Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Stadtrates, 28.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 47. Sitzung des Stadtrates 28.11.2017 ö beschließend 5

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende
Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen
 zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung
von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 4 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des KAG und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Art. 5a Abs. 1 KAG Erschließungsbeiträge zu erheben sind.
§ 2
Beitragspflichtige Grundstücke
Der Beitrag wird erhoben für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der beitragsfähigen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) einen besonderen Vorteil ziehen können.
§ 3
Beitragsschuldner
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 4
Art und Umfang des Aufwands
(1) Der Berechnung des Beitrags wird zugrunde gelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für
1.        Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)
bis zu einer Breite von
       mit den Straßenbestandteilen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne unselbstständige Parkplätze (Nr. 4.1) und unselbstständige Grünanlagen (Nr. 6)



1.1        in Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2
7,0 m


1.2        in Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3
10,0 m


1.3        in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter 1.2 fallen, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten


a)        mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7
14,0 m


       bei einseitiger Bebaubarkeit
10,5 m


b)        mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 ‑ 1,0
18,0 m


       bei einseitiger Bebaubarkeit
12,5 m


c)        mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 ‑1,6
20,0 m


d)        mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
23,0 m




Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1 ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen.





1.4        in Kern‑, Gewerbe‑, Industrie‑ und Sondergebieten



a)        mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
20,0 m


b)        mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 ‑ 1,6
23,0 m


c)        mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 ‑ 2,0
25,0 m


d)        mit einer Geschossflächenzahl über 2,0
27,0 m



1.5        in Industriegebieten



a)        mit einer Baumassenzahl bis 3,0
23,0 m


b)        mit einer Baumassenzahl über 3,0 ‑ 6,0
25,0 m


c)        mit einer Baumassenzahl über 6,0
27,0 m


1.6        als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen
27,0 m


1.7        als verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 1.2 bis 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 bis 1.4 festgelegten Breiten ergibt



1.8        in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB
14,0 m


1.9        in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen

14,0 m


2.        die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes‑, Staats‑ und Kreisstraßen:

bis zu einer Breite von


2.1        Überbreiten der Fahrbahn
6,0 m


2.2        Gehwege
11,0 m


2.3        Radwege
5,0 m


2.4        gemeinsame Geh‑ und Radwege
14,0 m






3.        beschränkt-öffentliche Wege (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)
bis zu einer Breite von


3.1        Gehwege
5,0 m


3.2        Radwege
3,5 m


3.3        gemeinsame Geh‑ und Radwege
8,0 m


3.4.        unbefahrbare Wohnwege
5,0 m


3.5        Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 bis 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 bis 1.4 festgelegten Breiten ergibt.





4.        Parkplätze



4.1        die Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 2 genannten Straßen sind (unselbständige Parkplätze)
bis zu einer Breite von


a)        soweit Parkstreifen vorgesehen sind



-        bei Längsaufstellung
je 2,5 m


-        bei Schräg‑ und Senkrechtaufstellung
5,0 m


b)        soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind
5,0 m


4.2        die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 2 genannten Straßen sind (selbstständige Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücks-­
flächen (§ 7)





5.        die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1 und an beschränkt-öffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen Straßenbreite





6.        Grünanlagen, die Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (unselbstständige Grünanlagen) bis zu einer Breite von


8,00 m




(2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die größte Breite.
(3) Beitragsfähig nach Abs. 1 ist insbesondere der Aufwand für
1.        den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt,
2.        die Freilegung der Grundflächen,
3.        die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen:
3.1        Fahrbahnen
3.2        Radwege
3.3        Gehwege
3.4        gemeinsame Geh- und Radwege
3.5        Mischflächen
3.6        Mehrzweckstreifen
3.7        technisch notwendiger Unterbau und Tragschichten
3.8        Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,
3.9        notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus,
3.10        Rinnen und Randsteine,
3.11        Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen,
3.12        Böschungen, Schutz‑ und Stützmauern,
3.13        Trenn‑, Seiten‑, Rand‑ und Sicherheitsstreifen,
3.14        Wendeplätze,
3.15        Parkplätze,
3.16        Beleuchtung,
3.17        Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung,
3.18        Baumgraben und Baumscheiben einschließlich Bepflanzung
3.19        Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen,
3.20        Omnibus-Haltebuchten und -Wendeplätze,
3.21        Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze,
3.22        Anpassung von Ver- oder Entsorgungsanlagen.
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.
(5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

§ 5
Ermittlung des Aufwands und Abrechnungsgebiet
(1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 4) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 6 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6

Gemeindeanteil

(1) Die Gemeinde beteiligt sich an dem beitragsfähigen Aufwand (§ 4) nach Maßgabe des Abs. 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt.
(2) Der Gemeindeanteil beträgt bei?
1. Maßnahmen an Ortsstraßen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und Nr. 6)




1.1        Anliegerstraßen



a)        Fahrbahn
30 v. H.
b)        Radwege
30 v. H.
c)        Gehwege
30 v. H.
d)        gemeinsame Geh- und Radwege
30 v. H.
e)        unselbständige Parkplätze
30 v. H.
f)        Mehrzweckstreifen
30 v. H.
g)        Beleuchtung und Entwässerung
30 v. H.
h)        unselbständige Grünanlagen
30 v. H.


1.2        Haupterschließungsstraßen



a)        Fahrbahn
50 v. H.
b)        Radwege
45 v. H.
c)        Gehwege
45 v. H.
d)        gemeinsame Geh- und Radwege
45 v. H.
e)        unselbständige Parkplätze
45 v. H.
f)        Mehrzweckstreifen
45 v. H.
g)        Beleuchtung und Entwässerung
45 v. H.
h)        unselbständige Grünanlagen
45 v. H.


1.3        Hauptverkehrsstraßen



a)        Fahrbahn
70 v. H.
b)        Radwege
55 v. H.
c)        Gehwege
55 v. H.
d)        gemeinsame Geh- und Radwege
55 v. H.
e)        unselbständige Parkplätze
55 v. H.
f)         Mehrzweckstreifen
55 v. H.
g)        Beleuchtung und Entwässerung
55 v. H.
h)        unselbständige Grünanlagen
55 v. H.


2.        Maßnahmen an Ortsdurchfahrten



2.1        Überbreiten der Fahrbahn
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
70 v. H.


2.2.        Gehwege der Ortsdurchfahrt
55 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)



2.3.        Radwege der Ortsdurchfahrt
55 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)



2.4        gemeinsame Geh‑ und Radwege der Ortsdurchfahrt
55 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)



2.5        unselbstständige Parkplätze
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
55 v. H.


2.6        unselbstständige Grünanlagen
55 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)



2.7        Beleuchtung und Entwässerung

55. v. H.


3.        Maßnahmen an beschränkt-öffentlichen Wegen



3.1        selbstständige Gehwege
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)
40 v. H.


3.2.        selbstständige Radwege
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)
50 v. H.


3.3.        selbstständige gemeinsame Geh‑ und Radwege
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)
45 v. H.


3.4        unselbstständige Grünanlagen
45 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)



3.5        Beleuchtung und Entwässerung
45 v. H.




4.        verkehrsberuhigte Bereiche

       (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.7)



4.1        als Anliegerstraße

       (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)



a)        Mischflächen
30 v. H.
b)        für die übrigen Teileinrichtungen gelten die
Regelungen in Nr. 1.1 entsprechend



4.2        als Haupterschließungsstraße

       (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)



a)        Mischflächen
55 v. H.
b)        für die übrigen Teileinrichtungen gelten die
       Regelungen in Nr. 1.2 entsprechend





5.        Fußgängerbereiche
50 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.5)





6.        unbefahrbare Wohnwege
30 v. H.
       (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.4)





7.        selbstständige Parkplätze
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
60 v. H.


(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als

1.        Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen.
2.        Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind.
3.        Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
4.        Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen und gleichzeitig dem Fahrzeugverkehr dienen.
5.        Fußgängerbereiche: Straßen, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine (zeitweise) Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist.
§ 7
Verteilung des Aufwands
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 5 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 6 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5 Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 5 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 6 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt, der im Einzelnen beträgt:


1.        bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze mit Sanitärräumen, Waschstraßen etc.)
1,0


2.        bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss
0,3


(3) Als Grundstücksfläche gilt,
1.        wenn ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, findet auf diesen Grundstücksteil Nr. 2 entsprechend Anwendung.
2.        wenn ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht,
a)        soweit das Grundstück vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, die Fläche des Buchgrundstücks.
b)        soweit das Grundstück in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergeht und sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die Grundstücksfläche im Innenbereich (§ 34 BauGB). Auf die Grundstücksfläche, die dem Außenbereich zuzurechnen ist, findet Abs. 5 Anwendung.?
3.        soweit aneinandergrenzende, aber selbstständig nicht bebaubare oder nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der gemeinsame Flächeninhalt dieser Grundstücke (wirtschaftliche Einheit); Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Grundstücke, auf denen ausschließlich private Grünflächen festgesetzt sind, werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5  v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(6) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-? oder Firsthöhe? aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 9 Anwendung.
(7) Ist im Einzelfall eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.
(8) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(9) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 6 Satz 6 ist maßgebend
1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.?
(10) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(11) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H.? zu erhöhen.
(12) Als gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Abs. 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.
§ 8
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 4 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die im Sinne von § 7 Abs. 11 und 12 gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern‑, Gewerbe‑, Industrie‑ und Sondergebieten.?
§ 9

Kostenspaltung

Der Beitrag kann für
1.        den Grunderwerb,
2.        die Freilegung der Grundflächen,
3.        die Fahrbahn,
4.        die Radwege,
5.        die Gehwege,
6.        die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.        die unselbständigen Parkplätze,
8.        die unselbständigen Grünanlagen,
  1. die Mehrzweckstreifen,
  2. die Mischflächen,
11.        die stationären Geräte und Anlagen sowie die Begrünung und Bepflanzung,
12.        die Beleuchtungsanlagen,
13.        die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
§ 10
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.
(2) Wenn der in Abs. 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.?
§ 11

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig.
§ 12
Ablösung des Ausbaubeitrags
(1) Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragsschuld (§ 10) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags.
(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Ausbaubeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Ausbaubeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Ausbaubeitrag zu erstatten.?
§ 13

Auskunftspflicht

Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenausbaubeitragssatzung vom 25.01.2011 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 08:43 Uhr