Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Daten angezeigt aus Sitzung:
34. Sitzung des Stadtrates, 22.11.2016
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Stadtrat nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und macht von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt Ingolstadt zu erklären, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Stadt Schrobenhausen die umsatzsteuerliche Sachbehandlung weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.
Seitens der Verwaltung sind alle Leistungen der Stadt Schrobenhausen und ggf. die diesen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zeitnah zu überprüfen.
Alle Dienststellen sind gehalten, kooperativ in enger Zusammenarbeit mit der Kämmerei, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Insbesondere gilt ab sofort, dass jeder Vertrag, jede Vereinbarung oder sonstige Aktivität, die eine umsatzsteuerrechtliche Behandlung beinhalten könnte, der Kämmerei vor Abschluss vorzulegen ist.
Der Stadt Schrobenhausen ist bewusst, dass für die Prüfung und Ausführung externe Beratung in Anspruch genommen werden muss und dies Kosten verursachen wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.04.2019 08:19 Uhr