Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen vom 27.09.2011 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 11/2011):
§ 1
§ 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Schrobenhausen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Stadt Schrobenhausen behält sich vor, für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen, Kostenersatz zu erheben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 3 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 3 Fälligkeit
Aufwendung- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schrobenhausen, den 15.12.2015
STADT SCHROBENHAUSEN
Dr. Stephan
1. Bürgermeister