Datum: 17.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Schäftlarn
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung und Sitzungseröffnung
2 Genehmigung der Niederschrift
3 Formlose Bauvoranfrage zur Tektur des Bauantrags zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und Tiefgarage, Münchner Straße 35, Fl.Nr. 1175/1
4 Formlose Bauvoranfrage zum An- und Umbau des bestehenden Gebäudes, Winklweg 7, Fl.Nr. 1486/0
5 Formlose Bauvoranfrage zum Abbruch des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und landwirtschaftlichen Lagerräumen, Unterdorf 15, Fl.Nr. 30/0
6 Formlose Anfrage zur Fassadengestaltung Lechnerstraße 2, Fl.Nr. 1396/14
7 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen, Max-Rüttgers-Straße, Fl.Nr. 1624/28, BA 2021/12
8 Informationen
9 Anfragen

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1. Begrüßung und Sitzungseröffnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö beschliessend 1
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2. Genehmigung der Niederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Die Niederschrift der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 19.04.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Formlose Bauvoranfrage zur Tektur des Bauantrags zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und Tiefgarage, Münchner Straße 35, Fl.Nr. 1175/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö vorberatend 3
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 26.07.2021 ö beschliessend 15

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Mit Bescheid vom 13.01.2020 wurde die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und Tiefgarage mit 10 Stellplätzen sowie 9 oberirdischen Stellplätzen genehmigt.
Vor Einreichung der Tektur sollen verschiedene Fragen geklärt werden, die den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurden.
Unter anderem soll das Vorhaben nun entgegen der Baugenehmigung ohne Errichtung der Tiefgarage ausgeführt werden.  Gem. Aussage des Planers wird die Errichtung einer Tiefgarage von Seiten der DB abgelehnt – die vorliegenden Stellungnahmen der DB enthalten keine entsprechenden Aussagen, dass die Errichtung einer Tiefgarage an der S-Bahn (wie bereits genehmigt) ausgeschlossen ist.

Diskussionsverlauf

Frau Keller ist der Auffassung, dass die Errichtung der Tiefgarage technisch realisieren lässt. Frau Dichtl merkt an, dass die erteilte Abweichung zur oberirdischen Errichtung von 9 Stellplätze ein großes Entgegenkommen darstellt, da die Stellplatzsatzung nur die Errichtung von 5 oberirdischen Stellplätzen zulässt. Herr Büttner ist ebenfalls der Ansicht, dass die Gemeinde gar keine andere Möglichkeit hat, als die 9 oberirdischen Stellplätze zu genehmigen. Herr Waldherr hält die Tiefgaragenerrichtung ebenfalls für technisch möglich. Die Möglichkeit der oberirdischen Errichtung von 9 Stellplätzen auch laut Herrn Waldherr bereits ein weites Entgegenkommen der Gemeinde. Betreffend den vorgelegten Gebäude­grundriss erscheint eine Abweichung von der rechteckigen Grundriss­form an dieser Stelle möglich.

Beschluss

Der Errichtung des Vorhabens ohne Tiefgarage kann aus Gleichbehandlungsgründen (Bezugsfallwirkung) nicht zugestimmt werden. Der Abweichung von § 4 Abs. 1 ÖBV (rechteckige Grundrissform) könnte aufgrund der Lage an der S-Bahn sowie aufgrund des Grundstückszuschnitts zugestimmt werden. Den restlichen Anträgen auf Abweichungen und Befreiungen kann keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Formlose Bauvoranfrage zum An- und Umbau des bestehenden Gebäudes, Winklweg 7, Fl.Nr. 1486/0

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö vorberatend 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.07.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 53 „Winklweg“.
Geplant ist der An- und Umbau des bestehenden Einfamilienhauseses. Die Grundfläche des bestehenden Bungalows soll durch diverse Anbauten um ca. 50 % erweitert werden. Der Baukörper widerspricht durch seine Grundform den Vorgaben der ÖBV. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass es sich bei dem beabsichtigten Anbau an das Bestandsgebäude um eine maßvolle Erweiterung im Sinne des vom Gemeinderat gefassten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 53 Winklweg handelt, da bezogen auf die Grundstücksgröße eine GRZ von 0,18 nicht überschritten wird.

Der Erste Bürgermeister äußert, dass bei der der Realisierung der vorliegenden Bebauung mangels Erschließungsmöglichkeiten eine weitergehende Bebauung nicht mehr möglich wäre. Herr Blomeyer stimmt zu. Auch Herr Dr. Ruhdorfer ist der Ansicht, dass die Erschließung schwierig ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird gem. der vorgelegten Voranfrage in Aussicht gestellt. Die Verwaltung wird beauftragt beim Eigentümer anzufragen, ob im Anschluss an den Wendehammer ein Grunderwerb zur Verbreiterung des Wendehammers möglich wäre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Formlose Bauvoranfrage zum Abbruch des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und landwirtschaftlichen Lagerräumen, Unterdorf 15, Fl.Nr. 30/0

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö vorberatend 5
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 13.09.2021 ö 4
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.07.2022 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Abbruch des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, Garagen und landwirtschaftlichen Lager­räumen sowie Pferdeboxen. Aufgrund der Bestandssituation des Wohnkopfes soll das neu zu errichtende Gebäude profilgleich angebaut werden.
Die Antragstellerin bittet vor Einreichung des Bauantrags um Prüfung, ob eine Befreiung der erforderlichen Abstandsflächen im Norden in Aussicht gestellt werden kann. 
Begründung: Durch die Neuberechnung der giebelseitigen Abstandsfläche von H * 0,65 überschreitet die Abstandsfläche die Grundstücksgrenze im Norden in einem kleinen Teilbereich im Firstbereich (s. rot gestrichelte Abstandsfläche neu). Sollte eine Abweichung nicht in Frage kommen wäre die Alternative, den bestehenden Querbau (s. Foto, gelb eingezeichnet im Grundrissplan) in der jetzigen Form zu erhalten, was aus optischen und bautechnischen Gründen sehr kritisch zu beurteilen wäre und die beengte Situation im Norden (s. Bild 3) nicht entschärfen würde. Des Weiteren dient dies nicht der Erhaltung des Ortsbildes - in § 4 der örtlichen Gestaltungssatzung der Gemeinde Schäftlarn wird geregelt, dass Baukörper von Hauptgebäuden mit rechteckiger Grund­fläche herzustellen sind. Dies ist in der Planung berücksichtigt und dient zur Erhaltung eines geordneten Erscheinungsbildes von Hohenschäftlarn.

Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint im konkreten Einzelfall die Zustimmung zu einer Abweichung aus den nachfolgenden Erwägungen angezeigt:
Unter Abbruch des deutlich vor 1960 errichteten Wirtschaftsgebäudes (Querbau) soll einerseits der Wohnraum erweitert werden, wobei andererseits zum fensterlosen grenzständigen Nachbargebäude hin Lager- und Technikräume sowie Pferdeboxen geplant sind. In dieser historisch gewachsenen außergewöhnlich stark verdichteten Bestandssituation tritt bei einer Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens nicht nur eine Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungssituation in Vergleich zum vorhandenen Bestand ein, sondern es stehen in diesem spezifischen Einzelfall weder nachbarliche Interessen, noch öffentliche Interessen einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht entgegen. 
In diesem Zusammenhang ist auch die gesetzlich vorgesehene ermessenslenkende Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu berücksichtigen. Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird („intendiertes Ermessen“)

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer stimmt dem Bebauungsvorschlag zu, da dieser im Vergleich zum bestehenden Querstadl sowohl ortsplanerisch, als auch abstandsflächenrechtlich eine deutliche Verbesserung bewirken würde.
Herr Zattler erklärt ebenfalls seine Zustimmung, da die beabsichtigte Bebauung deutlich näher an den Vorgaben ist, als der Beibehalt des status quo.

Beschluss

Aufgrund der historisch gewachsenen Bestandssituation kann für das beabsichtigte Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter Zustimmung einer Abweichung von der erforderlichen Abstands­flächetiefe im Nordwesten in Aussicht gestellt werden, da im konkreten Einzelfall weder nachbarliche Interessen, noch das öffentliche Interesse berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Formlose Anfrage zur Fassadengestaltung Lechnerstraße 2, Fl.Nr. 1396/14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö informativ 6

Sachverhalt

Im Nachgang zum Beschluss des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 19.04.2021 bittet die Antragstellerin um Freigabe der Fassadengestaltung entsprechend der Fotomontage, welche den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde.
Gem. Festsetzung A. 7.1 der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 ist bei Außenmauern Mauerwerk oder Sichtbeton, hell geschlämmt oder verputzt und hell gestrichen zulässig. 
Des Weiteren bittet sie um Klärung, ob die Befreiung von der Festsetzung 8 möglich ist, wonach notwendige Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern an Fassaden, die Sichtverbindung zur Bahnlinie haben hinter Wintergärten anzuordnen, oder die betreffenden Räume mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung auszustatten sind.
Für das Gebäude Lechnerstraße 2 liegt ein Bauantrag über die Nutzungsänderung in Co-Working-Räume beim Landratsamt vor. Von Seiten der Bauverwaltung wird keine Notwendigkeit zur Befreiung für die Errichtung von Wintergärten vor Schlaf- und Kinderzimmern gesehen, da keine Wohnnutzung stattfindet.

Beschluss

Sofern die Beton-Fassade entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans noch hell geschlämmt oder verputzt (fugenlos) und zusätzlich dazu in einer hellen Farbe (entsprechend Ortsgestaltungssatzung vom 18.02.2000 weiß oder helle Erdfarbe) gestrichen wird, entspricht dies den Vorgaben des Bebauungsplans.
Sollte eine Nutzungsänderung in Wohnräume geplant sein, ist ein entsprechender Antrag auf Nutzungsänderung einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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7. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen, Max-Rüttgers-Straße, Fl.Nr. 1624/28, BA 2021/12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“.
Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen. Der Antrag wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, aus Sicht der Bauverwaltung wird die Überprüfung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren für erforderlich gehalten.
Das ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. 1624/11 mit einer Fläche von 1.991 m² wurde mittlerweile in die Grundstücke Fl.Nrn. 1624/11 und 1624/28 geteilt. Die Fl.Nr. 1624/11 weist eine Fläche von ca. 1.014 m², die Fl.Nr. 1624/28 eine Fläche von ca. 1058 m² auf. Das Grundstück Fl.Nr. 1624/28 wurde zusätzlich mit einer Teilfläche aus Fl.Nr. 1624/26 verschmolzen. Für das ursprüngliche Grundstück war eine Bebauung mit einer Grundfläche von 250 m² und einer Geschoßfläche von 500 m² zulässig. Bei der Verteilung der Nutzungszahlen im Jahr 2006 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 1624/11 eine zulässige Grundfläche von 127,50 m² und eine zulässige Geschoßfläche von 255 m² errechnet. Somit verbleiben für das Grundstück Fl.Nr. 1624/28 eine zulässige Grundfläche von 122,50 m² und eine zulässige Geschoßfläche von 245 m².
Der beantragte Baukörper soll die Außenmaße 10,99 x 6,36 m sowie einen Balkon mit den Maßen 4 x 3,40 m erhalten. Zudem besteht ein Pool mit Freisitz und Terrasse, sowie ein Gewächshaus. Nach Angaben des Planers ergibt sich eine GR 1 mit 101,66 m² und eine GR 2 mit 102,40 m². 
Es liegt kein Freiflächengestaltungsplan vor, gem. Bebauungsplan ist je 200 m² unbefestigter Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum oder großkroniger Obstbaum zu pflanzen.
Die Stellplätze sind so zu errichten, dass beide Stellplätze separat angefahren werden können und nicht durch die bestehende Mauer der Pool-Anlage beeinträchtigt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Wohnhauses wird erteilt. Der Freiflächengestaltungsplan ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans noch nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö informativ 8

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Straßenbauarbeiten des Staatlichen Bauamts an der B 11 zwischen Dorfen und Ebenhausen begonnen haben. Ab dem 25. Mai 2021 wird die B 11 nördlich von Dorfen bis zum Ortseingang Icking gesperrt und der Asphaltaufbau aufgrund tiefergehender Schäden umfassend erneuert. Zudem wird die Einmündung der Ebenhauser Straße (TÖL 19) in die B 11 umgebaut. Die Einmündung wird verbreitert, zur besseren Erkennbarkeit ein Fahrbahnteiler errichtet und auf der B 11 durch neue Markierung eine Aufstellfläche für Linksabbieger geschaffen. Nach Abschluss der Arbeiten unter Vollsperrung südlich Icking wird ab voraussichtlich Anfang Juni 2021 die Asphaltdecke nördlich Icking - vom Kreisverkehr bis südlich Ebenhausen – ebenfalls unter Vollsperrung erneuert. Diese Vollsperrungen werden voraussichtlich einen Zeitraum von insgesamt drei Wochen umfassen. In diesem Zusammenhang sind Schleichverkehre auf der Zech- und Zellerstraße erwartbar.

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö 9

Sachverhalt

Herr Büttner fragt an, ob begrünte Dachflächen in Schäftlarn möglich sind. Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 ÖBV bei Garagen und Nebengebäuden Flachdächer in extensiver Begrünung zulässig sind.
Herr Büttner bittet darum, dass die Öffnungszeiten des Wertstoffhofs im Gemeindebrief veröffentlicht werden. Der Erste Bürgermeister sichert das zu.
Herr Blomeyer erkundigt sich nach der Farbe der Dachziegel des Vorhabens in der Auenstraße. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass es sich um ein ÖBV-konformes dunkles braun handelt.
Herr Zattler teilt mit, dass das Vorhaben auf dem Grundstück 1401/3 in der Dr.-Hausladen-Straße mit schwarzen Dachziegeln errichtet worden ist und bittet dies an das Landratsamt zu melden. Weiterhin ist das Dach mit schwarzender Gartenzaun in der Dr.-Hausladen-Straße 2 entgegen der ÖBV als Stabgitterzaun errichtet worden.
Herr Dr. Ruhdorfer teilt mit, dass bei dem Bauvorhaben Rößlstraße 8 der Bauzaun auf öffentlichem Grund errichtet worden wäre.

Datenstand vom 14.02.2024 16:49 Uhr