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55. Sitzung des Stadtrates, 24.07.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des G. vom 15.05.2018 (GVBl S. 260) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des G vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende
SATZUNG DER STADT SCHROBENHAUSEN ÜBER DIE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN IN DER ALTSTADT
-Gestaltungssatzung-
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich dieser Satzung deckt sich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadtkern“ gemäß Stadtratsbeschluss vom 4.10.1988.
Das Sanierungsgebiet ist wie folgt umgrenzt: Im Norden, Osten, Süden und Westen durch die jeweils von der Altstadt abgewandten Seite des Bürgermeister-Stocker-Rings. Im Norden, im Bereich des Unteren Tors, außerdem durch die Grenzlinie zwischen den Flurstücken 1294/6 und 1262/4 einerseits und den Flurstücken 267, 67/2 und 268 andererseits. Des Weiteren im Süden durch die Aichacher Straße zwischen dem östlichen und dem westlichen Teil des Bürgermeister-Stocker-Rings.
1.2 Die Satzung umfasst alle Maßnahmen wie die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und die Gestaltung privater Freiflächen sowie Werbeanlagen.
1.3 Wird im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so gilt dieser vorrangig. Weiterhin haben die Bestimmungen des Bayer. Denkmalschutzgesetzes Vorrang vor dieser Satzung.
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung
§ 2 Baukörper
2.1
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Gestalt, Abmessungen
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1
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Die Baukörper sind entsprechend dem überlieferten Straßenbild zu gestalten. Sie müssen sich in der Struktur des Gebäudes, in ihren Proportionen und in der Gliederung in das Straßenbild einfügen.
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2
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Dabei sind Gestaltungselemente wie vertikale und horizontale Gliederungen und Traufvorsprünge sowie Farbgebung der angrenzenden Bebauung in besonderem Maße einzuhalten.
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§ 3 Fassade
3.1
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Proportionen
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1
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Fassaden nebeneinanderstehender Gebäude dürfen nicht zu einer gestalterischen Einheit zusammengefasst werden. Gebäude, die in der Breite deutlich über die überwiegend vorhandenen typischen Gebäudebreiten im jeweiligen Straßenzug hinausgehen, müssen in der Fassade unterteilt werden.
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2
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Die Reihung gleicher Fassaden ist unzulässig.
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3.2
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Gliederung
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1
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An den bestehenden Gebäuden sind die vorhandenen historisch gewachsenen Gliederungselemente wie Schmuckgiebel, Erker, Gesimse, Fensterumrahmungen etc. zu erhalten.
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2
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Die Fassadengliederung von Neubauten soll sich an der Gliederung der historischen Fassaden orientieren.
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3.3
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Sockel
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1
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Gebäudesockel sind farbgleich dem Gebäude auszuführen und dürfen nicht zurückspringen. Verkleidungen sind nicht zulässig.
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3.4
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Öffnungen
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3.4.1
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Fenster
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1
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Fensteröffnungen sind in stehendem Format auszubilden.
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2
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Die Formate sollen in Anlehnung an die historisch gewachsene Bauweise in Form von gegliederten Einzelöffnungen ausgeführt werden.
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3
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Fensteröffnungen sind als Einzelöffnungen auszubilden. Fensterbänder und Großflächenfenster sind nicht zulässig. (Schaufenster sh. Pkt. 3.4.2)
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4
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Vorhandene Fensterteilungen sind zu erhalten. Bei Neubauten und bei Fenstererneuerungen sind Unterteilungen vorzusehen.
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5
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Die Fenster sind als realteilende Holzfenster auszubilden. Ausnahmsweise sind Kunststoff- oder Metallfenster zulässig, sofern sie dem Erscheinungsbild der Holzfenster optisch nahekommen. Die Sprossen dürfen nicht durch Attrappen ersetzt werden. Bei Fensteröffnungen von einer lichten Breite mit weniger als 1 m kann abweichend von einer Realteilung ein einflügeliges Fenster errichtet werden.
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6
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Für die Verglasung ist Klarglas zu verwenden. Der Einbau von Gläsern mit rauer oder strukturierter Oberfläche ist unzulässig.
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3.4.2
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Schaufenster, Schaukästen
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1
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Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als Eckschaufenster zulässig. Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen. Der Sockelbereich des Gebäudes muss durchlaufen, für einen stufenlosen Ladenzugang kann der Sockel an einzelnen Stellen durchbrochen werden.
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2
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Schaufenster sind nur als Einzelfenster zulässig, die durch tragende Wandpfeiler zu gliedern sind. Die Schaufensterkonstruktion ist in der Fassade zurückzusetzen.
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3
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Das großflächige Anstreichen, Beschriften und Bekleben von Fensterflächen (d.h. mehr als ein Drittel der Fensterfläche) sowie das Verschließen durch Platten ist unzulässig. (Werbeanlagen sh.Pkt.4.8)
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4
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Für Schaukästen gelten die gleichen Regelungen wie für Schaufenster.
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5
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Schaufenster sind als Holzfenster auszubilden. Ausnahmsweise sind Metallfenster zulässig, sofern diese im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.
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3.4.3
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Türen, Tore
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1
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Türen und Tore (einschließlich Garagentore) sind mit der Ausnahme von Ladentüren in Holz auszuführen. Dabei sollen die Formensprache und die Gliederung der noch vorhandenen historischen Tore und Türen in der Umgebung als Leitfaden für eine neue handwerkliche Ausführung dienen. Ausnahmen bezüglich des Materials sind zulässig, sofern technische Baubestimmungen es erfordern (z.B. Brandschutz) und diese im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.
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3.5
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Oberfläche, Material
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1
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Außenwände sind zu verputzen. Wandverkleidungen sind unzulässig.
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2
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Es ist feinkörniger glatter Kalkputz vorzusehen.
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3
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Abweichend hiervon ist bei den bestehenden Stahlbetonbauten aus der Entstehungszeit der 60er und 70er Jahre (hierbei handelt es sich um folgende Gebäude: Lenbachplatz 18, Lenbachstraße 64, Bartengasse 2, Lenbachstraße 17, Lenbachstraße 27) eine andere Fassaden- und Oberflächengestaltung möglich. Diese ist im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
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3.6
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Farbgebung
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1
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Für die Entscheidung über die farbige Behandlung der Fassade sind 1-2 m² große Farbmuster, die alle Fassadenteile beinhalten, auf der straßenseitigen Außenwand anzubringen.
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2
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Ein Material- oder Farbwechsel zwischen Straßenfassade und sichtbaren Seitenwänden ist nicht zulässig.
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3
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Namenszüge und Zunftzeichen sind entsprechend § 3 Pkt.3.8 zulässig. Fassadenmalerei ist nicht zulässig.
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4
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Abweichend hiervon ist bei den bestehenden Stahlbetonbauten aus der Entstehungszeit der 60er und 70er Jahre (hierbei handelt es sich um folgende Gebäude: Lenbachplatz 18, Lenbachstraße 64, Bartengasse 2, Lenbachstraße 17, Lenbachstraße 27) eine andere Farbgebung möglich. Diese ist im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
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3.7
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Besondere Bauteile
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3.7.1
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Balkone, Erker, Loggien, Vorbauten
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1
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Gemauerte Erker und Vorbauten sind im straßenzugewandten Bereich an giebelständigen Gebäuden zulässig. Die Gliederung der Fassade ist
aufzunehmen. Material und Farbgebung haben der der Fassade zu entsprechen.
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2
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Balkone und Loggien sind an straßenzugewandten Fassaden nicht zulässig.
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3.7.2
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Sonnenschutz, Wetterschutz, Fensterläden, Rollläden
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1
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Markisen sind nur in der Erdgeschosszone, z.B. über Schaufenstern, Hoteleingängen oder Terrassen von Cafés und Restaurants zulässig. Sie sind in beweglicher Ausführung und auf die Fenstergröße bezogen auszubilden und dürfen keine Gefährdung des öffentlichen Straßenraumes darstellen.
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2
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Markisen sind farblich auf die Fassade abzustimmen und dürfen nicht zu einer gestalterischen Trennung der Fassade zwischen den Geschossen führen.
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3
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Kragplatten aus Beton und ähnliche massive Konstruktionen sowie Anlagen, die als Werbeträger dienen, sind nicht zulässig.
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4
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Außenliegende Rollläden und Jalousetten sind nicht zulässig, es sei denn, sie werden putzbündig angebracht. Aufgesetzte Rollläden und Jalousetten sind unzulässig. Die Farbe ist auf das Gesamtkonzept der Fassadengestaltung abzustimmen.
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3.7.3
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Außenaufzüge
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1
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Aufzüge außerhalb des Gebäudes sind nur in Ausnahmefällen und nur im straßenabgewandten Bereich zulässig. Historische Fassaden und wichtige Blickbeziehungen dürfen durch sie nicht beeinträchtigt werden.
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3.8
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Werbeanlagen
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1
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Für die Fassadengestalt wichtige Bauteile wie Stützen, Pfeiler, Ornamente und Inschriften dürfen durch Webeanlagen nicht verdeckt werden.
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2
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Werbeanlagen sind nur im Erdgeschoss bzw. im Brüstungsbereich zum ersten Obergeschoss zulässig.
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3
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Auf die Wand gemalte Werbeschriften, auf transparente oder in Fassadenfarbe Werbeschilder gedruckte Einzelbuchstaben als auch auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben sind zulässig. Die Buchstaben dürfen dabei eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Die Gesamtgröße der Werbeanlage ist der Fassadenbreite deutlich unterzuordnen.
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4
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Neonreklamen sind nur hinter Schattenschriften oder ausgeschnittenen, hinterleuchteten Schriftzeichen gestattet. Die Hinterlegung dieser Schriften ist nur mit weißem Licht zulässig.
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5
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Werbung mit Laufschrift sowie Blink-, Flimmer- und Wechselbeleuchtung ist im Altstadtbereich nicht zulässig.
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6
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Dauerhafte Werbeanlagen sind im Wandbereich anzubringen. Schaufensterflächen dürfen nur vorübergehend oder in Teilbereichen zu Werbezwecken genutzt werden.
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7
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Fahnen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind sie für kurzfristige Veranstaltungen (max. 4 Wochen) zulässig.
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3.9
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Automaten
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1
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Automaten dürfen nur vereinzelt in Randbereichen des öffentlichen Raumes, vernünftig eingebunden in die Situation angeordnet werden. Mehrere Automaten nebeneinander sind nicht zulässig.
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§ 4 Dach
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Dachform, Dachneigung, Firstrichtung
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1
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Bestehende Dachformen sind beizubehalten.
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2
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Neue Dächer sind als Satteldächer mit knappem Dachüberstand auszubilden.
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3
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Die Dachneigung ist für beide Dachflächen immer gleich auszuführen. Der First liegt mittig.
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4
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Dacheinschnitte und eingezogene Dachöffnungen sind nicht zulässig.
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5
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Für erdgeschossige Anbauten und Nebengebäude einschließlich Garagen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie sich in das Orts- und Straßenbild einfügen und mit dem Hauptgebäude harmonisch in Einklang stehen.
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4.2
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Dachdeckung
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1
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Die Dächer der Hauptgebäude sind mit naturroten matten Biberschwänzen aus Ton einzudecken.
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2
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Wellplatten oder Kunststoffeindeckungen sind nicht zulässig.
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3
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Für erdgeschossige Anbauten und Nebengebäude einschließlich Garagen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie sich in das Orts- und Straßenbild einfügen und mit dem Hauptgebäude harmonisch in Einklang stehen.
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4
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Bestehende Gebäude, die bereits aufgrund ihrer Dachneigung oder ihrer optischen Erscheinung eine Eindeckung in einem anderen Material und einer anderen Farbe erfordern, können im Einzelfall in Abstimmung mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde eine andere Dacheindeckung in Material und Farbe erhalten.
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4.3
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Dachaufbauten, Zwerchgiebel
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1
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Gauben können nur zugelassen werden, sofern sie sich gestalterisch und technisch in die Dachlandschaft einbinden. Dabei sind sowohl stehende als auch Schleppgauben möglich. Eine Mischung ist jedoch nicht zulässig. Gauben sind nur in einer Reihe zulässig. Ausnahmsweise ist bei sehr hohen und steilen Dächern im Einzelfall eine zweite Reihe möglich, die der unteren Reihe in der Größe untergeordnet sein muss. Bei Nebengebäuden sind grundsätzlich keine Gauben zulässig.
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2
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Die Gauben müssen mindestens drei Sparrenfelder vom Giebel entfernt liegen und einen Abstand von mind. einer Gaubenbreite untereinander haben. Sie dürfen maximal zwei Sparrenfelder breit sein. Die Deckung hat der des Daches zu entsprechen. Die Gaubenfenster sind kleiner als die Fassadenfenster zu halten und sollten Bezug auf die darunter liege den Fenster nehmen. Die Seitenwände der Gauben sind zu verputzen oder mit Kupferblech zu versehen.
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3
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Zwerchgiebel müssen sich in Größe und Höhe deutlich dem Hauptbaukörper unterordnen und ihm in Dachdeckung und Dachform entsprechen. Auf jeder Dachseite ist nur 1 Zwerchgiebel zulässig.
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4.4
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Dachflächenfenster, Lichtbänder, Firstverglasungen
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1
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Dachflächenfenster, Lichtbänder und Firstverglasungen sind unzulässig. Ausnahmsweise sind sie in straßenabgewandten Bereichen zulässig.
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2
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Dachflächenfenster und Lichtbänder sind in straßenzugewandten Bereichen nur ausnahmsweise als Lamellenfenster zulässig, wenn sie in die Dachfläche integriert (nicht aufgesetzt) und im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
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3
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Dachflächenfenster dürfen nur in einer Reihe angeordnet werden und eine Breite von einem Sparrenfeld nicht überschreiten. Es sind dieselben Abstände untereinander und zum Giebel einzuhalten wie bei Dachgauben.
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4
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Bei bestehenden Stahlbetonbauten aus der Entstehungszeit der 60er und 70er Jahre (hierbei handelt es sich um folgende Gebäude: Lenbachplatz 18, Lenbachstraße 64, Bartengasse 2, Lenbachstraße 17, Lenbachstraße 27) ist die Dachgestaltung im Detail mit dem Stadtbauamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
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4.5
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Blecharbeiten
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1
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Blecharbeiten sind nur in Kupfer oder vorbewittertem Titanzinkblech auszuführen. Weiß- oder Titanzinkblech und Edelstahl ist nicht zulässig.
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4.6
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Technische Aufbauten
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4.6.1
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Antennen
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1
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Antennen und Satellitenschüsseln sind nur in den rückwärtigen, straßenabgewandten Bereichen zulässig.
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4.6.2
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Solaranlagen, Photovoltaik
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1
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Sonnenkollektoren sind, soweit sie in die Dachdeckung integriert sind, an nicht denkmalgeschützten Gebäuden im straßenabgewandten Bereich zulässig. Die Errichtung von Sonnenkollektoren an Einzeldenkmälern kann nur über eine Einzelfallentscheidung gemäß Merkblatt Nr. A1 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege „Sonnenkollektoren auf Baudenkmälern und Ensembles“ erfolgen.
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2
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Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig.
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4.6.3
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Kamine
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1
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Schornsteine müssen im First oder in Firstnähe die Dachfläche durchstoßen. Sie sind zu verputzen oder mit Kupferblech zu verkleiden.
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2
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Sichtbare Edelstahlkamine vor Außenwänden sind nicht erlaubt.
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§ 5 Umgriff
5.1
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Einfriedungen
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1
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Zäune zur Einfriedung sind als Holzzäune mit senkrecht stehenden Staketen oder als schlichte Metallgitterzäune bis 1,20 m Höhe zulässig. Zum öffentlichen Raum ist bei Zäunen ein Sockel bis 20 cm Höhe auszubilden.
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2
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Gemauerte oder betonierte Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Sie sind zu verputzen und mit Ziegeln abzudecken.
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3
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Drahtgeflechte, Rohre, Kunststoff- und Betonsäulen sind für Einfriedungen, die zum öffentlichen Raum orientiert sind, unzulässig.
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5.2
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Möblierung von Sondernutzungsflächen (Gaststätten)
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1
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Freischankflächen sind mit flexiblem Mobiliar einzurichten. Feste Installationen, z.B. Podeste, sind nicht zulässig.
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5.3
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Nebengebäude
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1
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Nebengebäude und Hauptgebäude müssen eine gestalterische Einheit bilden.
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2
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Bezüglich Gestaltung und Konstruktion haben sich Nebengebäude deutlich den Hauptgebäuden unterzuordnen.
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5.4
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Freiflächen
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1
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Plätze für Mülltonnen und Container müssen so gewählt werden, dass sie vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind.
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§ 6 Schlussbestimmungen
6.1 Abweichungen und Befreiungen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen im Einvernehmen mit der Stadt Schrobenhausen gem. Art. 63 BayBO gewährt werden, wenn hierdurch die Grundzüge dieser Satzung nicht berührt werden.
6.2 Ordnungswidrigkeiten
Wer den Vorschriften dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäß Art. 79 Abs. 1 S. 1 Nr. BayBO mit einer Geldbuße belegt.
6.3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung vom 30.01.2007, in Kraft getreten am 01.03.2007, sowie die 1. Änderungssatzung rechtskräftig am 01.05.2009 treten außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Diese Satzung ist identisch mit der vom Stadtrat vom 24.07.2018 beschlossenen Fassung:
Schrobenhausen, den ………………………. Siegel
…………………………………………………..
Erster Bürgermeister, Dr. Karlheinz Stephan
Die Satzung wurde am ……………….. ortsüblich bekannt gemacht und im Rathaus der Stadt Schrobenhausen zur Einsicht ausgelegt.
Schrobenhausen, den ………………………. Siegel
…………………………………………………..
Erster Bürgermeister, Dr. Karlheinz Stephan
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.04.2019 08:49 Uhr