Der Marktgemeinderat Schopfloch beschließt, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den rechtsverbindlichen Bebauungsplan für das Baugebiet Nr. 8a „Am Lenaberg II“ in Schopfloch (Ursprungsfassung vom 15.02.1993) in folgendem Punkt zu ändern:
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Süden erweitert zur Erschließung von zwei weiteren Bauplätzen. Die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a "Am Lenaberg II" bezieht sich auf Teilflächen der Fl.Nrn. 915, 916 und 917 der Gemarkung Schopfloch.
Durch die Erweiterung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da lediglich zwei Bauplätze dem Geltungsbereich hinzugefügt werden. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Somit ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes möglich.
Im vereinfachten Verfahren wird der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 BauGB gegeben. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 kann abgesehen werden. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll frühzeitig durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a weicht von den Darstellungen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ab. Da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird, kann nach § 5 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren trotzdem aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan des Marktes Schopfloch wird im Wege der Berichtigung angepasst.