Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung von Grundstücken für die Verlängerung der Südwesttangente


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2016 ö beschließend 5

Beschluss

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl 2015, S. 458) beschließt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:

§ 1

(1)        Für die Errichtung der sog. Südwesttangente und für die Hochwasserfreilegung wurde zur Sicherung der Grundstücke eine Vorkaufsrechtsatzung erlassen. Die Satzung ist am 16.02.2001 in Kraft getreten.
Der Geltungsbereich der Satzung beschränkt sich bislang auf Grundstücke aus der Gemarkung Schrobenhausen und Hörzhausen. Damit werden die Grundstücke ab der B300 bis zum Anschluss an der Hörzhausener Straße erfasst.

(2)        Der weitere Bereich zwischen der Hörzhausener Straße und dem Anschluss an der Bgm.-Schnell-Straße ist zwar bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Schrobenhausen in den Grundzügen dargestellt, wird bislang aber nicht durch eine Vorkaufsrechtsatzung abgedeckt.
Zur Sicherung der Verlängerung der Südwesttangente und der damit verbundenen geordneten städtebaulichen Entwicklung soll das Vorkaufsrecht für die bezeichneten Grundstücke der Gemarkung Schrobenhausen und Steingriff zugunsten der Stadt Schrobenhausen gesichert werden:

Gemarkung Schrobenhausen: 1550-1552, 1554, 1555/2, 1556-1558, 1558/1, 1560, 1621, 1634, 1690, 1716, 1717, 1719, 1720, 1720/2, 1721-1731, 1889, 1890, 1892, 1893, 1893/2, 1893/3, 1894/2, 1895, 1895/2, 1895/3, 1896-1898, 1900, 1905-1907, 1909, 1909/1 und 1909/2

Gemarkung Steingriff: 633, 644-676


§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 3

Der Eigentümer des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Stadt Schrobenhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück unverzüglich anzuzeigen.


§ 4

Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schrobenhausen, den
STADT SCHROBENHAUSEN


Dr. Stephan
1. Bürgermeister

Anlage: Lageplan vom 18.04.2016

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Dagegen die SRe Bayerstorfer, Dr. Mahl und Yürekli

Datenstand vom 04.04.2019 09:18 Uhr