Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  22. Sitzung des Stadtrates, 24.11.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 22. Sitzung des Stadtrates 24.11.2015 ö beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat erlässt folgende Änderungssatzung:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen

Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 01.09.2014 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 7/2014):

§ 1

§ 7 der Satzung erhält folgende Fassung:

§ 7        Gebührenermäßigungen

(1)        Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Unterricht teil, sind
a)        für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
b)        für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
c)        für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
d)        für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.

(2)        Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.

(3)        Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(4)        Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläsergruppe und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d. h. Mitglieder der Bläsergruppe und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 7 (1) gezählt.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 08:12 Uhr