Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen:
Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen
Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen weibliche und diverse Formen jeweils mit ein.
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350) folgende Satzung:
§ 1 Rechtsstellung
(1) Die Stadt Schrobenhausen bildet einen Jugendstadtrat Schrobenhausen zur Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange der jüngeren Mitbürger.
(2) Der Jugendstadtrat arbeitet überparteiisch, überkonfessionell und verbandsunabhängig.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Jugendstadtrates
(1) Der Jugendstadtrat soll im Interesse aller Schrobenhausener jungen Menschen tätig werden, auf die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufmerksam machen, die Beteiligung von jungen Menschen an politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen, zur politischen Aufklärung und Bildung beitragen und Entscheidungen auf demokratischer Basis herbeiführen. Er vertritt dabei die Belange und Vorstellungen der Schrobenhausener Jugend mit dem Ziel der Mitgestaltung und Verbesserung des lokalen Lebensumfeldes.
(2) Er nimmt Anregungen und Wünsche der Schrobenhausener Jugend entgegen. In Sitzungen und ggf. in Arbeitsgruppen werden Lösungsmöglichkeiten und Projekte erarbeitet, die in konkrete Aktionen umgesetzt werden können oder als Anträge dem Bürgermeister, dem Stadtrat, dem Stadtjugendpfleger oder den Ausschüssen zugeleitet werden.
(3) Er wird bei Bedarf an Maßnahmen und Planungen der Stadt Schrobenhausen, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt. Der Jugendstadtrat erhält durch den Jugendreferenten des Stadtrates Schrobenhausen alle jugendrelevanten öffentlichen Vorlagen sowie Protokolle. Die Gremien des Stadtrates und die Verwaltung, insbesondere der Stadtjugendpfleger, sowie die Mitarbeiter des Jugendzentrums unterstützen den Jugendstadtrat bei seiner Arbeit.
§ 3 Zusammensetzung des Jugendstadtrates und Amtszeit
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendstadtrates sind bis zu 30 zu Beginn der konstituierenden Sitzung nach § 8 Abs. 1 der Satzung gewählte Jugendliche oder junge Erwachsene unter 21 Jahren, für die Schrobenhausen ein zentraler Punkt aufgrund von Wohnsitz, Schule oder Freizeitgestaltung ist. Mit dem 21. Geburtstag scheiden die Mitglieder automatisch aus. Über die Nachrückliste wird der frei gewordene Platz besetzt.
(2) Beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder des Jugendstadtrates sind
a) der Leiter des Jugendzentrums Schrobenhausen oder sein Vertreter,
b) der für den Bereich der Stadt Schrobenhausen zuständige Streetworker,
c) der 1. Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen,
d) der Jugendreferent des Stadtrates Schrobenhausen,
e) der Stadtjugendpfleger der Stadt Schrobenhausen und
f) der Jugendbotschafter der Stadt Schrobenhausen.
(3) Unabhängig von der Mitgliedschaft im Jugendstadtrat können sich Jugendliche im Rahmen von Arbeitsgruppen des Jugendstadtrates für Projekte engagieren.
(4) Die Amtszeit des Jugendstadtrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung im Oktober des jeweiligen Schuljahres und endet zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung im übernächsten Jahr. Pro Jahr werden 15 neue Jugendstadträte gewählt, sodass jedes Jahr die Hälfte des Gremiums neu besetzt wird.
(5) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist beschränkt. Über eine Nachrückliste können sich weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder aktiv an den Sitzungen beteiligen. Sollten Mitglieder im Laufe der Legislaturperiode zurücktreten oder ausgeschlossen werden, so rücken nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendstadtrat auf.
§ 4 Vorsitz im Jugendstadtrat
(1) Vorsitzender des Jugendstadtrates wird bei der konstituierenden Sitzung im Oktober gewählt. Er legt in Abstimmung mit 1. Bürgermeister, Jugendreferent des Stadtrats und Stadtjugendpfleger die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(2) Von der konstituierenden Sitzung werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt.
(3) Die Vorsitzenden werden bei der Sitzungsleitung vom 1. Bürgermeister, dem Jugendreferent und dem Stadtjugendpfleger unterstützt.
§ 5 Weitere Ämter und Funktionen im Jugendstadtrat
(1) Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Jugendstadtrat nach außen.
(2) Tritt der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter von ihren Ämtern zurück, wählt der Jugendstadtrat in der folgenden Sitzung einen Nachfolger.
(3) Für die Abwahl eines Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Jugendstadtrates erforderlich. Die Abwahl muss ein ordentlicher Tagesordnungspunkt der Sitzung sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist nicht möglich.
(4) Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte zwei Schriftführer. Über jede Sitzung des Jugendstadtrates ist von einem der beiden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist spätestens zur nächsten Sitzung eine Kopie der Niederschrift per Mail zu übersenden. Die Überprüfung und Archivierung der Protokolle obliegt dem Stadtjugendpfleger.
(5) Zur Aufbereitung komplexer Themenbereiche können aus der Mitte des Jugendstadtrates jederzeit Arbeitsgruppen gebildet werden, die nach Abschluss des jeweiligen Themenbereichs wieder aufgelöst werden. Die jeweiligen Arbeitskreise sollen von den Beschäftigten der professionellen Jugendarbeit – Stadtjugendpfleger, Mitarbeiter des Jugendzentrums, Streetworker - unterstützt werden.
§ 6
Aufgaben der Mitglieder des Jugendstadtrates sowie Verlust der Mitgliedschaft
(1) Das Mandat erfordert im Sinne von § 2 der Satzung ein entsprechendes Engagement der Mitglieder des Jugendstadtrates.
(2) Die Mitglieder des Jugendstadtrates sollen nach Möglichkeit pünktlich zu den Sitzungen erscheinen und an ihnen bis zum Schluss teilnehmen.
(3) Bei Verhinderung hat sich das Mitglied beim Vorsitzenden telefonisch oder per E-Mail mit kurzer Begründung zu entschuldigen. Fehlen und Begründung sind zu protokollieren.
Ist ein Mitglied dreimal unentschuldigt – d. h. gar nicht oder ohne ausreichende Begründung - nicht anwesend, so wird die Person auf folgende Konsequenzen einmalig in Kenntnis gesetzt: ist besagtes Mitglied bei der darauffolgenden Sitzung ohne triftigen Grund oder ohne Entschuldigung nicht anwesend, wird das Mitglied vom Jugendstadtrat ausgeschlossen und über die Nachrückliste ersetzt.
(4) Wird die Sitzung des Jugendstadtrates durch ein Mitglied erheblich gestört, kann es durch den Vorsitzenden von der laufenden Sitzung ausgeschlossen werden. Bei wiederholtem Ausschluss nach Satz 1 können die anwesenden Vorsitzenden zusammen mit den anwesenden beratenden Mitgliedern den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
(5) Nachrücker werden auf der Grundlage der weiteren Reihenfolge der nicht berücksichtigten Bewerber in der konstituierenden Sitzung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung bestellt.
§ 7 Vorbereitung der Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Jugendstadtrates werden durch den Vorsitzenden schriftlich per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(3) Anträge bzw. Anregungen von stimmberechtigten Mitgliedern, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sind spätestens bis zum 6. Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Sitzungsort ist nach Möglichkeit der jeweilige Sitzungssaal des Stadtrates Schrobenhausen oder das Jugendzentrum Schrobenhausen.
§ 8 Geschäftsgang
(1) Die konstituierende Sitzung des Jugendstadtrates findet im Regelfall im Oktober statt. Zur Durchführung der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung werden alle Jugendlichen, für die Schrobenhausen ein zentraler Punkt aufgrund von Wohnsitz, Schule oder Freizeitgestaltung ist, eingeladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt jeweils durch die Stadt Schrobenhausen.
(2) Die weiteren Sitzungen des Jugendstadtrates finden in der Regel monatlich am Tag vor der regulären Sitzung des Stadtrates Schrobenhausen um 17.30 Uhr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Jugendstadtrates ist innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags eine Sondersitzung einzuberufen. Bei den Sitzungen des Jugendstadtrates werden ggf. die nächsten Treffen von einzelnen Arbeitsgruppen bekannt gegeben.
3) Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird zum selben Tagesordnungspunkt auf Grund mangelnder Beschlussfähigkeit zum zweiten Mal eingeladen, so ist der Jugendstadtrat ohne Rücksicht auf die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(6) Im Zeitraum zwischen konstituierender Sitzung und Jahresende findet eine Klausurtagung des Jugendstadtrats statt. In dieser werden die Themen und Projekte des kommenden Jahres/der kommenden Legislaturperiode erarbeitet.
§ 9 Schlussbestimmungen
Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Jugendstadtrates erhält eine Ausfertigung der Satzung. Zudem ist die Satzung im Internet unter folgendem Link eingestellt:
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen vom 01. März 2015 außer Kraft.
Schrobenhausen, 27. Oktober 2020
Stadt Schrobenhausen
(Im Original gezeichnet)
Harald Reisner
1. Bürgermeister