Satzung Stadtbücherei mit Gebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Stadtrates, 20.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 10

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt für die Stadtbücherei folgende Satzungen:
Benutzungssatzung:


Benutzungssatzung der Stadtbücherei
Schrobenhausen
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung:
§1
Aufgaben und Benutzerkreis
  1. Die Stadtbücherei Schrobenhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schrobenhausen. Die Benutzung der Bücherei ist in den nachfolgenden Bestimmungen öffentlich-rechtlich geregelt. Die Bücherei dient der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der aktiven kulturellen Freizeitgestaltung. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beschaffung, Erschließung, Vermittlung und Ausleihe von allen für die Information und Bildung relevanten Medien. Dazu gehören alle Printmedien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie audiovisuelle und elektronische Medien und Informationsangebote.

  • Bereitstellung von Auskunftsmitteln und Erteilung von Auskünften, die der Information und Bildung dienen.

  • Förderung des Lesens und der Fähigkeit, mit verschiedenen Informationsträgern umzugehen.

  • Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Literaturvermittlung, Leseförderung und Präsentation des Bestandes.

  • Einführung in die Bibliotheksbenutzung für Kindergärten, Schulen und Einzelgruppen.

  1. Die Benutzung der Medien der Bücherei und Ihrer Einrichtungen ist jeder Person im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet.

§2
Nutzung
  1. Für die Nutzung der Medien werden in der Bücherei Gebühren nach der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Schrobenhausen erhoben.
  2. Die Medien sind für jeden Benutzer frei zugänglich.

  1. Das Personal der Bücherei berät und ist auf Wunsch bei der Auswahl der Medien behilflich

  1. Der Medienbestand der Erwachsenenabteilung steht Kindern und Jugendlichen nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet das Büchereipersonal in Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten, im Zweifelsfall die Büchereileitung.
       
§3
Anmeldung
  1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an.
  2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift des Sorgeberechtigten. Mit der Unterschrift erteilt der Sorgeberechtigte seine Erlaubnis zur Büchereinutzung und übernimmt die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

  1. Der Benutzer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Satzung einverstanden.

  1. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Satzung anerkannt.

§4
Benutzerausweise

  1. Der Benutzer erhält nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Leserausweis, der zur Entleihung in der Bücherei berechtigt.

  1. Für kurzfristige Entleihungen gibt es einen Leserausweis für einen Monat.

  1. Der Leserausweis ist nicht übertragbar und muss bei der Abmeldung an die jeweilige Ausleihstelle zurückgegeben werden.

  1. Der Leserausweis bleibt Eigentum der Bücherei.

  1. Der Verlust des Leserausweises ist der Bücherei sofort zu melden. Der Ersatzausweis ist nach Büchereigebührensatzung gebührenpflichtig.

  1. Der Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die Sorgeberechtigten, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen.

  1. Namensänderungen und Wohnungswechsel sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.

§5
Ausleihe

  1. Für das Ausleihen von Medien ist der Leserausweis immer vorzulegen.

  1. Die Ausleihe von CD-ROM, DVD und Blu-ray ist für Kinder und Jugendliche nur im Rahmen der vorgegebenen Altersbeschränkungen möglich.

  1. Die Systemvoraussetzungen bei elektronischen Medien sind zu beachten.

  1. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bücherei benutzt werden können, und die jeweils aktuellsten Zeitschriftenhefte.

§6
Haftungsausschluss
  1. Die Bücherei schließt ihre Haftung für Schäden aus, die durch die Ausleihe und Benutzung von audiovisuellen Medien und Datenträgern entstehen.

  1. Für die in die Bücherei mitgebrachten Gegenstände des Benutzers wird keine Haftung übernommen.

§7
Leihfristen, Anzahl ausgeliehener Medien
  1. Allgemeine Leihfrist
Die Leihfrist für Bücher, Sprachkurse und Brettspiele beträgt 4 Wochen. CDs, DVDs, Blu-ray, Hörbücher, Tonies, Zeitschriften, CD-Rom, DVD-Rom und Konsolenspiele können zwei Wochen entliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.

  1. Leihfrist für eMedien
Die Leihfrist für eBooks beträgt 21 Tage, eAudios können 14 Tage entliehen werden und eVideos und eMusik 7 Tage. Bei eMagazinen und ePaper wird die Leihfrist von den Verlagen vorgegeben. eMagazine können bis zu einem Tag entliehen werden, ePaper 1-2 Stunden.

  1. Verlängerung der Leihfrist
Der Benutzer kann alle Medien, ausgenommen eMedien, einmalig um die gleiche Frist verlängern lassen, sofern keine Reservierungen vorliegen. Hierzu muss der Benutzer mit seinem Leserausweis persönlich in der Bücherei erscheinen, anrufen, eine E-Mail an die Bücherei senden oder per WepOPAC oder B24-App selbstständig verlängern. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.

  1. Vormerkung
Ausgeliehene Medien können bei der Bücherei vorbestellt werden. Vorgemerkte Medien werden nicht länger als 7 Tage bereitgehalten. Die Gebühr dafür ist in der Büchereigebührenordnung geregelt. Die Frist zur Abholung einer Vormerkung bei eMedien beträgt 2 Tage. Die maximale Anzahl der Vormerkungen beträgt 7 Medien.

  1. Fernleihe
Medien, die sich nicht im Bestand der Bücherei befinden, können gegen eine Gebühr nach den hierfür geltenden Bestimmungen durch die Fernleihe vermittelt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorbestellt Medium zur Abholung bereitliegt.

  1. Anzahl ausgeliehener Medien
Die Zahl der gleichzeitigen Entleihung je Benutzer ist grundsätzlich geregelt.

Bücher, Zeitschriften                                                je 10 Stück
CDs, DVDs und Blu-ray                                              4 Stück
Spiele                                                                      2 Stück
Tonies (Box und Figuren)                                                          2 Stück
eMedien                                                              7 Medien



§8
Rückgabe
  1. Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten an die Bücherei oder in der außen am Eingang angebrachten Medien-Rückgabe-Box zurückzugeben.

  1. Kommt der Benutzer der Rückgabeverpflichtung bis zum Ende der Leihfrist nicht nach, so fallen Gebühren nach der Büchereigebührensatzung an. Diese sind auch ohne schriftliche Erinnerung gültig.

  1. 6 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien kostenpflichtig eingezogen bzw. die Wiederbeschaffungskosten geltend gemacht.

  1. Ist der Benutzer mit der Rückgabe der entliehenen Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen.

  1. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§9
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien und alle Einrichtungen der Bücherei im Interesse der Allgemeinheit schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten.

  1. Spiele werden nach der Rückgabe von der Bücherei auf Vollständigkeit überprüft. Fehlende Bestandteile von Spielen hat der Benutzer innerhalb 2 Wochen zu ersetzen oder das Spiel erneut zu kaufen.

  1. Die Medien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Schreiben in oder auf Medien, Beschriftungen, Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt.

  1. Jeder Benutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe unter anderem auf Beschädigungen, Verschmutzungen, Vollständigkeit zu überprüfen und dies beim Personal der Bücherei zu melden.

  1. Bei entstandenen Schäden oder dem Verlust von Medien hat der Benutzer (bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte) der Bücherei folgenden Ersatz zu leisten:

  • Zahlung des Wiederbeschaffungswertes der Medieneinheit oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe durch die Bücherei

  • Zahlung einer Gebühr für die Neubearbeitung einer Medieneinheit nach der Büchereigebührensatzung

  1. Medienreparaturen dürfen nicht vom Benutzer ausgeführt werden. Für Schäden, die von unsachgemäßer Reparatur herrühren, haftet der Benutzer.

  1. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragenen Benutzer haftbar.

  1. Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgegeben werden.

  1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung entliehener elektronischer Medien an Anlagen, Anlagenteilen oder Programmen (Hardware, Software) des Benutzers entstehen.

§10
Verhalten in der Bücherei
  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

  1. Essen und Trinken sind in der Bücherei außerhalb vom Lesercafé nicht gestattet.

  1. Fahrräder, Roller u. ä. dürfen nicht innerhalb der Räume der Bücherei abgestellt werden.

  1. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

§11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder schwerwiegend gegen die Anordnungen der Büchereileitung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
§12
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bücherei werden von der Stadt Schrobenhausen festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Stadt kann aus betrieblichen Gründen die Bücherei zeitweise schließen.
§13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtbücherei Schrobenhausen vom 01.07.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 5/1995 vom 08.06.1995, und vom 20.11.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 19/2014 und vom 1.1.2016, veröffentlicht im Amtsblatt 1/2016 außer Kraft.

Schrobenhausen, im Oktober 2020
STADT SCHROBENHAUSEN

Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Gebührensatzung:


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei (Büchereigebührensatzung)

Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalgesetzes (KAG) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende
Satzung:
§1
Gebührenpflicht
Für das Ausleihen von Büchern und anderen Medien im Rahmen der in der Benutzungssatzung geregelten Ausleihfristen werden Gebühren erhoben. Die Erhebung von Verspätungsgebühren und andere Entgelten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner ist, wer die Stadtbücherei benutzt und den Auftrag zur Erbringung einer Leistung erteilt oder Kosten verursacht.

  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehen und Fälligkeit
  1. Verspätungsgebühren und sonstige Gebühren entstehen mit der jeweiligen Inanspruchnahme einer Leistung, mit der Überschreitung der Leihfrist oder aber mit der Bekanntgabe des Anspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

  1. Sämtliche Gebühren und Entgelte sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind bei den Mahnungen die jeweils geltenden Portokosten mit zu entrichten.

§4
Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab
An Gebühren werden erhoben
       Für den Leserausweis pro Jahr
       Für Erwachsene ab dem vollendeten 18.Lebensjahr                   15,00 EUR zum 01.01.2020
               
       Monatskarte                                                                         4,00 EUR
       Ersatz-Leserausweis bei Verlust/Beschädigung                                         3,00 EUR
       Für den Leserausweis pro Jahr (Ermäßigt) mit Nachweis
       Für Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger                 
und Schwerbehinderte        
ab 18 Jahren                                                                          8,00 EUR
                                                                        
Ersatz-Leserausweis bei Verlust/Beschädigung                                         3,00 EUR
Vorbestellung
Pro vorbestelltem Medium                                                          0,50 EUR
Versäumnisgebühr
Pro entliehener Medieneinheit und angefangener Woche                          1,00 EUR
Fernleihe
Pro entliehener Medieneinheit                                                          2,00 EUR
Pro Blatt bei Ausdruck/Kopie                                                          0,15 EUR
Wohnungswechsel ohne Mitteilung
Änderung des Leseausweises nach erfolgter Adressermittlung                          5,00 EUR
Aufgrund eines nicht mitgeteilten Wohnungswechsels
Ersatz für beschädigte und abhandengekommene Teile
Für einen entfernten oder beschädigten Barcode/pro Medium                          1,00 EUR
Für einfach CD-Hüllen                                                                  0,50 EUR
Für Doppel-CD-Hüllen                                                                  1,00 EUR
Mehrfach CD/DVD/Blu-ray-Hüllen                                                  2,00 EUR
Einarbeitungsgebühr für beschädigte Medien                                          3,00 EUR

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von der Stadtbücherei
Schrobenhausen vom 01.07.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen
Nr. 5/1995 vom 08.06.1995, vom 01.Januar 2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 8/2002, vom 20.11.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 19/2014 und vom 1.1.2016 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr.1/2016 außer Kraft.

Schrobenhausen, im Oktober 2020
STADT SCHROBENHAUSEN

Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2020 14:58 Uhr