wesentliche Neuerung der FILS-R-N ist, dass nicht mehr nur ausschließlich mobile Luft-reinigungsgeräte mit Filtertechnologie gefördert werden, sondern auch UV-C sowie Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration. Lediglich Klassen- und Fachräume sind zuwendungsfähig. 

Die Zuwendung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf höchstens 1.750 Euro je förderfähigem Raum (unabhängig davon, wie viele Geräte in einem Raum aufgestellt werden müssen). Zuwendungsfähig ist ausschließlich die Beschaffung der Geräte. Personal-, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen der FILS-R-N nicht gefördert. Diese haben die Sachaufwandsträger alleine zu tragen.

Zu Wirksamkeit und Nutzen gehen die Aussagen von Fachleuten deutlich auseinander. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten weiterhin lediglich als unterstützende Maßnahme zu sehen ist und das regelmäßige Lüften der Räume nicht ersetzen kann. Inwieweit der flächendeckende Einsatz von Luftreinigungsgeräten Einfluss auf die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler haben wird kann derzeit noch nicht beurteilt werden und bleibt der Entscheidung des StMUK vorbehalten.

Der Landkreis München beabsichtigt aufgrund dieser Sachlage, die ursprünglich geplante Ausstattung aller Klassenräume mit Luftreinigern nicht weiter zu verfolgen (vgl. https://www.merkur.de/lokales/muenchen-lk/coronavirus-landkreis-muenchen-kreis-stattet-doch-nicht-alle-schulen-mit-luftfiltern-aus-90866480.html ).  

Die Gemeindeverwaltung hat in der Grundschule Schäftlarn bereits im letzten Jahr vier nicht ausreichend belüftbare Fachräume an der Nordseite des Gebäudes mit Luftreinigern ausgestattet. Die auf der Südseite befindlichen 12 Klassenzimmer verfügen über ausgeprägte, gut zu öffnende große Fensterfronten. Zudem befindet sich im Schulgebäude eine Lüftungsanlage, die automatisch verbrauchte Luft gegen Frischluft austauscht. Bei einer Ausstattung aller Klassenzimmer mit Luftreinigern würden bei einem maximalen Anschaffungswert i. H. v. € 3.500,- die Gesamtkosten € 42.000,- betragen. Davon hätte die Gemeinde € 21.000,- zu übernehmen.  Hinzu kämen jährlich die laufenden Unterhaltskosten (Personal-, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten). Hinzu kämen ggf. noch die Beschaffungskosten von Luftreinigern für die Räume der Kindertageseinrichtungen.

 

Diskussionsverlauf

Herr Tonnar weist darauf hin, dass UV-C-Geräte vollständig viruzid wirken würden. Die Beschaffung sollte daher erwogen werden.

Herr Dr. Stoiber bittet um Ermittlung des konkreten Wirkungsgrades der schulischen Lüftungsanlage. 
Der Erste Bürgermeister sichert eine Überprüfung zu.

Im Verlauf der Diskussion zeichnet sich unter den Anwesenden im Hinblick auf die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für die Schule und die Kindertageseinrichtungen ein sehr heterogenes Stimmungsbild ab. 

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12.4. Belegung der Turnhalle durch den Hort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö informativ 12.4

Sachverhalt

Aufgrund der steigenden Kinderzahlen in Hort und Schülermittagsbetreuung (SMB) wird in der Aula der Grundschule ein neuer Raum geschaffen für die SMB. Dadurch verkleinert sich die Aula und ist nicht mehr groß genug als zulässiger Bewegungsraum für den Hort laut der gültigen Betriebserlaubnis. Darüber hinaus   benutzt auch die SMB die Aula bisher als Bewegungsraum. Insgesamt benötigen beide Einrichtungen mehr Platz und die Aula ist hierfür zu klein. Um Abhilfe zu schaffen, wird ab kommendem Schuljahr der Hort die Turnhalle als Bewegungsraum nutzen, von Montag bis Freitag in der Zeit von 15 Uhr bis 16:30 Uhr. 
Dies führt leider dazu, das bisherige Nutzungen durch den TSV Schäftlarn (Abteilung Breitensport) und die VHS Pullach nicht mehr möglich sind. Für ein Angebot der VHS (Yoga) wurde inzwischen eine Ersatzraum gefunden.  
Ein Vorschlag war, die Halle zum teilweisen Ausgleich in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr für den Vereinssport zur Verfügung zu stellen, da in dieser Zeit der Hort und die SMB die Halle nicht nutzen. Leider hat sich bei Durchsicht des Hallenbelegungsplans  gezeigt, dass die  Turnhalle auch in der Zeit 13 bis 15 Uhr täglich ausgelastet ist.   Eine weitere Belegung in der Zeit von 13 bis 15 Uhr ist nicht möglich.

Diskussionsverlauf

Herr Lankes bittet – im Sinne einer Lösung, die alle Nutzer der Schuler zufrieden stellen soll - auch andere Möglichkeiten zur Raumgewinnung für die SMB (z. B. die Nutzung von Klassenzimmern) näher zu prüfen. 

Frau Brunner fragt nach, welche Klassenzimmer zur Nutzung für die SMB von der Schulleitung vorgeschlagen wurden. 
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass hierfür die Religionszimmer im 2. Stock vorgeschlagen wurden. Die sehr starke räumliche Trennung von den anderen Räumen der Mittagsbetreuung würde zu einer deutlich schlechteren Betreuungssituation für die betroffenen Kinder (Essenstransport, stark eingeschränkte Kommunikation mit den anderen Gruppen und Betreuerinnen etc.) führen.


Herr Metz regt an, für die SMB auf dem Schulgelände Container aufzustellen.

Herr Blomeyer bittet für die Nutzung der Turnhalle im Schuljahr 2021/22 mit den Verantwortlichen Übungsleitern des TSV und der VHS vor Beginn des Schuljahres einen Gesprächstermin einzuplanen.
Der Erste Bürgermeister sichert einen Gesprächstermin zu, sobald die Schule ihren Belegungsplan für die Turnhalle bekannt gegeben hat.

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12.5. Situationsbericht zur Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö informativ 12.5

Sachverhalt

In Schäftlarn haben sich – Stand 19.07.2021 – seit März 2020 insgesamt 193 Personen mit dem COVID-19-Virus infiziert. Der Wert ist somit seit Juni stabil geblieben. Die Inzidenzwerte im Landkreis München sind im Verlauf der letzten Woche von 7,4 am 10.07.2021 auf einen Wert von 11,4 am 16.07.2021 leicht angestiegen.  

Im Landkreis München haben seit Start der Impfungen am 27. Dezember 2020 182.995 Personen eine Erstimpfung erhalten (Stand 19.07.2021), 143.849 verfügen bereits über den vollständigen Impfschutz (Stand 19.07.2021). Insgesamt wurden somit 326.844 Impfungen (Stand 19.07.2021) durchgeführt.

Die Bayerische Staatsregierung möchte die Impfangebote massiv ausweiten. Künftig sollen Erstimpfungen in den Impfzentren auch ohne vorherige Registrierung und Termin möglich sein. Zudem soll die Wohnortbindung aufgehoben werden. Man kann sich also auch stadt-, landkreis- und bundeslandübergreifend impfen lassen. Darüber hinaus ist es künftig möglich, dass Erst- und Zweitimpfungen von niedergelassenen Ärzten und Impfzentren in Kombination vorgenommen werden.
Ergänzend sollen vor Ort Sonderimpfaktionen ausgeweitet werden. So sind Impfungen mit mobilen Teams zum Beispiel vor Geschäften, auf Märkten oder bei Sportveranstaltungen möglich. Die Impfzentren können auch „Familiensonntage“ für Eltern und Kinder ab zwölf Jahren anbieten. Ergänzend können die Impfzentren Drive-in-Angebote einrichten.

Ab 15. Juli 2021 gelten folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen für Sport- und Kulturveranstaltungen:
 
Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter können die Veranstalter wahlweise abweichend von den bisherigen Vorgaben mehr Zuschauer zulassen, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten ist und dabei folgende Vorgaben beachtet werden:
 
  • Zulässig sind maximal 35 % der Gesamtkapazität, höchstens 20.000 Zuschauer. Zwischen den Plätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Stehplätze werden nicht zugelassen.
  • Die Nachverfolgung von Infektionsketten wird durch personalisierte Tickets gewährleistet.
  • Die Zuschauer haben einen negativen Testnachweis vorzulegen. Ausgenommen hiervon sind geimpfte und genesene Personen.
  • Der Verkauf und Konsum von alkoholischen Getränken sind nicht zulässig. Erkennbar alkoholisierte Personen erhalten keinen Zutritt.
  • Es besteht FFP2-Maskenpflicht. Unter freiem Himmel entfällt diese am Sitzplatz.
 
Für kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter mit mehr als 1.500 Besuchern gelten diese Anforderungen entsprechend.

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12.6. Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der Aufstellung eines Amphibienfangzaunes - Ortsumfahrung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö informativ 12.6

Sachverhalt

Am Mittwoch, 28. Juli 2021 um 19 Uhr findet im Sitzungssaal des Rathauses eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter statt, zur Vorbereitung der Aufstellung eines Amphibienfangzaunes in Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Ortsumfahrung für Hohenschäftlarn. Bei dem Termin wird anhand von Fotos und Karten vorgestellt, wie der Zaun aussehen und die Untersuchung ablaufen wird. (Aufbau, tägliche Kontrolle der Fangeimer, mögliche Positionierung von Tagesverstecken, Erstellung von Zufahrten zu den Flächen, Abbau der Zaunanlage und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Kompensation für die Nutzungseinschränkungen) 

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13
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13.1. Christine Keller: Entwässerung der B11 (Münchner Straße)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.1

Sachverhalt

Frau Keller berichtet, dass an der B11 nach wie vor ein massives Problem bei der Entwässerung bestehen würde. Dieses sei durch die Starkregenereignisse in den letzten Wochen wieder besonders offensichtlich geworden.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die Gemeindeverwaltung hierzu in Kontakt mit dem staatlichen Straßenbauamt München sei. Besonders problematisch für den ungehinderten Wasserablauf seien besondere Filtersäcke, die in den Abläufen verwendet werden.  

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13.2. Christine Keller: Entwässerung am Bahnhof Hohenschäftlarn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.2

Sachverhalt

Frau Keller berichtet, dass sich bei den Starkregenereignissen in den letzten Wochen an den Flächen um den Bahnhof größere Wasseransammlungen gebildet hätten.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass dies nach Starkregen durchaus möglich ist. Im Regelfall würde das Wasser aber nach 30 bis 45 Minuten wieder zurückgehen.

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13.3. Christine Keller: Entwässerungsproblem am Hirtenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.3

Sachverhalt

Frau Keller berichtet, dass am Hirtenweg das Wasser – insbesondere nach Starkregenereignissen – sehr langsam versickern würde.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass die langsame Versickerung auf den Moorboden am Hirtenweg zurück zu führen sei.

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13.4. Christine Keller: Buswartehäuschen für Bushaltestelle Am Kloster

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.4

Sachverhalt

Frau Keller regt an, an der Bushaltestelle Am Kloster ein Buswartehäuschen zu errichten.
Der Erste Bürgermeister sichert eine Prüfung zu, gibt jedoch zu bedenken, dass die Errichtung vermutlich aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich sein wird.

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13.5. Christine Keller: Hangweg als Spielstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.5

Sachverhalt

Frau Keller regt an, für das Straßenstück Flurstraße/Hangweg die Einrichtung einer Spielstraße zu prüfen. Begründung: häufige Benutzung durch Kinder, die wegen zahlreicher parkender Fahrzeuge nicht immer rechtzeitig von Kraftfahrern wahrgenommen werden können.
Der Erste Bürgermeister führt aus, dass aufgrund der Sackgassenlage des Hangweges die Einrichtung einer Spielstraße rechtlich nicht möglich ist.

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13.6. Fabian Blomeyer: Bürgerversammlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 13.6

Sachverhalt

Herr Blomeyer fragt nach dem Termin für die diesjährige Bürgerversammlung.
Der Erste Bürgermeister antwortet, dass diese für den 17.11.2021 geplant sei.

Datenstand vom 14.02.2024 16:13 Uhr