Änderung der Satzung über öffentliche Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 07.02.2017, zul. geändert durch Satzung vom 09.11.2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Stadtrates, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 4. Sitzung des Stadtrates 30.06.2020 ö beschließend 14

Beschluss

Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentlichen
Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen

Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs.
2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt
Schrobenhausen vom 07.02.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.11.2017 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 9/2017):

§ 1

§ 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
  1. Auf den städtischen Friedhöfen werden
1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schrobenhausen ihren Wohnsitz hatten, sowie deren Verwandte in gerader Linie nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB (z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder), auch wenn sie nicht in der Stadt Schrobenhausen ihren Wohnsitz hatten.
2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Bestattungsverordnung - BestV),
3. die im Gebiet der Stadt Schrobenhausen Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie
5. die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen beigesetzt.

  1. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.

§ 2

§ 10 Abs. 9 der Satzung erhält folgende Fassung:
  1. Die Zur-Ruhe-Bettung von Tot- und Fehlgeburten gemäß Art. 6 BestG kann in der Grabstätte für das ungeborene Leben oder in einer Grabstätte nach Abs. 1 im städtischen Friedhof an der Neuburger Straße erfolgen. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht in der Grabstätte für das ungeborene Leben besteht nicht.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2020 12:42 Uhr