Festlegung der Mindestgebühren für die Schrobenhausener Kindertageseinrichtungen für die Zeit ab 09/24, 09/25 und 09/26


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Stadt Schrobenhausen) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 12.03.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Für die Zeit ab 01.09.2024, ab 01.09.2025 und ab 01.09.2026 werden die Mindestgebühren für die Kindertageseinrichtungen in Schrobenhausen, entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, angehoben. Der Beschluss des HFA vom 16.03.2021 mit der laufenden Nr. 68 wird insoweit aufgehoben.

Bei Aufnahme eines Kindes im Kindergarten vor Vollendung des dritten Lebensjahres ist die entsprechende Krippengebühr zu entrichten. Für Kindergartenkinder, die bis zum 31.12. des Kindergartenjahres das 3.Lebensjahr vollenden, können abweichend von den Krippengebühren die für die Kindergärten festgesetzten Gebühren erhoben werden. Ansonsten werden im Kindergarten ab dem laufenden Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, die Gebühren für Kindergärten erhoben. 
Für Kinder, die in einer Kinderkrippe betreut werden, ist für das ganze Betreuungsjahr und auch für die Zeit nach der Vollendung des 3. Lebensjahres der Krippenbeitrag zu entrichten. Sofern Kindergartenkinder infolge fehlender Kindergartenplätze in Kinderkrippen betreut werden müssen, ist für diese die Gebührenstaffelung für den Kindergartenbereich anzuwenden. Sofern zwei oder mehr Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung besuchen, sind für das 2. und jedes weitere Kind Geschwisterermäßigungen bis zu 20 % möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.04.2024 10:40 Uhr